Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
3
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 43 VG 6/07
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 3 VE 9/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Anerkennung eines Ereignisses als vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff nach den Vorschriften des Gesetzes über die Entschädigung für die Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz (OEG)).
Am 23. Oktober 1999 gegen 01:30 Uhr wurde die Klägerin von dem über die Notarztzentrale der kassenärztlichen Vereinigung herbeigerufenen Internisten Dr. R. in ihrer Wohnung in der K.-Straße in H. ärztlich behandelt. Der Notarzt stellte eine Kopfprellung rechts, einen Verdacht auf Comotio cerebri, Rippenprellung links, sowie einen Schock fest. Er notierte auf dem Behandlungsschein, die Klägerin sei geschlagen worden, sei mit dem Kopf gegen die Wand gefallen und habe keine Luft bekommen. Ferner stellte er eine leichte Schwellung am Kopf, unauffällige Pupillen, einen Druckschmerz im Rippenbereich links und eine unbehinderte Atmung fest. Er verordnete Kühlung und Aspirin.
Vom 25. Oktober 1999 bis zum 3. November 1999 befand sich die Klägerin in stationärer Behandlung im J.-Krankenhaus G ... In dem Behandlungs¬bericht des Krankenhauses vom 5. November 1999 werden als Diagnosen Thorax¬kon¬tusion mit Pneumothorax links sowie eine Prellung der linken Hand, als Therapie die Anlage einer Bülau-Drainage, stationär konservativ, angegeben. Im Verlauf heißt es, die Patienten sei nach eigenen Angaben am 22. Oktober 1999 gegen 23:00 Uhr in H. von einer anderen Person mit der Faust gegen die linke Thorax-Seite geschlagen worden und habe sich dabei obige Verletzungen zugezogen. Röntgenologisch sei der Ausschluss frischer knöcherner Verletzungen erfolgt. Nach Anlage einer Bülau-Drainage habe sich ein zügiger Rückgang des Pneumothorax gezeigt. Am 3. November 1999 habe die Patientin aus der stationären Behandlung entlassen werden können. Der Entlassungsbefund lautet: "Patientin voll mobilisiert mit leichten Restbeschwerden". Als Therapievorschlag wird "körperliche Schonung, Analgesie nach Bedarf" angegeben.
Am 8. November 1999 erstattete die Klägerin bei dem örtlich zuständigen Polizeirevier Strafanzeige gegen den am xxxxx 1949 in I. geborenen i. Staatsangehörigen M.B., wohnhaft B2 in T. (I.) wegen gefährlicher Körperverletzung und unterlassener Hilfeleistung, weil es am 22. Oktober 1999 zwischen 21:00 und 22:00 Uhr mit diesem in einer angespannten Situation, in der von Trennung die Rede gewesen, zu einer "handfesten Auseinandersetzung" kommen sei, indem der Beschuldigte sie mit den Fäusten einmal an den Kopf und an die linke Brust geschlagen habe. Das Ganze habe sich im Laubengang vor ihrer Wohnung zugetragen. Durch die Wucht des Schlages sei sie mit dem Hinterkopf gegen die Hauswand gefallen und im Anschluss daran dort zusammengesackt. Sie habe keine Luft mehr bekommen und mehrmals um Hilfe geröchelt. Der Mann, mit dem sie seit 20 Jahren befreundet gewesen sei – sie hätten sich regelmäßig abwechselnd in H. und T. besucht – habe vom 19. bis zum 31. Oktober 1999 bei ihr bleiben wollen. Er habe ihr in dieser Situation nicht geholfen, sondern sei ins Bad gegangen, um einen blutenden Finger zu versorgen. Dann habe er die Wohnung verlassen und sei zur nahegelegenen Bushaltestelle gegangen. Von dort seien sie zusammen mit dem Bus zum B1 Bahnhof gefahren, wo sie akute Atemprobleme bekommen habe. Da habe sie ihren Freund aus den Augen verloren und sei mit dem Taxi nach Hause gefahren, von wo sie dann den Notarzt gerufen habe. Am 25. Oktober 1999 habe sie ihren Hausarzt aufgesucht, der Röntgenaufnahmen veranlasst habe. Danach sei sie sofort ins Kranken¬haus in Geesthacht eingewiesen worden, weil ein lebensgefährlicher Lungenriss festge¬stellt worden sei. Bei einer auf Veranlassung der Klägerin durchgeführten weiteren zeugenschaftlichen Vernehmung am 9. November 1999 gab diese an, wenn in der Anzeige stehe, dass es eine handfeste Auseinandersetzung gegeben habe, so sei es allerdings so gewesen, dass ihr Freund sie geschlagen habe. Sie selbst habe gar nichts gemacht. Den Finger müsse er sich dabei irgendwie verletzt haben. Wie das geschehen sei, könne sie nicht sagen. Nach ihrer Rückkehr in die Wohnung habe sie sofort den Notarzt gerufen. Der habe gesagt, Lunge und Herz hätten nichts abbekommen. Er habe ihr Schmerzmittel gegeben und gemeint, er könne sie ins Krankenhaus einweisen, damit sie nicht allein sei, da sie große Angst davor gehabt habe, allein in ihrer Wohnung zu bleiben. Für sie stehe außer Frage, dass der Schlag für den Riss verantwortlich sei. Die Anzeige habe sie erst am Vortage erstattet, weil sie zuvor bei ihrer Rechtsanwältin und im Anschluss bei mehreren Fachärzten gewesen sei. Strafantrag stelle sie, weil ihr wichtig sei, dass die Angelegenheit verfolgt werde. Sie wolle verhindern dass die Anzeige gleich wieder eingestellt werde und Herr B. nicht bestraft werde. Das sei hier vor allem deshalb wichtig, weil die Verletzung lebensgefährlich gewesen sei. Zudem habe sie immer noch Schlafstörungen und Schmerzen sowie eine Narbe.
Unter dem 12. November 1999 leitete der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung der Klägerin eine dort am 12. November 1999 von dieser erstattete Unfallanzeige, in welcher sie wiederum angegeben hatte, der M.B. habe sie "geschlagen, also volles Verschulden", an die Beklagte weiter und bat dies als Antrag auf Anerkennung nach dem OEG und auf Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz anzusehen. In einem nachgereichten Formblattantrag vom 21. März 2000 gab die Klägerin unter Hinweis auf das eingeleitete Strafverfahren an, von dem M.B. durch Faustschläge verletzt worden zu sein.
