Land
Hessen
Sozialgericht
SG Kassel (HES)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
6
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
S 6 AS 711/12
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Besondere Lebensumstände, die nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil v. 03.03.2009, B 4 AS 50/07 R; Urteil v. 02.07.2009, B 14 AS 54/08 R) die Zuerkennung eines hälftigen Mehrbedarfs wegen Alleinerziehung rechtfertigen, liegen vor, wenn sich geschiedene und getrennt wohnende Eltern bei der Pflege und Erziehung des gemeinsamen minderjährigen Kindes in größeren, mindestens eine Woche umfassenden Intervallen abwechseln und sich die anfallenden Kosten in etwa hälftig teilen.
Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz lässt sich kein Anspruch ableiten, einen Mehrbedarf für Alleinerziehende auf andere Konstellationen eines sog. Wechselmodells mit kürzeren Intervallen auszudehnen.
Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz lässt sich kein Anspruch ableiten, einen Mehrbedarf für Alleinerziehende auf andere Konstellationen eines sog. Wechselmodells mit kürzeren Intervallen auszudehnen.
Bemerkung
mit Berichtigungsbeschluss
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt einen Mehraufwand für Alleinerziehende im Zeitraum vom 01.06.2012 bis 30.11.2012.
Die Klägerin stellte am 17.04.2012 einen Antrag auf Weiterbewilligung von SGB II-Leistungen. In dem Antragsformular gab die Klägerin an, dass ihre am 1994 geborene Tochter vier Tage in der Woche bei ihr übernachte (Bl. 736 Verwaltungsakte).
Mit Bescheid vom 03.05.2012 bewilligte der Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 01.06.2012 bis 30.11.2012 Leistungen nach dem SGB II bestehend aus Regelleistung und Kosten für Unterkunft und Heizung (Bl. 742 Verwaltungsakte).
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 25.05.2012 Widerspruch ein (Bl. 743 Verwaltungsakte). Es sei zu berücksichtigen, dass das Kind der Klägerin von der Klägerin im Rahmen einer temporären Bedarfsgemeinschaft betreut werde. Die Betreuung durch den Kindsvater und die Klägerin erfolge abwechselnd zu je 50 %. Dies erfolge nach folgendem Betreuungsrhythmus: Montag Besuch der Schule und Verbleib bei der Mutter. Dienstag von der Mutter zur Schule und sodann zum Vater. Mittwoch vom Vater zur Schule und sodann wiederum zum Vater. Donnerstag vom Vater zur Schule und sodann zur Mutter. Samstag bei der Mutter. Sonntag bei der Mutter. Montag von der Mutter zur Schule und sodann zum Vater. Dienstag vom Vater zur Schule und wiederum zum Vater. Mittwoch vom Vater zur Schule und sodann zur Mutter. Donnerstag von der Mutter zur Schule und sodann zum Vater. Freitag vom Vater zur Schule und sodann zur Mutter und am späten Abend zum Vater. Samstag beim Vater Sonntag beim Vater. Sodann beginne der Rhythmus von vorn. Hieraus werde deutlich, dass das Kind zu je 50 % von den Eltern betreut werde, so dass eine temporäre Bedarfsgemeinschaft vorliege. Die Klägerin habe vor diesem Hintergrund nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) einen Anspruch auf einen Mehrbedarf für Alleinerziehende. Auch mache die Klägerin für ihre Tochter einen anteiligen Betrag an der Regelleistung geltend (Bl. 744 f. Verwaltungsakte).
Der Beklagte forderte die Klägerin zur Übersendung einer Bestätigung über die Betreuungsmodalitäten durch den Kindsvater auf (Bl. 750 Verwaltungsakte).
Mit Schriftsatz vom 30.06.2012 bestätigte der Kindsvater, Herr A., die Angaben der Klägerin. Auf das Bestätigungsschreiben wird Bezug genommen (Bl. 753 Verwaltungsakte).
Mit Abhilfebescheid vom 09.08.2012 hob der Beklagte den Bescheid vom 03.05.2012 auf. Die Tochter der Klägerin werde temporär in die Bedarfsgemeinschaft aufgenommen. Es werde gebeten, weitere Einzelheiten den beigefügten Bescheiden zu entnehmen (Bl. 768 Verwaltungsakte).
Mit Bescheid vom 09.08.2012 nahm der Beklagte die Tochter der Klägerin für die Zeit vom 01.06.2012 bis 30.11.2012 in die Bedarfsgemeinschaft auf. Ein Mehrbedarf für Alleinerziehende wird mit dem Bescheid nicht gewährt. Auf den Bescheid wird Bezug genommen (Bl. 769 Verwaltungsakte).
