Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
4
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 34 AS 1651/11
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 4 AS 30/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten, bisher teils auch im Wege eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozial-datenschutz - (SGB X), ob der Beklagte dem Kläger höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) zu erbringen und höhere als die gesetzlich vorgesehenen Leistungen zu zahlen habe.
Der im Jahr 1959 geborene – schwerbehinderte – Kläger bezieht seit Inkrafttreten des SGB II Leistungen nach diesem Gesetz. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2009 beantragte er gegenüber dem Beklagten die Überprüfung der Höhe des Regelsatzes und der bisher ergangenen Bewilligungsbescheide. Die Rechtsvorgängerin des Beklagten lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 4. März 2010 unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09 u.a.) ab. Der Widerspruch des Klägers blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 14.4.2011).
Mit am 16. Dezember 2010 geändertem Bescheid vom 26. Oktober 2010 bewilligte die Rechtsvorgängerin des Beklagten dem Kläger Leistungen für die Zeit vom 1. Dezember 2010 bis 31. Mai 2011 unter Berücksichtigung des im Gesetz vorgesehenen Regelsatzes. Auch hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Der Bewilligungsbescheid wurde am 26. März 2011 im Hinblick auf die gesetzliche Erhöhung des Regelsatzes rückwirkend zum 1. Januar 2011 geändert. Den (weitergehenden) Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Bescheid vom 15. April 2011 zurück.
Am 13. Mai 2011 hat der Kläger vor dem Sozialgericht Hamburg Verpflichtungs- und Feststellungs-Klage erhoben und sein Begehren weiterverfolgt: Die Höhe des gesetzlichen Regelsatzes sei nicht verfassungsgemäß. Das Bundesverfassungsgericht habe sich in seiner Entscheidung vom 9. Februar 2010 mit den Fragen des dauerhaften Leistungsbezuges von Transferleistungsbeziehern, die einer benachteiligten Personengruppe angehörten und deswegen besonders lange an der gesellschaftlichen Teilhabe und Teilnahme ausgeschlossen seien (z.B. Behinderte), nicht befasst.
Mit Gerichtsbescheid vom 20. Dezember 2012 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und in den Entscheidungsgründen ausgeführt, die angegriffenen Bescheide seien rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger habe den Regelbedarf für alleinstehende Hilfebedürftige in der jeweils gesetzlich vorgesehenen Höhe bewilligt erhalten. An der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelungen bestehe kein Zweifel. Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 ergebe sich jedenfalls, dass die Vorschriften über die Höhe der gesetzlichen Regelleistung bis zum 31. Dezember 2010 weiterhin anwendbar gewesen und nicht rückwirkend zu ersetzen seien. Auch gegen die Verfassungsmäßigkeit der ab 1. Januar 2011 geltenden Neuregelung bestünden keine Bedenken. Die vom Kläger gestellten Feststellungsanträge seien unzulässig.
Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts ist dem Kläger am 24. Dezember 2012 zugestellt worden. Am 15. Januar 2013 hat er Berufung eingelegt.
Der Kläger wiederholt und vertieft seine bisherige Argumentation.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 20. Dezember 2012 sowie den Änderungsbescheid des Beklagten vom 26. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. April 2011 aufzuheben und den Beklagten stellvertretend für den Bundesgesetzgeber zu verurteilen, dem Kläger einen dynamisierenden höheren Regelsatz von mindestens 511,- Euro monatlich auf der Berechnungsgrundlage der "Hartz IV-Kommission", Arbeitsgruppe: "Regelsatz und Unterkunftskosten", zuzüglich gesetzlicher Zinsen zu bezahlen, und zwar für die Bewilligungsdauer 1. Januar 2011 bis laufend.
Des Weiteren bittet der Kläger um urteilende Feststellungen zu einem Pflichtenverstoß des Gesetzgebers im Zusammenhang mit der Festlegung der Regelsatzhöhe bei dauerhaftem Leistungsbezug, um Feststellungen zu Inhalt und Tragweite des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 sowie um Feststellungen zur Auswirkung der UN-Konvention für Menschen mit Behinderung auf die Regelsatzhöhe.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts.
