Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 6 R 1217/09 KN
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 3 R 41/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Urteil Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
hat der 3. Senat des Landessozialgerichts Hamburg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. Mai 2013 durch
für Recht erkannt:
hat der 3. Senat des Landessozialgerichts Hamburg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. Mai 2013 durch
für Recht erkannt:
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Erhebung von Säumniszuschlägen auf Nachversicherungsbeiträge.
Die am xxxxx 1965 geborene G.H. (im Folgenden: Versicherte) stand vom 1. Oktober 1989 bis einschließlich 28. Februar 1993 als Beamtin in den Diensten der Klägerin. Nach der von der Versicherten selbst beantragten Entlassung aus dem Beamtenverhältnis wurde diese zunächst als Angestellte weiterbeschäftigt, befand sich sodann vom 1. Oktober 1993 bis einschließlich 30. September 1994 im Sonderurlaub und wurde in der Folge ab Januar 1995 nach der Geburt ihres ersten Kindes langjährig weiter beurlaubt.
Im November 2007 nahm die Klägerin die Nachversicherung der ehemaligen Beamtin für den Zeitraum vom 01. Oktober 1989 bis zum 28. Februar 1993 vor und entrichtete die Beiträge zum 22. November 2007. Die Beklagte machte daraufhin nach erfolgter Anhörung der Klägerin mit Bescheid vom 12. Mai 2009 Säumniszuschläge für den Zeitraum vom Inkrafttreten der Neufassung des § 24 Sozialgesetzbuch Viertes Buch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – (SGB IV), dem 1. Januar 1995, bis zum 22.11.2007 in Höhe von insgesamt 13.640.- Euro geltend.
Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Sozialgericht mit Urteil vom 14. Februar 2011 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, nach § 24 Abs. 1 S. 1 SGB IV n.F. seien Säumniszuschläge ohne Ausübung von Ermessen geltend zu machen. Die genannte Gesetzesfassung sei auch anwendbar, da sich die Folgen der Säumnis nach der gesetzlichen Fiktion des 1. Januar 1995 als Eintritt der Säumnis nach § 184 SGB VI nur aus dem in diesem Zeitpunkt geltenden Recht ergeben könnten. Die Klägerin habe auch nicht unverschuldet im Sinne des § 24 Abs. 2 SGB IV n.F. keine Kenntnis von ihrer Nachversicherungspflicht gehabt. Die Klägerin treffe hier zumindest ein Organisationsverschulden, die getroffenen organisatorischen Maßnahmen hätten nicht ausgereicht, den Informationsaustausch zwischen den Personaldienststellen und dem Zentrum für Personaldienste (ZPD) hinreichend zu organisieren.
Gegen dieses ihr am 21. Februar 2011 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 17. März 2011 Berufung eingelegt, mit welcher sie geltend macht, der Säumniszuschlag sei nicht nach der im Zeitpunkt der Fälligkeit des Nachversicherungsbeitrages geltenden Rechtslage erhoben worden. Die Nachversicherungsbeiträge seien am 1. März 1993 fällig geworden, die Säumniszuschläge könnten daher nur nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage geltend gemacht werden. § 24 Abs. 1 SGB IV n. F. gelte nur für Beitragsansprüche, die erst nach dem 1. Januar 1995 entstanden und fällig geworden seien. Für Beiträge, die bis zum 31. Dezember 1994 fällig geworden seien, bleibe die bisherige Regelung maßgebend. Danach habe die Beklagte Ermessen auszuüben gehabt, welches sie nicht ausgeübt habe. Des Weiteren liege eine unverschuldete Säumnis im Sinne des § 24 Abs. 2 SGB IV n.F. vor, denn dem Umstand, dass die Nachversicherung nicht zeitnah nach dem Ausscheiden der Betroffenen im Jahr 1993 erfolgt sei, liege ein komplizierter Lebenssachverhalt zu Grunde. Angesichts dessen beruhe der Umstand, dass seitens des zuständigen Amtswalters in der Personalabteilung des Bezirksamtes H.-M. die Nachversicherung nicht zeitnah eingeleitet worden sei, auf keiner bewussten Entscheidung der Mitarbeiter der Klägerin. Vielmehr sei die Personalie weiterhin im Geschäftsgang verblieben und es hätte nach dem Wechsel der Betroffenen in das Angestelltenverhältnis eine Vielzahl von Arbeiten erledigt werden müssen. Möglicherweise habe der zuständige Amtswalter sogar die irrige Vorstellung gehabt, dass die Betroffene nicht endgültig ausgeschieden sei. Es handele sich danach um eine allenfalls fahrlässige fehlerhafte Sachbearbeitung. Von keiner Seite, die mit der Bearbeitung der Angelegenheit befasst gewesen sei, sei die Nichtabführung von Beiträgen billigend in Kauf genommen worden. Das für die Durchführung der Nachversicherung zuständige ZPD habe bis zur Mitteilung seitens des Bezirksamtes H.