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.08.2012 wies der Beklagte den Widerspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Das vorliegende Betreuungsmodell sehe einen fast täglich wechselnden Aufenthalt der Tochter der Klägerin vor. Gemäß dem Urteil des BSG vom 02.07.2009 (B 14 AS 54/08 R) komme eine Mehrbedarf für Alleinerziehende in Fällen, in denen geschiedene oder getrennt lebende Elternteile die Pflege und Erziehung der Kinder gemeinsam besorgen, nur dann in Betracht, wenn sich die Eltern in größeren, mindestens eine Woche umfassenden Intervallen abwechseln und sich die Kosten in etwa hälftig teilen. Vorliegend würden keine wöchentlichen Intervalle erreicht, sondern allenfalls 4 Tage umfassende Intervalle. Auf Grund der Zielsetzung des Mehrbedarfs für Alleinerziehende entstehe in diesem Fall kein Mehrbedarf für Alleinerziehende (Bl. 771 Verwaltungsakte).
Am 12.09.2012 hat die Klägerin gegen den Bescheid vom 03.05.2012 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 09.08.2012 und des Widerspruchsbescheids vom 10.08.2012 Klage beim Sozialgericht Kassel erhoben. Es werde ein Mehrbedarf für Alleinerziehende nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 SGB II begehrt. Der Standpunkt des Beklagten, dass ein Intervall von einer Woche erforderlich sei, sei formal. Ein solches Intervall liege vorliegend nicht vor, ändere aber nichts an dem Umstand, dass ein Mehrbedarf, wenn auch gegebenenfalls in hälftiger Höhe, zu gewähren sei. Die vorliegende Situation sei mit Konstellationen, in denen die Eltern das Kind eine Woche am Stück betreuten, vergleichbar. Es sei nicht ersichtlich, wie es mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Einklang zu bringen wäre, wenn man in ihrem Fall keinen Mehrbedarf zuerkennen würde, in anderen Fällen aber schon.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 03.05.2012 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 09.08.2012 und des Widerspruchsbescheids vom 10.08.2012 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr in der Zeit vom 01.06.2012 bis 30.11.2012 einen vollen Mehrbedarf für Alleinerziehende zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakte des Beklagten und auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage hat keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat im Streitzeitraum vom 01.06.2012 bis 30.11.2012 keinen Anspruch auf einen Mehrbedarf für Alleinerziehende.
Gem. § 21 Abs. 3 SGB II ist bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammen leben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ein Mehrbedarf anzuerkennen
1. In Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Abs. 2 SGB II maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder 2. in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Abs. 2 SGB II maßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent des nach § 20 Abs. 2 SGB II maßgebenden Regelbedarfs.
1. In der Zeit vom 12.08.2012 bis 30.11.2012 scheidet ein Mehrbedarf für Alleinerziehende bereits deshalb aus, weil die Tochter der Klägerin ab dem 12.08.2012 das 18. Lebensjahr vollendet hat und damit nicht mehr minderjährig ist. Ein Mehrbedarf für Alleinerziehende setzt nämlich nach dem Wortlaut der Vorschrift voraus, dass das Kind, mit welchem der Anspruchsinhaber zusammenlebt und allein für dessen Pflege und Erziehung sorgt, minderjährig ist.
2. Auch für den Zeitraum vom 01.06.2012 bis 11.08.2012 lagen die Voraussetzungen eines Mehrbedarfs für Alleinerziehende nach Überzeugung der Kammer nicht vor.
Der Begriff der alleinigen Sorge grenzt den Anwendungsbereich des Alleinerziehendenmehrbedarfs ein. Kümmern sich beide Eltern in einem relevanten Umfang um ihr Kind, ist es begrifflich schwierig davon zu sprechen, dass der jeweilige Elternteil alleinerziehend ist (vgl. Klaus, jurisPR-SozR 23/2009 Anm. 2). Die obergerichtliche Rechtsprechung geht gleichwohl und nach Auffassung der Kammer zu Recht davon aus, dass auch in solchen Konstellationen ein Mehrbedarf für Alleinerziehende nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist.