Die den Kläger betreffenden Sachakten des Beklagten haben vorgelegen. Auf ihren sowie auf den Inhalt der Prozessakten wird wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts ergänzend Bezug genommen
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter als Einzelrichter.
Die Berufung des Klägers ist gemäß § 143 SGG statthaft. Sie ist nach den §§ 151 Abs. 1, 153 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden.
Die Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die vom Kläger ursprünglich nicht angefochtenen Bewilligungsbescheide wären nicht im Rahmen eines Verfahrens nach § 44 Abs. 1 SGB X zurückzunehmen. Auf die in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zutreffende Begründung des Sozialgerichts nimmt der Senat ausdrücklich Bezug. Insbesondere ist auch der Senat der Auffassung, dass die Frage, ob Beziehern von Arbeitslosengeld II in der vom Kläger ursprünglich streitig gestellten Zeit höhere als die gesetzlich vorgesehenen Regelleistungen hätten bewilligt werden müssen, durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Januar 2010 bereits höchstrichterlich eindeutig und zu Lasten des Klägers beantwortet worden ist. Es mag zwar sein, dass sich das Bundesverfassungsgericht nicht ausdrücklich mit der Frage befasst hat, ob dauerhaft Transferleistungen Beziehenden eine höhere Regelleistung zustehe. Dazu bestand jedoch schon deswegen kein Anlass, weil es sich dabei nicht um eine Frage der "Regel"-Leistung, sondern allenfalls darum handelt, ob für diesen Personenkreis auf anderem Wege ein Ausgleich geschaffen werden muss, etwa im Wege der Anerkennung von Sonderbedarfen. Vor diesem Hintergrund gehen auch die vom Kläger formulierten Feststellungsanträge ins Leere.
Die vorstehenden Ausführungen gelten auch, soweit die Leistungsbewilligung zugunsten des Klägers über den 31. Dezember 2010 hinausreicht, was nunmehr allein Gegenstand der Berufung zu sein scheint. Soweit der Kläger sich auf die Verfassungswidrigkeit der der seit 1. Januar 2011 gesetzlich festgesetzten Regelleistung beruft, kann auch hieraus kein höherer Anspruch abgeleitet werden. Das Bundesverfassungsgericht hat zunächst festgestellt, dass der Gesetzgeber nicht verpflichtet ist, die Leistungen nach dem SGB II rückwirkend neu festzustellen (vgl. BVerfG, Urteil vom 9.2.2010, Az.: 1 BvL 1/09 u.a.). Auch nach der Neuermittlung der Regelbedarfe zum 1. Januar 2011 ist davon auszugehen, dass diese nicht verfassungswidrig zu niedrig festgesetzt worden sind (vgl. BSG, Urteil vom 28.3.2013, Az.: B 4 AS 12/12 R; Urteil vom 12.7.2012, Az.: B 14 AS 153/11 R; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.6.2011, Az.: L 12 AS 1077/11; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6.8.2012, Az.: L 19 AS 734/12 B; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 14.2.2013, Az: L 11 AS 1171/12 NZB). Das Bundessozialgericht führt zutreffend aus, dass der Gesetzgeber den ihm zugewiesenen Auftrag, das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum zu gewährleisten, erfüllt hat, indem er den Umfang des konkreten gesetzlichen Anspruchs entsprechend der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 9. Februar 2010 (Az.: 1 BvL 1/09 u.a.) in einem transparenten und sachgerechten Verfahren ermittelt hat. Dabei konnte sich der Gesetzgeber des Statistikmodells bedienen und die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2008 heranziehen. Weder bei der Bestimmung der Referenzgruppe anhand der unteren Einkommensgruppen noch bei der Festlegung der regelbedarfsrelevanten Ausgabepositionen und -beträge hat der Gesetzgeber seinen Gestaltungsspielraum überschritten (BSG, a.a.O.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Ein Grund, gemäß § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, ist - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht gegeben.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten, bisher teils auch im Wege eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozial-datenschutz - (SGB X), ob der Beklagte dem Kläger höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) zu erbringen und höhere als die gesetzlich vorgesehenen Leistungen zu zahlen habe.