-M. keine Kenntnis von dem Nachversicherungsfall gehabt. Kenntnis sei erst am 7. November 2007 eingetreten. Das Bundessozialgericht (BSG) habe durch Urteil vom 17. April 2008 (B 13 R 123/07 R) festgestellt, dass bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts auf die Kenntnis des zuständigen Amtswalters abzustellen sei, wobei eine Wissenszurechnung zwischen verschiedenen Behörden ausdrücklich nicht möglich sei. Die Kenntnis des zuständigen Amtswalters in der Personalabteilung des Bezirksamtes H.-M. sei dem für die Durchführung der Nachversicherung zuständigen ZPD nicht zuzurechnen. Sie, die Klägerin habe alle erforderlichen organisatorischen Maßnahmen getroffen, um einen zutreffenden und vollständigen Informationsaustausch zwischen den Personalstellen der Dienstbehörde und Nachversicherungsstelle sicherzustellen. Einen irgendwie gearteten Organisationsmangel habe die Beklagte nicht dargelegt. Die Organisationsverfügungen des Personalamtes der Klägerin stellten die unverzügliche und vollständige Abwicklung von Nachversicherungsfällen gezielt sicher. Die organisatorischen Maßnahmen der Klägerin erfüllten alle vom Gericht aufgestellten Mindeststandards. Danach sei die vierjährige Verjährungsfrist des § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV maßgebend, die Ansprüche der Beklagten seien mithin seit Ende des Jahres 1997 verjährt. Schließlich seien die Säumniszuschläge auch im Verhältnis zu den in Rede stehenden Nachversicherungsbeiträgen unverhältnismäßig hoch.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 14. Februar 2011 und den Bescheid der Beklagten vom 12. Mai 2009 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und beruft sich auf das Urteil des 2. Senats des LSG Hamburg vom 18.03.2011 zum Aktenzeichen L 2 R 140/09, insbesondere auf die dortigen Ausführungen, dass schon die gerichtsbekannte große Anzahl – im dreistelligen Bereich – der Fälle, in denen die Klägerin von der Beklagten und auch von anderen Rentenversicherungsträgern wegen der verspäteten Durchführung der Nachversicherung zur Zahlung von Säumniszuschlägen herangezogen worden sei, auf seinerzeit vorhandene Mängel des Nachversicherungsverfahrens und damit zusammenhängende Informationsdefizite hindeute.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der in der Sitzungsniederschrift vom 14. Mai 2013 aufgeführten Akten und Unterlagen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben. Sie ist jedoch unbegründet. Zu Recht und mit den zutreffenden Gründen, auf die im Übrigen gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen wird, hat das Sozialgericht Hamburg die Klage abgewiesen. Lediglich ergänzend sei auf Folgendes hingewiesen:
Der Beklagten stand bei ihrer Entscheidung über die Erhebung von Säumniszuschlägen auf Nachversicherungsbeiträge kein Ermessen zu. Anspruchsbegründender Umstand im Rahmen des § 24 Abs. 1 SGB IV n.F. ist nicht das erstmalige Entstehen des Beitragsanspruchs bzw. dessen Fälligkeit, sondern das Vorliegen der Säumnis "für jeden weiteren Monat", wodurch ein Anspruch auf zusätzliche Säumniszuschläge für diesen Monat erstmalig entsteht und gegebenenfalls zur Summe der bereits in den Vormonaten abschließend entstandenen Säumniszuschläge zu addieren ist. In diesem Sinne wird der Sachverhalt der Säumnis mit jedem weiteren Monat jeweils neu verwirklicht. § 24 Abs. 1 SGB IV n.F. ist daher auf alle Ansprüche auf (weitere) Säumniszuschläge anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten der Vorschrift entstanden sind, ohne dass hierin eine unzulässige echte Rückwirkung oder auch nur eine - grundsätzlich zulässige - unechte Rückwirkung bzw. tatbestandliche Rückanknüpfung läge (vgl. zu § 24 Abs. 1a SGB IV: BSG, Urteil vom 29.08.2012 – B 12 KR 3/11 R, Juris Rn. 13). Da die Beklagte Säumniszuschläge vorliegend erst ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Fassung der Vorschrift fordert, hatte sie Ermessen insoweit nicht auszuüben.