Der Mehrbedarf für Alleinerziehende ist ein zusätzlich zur Regelleistung gewährter Bestandteil des Arbeitslosengeldes II. Der genannte Mehrbedarf wird unabhängig von der konkreten Höhe des Bedarfes gewährt, wenn bei einem Leistungsberechtigten die besondere Bedarfssituation der Alleinerziehung vorliegt. Das Gesetz geht insoweit von besonderen Lebensumständen aus, bei denen typischerweise ein zusätzlicher Bedarf zu bejahen ist (BSG, Urteil v. 03.03.2009, B 4 AS 50/07 R, juris, Rn. 15).
Der 14. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) hat diese besonderen Lebensumstände und die Zielsetzung der Regelung vor dem Hintergrund der alleinigen Sorge eines Elternteils in seiner Entscheidung vom 02.07.2009 (B 14 54/08, juris, Rn. 15) wie folgt zusammengefasst:
"Alleinige Sorge liegt nur vor, wenn bei der Pflege und Erziehung keine andere Person in erheblichem Umfang mitwirkt, insbesondere, wenn der hilfebedürftige Elternteil nicht von dem anderen Elternteil oder Partner nachhaltig unterstützt wird oder wenn eine nachhaltige Entlastung innerhalb des Zeitraums, den das Kind sich bei dem anderen Elternteil aufhält, eintritt (vgl BSG, Urteil vom 3. März 2009 B 4 AS 50/07 R). Das entspricht dem aus der Entstehungsgeschichte herzuleitenden Zweck des Mehrbedarfs. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte mit § 21 Abs 3 SGB II an die entsprechende Vorschrift im Bundessozialhilfegesetz angeknüpft werden (vgl BT-Drucks 15/1516 S 57). Dort sah der Gesetzgeber diesen Mehrbedarfszuschlag dadurch gerechtfertigt, dass Alleinerziehende weniger Zeit haben, preisbewusst einzukaufen sowie zugleich höhere Aufwendungen für Kontaktpflege und zur Unterrichtung in Erziehungsfragen tragen müssen (BT-Drucks 10/3079 S 5; kritisch dazu Hannes/Düring in Gagel, SGB II, Stand Juni 2009, § 21 RdNr 20)."
Unter dem Blickwinkel des Sinn und Zwecks der Vorschrift wird von beiden Senaten des Bundessozialgerichts zutreffend angenommen, dass bei der sich abwechselnden alleinigen Sorge der Eltern um ein Kind, also beim sog. Wechselmodell, im Einzelfall besondere Lebensumstände angenommen werden können, welche die Zuerkennung eines Mehrbedarfs für Alleinerziehende rechtfertigen können. Der 4. Senat des BSG hat dies in seiner Entscheidung vom 03.03.2009 (B 4 AS 50/07 R) wie folgt begründet:
"Derartige besondere Lebensumstände, die die Zuerkennung des in § 21 Abs 3 SGB II geregelten Mehrbedarfs rechtfertigen, liegen grundsätzlich vor, wenn sich geschiedene und getrennt wohnende Eltern bei der Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes in größeren, mindestens eine Woche umfassenden Intervallen abwechseln und sich die anfallenden Kosten in etwa hälftig teilen. Der Senat folgt in Fällen dieser Art nicht dem "Alles-oder-Nichts-Prinzip". Vielmehr bejaht er bei Vorliegen der genannten Umstände die in Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich behandelte Frage (für die Berücksichtigung des vollen Mehrbedarfs, wenn die zeitliche Betreuung des Kindes bei rund einem Drittel liegt: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21.6.2007 - L 8 AS 491/05 = juris RdNr 46; den Mehrbedarf ablehnend bei einem halbwöchentlichen Wechsel: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, FEVS 48, 24, 25; Behrend in jurisPK-SGB II, 2. Aufl 2007, § 21 RdNr 25; Gerenkamp in Mergler/Zink, SGB II, Januar 2007, § 21 RdNr 9; Tattermusch in Estelmann, SGB II, April 2008, § 21 RdNr 19; den Mehrbedarf ganz versagend wohl: LSG Hamburg, Beschluss vom 26.9.2005 L 5 B 196/05 ER AS = ZFSH/SGB 2006, 101, 102; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.4.2008 - L 20 AS 112/06 = Sozialrecht aktuell 2008, 155, 160) in der Weise, dass den Berechtigten ein hälftiger Mehrbedarf für Alleinerziehende zusteht. Denn es ist bei einer derartigen Situation weder angemessen, Berechtigten den Mehrbedarf wegen Alleinerziehung gänzlich zu versagen, noch erscheint es sachgerecht, ihnen den vollen Mehrbedarf zuzubilligen. Der Senat trägt insoweit den Wertungen des Familienrechts Rechnung, das die gemeinsame elterliche Sorge auch bei Getrenntleben der Eltern zumindest fördern will (vgl nur Diederichsen in Palandt, BGB, 68. Aufl 2009, § 1671 RdNr 1). Er nimmt zugleich auf die grundsätzliche Zielvorstellung des SGB II Rücksicht, wonach die Leistungen der Grundsicherung insbesondere darauf auszurichten sind, dass die familienspezifischen Lebensverhältnisse von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die Kinder erziehen oder pflegebedürftige Angehörige betreuen, berücksichtigt werden (§ 1 Abs 1 Satz 4 Nr 4 SGB II)."
