Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 17 R 5699/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 R 719/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 21. Januar 2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten steht der versicherungsrechtliche Status der Klägerin für die Tätigkeit als Dozentin beim IB e.V. und die Erhebung der Beiträge im Streit.
Die 1959 geborene Klägerin beantragte am 11. Oktober 2010 die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status. Im Antragsformular gab sie an, dass sie für mehrere Auftraggeber tätig sei, zum einen für den IB e.V. und zum anderen für die Akademie für Kommunikation als Übersetzerin, Dolmetscherin sowie als selbstständige Personalberaterin (MC.). Das hier zu klärende Auftragsverhältnis bestehe zum Auftraggeber IB e.V. Bezüglich ihrer Tätigkeit gab die Klägerin an, dass sie Unterricht in den Fächern Geschäftsprozesse und Textverarbeitung gebe.
Mit Schreiben vom 21. Oktober 2010 fragte die Beklagte beim Auftraggeber IB bezüglich der genauen Einzelheiten der Tätigkeit der Klägerin als Dozentin nach. Daneben befragte die Beklagte auch die Klägerin selbst bezüglich der genaueren Einzelheiten. Der IB teilte mit Schreiben vom 17. November 2010 mit, dass die Klägerin einen Vertrag über freie Mitarbeit habe. Beim IB unterrichteten auch fest angestellte Lehrkräfte. Diese würden sich von den freien Mitarbeitern in folgenden Punkten unterscheiden: Freie Gestaltung der Tätigkeit bezüglich Inhalt, Methodik und Didaktik, es bestehe keine Verpflichtung zur Teilnahme an schulischen Veranstaltungen, ein hauptamtlicher Mitarbeiter hingegen sei in der unterrichtsfreien Zeit in Bereitschaft und bei Unterrichtsausfall habe dieser andere Unterrichtseinheiten zu übernehmen. Der freie Mitarbeiter könne Aufträge ablehnen, er erhalte auch nur eine Vergütung für tatsächlich erbrachte Unterrichtsleistungen. Es werde weder eine Vorbereitungszeit, noch Urlaub oder Krankheitsausfall bezahlt. Der freie Mitarbeiter könne die Arbeitszeit und den Arbeitsumfang selbst bestimmen, der Auftrag sei auch zeitlich begrenzt. Bei Ausfall von Veranstaltungen werde kein Ausfallhonorar bezahlt. Die Klägerin stelle selbst erstellte Unterrichtsmaterialien für die Schüler zur Verfügung. Die Schüler könnten weiterhin auf Schulbücher sowie eine kleine Bibliothek des IB zurückgreifen. Auch führe Unterrichtsausfall zu keiner Nachholpflicht bzw. Honorarzahlung. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2010 teilte die Klägerin ferner mit, dass zwischen ihr und dem IB ein freier befristeter Mitarbeitervertrag mit Wirkung ab dem 15. September 2010 bis zum 28. Oktober 2011 bestehe. Dort werde sie mit dem Unterricht im Berufskolleg, Standort V., auf der Grundlage des Lehrplans für bis zu 16 Stunden wöchentlich beauftragt. Beim IB unterrichte sie die Fächer Geschäftsprozesse und Textverarbeitung. Bislang seien keine weiteren Lehraufträge seitens des IB in Aussicht gestellt worden. Daneben sei sie freiberufliche Personalberaterin und Coach sowie Dolmetscherin/Übersetzerin und Rechtsanwältin mit eigener Firma, ansässig in S ... Sie bearbeite nebst Lehraufträgen außerdem Übersetzungs- und Personalsuchaufträge und leiste gelegentlich Rechtsberatung für weitere Auftraggeber. Die Klägerin legte in dem Zusammenhang noch Rechnungen über ihre Tätigkeit beim Auftraggeber bei, ferner einen Vertrag über freie Mitarbeit zwischen der Klägerin und dem IB.
Mit Bescheiden vom 21. Dezember 2010 stellte die Beklagte sowohl gegenüber der Klägerin als auch gegenüber dem IB fest, dass die Prüfung des versicherungsrechtlichen Status ergeben habe, dass die Tätigkeit als Dozentin beim IB seit dem 15. September 2010 im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit ausgeübt werde.
Ausweislich der internen Arbeitsverfügung der Beklagten (Bl. 60 Verwaltungsakte - VA -) wurde sodann nach erfolgter Statusklärung das Vorliegen von Versicherungspflicht nach § 2 Nr. 1 bis 4, 6, 7 und 9 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) als zu klären eingestuft.
Mit Bescheid vom 22. Februar 2011 stellte die Beklagte sodann fest, dass die Klägerin ab dem 15. September 2010 nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI versicherungspflichtig sei. Die Versicherungspflicht beginne mit dem Tag der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit. Versicherungspflichtige Selbstständige zahlten grundsätzlich bis zum Ablauf von drei Kalenderjahren nach dem Jahr der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit den halben Regelbeitrag, der dem Arbeitseinkommen in Höhe der halben Bezugsgröße (1.277,50 EUR) entspreche. Es wurde daher ein Betrag in Höhe des halben Regelbeitrags in Höhe von 254,22 EUR monatlich festgesetzt (für den Zeitraum 15. bis 30. September 2010 in Höhe von 135,58 EUR). Für den Zeitraum vom 15. September 2010 bis 28. Februar 2011 bestehe daher eine Beitragsnachforderung in Höhe von 1.406,68 EUR.
Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch mit der Begründung, dass die Rechtsgrundlage des § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB VI auf keinen Fall zuträfe. Sie übe eine überwiegend freiberufliche Tätigkeit aus. Im Rahmen ihrer Firma MC. und MS. S. biete sie als Rechtsanwältin, Diplomjuristin und Personalberaterin sowie Übersetzerin/Dolmetscherin verschiedene Dienstleistungen als Unternehmensberaterin an. Die Unternehmens- und Personalberatung mache zeitlich den Großteil ihrer Aktivitäten aus. Sie würden auch keinen Gewinn abwerfen, was weitere Nebenbeschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern notwendig mache. Die Beschäftigung als Dozentin betrage weniger als 50% ihrer Arbeitszeit und sei nur dazu da, die Kosten des Hauptgeschäfts zu decken. Sie sei keine selbstständig tätige Lehrerin oder Erzieherin, sondern eine freiberufliche Unternehmensberaterin und Juristin, die eine geringfügige Beschäftigung als Dozentin seit dem 15. September 2010 zusätzlich aufgenommen habe, um die laufenden Kosten ihres Geschäfts zu decken. Es handele sich hierbei um eine unterrichtende Tätigkeit von zwölf Stunden wöchentlich auf dem Gebiet Geschäftsprozesse. Der Rest der Arbeitswoche sei mit dem Hauptgeschäft Unternehmens- und Personalberatung sowie Übersetzen und Dolmetschen einschließlich Kundenakquise voll abgedeckt. Ihr monatliches Einkommen aus der Dozententätigkeit sei regelmäßig unter der von der Beklagten angegebenen halben Bezugsgröße von 1.277,50 EUR und liege zwischen 600,00 und ca. 900,00 EUR. Aus diesem Betrag zahle sie u.a. die anfallende obligatorische Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 215,00 EUR (Mindestbetrag). Ferienzeiten würden nicht vergütet, dies mindere ihren durchschnittlichen Monatsverdienst erheblich. Der angegebene Mindestregelbeitrag von 254,55 EUR übersteige bei Weitem den Höchstbeitrag, den pflichtversicherte Arbeitnehmer zahlen müssten und würde ihren wirtschaftlichen Ruin bedeuten.
Mit Schreiben vom 24. März 2011 (Bl. 76 VA) wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass gemäß § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI selbstständig tätige Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigten, versicherungspflichtig seien. Zu den selbstständig tätigen Lehrern gehörten u.a. Lehrbeauftragte (Dozenten) an Universitäten, Hoch- und Fachhochschulen, Fachschulen, Volkshochschulen und sonstigen - auch privaten - Bildungseinrichtungen (z.B. Sprachschulen), sofern sie nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stünden. Diese Vorschrift umfasse alle Selbstständigen, soweit ihre Tätigkeit der Art nach darin bestehe, anderen Unterricht zu erteilen. Abzugrenzen sei die Lehrtätigkeit von einer Beratung, wobei die Übergänge zwischen einer beratenden und einer lehrenden Tätigkeit durchaus fließend sein könnten. Sofern sie die Entrichtung einkommensgerechter Beiträge wünsche, werde um Übersendung einer gewissenhaften Selbsteinschätzung und einer Bescheinigung des Steuerberaters gebeten. Die gewissenhaft geschätzten Einkünfte blieben so lange maßgebend, bis der erste Einkommenssteuerbescheid aufgrund der versicherungspflichtigen selbstständigen Tätigkeit vorgelegt werde.