Die Forderung der Beklagten ist auch nicht verjährt. Nach § 25 Abs. 1 SGB IV verjähren Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Zu den Beiträgen im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die auf diese Beiträge entfallenden Säumniszuschläge, vgl. § 28e Abs. 4 SGB IV. Die Klägerin hat zur Überzeugung des Senats die Nachversicherungsbeiträge der Beklagten vorsätzlich – nämlich bedingt vorsätzlich – vorenthalten, d. h., sie ist in Kenntnis der Möglichkeit der Fälligkeit von Nachversicherungsbeiträgen untätig geblieben und hat damit die Vorenthaltung von fälligen Beiträgen in Kauf genommen. Die von der Klägerin dagegen erhobenen Einwände gehen fehl.
Hinsichtlich des Organisationsverschuldens der Klägerin schließt sich der Senat dem 2. Senat des Landessozialgerichts Hamburg an, der mit Urteil vom 20. April 2011 ausgeführt hat, es sei ebenso gerechtfertigt wie geboten, die Kenntnis der Personalsachbearbeiter der Justizbehörde den für die Durchführung der Nachversicherung zuständigen Sachbearbeitern der Besoldungs- und Versorgungsstelle zuzurechnen, denn deren Unkenntnis beruhe auf dem Fehlen ausreichender organisatorischer Vorkehrungen. Jede am Rechtsverkehr teilnehmende Organisation hat sicherzustellen, dass die ihr ordnungsgemäß zugehenden, rechtserheblichen Informationen von ihren Entscheidungsträgern zur Kenntnis genommen werden können. Sie muss es deshalb so einrichten, dass ihre Repräsentanten, die dazu berufen sind, im Rechtsverkehr bestimmte Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen, die erkennbar erheblichen Informationen tatsächlich an die entscheidenden Personen weiterleiten. Hieraus folgt die Notwendigkeit eines internen Informationsaustausches. Dazu kann ein Informationsfluss von unten nach oben, aber auch ein horizontaler Austausch erforderlich sein. Die Notwendigkeit eines Informationsaustausches bedingt entsprechende organisatorische Maßnahmen. Jedenfalls dann, wenn es an derartigen organisatorischen Maßnahmen fehlt, muss sich die Organisation das Wissen einzelner Mitarbeiter – auf welcher Ebene auch immer diese angesiedelt sind – zurechnen lassen (LSG Hamburg, Urteil v. 20. April 2011 – L 2 R 33/10 – Juris Rn. 48 ff. m.w.N. und ausführlicher Begründung).
Die Klägerin ist als Arbeitgeber, respektive Dienstherr, "von Amts wegen" verpflichtet gewesen, die Nachversicherung durchführen zu lassen (Dankelmann in Juris-PK SGB VI, § 8 Rn. 76). Die Nachversicherungspflicht tritt kraft Gesetzes ein, ohne dass es eines Bescheides des zuständigen Rentenversicherungsträgers bedarf. Nachversicherungsschuldner ist der frühere Arbeitgeber (Finke in Hauck-Noftz, SGB VI, § 8 Rn. 138), hier also die Klägerin. Damit wäre es Aufgabe der Klägerin gewesen, auszuführen, welche Maßnahmen sie getroffen hat, um alle Informationen zur korrekten Durchführung der ihr obliegenden Nachversicherungen zu erhalten. Dies nachvollziehbar deutlich zu machen, ist der Klägerin nicht gelungen.