Dieser Auffassung hat sich der 14. Senat des BSG im Urteil vom 02.07.2009 angeschlossen (B 14 AS 54/08, juris, Rn. 16) und hervorgehoben, dass dies eine Abwechslung in größeren, mindestens eine Woche umfassenden Intervallen erfordert (vgl. dazu auch: Münder in Ders. (Hrsg.), SGB II, 2011, § 21 Rn. 10).
Eine Abwechslung der Klägerin und des Kindsvaters in zeitlichen Abständen von mindestens einer Woche liegt nicht vor.
3. Die Kammer ist auch nicht davon überzeugt, dass die Klägerin aus § 21 Abs. 3 SGB II in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) einen Anspruch auf einen Mehrbedarf für Alleinerziehende ableiten kann.
Das vom BSG aufgestellte Erfordernis eines zeitlichen Intervalls von mindestens einer Woche führt nicht zu einer gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstoßenden Benachteiligung der Klägerin.
Art. 3 Abs. 1 GG verbietet es, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich oder wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln (vgl. exemplarisch: Hessischer Verwaltungsgerichtshof (VGH), Urteil v. 07.08.2013, 7 A 2057/12, juris, Rn. 25). Eine Ungleichbehandlung ist gerechtfertigt, wenn es für die Ungleichbehandlung einen sachlichen Grund gibt, der eine Ungleichbehandlung auch unter dem Verhältnismäßigkeitsblickwinkel zu rechtfertigen in der Lage ist (vgl. zu den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zusammenfassend: Osterloh in: Sachs (Hrsg.), GG, 6. 2011, Art. 3 Rn. 8 ff.).
Vorliegend ist die vom BSG vorgenommene Differenzierung zwischen Wechselmodellfällen mit zeitlichen Intervallen von mindestens einer Woche und von kürzeren Intervallen sachlich zu begründen und auch unter dem Blickwinkel des Sinn und Zwecks der Vorschrift gerechtfertigt, den besonderen Lebenslagen von Alleinerziehenden und Hilfebedürftigen, die in einer vergleichbaren Lebenssituation sind, Rechnung zu tragen. Die Vorgaben des BSG zum Wechselmodell lassen sich nach Auffassung der Kammer damit erklären und rechtfertigen, dass Eltern, die sich in kürzeren Abständen bei der alleinigen Versorgung ihrer Kinder abwechseln, an ihren "freien" Tagen – wie auch Nichtalleinerziehende – die Möglichkeit haben, kostengünstig einzukaufen und damit nicht in solchen besonderen Lebensumständen leben, welche nach der Vorstellung des Gesetzgebers eine Zuerkennung des Mehrbedarfs für Alleinerziehende rechtfertigen. Es ist ersichtlich, dass im Falle des vorliegenden im Tatbestand beschriebenen Wechselmodells bei der Klägerin eine Bedarfslage entsteht, die es unter Gleichheitsgesichtspunkten gebietet, bei ihr im Zeitraum bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ihrer Tochter ebenfalls einen halben oder gar einen vollen Mehrbedarf für Alleinerziehende zu gewähren.
Die Klage war somit unbegründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Berufung war vorliegend nach Auffassung der Kammer nicht nach § 143 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Dies würde nämlich voraussetzen, dass es vorliegend um eine bislang nicht geklärte Rechtsfrage geht, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt (Keller in: Meyer-Ladewig u.a. (Hrsg.), 10. A. 2012, § 144 Rn. 28), was jedoch angesichts der übereinstimmenden Vorgaben beider Senate des BSG zu der entscheidenden Rechtsfrage nicht angenommen werden kann.
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Berichtigungsbeschluss
Das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 28.08.2013 wird dahingehend berichtigt, dass auf der Seite 8 statt "Es ist ersichtlich, dass ( )" vielmehr "Es ist nicht ersichtlich, dass ( )" stehen muss.