Die Klägerin ist mit weiterem Schreiben vom 27. April 2011 (Bl. 79 VA) dem entgegengetreten und hat nochmals geltend gemacht, keine der von der Beklagten erwähnten Kategorien treffe auf sie zu. Sie sei Freiberuflerin und selbstständig mit mehreren Auftraggebern. Ihre Tätigkeit als Dozentin belaufe sich zeitlich auf weniger als die Hälfte ihrer wöchentlichen Arbeitszeit. Hinzu komme, dass diese Tätigkeit regelmäßig mit den Schulferien ende, wo sie nicht als Dozentin zum Einsatz komme, sondern ihren anderen Tätigkeiten nachgehe. Man könne daher nicht behaupten, dass sie als Lehrerin tätig sei, zumindest nicht in dem Umfang, der eine sozialversicherungsrechtliche Pflicht nach sich ziehen könnte. Es sei auch zu berücksichtigen, dass sie außer dem IB gelegentlich auch weitere private schulische Einrichtungen besuche, um zu unterrichten oder zu beraten. Die Beklagte beziehe sich auf eine Lehrertätigkeit, die vom Umfang her als Vollbeschäftigung anzusehen sei, die ganztags oder wie auch immer im Blockunterricht erteilt werde. Bei ihr nehme die Dozententätigkeit jedoch einen unerheblichen Teil von zwölf Stunden bei einer mehr als 40-Stunden-Woche nur in Anspruch.
Hierauf teilte die Beklagte der Klägerin mit (Bl. 85 VA), dass zu selbstständig tätigen Lehrern auch Lehrbeauftragte (Dozenten) gehörten. Allerdings werde die Versicherungspflicht grundsätzlich unterbrochen, wenn die selbstständige Tätigkeit längerfristig nicht mehr ausgeübt werde. Zusätzlich sei das Ruhen des Betriebes erforderlich. Im Gegensatz zur Beendigung einer Tätigkeit sei bei einer Unterbrechung der Wille des Versicherten vorhanden, die Tätigkeit nach dem Wegfallen des Unterbrechungsgrundes fortzusetzen. Ein kurzzeitiger Auftragsmangel, Urlaubszeiten oder z.B. Semesterferien bei selbstständigen Lehrern bzw. die Zeit zwischen Beendigung eines Lehrauftrages und der Suche eines neuen Lehrauftrages stellten hingegen regelmäßig keine Unterbrechungsgründe dar.
Mit Bescheid vom 31. Mai 2011 änderte die Beklagte ab dem 15. September 2010 die Höhe der Beitragszahlung und berechnete diese nunmehr einkommensgerecht nach einem monatlichen Arbeitseinkommen von 900,00 EUR, woraus sich ein monatlicher Beitrag (ab 1. Oktober 2010) in Höhe von 179,10 EUR ergab bzw. für den Zeitraum 15. bis 30. September 2010 in Höhe von 95,52 EUR.
Mit Schreiben vom 8. Juni 2011 erhob die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 22. Februar 2011 (und wohl auch vom 31. Mai 2011). Zur Begründung machte sie geltend, dass der Beitrag nunmehr von ursprünglich 135,58 EUR auf 179,10 EUR monatlich erhöht worden sei. Die ursprüngliche Beitragshöhe von 135,58 EUR habe dem halben Regelbeitrag, dem ein Arbeitseinkommen in Höhe von monatlich 1.277,50 EUR zugrunde liege, entsprochen. Weiter teilte die Klägerin mit, dass die Beklagte in ihrem Fall von falschen Tatsachen ausgehe, sie sei freiberuflich als Personal- und Unternehmensberaterin tätig. Außerdem sei sie eine europäische Rechtsanwältin und mache in diesem Zusammenhang auch Rechtsberatung. Schließlich sei sie nachweislich auch als Dolmetscherin und Übersetzerin für die rumänische Sprache tätig. Ihr Tätigkeitsschwerpunkt sei nicht die Erteilung von Unterrichtsstunden beim IB S ...
Mit Widerspruchsbescheid vom 1. September 2011 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, soweit ihm nicht durch Bescheid vom 31. Mai 2011 abgeholfen worden sei. Bezüglich der Begründung wurde auf die Schreiben der Beklagten vom 24. März 2011 und 27. April 2011 verwiesen.
Hiergegen hat die Klägerin am 4. Oktober 2011 Klage vor dem Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, dass nach ihrem Verständnis § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI nur denjenigen der Lehrbeauftragten erfasse, der die lehrende Tätigkeit als Mittel- bzw. Hauptpunkt der beruflichen Aktivität, ob weisungsgebunden oder selbstständig, betreibe. Charakteristisch sei dabei, dass diese Lehrtätigkeit die Haupterwerbsquelle des Lehrers bilde. Sie aber übe in ihrer Firma außer dieser Lehrtätigkeit auch weitere Beschäftigungen aus, u.a. Personalrecruiting, Rechtsberatung für rumänische Firmen, Dolmetschen/Übersetzen für Baden-Württembergische Gerichte oder für Privatauftraggeber. Des Weiteren arbeite sie freiberuflich als Vertriebsleiterin für Sportboote für die Schweizer Firma H ... Man könne nicht für Teile einer freiberuflichen Tätigkeit Pflichtbeiträge in die deutsche Rentenversicherung verlangen und für andere nicht. Die Beklagte habe sich nicht einmal die Mühe gemacht festzustellen, zu welchem Prozentsatz der wöchentlichen Beschäftigung sie als Dozentin arbeite, verlange aber von ihr willkürlich einen kompletten Monatsbeitrag. Auch gehe die Beklagte bezüglich der Annahme, dass sie im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftige, von falschen Tatsachen aus. Sie habe die lehrende Tätigkeit nur deswegen aufgenommen, um ihre Unkosten für die Unterhaltung eines Büros (einschließlich Sekretariat) zu decken. Diese Kosten, die sich anteilig auf eine Summe von 1.500,00 EUR beliefen, habe sie mit den Inhabern der Personalberatung Bü., für die sie Personal rekrutiert habe, geteilt. Im Weiteren verwies die Klägerin noch darauf, dass ihre Tätigkeiten beim IB regelmäßig durch die Schulferien unterbrochen gewesen seien. Von Dezember 2010 bis Januar 2011 habe sie ihre Lehrtätigkeit wegen einer Auslandsgeschäftsreise ausgesetzt, auch im Juni 2011 sei die Lehrtätigkeit wegen einer Auslandsgeschäftsreise ausgesetzt gewesen.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat u.a. darauf verwiesen, dass die Höhe des Beitrages am 31. Mai 2011 berichtigt worden sei und ein Einkommen in Höhe von monatlich 900,00 EUR nunmehr berücksichtigt worden sei. Selbstständig erwerbstätig im Sinne von § 2 SGB VI sei, wer nicht nur vorübergehend eine selbstständige Tätigkeit ausübe, die darauf gerichtet sei, Arbeitseinkommen zu erzielen. Die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit (beispielsweise Lehrer) sei zu unterscheiden von der Erledigung einzelner Aufträge (z.B. Lehrauftrag, jeweils für ein Semester) im Rahmen der jeweiligen Tätigkeit. Versicherungspflicht bestehe nicht nur während der Erledigung für einzelne Aufträge, sondern aufgrund der Tätigkeit. Der Zeitraum der selbstständigen Tätigkeit sei damit umfassender, als der benötigte Zeitraum für die Erledigung eines Auftrages. Entgegen der Auffassung der Klägerin, dass die Beklagte hier von einer Vollbeschäftigung ausgehe, sei festzustellen, dass bei der Beurteilung hier nicht von einer Teil- oder Vollbeschäftigung auszugehen sei. Maßgebend seien vielmehr die Vorschriften des § 8 Sozialgesetzbuch Viertes Buch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung –(SGB IV), danach liege eine geringfügige Beschäftigung vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400,00 EUR nicht übersteige, die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflege oder im voraus vertraglich begrenzt sei, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt werde und ihr Entgelt 400,00 EUR im Monat übersteige. Diese Voraussetzungen lägen bei der Klägerin nicht vor, weshalb es unerheblich sei, wie viele Stunden sie für die Ausübung ihrer selbstständigen Tätigkeit aufbringe.
Die Klägerin hat im Weiteren noch ihren Umsatzsteuerbescheid für 2009, den Einkommenssteuerbescheid für 2011 vorgelegt und noch darauf verwiesen, infolge eines schweren Unfalles in der zweiten Jahreshälfte 2011 nicht gearbeitet zu haben, den Unterricht habe sie erst wieder ab März 2012 aufgenommen.
Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung vom 21. Januar 2013 vor dem SG folgenden Teilvergleich geschlossen:
1. Die Beklagte überprüft nochmals die Versicherungspflicht und die Höhe der Beiträge für den Zeitraum ab dem 1. September 2011 bis fortlaufend. Die Klägerin hat im September 2011 einen schweren Unfall erlitten, infolgedessen sie mehrere Monate lang ihre Tätigkeit beim IB nicht ausüben konnte. Erst ab Februar 2012 hat sie die Tätigkeit wieder aufgenommen. 2. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass streitgegenständlicher Zeitraum im vorliegenden Klageverfahren der Zeitraum vom 15. September 2010 bis zum 31. August 2011 ist.