Am 23. Februar 2001 reichte die Klägerin bei dem Landgericht Hamburg (327 O 71/01) eine auf Leistung von Schadensersatz in Gestalt von Verdienstausfall und Schmerzens-geld in Höhe von insgesamt 47.000 DM sowie auf die Feststellung, dass der Beklagte ver-pflichtet sei, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Vor-fall vom 22. Oktober 1999 zu ersetzen, gerichtete Klage gegen den M.B. ein, deren bezifferte Klageforderung sie im weiteren Verlaufe des Verfahrens noch auf mehr als 60.000 DM erhöhte. Sie behauptete, der M.B. habe ihr ohne Vorwarnung an den Kopf (rechte Schläfe) und auf die Mitte des Brustkorbes geschlagen, wovon sie augenblicklich Atemnot bekommen habe. Dies habe er gegenüber Ihrer Freundin E.L. am Telefon eingestanden. Der M.B. bestritt dieses Vorbringen, erhob Widerklage und behauptete seinerseits, die Klägerin habe während seines Besuches Haschisch geraucht und Wein getrunken. Außerdem sei diese psychisch erkrankt gewesen. Als sie mit der Einnahme von Rauschmitteln nicht habe auf¬hören wollen, habe er seine Sachen packen und gehen wollen. Da habe sie ihn von hinten attackiert und er habe sich gewaltsam befreien müssen. Dabei sei er am linken Zeige¬finger verletzt worden und habe diese gebeten, einen Notarzt zu rufen. Dass Frau P. verletzt gewesen sei oder gar in Lebensgefahr geschwebt habe, habe er nicht bemerkt. Vielmehr habe sie ihm sogar noch bis zum Busbahnhof in B1 folgen können. Das Landgericht hat Frau E.L. (nunmehr verheiratete K.) als Zeugin vernommen. Diese hat in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer des Landgerichts am 8. Juni 2001 ausgesagt, Frau P. sei seinerzeit alleinstehend gewesen, wie sie selbst auch. Dass sie Drogen genommen habe, sei ihr nicht bekannt. Ihr Alkoholkonsum sei ganz normal. Herrn B. habe sie – die Zeugin – nur aus Erzählungen gekannt. Frau P. habe ihn angehimmelt. Sie habe auch einen Kinderwunsch gehabt. Von dem Vorfall im Oktober 1999 habe Frau P. ihr berichtet. Sie sei zweimal in der einen Nacht von ihr angerufen worden. Einmal habe sie gesagt, er sei nun abgereist und habe sie gebeten zu ihr zukommen. Sie habe dann in der Nacht noch einmal angerufen und gesagt, er sei jetzt weg nach I ... Es sei unerträglich. Bereits bei dem ersten Telefonat habe sie – die Zeugin – gesagt, dass sie nicht kommen könne, weil sie selbst Besuch habe. Bei dem zweiten Telefonat habe die Klägerin gesagt, es habe Schläge von seiner Seite gegeben. Da habe sie – die Zeugin – gesagt, dass sie kein Auto habe und nicht kommen könne. Einen dritten Anruf in der Nacht habe sie – die Zeugin – selbst gemacht. Anlässlich dieses Anrufes habe die Klägerin den Vorfall derart geschildert, dass Herr B. unbedingt zurück nach I. gewollt habe, weil er hier kein Auto gehabt habe und auch das Essen nicht richtig gewesen sei. Da habe sich die Klägerin in der Wohnung an ihn geklammert, von vorne oder von hinten, dass könne sie – die Zeugin – nicht genau sagen. Herr B. habe sie dann aus dem Weg geräumt. Er habe sie an die Wand geschubst, d.h. mit der Faust an die Brust geschlagen oder geschubst. Ein Schlag gegen die Brust, dann sei er weg gewesen. Auf Nachfrage hat die Zeugin dann noch ergänzt: Es seien ein oder mehrere Schläge gewesen. Die Klägerin habe auf keinen Fall gewollt, dass er geht; sie habe ihn unbedingt daran hindern wollen. Am darauf folgenden Wochenende habe sie die Klägerin besucht. Da habe diese gesagt, dass sie große Schmerzen habe. In der Folgezeit habe sie – die Zeugin – von dem Anschluss der Klägerin dann ein Fax an Herrn B. geschickt, weil sie gemeint habe, er könne sie doch nicht einfach hier so in diesem Zustand zurücklassen. Immerhin habe diese Frau den Mann 20 Jahre lang geliebt. Sie habe ihm auch mitteilen wollen, dass er eine Tat begangen habe. Er habe sie aus dem Weg geräumt. Er habe sie geschubst, da sei sie gegen die Wand gekommen, wahrscheinlich. Sie habe dann auch mit dem Herrn B. telefoniert, als nämlich auf das Fax keine Antwort gekommen sei. Bei diesem Telefonat sei sie – die Zeugin – allein zuhause gewesen. Sie selbst habe den M.B. persönlich nicht interessant gefunden. Sie habe Frau P. auch gewisser¬maßen von ihm abgeraten, aber diese habe nicht hören wollen. Sie – die Zeugin – habe dann am Telefon gefragt, ob er denn wisse, was mit der Klägerin passiert sei. Herr B. sei überrascht gewesen und habe erklärt, sie habe ihn genervt. Sie – die Zeugin – habe dann noch nach Schlägen gefragt, worauf wiederum er gefragt habe "welche Schläge?". Auf ihren – der Zeugin – Vorhalt, dass er ja doch unbedingt habe nach Hause und sie aus dem Weg habe räumen wollen, habe er gesagt, er habe nur gewusst, dass er weg müsse. Sie habe ihn daran hindern wollen. Nachdem sie ihm dann erklärt habe, dass Frau P. nun im Krankenhaus liege und operiert worden sei, habe wiederum der M.B. gesagt, dass seine "Hände so etwas anrichten könnten, das habe er nicht gewusst, dass sei ihm nicht bewusst gewesen". Ebenfalls in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Hamburg am 8. Juni 2001 hat die Klägerin auf Befragen durch den seinerzeitigen Beklagtenvertreter erklärt, sie habe den M.B. am Abend des 21. Oktober 1999, als dieser seinen Koffer gepackt habe, zurückhalten wollen, hauptsächlich mit Worten, jedoch habe sie ihn auch am Arm festgehalten, bis er sich losgemacht habe. Durch Urteil vom 15. Mai 2003 hat das Landgericht Hamburg Klage und Widerklage mit einer Kostenquote von 92,3 zu 7,7 abgewiesen. Bei einer Gesamtwürdigung des Vortrags der Parteien und der Beweisaufnahme sei als erwiesen anzusehen, dass die Klägerin den Beklagten mit körperlicher Gewalt an der Abreise zu hindern gesucht habe. In dem Wirrwarr der Gefühle und der körperlichen Auseinandersetzung um seine "Befreiung" habe der Beklagte die Klägerin dann offensichtlich verletzt, wobei allerdings viel dafür spreche, dass ein prinzipiell unbeabsichtigter Stoß mit dem Ellenbogen Ursache der Verletzung geworden sei. So sei ein Hämatom auf der Brust nicht festgestellt worden, sondern lediglich ein Druckschmerz. Nicht als bewiesen angesehen werden könne, dass der Beklagte aus einer äußerlich ruhigen Situation die Klägerin mit Faustschlägen traktiert habe. Schließlich habe er sich auch selbst an der Hand verletzt.
Mit Verfügung vom 23. Juli 2003 stellte die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Hamburg das Ermittlungsverfahren gegen M.B. nach § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung ein.
Im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Hamburg (6U 113/03) haben sich die Parteien des Zivilrechtsstreits auf den Vorschlag der Senatsvorsitzenden bei einem Streitwert für die Berufungsinstanz von 55.888,12 EUR am 13. Januar 2004 darauf verglichen, dass Herr B. an die Klägerin 6000 EUR zahlt. Für den Fall dass bis zum 30. April 2004 3000 EUR gezahlt würden, sollte der restliche Betrag erlassen werden. Von den Kosten des Rechtsstreits hatten nach diesem Vergleich die Klägerin 88 und der Beklagte zwölf Teile zu tragen.
Nachdem Frau E.L. auch noch schriftlich durch die Beklagte angehört worden war und insoweit angegeben hatte, Herr B. habe ihr gegenüber zugegeben, Frau P. geschlagen zu haben, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 25. Juni 2001 das Entschädigungsbegehren ab. Es habe kein Nachweis eines vorsätzlichen rechtswidrigen tätlichen Angriffs geführt werden können. Den Widerspruch der Klägerin, welche diese mit der Erwägung begründen ließ, Herr B. habe doch durch den Abschluss des Vergleichs die Verantwortung für den Vorfall übernommen, hierdurch werde der Angriff doch nachgewiesen und auch die Aussage von Frau L. belege schließlich den Vorgang, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 3. Januar 2000 zurück. Zweifelsfrei stehe nur fest, dass die Klägerin am 23. Oktober 1999 einen Notarzt in ihre Wohnung gerufen habe. Es habe nicht aufgeklärt werden können, ob es zu dem von ihr behaupteten Angriff gekommen sei oder ob sie bei dem Versuch des Herrn B. sie abzuschütteln, gleichsam mit einem Reflex gestürzt sei. Hinsichtlich des Pneumothorax sei auch möglich, dass dieser spontan entstanden sei. Dies habe die Beweisaufnahme bei dem Landgericht auch ergeben. Der Vergleich beweise nichts, zumal Herr B. bis heute die Darstellung der Klägerin bestreite. Auf den Widerspruchsbescheid wird ergänzend Bezug genommen.
Das Sozialgericht hat die daraufhin fristgerecht erhobene Klage durch Urteil im schriftlichen Verfahren vom 15. Juni 2010 abgewiesen. Dabei ist es in seiner Argumentation dem Vorbringen der Beklagten gefolgt. Auf das dem ehemaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 28. Juni 2010 zugestellte Urteil wird ergänzend Bezug genommen.
Die Klägerin hat am 28. Juli 2010 Berufung eingelegt. Sie behauptet weiterhin, Herr B. habe sie vorsätzlich verletzt. Er habe ihr zwei Faustschläge, einen an die rechte Schläfe und einen weiteren auf den Brustkorb in der Herzgegend, versetzt. Das Sozialgericht habe den Sachverhalt unter Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz nicht richtig aufgeklärt. Es habe weder den Schädiger vernommen, noch die Zeugin L., verheiratete K ... Auch habe es unter Verstoß gegen § 128 Sozial¬gerichtsgesetz (SGG) den Sachverhalt unzutreffend gewürdigt. Unter den Folgen der Tat leide sie – die Klägerin – noch immer. Sie habe eine schwerwiegende psychische Schädigung in Form einer posttraumatischen Belastungsstörung erlitten, welche auf das Geschehen zurückzuführen sei. Zwar sei sie auch vor dem Vorfall schon psychisch erkrankt gewesen. Hierbei habe es sich aber um eine chronische neurotische Depression gehandelt. Außerdem sei sie zum Zeitpunkt des Ereignisses völlig stabil gewesen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 15.06.2010 und den Bescheid der Beklagten vom 25.06.2001 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 03.01.2007 aufzuheben und fest¬zustellen, dass das Ereignis vom 22.10.1999 ein vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff im Sinne des § 1 Abs. 1 OEG war
hilfsweise
Beweis zu erheben über die Fragen:
1. ob bei einem Schlag/einem Stoß im Brustbereich ein Hämatom zwingend entstehen muss 2. ob durch einen fahrlässig begangenen Anstoß mit dem Ellenbogen in dem Bereich der Brust oder durch den Aufprall auf einen Koffer ein sogenannter Pneumothorax entstehen kann 3. welcher Einwirkung/Kraftentfaltung es bedarf, um mit einem einzelnen Schlag/Stoß/Fall einen traumatischen Pneumothorax zu bedingen
durch Einholung eines rechtsmedizinischen Sachverständigengutachtens
weiter hilfsweise
Beweis zu erheben über die Frage, ob die Aussagen der Klägerin zum Geschehensablauf in der Nacht vom 22./23.10.1999 glaubhaft im Sinne von § 15 KOV-VfG sind, durch Einholung eines sogenannten aussagepsychologischen Gutachtens, das sich an den Maßstäben des Sozialrechts orientiert.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie tritt dem Rechtsmittel unter Verteidigung ihres Bescheides entgegen.