Gründe
Gem. § 138 S.1 SGG sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil jederzeit von Amts wegen zu berichtigen.
Der Berichtigungsbeschluss wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt (§ 138 S.3 SGG).
Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden (§ 138 S.5 SGG).
Vorliegend hat das Gericht bei der Abfassung des Urteils das Wort "nicht" versehentlich vergessen. Dies war zu korrigieren. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis zur Berichtigung des Urteils erklärt.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt einen Mehraufwand für Alleinerziehende im Zeitraum vom 01.06.2012 bis 30.11.2012.
Die Klägerin stellte am 17.04.2012 einen Antrag auf Weiterbewilligung von SGB II-Leistungen. In dem Antragsformular gab die Klägerin an, dass ihre am 1994 geborene Tochter vier Tage in der Woche bei ihr übernachte (Bl. 736 Verwaltungsakte).
Mit Bescheid vom 03.05.2012 bewilligte der Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 01.06.2012 bis 30.11.2012 Leistungen nach dem SGB II bestehend aus Regelleistung und Kosten für Unterkunft und Heizung (Bl. 742 Verwaltungsakte).
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 25.05.2012 Widerspruch ein (Bl. 743 Verwaltungsakte). Es sei zu berücksichtigen, dass das Kind der Klägerin von der Klägerin im Rahmen einer temporären Bedarfsgemeinschaft betreut werde. Die Betreuung durch den Kindsvater und die Klägerin erfolge abwechselnd zu je 50 %. Dies erfolge nach folgendem Betreuungsrhythmus: Montag Besuch der Schule und Verbleib bei der Mutter. Dienstag von der Mutter zur Schule und sodann zum Vater. Mittwoch vom Vater zur Schule und sodann wiederum zum Vater. Donnerstag vom Vater zur Schule und sodann zur Mutter. Samstag bei der Mutter. Sonntag bei der Mutter. Montag von der Mutter zur Schule und sodann zum Vater. Dienstag vom Vater zur Schule und wiederum zum Vater. Mittwoch vom Vater zur Schule und sodann zur Mutter. Donnerstag von der Mutter zur Schule und sodann zum Vater. Freitag vom Vater zur Schule und sodann zur Mutter und am späten Abend zum Vater. Samstag beim Vater Sonntag beim Vater. Sodann beginne der Rhythmus von vorn. Hieraus werde deutlich, dass das Kind zu je 50 % von den Eltern betreut werde, so dass eine temporäre Bedarfsgemeinschaft vorliege. Die Klägerin habe vor diesem Hintergrund nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) einen Anspruch auf einen Mehrbedarf für Alleinerziehende. Auch mache die Klägerin für ihre Tochter einen anteiligen Betrag an der Regelleistung geltend (Bl. 744 f. Verwaltungsakte).
Der Beklagte forderte die Klägerin zur Übersendung einer Bestätigung über die Betreuungsmodalitäten durch den Kindsvater auf (Bl. 750 Verwaltungsakte).
Mit Schriftsatz vom 30.06.2012 bestätigte der Kindsvater, Herr A., die Angaben der Klägerin. Auf das Bestätigungsschreiben wird Bezug genommen (Bl. 753 Verwaltungsakte).
Mit Abhilfebescheid vom 09.08.2012 hob der Beklagte den Bescheid vom 03.05.2012 auf. Die Tochter der Klägerin werde temporär in die Bedarfsgemeinschaft aufgenommen. Es werde gebeten, weitere Einzelheiten den beigefügten Bescheiden zu entnehmen (Bl. 768 Verwaltungsakte).
Mit Bescheid vom 09.08.2012 nahm der Beklagte die Tochter der Klägerin für die Zeit vom 01.06.2012 bis 30.11.2012 in die Bedarfsgemeinschaft auf. Ein Mehrbedarf für Alleinerziehende wird mit dem Bescheid nicht gewährt. Auf den Bescheid wird Bezug genommen (Bl. 769 Verwaltungsakte).
