L 4 R 928/13

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 5 R 2435/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 928/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 31. Januar 2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 1. Februar 2011.

Der am 1958 geborene Kläger ist mazedonischer Staatsangehöriger. Er war nach seinen Angaben in Mazedonien von 1978 bis 1980 beschäftigt, absolvierte anschließend bis 1982 dort den Wehrdienst, war von 1983 bis 1990 in Kroatien beschäftigt und anschließend bis 1992 dort arbeitsuchend. Von Juli 1992 bis Juni 1998 war er in der Bundesrepublik Deutschland als Kellner versicherungspflichtig beschäftigt, von September 1998 bis Dezember 2002 als Gastwirt selbstständig tätig und nach dem im Berufungsverfahren vorgelegten Kontoauszug der Schweizerischen Ausgleichskasse von Februar 2003 bis Oktober 2006 in der Schweiz nach seinen Angaben gegenüber der Beklagten als Kellner beschäftigt. Im Versicherungskonto des Klägers bei der Beklagten sind Pflichtbeitragszeiten vom 15. Juli 1992 bis 31. August 1998 wegen Beschäftigung und vom 1. November 2006 bis 13. November 2008 wegen Bezugs von Leistungen wegen Arbeitslosigkeit oder Krankengeld sowie eine Zeit der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug und ohne Anrechnung vom 10. Januar bis 31. Dezember 2012 gespeichert.

Am 25. Mai 2007 erfolgte die operative Entfernung eines mäßig differenzierten Chondrosarkoms im Bereich des Os pubis [Schambein] mit intrapelviner Weichteilinfiltration, bei welcher es intraoperativ zu einem kleinen Einriss im Bereich der ventralen Urethra kam, sowie die Implantation eines Beckenersatzes mit einer zementfreien Schnapppfanne (Bericht des Prof. Dr. G. vom 21. Juni 2007) mit einem anschließenden stationären Rehabilitationsverfahren vom 21. Juni bis 24. Juli 2007 (Diagnosen: Chondrosarkom Os pubis links mit intrapelviner Weichteilinfiltration, Zustand nach innerer Hemipelvektomie im Mai 2007, intraoperative Urethraläsion sowie Nikotinabusus), aus welchem der Kläger arbeitsunfähig und mit einem Leistungsvermögen für leichte körperliche Tätigkeiten von drei bis unter sechs Stunden entlassen wurde (Bericht des Chirurgen und Orthopäden Dr. E. vom 24. Juli 2007). Die vom Kläger gestellten Anträge auf Rente wegen Erwerbsminderung vom 7. September 2007 und 30. November 2009 blieben erfolglos, weil die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien (Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg vom 20. November 2007 und Widerspruchsbescheid vom 4. August 2008; Bescheid der Beklagten vom 9. September 2010). Auf den Rentenantrag vom 30. November 2009 hatte die Beklagte das Gutachten des Orthopäden Dr. T. vom 14. Mai 2010 veranlasst, der zur Auffassung kam, der Kläger sei weder für stehende, gehende noch sitzende Tätigkeiten erwerbsfähig. Die Eidgenössische Invalidenversicherung - IV-Stelle für Versicherte im Ausland Genf - bewilligte dem Kläger ab 1. November 2007 eine Invalidenrente und eine Kinderrente, mit einem Grad der Invalidität von 100 % bis 30. Juni 2008 und von 47 % ab 1. Juli 2008. Mit Vorbescheid vom 14. Januar 2011 bewilligte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich eine befristete Invalidenrente vom 1. November 2007 bis 30. Juni 2008 und führte aus, die Viertelsrente (bei einem Grad der Invalidität von weniger als 50 %) könne nicht ins Ausland exportiert werden, weil der Kläger mazedonischer Staatsangehöriger sei.