Das Berufungsgericht hat – nachdem der M.B. sich nicht bereit erklärt hatte, zur mündlichen Verhandlung in D. zu erscheinen – diesen bei dem zuständigen i. Gericht in T. richterlich zu der Behauptung der Klägerin vernehmen lassen, dass er – der Zeuge – ihr zunächst einen Faustschlag gegen die rechte Schläfe und sodann einen extrem harten Faustschlag gegen den Brustkorb in der Gegend des Herzens versetzt habe, woraufhin sie zusammengesackt sei und Luftnot bekommen habe. In dem vom Amtsgericht T. übermittelten Protokoll über die am 26. Februar 2013 durchgeführte Beweisaufnahme heißt es zu dem von der Klägerin erhobenen Vorwurf:
"Es ist nicht wahr. Es ist genau im Gegenteil. Ich wurde am 22.10.1999 etwa gegen 20:00 Uhr von Frau C.P. zweimal angegriffen, einmal unmittelbar vor der Tür ihrer Wohnung und das zweite Mal etwa fünf oder sechs Meter weiter entfernt von ihrer Wohnung. Ich hatte mich noch an der linken Schläfe geschützt, wo ich aber von dieser Frau von hinten heftig ("gewalttätig") geschlagen wurde. Die Frau war betrunken und unter Drogen. Die Droge gab ihr der Herr mit dem Spitznamen "S.". Dies hatte sie mir selbst erzählt. Es gab bereits zwei Gerichtsverfahren, bei denen diese Frau Lügen gestraft wurde."
Die Klägerin tritt wiederum diesem Vorbringen entgegen. Weder habe Sie an diesem Abend Drogen genommen, noch sei sie betrunken gewesen, habe lediglich ein Glas Rotwein getrunken. Auch der Notarzt habe Derartiges nicht festgestellt. Die Aussage des Schädigers widerspreche auch seinem Vorbringen vor dem Landgericht. Die Klägerin hält auch Ihr Vorbringen aufrecht, dass durch den Abschluss des Vergleichs die Tat eingestanden worden sei.
Die Beklagte sieht sich in ihrer Auffassung, dass ein vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff nicht mit Gewissheit feststellbar sei, bestätigt. Zwar könne mit einiger Gewissheit davon ausgegangen werden, dass es zwischen der Klägerin und Herrn B. zu körperlichen Auseinandersetzungen gekommen ist. Dies jedoch nicht einseitig von Seiten des Zeugen in Richtung der Klägerin und auch nicht in vorsätzlicher Begehungsweise, sondern im gegenseitigen Austausch im Rahmen eines Beziehungskonflikts, wobei nicht die Zufügung von Verletzungen im Vordergrund gestanden habe und diese wahrscheinlich auch nicht gewollt gewesen sei. Nach allem sei ein Tathergang, wie ihn die Klägerin glauben machen wolle, geradezu fernliegend. Zudem sei ein Folgeschaden nicht bewiesen.
Der Senat hat schließlich Frau E.K., früherer Nachname L., zu den Telefonaten mit der Klägerin betreffend den Hergang des Vorfalls am 22. Oktober 1999 als Zeugin gehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 2. Juli 2013, wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der ausweislich dieser Sitzungsniederschrift zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten und Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts ist nach §§ 143, 144 SGG statthaft und im Übrigen zulässig, namentlich fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Zu Recht hat die Klägerin im Berufungsrechtszug ihren Antrag gemäß § 54 Abs. 1 SGG auf die Aufhebung der einer künftigen Leistungsgewährung entgegenstehenden Verwaltungsentscheidungen der Beklagten sowie darüber hinaus gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG lediglich noch auf die gerichtliche Feststellung gerichtet, dass das Ereignis vom 22.10.1999 ein vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff im Sinne des § 1 Abs. 1 OEG war, weil zur Frage der Höhe des Grades der Schädigung bisher eine Entscheidung der Beklagten nicht vorliegt.
Die insoweit beschränkte Berufung ist jedoch nicht begründet.
Rechtsgrundlage der angegriffenen Entscheidung der Beklagten ist § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG. Nach dieser Vorschrift erhält derjenige, der infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der gesund-heitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwen-dung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass die anspruchsbegründenden Tatsachen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG, d.h. das schädigende Ereignis in Gestalt des vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs, die Primärschädigung und die fortdauernde Gesundheitsschädigung im Vollbeweis zu sichern sind. Sie müssen für das Gericht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen. Insoweit muss zwar keine absolute Gewissheit erreicht werden, jedoch dürfen keine vernünftigen Zweifel an dem Vorliegen der entsprechenden Umstände bestehen (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), vgl. Urt. vom 22. Juni 1988 – 9/9a RVg 3/87, zuletzt Urt. vom 17. April 2013 – B 9 V 3/12 R).
Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 128 Abs. 1 Satz 1 SGG) hat die Beklagte es zu Recht unter Berufung auf den fehlenden Nachweis hierfür abgelehnt, das Ereignis vom 22. Oktober 1999 als vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff im Sinne des § 1 Abs. 1 OEG anzuerkennen. Die hierfür notwendigen Feststellungen lassen sich nicht mit der beschriebenen erforderlichen Gewissheit treffen.
Allerdings hat der Senat keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die Klägerin von dem Zeugen B. sowohl an der rechten Schläfe als auch im Brustbereich jeweils durch Gewalteinwirkung verletzt wurde. Insoweit decken sich die mit der Berufung erneut vorgebrachten Angaben der Klägerin mit den ärztlich festgestellten äußeren Verletzungs-zeichen am Kopf und im Brustbereich. Zwar räumt der Zeuge B. diese Gewaltanwendung gegen¬über der Klägerin im Rahmen seiner umfänglichen Schilderung des Geschehens in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Hamburg am 8. Juni 2003 nicht unmittelbar ein, bestätigt aber immerhin, dass es eine körperliche Auseinandersetzung gegeben und er sich aus der Umklammerung der Klägerin "befreit" habe. Dies ist zur Überzeugung des Senats mit den von der Klägerin beschriebenen Schlägen geschehen, von welchen die Klägerin der Zeugin K. noch am Tage des Vorfalls telefonisch berichtete und welche Herr B. auch in dem Telefonat mit der Zeugin bestätigt hat.
Viel spricht auch dafür, dass die Klägerin anlässlich des streitigen Ereignisses einen traumatischen Pneumothorax erlitten hat. Dies folgt aus dem Gutachten des Facharztes für Innere Medizin, Lungen- und Bronchialheilkunde Dr. P. vom 26. Dezember 2001, welches im Verfahren vor dem Landgericht Hamburg eingeholt wurde, und der hierzu in der mündlichen Verhandlung am 10. April 2003 vor dem Landgericht Hamburg gegebenen Erläuterung. Wenn der Sachverständige insoweit ausführt, ein durch den Notarzt festgestellter Druckschmerz im Thoraxbereich, spontane Luftnot sowie die später durchgeführte Behandlung sprächen hierfür, während ein Spontanpneumothorax insoweit lediglich eine Spekulation sei, so bietet diese Sicht mit Blick auf das Notarztprotokoll und den Behandlungsbericht des Krankenhauses eine durchaus einleuchtende Erklärung für einen Eintritt der Verletzung am Abend des 22. Oktober 1999. Ebenso spricht mit dem Gutachten des Dr. P., dem Notarztprotokoll und den übrigen ärztlichen Unterlagen viel dafür, dass die festgestellte Gewalteinwirkung durch den M.B. in Gestalt eines Schlages gegen die Brust der Klägerin auch zu dem Pneumothorax geführt hat.