Mit Urteil vom 21. Januar 2013 hat das SG sodann die Klage abgewiesen. Es hat hierbei die Auffassung vertreten, dass bei der Klägerin gemäß § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI eine versicherungspflichtige Tätigkeit als selbstständige Lehrerin im Zusammenhang mit der Unterrichtstätigkeit beim IB vorliege. Es handele sich hierbei um eine Tätigkeit als Lehrerin, da sie hierbei Kenntnisse und Fähigkeiten vermittle. Der Prüfung der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI stehe nicht entgegen, dass mit bestandskräftigem Bescheid vom 21. Dezember 2010 eine Statusfeststellung bezüglich der Tätigkeit als Dozentin beim IB erfolgt sei. Die Prüfung sei nach dem Bescheid nur anhand der Kriterien des § 7 SGB IV erfolgt. Bezüglich der Prüfung der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sei im Bescheid auf die noch vorzunehmende Prüfung durch die Fachabteilung verwiesen worden, dies bedeute, dass der Bescheid vom 21. Dezember 2010 insoweit keine Feststellungen beinhaltet habe. Entgegen der Auffassung der Klägerin komme es nicht darauf an, dass die Tätigkeit beim IB vom zeitlichen und wirtschaftlichen Umfang nicht den Hauptteil ihrer Arbeitstätigkeit darstelle. Die Tatsache, dass die selbstständige Tätigkeit, für welche die Prüfung erfolge, nicht den überwiegenden Anteil der Tätigkeit der Person ausmache, hindere nicht die Feststellung der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Der Umfang der Tätigkeit sei nicht ausschlaggebend, solange sie nicht zusammen mit der Geringfügigkeit des Arbeitseinkommens zur Annahme einer geringfügigen Tätigkeit nach § 8 SGB IV und damit zur Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI in dieser Tätigkeit führe. Weitere Voraussetzung sei, dass die Tätigkeit auf Dauer angelegt und nicht nur vorübergehend ausgeübt werde. Des Weiteren beschäftige die Klägerin auch im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer. Die Klägerin habe zwar diesbezüglich vorgetragen, dass sie sich mit den Inhabern der Personalberatung Bü. die Kosten für ein Sekretariat teile und ein Büro unterhalte. Die Tätigkeit des versicherungspflichtigen Arbeitnehmers müsse jedoch im unmittelbaren Zusammenhang mit der selbstständigen Tätigkeit stehen. Nach den Aussagen der Klägerin sei es vielmehr so, dass die Unterhaltung des Sekretariats auch im Zusammenhang mit den anderen Tätigkeiten der Klägerin erfolge und die Lehrtätigkeit gerade dazu diene, dies zu finanzieren. Die Tatsache, dass sich die Klägerin das Sekretariat mit der Personalberatung teile, zeige, dass sie aus ihrer Lehrtätigkeit alleine nicht in der Lage gewesen wäre, das Sekretariat zu unterhalten. Voraussetzung für die Annahme der Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers sei jedoch, dass der selbstständig Tätige durch seine Tätigkeit nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI ausreichend Einkommen erziele, sodass es ihm allein aus dieser Tätigkeit bereits möglich sei, einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer zu beschäftigen und somit die soziale Schutzbedürftigkeit nicht mehr eine Einbeziehung in die Versicherungspflicht erfordere (Hinweise auf Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 11. August 2010 - L 4 R 40/08 -). Die Versicherungspflicht sei für jede Tätigkeit der Klägerin einzeln zu bewerten, sodass es vom Gesetz beabsichtigt und gewollt sei, dass die Klägerin für ihre Tätigkeit als Dozentin versicherungspflichtig nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sei und für ihre anderen freiberuflichen Tätigkeiten nicht. Des Weiteren habe die Beklagte auch die Beiträge nach § 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sowie Satz 2 SGB VI zutreffend berechnet. Darüber hinaus habe die Beklagte zuletzt mit Bescheid vom 31. Mai 2011 auch eine einkommensgerechte Beitragszahlung unter Zugrundelegung eines monatlichen Einkommens von 900,00 EUR pro Monat - wie von der Klägerin als durchschnittliches Einkommen angegeben - zugrunde gelegt. Schließlich sei entgegen der Auffassung der Klägerin die Versicherungspflicht auch nicht während der Schulferien oder während der Zeitdauer des Auslandsaufenthaltes von Dezember 2010 bis Januar 2011 sowie im Juni 2011 unterbrochen gewesen. Nach der Rechtsprechung (Hinweis auf Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 21. Februar 2007 - L 2 R 195/06 -) werde die Versicherungspflicht eines selbstständigen Lehrers in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht bereits dadurch unterbrochen, dass er nur vorübergehend, für einen kurzen Zeitraum von nur wenigen Wochen keinen Unterricht halte. Im vorliegenden Fall sei nach Überzeugung des SG in sämtlichen Zeiträumen, in denen die Klägerin die Tätigkeit nicht ausgeübt habe, eine Unterbrechung nicht anzunehmen. So sei bezüglich des Zeitraums Dezember 2010 bis Januar 2011 zu beachten, dass auch bereits die Sommerferien einen Zeitraum von sechs Wochen beanspruchten. Insofern sei es nach Ansicht des SG sachgerecht, eine Unterbrechung erst ab einem Zeitraum von mehr als zwei Monaten anzunehmen. Außerdem trage die einkommensgerechte Beitragszahlung unter Zugrundelegung des durchschnittlichen monatlichen Einkommens der Tatsache Rechnung, dass in Fehlzeiten kein Einkommen erzielt werde.
Die Klägerin hat gegen das ihr mit Postzustellungsurkunde am 26. Januar 2013 zugestellte Urteil am 19. Februar 2013 Berufung eingelegt. Zur Begründung macht sie u.a. geltend, es sei von ihr zu keinem Zeitpunkt bestritten worden, dass sie hinsichtlich ihrer Unterrichtstätigkeit beim IB eine Tätigkeit als Lehrerin ausübe. Allerdings seien ihre Einwendungen, sie würde am Markt nicht nur bzw. nicht überwiegend als Dozentin (also Lehrerin im Sinne von § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) auftreten, nicht behandelt worden. Sie sei Unternehmerin und agiere mit einer Unternehmensberatung, MS. auf dem Markt, gemeinsam mit ihren Geschäftspartnern mit verschiedenen Dienstleistungen. Die zu klärende Sachfrage sei, wie man die Klägerin aufgrund einer Teilzeittätigkeit als Lehrkraft als versicherungspflichtig einstufen könne. Das SG nehme irrtümlich an, dass der Umfang ihrer Tätigkeit als Dozentin für die Feststellung der Versicherungspflicht nicht ausschlaggebend sei und stütze sich hierbei auf ein Urteil des Bayerischen LSG vom 11. November 2010 (L 6 R 220/09), wonach ein Beamter, der im Nebenberuf eine selbstständige Tätigkeit ausübe, gemäß § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI ebenfalls versicherungspflichtig sei, selbst wenn diese Tätigkeit zeitlich und wirtschaftlich untergeordnet sei. Dieses Beispiel sei hier unzutreffend, denn zum einen sei sie Unternehmerin, die frei am Markt agiere und das Wirtschaftsrisiko ihres Unternehmens trage und zum zweiten seien sowohl die Tätigkeit als Dozentin als auch die anderen Tätigkeiten nicht einander untergeordnet und schließlich habe sie diese auch nicht nebenberuflich ausgeübt. Nach diesem gedanklichen Muster wäre die Klägerin womöglich auch für ihre Tätigkeit als Dolmetscherin oder ihre Tätigkeit als Personalberaterin versicherungspflichtig. Ebenfalls falsch bewerte das Gericht ihr Auftragsverhältnis zur Personalberatung Bü ... In diese Gesellschaft sei sie im Jahre 2008 als Partnerin eingestiegen. Diese Partnerschaft sei Mitte 2010 (also bevor sie als Dozentin tätig geworden sei) durch gerichtlichen Vergleich beendet worden. Nach Beendigung dieser Zusammenarbeit habe sie ein eigenes Consultingbüro geführt. Sie könne auch nicht nachvollziehen, wie eine Versicherungspflicht einzeln zu bewerten sei, wenn ein Unternehmer mehrere Dienstleistungen anbiete. Sie könne nicht in einer Person als Unternehmer zu 30% schutzbedürftig sein und daher versicherungspflichtig und zu 70% nicht. Dies verbiete sich aus allen Gesichtspunkten. Auch hinsichtlich der Versicherungsbeiträge sei die Berechnung für sie nicht transparent und nicht selbstverständlich und nachvollziehbar. Das SG nehme an, die Berechnung der Beklagten sei nicht zu beanstanden, da als durchschnittliches Einkommen ein Betrag in Höhe von 900,00 EUR als Bemessungsgrundlage angenommen worden sei. Dem stimme sie nicht zu. Ihr monatliches Einkommen sei unterschiedlich und es habe viele Monate ohne Verdienst gegeben. Man könne zwar aus den unterschiedlichen Einkommensgrößen einen Durchschnittsverdienst berechnen, dies könne aber nicht dazu führen, dass für Monate ohne Verdienst versicherungstechnisch derselbe Prozentsatz bzw. Beitrag erhoben werde. Sie widerspreche auch der Auffassung des SG, dass die Rentenbeiträge während ihrer Abwesenheits- bzw. Ferienzeiten zu erheben seien. Dies möge zutreffen bei einem Arbeitnehmer, der auch während etwa eines Urlaubes weiterhin Entgelt erhalte, dies sei jedoch bei einem selbstständigen Lehrer nicht der Fall. Schließlich sei auch erstaunlich, dass das Gericht den selbstständigen Lehrern in puncto Versicherungspflicht nicht entsprechend einem Arbeitnehmer sehe, bei dem die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge durch den Arbeitgeber finanziert würden. Sie sei zwar freiberuflich für mehrere Auftraggeber tätig, allerdings nur für eine Bildungseinrichtung, dem IB S ...