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.08.2012 wies der Beklagte den Widerspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Das vorliegende Betreuungsmodell sehe einen fast täglich wechselnden Aufenthalt der Tochter der Klägerin vor. Gemäß dem Urteil des BSG vom 02.07.2009 (B 14 AS 54/08 R) komme eine Mehrbedarf für Alleinerziehende in Fällen, in denen geschiedene oder getrennt lebende Elternteile die Pflege und Erziehung der Kinder gemeinsam besorgen, nur dann in Betracht, wenn sich die Eltern in größeren, mindestens eine Woche umfassenden Intervallen abwechseln und sich die Kosten in etwa hälftig teilen. Vorliegend würden keine wöchentlichen Intervalle erreicht, sondern allenfalls 4 Tage umfassende Intervalle. Auf Grund der Zielsetzung des Mehrbedarfs für Alleinerziehende entstehe in diesem Fall kein Mehrbedarf für Alleinerziehende (Bl. 771 Verwaltungsakte).
Am 12.09.2012 hat die Klägerin gegen den Bescheid vom 03.05.2012 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 09.08.2012 und des Widerspruchsbescheids vom 10.08.2012 Klage beim Sozialgericht Kassel erhoben. Es werde ein Mehrbedarf für Alleinerziehende nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 SGB II begehrt. Der Standpunkt des Beklagten, dass ein Intervall von einer Woche erforderlich sei, sei formal. Ein solches Intervall liege vorliegend nicht vor, ändere aber nichts an dem Umstand, dass ein Mehrbedarf, wenn auch gegebenenfalls in hälftiger Höhe, zu gewähren sei. Die vorliegende Situation sei mit Konstellationen, in denen die Eltern das Kind eine Woche am Stück betreuten, vergleichbar. Es sei nicht ersichtlich, wie es mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Einklang zu bringen wäre, wenn man in ihrem Fall keinen Mehrbedarf zuerkennen würde, in anderen Fällen aber schon.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 03.05.2012 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 09.08.2012 und des Widerspruchsbescheids vom 10.08.2012 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr in der Zeit vom 01.06.2012 bis 30.11.2012 einen vollen Mehrbedarf für Alleinerziehende zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakte des Beklagten und auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage hat keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat im Streitzeitraum vom 01.06.2012 bis 30.11.2012 keinen Anspruch auf einen Mehrbedarf für Alleinerziehende.
Gem. § 21 Abs. 3 SGB II ist bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammen leben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ein Mehrbedarf anzuerkennen
1. In Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Abs. 2 SGB II maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder 2. in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Abs. 2 SGB II maßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent des nach § 20 Abs. 2 SGB II maßgebenden Regelbedarfs.
1. In der Zeit vom 12.08.2012 bis 30.11.2012 scheidet ein Mehrbedarf für Alleinerziehende bereits deshalb aus, weil die Tochter der Klägerin ab dem 12.08.2012 das 18. Lebensjahr vollendet hat und damit nicht mehr minderjährig ist. Ein Mehrbedarf für Alleinerziehende setzt nämlich nach dem Wortlaut der Vorschrift voraus, dass das Kind, mit welchem der Anspruchsinhaber zusammenlebt und allein für dessen Pflege und Erziehung sorgt, minderjährig ist.
2. Auch für den Zeitraum vom 01.06.2012 bis 11.08.2012 lagen die Voraussetzungen eines Mehrbedarfs für Alleinerziehende nach Überzeugung der Kammer nicht vor.
Der Begriff der alleinigen Sorge grenzt den Anwendungsbereich des Alleinerziehendenmehrbedarfs ein. Kümmern sich beide Eltern in einem relevanten Umfang um ihr Kind, ist es begrifflich schwierig davon zu sprechen, dass der jeweilige Elternteil alleinerziehend ist (vgl. Klaus, jurisPR-SozR 23/2009 Anm. 2). Die obergerichtliche Rechtsprechung geht gleichwohl und nach Auffassung der Kammer zu Recht davon aus, dass auch in solchen Konstellationen ein Mehrbedarf für Alleinerziehende nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist.
Der Mehrbedarf für Alleinerziehende ist ein zusätzlich zur Regelleistung gewährter Bestandteil des Arbeitslosengeldes II. Der genannte Mehrbedarf wird unabhängig von der konkreten Höhe des Bedarfes gewährt, wenn bei einem Leistungsberechtigten die besondere Bedarfssituation der Alleinerziehung vorliegt. Das Gesetz geht insoweit von besonderen Lebensumständen aus, bei denen typischerweise ein zusätzlicher Bedarf zu bejahen ist (BSG, Urteil v. 03.03.2009, B 4 AS 50/07 R, juris, Rn. 15).