Letzteres muss aber nicht abschließend geklärt werden. Der Senat hat sich nämlich nicht davon überzeugen können, dass die Anwendung von Gewalt durch den Zeugen B. gegenüber der Klägerin als tätlicher Angriff im Sinne des OEG anzusehen ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. Urt. vom 10. September 1997 – 9 RVg 1/96, vom 4. Februar 1998 – B 9 VG 5/96 R, vom 10.Dezember 2003 – B 9 VG 3/02 R – sowie vom 2. Oktober 2008 – B 9 VG 2/07 R) ist als ein solcher tätlicher Angriff grundsätzlich eine in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende gewaltsame Einwirkung anzusehen. In aller Regel erfüllt (deshalb) die Angriffshandlung gleichzeitig den Tatbestand einer – versuchten oder vollendeten – vorsätzlichen Straftat gegen das Leben im Sinne der §§ 211 ff Strafgesetzbuch (StGB) oder gegen die körperliche Unversehrtheit im Sinne der §§ 223 ff StGB. Deshalb ist – für den inneren Tatbestand (Vorsatz) – in der Regel auch das Wissen und Wollen des strafrechtlich relevanten Erfolges in Gestalt von Verletzung oder Tötung von Belang. Dieser Rechtsprechung folgt der erkennende Senat. Ihr folgend bedarf es vorliegend der Feststellung vorsätzlichen Handelns.
Dass der Zeuge B. die festgestellte Gewalt gegenüber der Klägerin mit Verletzungs- oder Tötungsvorsatz ausgeübt hat (§§ 223 ff. StGB bzw. §§ 211 ff. StGB) oder Verletzung oder gar Tötung im Sinne bedingten Vorsatzes wenigstens billigend in Kauf genommen hat, lässt sich nicht feststellen. Wie bereits das Landgericht in seinem Urteil vom 10. April 2003 vermag sich auch der erkennende Senat lediglich die Überzeugung zu bilden, dass fahrlässiges Handeln des M.B. zu der Verletzung der Klägerin geführt hat. Nach dem gesamten Akteninhalt und der durchgeführten Beweisaufnahme ergibt sich nämlich, dass sich zwischen der Klägerin und dem Zeugen M.B. an dem fraglichen Abend innerhalb eines bereits länger währenden Partnerschaftsstreits ein Handgemenge entwickelt hatte und dass der M.B. sich schließlich aus der Umklammerung der Klägerin befreite, mit der sie ihn hatte daran hindern wollen, ihre Wohnung räumlich und auch sie selbst zu verlassen. Dies ergibt sich aus der umfänglichen Schilderung des Hergangs des Vorfalls durch den Zeugen in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Hamburg am 8. Juni 2003. Der Senat hält diese Schilderung für glaubhaft. Der M.B. hat sie nach durch die Kammer des Landgerichts erfolgtem Hinweis auf die Wahrheitspflicht konsistent und durchgängig abgegeben und sich auch bei seiner jüngsten Vernehmung vor dem Amtsgericht T. hierauf bezogen. Auch hat die Klägerin diese sehr detailreiche Hergangschilderung des M.B. in mündlicher Verhandlung vor dem Landgericht, bei welcher sie ebenfalls anwesend war, nicht in Abrede genommen, sondern ausweislich des Protokolls dort lediglich um ein persönliches Gespräch mit Herrn B. gebeten, nachdem sie zuvor eingeräumt hatte, diesen an dem fraglichen Abend am Arm festgehalten zu haben, um in an der Abreise zu hindern. Schließlich hat die Klägerin in ihrer Anzeige gegenüber der Polizei vom 8. November 1999 ebenfalls zunächst von einer "handfesten Auseinandersetzung" in einer Trennungssituation gesprochen und erst bei einer weiteren zeugenschaftlichen Vernehmung auf eigene Veranlassung behauptet, sie selbst "habe gar nichts gemacht". Dass es ein Handgemenge gegeben hat und dass die Klägerin hierbei versucht hat, Herrn B. mit körperlicher Gewalt zurückzuhalten, wird überdies durch die Aussage der Zeugin K. bestätigt. Sie hat vor dem Senat insoweit auf ihre bereits vor dem Landgericht Hamburg am 8. Juni 2001 getätigte Aussage verwiesen, wonach die Klägerin ihr gegenüber in der Nacht nach dem Vorfall am Telefon selbst angegeben habe, Herrn B. an der Abreise gehindert zu haben, indem sie sich an ihn geklammert und dieser sie daraufhin durch einen Schlag mit der Faust auf die Brust weggeschubst habe, um sie aus dem Weg zu räumen, so dass sie gegen die Wand gefallen sei. Soweit die Zeugin K. angibt, Herrn B. auf verabreichte Schläge angesprochen zu haben und ferner, dass er in diesem Gespräch seine Verwunderung darüber ausgedrückt habe, dass "seine Hände" zu der Schädigung geführt hätten, ergibt sich auch hieraus nichts für einen Vorsatz. Vielmehr belegt auch diese Äußerung nur eine unabsichtliche, d.h. fahrlässige Verletzung der Klägerin im Rahmen der festgestellten und von der Klägerin selbst provozierten Befreiungsaktion.
Unabhängig von dem Vorstehenden fehlt es – bei Unterstellung eines (bedingten) Verletzungsvorsatzes – jedenfalls an der Rechtswidrigkeit des Handelns des M.B ... Denn vor dem Hintergrund des durch den erkennenden Senat festgestellten Versuchs der Klägerin, ihren ehemaligen Partner durch die körperliche Gewalt des Anklammerns an der Abreise zu hindern und ihn dadurch der Freiheit zu berauben, war er berechtigt, ihrem Handeln ebenfalls durch einfache körperliche Gewalt zu begegnen.
Entgegen dem Vorbringen der Klägerin lässt sich ein Erkenntnisgewinn schließlich auch nicht aus dem Abschluss des Vergleichs im Zivilrechtsstreit erzielen. Denn der Vergleich ist unter Beibehaltung des jeweiligen Rechtsstandpunkts abgeschlossen worden. Auch kann aus dem Abschluss dieses Vergleichs nicht auf das Eingeständnis der Begehung einer vorsätzlichen Straftat geschossen werden, weil zivilrechtlich zum Schadensersatz auch die fahrlässige Körperverletzung verpflichtet hätte.
Der Beweisnot der Klägerin kann auch nicht durch § 15 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (KOV-VfG) abgeholfen werden. Danach sind zwar Angaben eines Antragstellers, die sich auf die mit der Schädigung in Zusammenhang stehenden Tatsachen beziehen, beim Fehlen von Unterlagen der Entscheidung zugrunde zu legen, soweit sie nach den Umständen des Falles glaubhaft sind. An diesen Voraussetzungen fehlt es aber gerade. Zwar gibt es keine Tatzeugen für den von der Klägerin behaupteten Vorgang und § 15 KOV-VfG findet auch dann Anwendung, wenn sich die Aussagen des Opfers, auf die sich die Vorschrift bezieht, und diejenige des (angeblichen) Täters gegenüberstehen (BSG, Urt. vom 17. April 2013 – B 9 V 3/12 R). Jedoch steht nach erfolgter Beweisaufnahme und hier namentlich in Gestalt der Aussage der als Zeitzeugin vernommenen E.K. , in Gestalt der Äußerung der Klägerin vor der Kammer des Landgerichts sowie in Gestalt des Inhalts der Strafakte, welche Beweismittel insgesamt die Angaben des vermeintlichen Täters stützen, fest, dass die Behauptung der Klägerin, der M.B. habe sie ohne jeden Anlass geschlagen, nicht der Wahrheit entspricht. Entsprechend können die Angaben der Klägerin der Entscheidung nicht nach § 15 KOV-VfG zugrunde gelegt werden.
Weiterer Aufklärung des Sachverhalts bedarf es nicht. Es scheidet namentlich die Einholung eines rechtsmedizinischen Gutachtens aus. Die von der Klägerin insoweit aufgeworfenen Fragen sind allesamt nicht entscheidungserheblich, weil der Senat zunächst davon ausgeht, dass es entsprechend der Behauptung der Klägerin zu einem Schlag gegen die Brust gekommen ist, er ferner aber davon überzeugt ist, dass ein solcher Schlag nicht vorsätzlich erfolgte, jedenfalls aber dem Täter Rechtfertigungsgründe zur Seite standen. Der Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens bedarf es zur Tatsachenfeststellung ebenfalls nicht. Wenn die Klägerin nämlich gutachterlich feststellen lassen will, ob "ihre Aussagen zum Geschehensablauf in der Nacht vom 22./23.10.1999 glaubhaft im Sinne von § 15 KOV-VfG sind", dann übersieht sie zunächst, dass die Beweiserleichterung der Vorschrift vorliegend gar nicht in Betracht kommt, weil sich die fraglichen Angaben der Klägerin nach Aufklärung des Sachverhalts durch unmittelbare Beweismittel als unwahr erwiesen haben. Im Übrigen ist die Feststellung der Faktizität von Ereignissen Aufgabe des Richters, der sie jedenfalls dann nicht einem Gutachter übertragen darf, wenn – wie hier – die betreffenden Angaben nicht das einzige erreichbare Beweismittel sind (vgl. BSG: a.a.O.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Streitig ist die Anerkennung eines Ereignisses als vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff nach den Vorschriften des Gesetzes über die Entschädigung für die Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz (OEG)).
