Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AS 6201/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 754/12 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 8. Februar 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht Freiburg hat zu Recht die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt. Die erhobene Leistungsklage, die sich auf den Bescheid vom 28. Oktober 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Dezember 2011 stützt, der das im Verfahren S 18 AS 3589/11 angenommene Anerkenntnis vom 10. August 2011 ausführt, ist ohne hinreichende Erfolgsaussicht, weshalb PKH abzulehnen ist.
Gem. § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO setzt die Bewilligung von PKH Bedürftigkeit sowie eine hinreichende Erfolgsaussicht voraus; zudem darf die Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheinen. Mit der Leistungsklage (vgl. hierzu Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 12. Januar 2012, L 15 AS 305/11 B, m.w.N., veröffentlicht in Juris) begehrt der Kläger für den Zeitraum August 2009 bis Juni 2010 eine Auszahlung aus dem Anerkenntnis des Beklagten vom 10. August 2011 in Höhe von 828,85 EUR. Die Auszahlung des beanspruchten Betrages für diesen Zeitraum begehrt der Kläger ebenso in dem Verfahren L 13 AS 1749/12 (S 7 AS 6627/11) und wohl auch in dem Verfahren L 13 AS 1748/12 (S 7 AS 52/12). Dieser erhobene Anspruch ist aber bereits am 24. März 2011 aufgrund des Bescheides vom 17. März 2011 durch Zahlung dieses Betrages an den Vermieter erfüllt worden. Der Kläger hätte gegen den Bescheid vom 17. März 2011 -in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juni 2011- auch insoweit Anfechtungs- und Leistungsklage erheben müssen, soweit darin die Zahlung an den Vermieter geregelt worden ist; mit der Klage (S 18 AS 3589/11) hat der Kläger aber nur die Gewährung höherer Kosten der Unterkunft (2 EUR monatlich) geltend gemacht, weshalb der Bescheid vom 17. März 2011 insoweit bestandskräftig geworden ist. In diesem Klageverfahren hätte der Kläger klären können, ob die Auszahlung an den Vermieter zu Recht erfolgt ist. Prüfungsgegenstand der gegenüber der Anfechtungs- und Leistungsklage nachrangigen Leistungsklage ist dies nicht. Die erfüllende Wirkung wird auch nicht dadurch beseitigt, dass der Bescheid vom 17. März 2011 später von der Beklagten aufgehoben worden ist. Der Beklagte hat sich im Anerkenntnis auch nur dazu verpflichtet, Leistungen in Höhe von 310 EUR monatlich dem Grunde nach zu gewähren und insbesondere nicht dazu, 828,85 EUR an den Kläger auszuzahlen.
Dem Senat erscheint die Rechtsverfolgung auch mutwillig, da der Kläger allein deshalb 828,85 EUR begehrt, obwohl die tatsächlichen Aufwendungen (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB 2) in dieser Höhe durch die Zahlung an die Vermieterin gemindert sind, weil der Beklagte nicht nur einen Änderungsbescheid mit monatlich höheren Kosten der Unterkunft, sondern einen neuen Bescheid für denselben Zeitraum erlassen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.
Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht Freiburg hat zu Recht die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt. Die erhobene Leistungsklage, die sich auf den Bescheid vom 28. Oktober 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Dezember 2011 stützt, der das im Verfahren S 18 AS 3589/11 angenommene Anerkenntnis vom 10. August 2011 ausführt, ist ohne hinreichende Erfolgsaussicht, weshalb PKH abzulehnen ist.
Gem. § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO setzt die Bewilligung von PKH Bedürftigkeit sowie eine hinreichende Erfolgsaussicht voraus; zudem darf die Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheinen. Mit der Leistungsklage (vgl. hierzu Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 12. Januar 2012, L 15 AS 305/11 B, m.w.N., veröffentlicht in Juris) begehrt der Kläger für den Zeitraum August 2009 bis Juni 2010 eine Auszahlung aus dem Anerkenntnis des Beklagten vom 10. August 2011 in Höhe von 828,85 EUR. Die Auszahlung des beanspruchten Betrages für diesen Zeitraum begehrt der Kläger ebenso in dem Verfahren L 13 AS 1749/12 (S 7 AS 6627/11) und wohl auch in dem Verfahren L 13 AS 1748/12 (S 7 AS 52/12). Dieser erhobene Anspruch ist aber bereits am 24. März 2011 aufgrund des Bescheides vom 17. März 2011 durch Zahlung dieses Betrages an den Vermieter erfüllt worden. Der Kläger hätte gegen den Bescheid vom 17. März 2011 -in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juni 2011- auch insoweit Anfechtungs- und Leistungsklage erheben müssen, soweit darin die Zahlung an den Vermieter geregelt worden ist; mit der Klage (S 18 AS 3589/11) hat der Kläger aber nur die Gewährung höherer Kosten der Unterkunft (2 EUR monatlich) geltend gemacht, weshalb der Bescheid vom 17. März 2011 insoweit bestandskräftig geworden ist. In diesem Klageverfahren hätte der Kläger klären können, ob die Auszahlung an den Vermieter zu Recht erfolgt ist. Prüfungsgegenstand der gegenüber der Anfechtungs- und Leistungsklage nachrangigen Leistungsklage ist dies nicht. Die erfüllende Wirkung wird auch nicht dadurch beseitigt, dass der Bescheid vom 17. März 2011 später von der Beklagten aufgehoben worden ist. Der Beklagte hat sich im Anerkenntnis auch nur dazu verpflichtet, Leistungen in Höhe von 310 EUR monatlich dem Grunde nach zu gewähren und insbesondere nicht dazu, 828,85 EUR an den Kläger auszuzahlen.
Dem Senat erscheint die Rechtsverfolgung auch mutwillig, da der Kläger allein deshalb 828,85 EUR begehrt, obwohl die tatsächlichen Aufwendungen (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB 2) in dieser Höhe durch die Zahlung an die Vermieterin gemindert sind, weil der Beklagte nicht nur einen Änderungsbescheid mit monatlich höheren Kosten der Unterkunft, sondern einen neuen Bescheid für denselben Zeitraum erlassen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.
Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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