Der im Jahr 1959 geborene – schwerbehinderte – Kläger bezieht seit Inkrafttreten des SGB II Leistungen nach diesem Gesetz. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2009 beantragte er gegenüber dem Beklagten die Überprüfung der Höhe des Regelsatzes und der bisher ergangenen Bewilligungsbescheide. Die Rechtsvorgängerin des Beklagten lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 4. März 2010 unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09 u.a.) ab. Der Widerspruch des Klägers blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 14.4.2011).
Mit am 16. Dezember 2010 geändertem Bescheid vom 26. Oktober 2010 bewilligte die Rechtsvorgängerin des Beklagten dem Kläger Leistungen für die Zeit vom 1. Dezember 2010 bis 31. Mai 2011 unter Berücksichtigung des im Gesetz vorgesehenen Regelsatzes. Auch hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Der Bewilligungsbescheid wurde am 26. März 2011 im Hinblick auf die gesetzliche Erhöhung des Regelsatzes rückwirkend zum 1. Januar 2011 geändert. Den (weitergehenden) Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Bescheid vom 15. April 2011 zurück.
Am 13. Mai 2011 hat der Kläger vor dem Sozialgericht Hamburg Verpflichtungs- und Feststellungs-Klage erhoben und sein Begehren weiterverfolgt: Die Höhe des gesetzlichen Regelsatzes sei nicht verfassungsgemäß. Das Bundesverfassungsgericht habe sich in seiner Entscheidung vom 9. Februar 2010 mit den Fragen des dauerhaften Leistungsbezuges von Transferleistungsbeziehern, die einer benachteiligten Personengruppe angehörten und deswegen besonders lange an der gesellschaftlichen Teilhabe und Teilnahme ausgeschlossen seien (z.B. Behinderte), nicht befasst.
Mit Gerichtsbescheid vom 20. Dezember 2012 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und in den Entscheidungsgründen ausgeführt, die angegriffenen Bescheide seien rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger habe den Regelbedarf für alleinstehende Hilfebedürftige in der jeweils gesetzlich vorgesehenen Höhe bewilligt erhalten. An der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelungen bestehe kein Zweifel. Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 ergebe sich jedenfalls, dass die Vorschriften über die Höhe der gesetzlichen Regelleistung bis zum 31. Dezember 2010 weiterhin anwendbar gewesen und nicht rückwirkend zu ersetzen seien. Auch gegen die Verfassungsmäßigkeit der ab 1. Januar 2011 geltenden Neuregelung bestünden keine Bedenken. Die vom Kläger gestellten Feststellungsanträge seien unzulässig.
Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts ist dem Kläger am 24. Dezember 2012 zugestellt worden. Am 15. Januar 2013 hat er Berufung eingelegt.
Der Kläger wiederholt und vertieft seine bisherige Argumentation.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 20. Dezember 2012 sowie den Änderungsbescheid des Beklagten vom 26. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. April 2011 aufzuheben und den Beklagten stellvertretend für den Bundesgesetzgeber zu verurteilen, dem Kläger einen dynamisierenden höheren Regelsatz von mindestens 511,- Euro monatlich auf der Berechnungsgrundlage der "Hartz IV-Kommission", Arbeitsgruppe: "Regelsatz und Unterkunftskosten", zuzüglich gesetzlicher Zinsen zu bezahlen, und zwar für die Bewilligungsdauer 1. Januar 2011 bis laufend.
Des Weiteren bittet der Kläger um urteilende Feststellungen zu einem Pflichtenverstoß des Gesetzgebers im Zusammenhang mit der Festlegung der Regelsatzhöhe bei dauerhaftem Leistungsbezug, um Feststellungen zu Inhalt und Tragweite des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 sowie um Feststellungen zur Auswirkung der UN-Konvention für Menschen mit Behinderung auf die Regelsatzhöhe.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts.