Am 23. Oktober 1999 gegen 01:30 Uhr wurde die Klägerin von dem über die Notarztzentrale der kassenärztlichen Vereinigung herbeigerufenen Internisten Dr. R. in ihrer Wohnung in der K.-Straße in H. ärztlich behandelt. Der Notarzt stellte eine Kopfprellung rechts, einen Verdacht auf Comotio cerebri, Rippenprellung links, sowie einen Schock fest. Er notierte auf dem Behandlungsschein, die Klägerin sei geschlagen worden, sei mit dem Kopf gegen die Wand gefallen und habe keine Luft bekommen. Ferner stellte er eine leichte Schwellung am Kopf, unauffällige Pupillen, einen Druckschmerz im Rippenbereich links und eine unbehinderte Atmung fest. Er verordnete Kühlung und Aspirin.
Vom 25. Oktober 1999 bis zum 3. November 1999 befand sich die Klägerin in stationärer Behandlung im J.-Krankenhaus G ... In dem Behandlungs¬bericht des Krankenhauses vom 5. November 1999 werden als Diagnosen Thorax¬kon¬tusion mit Pneumothorax links sowie eine Prellung der linken Hand, als Therapie die Anlage einer Bülau-Drainage, stationär konservativ, angegeben. Im Verlauf heißt es, die Patienten sei nach eigenen Angaben am 22. Oktober 1999 gegen 23:00 Uhr in H. von einer anderen Person mit der Faust gegen die linke Thorax-Seite geschlagen worden und habe sich dabei obige Verletzungen zugezogen. Röntgenologisch sei der Ausschluss frischer knöcherner Verletzungen erfolgt. Nach Anlage einer Bülau-Drainage habe sich ein zügiger Rückgang des Pneumothorax gezeigt. Am 3. November 1999 habe die Patientin aus der stationären Behandlung entlassen werden können. Der Entlassungsbefund lautet: "Patientin voll mobilisiert mit leichten Restbeschwerden". Als Therapievorschlag wird "körperliche Schonung, Analgesie nach Bedarf" angegeben.
Am 8. November 1999 erstattete die Klägerin bei dem örtlich zuständigen Polizeirevier Strafanzeige gegen den am xxxxx 1949 in I. geborenen i. Staatsangehörigen M.B., wohnhaft B2 in T. (I.) wegen gefährlicher Körperverletzung und unterlassener Hilfeleistung, weil es am 22. Oktober 1999 zwischen 21:00 und 22:00 Uhr mit diesem in einer angespannten Situation, in der von Trennung die Rede gewesen, zu einer "handfesten Auseinandersetzung" kommen sei, indem der Beschuldigte sie mit den Fäusten einmal an den Kopf und an die linke Brust geschlagen habe. Das Ganze habe sich im Laubengang vor ihrer Wohnung zugetragen. Durch die Wucht des Schlages sei sie mit dem Hinterkopf gegen die Hauswand gefallen und im Anschluss daran dort zusammengesackt. Sie habe keine Luft mehr bekommen und mehrmals um Hilfe geröchelt. Der Mann, mit dem sie seit 20 Jahren befreundet gewesen sei – sie hätten sich regelmäßig abwechselnd in H. und T. besucht – habe vom 19. bis zum 31. Oktober 1999 bei ihr bleiben wollen. Er habe ihr in dieser Situation nicht geholfen, sondern sei ins Bad gegangen, um einen blutenden Finger zu versorgen. Dann habe er die Wohnung verlassen und sei zur nahegelegenen Bushaltestelle gegangen. Von dort seien sie zusammen mit dem Bus zum B1 Bahnhof gefahren, wo sie akute Atemprobleme bekommen habe. Da habe sie ihren Freund aus den Augen verloren und sei mit dem Taxi nach Hause gefahren, von wo sie dann den Notarzt gerufen habe. Am 25. Oktober 1999 habe sie ihren Hausarzt aufgesucht, der Röntgenaufnahmen veranlasst habe. Danach sei sie sofort ins Kranken¬haus in Geesthacht eingewiesen worden, weil ein lebensgefährlicher Lungenriss festge¬stellt worden sei. Bei einer auf Veranlassung der Klägerin durchgeführten weiteren zeugenschaftlichen Vernehmung am 9. November 1999 gab diese an, wenn in der Anzeige stehe, dass es eine handfeste Auseinandersetzung gegeben habe, so sei es allerdings so gewesen, dass ihr Freund sie geschlagen habe. Sie selbst habe gar nichts gemacht. Den Finger müsse er sich dabei irgendwie verletzt haben. Wie das geschehen sei, könne sie nicht sagen. Nach ihrer Rückkehr in die Wohnung habe sie sofort den Notarzt gerufen. Der habe gesagt, Lunge und Herz hätten nichts abbekommen. Er habe ihr Schmerzmittel gegeben und gemeint, er könne sie ins Krankenhaus einweisen, damit sie nicht allein sei, da sie große Angst davor gehabt habe, allein in ihrer Wohnung zu bleiben. Für sie stehe außer Frage, dass der Schlag für den Riss verantwortlich sei. Die Anzeige habe sie erst am Vortage erstattet, weil sie zuvor bei ihrer Rechtsanwältin und im Anschluss bei mehreren Fachärzten gewesen sei. Strafantrag stelle sie, weil ihr wichtig sei, dass die Angelegenheit verfolgt werde. Sie wolle verhindern dass die Anzeige gleich wieder eingestellt werde und Herr B. nicht bestraft werde. Das sei hier vor allem deshalb wichtig, weil die Verletzung lebensgefährlich gewesen sei. Zudem habe sie immer noch Schlafstörungen und Schmerzen sowie eine Narbe.
Unter dem 12. November 1999 leitete der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung der Klägerin eine dort am 12. November 1999 von dieser erstattete Unfallanzeige, in welcher sie wiederum angegeben hatte, der M.B. habe sie "geschlagen, also volles Verschulden", an die Beklagte weiter und bat dies als Antrag auf Anerkennung nach dem OEG und auf Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz anzusehen. In einem nachgereichten Formblattantrag vom 21. März 2000 gab die Klägerin unter Hinweis auf das eingeleitete Strafverfahren an, von dem M.B. durch Faustschläge verletzt worden zu sein.