Der erkennende Senat sieht sich damit nicht in Abweichung von der Entscheidung des BSG vom 17.4.2008 (B 13 R 123/07 R), in welcher es u.a. heißt (Juris Rn. 20):
Zwar ist eine Wissenszurechnung zwischen verschiedenen Behörden (wie hier zwischen dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz und der Bezirksfinanzdirektion) nicht möglich (s BGH vom 29.6.2006 - IX ZR 167/04 - Juris; ferner zB Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht vom 3.8.2006 - 5 V 69/06, EFG 2007, 89, 91); die geschilderten Grundsätze bewirken bei dem konkreten Anlass des Schreibens des Justizministeriums jedoch eine Kenntniszurechnung innerhalb der Bezirksfinanzdirektion (hier der - jedenfalls aktenmäßigen: hierzu BGH vom 2.2.1996, BGHZ 132, 30, 35 - Kenntnis des Referats 51/2 über die noch durchzuführende Nachversicherung). Dies wäre nur dann nicht der Fall, wenn ausreichende organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung des notwendigen Informationsaustausches bestanden (s BGH vom 15.12.2005 - IX ZR 227/04, MDR 2006, 951, 952 = NZI 2006, 175, RdNr 13).
Dies ist nach Auffassung des erkennenden Senats im Rahmen der Frage des Organisationsverschuldens so zu verstehen, dass die jeweilige Behörde dafür Sorge tragen muss, dass die Informationen, die sie zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der ihr obliegenden Aufgaben benötigt, auch bei ihr ankommen. Zur Gewährleistung des notwendigen Informationsaustausches sind gegebenenfalls die notwendigen organisatorischen Maßnahmen zu treffen. Hiervon ausgehend vermag das Vorbringen, der zuständige Amtswalter im ZPD habe die notwendigen Informationen nicht gehabt und es sei ihm die Kenntnis der Schulbehörde nicht zuzurechnen, die Klägerin nicht zu entlasten. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund der behaupteten ausgiebigen Weisungslage zur Sicherstellung der Nachversicherung. Denn zu deren tatsächlicher Umsetzung sind – ausweislich der Vielzahl der bekannten Fälle nicht durchgeführter Nachversicherung – offenbar die notwendigen Maßnahmen nicht getroffen wurden. Insbesondere handelt es sich im Falle der Versicherten auch nicht um eine derart außergewöhnliche Fallgestaltung, dass hier nicht von einem Organisationsverschulden, sondern von einer Unterlassung des zuständigen Sachbearbeiters in der Personalabteilung des Bezirksamtes H.-M. im Einzelfall wegen Verkennung der Sachlage auszugehen wäre. Die Klägerin selbst hat sich auf die Verfügung vom 6. Mai 1958 berufen, in welcher es u.a. heißt:
Für zukünftig aus der versicherungsfreien Beschäftigung ohne lebenslängliche Versorgung ausscheidende Bedienstete ist der Nachversicherungsstelle des Personalamtes jeweils sofort eine Nachversicherungsanzeige zu übersenden (Vordrucke sind dort abzufordern).
Hätte die Klägerin sachgerechte Vorkehrungen zur Einhaltung dieser Verfügung getroffen, so wären diese Vorkehrungen auch im vorliegenden Fall mit hoher Wahrscheinlichkeit ausreichend gewesen. Denn dass das Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis die in der Verfügung beschriebenen versorgungsrechtlichen Konsequenzen hat, ist – wenn nicht gar allgemeinkundig – so doch zumindest den mit der Personalführung betrauten Personen allgemein bekannt.
Soweit die Klägerin geltend macht, die Höhe der Säumniszuschläge sei "unbillig", ist sie auf das Einziehungsverfahren zu verweisen (BSG, Urteil vom 1.07.2010 – B 13 R 67/09 R – Juris Rn. 43)
Der Erlass eines Widerspruchsbescheides durch die Beklagte war zwar nicht statthaft, jedoch ist eine isolierte Aufhebung des Widerspruchsbescheides nicht erforderlich, da er keine vom Ausgangsbescheid losgelöste Sachentscheidung mit einer neuen Beschwer enthält (BSG, Urteil vom 23.06.1994 – 4 RK 3/93, Juris Rn. 26).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Die Revision gegen dieses Urteil war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Vorausset-zungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Erhebung von Säumniszuschlägen auf Nachversicherungsbeiträge.
