Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 2 R 2743/13 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 3522/13 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 08.08.2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens die Gewährung verschiedener Arbeitsmittel in Gestalt eines Sitz-Stehtisches, einer Stehhilfe, einer ergonomischen Maus, einer ergonomischen Tastatur sowie eines Bürostuhles Modell Bioswing 460.
Der am 22.10.1962 geborene Antragsteller hat eine Ausbildung zum Feinmechaniker vom 05.09.1983 bis zum 26.06.1986, einen CNC-Lehrgang vom 24.08.1988 bis zum 18.11.1988 sowie eine Anpassungsqualifikation CAD vom 31.03.2008 bis zum 31.10.2008 abgeschlossen. Bis zum Jahr 1991 war der Antragsteller in diesem und in verwandten Berufsfeldern versicherungspflichtig beschäftigt. Im Zeitraum danach war der Antragsteller infolge von bewegungs- und belastungsabhängigen Schmerzen im linken oberen Sprunggelenk, Hüftbeschwerden sowie chronischen rezidivierenden Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäulenbeschwerden mehrfach arbeitsunfähig krank und übte seit 1991 nur noch kurzzeitige Tätigkeiten als Hausmeister bzw Reinigungskraft aus.
Die Antragsgegnerin veranlasste am 13.12.2010 eine gutachterliche Untersuchung des Antragstellers bei Dr. G., Arzt für Chirurgie und Unfallchirurgie, zur Frage, ob der Antragsteller gesundheitlich in der Lage sei, eine sechsmonatige Umschulung als ProEngineer, alternativ eine zwölfmonatige Ausbildung als technischer Hauswart zu absolvieren. Dr. G. diagnostizierte eine ausgeprägte querulatorische Persönlichkeit, ein chronisches rezidivierendes HWS-, BWS-, LWS - Syndrom ohne wesentliche Funktionsbeeinträchtigungen. Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten im bedarfsgerechten Haltungswechsel zwischen Stehen, Gehen und Sitzen seien noch sechs Stunden arbeitstäglich möglich. Tätigkeiten mit besonderer Beanspruchung des Konzentrations- und Reaktionsvermögens, mit besonderer Verantwortung für Personen und Maschinen, mit häufigem Publikumsverkehr, mit der Steuerung komplexer Arbeitsvorgänge, in ständiger Wirbelsäulenzwangshaltung, mit häufiger Überkopfarbeit und mit häufigem Steigen auf Leitern und Gerüsten könnten nicht mehr abverlangt werden.
Die Antragsgegnerin gewährte dem Antragsteller mehrere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Der Antragsteller durchlief vom 23.07. bis zum 25.07.2007 eine Profiling-Maßnahme im Berufsförderungswerk H ... Eine Integrationsmaßnahme im Berufsförderungswerk H. ab dem 03.09.2007 brach der Antragsteller am 30.11.2007 ab. Der Antragsteller durchlief vom 03.03.2008 bis zum 07.03.2008 eine Hospitation im CAD-Bereich im Berufsförderungswerk H. sowie vom 31.03.2008 bis zum 31.10.2008 eine Anpassungsqualifizierung CAD im Berufsförderungswerk H ... Eine versicherungspflichtige Beschäftigung ab dem 01.11.2008, welche von der Antragsgegnerin mit einem Eingliederungszuschuss gefördert wurde, endete mit einer arbeitgeberseitigen Kündigung am 06.01.2009. Vom 06.09.2010 bis zum 15.10.2010 durchlief der Antragsteller eine weitere Maßnahme zulasten der Antragsgegnerin in Form einer betrieblichen Weiterbildung bei der Firma C. E., welche wegen Arbeitsunfähigkeit abgebrochen wurde. Nach einer vom 24.07. bis zum 27.07.2012 durchlaufenen Jobfit-Abklärung im Berufsförderungswerk S. wurde der Antragsteller als geeignet für die Tätigkeit einer Industriefachkraft CAD-Technik erachtet. Eine vom 03.09.2012 an begonnene Qualifizierung zur Industriefachkraft CAD-Technik im Internat des Berufsförderungswerks S. zulasten der Antragsgegnerin, beendete diese mit Bescheid vom 11.10.2010 wegen einer seit dem 04.10.2012 bestehenden Arbeitsunfähigkeit des Antragstellers.
Am 02.03.2011 beantragte der Antragsteller die Übernahme der Kosten für den Fernlehrgang Nummer 501, geprüfter Konstrukteur CAD-Gesamtlehrgang bei der SGD Studiengemeinschaft D. im Rahmen einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie die Errichtung eines Heimarbeitsplatzes.
Mit Bescheid vom 28.02.2013 bewilligte die Antragsgegnerin eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form eines Gesamtlehrganges "Geprüfter Konstrukteur CAD (SGD)" in Form eines Fernkurses.