Am 23. Februar 2001 reichte die Klägerin bei dem Landgericht Hamburg (327 O 71/01) eine auf Leistung von Schadensersatz in Gestalt von Verdienstausfall und Schmerzens-geld in Höhe von insgesamt 47.000 DM sowie auf die Feststellung, dass der Beklagte ver-pflichtet sei, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Vor-fall vom 22. Oktober 1999 zu ersetzen, gerichtete Klage gegen den M.B. ein, deren bezifferte Klageforderung sie im weiteren Verlaufe des Verfahrens noch auf mehr als 60.000 DM erhöhte. Sie behauptete, der M.B. habe ihr ohne Vorwarnung an den Kopf (rechte Schläfe) und auf die Mitte des Brustkorbes geschlagen, wovon sie augenblicklich Atemnot bekommen habe. Dies habe er gegenüber Ihrer Freundin E.L. am Telefon eingestanden. Der M.B. bestritt dieses Vorbringen, erhob Widerklage und behauptete seinerseits, die Klägerin habe während seines Besuches Haschisch geraucht und Wein getrunken. Außerdem sei diese psychisch erkrankt gewesen. Als sie mit der Einnahme von Rauschmitteln nicht habe auf¬hören wollen, habe er seine Sachen packen und gehen wollen. Da habe sie ihn von hinten attackiert und er habe sich gewaltsam befreien müssen. Dabei sei er am linken Zeige¬finger verletzt worden und habe diese gebeten, einen Notarzt zu rufen. Dass Frau P. verletzt gewesen sei oder gar in Lebensgefahr geschwebt habe, habe er nicht bemerkt. Vielmehr habe sie ihm sogar noch bis zum Busbahnhof in B1 folgen können. Das Landgericht hat Frau E.L. (nunmehr verheiratete K.) als Zeugin vernommen. Diese hat in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer des Landgerichts am 8. Juni 2001 ausgesagt, Frau P. sei seinerzeit alleinstehend gewesen, wie sie selbst auch. Dass sie Drogen genommen habe, sei ihr nicht bekannt. Ihr Alkoholkonsum sei ganz normal. Herrn B. habe sie – die Zeugin – nur aus Erzählungen gekannt. Frau P. habe ihn angehimmelt. Sie habe auch einen Kinderwunsch gehabt. Von dem Vorfall im Oktober 1999 habe Frau P. ihr berichtet. Sie sei zweimal in der einen Nacht von ihr angerufen worden. Einmal habe sie gesagt, er sei nun abgereist und habe sie gebeten zu ihr zukommen. Sie habe dann in der Nacht noch einmal angerufen und gesagt, er sei jetzt weg nach I ... Es sei unerträglich. Bereits bei dem ersten Telefonat habe sie – die Zeugin – gesagt, dass sie nicht kommen könne, weil sie selbst Besuch habe. Bei dem zweiten Telefonat habe die Klägerin gesagt, es habe Schläge von seiner Seite gegeben. Da habe sie – die Zeugin – gesagt, dass sie kein Auto habe und nicht kommen könne. Einen dritten Anruf in der Nacht habe sie – die Zeugin – selbst gemacht. Anlässlich dieses Anrufes habe die Klägerin den Vorfall derart geschildert, dass Herr B. unbedingt zurück nach I. gewollt habe, weil er hier kein Auto gehabt habe und auch das Essen nicht richtig gewesen sei. Da habe sich die Klägerin in der Wohnung an ihn geklammert, von vorne oder von hinten, dass könne sie – die Zeugin – nicht genau sagen. Herr B. habe sie dann aus dem Weg geräumt. Er habe sie an die Wand geschubst, d.h. mit der Faust an die Brust geschlagen oder geschubst. Ein Schlag gegen die Brust, dann sei er weg gewesen. Auf Nachfrage hat die Zeugin dann noch ergänzt: Es seien ein oder mehrere Schläge gewesen. Die Klägerin habe auf keinen Fall gewollt, dass er geht; sie habe ihn unbedingt daran hindern wollen. Am darauf folgenden Wochenende habe sie die Klägerin besucht. Da habe diese gesagt, dass sie große Schmerzen habe. In der Folgezeit habe sie – die Zeugin – von dem Anschluss der Klägerin dann ein Fax an Herrn B. geschickt, weil sie gemeint habe, er könne sie doch nicht einfach hier so in diesem Zustand zurücklassen. Immerhin habe diese Frau den Mann 20 Jahre lang geliebt. Sie habe ihm auch mitteilen wollen, dass er eine Tat begangen habe. Er habe sie aus dem Weg geräumt. Er habe sie geschubst, da sei sie gegen die Wand gekommen, wahrscheinlich. Sie habe dann auch mit dem Herrn B. telefoniert, als nämlich auf das Fax keine Antwort gekommen sei. Bei diesem Telefonat sei sie – die Zeugin – allein zuhause gewesen. Sie selbst habe den M.B. persönlich nicht interessant gefunden. Sie habe Frau P. auch gewisser¬maßen von ihm abgeraten, aber diese habe nicht hören wollen. Sie – die Zeugin – habe dann am Telefon gefragt, ob er denn wisse, was mit der Klägerin passiert sei. Herr B. sei überrascht gewesen und habe erklärt, sie habe ihn genervt. Sie – die Zeugin – habe dann noch nach Schlägen gefragt, worauf wiederum er gefragt habe "welche Schläge?". Auf ihren – der Zeugin – Vorhalt, dass er ja doch unbedingt habe nach Hause und sie aus dem Weg habe räumen wollen, habe er gesagt, er habe nur gewusst, dass er weg müsse. Sie habe ihn daran hindern wollen. Nachdem sie ihm dann erklärt habe, dass Frau P. nun im Krankenhaus liege und operiert worden sei, habe wiederum der M.B. gesagt, dass seine "Hände so etwas anrichten könnten, das habe er nicht gewusst, dass sei ihm nicht bewusst gewesen". Ebenfalls in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Hamburg am 8. Juni 2001 hat die Klägerin auf Befragen durch den seinerzeitigen Beklagtenvertreter erklärt, sie habe den M.B. am Abend des 21. Oktober 1999, als dieser seinen Koffer gepackt habe, zurückhalten wollen, hauptsächlich mit Worten, jedoch habe sie ihn auch am Arm festgehalten, bis er sich losgemacht habe. Durch Urteil vom 15. Mai 2003 hat das Landgericht Hamburg Klage und Widerklage mit einer Kostenquote von 92,3 zu 7,7 abgewiesen. Bei einer Gesamtwürdigung des Vortrags der Parteien und der Beweisaufnahme sei als erwiesen anzusehen, dass die Klägerin den Beklagten mit körperlicher Gewalt an der Abreise zu hindern gesucht habe. In dem Wirrwarr der Gefühle und der körperlichen Auseinandersetzung um seine "Befreiung" habe der Beklagte die Klägerin dann offensichtlich verletzt, wobei allerdings viel dafür spreche, dass ein prinzipiell unbeabsichtigter Stoß mit dem Ellenbogen Ursache der Verletzung geworden sei. So sei ein Hämatom auf der Brust nicht festgestellt worden, sondern lediglich ein Druckschmerz. Nicht als bewiesen angesehen werden könne, dass der Beklagte aus einer äußerlich ruhigen Situation die Klägerin mit Faustschlägen traktiert habe. Schließlich habe er sich auch selbst an der Hand verletzt.
Mit Verfügung vom 23. Juli 2003 stellte die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Hamburg das Ermittlungsverfahren gegen M.B. nach § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung ein.
Im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Hamburg (6U 113/03) haben sich die Parteien des Zivilrechtsstreits auf den Vorschlag der Senatsvorsitzenden bei einem Streitwert für die Berufungsinstanz von 55.888,12 EUR am 13. Januar 2004 darauf verglichen, dass Herr B. an die Klägerin 6000 EUR zahlt. Für den Fall dass bis zum 30. April 2004 3000 EUR gezahlt würden, sollte der restliche Betrag erlassen werden. Von den Kosten des Rechtsstreits hatten nach diesem Vergleich die Klägerin 88 und der Beklagte zwölf Teile zu tragen.
Nachdem Frau E.L. auch noch schriftlich durch die Beklagte angehört worden war und insoweit angegeben hatte, Herr B. habe ihr gegenüber zugegeben, Frau P. geschlagen zu haben, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 25. Juni 2001 das Entschädigungsbegehren ab. Es habe kein Nachweis eines vorsätzlichen rechtswidrigen tätlichen Angriffs geführt werden können. Den Widerspruch der Klägerin, welche diese mit der Erwägung begründen ließ, Herr B. habe doch durch den Abschluss des Vergleichs die Verantwortung für den Vorfall übernommen, hierdurch werde der Angriff doch nachgewiesen und auch die Aussage von Frau L. belege schließlich den Vorgang, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 3. Januar 2000 zurück. Zweifelsfrei stehe nur fest, dass die Klägerin am 23. Oktober 1999 einen Notarzt in ihre Wohnung gerufen habe. Es habe nicht aufgeklärt werden können, ob es zu dem von ihr behaupteten Angriff gekommen sei oder ob sie bei dem Versuch des Herrn B. sie abzuschütteln, gleichsam mit einem Reflex gestürzt sei. Hinsichtlich des Pneumothorax sei auch möglich, dass dieser spontan entstanden sei. Dies habe die Beweisaufnahme bei dem Landgericht auch ergeben. Der Vergleich beweise nichts, zumal Herr B. bis heute die Darstellung der Klägerin bestreite. Auf den Widerspruchsbescheid wird ergänzend Bezug genommen.
Das Sozialgericht hat die daraufhin fristgerecht erhobene Klage durch Urteil im schriftlichen Verfahren vom 15. Juni 2010 abgewiesen. Dabei ist es in seiner Argumentation dem Vorbringen der Beklagten gefolgt. Auf das dem ehemaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 28. Juni 2010 zugestellte Urteil wird ergänzend Bezug genommen.
Die Klägerin hat am 28. Juli 2010 Berufung eingelegt. Sie behauptet weiterhin, Herr B. habe sie vorsätzlich verletzt. Er habe ihr zwei Faustschläge, einen an die rechte Schläfe und einen weiteren auf den Brustkorb in der Herzgegend, versetzt. Das Sozialgericht habe den Sachverhalt unter Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz nicht richtig aufgeklärt. Es habe weder den Schädiger vernommen, noch die Zeugin L., verheiratete K ... Auch habe es unter Verstoß gegen § 128 Sozial¬gerichtsgesetz (SGG) den Sachverhalt unzutreffend gewürdigt. Unter den Folgen der Tat leide sie – die Klägerin – noch immer. Sie habe eine schwerwiegende psychische Schädigung in Form einer posttraumatischen Belastungsstörung erlitten, welche auf das Geschehen zurückzuführen sei. Zwar sei sie auch vor dem Vorfall schon psychisch erkrankt gewesen. Hierbei habe es sich aber um eine chronische neurotische Depression gehandelt. Außerdem sei sie zum Zeitpunkt des Ereignisses völlig stabil gewesen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 15.06.2010 und den Bescheid der Beklagten vom 25.06.2001 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 03.01.2007 aufzuheben und fest¬zustellen, dass das Ereignis vom 22.10.1999 ein vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff im Sinne des § 1 Abs. 1 OEG war
hilfsweise
Beweis zu erheben über die Fragen:
1. ob bei einem Schlag/einem Stoß im Brustbereich ein Hämatom zwingend entstehen muss 2. ob durch einen fahrlässig begangenen Anstoß mit dem Ellenbogen in dem Bereich der Brust oder durch den Aufprall auf einen Koffer ein sogenannter Pneumothorax entstehen kann 3. welcher Einwirkung/Kraftentfaltung es bedarf, um mit einem einzelnen Schlag/Stoß/Fall einen traumatischen Pneumothorax zu bedingen
durch Einholung eines rechtsmedizinischen Sachverständigengutachtens
weiter hilfsweise
Beweis zu erheben über die Frage, ob die Aussagen der Klägerin zum Geschehensablauf in der Nacht vom 22./23.10.1999 glaubhaft im Sinne von § 15 KOV-VfG sind, durch Einholung eines sogenannten aussagepsychologischen Gutachtens, das sich an den Maßstäben des Sozialrechts orientiert.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie tritt dem Rechtsmittel unter Verteidigung ihres Bescheides entgegen.