Die am xxxxx 1965 geborene G.H. (im Folgenden: Versicherte) stand vom 1. Oktober 1989 bis einschließlich 28. Februar 1993 als Beamtin in den Diensten der Klägerin. Nach der von der Versicherten selbst beantragten Entlassung aus dem Beamtenverhältnis wurde diese zunächst als Angestellte weiterbeschäftigt, befand sich sodann vom 1. Oktober 1993 bis einschließlich 30. September 1994 im Sonderurlaub und wurde in der Folge ab Januar 1995 nach der Geburt ihres ersten Kindes langjährig weiter beurlaubt.
Im November 2007 nahm die Klägerin die Nachversicherung der ehemaligen Beamtin für den Zeitraum vom 01. Oktober 1989 bis zum 28. Februar 1993 vor und entrichtete die Beiträge zum 22. November 2007. Die Beklagte machte daraufhin nach erfolgter Anhörung der Klägerin mit Bescheid vom 12. Mai 2009 Säumniszuschläge für den Zeitraum vom Inkrafttreten der Neufassung des § 24 Sozialgesetzbuch Viertes Buch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – (SGB IV), dem 1. Januar 1995, bis zum 22.11.2007 in Höhe von insgesamt 13.640.- Euro geltend.
Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Sozialgericht mit Urteil vom 14. Februar 2011 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, nach § 24 Abs. 1 S. 1 SGB IV n.F. seien Säumniszuschläge ohne Ausübung von Ermessen geltend zu machen. Die genannte Gesetzesfassung sei auch anwendbar, da sich die Folgen der Säumnis nach der gesetzlichen Fiktion des 1. Januar 1995 als Eintritt der Säumnis nach § 184 SGB VI nur aus dem in diesem Zeitpunkt geltenden Recht ergeben könnten. Die Klägerin habe auch nicht unverschuldet im Sinne des § 24 Abs. 2 SGB IV n.F. keine Kenntnis von ihrer Nachversicherungspflicht gehabt. Die Klägerin treffe hier zumindest ein Organisationsverschulden, die getroffenen organisatorischen Maßnahmen hätten nicht ausgereicht, den Informationsaustausch zwischen den Personaldienststellen und dem Zentrum für Personaldienste (ZPD) hinreichend zu organisieren.
Gegen dieses ihr am 21. Februar 2011 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 17. März 2011 Berufung eingelegt, mit welcher sie geltend macht, der Säumniszuschlag sei nicht nach der im Zeitpunkt der Fälligkeit des Nachversicherungsbeitrages geltenden Rechtslage erhoben worden. Die Nachversicherungsbeiträge seien am 1. März 1993 fällig geworden, die Säumniszuschläge könnten daher nur nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage geltend gemacht werden. § 24 Abs. 1 SGB IV n. F. gelte nur für Beitragsansprüche, die erst nach dem 1. Januar 1995 entstanden und fällig geworden seien. Für Beiträge, die bis zum 31. Dezember 1994 fällig geworden seien, bleibe die bisherige Regelung maßgebend. Danach habe die Beklagte Ermessen auszuüben gehabt, welches sie nicht ausgeübt habe. Des Weiteren liege eine unverschuldete Säumnis im Sinne des § 24 Abs. 2 SGB IV n.F. vor, denn dem Umstand, dass die Nachversicherung nicht zeitnah nach dem Ausscheiden der Betroffenen im Jahr 1993 erfolgt sei, liege ein komplizierter Lebenssachverhalt zu Grunde. Angesichts dessen beruhe der Umstand, dass seitens des zuständigen Amtswalters in der Personalabteilung des Bezirksamtes H.-M. die Nachversicherung nicht zeitnah eingeleitet worden sei, auf keiner bewussten Entscheidung der Mitarbeiter der Klägerin. Vielmehr sei die Personalie weiterhin im Geschäftsgang verblieben und es hätte nach dem Wechsel der Betroffenen in das Angestelltenverhältnis eine Vielzahl von Arbeiten erledigt werden müssen. Möglicherweise habe der zuständige Amtswalter sogar die irrige Vorstellung gehabt, dass die Betroffene nicht endgültig ausgeschieden sei. Es handele sich danach um eine allenfalls fahrlässige fehlerhafte Sachbearbeitung. Von keiner Seite, die mit der Bearbeitung der Angelegenheit befasst gewesen sei, sei die Nichtabführung von Beiträgen billigend in Kauf genommen worden. Das für die Durchführung der Nachversicherung zuständige ZPD habe bis zur Mitteilung seitens des Bezirksamtes H.