Mit Schreiben vom 28.03.2013, eingegangen bei der Antragsgegnerin am 02.04.2013 beantragte der Antragsteller folgende Arbeitsmittel: 1.) PC: HP Pavillion P6 2432 EG in Höhe von 550,- EUR 2.) Monitor: Samsung Syncmaster T27 B300 EW schwarz in Höhe von 240,- EUR 3.) Sitz-Steh-Tisch: inwerk-bueromoebel.de, superleiser Sitz-Steh-Schreibtisch Inwerk Todo 2000 x 800; Kirschdekor (Wildkirsche); Gestell: Anthrazit-Metallic, Rundrohr, Träger und PC-Halter in Höhe von 866,- EUR 4.) Stehhilfe: Imrehatech.com, Stehhilfe Support 4501, Sitzhöhe: 48,5-66,5 cm; Rollen für harte Böden; Kunstleder Ambla-Dunster; höhenverstellbarer Fußring in Höhe von 609,28 EUR 5.) Controller: "3DConnexion SpaceNavigator 3D-Maus, USB-schnurgebunden, schwarz" in Höhe von 98,- EUR 6.) Drucker: HP Officejet 7500A e-All-in-One Tintenstrahl Multifunktionsdrucker in Höhe von 142,89 EUR.
Mit Bescheid vom 13.05.2013 lehnte die Antragsgegnerin die Übernahme der Kosten für einen Sitz-Steh-Tisch sowie die Stehhilfe als Hilfsmittel im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ab. Die genannten Hilfsmittel seien aus sozialmedizinischer Sicht nicht für die Durchführung der mit Bescheid vom 28.02.2013 bewilligten Weiterbildung erforderlich. Bezüglich der weiteren beantragten Hilfsmittel (PC, Monitor, Controller und Drucker) seien noch Ermittlungen erforderlich. Hierüber erhalte der Antragsteller einen weiteren Bescheid.
Der Antragsteller legte hiergegen am 05.06.2013 Widerspruch ein und führte hierbei aus, dass die Sitzhilfe ergänzend zum zwingend erforderlichen Stuhl Bioswing Haider 460 zu verstehen sei. Des Weiteren sei eine ergonomische Maus sowie eine ergonomische Tastatur erforderlich. Der Antragsteller verwies diesbezüglich auf ein ärztliches Attest von Dr L., Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 24.05.2013, wonach ein rückengerechter Arbeitsplatz mit höhenverstellbarem lordoseunterstützendem Stuhl mit Nackenstütze, einem höhenverstellbaren Arbeitstisch, einer ergonomischen Maus und Tastatur erforderlich seien (Bl 1289 - 1296 der Verwaltungsakte).
Mit Bescheid vom 24.06.2013 bewilligte die Antragsgegnerin einen Zuschuss für einen PC sowie einen Multifunktionsdrucker in Höhe von insgesamt 442,89 EUR. Nachdem der Antragsteller am 26.06.2013 hiergegen Widerspruch erhob und zur Begründung ausführte, dass die angesetzten Beträge zu niedrig seien, bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Teilabhilfebescheid vom 12.07.2013 einen Zuschuss für den PC in Höhe von 550,- EUR, einen Zuschuss für einen Monitor in Höhe von 112,88 EUR sowie einen Zuschuss für einen Drucker in Höhe von 142,89 EUR.
Die Antragsgegnerin wies den Widerspruch gegen den Bescheid vom 13.05.2013 mit Widerspruchsbescheid vom 24.07.2013 zurück.
Der Antragsteller hat hiergegen am 08.08.2013 Klage (S 2 R 2742/13) beim Sozialgericht Mannheim erhoben und zugleich einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt.
Der Antragsteller hat zur Antragsbegründung angeführt, dass der Widerspruchsbescheid den Streitgegenstand nicht korrekt wiedergebe, da es nicht nur um einen höhenverstellbaren Arbeitstisch und eine Stehhilfe, sondern auch um die übrigen im fachärztlichen Attest vom 24.05.2013 für zwingend notwendig befundenen Arbeitsmittel gehe. Die Rechnung für ein bereits erworbenes höhenverstellbares Tischgestell liege der Antragsgegnerin vor. Da er die berufliche Reha-Maßnahme bereits begonnen habe und ein dringender Bedarf gegeben sei, sei der Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlich. Die Durchführung der Maßnahme sei gefährdet.
Mit Beschluss vom 08.08.2013 hat das SG den Antrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dass das Vorliegen eines Anordnungsanspruches nicht vorgetragen bzw nicht glaubhaft gemacht sei.