Das Berufungsgericht hat – nachdem der M.B. sich nicht bereit erklärt hatte, zur mündlichen Verhandlung in D. zu erscheinen – diesen bei dem zuständigen i. Gericht in T. richterlich zu der Behauptung der Klägerin vernehmen lassen, dass er – der Zeuge – ihr zunächst einen Faustschlag gegen die rechte Schläfe und sodann einen extrem harten Faustschlag gegen den Brustkorb in der Gegend des Herzens versetzt habe, woraufhin sie zusammengesackt sei und Luftnot bekommen habe. In dem vom Amtsgericht T. übermittelten Protokoll über die am 26. Februar 2013 durchgeführte Beweisaufnahme heißt es zu dem von der Klägerin erhobenen Vorwurf:
"Es ist nicht wahr. Es ist genau im Gegenteil. Ich wurde am 22.10.1999 etwa gegen 20:00 Uhr von Frau C.P. zweimal angegriffen, einmal unmittelbar vor der Tür ihrer Wohnung und das zweite Mal etwa fünf oder sechs Meter weiter entfernt von ihrer Wohnung. Ich hatte mich noch an der linken Schläfe geschützt, wo ich aber von dieser Frau von hinten heftig ("gewalttätig") geschlagen wurde. Die Frau war betrunken und unter Drogen. Die Droge gab ihr der Herr mit dem Spitznamen "S.". Dies hatte sie mir selbst erzählt. Es gab bereits zwei Gerichtsverfahren, bei denen diese Frau Lügen gestraft wurde."
Die Klägerin tritt wiederum diesem Vorbringen entgegen. Weder habe Sie an diesem Abend Drogen genommen, noch sei sie betrunken gewesen, habe lediglich ein Glas Rotwein getrunken. Auch der Notarzt habe Derartiges nicht festgestellt. Die Aussage des Schädigers widerspreche auch seinem Vorbringen vor dem Landgericht. Die Klägerin hält auch Ihr Vorbringen aufrecht, dass durch den Abschluss des Vergleichs die Tat eingestanden worden sei.
Die Beklagte sieht sich in ihrer Auffassung, dass ein vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff nicht mit Gewissheit feststellbar sei, bestätigt. Zwar könne mit einiger Gewissheit davon ausgegangen werden, dass es zwischen der Klägerin und Herrn B. zu körperlichen Auseinandersetzungen gekommen ist. Dies jedoch nicht einseitig von Seiten des Zeugen in Richtung der Klägerin und auch nicht in vorsätzlicher Begehungsweise, sondern im gegenseitigen Austausch im Rahmen eines Beziehungskonflikts, wobei nicht die Zufügung von Verletzungen im Vordergrund gestanden habe und diese wahrscheinlich auch nicht gewollt gewesen sei. Nach allem sei ein Tathergang, wie ihn die Klägerin glauben machen wolle, geradezu fernliegend. Zudem sei ein Folgeschaden nicht bewiesen.
Der Senat hat schließlich Frau E.K., früherer Nachname L., zu den Telefonaten mit der Klägerin betreffend den Hergang des Vorfalls am 22. Oktober 1999 als Zeugin gehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 2. Juli 2013, wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der ausweislich dieser Sitzungsniederschrift zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten und Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts ist nach §§ 143, 144 SGG statthaft und im Übrigen zulässig, namentlich fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Zu Recht hat die Klägerin im Berufungsrechtszug ihren Antrag gemäß § 54 Abs. 1 SGG auf die Aufhebung der einer künftigen Leistungsgewährung entgegenstehenden Verwaltungsentscheidungen der Beklagten sowie darüber hinaus gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG lediglich noch auf die gerichtliche Feststellung gerichtet, dass das Ereignis vom 22.10.1999 ein vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff im Sinne des § 1 Abs. 1 OEG war, weil zur Frage der Höhe des Grades der Schädigung bisher eine Entscheidung der Beklagten nicht vorliegt.
Die insoweit beschränkte Berufung ist jedoch nicht begründet.
Rechtsgrundlage der angegriffenen Entscheidung der Beklagten ist § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG. Nach dieser Vorschrift erhält derjenige, der infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der gesund-heitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwen-dung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass die anspruchsbegründenden Tatsachen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG, d.h. das schädigende Ereignis in Gestalt des vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs, die Primärschädigung und die fortdauernde Gesundheitsschädigung im Vollbeweis zu sichern sind. Sie müssen für das Gericht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen. Insoweit muss zwar keine absolute Gewissheit erreicht werden, jedoch dürfen keine vernünftigen Zweifel an dem Vorliegen der entsprechenden Umstände bestehen (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), vgl. Urt. vom 22. Juni 1988 – 9/9a RVg 3/87, zuletzt Urt. vom 17. April 2013 – B 9 V 3/12 R).
Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 128 Abs. 1 Satz 1 SGG) hat die Beklagte es zu Recht unter Berufung auf den fehlenden Nachweis hierfür abgelehnt, das Ereignis vom 22. Oktober 1999 als vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff im Sinne des § 1 Abs. 1 OEG anzuerkennen. Die hierfür notwendigen Feststellungen lassen sich nicht mit der beschriebenen erforderlichen Gewissheit treffen.
Allerdings hat der Senat keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die Klägerin von dem Zeugen B. sowohl an der rechten Schläfe als auch im Brustbereich jeweils durch Gewalteinwirkung verletzt wurde. Insoweit decken sich die mit der Berufung erneut vorgebrachten Angaben der Klägerin mit den ärztlich festgestellten äußeren Verletzungs-zeichen am Kopf und im Brustbereich. Zwar räumt der Zeuge B. diese Gewaltanwendung gegen¬über der Klägerin im Rahmen seiner umfänglichen Schilderung des Geschehens in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Hamburg am 8. Juni 2003 nicht unmittelbar ein, bestätigt aber immerhin, dass es eine körperliche Auseinandersetzung gegeben und er sich aus der Umklammerung der Klägerin "befreit" habe. Dies ist zur Überzeugung des Senats mit den von der Klägerin beschriebenen Schlägen geschehen, von welchen die Klägerin der Zeugin K. noch am Tage des Vorfalls telefonisch berichtete und welche Herr B. auch in dem Telefonat mit der Zeugin bestätigt hat.
Viel spricht auch dafür, dass die Klägerin anlässlich des streitigen Ereignisses einen traumatischen Pneumothorax erlitten hat. Dies folgt aus dem Gutachten des Facharztes für Innere Medizin, Lungen- und Bronchialheilkunde Dr. P. vom 26. Dezember 2001, welches im Verfahren vor dem Landgericht Hamburg eingeholt wurde, und der hierzu in der mündlichen Verhandlung am 10. April 2003 vor dem Landgericht Hamburg gegebenen Erläuterung. Wenn der Sachverständige insoweit ausführt, ein durch den Notarzt festgestellter Druckschmerz im Thoraxbereich, spontane Luftnot sowie die später durchgeführte Behandlung sprächen hierfür, während ein Spontanpneumothorax insoweit lediglich eine Spekulation sei, so bietet diese Sicht mit Blick auf das Notarztprotokoll und den Behandlungsbericht des Krankenhauses eine durchaus einleuchtende Erklärung für einen Eintritt der Verletzung am Abend des 22. Oktober 1999. Ebenso spricht mit dem Gutachten des Dr. P., dem Notarztprotokoll und den übrigen ärztlichen Unterlagen viel dafür, dass die festgestellte Gewalteinwirkung durch den M.B. in Gestalt eines Schlages gegen die Brust der Klägerin auch zu dem Pneumothorax geführt hat.
