L 9 AS 3289/13 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 5 AS 1675/13 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 3289/13 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 7. August 2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.

Auch der Senat kann offenlassen, ob aufgrund der fehlenden Angabe einer ladungsfähigen Anschrift und der fehlenden Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten der Antrag und die Beschwerde bereits als unzulässig zu verwerfen sind. Denn insoweit fehlt es bereits an einem formal-ordnungsgemäßen prozessualen Begehren, weil ein zulässiges Rechtsschutzbegehren im Regelfall zumindest voraussetzt, dass im Verfahren auch die Anschrift des Rechtsuchenden (also des Klägers, des Antragstellers oder Beschwerdeführers) genannt wird (Beschluss des Bundessozialgerichts [BSG] vom 18.11.2003, B 1 KR 1/02 S in Juris). Die Beschwerde hat jedenfalls in der Sache keinen Erfolg.

Das SG hat den Antrag des Klägers zu Recht abgewiesen. Im sozialgerichtlichen Eilverfahren kann ein Antrag mit der Feststellung, dass eine ärztliche Bescheinigung der Dr. med. S. von K. vom 12.03.2013 für das Jobcenter K. und für die Agentur für Arbeit K. ausreichend sein soll, schon keinen Erfolg haben. Denn einem solchen Antrag fehlt es an einem vollstreckungsfähigen Inhalt.

Der Senat legt das Begehren daher sinngemäß dahingehend aus, dass sich der Antragsteller gegen die in der Meldeaufforderung genannte Verpflichtung wendet, sich einer medizinischen Untersuchung zu stellen. Der Widerspruch gegen eine Meldeaufforderung ist auch zulässig, da es sich hierbei um einen anfechtbaren Verwaltungsakt (vgl. BSG, Urt. v. 19.12.2011, B 14 AS 146/11 B in Juris) handelt. Dem dagegen eingelegten Widerspruch und einer nachfolgenden Klage kommt auch von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu, nachdem § 39 Nr. 4 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) dies ausdrücklich bestimmt.

Als Anspruchsgrundlage für einen solchen Antrag kommt deshalb zunächst nur § 86b Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Betracht, wonach auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise angeordnet werden kann. Für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der eingereichten Klage (S 5 AS 1934/13) fehlt es aber bereits an einem Rechtsschutzbedürfnis, weil sich der Meldetermin am 12.03.2013 (und soweit tatsächlich eine Folgeeinladung für den 19.03.2013 ausgesprochen worden sein sollte, mit Ablauf dieses Termins) durch Zeitablauf erledigt hat. Dies gilt umso mehr, als der Antragsgegner mit Schreiben vom 28.03.2013 dem Antragsteller mitgeteilt hat, die Aufforderung vom 04.03.2013 sei gegenstandslos, womit die Meldeaufforderung aufgehoben war. Damit ist aber auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer dagegen gerichteten Klage (bzw. eines Widerspruchs) nicht mehr möglich. Mit der Erledigung der Meldeaufforderung ist in der Hauptsache auch eine Anfechtungsklage kein statthafter Rechtsbehelf mehr. Ggfs. ist eine solche in eine Fortsetzungsfeststellungsklage umzustellen. Vorläufiger Rechtsschutz im Hinblick auf eine solche Klage kann aber nicht gewährt werden (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 86b Rn. 9b).

Dem Antragsteller droht hierdurch auch nicht die Gefahr, dass vollendete, nicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen werden, oder ein nicht mehr gutzumachender Schaden entsteht. Selbst im Falle der Festsetzung einer Sanktion durch den Antragsgegner wegen eines Meldeversäumnisses am 12. oder 19.03.2013 stünde dem Antragsteller grundsätzlich die Möglichkeit der Beantragung einstweiligen Rechtsschutzes gegen einen Absenkungsbescheid offen, bei dem inzident die Rechtmäßigkeit der Meldeaufforderung zu prüfen wäre. Eine solche Entscheidung hat der Antragsgegner aber bislang nicht getroffen. Einem Absenkungsbescheid dürfte inzwischen auch § 31b Abs. 1 S. 4 SGB II entgegen stehen, wonach die Feststellung der Minderung nur innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Pflichtverletzung zulässig ist.

Soweit der Antragsteller mit seinem Antrag begehren sollte, dem Antragsgegner im Wege eines Unterlassungsantrages grundsätzlich zu untersagen, ihn medizinisch untersuchen und begutachten zu lassen, fehlt es schon an einer Eilbedürftigkeit und damit an einem Anordnungsgrund, wie das SG bereits zutreffend festgestellt hat. Eine weitere Aufforderung, sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen, liegt bislang nicht vor. Ob ausreichende Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer neurologisch/psychiatrischen Untersuchung vorliegen, braucht der Senat daher vorliegend nicht zu entscheiden. Entscheidend ist jedoch, dass der Antragsgegner die Anspruchsvoraussetzungen nach den §§ 7 und 8 SGB II, wozu eine Erwerbsfähigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mit mindestens drei Stunden am Tag gehört, zu prüfen hat. Diese Frage dürfte kaum durch ein ärztliches Attest geklärt werden können, das weder durchgeführte Untersuchungen noch Befunde oder Diagnosen (abgesehen von Wirbelgelenkblockierungen) nennt. Darüber hinaus dürfte ein (weiteres) Attest derselben Ärztin aus dem Jahr 2008 keinen Aufschluss über den derzeitigen Gesundheitszustand des Antragstellers geben. Damit kann der Antragsteller gerade nicht beanspruchen, dass der Antragsgegner generell von medizinischen Ermittlungen Abstand nimmt und - stattdessen - das von ihm vorgelegte Attest zur Grundlage der Entscheidungen macht.

Schließlich vermag der Antragsteller auch mit seinem Antrag, die auf Veranlassung des Sachbearbeiters I. L. des Jobcenters K. von Amtsärztinnen und Amtsärzten der Agenturen für Arbeit K. und U. erhobenen Daten zu löschen, nicht durchdringen. Einen Antrag des Antragstellers gegenüber dem Antragsgegner, diese Daten zu löschen, vermag der Senat den vorliegenden Akten nicht zu entnehmen. Dementsprechend liegt insoweit auch noch keine Entscheidung der Behörde vor. Gründe, weshalb die Löschung der Daten keinen Aufschub duldet und ein Abwarten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache unaufschiebbar und/oder zu unzumutbaren Nachteilen führen würde, hat der Antragsteller nicht dargetan. Solche Umstände sind auch für den Senat nicht ersichtlich, zumal kein Zweifel daran bestehen kann, dass der Antragsgegner grds. zur Erhebung dieser Daten befugt ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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