Der Antragsteller hat hiergegen am 16.08.2013 Beschwerde eingelegt und zur Beschwerdebegründung angeführt, dass die beantragten Arbeits- und Hilfsmittel für die Durchführung der Maßnahme zwingend und dringend erforderlich seien. Die Durchführung und der Erfolg der Maßnahme seien gefährdet. Die Notwendigkeit der Arbeits- und Hilfsmittel sei durch fachärztliche Atteste belegt. Der vom Arzt empfohlene Stuhl ermögliche ein besonders dynamisches Sitzen und sei bei der vorhandenen chronischen Symptomatik seines Rückens aufgrund der umfangreichen ergonomischen Ausstattung bestens geeignet, um auf lange Sicht ein gesundes Sitzen zu gewährleisten. Die beantragte Stehhilfe könne in verschiedenen Höhenpositionen und auch als Sitz verwendet werden, so dass eine entlastende Wirkung im problematischen Leistenbereich sich ergebe. Den drei Hauptkomponenten des Steh-Sitz-Arbeitsplatzes, also dem Stuhl, der Stehhilfe und dem höhenverstellbaren Tisch kämen unter Berücksichtigung der im Frühjahr erfolgten heiklen Hüftoperation besondere Wichtigkeit zu. Da postoperative Probleme bestünden, sei eine auf Dauer ausgelegte gesundheitsfördernde Ausstattung seines Arbeitsplatzes unabdingbar. Aufgrund von häufig auftretenden Schmerzen, besonders im rechten Handballen und in den Handgelenken, sei eine ergonomische Maus und auch eine ergonomische Tastatur erforderlich. Eine Zeitlang werde er mit teils selbstgebastelten Hilfsmitteln überbrücken können, jedoch sei der Erfolg seines Lehrgangs gefährdet.
Der Antragsteller beantragt - sachdienlich gefasst -,
den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 08.08.2013 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm die Kosten für den höhenverstellbaren Sitz-Steh-Tisch in Höhe von 866 Euro zu erstatten sowie die Kosten für einen Arbeitsstuhl Bioswing Haider 460, eine Stehhilfe Support 4501 sowie eine ergonomische Maus und eine ergonomische Tastatur zu übernehmen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Antragsgegenerin hat zur Beschwerdeerwiderung auf die Ausführungen im Beschluss vom 08.08.2013 verwiesen.
Mit Bescheid vom 21.08.2013 hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Übernahme der Kosten für eine 3D Connexion SpaceNavigator 3D-Maus in Höhe von 98,- EUR bewilligt.
Nach Einholung einer sozialmedizinischen Stellungnahme von Dr. S., Arzt für Neurologie und Psychiatrie/Sozialmedizin, (Blatt 1497 der Verwaltungsakte - Rückseite) hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 21.08.2013 die Übernahme der Kosten für die ergonomische Maus, die ergnonomische Tastatur sowie den Bürostuhl, Modell Bioswing Haider 460 abgelehnt.
Der Antragsteller hat hiergegen am 23.08.2013 Widerspruch erhoben.
Bezüglich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verfahrensakten beider Rechtszüge sowie die beigezogenen Verwaltungsakten der Antragsgegnerin verwiesen.
II.
Der Antrag ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Die gemäß § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist statthaft (§ 172 Abs 1, Abs 3 Nr 1 SGG) und damit zulässig, in der Sache aber nicht begründet.
Zulässige Streitgegenstände sind vorliegend zum einen die Erstattung der Kosten für den vom Antragsteller selbst beschafften Sitz-Steh-Tisch iHv 866 Euro, zum anderen die Übernahme der Kosten für den Arbeitsstuhl der Marke Bioswing Haider 460, eine Stehhilfe Support 4501, eine ergonomische Tastatur sowie eine ergonomische Maus. Entgegen der Auffassung des Antragstellers wurde im Bescheid vom 13.05.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.07.2013 nur die Übernahme der Kosten für den Sitz-Steh-Tisch und die Stehhilfe abgelehnt (Klageverfahren S 2 R 2742/13). Die Übernahme der Kosten für den Bürostuhl, die ergonomische Maus und die ergonomische Tastatur wurde mit Bescheid vom 21.08.2013 abgelehnt. Hier hat der Antragsteller am 23.08.2013 Widerspruch erhoben, über den bislang noch nicht entschieden worden ist.
Nach § 86b Abs 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2). Vorliegend kommt nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich eine wenigstens summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der angestrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs 2 Satz 4 SGG iVm. § 920 Abs 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl BVerfG 25.07.1996, 1 BvR 638/96, NVwZ 1997, 479; BVerfG 12.05.2005, 1 BvR 569/05, NVwZ 2005, 927 = Breithaupt 2005, 803). Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, weil etwa eine vollständige Klärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden unter Berücksichtigung insbesondere der grundrechtlichen Belange des Antragstellers. Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung.
Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung sind vorliegend nicht erfüllt. Insbesondere ist ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
Als Anspruchsgrundlage kommt hier § 16 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) in Verbindung mit § 33 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) in Betracht. Die Leistungen zur Teilhabe sind gemäß §§ 9 Abs. 2, 13 Abs. 1 Satz 1 SGB VI in das Ermessen der Beklagten gestellt. Dies betrifft zwar nicht das "Ob", aber das "Wie" der Rehabilitationsleistung. Der Klägerin steht hinsichtlich Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung zu (§ 39 Abs. 1 Satz 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil). Lediglich in den Fällen einer "Ermessensreduzierung auf Null" kann eine bestimmte Entscheidung verlangt werden. Dies ist der Fall, wenn das Begehren auf eine bestimmte Leistung gerichtet ist und der Ermessensspielraum der Beklagten aufgrund der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls derart eingeschränkt ist, dass diese rechtmäßig nur eine einzige Entscheidung treffen dürfte (im Einzelnen: Kater in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, § 13 SGB VI, Rdnr 4 - 7 sowie 14).
Die vom Antragsteller begehrten Gegenstände unterfallen als technische Arbeitshilfen der Regelung des § 33 Abs 8 Nr 5 SGB IX.
Nach § 33 Abs 1 SGB IX werden zur Teilhabe am Arbeitsleben die erforderlichen Leistungen erbracht, um die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern. Die Leistungen umfassen gemäß § 33 Abs 3 Nr 1 SGB IX insbesondere Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung oder gemäß § 33 Abs 3 Nr 6 SGB I sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben, um behinderten Menschen eine angemessene und geeignete Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit zu ermöglichen und zu erhalten. Gemäß § 33 Abs 8 Nr 5 umfassen die Leistungen nach Absatz 3 Nr. 1 und 6 auch die Kosten technischer Arbeitshilfen, die wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Berufsausübung erforderlich sind.
Technische Arbeitshilfen sind Vorrichtungen und Geräte, die den Arbeitsplatz eines behinderten Menschen behindertengerecht ausstatten, um behinderungsbedingte Nachteile auszugleichen. Die Hilfen müssen wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Berufsausübung erforderlich sein. Auch die Ersatzbeschaffung technischer Hilfen wird bei Bejahung der Erforderlichkeit geleistet. Ebenso gehören mit der Ingebrauchnahme der Arbeitshilfe verbundene Kosten zum Leistungsumfang, z.B. die Kosten für die blindenspezifische Einweisung in die Handhabung einer technischen Arbeitshilfe (Luik in: jurisPK - SGB IX, § 33 SGB IX, Rdnr 170).
Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung ist die Erstattung der Kosten für den Sitz- Steh - Tisch gemäß § 15 Abs 1 Satz 4 SGB IX sowie die Übernahme der Kosten für die Stehhilfe, den Bürostuhl und die ergonomische Maus sowie ergonomische Tastatur wegen der Art oder Schwere der Behinderung zur Durchführung der Leistung zur Teilhabe nach dem derzeitigen medizinischen Sachstand nicht erforderlich. Allein die vorgelegten Atteste, welche die Ausstattung des Arbeitsplatzes mit den begehrten Arbeitsmitteln für zwingend erforderlich halten, reichen hierfür nicht aus. Bei der Begutachtung durch Dr. G. am 13.12.2010 wurden keine erheblichen Funktionseinschränkungen als Folge des HWS- , BWS- und LWS - Syndroms erhoben. Das Attest von Dr. L. vom 24.05.2013 enthält keine Hinweise auf eine seither eingetretene wesentliche Befundänderung und Verschlechterung. Diesbezügliche Ermittlungen bleiben dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Bezüglich der ergonomischen Maus und der ergonomischen Tastatur enthält das Attest vom 24.05.2013 im Übrigen keine Empfehlung und es werden auch keine Diagnosen oder Befunde mitgeteilt, welche eine Funktionsbeeinträchtigung des Handgelenkes oder der Finger bestätigen. Eine 3 - D - Maus wurde von der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellt.
Des weiteren fehlt es an der Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes im Sinne einer besonderen Dringlichkeit. Der Vortrag, die Maßnahme habe bereits begonnen und bei Abwarten der Entscheidung im Hauptsachverfahren sei der Erfolg des Lehrgangs gefährdet, ist anhand der vom Antragsteller vorgelegten Atteste nicht in ausreichendem Maß belegt. Dr. L. hält in seinem Attest vom 24.05.2013 die rückengerechte Einrichtung des Arbeitsplatzes zwar für zwingend erforderlich. Befunde, welche eine unmittelbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bei Abwarten der Entscheidung im Hauptsacheverfahren belegen, werden jedoch nicht mitgeteilt. Auch trifft er keine Aussage über die notwendige Behandlungsfrequenz und die bisherigen therapeutischen Maßnahmen. Das weitere Attest von Dr. B. datiert vom 14.09.2007 und ist daher nicht geeignet, den aktuellen Gesundheitszustand wiederzugeben bzw Aussagen über die Dringlichkeit der Ausstattung des Arbeitsplatzes mit den begehrten Arbeitsmitteln zu treffen. Hinzu kommt, dass der Antragsteller einen Fernlehrgang von zu Hause aus absolviert und sich im häuslichen Umfeld die Möglichkeit von Haltungswechseln und Pausen sehr viel einfacher gestaltet als im betrieblichen Umfeld.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens die Gewährung verschiedener Arbeitsmittel in Gestalt eines Sitz-Stehtisches, einer Stehhilfe, einer ergonomischen Maus, einer ergonomischen Tastatur sowie eines Bürostuhles Modell Bioswing 460.