-M. keine Kenntnis von dem Nachversicherungsfall gehabt. Kenntnis sei erst am 7. November 2007 eingetreten. Das Bundessozialgericht (BSG) habe durch Urteil vom 17. April 2008 (B 13 R 123/07 R) festgestellt, dass bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts auf die Kenntnis des zuständigen Amtswalters abzustellen sei, wobei eine Wissenszurechnung zwischen verschiedenen Behörden ausdrücklich nicht möglich sei. Die Kenntnis des zuständigen Amtswalters in der Personalabteilung des Bezirksamtes H.-M. sei dem für die Durchführung der Nachversicherung zuständigen ZPD nicht zuzurechnen. Sie, die Klägerin habe alle erforderlichen organisatorischen Maßnahmen getroffen, um einen zutreffenden und vollständigen Informationsaustausch zwischen den Personalstellen der Dienstbehörde und Nachversicherungsstelle sicherzustellen. Einen irgendwie gearteten Organisationsmangel habe die Beklagte nicht dargelegt. Die Organisationsverfügungen des Personalamtes der Klägerin stellten die unverzügliche und vollständige Abwicklung von Nachversicherungsfällen gezielt sicher. Die organisatorischen Maßnahmen der Klägerin erfüllten alle vom Gericht aufgestellten Mindeststandards. Danach sei die vierjährige Verjährungsfrist des § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV maßgebend, die Ansprüche der Beklagten seien mithin seit Ende des Jahres 1997 verjährt. Schließlich seien die Säumniszuschläge auch im Verhältnis zu den in Rede stehenden Nachversicherungsbeiträgen unverhältnismäßig hoch.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 14. Februar 2011 und den Bescheid der Beklagten vom 12. Mai 2009 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und beruft sich auf das Urteil des 2. Senats des LSG Hamburg vom 18.03.2011 zum Aktenzeichen L 2 R 140/09, insbesondere auf die dortigen Ausführungen, dass schon die gerichtsbekannte große Anzahl – im dreistelligen Bereich – der Fälle, in denen die Klägerin von der Beklagten und auch von anderen Rentenversicherungsträgern wegen der verspäteten Durchführung der Nachversicherung zur Zahlung von Säumniszuschlägen herangezogen worden sei, auf seinerzeit vorhandene Mängel des Nachversicherungsverfahrens und damit zusammenhängende Informationsdefizite hindeute.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der in der Sitzungsniederschrift vom 14. Mai 2013 aufgeführten Akten und Unterlagen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben. Sie ist jedoch unbegründet. Zu Recht und mit den zutreffenden Gründen, auf die im Übrigen gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen wird, hat das Sozialgericht Hamburg die Klage abgewiesen. Lediglich ergänzend sei auf Folgendes hingewiesen:
Der Beklagten stand bei ihrer Entscheidung über die Erhebung von Säumniszuschlägen auf Nachversicherungsbeiträge kein Ermessen zu. Anspruchsbegründender Umstand im Rahmen des § 24 Abs. 1 SGB IV n.F. ist nicht das erstmalige Entstehen des Beitragsanspruchs bzw. dessen Fälligkeit, sondern das Vorliegen der Säumnis "für jeden weiteren Monat", wodurch ein Anspruch auf zusätzliche Säumniszuschläge für diesen Monat erstmalig entsteht und gegebenenfalls zur Summe der bereits in den Vormonaten abschließend entstandenen Säumniszuschläge zu addieren ist. In diesem Sinne wird der Sachverhalt der Säumnis mit jedem weiteren Monat jeweils neu verwirklicht. § 24 Abs. 1 SGB IV n.F. ist daher auf alle Ansprüche auf (weitere) Säumniszuschläge anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten der Vorschrift entstanden sind, ohne dass hierin eine unzulässige echte Rückwirkung oder auch nur eine - grundsätzlich zulässige - unechte Rückwirkung bzw. tatbestandliche Rückanknüpfung läge (vgl. zu § 24 Abs. 1a SGB IV: BSG, Urteil vom 29.08.2012 – B 12 KR 3/11 R, Juris Rn. 13). Da die Beklagte Säumniszuschläge vorliegend erst ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Fassung der Vorschrift fordert, hatte sie Ermessen insoweit nicht auszuüben.