Der 14. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) hat diese besonderen Lebensumstände und die Zielsetzung der Regelung vor dem Hintergrund der alleinigen Sorge eines Elternteils in seiner Entscheidung vom 02.07.2009 (B 14 54/08, juris, Rn. 15) wie folgt zusammengefasst:
"Alleinige Sorge liegt nur vor, wenn bei der Pflege und Erziehung keine andere Person in erheblichem Umfang mitwirkt, insbesondere, wenn der hilfebedürftige Elternteil nicht von dem anderen Elternteil oder Partner nachhaltig unterstützt wird oder wenn eine nachhaltige Entlastung innerhalb des Zeitraums, den das Kind sich bei dem anderen Elternteil aufhält, eintritt (vgl BSG, Urteil vom 3. März 2009 B 4 AS 50/07 R). Das entspricht dem aus der Entstehungsgeschichte herzuleitenden Zweck des Mehrbedarfs. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte mit § 21 Abs 3 SGB II an die entsprechende Vorschrift im Bundessozialhilfegesetz angeknüpft werden (vgl BT-Drucks 15/1516 S 57). Dort sah der Gesetzgeber diesen Mehrbedarfszuschlag dadurch gerechtfertigt, dass Alleinerziehende weniger Zeit haben, preisbewusst einzukaufen sowie zugleich höhere Aufwendungen für Kontaktpflege und zur Unterrichtung in Erziehungsfragen tragen müssen (BT-Drucks 10/3079 S 5; kritisch dazu Hannes/Düring in Gagel, SGB II, Stand Juni 2009, § 21 RdNr 20)."
Unter dem Blickwinkel des Sinn und Zwecks der Vorschrift wird von beiden Senaten des Bundessozialgerichts zutreffend angenommen, dass bei der sich abwechselnden alleinigen Sorge der Eltern um ein Kind, also beim sog. Wechselmodell, im Einzelfall besondere Lebensumstände angenommen werden können, welche die Zuerkennung eines Mehrbedarfs für Alleinerziehende rechtfertigen können. Der 4. Senat des BSG hat dies in seiner Entscheidung vom 03.03.2009 (B 4 AS 50/07 R) wie folgt begründet:
"Derartige besondere Lebensumstände, die die Zuerkennung des in § 21 Abs 3 SGB II geregelten Mehrbedarfs rechtfertigen, liegen grundsätzlich vor, wenn sich geschiedene und getrennt wohnende Eltern bei der Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes in größeren, mindestens eine Woche umfassenden Intervallen abwechseln und sich die anfallenden Kosten in etwa hälftig teilen. Der Senat folgt in Fällen dieser Art nicht dem "Alles-oder-Nichts-Prinzip". Vielmehr bejaht er bei Vorliegen der genannten Umstände die in Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich behandelte Frage (für die Berücksichtigung des vollen Mehrbedarfs, wenn die zeitliche Betreuung des Kindes bei rund einem Drittel liegt: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21.6.2007 - L 8 AS 491/05 = juris RdNr 46; den Mehrbedarf ablehnend bei einem halbwöchentlichen Wechsel: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, FEVS 48, 24, 25; Behrend in jurisPK-SGB II, 2. Aufl 2007, § 21 RdNr 25; Gerenkamp in Mergler/Zink, SGB II, Januar 2007, § 21 RdNr 9; Tattermusch in Estelmann, SGB II, April 2008, § 21 RdNr 19; den Mehrbedarf ganz versagend wohl: LSG Hamburg, Beschluss vom 26.9.2005 L 5 B 196/05 ER AS = ZFSH/SGB 2006, 101, 102; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.4.2008 - L 20 AS 112/06 = Sozialrecht aktuell 2008, 155, 160) in der Weise, dass den Berechtigten ein hälftiger Mehrbedarf für Alleinerziehende zusteht. Denn es ist bei einer derartigen Situation weder angemessen, Berechtigten den Mehrbedarf wegen Alleinerziehung gänzlich zu versagen, noch erscheint es sachgerecht, ihnen den vollen Mehrbedarf zuzubilligen. Der Senat trägt insoweit den Wertungen des Familienrechts Rechnung, das die gemeinsame elterliche Sorge auch bei Getrenntleben der Eltern zumindest fördern will (vgl nur Diederichsen in Palandt, BGB, 68. Aufl 2009, § 1671 RdNr 1). Er nimmt zugleich auf die grundsätzliche Zielvorstellung des SGB II Rücksicht, wonach die Leistungen der Grundsicherung insbesondere darauf auszurichten sind, dass die familienspezifischen Lebensverhältnisse von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die Kinder erziehen oder pflegebedürftige Angehörige betreuen, berücksichtigt werden (§ 1 Abs 1 Satz 4 Nr 4 SGB II)."