Der am 22.10.1962 geborene Antragsteller hat eine Ausbildung zum Feinmechaniker vom 05.09.1983 bis zum 26.06.1986, einen CNC-Lehrgang vom 24.08.1988 bis zum 18.11.1988 sowie eine Anpassungsqualifikation CAD vom 31.03.2008 bis zum 31.10.2008 abgeschlossen. Bis zum Jahr 1991 war der Antragsteller in diesem und in verwandten Berufsfeldern versicherungspflichtig beschäftigt. Im Zeitraum danach war der Antragsteller infolge von bewegungs- und belastungsabhängigen Schmerzen im linken oberen Sprunggelenk, Hüftbeschwerden sowie chronischen rezidivierenden Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäulenbeschwerden mehrfach arbeitsunfähig krank und übte seit 1991 nur noch kurzzeitige Tätigkeiten als Hausmeister bzw Reinigungskraft aus.
Die Antragsgegnerin veranlasste am 13.12.2010 eine gutachterliche Untersuchung des Antragstellers bei Dr. G., Arzt für Chirurgie und Unfallchirurgie, zur Frage, ob der Antragsteller gesundheitlich in der Lage sei, eine sechsmonatige Umschulung als ProEngineer, alternativ eine zwölfmonatige Ausbildung als technischer Hauswart zu absolvieren. Dr. G. diagnostizierte eine ausgeprägte querulatorische Persönlichkeit, ein chronisches rezidivierendes HWS-, BWS-, LWS - Syndrom ohne wesentliche Funktionsbeeinträchtigungen. Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten im bedarfsgerechten Haltungswechsel zwischen Stehen, Gehen und Sitzen seien noch sechs Stunden arbeitstäglich möglich. Tätigkeiten mit besonderer Beanspruchung des Konzentrations- und Reaktionsvermögens, mit besonderer Verantwortung für Personen und Maschinen, mit häufigem Publikumsverkehr, mit der Steuerung komplexer Arbeitsvorgänge, in ständiger Wirbelsäulenzwangshaltung, mit häufiger Überkopfarbeit und mit häufigem Steigen auf Leitern und Gerüsten könnten nicht mehr abverlangt werden.
Die Antragsgegnerin gewährte dem Antragsteller mehrere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Der Antragsteller durchlief vom 23.07. bis zum 25.07.2007 eine Profiling-Maßnahme im Berufsförderungswerk H ... Eine Integrationsmaßnahme im Berufsförderungswerk H. ab dem 03.09.2007 brach der Antragsteller am 30.11.2007 ab. Der Antragsteller durchlief vom 03.03.2008 bis zum 07.03.2008 eine Hospitation im CAD-Bereich im Berufsförderungswerk H. sowie vom 31.03.2008 bis zum 31.10.2008 eine Anpassungsqualifizierung CAD im Berufsförderungswerk H ... Eine versicherungspflichtige Beschäftigung ab dem 01.11.2008, welche von der Antragsgegnerin mit einem Eingliederungszuschuss gefördert wurde, endete mit einer arbeitgeberseitigen Kündigung am 06.01.2009. Vom 06.09.2010 bis zum 15.10.2010 durchlief der Antragsteller eine weitere Maßnahme zulasten der Antragsgegnerin in Form einer betrieblichen Weiterbildung bei der Firma C. E., welche wegen Arbeitsunfähigkeit abgebrochen wurde. Nach einer vom 24.07. bis zum 27.07.2012 durchlaufenen Jobfit-Abklärung im Berufsförderungswerk S. wurde der Antragsteller als geeignet für die Tätigkeit einer Industriefachkraft CAD-Technik erachtet. Eine vom 03.09.2012 an begonnene Qualifizierung zur Industriefachkraft CAD-Technik im Internat des Berufsförderungswerks S. zulasten der Antragsgegnerin, beendete diese mit Bescheid vom 11.10.2010 wegen einer seit dem 04.10.2012 bestehenden Arbeitsunfähigkeit des Antragstellers.
Am 02.03.2011 beantragte der Antragsteller die Übernahme der Kosten für den Fernlehrgang Nummer 501, geprüfter Konstrukteur CAD-Gesamtlehrgang bei der SGD Studiengemeinschaft D. im Rahmen einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie die Errichtung eines Heimarbeitsplatzes.
Mit Bescheid vom 28.02.2013 bewilligte die Antragsgegnerin eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form eines Gesamtlehrganges "Geprüfter Konstrukteur CAD (SGD)" in Form eines Fernkurses.
