Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 13 AL 3089/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 3424/13 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 25.07.2013 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger dessen Kosten im Beschwerdeverfahren zu erstatten.
Gründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Mannheim (SG) vom 25.07.2013 ist zulässig. Die Berufung gegen dieses Urteil des SG ist nicht statthaft.
Die Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geldleistung betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der seit 01.04.2008 geltenden und hier anzuwendenden Fassung). Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Das Landessozialgericht entscheidet über die Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss. Die Zulassung der Berufung bedarf keiner Begründung. Der Ablehnung der Beschwerde soll eine kurze Begründung beigefügt werden (§ 145 Abs. 4 SGG).
Die Berufung gegen das Urteil des SG vom 25.07.2013 bedarf nach § 144 Abs. 1 SGG der Zulassung. Gegenstand der Klage war der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 03.08.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.08.2012, mit dem die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 05.04.2012 bis zum 25.04.2012 aufgehoben und die Erstattung von 448,77 EUR an bereits gezahltem Arbeitslosengeld sowie von 74,27 EUR an gezahlten Beiträgen zur Krankenversicherung und 9,34 EUR an Beiträgen zur Pflegeversicherung, mithin die Erstattung von 532,38 EUR, festgesetzt hatte. Auf Klage hin hat das SG mit Urteil vom 25.07.2013 den Bescheid vom 03.08.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.08.2012 aufgehoben. Der sich hieraus ergebende Wert des Beschwerdegegenstandes i.H.v. 532,38 EUR übersteigt weder den Betrag von 750,00 EUR noch sind vorliegend wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor. Das SG hat die Berufung im Urteil vom 25.07.2013 zu Recht nicht zugelassen.
Zuzulassen ist die Berufung nur, wenn eine der in § 144 Abs. 2 SGG genannten Voraussetzungen erfüllt ist. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Keine dieser Voraussetzungen liegen hier vor.
Die Beklagte hat gegen das Urteil vorgebracht, der Kläger habe vom 05.04.2012 bis 11.04.2012 unstreitig in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden und daher keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld gehabt. Er habe daher erkennen müssen, dass die im Bescheid vom 10.04.2012 ausgesprochene Bewilligung von Arbeitslosengeld über den 04.04.2012 hinaus rechtswidrig gewesen sei. Der rechtlichen Würdigung des SG sei nicht zu folgen. Dort werde rechtsirrtümlich ausgeführt, die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und 3 SGB X lägen deshalb nicht vor, weil der Kläger die Probebeschäftigung rechtzeitig mitgeteilt habe. Dies erfasse nur § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X, zu prüfen sei aber auch, ob die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X vorgelegen hätten. Mit diesen Ausführungen macht die Beklagte geltend, das Urteil sei materiell-rechtlich falsch. Dies stellt aber einen Zulassungsgrund nicht dar, sodass der Senat nicht zu prüfen hatte, ob das SG tatsächlich das materielle Recht unrichtig angewandt hat. Darüber hinaus hat die Beklagte weder eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage formuliert noch einen Zulassungsgrund i.S.d. § 144 Abs. 2 SGG dargelegt. Auch nach Prüfung durch den Senat liegt ein solcher Zulassungsgrund nicht vor.
Die Rechtssache hat vorliegend keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Grundsätzliche Bedeutung ist nur dann anzunehmen, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die weitere Entwicklung des Rechts zu fördern (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 10. Auflage, § 144 RdNr. 28). Eine Tatsachenfrage kann auch dann die Zulassung der Berufung nicht begründen, wenn ihre Klärung verallgemeinerungsfähige Auswirkungen haben kann (Leitherer, a. a. O., RdNr. 29, m. w. N.). Der vorliegende Rechtsstreit wirft keine solche klärungsbedürftigen Fragen auf. Denn der Rechtsstreit wird über die Voraussetzungen des Arbeitslosengeldanspruchs bzw. die Voraussetzungen der Aufhebung und Erstattung von Arbeitslosengeld geführt, wozu gesetzliche Regelungen und eine einschlägige Rechtsprechung bestehen, die keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen.
Auch eine Divergenz i.S.d. § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG ist nicht ersichtlich, insbesondere konnte der Senat keinen vom SG formulierten, von einem Rechtssatz eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweichenden Rechtssatz feststellen; im Übrigen wird eine solche Divergenz von der Beklagten auch nicht geltend gemacht. Letztlich liegt auch kein wesentlicher Mangel des gerichtlichen Verfahrens im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG vor. Einen Verfahrensmangel hat die Beklagte zur Begründung ihrer Beschwerde auch nicht geltend gemacht.
Nach alledem war der Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung im angefochtenen Urteil der Erfolg zu versagen.
Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil des SG vom 25.07.2013 rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Die Beklagte hat dem Kläger dessen Kosten im Beschwerdeverfahren zu erstatten.
Gründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Mannheim (SG) vom 25.07.2013 ist zulässig. Die Berufung gegen dieses Urteil des SG ist nicht statthaft.
Die Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geldleistung betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der seit 01.04.2008 geltenden und hier anzuwendenden Fassung). Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Das Landessozialgericht entscheidet über die Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss. Die Zulassung der Berufung bedarf keiner Begründung. Der Ablehnung der Beschwerde soll eine kurze Begründung beigefügt werden (§ 145 Abs. 4 SGG).
Die Berufung gegen das Urteil des SG vom 25.07.2013 bedarf nach § 144 Abs. 1 SGG der Zulassung. Gegenstand der Klage war der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 03.08.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.08.2012, mit dem die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 05.04.2012 bis zum 25.04.2012 aufgehoben und die Erstattung von 448,77 EUR an bereits gezahltem Arbeitslosengeld sowie von 74,27 EUR an gezahlten Beiträgen zur Krankenversicherung und 9,34 EUR an Beiträgen zur Pflegeversicherung, mithin die Erstattung von 532,38 EUR, festgesetzt hatte. Auf Klage hin hat das SG mit Urteil vom 25.07.2013 den Bescheid vom 03.08.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.08.2012 aufgehoben. Der sich hieraus ergebende Wert des Beschwerdegegenstandes i.H.v. 532,38 EUR übersteigt weder den Betrag von 750,00 EUR noch sind vorliegend wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor. Das SG hat die Berufung im Urteil vom 25.07.2013 zu Recht nicht zugelassen.
Zuzulassen ist die Berufung nur, wenn eine der in § 144 Abs. 2 SGG genannten Voraussetzungen erfüllt ist. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Keine dieser Voraussetzungen liegen hier vor.
Die Beklagte hat gegen das Urteil vorgebracht, der Kläger habe vom 05.04.2012 bis 11.04.2012 unstreitig in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden und daher keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld gehabt. Er habe daher erkennen müssen, dass die im Bescheid vom 10.04.2012 ausgesprochene Bewilligung von Arbeitslosengeld über den 04.04.2012 hinaus rechtswidrig gewesen sei. Der rechtlichen Würdigung des SG sei nicht zu folgen. Dort werde rechtsirrtümlich ausgeführt, die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und 3 SGB X lägen deshalb nicht vor, weil der Kläger die Probebeschäftigung rechtzeitig mitgeteilt habe. Dies erfasse nur § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X, zu prüfen sei aber auch, ob die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X vorgelegen hätten. Mit diesen Ausführungen macht die Beklagte geltend, das Urteil sei materiell-rechtlich falsch. Dies stellt aber einen Zulassungsgrund nicht dar, sodass der Senat nicht zu prüfen hatte, ob das SG tatsächlich das materielle Recht unrichtig angewandt hat. Darüber hinaus hat die Beklagte weder eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage formuliert noch einen Zulassungsgrund i.S.d. § 144 Abs. 2 SGG dargelegt. Auch nach Prüfung durch den Senat liegt ein solcher Zulassungsgrund nicht vor.
Die Rechtssache hat vorliegend keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Grundsätzliche Bedeutung ist nur dann anzunehmen, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die weitere Entwicklung des Rechts zu fördern (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 10. Auflage, § 144 RdNr. 28). Eine Tatsachenfrage kann auch dann die Zulassung der Berufung nicht begründen, wenn ihre Klärung verallgemeinerungsfähige Auswirkungen haben kann (Leitherer, a. a. O., RdNr. 29, m. w. N.). Der vorliegende Rechtsstreit wirft keine solche klärungsbedürftigen Fragen auf. Denn der Rechtsstreit wird über die Voraussetzungen des Arbeitslosengeldanspruchs bzw. die Voraussetzungen der Aufhebung und Erstattung von Arbeitslosengeld geführt, wozu gesetzliche Regelungen und eine einschlägige Rechtsprechung bestehen, die keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen.
Auch eine Divergenz i.S.d. § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG ist nicht ersichtlich, insbesondere konnte der Senat keinen vom SG formulierten, von einem Rechtssatz eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweichenden Rechtssatz feststellen; im Übrigen wird eine solche Divergenz von der Beklagten auch nicht geltend gemacht. Letztlich liegt auch kein wesentlicher Mangel des gerichtlichen Verfahrens im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG vor. Einen Verfahrensmangel hat die Beklagte zur Begründung ihrer Beschwerde auch nicht geltend gemacht.
Nach alledem war der Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung im angefochtenen Urteil der Erfolg zu versagen.
Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil des SG vom 25.07.2013 rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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