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 21. Januar 2013 sowie den Bescheid vom 22. Februar 2011 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 31. Mai 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. September 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass keine Versicherungs- und Beitragspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI vorliege.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
Die Beteiligten wurden mit Schreiben vom 24. Mai 2013 darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit bestehe, dass der Senat die Berufung auch ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zurückweise, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte. Den Beteiligten war Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 Abs. 1, Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte, unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs.1 und Abs. 3 SGG) eingelegte zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten, die für den Senat keinen Anlass zu einem anderen Verfahren gegeben hat, gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung für erforderlich hält.
Die Berufung ist nicht begründet. Das SG hat die Klage vielmehr zu Recht abgewiesen. Zutreffend hat das SG die Versicherungspflicht der Klägerin gemäß § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Dozentin für den IB S. bejaht. Ebenfalls zu Recht hat das SG eine Unterbrechung dieser versicherungspflichtigen selbstständigen Tätigkeit während der Zeitdauer des Auslandsaufenthaltes im Dezember 2010 bis Januar 2011 bzw. der Schulferien sowie im Juni 2011 verneint. Auch die von der Beklagten geltend gemachten Beiträge sind zu Recht vom SG bestätigt worden. Es wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des SG in den Entscheidungsgründen seines Urteils vom 21. Januar 2013 gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung abgesehen.
Hinsichtlich des Vortrages der Klägerin hier im Berufungsverfahren ist noch auf Folgendes hinzuweisen: Soweit die Klägerin hier nach wie vor der Auffassung ist, sie könne schon deshalb nicht als versicherungspflichtige selbstständige Lehrerin gemäß § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI eingestuft werden, weil sie diese Tätigkeit nur in Teilzeit ausgeübt habe, hat die Klägerin hiermit keinen Erfolg. Wie bereits vom SG unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bayerischen LSG vom 11. November 2010 (L 6 R 220/09) angeführt, kommt es gerade nicht auf den zeitlichen Umfang oder die wirtschaftliche Bedeutung dieser Tätigkeit als selbstständiger Lehrer an. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist sehr wohl auch diese Entscheidung des Bayerischen LSG auf den Fall der Klägerin anzuwenden. Denn für die hier entscheidende Frage, ob und inwieweit eine Tätigkeit als selbstständige Lehrerin versicherungspflichtig zur gesetzlichen Rentenversicherung ist, kommt es nicht darauf an, ob der Betreffende oder die Betreffende im "Hauptberuf" - wie im dortigen Fall – als Beamter oder - wie hier die Klägerin - als selbstständige Unternehmerin tätig ist. Beiden Konstellationen ist gemein, dass sowohl für den Beamten als auch für die selbstständige Unternehmerin gerade keine Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung besteht, weil im einen Fall aufgrund des Status als Beamter eine Altersversorgung durch die Pensionsansprüche (anderweitig) sichergestellt ist und im anderen Fall davon ausgegangen wird, dass bei selbstständigen Unternehmern diese (in der Regel) in der Lage sind, für ihre Altersvorsorge selbst zu sorgen. In dem vom Bayerischen LSG entschiedenen Fall machte ebenfalls – wie hier im Falle der Klägerin - die Tätigkeit als selbstständiger Lehrer nur einen sowohl zeitlich als auch wirtschaftlich untergeordneten Umfang im Verhältnis zur Tätigkeit als Beamter bzw. - im Falle der Klägerin - Tätigkeit als selbstständige Unternehmerin und freiberufliche Rechtsanwältin aus. Dennoch besteht, worauf das Bayerische LSG zutreffend hingewiesen hat, in diesem Fall grundsätzlich für die Tätigkeit als selbstständiger Lehrer - unabhängig von der Frage, ob und inwieweit im Übrigen eine Alterssicherung sichergestellt ist oder nicht - Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung. (Bayerisches LSG Urteil vom 11. November 2010 - L 6 R 220/09 in Juris Rdnr. 34). In dem Zusammenhang ist auch von Seiten des Senats nochmals ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass durchaus bei einer Konstellation wie hier vorliegend, nämlich der Ausübung verschiedener selbstständiger Tätigkeiten (Unternehmensberaterin, Rechtsanwältin und Dozentin an der Volkshochschule) für einzelne dieser selbstständigen Tätigkeiten eine Versicherungspflicht bestehen kann und für andere nicht besteht. Der Gesetzgeber hat hier die Schutzbedürftigkeit der in § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI genannten Selbstständigen in einer generalisierenden, typisierenden und verwaltungsmäßig leicht feststellbaren Weise sachgerecht davon abhängig gemacht, dass kein Arbeitnehmer beschäftigt wird (vgl. BSG Urteil vom 23. November 2005 - B 12 RA 5/03 R - in Juris). Das heißt mit anderen Worten, der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass ein selbstständiger Lehrer nur dann nicht schutzbedürftig ist, wenn er in einer Größenordnung Einkommen erzielt, dass er davon in der Lage ist, auch noch einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer zu bezahlen. Die Klägerin beschäftigt jedoch entgegen ihrer Auffassung keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer. Vielmehr hat die Klägerin nach ihren eigenen Angaben die selbstständige Tätigkeit als Lehrerin beim IB S. aufgenommen, um ihren Anteil an den gemeinsamen Kosten des Sekretariats mit der Firma Bü. tragen zu können. Es ist damit aber keinesfalls so - worauf bereits das SG hingewiesen hat -, dass die Klägerin die Mitarbeiterin im Sekretariat gerade dafür eingestellt hat, um ihr in ihrer selbstständigen Tätigkeit als Lehrerin zuzuarbeiten. Soweit die Klägerin im Weiteren geltend macht, auch die Höhe der Versicherungsbeiträge sei für sie nicht nachvollziehbar und sich auch dagegen wendet, dass sie als selbstständige Lehrerin insoweit die Beiträge alleine tragen müsse, verhilft das ihrer Berufung nicht zum Erfolg. Die Beiträge sind gemäß § 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sowie Satz 2 SGB VI zu bemessen. In der hier maßgeblichen Fassung vom 15. Juli 2009 sind beitragspflichtige Einnahmen (1.) bei selbstständig Tätigen ein Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße, bei Nachweis eines niedrigeren oder höheren Arbeitseinkommens jedoch dieses Arbeitseinkommen, mindestens jedoch monatlich 400,00 EUR. Maßgebliche Bezugsgröße war gemäß § 2 Abs. 1 der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2010 monatlich 2.555,00 EUR (zur Definition siehe § 18 Abs. 1 SGB IV). Gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 SGB VI sind beitragspflichtige Einnahmen bei selbstständig Tätigen bis zum Ablauf von drei Kalenderjahren nach dem Jahr der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit ein Arbeitseinkommen in Höhe von 50 v.H. der Bezugsgröße, auf Antrag des Versicherten jedoch ein Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße. Ausgehend von der Bezugsgröße in Höhe von 2.555,00 EUR für 2010 ergibt sich hieraus (50 v.H.) als maßgebliche Berechnungsgrundlage von 1.277,50 EUR. Auf dieser Basis hatte die Beklagte zunächst mangels anderer Angaben die Beiträge berechnet (15. bis 30. September 2010: 135,58 EUR, ab 1. Oktober 2010: monatlich 254,22EUR). Auf Antrag der Klägerin hat die Beklagte zuletzt mit Bescheid vom 31. Mai 2011 nunmehr die Beiträge auf der Grundlage eines monatlichen Einkommens von 900,00 EUR pro Monat berechnet; diesen Betrag hatte die Klägerin als durchschnittliches Einkommen selbst im Widerspruchsverfahren angegeben (angepasste Beiträge: 15. bis 30. September 2010: 95,52 EUR, ab 1. Oktober 2010: monatlich 179,10 EUR). Dies ist auch nicht zu beanstanden.
Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass sich die unterschiedliche Pflicht zur Tragung der Beitragslast aus dem Gesetz ergibt. So bestimmt § 168 Abs. 1 Nr. 1 SGBVI, dass bei abhängig Beschäftigten die Beiträge je zur Hälfte vom versicherten Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber zu tragen sind, wohingegen gemäß § 169 Nr. 1 SGB VI Selbstständige ihre Beiträge alleine zu tragen haben. Dies ist auch schlicht vor dem Hintergrund zu sehen, dass im Falle eines selbstständigen Tätigen gerade kein Arbeitgeber im Sinne des Gesetzes vorhanden ist, der zur Beitragszahlung herangezogen werden könnte.