Die Forderung der Beklagten ist auch nicht verjährt. Nach § 25 Abs. 1 SGB IV verjähren Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Zu den Beiträgen im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die auf diese Beiträge entfallenden Säumniszuschläge, vgl. § 28e Abs. 4 SGB IV. Die Klägerin hat zur Überzeugung des Senats die Nachversicherungsbeiträge der Beklagten vorsätzlich – nämlich bedingt vorsätzlich – vorenthalten, d. h., sie ist in Kenntnis der Möglichkeit der Fälligkeit von Nachversicherungsbeiträgen untätig geblieben und hat damit die Vorenthaltung von fälligen Beiträgen in Kauf genommen. Die von der Klägerin dagegen erhobenen Einwände gehen fehl.
Hinsichtlich des Organisationsverschuldens der Klägerin schließt sich der Senat dem 2. Senat des Landessozialgerichts Hamburg an, der mit Urteil vom 20. April 2011 ausgeführt hat, es sei ebenso gerechtfertigt wie geboten, die Kenntnis der Personalsachbearbeiter der Justizbehörde den für die Durchführung der Nachversicherung zuständigen Sachbearbeitern der Besoldungs- und Versorgungsstelle zuzurechnen, denn deren Unkenntnis beruhe auf dem Fehlen ausreichender organisatorischer Vorkehrungen. Jede am Rechtsverkehr teilnehmende Organisation hat sicherzustellen, dass die ihr ordnungsgemäß zugehenden, rechtserheblichen Informationen von ihren Entscheidungsträgern zur Kenntnis genommen werden können. Sie muss es deshalb so einrichten, dass ihre Repräsentanten, die dazu berufen sind, im Rechtsverkehr bestimmte Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen, die erkennbar erheblichen Informationen tatsächlich an die entscheidenden Personen weiterleiten. Hieraus folgt die Notwendigkeit eines internen Informationsaustausches. Dazu kann ein Informationsfluss von unten nach oben, aber auch ein horizontaler Austausch erforderlich sein. Die Notwendigkeit eines Informationsaustausches bedingt entsprechende organisatorische Maßnahmen. Jedenfalls dann, wenn es an derartigen organisatorischen Maßnahmen fehlt, muss sich die Organisation das Wissen einzelner Mitarbeiter – auf welcher Ebene auch immer diese angesiedelt sind – zurechnen lassen (LSG Hamburg, Urteil v. 20. April 2011 – L 2 R 33/10 – Juris Rn. 48 ff. m.w.N. und ausführlicher Begründung).
Die Klägerin ist als Arbeitgeber, respektive Dienstherr, "von Amts wegen" verpflichtet gewesen, die Nachversicherung durchführen zu lassen (Dankelmann in Juris-PK SGB VI, § 8 Rn. 76). Die Nachversicherungspflicht tritt kraft Gesetzes ein, ohne dass es eines Bescheides des zuständigen Rentenversicherungsträgers bedarf. Nachversicherungsschuldner ist der frühere Arbeitgeber (Finke in Hauck-Noftz, SGB VI, § 8 Rn. 138), hier also die Klägerin. Damit wäre es Aufgabe der Klägerin gewesen, auszuführen, welche Maßnahmen sie getroffen hat, um alle Informationen zur korrekten Durchführung der ihr obliegenden Nachversicherungen zu erhalten. Dies nachvollziehbar deutlich zu machen, ist der Klägerin nicht gelungen.