Mit Schreiben vom 28.03.2013, eingegangen bei der Antragsgegnerin am 02.04.2013 beantragte der Antragsteller folgende Arbeitsmittel: 1.) PC: HP Pavillion P6 2432 EG in Höhe von 550,- EUR 2.) Monitor: Samsung Syncmaster T27 B300 EW schwarz in Höhe von 240,- EUR 3.) Sitz-Steh-Tisch: inwerk-bueromoebel.de, superleiser Sitz-Steh-Schreibtisch Inwerk Todo 2000 x 800; Kirschdekor (Wildkirsche); Gestell: Anthrazit-Metallic, Rundrohr, Träger und PC-Halter in Höhe von 866,- EUR 4.) Stehhilfe: Imrehatech.com, Stehhilfe Support 4501, Sitzhöhe: 48,5-66,5 cm; Rollen für harte Böden; Kunstleder Ambla-Dunster; höhenverstellbarer Fußring in Höhe von 609,28 EUR 5.) Controller: "3DConnexion SpaceNavigator 3D-Maus, USB-schnurgebunden, schwarz" in Höhe von 98,- EUR 6.) Drucker: HP Officejet 7500A e-All-in-One Tintenstrahl Multifunktionsdrucker in Höhe von 142,89 EUR.
Mit Bescheid vom 13.05.2013 lehnte die Antragsgegnerin die Übernahme der Kosten für einen Sitz-Steh-Tisch sowie die Stehhilfe als Hilfsmittel im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ab. Die genannten Hilfsmittel seien aus sozialmedizinischer Sicht nicht für die Durchführung der mit Bescheid vom 28.02.2013 bewilligten Weiterbildung erforderlich. Bezüglich der weiteren beantragten Hilfsmittel (PC, Monitor, Controller und Drucker) seien noch Ermittlungen erforderlich. Hierüber erhalte der Antragsteller einen weiteren Bescheid.
Der Antragsteller legte hiergegen am 05.06.2013 Widerspruch ein und führte hierbei aus, dass die Sitzhilfe ergänzend zum zwingend erforderlichen Stuhl Bioswing Haider 460 zu verstehen sei. Des Weiteren sei eine ergonomische Maus sowie eine ergonomische Tastatur erforderlich. Der Antragsteller verwies diesbezüglich auf ein ärztliches Attest von Dr L., Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 24.05.2013, wonach ein rückengerechter Arbeitsplatz mit höhenverstellbarem lordoseunterstützendem Stuhl mit Nackenstütze, einem höhenverstellbaren Arbeitstisch, einer ergonomischen Maus und Tastatur erforderlich seien (Bl 1289 - 1296 der Verwaltungsakte).
Mit Bescheid vom 24.06.2013 bewilligte die Antragsgegnerin einen Zuschuss für einen PC sowie einen Multifunktionsdrucker in Höhe von insgesamt 442,89 EUR. Nachdem der Antragsteller am 26.06.2013 hiergegen Widerspruch erhob und zur Begründung ausführte, dass die angesetzten Beträge zu niedrig seien, bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Teilabhilfebescheid vom 12.07.2013 einen Zuschuss für den PC in Höhe von 550,- EUR, einen Zuschuss für einen Monitor in Höhe von 112,88 EUR sowie einen Zuschuss für einen Drucker in Höhe von 142,89 EUR.
Die Antragsgegnerin wies den Widerspruch gegen den Bescheid vom 13.05.2013 mit Widerspruchsbescheid vom 24.07.2013 zurück.
Der Antragsteller hat hiergegen am 08.08.2013 Klage (S 2 R 2742/13) beim Sozialgericht Mannheim erhoben und zugleich einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt.
Der Antragsteller hat zur Antragsbegründung angeführt, dass der Widerspruchsbescheid den Streitgegenstand nicht korrekt wiedergebe, da es nicht nur um einen höhenverstellbaren Arbeitstisch und eine Stehhilfe, sondern auch um die übrigen im fachärztlichen Attest vom 24.05.2013 für zwingend notwendig befundenen Arbeitsmittel gehe. Die Rechnung für ein bereits erworbenes höhenverstellbares Tischgestell liege der Antragsgegnerin vor. Da er die berufliche Reha-Maßnahme bereits begonnen habe und ein dringender Bedarf gegeben sei, sei der Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlich. Die Durchführung der Maßnahme sei gefährdet.
Mit Beschluss vom 08.08.2013 hat das SG den Antrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dass das Vorliegen eines Anordnungsanspruches nicht vorgetragen bzw nicht glaubhaft gemacht sei.