Aus diesen Gründen ist die Berufung zurückzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten steht der versicherungsrechtliche Status der Klägerin für die Tätigkeit als Dozentin beim IB e.V. und die Erhebung der Beiträge im Streit.
Die 1959 geborene Klägerin beantragte am 11. Oktober 2010 die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status. Im Antragsformular gab sie an, dass sie für mehrere Auftraggeber tätig sei, zum einen für den IB e.V. und zum anderen für die Akademie für Kommunikation als Übersetzerin, Dolmetscherin sowie als selbstständige Personalberaterin (MC.). Das hier zu klärende Auftragsverhältnis bestehe zum Auftraggeber IB e.V. Bezüglich ihrer Tätigkeit gab die Klägerin an, dass sie Unterricht in den Fächern Geschäftsprozesse und Textverarbeitung gebe.
Mit Schreiben vom 21. Oktober 2010 fragte die Beklagte beim Auftraggeber IB bezüglich der genauen Einzelheiten der Tätigkeit der Klägerin als Dozentin nach. Daneben befragte die Beklagte auch die Klägerin selbst bezüglich der genaueren Einzelheiten. Der IB teilte mit Schreiben vom 17. November 2010 mit, dass die Klägerin einen Vertrag über freie Mitarbeit habe. Beim IB unterrichteten auch fest angestellte Lehrkräfte. Diese würden sich von den freien Mitarbeitern in folgenden Punkten unterscheiden: Freie Gestaltung der Tätigkeit bezüglich Inhalt, Methodik und Didaktik, es bestehe keine Verpflichtung zur Teilnahme an schulischen Veranstaltungen, ein hauptamtlicher Mitarbeiter hingegen sei in der unterrichtsfreien Zeit in Bereitschaft und bei Unterrichtsausfall habe dieser andere Unterrichtseinheiten zu übernehmen. Der freie Mitarbeiter könne Aufträge ablehnen, er erhalte auch nur eine Vergütung für tatsächlich erbrachte Unterrichtsleistungen. Es werde weder eine Vorbereitungszeit, noch Urlaub oder Krankheitsausfall bezahlt. Der freie Mitarbeiter könne die Arbeitszeit und den Arbeitsumfang selbst bestimmen, der Auftrag sei auch zeitlich begrenzt. Bei Ausfall von Veranstaltungen werde kein Ausfallhonorar bezahlt. Die Klägerin stelle selbst erstellte Unterrichtsmaterialien für die Schüler zur Verfügung. Die Schüler könnten weiterhin auf Schulbücher sowie eine kleine Bibliothek des IB zurückgreifen. Auch führe Unterrichtsausfall zu keiner Nachholpflicht bzw. Honorarzahlung. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2010 teilte die Klägerin ferner mit, dass zwischen ihr und dem IB ein freier befristeter Mitarbeitervertrag mit Wirkung ab dem 15. September 2010 bis zum 28. Oktober 2011 bestehe. Dort werde sie mit dem Unterricht im Berufskolleg, Standort V., auf der Grundlage des Lehrplans für bis zu 16 Stunden wöchentlich beauftragt. Beim IB unterrichte sie die Fächer Geschäftsprozesse und Textverarbeitung. Bislang seien keine weiteren Lehraufträge seitens des IB in Aussicht gestellt worden. Daneben sei sie freiberufliche Personalberaterin und Coach sowie Dolmetscherin/Übersetzerin und Rechtsanwältin mit eigener Firma, ansässig in S ... Sie bearbeite nebst Lehraufträgen außerdem Übersetzungs- und Personalsuchaufträge und leiste gelegentlich Rechtsberatung für weitere Auftraggeber. Die Klägerin legte in dem Zusammenhang noch Rechnungen über ihre Tätigkeit beim Auftraggeber bei, ferner einen Vertrag über freie Mitarbeit zwischen der Klägerin und dem IB.
Mit Bescheiden vom 21. Dezember 2010 stellte die Beklagte sowohl gegenüber der Klägerin als auch gegenüber dem IB fest, dass die Prüfung des versicherungsrechtlichen Status ergeben habe, dass die Tätigkeit als Dozentin beim IB seit dem 15. September 2010 im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit ausgeübt werde.
Ausweislich der internen Arbeitsverfügung der Beklagten (Bl. 60 Verwaltungsakte - VA -) wurde sodann nach erfolgter Statusklärung das Vorliegen von Versicherungspflicht nach § 2 Nr. 1 bis 4, 6, 7 und 9 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) als zu klären eingestuft.
Mit Bescheid vom 22. Februar 2011 stellte die Beklagte sodann fest, dass die Klägerin ab dem 15. September 2010 nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI versicherungspflichtig sei. Die Versicherungspflicht beginne mit dem Tag der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit. Versicherungspflichtige Selbstständige zahlten grundsätzlich bis zum Ablauf von drei Kalenderjahren nach dem Jahr der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit den halben Regelbeitrag, der dem Arbeitseinkommen in Höhe der halben Bezugsgröße (1.277,50 EUR) entspreche. Es wurde daher ein Betrag in Höhe des halben Regelbeitrags in Höhe von 254,22 EUR monatlich festgesetzt (für den Zeitraum 15. bis 30. September 2010 in Höhe von 135,58 EUR). Für den Zeitraum vom 15. September 2010 bis 28. Februar 2011 bestehe daher eine Beitragsnachforderung in Höhe von 1.406,68 EUR.
Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch mit der Begründung, dass die Rechtsgrundlage des § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB VI auf keinen Fall zuträfe. Sie übe eine überwiegend freiberufliche Tätigkeit aus. Im Rahmen ihrer Firma MC. und MS. S. biete sie als Rechtsanwältin, Diplomjuristin und Personalberaterin sowie Übersetzerin/Dolmetscherin verschiedene Dienstleistungen als Unternehmensberaterin an. Die Unternehmens- und Personalberatung mache zeitlich den Großteil ihrer Aktivitäten aus. Sie würden auch keinen Gewinn abwerfen, was weitere Nebenbeschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern notwendig mache. Die Beschäftigung als Dozentin betrage weniger als 50% ihrer Arbeitszeit und sei nur dazu da, die Kosten des Hauptgeschäfts zu decken. Sie sei keine selbstständig tätige Lehrerin oder Erzieherin, sondern eine freiberufliche Unternehmensberaterin und Juristin, die eine geringfügige Beschäftigung als Dozentin seit dem 15. September 2010 zusätzlich aufgenommen habe, um die laufenden Kosten ihres Geschäfts zu decken. Es handele sich hierbei um eine unterrichtende Tätigkeit von zwölf Stunden wöchentlich auf dem Gebiet Geschäftsprozesse. Der Rest der Arbeitswoche sei mit dem Hauptgeschäft Unternehmens- und Personalberatung sowie Übersetzen und Dolmetschen einschließlich Kundenakquise voll abgedeckt. Ihr monatliches Einkommen aus der Dozententätigkeit sei regelmäßig unter der von der Beklagten angegebenen halben Bezugsgröße von 1.277,50 EUR und liege zwischen 600,00 und ca. 900,00 EUR. Aus diesem Betrag zahle sie u.a. die anfallende obligatorische Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 215,00 EUR (Mindestbetrag). Ferienzeiten würden nicht vergütet, dies mindere ihren durchschnittlichen Monatsverdienst erheblich. Der angegebene Mindestregelbeitrag von 254,55 EUR übersteige bei Weitem den Höchstbeitrag, den pflichtversicherte Arbeitnehmer zahlen müssten und würde ihren wirtschaftlichen Ruin bedeuten.
Mit Schreiben vom 24. März 2011 (Bl. 76 VA) wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass gemäß § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI selbstständig tätige Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigten, versicherungspflichtig seien. Zu den selbstständig tätigen Lehrern gehörten u.a. Lehrbeauftragte (Dozenten) an Universitäten, Hoch- und Fachhochschulen, Fachschulen, Volkshochschulen und sonstigen - auch privaten - Bildungseinrichtungen (z.B. Sprachschulen), sofern sie nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stünden. Diese Vorschrift umfasse alle Selbstständigen, soweit ihre Tätigkeit der Art nach darin bestehe, anderen Unterricht zu erteilen. Abzugrenzen sei die Lehrtätigkeit von einer Beratung, wobei die Übergänge zwischen einer beratenden und einer lehrenden Tätigkeit durchaus fließend sein könnten. Sofern sie die Entrichtung einkommensgerechter Beiträge wünsche, werde um Übersendung einer gewissenhaften Selbsteinschätzung und einer Bescheinigung des Steuerberaters gebeten. Die gewissenhaft geschätzten Einkünfte blieben so lange maßgebend, bis der erste Einkommenssteuerbescheid aufgrund der versicherungspflichtigen selbstständigen Tätigkeit vorgelegt werde.