Am 18. Februar 2011 beantragte der Kläger bei der Beklagten erneut Rente wegen Erwerbsminderung. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 11. April 2011 erneut mit der Begründung ab, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Den Widerspruch des Klägers wies die Widerspruchsstelle der Beklagten zurück (Widerspruchsbescheid vom 28. Juli 2011). Der Kläger sei zwar seit 25. Mai 2007 voll erwerbsgemindert und habe vor Eintritt der Erwerbsminderung, nicht jedoch vor dem 1. Januar 1984, auf die Wartezeit anrechenbare Zeiten von fünf Jahren mit mindestens einem Beitrag zur deutschen Rentenversicherung zurückgelegt. Die Erwerbsminderung sei nicht aufgrund einer der in § 53 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) genannten Tatbestände eingetreten und vor dem 1. Januar 1984 sei die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren nicht erfüllt. Der maßgebende Fünfjahreszeitraum vom 25. Mai 2002 bis 24. Mai 2007 enthalte lediglich für sieben Monate Pflichtbeiträge. Die Monate Mai 2002 bis Oktober 2006 seien weder mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit noch mit Verlängerungstatbeständen nach § 43 Abs. 4 SGB VI belegt. Die in der Schweiz zurückgelegten Versicherungszeiten könnten bei der Prüfung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung aus der deutschen Rentenversicherung nicht berücksichtigt werden. Der Kläger sei mazedonischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland. Die Vorschriften der Europäischen Union (EU), die auch im Verhältnis zur Schweiz angewandt würden, gälten für den Kläger nicht, weil er nicht Staatsangehöriger eines EU-Staates sei. Die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Verordnung (EU) Nr. 1231/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Ausdehnung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 auf Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Verordnungen fielen (Drittstaatsverordnung), finde u.a. im Verhältnis zur Schweiz keine Anwendung.

Der Kläger erhob gegen den seiner Behauptung nach am 4. August 2011 seinem Prozessbevollmächtigten zugegangenen Widerspruchsbescheid am Montag, 5. September 2011 Klage beim Sozialgericht Konstanz (SG). Er sei im maßgeblichen Zeitraum in der Schweiz sozialversicherungspflichtig gewesen. Diese Zeiten seien zu berücksichtigen. Ebenfalls mit der Begründung, er sei mazedonischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland, weshalb eine Anrechnung nicht erfolge, verweigere die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich mit dem (vorgelegten) Bescheid vom 14. Januar 2011 die Zusprache einer Invalidenrente. Dass er weder in Deutschland noch in der Schweiz eine Rente bekomme, weil er mazedonischer Staatsangehöriger sei, dürfte eindeutig gegen die Grundrechte der Europäischen Grundrechtscharta verstoßen.

Die Beklagte trat der Klage unter Verweis auf den Widerspruchsbescheid entgegen.

Das SG wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 31. Januar 2013 ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung. Unter Berücksichtigung des von der Beklagten vorgelegten Versicherungsverlaufs seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen von drei Jahren Pflichtbeiträgen in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung (hier am 25. Mai 2007) nicht erfüllt. Es sei eine Rechtsgrundlage nicht ersichtlich, dass die in der Schweiz zurückgelegten Beschäftigungszeiten für den Kläger als mazedonischer Staatsangehöriger berücksichtigt werden müssten. Auf die entsprechenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid werde verwiesen. Auch der Kläger habe trotz gerichtlicher Aufforderung keine konkrete Grundlage für den geltend gemachten Anspruch benennen können.

Gegen den seinen Prozessbevollmächtigten am 5. Februar 2013 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 1. März 2013 Berufung eingelegt. Er wiederholt seine Auffassung, es dürfe eindeutig gegen europäisches Recht und die Grundrechte der Europäischen Grundrechts Charta verstoßen, dass er ausschließlich aufgrund seiner Staatsangehörigkeit weder in Deutschland eine Rente wegen Erwerbsminderung noch in der Schweiz eine Invalidenrente bekomme, obwohl feststehe, dass er seit 25. Mai 2007 dauerhaft voll erwerbsgemindert sei.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 31. Januar 2013 sowie den Bescheid der Beklagten vom 11. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Juli 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 1. Februar 2011 Rente wegen voller Erwerbsminderung zu zahlen, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend und hat den Versicherungsverlauf vom 11. März 2013 vorgelegt.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakte, die Akte des SG sowie die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Der Kläger hat die Berufung form- und fristgerecht eingelegt. Die Berufung ist auch statthaft. Sie bedurfte nicht der Zulassung. Denn der Kläger begehrt Leistungen für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 11. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Juli 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat ab 1. Februar 2011 keinen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Versicherte haben nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze (insoweit mit Wirkung zum 1. Januar 2008 geändert durch Artikel 1 Nr. 12 RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20. April 2007, BGBl. I, S. 554), wenn sie voll erwerbsgemindert sind (Nr. 1), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Nr. 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Nr. 3). Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

1. Der Senat geht mit den Beteiligten davon aus, dass der Versicherungsfall der Erwerbsminderung am 25. Mai 2007 eingetreten ist, weil der Kläger seit diesem Tag voll erwerbsgemindert ist. Demgemäß hat der Senat das Begehren des Klägers sachgerecht dahin gefasst (§ 123 SGG), dass er Rente wegen voller Erwerbsminderung begehrt.

Drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung lagen beim Kläger unter Berücksichtigung der der Beklagten gemeldeten Zeiten (siehe Versicherungsverlauf vom 11. März 2013, Bl. 13 LSG-Akte) letztmals am 1. September 2000 vor. Für den Kläger waren letztmals im August 1998 Pflichtbeiträge (wegen versicherungspflichtiger Beschäftigung) entrichtet worden. Die notwendigen 36 Monate Pflichtbeiträge waren entrichtet für vier Monate des Jahres 1995 (September bis Dezember), für jeweils 12 Monate in den Jahren 1996 und 1997 sowie für acht Monate im Jahr 1998. Am 1. September 2000 oder früher war der Leistungsfall der Erwerbsminderung nicht eingetreten.

2. Bei Eintritt des Versicherungsfalls am 25. Mai 2007 fehlen die notwendigen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI.

a) In dem maßgeblichen Fünfjahreszeitraum vom 25. Mai 2002 bis 24. Mai 2007 sind für den Kläger lediglich sieben Monate Pflichtbeiträge entrichtet, nämlich für die Monate November und Dezember 2006 sowie Januar bis Mai 2007 (siehe Versicherungsverlauf vom 11. März 2013, Bl. 13 LSG-Akte). Zeiten, die den genannten maßgeblichen Fünfjahreszeitraum nach § 43 Abs. 4 oder § 241 SGB VI verlängern können, liegen nicht vor und werden vom Kläger auch nicht behauptet. Ebenso ist die Erwerbsminderung nicht aufgrund eines Tatbestandes eingetreten, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist (§ 53 SGB VI). Auch dies behauptet der Kläger nicht.

b) Die in der Schweiz zurückgelegten Zeiten der Beschäftigung von Februar 2003 bis Oktober 2006 (55 Monate) können nicht berücksichtigt werden. Hierzu fehlt eine Rechtsgrundlage.

aa) Die seit 1. Mai 2010 geltende Verordnung (EG) 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO EG Nr. 883/2004), die die Verordnung (EWG) zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf ArbeitnE. und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (VO EG Nr. 1408/71) ersetzt, ist nicht einschlägig. Durch Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses eingesetzt im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 31. März 2012 (veröffentlicht am 13. April 2012 im Amtsblatt L 103 S. 51 bis 59) wurden die VO (EG) Nr. 883/224 und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO (EG) Nr. 883/2004 (VO (EG) Nr. 987/2009) auch mit Wirkung vom 1. April 2012 im Verhältnis zur Schweiz in Kraft gesetzt. Der Kläger fällt nicht unter den persönlichen Geltungsbereich des Art. 2 VO (EG) Nr. 883/2004. Danach gilt die Verordnung für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in einem Mitgliedstaat sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen. Der Kläger ist als mazedonischer Staatsangehöriger kein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der EU. Er ist auch nicht staatenlos oder ein Flüchtling. Er ist schließlich, was von ihm auch nicht behauptet wird, auch nicht Familienangehöriger und Hinterbliebener einer zu den genannten Personenkreisen gehörenden Personen.

bb) Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) gilt nach dessen Art. 1 nur für Staatsbürger der Schweiz einerseits und der EU andererseits. Zu diesem Personenkreis gehört der Kläger nicht.

cc) Die Drittstaatsverordnung gilt im Verhältnis zur Schweiz nicht (Hauschild in: jurisPK-SGB I, 2. Aufl. 2011, Art. 8 VO (EG) 883/2004 Rn. 11). Denn das Verhältnis zur Schweiz regelt allein das Freizügigkeitsabkommen.

dd) Das Abkommen vom 8. Juli 2003 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der mazedonischen Regierung über Soziale Sicherheit (BGBl. II 2004, S. 1068) erfasst die in der Schweiz zurückgelegten Beschäftigungszeiten ebenfalls nicht, sondern nur in den Vertragsstaaten (Bundesrepublik Deutschland und Mazedonien) zurückgelegte Beschäftigungs- und Versicherungszeiten.

3. Unabhängig davon, dass der Kläger als mazedonischer Staatsangehöriger nicht Unionsbürger ist, verstößt das Erfordernis der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI nicht gegen europäisches Recht (Europäischer Gerichtshof [EuGH], Urteil vom 4. Oktober 1991- C-349/87 -, in juris).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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