Der Antragsteller hat hiergegen am 16.08.2013 Beschwerde eingelegt und zur Beschwerdebegründung angeführt, dass die beantragten Arbeits- und Hilfsmittel für die Durchführung der Maßnahme zwingend und dringend erforderlich seien. Die Durchführung und der Erfolg der Maßnahme seien gefährdet. Die Notwendigkeit der Arbeits- und Hilfsmittel sei durch fachärztliche Atteste belegt. Der vom Arzt empfohlene Stuhl ermögliche ein besonders dynamisches Sitzen und sei bei der vorhandenen chronischen Symptomatik seines Rückens aufgrund der umfangreichen ergonomischen Ausstattung bestens geeignet, um auf lange Sicht ein gesundes Sitzen zu gewährleisten. Die beantragte Stehhilfe könne in verschiedenen Höhenpositionen und auch als Sitz verwendet werden, so dass eine entlastende Wirkung im problematischen Leistenbereich sich ergebe. Den drei Hauptkomponenten des Steh-Sitz-Arbeitsplatzes, also dem Stuhl, der Stehhilfe und dem höhenverstellbaren Tisch kämen unter Berücksichtigung der im Frühjahr erfolgten heiklen Hüftoperation besondere Wichtigkeit zu. Da postoperative Probleme bestünden, sei eine auf Dauer ausgelegte gesundheitsfördernde Ausstattung seines Arbeitsplatzes unabdingbar. Aufgrund von häufig auftretenden Schmerzen, besonders im rechten Handballen und in den Handgelenken, sei eine ergonomische Maus und auch eine ergonomische Tastatur erforderlich. Eine Zeitlang werde er mit teils selbstgebastelten Hilfsmitteln überbrücken können, jedoch sei der Erfolg seines Lehrgangs gefährdet.
Der Antragsteller beantragt - sachdienlich gefasst -,
den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 08.08.2013 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm die Kosten für den höhenverstellbaren Sitz-Steh-Tisch in Höhe von 866 Euro zu erstatten sowie die Kosten für einen Arbeitsstuhl Bioswing Haider 460, eine Stehhilfe Support 4501 sowie eine ergonomische Maus und eine ergonomische Tastatur zu übernehmen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Antragsgegenerin hat zur Beschwerdeerwiderung auf die Ausführungen im Beschluss vom 08.08.2013 verwiesen.
Mit Bescheid vom 21.08.2013 hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Übernahme der Kosten für eine 3D Connexion SpaceNavigator 3D-Maus in Höhe von 98,- EUR bewilligt.
Nach Einholung einer sozialmedizinischen Stellungnahme von Dr. S., Arzt für Neurologie und Psychiatrie/Sozialmedizin, (Blatt 1497 der Verwaltungsakte - Rückseite) hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 21.08.2013 die Übernahme der Kosten für die ergonomische Maus, die ergnonomische Tastatur sowie den Bürostuhl, Modell Bioswing Haider 460 abgelehnt.
Der Antragsteller hat hiergegen am 23.08.2013 Widerspruch erhoben.
Bezüglich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verfahrensakten beider Rechtszüge sowie die beigezogenen Verwaltungsakten der Antragsgegnerin verwiesen.
II.
Der Antrag ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Die gemäß § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist statthaft (§ 172 Abs 1, Abs 3 Nr 1 SGG) und damit zulässig, in der Sache aber nicht begründet.
Zulässige Streitgegenstände sind vorliegend zum einen die Erstattung der Kosten für den vom Antragsteller selbst beschafften Sitz-Steh-Tisch iHv 866 Euro, zum anderen die Übernahme der Kosten für den Arbeitsstuhl der Marke Bioswing Haider 460, eine Stehhilfe Support 4501, eine ergonomische Tastatur sowie eine ergonomische Maus. Entgegen der Auffassung des Antragstellers wurde im Bescheid vom 13.05.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.07.2013 nur die Übernahme der Kosten für den Sitz-Steh-Tisch und die Stehhilfe abgelehnt (Klageverfahren S 2 R 2742/13). Die Übernahme der Kosten für den Bürostuhl, die ergonomische Maus und die ergonomische Tastatur wurde mit Bescheid vom 21.08.2013 abgelehnt. Hier hat der Antragsteller am 23.08.2013 Widerspruch erhoben, über den bislang noch nicht entschieden worden ist.
Nach § 86b Abs 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2). Vorliegend kommt nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich eine wenigstens summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der angestrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs 2 Satz 4 SGG iVm. § 920 Abs 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl BVerfG 25.07.1996, 1 BvR 638/96, NVwZ 1997, 479; BVerfG 12.05.2005, 1 BvR 569/05, NVwZ 2005, 927 = Breithaupt 2005, 803). Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, weil etwa eine vollständige Klärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden unter Berücksichtigung insbesondere der grundrechtlichen Belange des Antragstellers. Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung.
Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung sind vorliegend nicht erfüllt. Insbesondere ist ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
Als Anspruchsgrundlage kommt hier § 16 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) in Verbindung mit § 33 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) in Betracht. Die Leistungen zur Teilhabe sind gemäß §§ 9 Abs. 2, 13 Abs. 1 Satz 1 SGB VI in das Ermessen der Beklagten gestellt. Dies betrifft zwar nicht das "Ob", aber das "Wie" der Rehabilitationsleistung. Der Klägerin steht hinsichtlich Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung zu (§ 39 Abs. 1 Satz 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil). Lediglich in den Fällen einer "Ermessensreduzierung auf Null" kann eine bestimmte Entscheidung verlangt werden. Dies ist der Fall, wenn das Begehren auf eine bestimmte Leistung gerichtet ist und der Ermessensspielraum der Beklagten aufgrund der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls derart eingeschränkt ist, dass diese rechtmäßig nur eine einzige Entscheidung treffen dürfte (im Einzelnen: Kater in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, § 13 SGB VI, Rdnr 4 - 7 sowie 14).
Die vom Antragsteller begehrten Gegenstände unterfallen als technische Arbeitshilfen der Regelung des § 33 Abs 8 Nr 5 SGB IX.
Nach § 33 Abs 1 SGB IX werden zur Teilhabe am Arbeitsleben die erforderlichen Leistungen erbracht, um die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern. Die Leistungen umfassen gemäß § 33 Abs 3 Nr 1 SGB IX insbesondere Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung oder gemäß § 33 Abs 3 Nr 6 SGB I sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben, um behinderten Menschen eine angemessene und geeignete Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit zu ermöglichen und zu erhalten. Gemäß § 33 Abs 8 Nr 5 umfassen die Leistungen nach Absatz 3 Nr. 1 und 6 auch die Kosten technischer Arbeitshilfen, die wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Berufsausübung erforderlich sind.
Technische Arbeitshilfen sind Vorrichtungen und Geräte, die den Arbeitsplatz eines behinderten Menschen behindertengerecht ausstatten, um behinderungsbedingte Nachteile auszugleichen. Die Hilfen müssen wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Berufsausübung erforderlich sein. Auch die Ersatzbeschaffung technischer Hilfen wird bei Bejahung der Erforderlichkeit geleistet. Ebenso gehören mit der Ingebrauchnahme der Arbeitshilfe verbundene Kosten zum Leistungsumfang, z.B. die Kosten für die blindenspezifische Einweisung in die Handhabung einer technischen Arbeitshilfe (Luik in: jurisPK - SGB IX, § 33 SGB IX, Rdnr 170).
Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung ist die Erstattung der Kosten für den Sitz- Steh - Tisch gemäß § 15 Abs 1 Satz 4 SGB IX sowie die Übernahme der Kosten für die Stehhilfe, den Bürostuhl und die ergonomische Maus sowie ergonomische Tastatur wegen der Art oder Schwere der Behinderung zur Durchführung der Leistung zur Teilhabe nach dem derzeitigen medizinischen Sachstand nicht erforderlich. Allein die vorgelegten Atteste, welche die Ausstattung des Arbeitsplatzes mit den begehrten Arbeitsmitteln für zwingend erforderlich halten, reichen hierfür nicht aus. Bei der Begutachtung durch Dr. G. am 13.12.2010 wurden keine erheblichen Funktionseinschränkungen als Folge des HWS- , BWS- und LWS - Syndroms erhoben. Das Attest von Dr. L. vom 24.05.2013 enthält keine Hinweise auf eine seither eingetretene wesentliche Befundänderung und Verschlechterung. Diesbezügliche Ermittlungen bleiben dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Bezüglich der ergonomischen Maus und der ergonomischen Tastatur enthält das Attest vom 24.05.2013 im Übrigen keine Empfehlung und es werden auch keine Diagnosen oder Befunde mitgeteilt, welche eine Funktionsbeeinträchtigung des Handgelenkes oder der Finger bestätigen. Eine 3 - D - Maus wurde von der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellt.
Des weiteren fehlt es an der Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes im Sinne einer besonderen Dringlichkeit. Der Vortrag, die Maßnahme habe bereits begonnen und bei Abwarten der Entscheidung im Hauptsachverfahren sei der Erfolg des Lehrgangs gefährdet, ist anhand der vom Antragsteller vorgelegten Atteste nicht in ausreichendem Maß belegt. Dr. L. hält in seinem Attest vom 24.05.2013 die rückengerechte Einrichtung des Arbeitsplatzes zwar für zwingend erforderlich. Befunde, welche eine unmittelbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bei Abwarten der Entscheidung im Hauptsacheverfahren belegen, werden jedoch nicht mitgeteilt. Auch trifft er keine Aussage über die notwendige Behandlungsfrequenz und die bisherigen therapeutischen Maßnahmen. Das weitere Attest von Dr. B. datiert vom 14.09.2007 und ist daher nicht geeignet, den aktuellen Gesundheitszustand wiederzugeben bzw Aussagen über die Dringlichkeit der Ausstattung des Arbeitsplatzes mit den begehrten Arbeitsmitteln zu treffen. Hinzu kommt, dass der Antragsteller einen Fernlehrgang von zu Hause aus absolviert und sich im häuslichen Umfeld die Möglichkeit von Haltungswechseln und Pausen sehr viel einfacher gestaltet als im betrieblichen Umfeld.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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