Die Klägerin ist mit weiterem Schreiben vom 27. April 2011 (Bl. 79 VA) dem entgegengetreten und hat nochmals geltend gemacht, keine der von der Beklagten erwähnten Kategorien treffe auf sie zu. Sie sei Freiberuflerin und selbstständig mit mehreren Auftraggebern. Ihre Tätigkeit als Dozentin belaufe sich zeitlich auf weniger als die Hälfte ihrer wöchentlichen Arbeitszeit. Hinzu komme, dass diese Tätigkeit regelmäßig mit den Schulferien ende, wo sie nicht als Dozentin zum Einsatz komme, sondern ihren anderen Tätigkeiten nachgehe. Man könne daher nicht behaupten, dass sie als Lehrerin tätig sei, zumindest nicht in dem Umfang, der eine sozialversicherungsrechtliche Pflicht nach sich ziehen könnte. Es sei auch zu berücksichtigen, dass sie außer dem IB gelegentlich auch weitere private schulische Einrichtungen besuche, um zu unterrichten oder zu beraten. Die Beklagte beziehe sich auf eine Lehrertätigkeit, die vom Umfang her als Vollbeschäftigung anzusehen sei, die ganztags oder wie auch immer im Blockunterricht erteilt werde. Bei ihr nehme die Dozententätigkeit jedoch einen unerheblichen Teil von zwölf Stunden bei einer mehr als 40-Stunden-Woche nur in Anspruch.
Hierauf teilte die Beklagte der Klägerin mit (Bl. 85 VA), dass zu selbstständig tätigen Lehrern auch Lehrbeauftragte (Dozenten) gehörten. Allerdings werde die Versicherungspflicht grundsätzlich unterbrochen, wenn die selbstständige Tätigkeit längerfristig nicht mehr ausgeübt werde. Zusätzlich sei das Ruhen des Betriebes erforderlich. Im Gegensatz zur Beendigung einer Tätigkeit sei bei einer Unterbrechung der Wille des Versicherten vorhanden, die Tätigkeit nach dem Wegfallen des Unterbrechungsgrundes fortzusetzen. Ein kurzzeitiger Auftragsmangel, Urlaubszeiten oder z.B. Semesterferien bei selbstständigen Lehrern bzw. die Zeit zwischen Beendigung eines Lehrauftrages und der Suche eines neuen Lehrauftrages stellten hingegen regelmäßig keine Unterbrechungsgründe dar.
Mit Bescheid vom 31. Mai 2011 änderte die Beklagte ab dem 15. September 2010 die Höhe der Beitragszahlung und berechnete diese nunmehr einkommensgerecht nach einem monatlichen Arbeitseinkommen von 900,00 EUR, woraus sich ein monatlicher Beitrag (ab 1. Oktober 2010) in Höhe von 179,10 EUR ergab bzw. für den Zeitraum 15. bis 30. September 2010 in Höhe von 95,52 EUR.
Mit Schreiben vom 8. Juni 2011 erhob die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 22. Februar 2011 (und wohl auch vom 31. Mai 2011). Zur Begründung machte sie geltend, dass der Beitrag nunmehr von ursprünglich 135,58 EUR auf 179,10 EUR monatlich erhöht worden sei. Die ursprüngliche Beitragshöhe von 135,58 EUR habe dem halben Regelbeitrag, dem ein Arbeitseinkommen in Höhe von monatlich 1.277,50 EUR zugrunde liege, entsprochen. Weiter teilte die Klägerin mit, dass die Beklagte in ihrem Fall von falschen Tatsachen ausgehe, sie sei freiberuflich als Personal- und Unternehmensberaterin tätig. Außerdem sei sie eine europäische Rechtsanwältin und mache in diesem Zusammenhang auch Rechtsberatung. Schließlich sei sie nachweislich auch als Dolmetscherin und Übersetzerin für die rumänische Sprache tätig. Ihr Tätigkeitsschwerpunkt sei nicht die Erteilung von Unterrichtsstunden beim IB S ...
Mit Widerspruchsbescheid vom 1. September 2011 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, soweit ihm nicht durch Bescheid vom 31. Mai 2011 abgeholfen worden sei. Bezüglich der Begründung wurde auf die Schreiben der Beklagten vom 24. März 2011 und 27. April 2011 verwiesen.
Hiergegen hat die Klägerin am 4. Oktober 2011 Klage vor dem Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, dass nach ihrem Verständnis § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI nur denjenigen der Lehrbeauftragten erfasse, der die lehrende Tätigkeit als Mittel- bzw. Hauptpunkt der beruflichen Aktivität, ob weisungsgebunden oder selbstständig, betreibe. Charakteristisch sei dabei, dass diese Lehrtätigkeit die Haupterwerbsquelle des Lehrers bilde. Sie aber übe in ihrer Firma außer dieser Lehrtätigkeit auch weitere Beschäftigungen aus, u.a. Personalrecruiting, Rechtsberatung für rumänische Firmen, Dolmetschen/Übersetzen für Baden-Württembergische Gerichte oder für Privatauftraggeber. Des Weiteren arbeite sie freiberuflich als Vertriebsleiterin für Sportboote für die Schweizer Firma H ... Man könne nicht für Teile einer freiberuflichen Tätigkeit Pflichtbeiträge in die deutsche Rentenversicherung verlangen und für andere nicht. Die Beklagte habe sich nicht einmal die Mühe gemacht festzustellen, zu welchem Prozentsatz der wöchentlichen Beschäftigung sie als Dozentin arbeite, verlange aber von ihr willkürlich einen kompletten Monatsbeitrag. Auch gehe die Beklagte bezüglich der Annahme, dass sie im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftige, von falschen Tatsachen aus. Sie habe die lehrende Tätigkeit nur deswegen aufgenommen, um ihre Unkosten für die Unterhaltung eines Büros (einschließlich Sekretariat) zu decken. Diese Kosten, die sich anteilig auf eine Summe von 1.500,00 EUR beliefen, habe sie mit den Inhabern der Personalberatung Bü., für die sie Personal rekrutiert habe, geteilt. Im Weiteren verwies die Klägerin noch darauf, dass ihre Tätigkeiten beim IB regelmäßig durch die Schulferien unterbrochen gewesen seien. Von Dezember 2010 bis Januar 2011 habe sie ihre Lehrtätigkeit wegen einer Auslandsgeschäftsreise ausgesetzt, auch im Juni 2011 sei die Lehrtätigkeit wegen einer Auslandsgeschäftsreise ausgesetzt gewesen.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat u.a. darauf verwiesen, dass die Höhe des Beitrages am 31. Mai 2011 berichtigt worden sei und ein Einkommen in Höhe von monatlich 900,00 EUR nunmehr berücksichtigt worden sei. Selbstständig erwerbstätig im Sinne von § 2 SGB VI sei, wer nicht nur vorübergehend eine selbstständige Tätigkeit ausübe, die darauf gerichtet sei, Arbeitseinkommen zu erzielen. Die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit (beispielsweise Lehrer) sei zu unterscheiden von der Erledigung einzelner Aufträge (z.B. Lehrauftrag, jeweils für ein Semester) im Rahmen der jeweiligen Tätigkeit. Versicherungspflicht bestehe nicht nur während der Erledigung für einzelne Aufträge, sondern aufgrund der Tätigkeit. Der Zeitraum der selbstständigen Tätigkeit sei damit umfassender, als der benötigte Zeitraum für die Erledigung eines Auftrages. Entgegen der Auffassung der Klägerin, dass die Beklagte hier von einer Vollbeschäftigung ausgehe, sei festzustellen, dass bei der Beurteilung hier nicht von einer Teil- oder Vollbeschäftigung auszugehen sei. Maßgebend seien vielmehr die Vorschriften des § 8 Sozialgesetzbuch Viertes Buch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung –(SGB IV), danach liege eine geringfügige Beschäftigung vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400,00 EUR nicht übersteige, die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflege oder im voraus vertraglich begrenzt sei, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt werde und ihr Entgelt 400,00 EUR im Monat übersteige. Diese Voraussetzungen lägen bei der Klägerin nicht vor, weshalb es unerheblich sei, wie viele Stunden sie für die Ausübung ihrer selbstständigen Tätigkeit aufbringe.
Die Klägerin hat im Weiteren noch ihren Umsatzsteuerbescheid für 2009, den Einkommenssteuerbescheid für 2011 vorgelegt und noch darauf verwiesen, infolge eines schweren Unfalles in der zweiten Jahreshälfte 2011 nicht gearbeitet zu haben, den Unterricht habe sie erst wieder ab März 2012 aufgenommen.
Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung vom 21. Januar 2013 vor dem SG folgenden Teilvergleich geschlossen:
1. Die Beklagte überprüft nochmals die Versicherungspflicht und die Höhe der Beiträge für den Zeitraum ab dem 1. September 2011 bis fortlaufend. Die Klägerin hat im September 2011 einen schweren Unfall erlitten, infolgedessen sie mehrere Monate lang ihre Tätigkeit beim IB nicht ausüben konnte. Erst ab Februar 2012 hat sie die Tätigkeit wieder aufgenommen. 2. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass streitgegenständlicher Zeitraum im vorliegenden Klageverfahren der Zeitraum vom 15. September 2010 bis zum 31. August 2011 ist.