Dieser Auffassung hat sich der 14. Senat des BSG im Urteil vom 02.07.2009 angeschlossen (B 14 AS 54/08, juris, Rn. 16) und hervorgehoben, dass dies eine Abwechslung in größeren, mindestens eine Woche umfassenden Intervallen erfordert (vgl. dazu auch: Münder in Ders. (Hrsg.), SGB II, 2011, § 21 Rn. 10).
Eine Abwechslung der Klägerin und des Kindsvaters in zeitlichen Abständen von mindestens einer Woche liegt nicht vor.
3. Die Kammer ist auch nicht davon überzeugt, dass die Klägerin aus § 21 Abs. 3 SGB II in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) einen Anspruch auf einen Mehrbedarf für Alleinerziehende ableiten kann.
Das vom BSG aufgestellte Erfordernis eines zeitlichen Intervalls von mindestens einer Woche führt nicht zu einer gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstoßenden Benachteiligung der Klägerin.
Art. 3 Abs. 1 GG verbietet es, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich oder wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln (vgl. exemplarisch: Hessischer Verwaltungsgerichtshof (VGH), Urteil v. 07.08.2013, 7 A 2057/12, juris, Rn. 25). Eine Ungleichbehandlung ist gerechtfertigt, wenn es für die Ungleichbehandlung einen sachlichen Grund gibt, der eine Ungleichbehandlung auch unter dem Verhältnismäßigkeitsblickwinkel zu rechtfertigen in der Lage ist (vgl. zu den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zusammenfassend: Osterloh in: Sachs (Hrsg.), GG, 6. 2011, Art. 3 Rn. 8 ff.).
Vorliegend ist die vom BSG vorgenommene Differenzierung zwischen Wechselmodellfällen mit zeitlichen Intervallen von mindestens einer Woche und von kürzeren Intervallen sachlich zu begründen und auch unter dem Blickwinkel des Sinn und Zwecks der Vorschrift gerechtfertigt, den besonderen Lebenslagen von Alleinerziehenden und Hilfebedürftigen, die in einer vergleichbaren Lebenssituation sind, Rechnung zu tragen. Die Vorgaben des BSG zum Wechselmodell lassen sich nach Auffassung der Kammer damit erklären und rechtfertigen, dass Eltern, die sich in kürzeren Abständen bei der alleinigen Versorgung ihrer Kinder abwechseln, an ihren "freien" Tagen – wie auch Nichtalleinerziehende – die Möglichkeit haben, kostengünstig einzukaufen und damit nicht in solchen besonderen Lebensumständen leben, welche nach der Vorstellung des Gesetzgebers eine Zuerkennung des Mehrbedarfs für Alleinerziehende rechtfertigen. Es ist ersichtlich, dass im Falle des vorliegenden im Tatbestand beschriebenen Wechselmodells bei der Klägerin eine Bedarfslage entsteht, die es unter Gleichheitsgesichtspunkten gebietet, bei ihr im Zeitraum bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ihrer Tochter ebenfalls einen halben oder gar einen vollen Mehrbedarf für Alleinerziehende zu gewähren.
Die Klage war somit unbegründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Berufung war vorliegend nach Auffassung der Kammer nicht nach § 143 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Dies würde nämlich voraussetzen, dass es vorliegend um eine bislang nicht geklärte Rechtsfrage geht, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt (Keller in: Meyer-Ladewig u.a. (Hrsg.), 10. A. 2012, § 144 Rn. 28), was jedoch angesichts der übereinstimmenden Vorgaben beider Senate des BSG zu der entscheidenden Rechtsfrage nicht angenommen werden kann.
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Berichtigungsbeschluss
Das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 28.08.2013 wird dahingehend berichtigt, dass auf der Seite 8 statt "Es ist ersichtlich, dass ( )" vielmehr "Es ist nicht ersichtlich, dass ( )" stehen muss.
Gründe
Gem. § 138 S.1 SGG sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil jederzeit von Amts wegen zu berichtigen.
Der Berichtigungsbeschluss wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt (§ 138 S.3 SGG).
Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden (§ 138 S.5 SGG).
Vorliegend hat das Gericht bei der Abfassung des Urteils das Wort "nicht" versehentlich vergessen. Dies war zu korrigieren. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis zur Berichtigung des Urteils erklärt.
Rechtskraft
Aus
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HES
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