Der erkennende Senat sieht sich damit nicht in Abweichung von der Entscheidung des BSG vom 17.4.2008 (B 13 R 123/07 R), in welcher es u.a. heißt (Juris Rn. 20):
Zwar ist eine Wissenszurechnung zwischen verschiedenen Behörden (wie hier zwischen dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz und der Bezirksfinanzdirektion) nicht möglich (s BGH vom 29.6.2006 - IX ZR 167/04 - Juris; ferner zB Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht vom 3.8.2006 - 5 V 69/06, EFG 2007, 89, 91); die geschilderten Grundsätze bewirken bei dem konkreten Anlass des Schreibens des Justizministeriums jedoch eine Kenntniszurechnung innerhalb der Bezirksfinanzdirektion (hier der - jedenfalls aktenmäßigen: hierzu BGH vom 2.2.1996, BGHZ 132, 30, 35 - Kenntnis des Referats 51/2 über die noch durchzuführende Nachversicherung). Dies wäre nur dann nicht der Fall, wenn ausreichende organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung des notwendigen Informationsaustausches bestanden (s BGH vom 15.12.2005 - IX ZR 227/04, MDR 2006, 951, 952 = NZI 2006, 175, RdNr 13).
Dies ist nach Auffassung des erkennenden Senats im Rahmen der Frage des Organisationsverschuldens so zu verstehen, dass die jeweilige Behörde dafür Sorge tragen muss, dass die Informationen, die sie zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der ihr obliegenden Aufgaben benötigt, auch bei ihr ankommen. Zur Gewährleistung des notwendigen Informationsaustausches sind gegebenenfalls die notwendigen organisatorischen Maßnahmen zu treffen. Hiervon ausgehend vermag das Vorbringen, der zuständige Amtswalter im ZPD habe die notwendigen Informationen nicht gehabt und es sei ihm die Kenntnis der Schulbehörde nicht zuzurechnen, die Klägerin nicht zu entlasten. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund der behaupteten ausgiebigen Weisungslage zur Sicherstellung der Nachversicherung. Denn zu deren tatsächlicher Umsetzung sind – ausweislich der Vielzahl der bekannten Fälle nicht durchgeführter Nachversicherung – offenbar die notwendigen Maßnahmen nicht getroffen wurden. Insbesondere handelt es sich im Falle der Versicherten auch nicht um eine derart außergewöhnliche Fallgestaltung, dass hier nicht von einem Organisationsverschulden, sondern von einer Unterlassung des zuständigen Sachbearbeiters in der Personalabteilung des Bezirksamtes H.-M. im Einzelfall wegen Verkennung der Sachlage auszugehen wäre. Die Klägerin selbst hat sich auf die Verfügung vom 6. Mai 1958 berufen, in welcher es u.a. heißt:
Für zukünftig aus der versicherungsfreien Beschäftigung ohne lebenslängliche Versorgung ausscheidende Bedienstete ist der Nachversicherungsstelle des Personalamtes jeweils sofort eine Nachversicherungsanzeige zu übersenden (Vordrucke sind dort abzufordern).
Hätte die Klägerin sachgerechte Vorkehrungen zur Einhaltung dieser Verfügung getroffen, so wären diese Vorkehrungen auch im vorliegenden Fall mit hoher Wahrscheinlichkeit ausreichend gewesen. Denn dass das Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis die in der Verfügung beschriebenen versorgungsrechtlichen Konsequenzen hat, ist – wenn nicht gar allgemeinkundig – so doch zumindest den mit der Personalführung betrauten Personen allgemein bekannt.
Soweit die Klägerin geltend macht, die Höhe der Säumniszuschläge sei "unbillig", ist sie auf das Einziehungsverfahren zu verweisen (BSG, Urteil vom 1.07.2010 – B 13 R 67/09 R – Juris Rn. 43)
Der Erlass eines Widerspruchsbescheides durch die Beklagte war zwar nicht statthaft, jedoch ist eine isolierte Aufhebung des Widerspruchsbescheides nicht erforderlich, da er keine vom Ausgangsbescheid losgelöste Sachentscheidung mit einer neuen Beschwer enthält (BSG, Urteil vom 23.06.1994 – 4 RK 3/93, Juris Rn. 26).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Die Revision gegen dieses Urteil war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Vorausset-zungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
Login
HAM
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