Mit Urteil vom 21. Januar 2013 hat das SG sodann die Klage abgewiesen. Es hat hierbei die Auffassung vertreten, dass bei der Klägerin gemäß § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI eine versicherungspflichtige Tätigkeit als selbstständige Lehrerin im Zusammenhang mit der Unterrichtstätigkeit beim IB vorliege. Es handele sich hierbei um eine Tätigkeit als Lehrerin, da sie hierbei Kenntnisse und Fähigkeiten vermittle. Der Prüfung der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI stehe nicht entgegen, dass mit bestandskräftigem Bescheid vom 21. Dezember 2010 eine Statusfeststellung bezüglich der Tätigkeit als Dozentin beim IB erfolgt sei. Die Prüfung sei nach dem Bescheid nur anhand der Kriterien des § 7 SGB IV erfolgt. Bezüglich der Prüfung der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sei im Bescheid auf die noch vorzunehmende Prüfung durch die Fachabteilung verwiesen worden, dies bedeute, dass der Bescheid vom 21. Dezember 2010 insoweit keine Feststellungen beinhaltet habe. Entgegen der Auffassung der Klägerin komme es nicht darauf an, dass die Tätigkeit beim IB vom zeitlichen und wirtschaftlichen Umfang nicht den Hauptteil ihrer Arbeitstätigkeit darstelle. Die Tatsache, dass die selbstständige Tätigkeit, für welche die Prüfung erfolge, nicht den überwiegenden Anteil der Tätigkeit der Person ausmache, hindere nicht die Feststellung der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Der Umfang der Tätigkeit sei nicht ausschlaggebend, solange sie nicht zusammen mit der Geringfügigkeit des Arbeitseinkommens zur Annahme einer geringfügigen Tätigkeit nach § 8 SGB IV und damit zur Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI in dieser Tätigkeit führe. Weitere Voraussetzung sei, dass die Tätigkeit auf Dauer angelegt und nicht nur vorübergehend ausgeübt werde. Des Weiteren beschäftige die Klägerin auch im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer. Die Klägerin habe zwar diesbezüglich vorgetragen, dass sie sich mit den Inhabern der Personalberatung Bü. die Kosten für ein Sekretariat teile und ein Büro unterhalte. Die Tätigkeit des versicherungspflichtigen Arbeitnehmers müsse jedoch im unmittelbaren Zusammenhang mit der selbstständigen Tätigkeit stehen. Nach den Aussagen der Klägerin sei es vielmehr so, dass die Unterhaltung des Sekretariats auch im Zusammenhang mit den anderen Tätigkeiten der Klägerin erfolge und die Lehrtätigkeit gerade dazu diene, dies zu finanzieren. Die Tatsache, dass sich die Klägerin das Sekretariat mit der Personalberatung teile, zeige, dass sie aus ihrer Lehrtätigkeit alleine nicht in der Lage gewesen wäre, das Sekretariat zu unterhalten. Voraussetzung für die Annahme der Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers sei jedoch, dass der selbstständig Tätige durch seine Tätigkeit nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI ausreichend Einkommen erziele, sodass es ihm allein aus dieser Tätigkeit bereits möglich sei, einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer zu beschäftigen und somit die soziale Schutzbedürftigkeit nicht mehr eine Einbeziehung in die Versicherungspflicht erfordere (Hinweise auf Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 11. August 2010 - L 4 R 40/08 -). Die Versicherungspflicht sei für jede Tätigkeit der Klägerin einzeln zu bewerten, sodass es vom Gesetz beabsichtigt und gewollt sei, dass die Klägerin für ihre Tätigkeit als Dozentin versicherungspflichtig nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sei und für ihre anderen freiberuflichen Tätigkeiten nicht. Des Weiteren habe die Beklagte auch die Beiträge nach § 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sowie Satz 2 SGB VI zutreffend berechnet. Darüber hinaus habe die Beklagte zuletzt mit Bescheid vom 31. Mai 2011 auch eine einkommensgerechte Beitragszahlung unter Zugrundelegung eines monatlichen Einkommens von 900,00 EUR pro Monat - wie von der Klägerin als durchschnittliches Einkommen angegeben - zugrunde gelegt. Schließlich sei entgegen der Auffassung der Klägerin die Versicherungspflicht auch nicht während der Schulferien oder während der Zeitdauer des Auslandsaufenthaltes von Dezember 2010 bis Januar 2011 sowie im Juni 2011 unterbrochen gewesen. Nach der Rechtsprechung (Hinweis auf Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 21. Februar 2007 - L 2 R 195/06 -) werde die Versicherungspflicht eines selbstständigen Lehrers in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht bereits dadurch unterbrochen, dass er nur vorübergehend, für einen kurzen Zeitraum von nur wenigen Wochen keinen Unterricht halte. Im vorliegenden Fall sei nach Überzeugung des SG in sämtlichen Zeiträumen, in denen die Klägerin die Tätigkeit nicht ausgeübt habe, eine Unterbrechung nicht anzunehmen. So sei bezüglich des Zeitraums Dezember 2010 bis Januar 2011 zu beachten, dass auch bereits die Sommerferien einen Zeitraum von sechs Wochen beanspruchten. Insofern sei es nach Ansicht des SG sachgerecht, eine Unterbrechung erst ab einem Zeitraum von mehr als zwei Monaten anzunehmen. Außerdem trage die einkommensgerechte Beitragszahlung unter Zugrundelegung des durchschnittlichen monatlichen Einkommens der Tatsache Rechnung, dass in Fehlzeiten kein Einkommen erzielt werde.
Die Klägerin hat gegen das ihr mit Postzustellungsurkunde am 26. Januar 2013 zugestellte Urteil am 19. Februar 2013 Berufung eingelegt. Zur Begründung macht sie u.a. geltend, es sei von ihr zu keinem Zeitpunkt bestritten worden, dass sie hinsichtlich ihrer Unterrichtstätigkeit beim IB eine Tätigkeit als Lehrerin ausübe. Allerdings seien ihre Einwendungen, sie würde am Markt nicht nur bzw. nicht überwiegend als Dozentin (also Lehrerin im Sinne von § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) auftreten, nicht behandelt worden. Sie sei Unternehmerin und agiere mit einer Unternehmensberatung, MS. auf dem Markt, gemeinsam mit ihren Geschäftspartnern mit verschiedenen Dienstleistungen. Die zu klärende Sachfrage sei, wie man die Klägerin aufgrund einer Teilzeittätigkeit als Lehrkraft als versicherungspflichtig einstufen könne. Das SG nehme irrtümlich an, dass der Umfang ihrer Tätigkeit als Dozentin für die Feststellung der Versicherungspflicht nicht ausschlaggebend sei und stütze sich hierbei auf ein Urteil des Bayerischen LSG vom 11. November 2010 (L 6 R 220/09), wonach ein Beamter, der im Nebenberuf eine selbstständige Tätigkeit ausübe, gemäß § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI ebenfalls versicherungspflichtig sei, selbst wenn diese Tätigkeit zeitlich und wirtschaftlich untergeordnet sei. Dieses Beispiel sei hier unzutreffend, denn zum einen sei sie Unternehmerin, die frei am Markt agiere und das Wirtschaftsrisiko ihres Unternehmens trage und zum zweiten seien sowohl die Tätigkeit als Dozentin als auch die anderen Tätigkeiten nicht einander untergeordnet und schließlich habe sie diese auch nicht nebenberuflich ausgeübt. Nach diesem gedanklichen Muster wäre die Klägerin womöglich auch für ihre Tätigkeit als Dolmetscherin oder ihre Tätigkeit als Personalberaterin versicherungspflichtig. Ebenfalls falsch bewerte das Gericht ihr Auftragsverhältnis zur Personalberatung Bü ... In diese Gesellschaft sei sie im Jahre 2008 als Partnerin eingestiegen. Diese Partnerschaft sei Mitte 2010 (also bevor sie als Dozentin tätig geworden sei) durch gerichtlichen Vergleich beendet worden. Nach Beendigung dieser Zusammenarbeit habe sie ein eigenes Consultingbüro geführt. Sie könne auch nicht nachvollziehen, wie eine Versicherungspflicht einzeln zu bewerten sei, wenn ein Unternehmer mehrere Dienstleistungen anbiete. Sie könne nicht in einer Person als Unternehmer zu 30% schutzbedürftig sein und daher versicherungspflichtig und zu 70% nicht. Dies verbiete sich aus allen Gesichtspunkten. Auch hinsichtlich der Versicherungsbeiträge sei die Berechnung für sie nicht transparent und nicht selbstverständlich und nachvollziehbar. Das SG nehme an, die Berechnung der Beklagten sei nicht zu beanstanden, da als durchschnittliches Einkommen ein Betrag in Höhe von 900,00 EUR als Bemessungsgrundlage angenommen worden sei. Dem stimme sie nicht zu. Ihr monatliches Einkommen sei unterschiedlich und es habe viele Monate ohne Verdienst gegeben. Man könne zwar aus den unterschiedlichen Einkommensgrößen einen Durchschnittsverdienst berechnen, dies könne aber nicht dazu führen, dass für Monate ohne Verdienst versicherungstechnisch derselbe Prozentsatz bzw. Beitrag erhoben werde. Sie widerspreche auch der Auffassung des SG, dass die Rentenbeiträge während ihrer Abwesenheits- bzw. Ferienzeiten zu erheben seien. Dies möge zutreffen bei einem Arbeitnehmer, der auch während etwa eines Urlaubes weiterhin Entgelt erhalte, dies sei jedoch bei einem selbstständigen Lehrer nicht der Fall. Schließlich sei auch erstaunlich, dass das Gericht den selbstständigen Lehrern in puncto Versicherungspflicht nicht entsprechend einem Arbeitnehmer sehe, bei dem die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge durch den Arbeitgeber finanziert würden. Sie sei zwar freiberuflich für mehrere Auftraggeber tätig, allerdings nur für eine Bildungseinrichtung, dem IB S ...