Letzteres muss aber nicht abschließend geklärt werden. Der Senat hat sich nämlich nicht davon überzeugen können, dass die Anwendung von Gewalt durch den Zeugen B. gegenüber der Klägerin als tätlicher Angriff im Sinne des OEG anzusehen ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. Urt. vom 10. September 1997 – 9 RVg 1/96, vom 4. Februar 1998 – B 9 VG 5/96 R, vom 10.Dezember 2003 – B 9 VG 3/02 R – sowie vom 2. Oktober 2008 – B 9 VG 2/07 R) ist als ein solcher tätlicher Angriff grundsätzlich eine in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende gewaltsame Einwirkung anzusehen. In aller Regel erfüllt (deshalb) die Angriffshandlung gleichzeitig den Tatbestand einer – versuchten oder vollendeten – vorsätzlichen Straftat gegen das Leben im Sinne der §§ 211 ff Strafgesetzbuch (StGB) oder gegen die körperliche Unversehrtheit im Sinne der §§ 223 ff StGB. Deshalb ist – für den inneren Tatbestand (Vorsatz) – in der Regel auch das Wissen und Wollen des strafrechtlich relevanten Erfolges in Gestalt von Verletzung oder Tötung von Belang. Dieser Rechtsprechung folgt der erkennende Senat. Ihr folgend bedarf es vorliegend der Feststellung vorsätzlichen Handelns.
Dass der Zeuge B. die festgestellte Gewalt gegenüber der Klägerin mit Verletzungs- oder Tötungsvorsatz ausgeübt hat (§§ 223 ff. StGB bzw. §§ 211 ff. StGB) oder Verletzung oder gar Tötung im Sinne bedingten Vorsatzes wenigstens billigend in Kauf genommen hat, lässt sich nicht feststellen. Wie bereits das Landgericht in seinem Urteil vom 10. April 2003 vermag sich auch der erkennende Senat lediglich die Überzeugung zu bilden, dass fahrlässiges Handeln des M.B. zu der Verletzung der Klägerin geführt hat. Nach dem gesamten Akteninhalt und der durchgeführten Beweisaufnahme ergibt sich nämlich, dass sich zwischen der Klägerin und dem Zeugen M.B. an dem fraglichen Abend innerhalb eines bereits länger währenden Partnerschaftsstreits ein Handgemenge entwickelt hatte und dass der M.B. sich schließlich aus der Umklammerung der Klägerin befreite, mit der sie ihn hatte daran hindern wollen, ihre Wohnung räumlich und auch sie selbst zu verlassen. Dies ergibt sich aus der umfänglichen Schilderung des Hergangs des Vorfalls durch den Zeugen in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Hamburg am 8. Juni 2003. Der Senat hält diese Schilderung für glaubhaft. Der M.B. hat sie nach durch die Kammer des Landgerichts erfolgtem Hinweis auf die Wahrheitspflicht konsistent und durchgängig abgegeben und sich auch bei seiner jüngsten Vernehmung vor dem Amtsgericht T. hierauf bezogen. Auch hat die Klägerin diese sehr detailreiche Hergangschilderung des M.B. in mündlicher Verhandlung vor dem Landgericht, bei welcher sie ebenfalls anwesend war, nicht in Abrede genommen, sondern ausweislich des Protokolls dort lediglich um ein persönliches Gespräch mit Herrn B. gebeten, nachdem sie zuvor eingeräumt hatte, diesen an dem fraglichen Abend am Arm festgehalten zu haben, um in an der Abreise zu hindern. Schließlich hat die Klägerin in ihrer Anzeige gegenüber der Polizei vom 8. November 1999 ebenfalls zunächst von einer "handfesten Auseinandersetzung" in einer Trennungssituation gesprochen und erst bei einer weiteren zeugenschaftlichen Vernehmung auf eigene Veranlassung behauptet, sie selbst "habe gar nichts gemacht". Dass es ein Handgemenge gegeben hat und dass die Klägerin hierbei versucht hat, Herrn B. mit körperlicher Gewalt zurückzuhalten, wird überdies durch die Aussage der Zeugin K. bestätigt. Sie hat vor dem Senat insoweit auf ihre bereits vor dem Landgericht Hamburg am 8. Juni 2001 getätigte Aussage verwiesen, wonach die Klägerin ihr gegenüber in der Nacht nach dem Vorfall am Telefon selbst angegeben habe, Herrn B. an der Abreise gehindert zu haben, indem sie sich an ihn geklammert und dieser sie daraufhin durch einen Schlag mit der Faust auf die Brust weggeschubst habe, um sie aus dem Weg zu räumen, so dass sie gegen die Wand gefallen sei. Soweit die Zeugin K. angibt, Herrn B. auf verabreichte Schläge angesprochen zu haben und ferner, dass er in diesem Gespräch seine Verwunderung darüber ausgedrückt habe, dass "seine Hände" zu der Schädigung geführt hätten, ergibt sich auch hieraus nichts für einen Vorsatz. Vielmehr belegt auch diese Äußerung nur eine unabsichtliche, d.h. fahrlässige Verletzung der Klägerin im Rahmen der festgestellten und von der Klägerin selbst provozierten Befreiungsaktion.
Unabhängig von dem Vorstehenden fehlt es – bei Unterstellung eines (bedingten) Verletzungsvorsatzes – jedenfalls an der Rechtswidrigkeit des Handelns des M.B ... Denn vor dem Hintergrund des durch den erkennenden Senat festgestellten Versuchs der Klägerin, ihren ehemaligen Partner durch die körperliche Gewalt des Anklammerns an der Abreise zu hindern und ihn dadurch der Freiheit zu berauben, war er berechtigt, ihrem Handeln ebenfalls durch einfache körperliche Gewalt zu begegnen.
Entgegen dem Vorbringen der Klägerin lässt sich ein Erkenntnisgewinn schließlich auch nicht aus dem Abschluss des Vergleichs im Zivilrechtsstreit erzielen. Denn der Vergleich ist unter Beibehaltung des jeweiligen Rechtsstandpunkts abgeschlossen worden. Auch kann aus dem Abschluss dieses Vergleichs nicht auf das Eingeständnis der Begehung einer vorsätzlichen Straftat geschossen werden, weil zivilrechtlich zum Schadensersatz auch die fahrlässige Körperverletzung verpflichtet hätte.
Der Beweisnot der Klägerin kann auch nicht durch § 15 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (KOV-VfG) abgeholfen werden. Danach sind zwar Angaben eines Antragstellers, die sich auf die mit der Schädigung in Zusammenhang stehenden Tatsachen beziehen, beim Fehlen von Unterlagen der Entscheidung zugrunde zu legen, soweit sie nach den Umständen des Falles glaubhaft sind. An diesen Voraussetzungen fehlt es aber gerade. Zwar gibt es keine Tatzeugen für den von der Klägerin behaupteten Vorgang und § 15 KOV-VfG findet auch dann Anwendung, wenn sich die Aussagen des Opfers, auf die sich die Vorschrift bezieht, und diejenige des (angeblichen) Täters gegenüberstehen (BSG, Urt. vom 17. April 2013 – B 9 V 3/12 R). Jedoch steht nach erfolgter Beweisaufnahme und hier namentlich in Gestalt der Aussage der als Zeitzeugin vernommenen E.K. , in Gestalt der Äußerung der Klägerin vor der Kammer des Landgerichts sowie in Gestalt des Inhalts der Strafakte, welche Beweismittel insgesamt die Angaben des vermeintlichen Täters stützen, fest, dass die Behauptung der Klägerin, der M.B. habe sie ohne jeden Anlass geschlagen, nicht der Wahrheit entspricht. Entsprechend können die Angaben der Klägerin der Entscheidung nicht nach § 15 KOV-VfG zugrunde gelegt werden.
Weiterer Aufklärung des Sachverhalts bedarf es nicht. Es scheidet namentlich die Einholung eines rechtsmedizinischen Gutachtens aus. Die von der Klägerin insoweit aufgeworfenen Fragen sind allesamt nicht entscheidungserheblich, weil der Senat zunächst davon ausgeht, dass es entsprechend der Behauptung der Klägerin zu einem Schlag gegen die Brust gekommen ist, er ferner aber davon überzeugt ist, dass ein solcher Schlag nicht vorsätzlich erfolgte, jedenfalls aber dem Täter Rechtfertigungsgründe zur Seite standen. Der Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens bedarf es zur Tatsachenfeststellung ebenfalls nicht. Wenn die Klägerin nämlich gutachterlich feststellen lassen will, ob "ihre Aussagen zum Geschehensablauf in der Nacht vom 22./23.10.1999 glaubhaft im Sinne von § 15 KOV-VfG sind", dann übersieht sie zunächst, dass die Beweiserleichterung der Vorschrift vorliegend gar nicht in Betracht kommt, weil sich die fraglichen Angaben der Klägerin nach Aufklärung des Sachverhalts durch unmittelbare Beweismittel als unwahr erwiesen haben. Im Übrigen ist die Feststellung der Faktizität von Ereignissen Aufgabe des Richters, der sie jedenfalls dann nicht einem Gutachter übertragen darf, wenn – wie hier – die betreffenden Angaben nicht das einzige erreichbare Beweismittel sind (vgl. BSG: a.a.O.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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