Die den Kläger betreffenden Sachakten des Beklagten haben vorgelegen. Auf ihren sowie auf den Inhalt der Prozessakten wird wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts ergänzend Bezug genommen
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter als Einzelrichter.
Die Berufung des Klägers ist gemäß § 143 SGG statthaft. Sie ist nach den §§ 151 Abs. 1, 153 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden.
Die Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die vom Kläger ursprünglich nicht angefochtenen Bewilligungsbescheide wären nicht im Rahmen eines Verfahrens nach § 44 Abs. 1 SGB X zurückzunehmen. Auf die in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zutreffende Begründung des Sozialgerichts nimmt der Senat ausdrücklich Bezug. Insbesondere ist auch der Senat der Auffassung, dass die Frage, ob Beziehern von Arbeitslosengeld II in der vom Kläger ursprünglich streitig gestellten Zeit höhere als die gesetzlich vorgesehenen Regelleistungen hätten bewilligt werden müssen, durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Januar 2010 bereits höchstrichterlich eindeutig und zu Lasten des Klägers beantwortet worden ist. Es mag zwar sein, dass sich das Bundesverfassungsgericht nicht ausdrücklich mit der Frage befasst hat, ob dauerhaft Transferleistungen Beziehenden eine höhere Regelleistung zustehe. Dazu bestand jedoch schon deswegen kein Anlass, weil es sich dabei nicht um eine Frage der "Regel"-Leistung, sondern allenfalls darum handelt, ob für diesen Personenkreis auf anderem Wege ein Ausgleich geschaffen werden muss, etwa im Wege der Anerkennung von Sonderbedarfen. Vor diesem Hintergrund gehen auch die vom Kläger formulierten Feststellungsanträge ins Leere.
Die vorstehenden Ausführungen gelten auch, soweit die Leistungsbewilligung zugunsten des Klägers über den 31. Dezember 2010 hinausreicht, was nunmehr allein Gegenstand der Berufung zu sein scheint. Soweit der Kläger sich auf die Verfassungswidrigkeit der der seit 1. Januar 2011 gesetzlich festgesetzten Regelleistung beruft, kann auch hieraus kein höherer Anspruch abgeleitet werden. Das Bundesverfassungsgericht hat zunächst festgestellt, dass der Gesetzgeber nicht verpflichtet ist, die Leistungen nach dem SGB II rückwirkend neu festzustellen (vgl. BVerfG, Urteil vom 9.2.2010, Az.: 1 BvL 1/09 u.a.). Auch nach der Neuermittlung der Regelbedarfe zum 1. Januar 2011 ist davon auszugehen, dass diese nicht verfassungswidrig zu niedrig festgesetzt worden sind (vgl. BSG, Urteil vom 28.3.2013, Az.: B 4 AS 12/12 R; Urteil vom 12.7.2012, Az.: B 14 AS 153/11 R; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.6.2011, Az.: L 12 AS 1077/11; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6.8.2012, Az.: L 19 AS 734/12 B; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 14.2.2013, Az: L 11 AS 1171/12 NZB). Das Bundessozialgericht führt zutreffend aus, dass der Gesetzgeber den ihm zugewiesenen Auftrag, das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum zu gewährleisten, erfüllt hat, indem er den Umfang des konkreten gesetzlichen Anspruchs entsprechend der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 9. Februar 2010 (Az.: 1 BvL 1/09 u.a.) in einem transparenten und sachgerechten Verfahren ermittelt hat. Dabei konnte sich der Gesetzgeber des Statistikmodells bedienen und die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2008 heranziehen. Weder bei der Bestimmung der Referenzgruppe anhand der unteren Einkommensgruppen noch bei der Festlegung der regelbedarfsrelevanten Ausgabepositionen und -beträge hat der Gesetzgeber seinen Gestaltungsspielraum überschritten (BSG, a.a.O.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Ein Grund, gemäß § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, ist - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht gegeben.
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