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 21. Januar 2013 sowie den Bescheid vom 22. Februar 2011 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 31. Mai 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. September 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass keine Versicherungs- und Beitragspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI vorliege.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
Die Beteiligten wurden mit Schreiben vom 24. Mai 2013 darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit bestehe, dass der Senat die Berufung auch ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zurückweise, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte. Den Beteiligten war Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 Abs. 1, Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte, unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs.1 und Abs. 3 SGG) eingelegte zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten, die für den Senat keinen Anlass zu einem anderen Verfahren gegeben hat, gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung für erforderlich hält.
Die Berufung ist nicht begründet. Das SG hat die Klage vielmehr zu Recht abgewiesen. Zutreffend hat das SG die Versicherungspflicht der Klägerin gemäß § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Dozentin für den IB S. bejaht. Ebenfalls zu Recht hat das SG eine Unterbrechung dieser versicherungspflichtigen selbstständigen Tätigkeit während der Zeitdauer des Auslandsaufenthaltes im Dezember 2010 bis Januar 2011 bzw. der Schulferien sowie im Juni 2011 verneint. Auch die von der Beklagten geltend gemachten Beiträge sind zu Recht vom SG bestätigt worden. Es wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des SG in den Entscheidungsgründen seines Urteils vom 21. Januar 2013 gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung abgesehen.
Hinsichtlich des Vortrages der Klägerin hier im Berufungsverfahren ist noch auf Folgendes hinzuweisen: Soweit die Klägerin hier nach wie vor der Auffassung ist, sie könne schon deshalb nicht als versicherungspflichtige selbstständige Lehrerin gemäß § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI eingestuft werden, weil sie diese Tätigkeit nur in Teilzeit ausgeübt habe, hat die Klägerin hiermit keinen Erfolg. Wie bereits vom SG unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bayerischen LSG vom 11. November 2010 (L 6 R 220/09) angeführt, kommt es gerade nicht auf den zeitlichen Umfang oder die wirtschaftliche Bedeutung dieser Tätigkeit als selbstständiger Lehrer an. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist sehr wohl auch diese Entscheidung des Bayerischen LSG auf den Fall der Klägerin anzuwenden. Denn für die hier entscheidende Frage, ob und inwieweit eine Tätigkeit als selbstständige Lehrerin versicherungspflichtig zur gesetzlichen Rentenversicherung ist, kommt es nicht darauf an, ob der Betreffende oder die Betreffende im "Hauptberuf" - wie im dortigen Fall – als Beamter oder - wie hier die Klägerin - als selbstständige Unternehmerin tätig ist. Beiden Konstellationen ist gemein, dass sowohl für den Beamten als auch für die selbstständige Unternehmerin gerade keine Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung besteht, weil im einen Fall aufgrund des Status als Beamter eine Altersversorgung durch die Pensionsansprüche (anderweitig) sichergestellt ist und im anderen Fall davon ausgegangen wird, dass bei selbstständigen Unternehmern diese (in der Regel) in der Lage sind, für ihre Altersvorsorge selbst zu sorgen. In dem vom Bayerischen LSG entschiedenen Fall machte ebenfalls – wie hier im Falle der Klägerin - die Tätigkeit als selbstständiger Lehrer nur einen sowohl zeitlich als auch wirtschaftlich untergeordneten Umfang im Verhältnis zur Tätigkeit als Beamter bzw. - im Falle der Klägerin - Tätigkeit als selbstständige Unternehmerin und freiberufliche Rechtsanwältin aus. Dennoch besteht, worauf das Bayerische LSG zutreffend hingewiesen hat, in diesem Fall grundsätzlich für die Tätigkeit als selbstständiger Lehrer - unabhängig von der Frage, ob und inwieweit im Übrigen eine Alterssicherung sichergestellt ist oder nicht - Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung. (Bayerisches LSG Urteil vom 11. November 2010 - L 6 R 220/09 in Juris Rdnr. 34). In dem Zusammenhang ist auch von Seiten des Senats nochmals ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass durchaus bei einer Konstellation wie hier vorliegend, nämlich der Ausübung verschiedener selbstständiger Tätigkeiten (Unternehmensberaterin, Rechtsanwältin und Dozentin an der Volkshochschule) für einzelne dieser selbstständigen Tätigkeiten eine Versicherungspflicht bestehen kann und für andere nicht besteht. Der Gesetzgeber hat hier die Schutzbedürftigkeit der in § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI genannten Selbstständigen in einer generalisierenden, typisierenden und verwaltungsmäßig leicht feststellbaren Weise sachgerecht davon abhängig gemacht, dass kein Arbeitnehmer beschäftigt wird (vgl. BSG Urteil vom 23. November 2005 - B 12 RA 5/03 R - in Juris). Das heißt mit anderen Worten, der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass ein selbstständiger Lehrer nur dann nicht schutzbedürftig ist, wenn er in einer Größenordnung Einkommen erzielt, dass er davon in der Lage ist, auch noch einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer zu bezahlen. Die Klägerin beschäftigt jedoch entgegen ihrer Auffassung keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer. Vielmehr hat die Klägerin nach ihren eigenen Angaben die selbstständige Tätigkeit als Lehrerin beim IB S. aufgenommen, um ihren Anteil an den gemeinsamen Kosten des Sekretariats mit der Firma Bü. tragen zu können. Es ist damit aber keinesfalls so - worauf bereits das SG hingewiesen hat -, dass die Klägerin die Mitarbeiterin im Sekretariat gerade dafür eingestellt hat, um ihr in ihrer selbstständigen Tätigkeit als Lehrerin zuzuarbeiten. Soweit die Klägerin im Weiteren geltend macht, auch die Höhe der Versicherungsbeiträge sei für sie nicht nachvollziehbar und sich auch dagegen wendet, dass sie als selbstständige Lehrerin insoweit die Beiträge alleine tragen müsse, verhilft das ihrer Berufung nicht zum Erfolg. Die Beiträge sind gemäß § 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sowie Satz 2 SGB VI zu bemessen. In der hier maßgeblichen Fassung vom 15. Juli 2009 sind beitragspflichtige Einnahmen (1.) bei selbstständig Tätigen ein Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße, bei Nachweis eines niedrigeren oder höheren Arbeitseinkommens jedoch dieses Arbeitseinkommen, mindestens jedoch monatlich 400,00 EUR. Maßgebliche Bezugsgröße war gemäß § 2 Abs. 1 der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2010 monatlich 2.555,00 EUR (zur Definition siehe § 18 Abs. 1 SGB IV). Gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 SGB VI sind beitragspflichtige Einnahmen bei selbstständig Tätigen bis zum Ablauf von drei Kalenderjahren nach dem Jahr der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit ein Arbeitseinkommen in Höhe von 50 v.H. der Bezugsgröße, auf Antrag des Versicherten jedoch ein Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße. Ausgehend von der Bezugsgröße in Höhe von 2.555,00 EUR für 2010 ergibt sich hieraus (50 v.H.) als maßgebliche Berechnungsgrundlage von 1.277,50 EUR. Auf dieser Basis hatte die Beklagte zunächst mangels anderer Angaben die Beiträge berechnet (15. bis 30. September 2010: 135,58 EUR, ab 1. Oktober 2010: monatlich 254,22EUR). Auf Antrag der Klägerin hat die Beklagte zuletzt mit Bescheid vom 31. Mai 2011 nunmehr die Beiträge auf der Grundlage eines monatlichen Einkommens von 900,00 EUR pro Monat berechnet; diesen Betrag hatte die Klägerin als durchschnittliches Einkommen selbst im Widerspruchsverfahren angegeben (angepasste Beiträge: 15. bis 30. September 2010: 95,52 EUR, ab 1. Oktober 2010: monatlich 179,10 EUR). Dies ist auch nicht zu beanstanden.
Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass sich die unterschiedliche Pflicht zur Tragung der Beitragslast aus dem Gesetz ergibt. So bestimmt § 168 Abs. 1 Nr. 1 SGBVI, dass bei abhängig Beschäftigten die Beiträge je zur Hälfte vom versicherten Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber zu tragen sind, wohingegen gemäß § 169 Nr. 1 SGB VI Selbstständige ihre Beiträge alleine zu tragen haben. Dies ist auch schlicht vor dem Hintergrund zu sehen, dass im Falle eines selbstständigen Tätigen gerade kein Arbeitgeber im Sinne des Gesetzes vorhanden ist, der zur Beitragszahlung herangezogen werden könnte.
Aus diesen Gründen ist die Berufung zurückzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved