Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 14 AS 1837/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 1433/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27. Februar 2013 abgeändert und der Bescheid des Beklagten vom 08. Mai 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Mai 2012 aufgehoben.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Beklagte hat 1/5 der außergerichtliche Kosten des Klägers beider Rechtszüge zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen einen Verwaltungsakt, mit dem der Beklagte eine Eingliederungsvereinbarung ersetzt hat, gegen die Nichtgenehmigung einer Ortsabwesenheit vom 04. - 24.06.2012 und gegen eine Meldeaufforderung zum 23.05.2012. Ferner begehrt er die Erstattung von Kosten für diverse online- Bewerbungen.
Der am 18.10.1972 geborene Kläger zog im Dezember 2007 in den örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten und bezog ab dem 27.12.2007 von diesem Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Zuletzt bewilligte ihm der Beklagte mit Bescheid vom 14.02.2013 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.04. - 30.09.2013 i.H.v. insg. 692,- EUR monatlich. Die - meist elektronischen - Eingaben des Klägers während des laufenden Leistungsbezuges, die, soweit sie Anknüpfungspunkte zum Leistungsbezug aufweisen, vornehmlich die Erstattung von Bewerbungskosten und die Form, in der Bewerbungsbemühungen nachzuweisen sind, zum Inhalt hatten, die zu einem Aktenumfang von mehr als 5.500 Seiten (Stand Juni 2013) geführt haben, haben den Beklagten dazu veranlasst, den Kläger mehrfach dazu aufzufordern, selbige auf das notwendige Maß zu reduzieren.
Am 08.05.2012 erließ der Beklagte eine Eingliederungsvereinbarung als Verwaltungsakt, in dem u.a. für den Geltungszeitraum 08.05.2012 - 08.05.2013 niedergelegt ist, dass der Kläger den E-Mail- Verkehr mit dem Beklagten auf das notwendige Maß beschränkt und lediglich sachdienliche Informationen - in deutscher Sprache und emotionsfrei - übermittele. Bewerbungskosten würden, so der Beklagte, nur für schriftliche Bewerbungen pauschal i.H.v. 5,- EUR pro Bewerbung erstattet. Als Nachweise würden nur Absageschreiben von Firmen als Reaktion auf eine postalische Bewerbung anerkannt. Nicht anerkannt würden Absageschreiben von Firmen nach online- Bewerbungen oder Bewerbungen per Fax. Mit der Pauschale seien Papier, Umschläge, Druckerpatronen, Kopierkosten, Portokosten, Bewerbungsfotos, Fahrkosten zum Briefkasten der Post und zur Post direkt abgegolten. Kosten, die hiervon nicht abgegolten seien, seien gesondert vor der Entstehung zu beantragen. Der Kläger sei verpflichtet, sich innerhalb des zeit- und ortsnahen Raums aufzuhalten, wobei sichergestellt sein müsse, dass der Kläger an jedem Tag durch Briefpost erreichbar sei. Einen hiergegen am 10.05.2012 erhobenen Widerspruch, mit dem er u.a. anführte, Kosten entstünden ihm durch die Fahrtkosten ins Internetcafe und die dortigen Gebühren, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11.05.2012 als unbegründet zurück. Zur Begründung führt er an, nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG; Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 13/09 R -) sei er, der Beklagte, bereits dann berechtigt, eine Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt zu erlassen, wenn sich dies als die geeignetere Alternative darstelle. Der Kläger sei in dem Verwaltungsakt konkret über seine Pflichten und die Folgen der Pflichtverletzung aufgeklärt worden. Der Bescheid sei inhaltlich ausreichend bestimmt und entspreche den Grundsätzen von § 33 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X).
Am 14.05.2012 hat der Kläger hiergegen Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Zu deren Begründung hat er vorgetragen, er widerspreche der Eingliederungsvereinbarung förmlich. Er habe in seiner Wohnung weder einen eigenen Postkasten, eine Telefonzelle noch einen Briefkasten. Um sich bewerben und vorstellen zu können, müsse er verschiedene Fahrten tätigen und und Zustellungsgebühren entrichten.
Am 11.05.2012 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er sich vom 04. - 24.06.2012 für drei Wochen in einem Auslandsurlaub befinde. Er beabsichtige, seine Vorfahren in Rom zu besuchen. Sollte er während des Auslandsurlaubs ein Vorstellungsgespräch haben, verlängere sich der Urlaub. Am 14.05.2012 teilte der Kläger dem Beklagten per Fax mit, er habe den geplanten Aufenthalt in Rom auf die Zeit vom 21.05. - 10.06.2012 verlegt.
Mit Schreiben vom 14.05.2012 lud der Beklagte den Kläger zu einer persönlichen Vorsprache am 23.05.2012 ein. Es sei, so der Beklagte, die berufliche Situation des Klägers sowie seine geplante Ortsabwesenheit zu besprechen. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.05.2012 als unbegründet zurück.
Mit Bescheid vom 14.05.2012 lehnte der Beklagte sodann die Anerkennung wichtiger Gründe für einen Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs ab, weil, so der Beklagte begründend, viele Bewerbungen offen seien. Etwaige Vorstellungsgespräche könnten bei einem Auslandsaufenthalt nicht wahrgenommen werden. Außerdem sei es dem Kläger im Falle eines Auslandsaufenthalts nicht möglich, auf etwaige Vermittlungsvorschläge zu reagieren. Einen hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.05.2012 als unbegründet zurück.
Mit Schreiben vom 15.05.2012 hat der Kläger die beim SG anhängige Klage um die Meldeaufforderung und die Nichtgenehmigung der Ortsabwesenheit erweitert. Er hat hierzu vorgetragen, beide Schreiben seien in der Sache unbegründet.
Einen Antrag des Klägers jeweils vom 28.03.2012, ihm Bewerbungskosten für sechs Bewerbungen, von denen zwei schriftlich getätigt wurden, bzw. für 16 Bewerbungen, von denen eine schriftlich getätigt wurde, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 03.04.2012 bzw. vom 25.04.2012 m Hinblick auf die 4 bzw. 15 online- Bewerbungen teilweise ab. Weitere Anträge betreffend die Erstattung von Bewerbungskosten für 13 Bewerbungen vom 25.04.2012, für 11 Bewerbungen vom 04.05.2012, für 9 Bewerbungen ebenfalls vom 04.04.2012, für 8 Bewerbungen vom 01.06.2012 sowie für 11 Bewerbungen vom 25.06.2012 lehnte der Beklagte mit fünf Bescheiden vom 03.07.2012 ab. Zur Begründung führte der Beklagte jeweils aus, für online- Bewerbungen seien keine Kosten angefallen. Die hiergegen vom Kläger eingelegten Widersprüche wies der Beklagte mit zwei Widerspruchsbescheiden vom 11.07.2012 sowie fünf Widerspruchsbescheiden vom 20.07.2012 als unbegründet zurück. Nach § 45 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) könnten Arbeitslose bei der Anbahnung und Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung erforderlich sei. Zu den notwendigen Kosten rechneten zwar auch Bewerbungskosten, indes könnten nach § 45 Abs. 3 Satz 2 SGB III Pauschalen festlegt werden. Der Beklagte habe hierzu festgelegt, dass für nachgewiesene schriftliche Bewerbungen 5,- EUR pro Bewerbung erstattungsfähig seien. Soweit Bewerbungen online erfolgt seien, sei eine Kostenerstattung daher nicht möglich. Der Nachweis für schriftliche Bewerbungen sei im Übrigen nicht erbracht. Teilweise seien die Bewerbungskosten aufgrund der vorangegangenen Anträge bereits erstattet worden.
Mit Schreiben vom 23.07.2012 erweiterte der Kläger die anhängige Klage um die Erstattung von Bewerbungskosten.
Am 03.08.2012 beantragte der Kläger sodann Kostenerstattung für 37 weitere Bewerbungen, von denen 30 schriftlich erfolgten. Mit Bescheid vom 30.11.2012 bewilligte der Beklagte die Erstattung der Kosten für 30 Bewerbungen i.H.v. jeweils 5,- EUR pro Bewerbung. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.12.2012 als unbegründet zurück. Auch um diesen Widerspruchsbescheid hat der Kläger sodann die Klage erweitert.
Der Beklagte ist der Klage entgegen getreten. Im Hinblick auf die Klageerweiterungen des Klägers hat er erklärt, keine Einwände zu haben bzw. damit einverstanden zu sein.
Mit Urteil vom 27.02.2013 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, die Klageerweiterungen seien nach § 99 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, weil der Beklagte hierzu seine Einwilligung erteilt habe. Die zuletzt vorgenommene Klageerweiterung hinsichtlich des Widerspruchsbescheids vom 10.12.2012 sei sachdienlich, da auch hier die Frage der Bewerbungskostenerstattung zu klären sei. Soweit mit der Klage Rechtsschutz gegen die Meldeaufforderung vom 14.05.2012 sowie die Nichtgenehmigung der Ortsabwesenheit für die Zeit vom 21.05. - 10.06.2012 begehrt werde, sei die Klage bereits unzulässig, weil sich der Kläger nicht auf ein Rechtsschutzbedürfnis berufen könne. Auf Grund der abgelaufenen Zeit könne sich für den Kläger aus der Aufhebung der jeweiligen Bescheide kein rechtlicher Vorteil ergeben. Der vom Kläger angegriffene Eingliederungsverwaltungsakt vom 08.05.2012 sei rechtmäßig. Das SG verwies insofern auf die aus seiner Sicht zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid (§ 136 Abs. 3 SGG). Insbesondere sei, so das SG unter Hinweis auf die Entscheidung des BSG vom 22.09.2009 (a.a.O.), im Hinblick auf die besondere Situation zwischen den Beteiligten der Erlass einer Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt nach § 15 Abs.1 Satz 6 SGB II sowie die Dauer von einem Jahr nicht zu beanstanden. Im Übrigen habe der Kläger auch nicht vorgetragen, weshalb er die Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt für rechtswidrig erachte. Soweit der Kläger die Erstattung von weiteren Bewerbungskosten geltend mache, stehe die hierüber vom Beklagten zu treffende Entscheidung nach § 16 Abs. 2 SGB II i.V.m ... § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB III in dessen Ermessen, das nur einer begrenzten gerichtlichen Überprüfung unterliege. Die Entscheidung des Beklagten, bei nachgewiesenen schriftlichen Bewerbungen pauschal 5,- EUR pro Bewerbung zu erstatten sei nicht ermessenfehlerhaft, weil bei einer online- Bewerbung keine erstattungsfähigen Kosten anfielen. Die ggf. durch die Internetnutzung entstehenden Kosten könnten dadurch vermieden werden, dass das Angebot des Beklagten, die sich in dessen Räumlichkeiten befindlichen Computer mit Internetzugang zu nutzen, angenommen werde.
Gegen das am 02.03.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27.03.2013 beim SG Berufung eingelegt. Er bringt hierzu vor, das BSG habe seine Einschätzung betreffend den Eingliederungsverwaltungsakt in seinem Urteil vom 15.02.2013 bestätigt. Ferner trägt er vor, er habe zu Hause kein Internet und müsse daher für die online-Bewerbungen zahlen. Die Computer beim Beklagten verfügten über keine Schnittstellen, um seine pdf-Dateien einlesen zu können. Am 24.06.2013 hat der Kläger dem Senat einen Bescheid des Beklagten vom 17.06.2013, mit dem der Beklagte seinen Bescheid vom 27.03.2013, mit dem Reisekosten für ein Vorstellungsgespräch i.H.v. 167,- EUR bewilligt wurden, teilweise widerrufen hat, vorgelegt und sinngemäß dessen Rechtswidrigkeit geltend gemacht.
Der Kläger beantragt (zweckdienlich gefasst),
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27. Februar 2012 und den Bescheid des Beklagten vom 08. Mai 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Mai 2012 aufzuheben, festzustellen, dass der Bescheid vom 14. Mai 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Mai 2012 und der Bescheid vom 14. Mai 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Mai 2012 rechtswidrig gewesen sind und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 03. April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Juli 2012 zu verurteilen, die Kosten für weitere 4 Bewerbungen, des Bescheids vom 25. April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Juli 2012 die Kosten für weitere 15 Bewerbungen, des Bescheids vom 03. Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Juli 2012 die Kosten für 13 Bewerbungen, des Bescheids vom 03. Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Juli 2012 die Kosten für 11 Bewerbungen, des Bescheids vom 03. Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Juli 2012 die Kosten für 9 Bewerbungen, des Bescheids vom 03. Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Juli 2012 die Kosten für 8 Bewerbungen, des Bescheids vom 03. Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Juli 2012 die Kosten für 11 Bewerbungen sowie des Bescheids vom 30. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Dezember 2012 die Kosten für weitere 7 Bewerbungen zu erstatten und die Bewerbungskosten zu verzinsen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung seines Antrages verweist der Beklagte auf die aus seiner Sicht überzeugenden Ausführungen im angefochtenen Urteil. Im Übrigen hat er der Einbeziehung des Bescheides vom 17.06.2013 widersprochen.
Mit Schreiben vom 07.08.2013 hat der Kläger, mit solchen vom 15.08.2013 der Beklagte jeweils das Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insb. des Vorbringens der Beteiligten, wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die beim Beklagten für den Kläger geführten Leistungsakten, welche Gegenstand der Entscheidungsfindung wurden, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht (vgl. § 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung, über die der Senat nach dem erklärten Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist statthaft (vgl. § 143 Abs. 1 SGG) und damit insgesamt zulässig.
Gegenstand des Verfahrens bilden der Eingliederungsverwaltungsakt des Beklagten vom 08.05.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.05.2012, die Meldeaufforderung des Beklagten vom 14.05.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.05.2012, der Bescheid vom 14.05.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.05.2012, mit dem der Beklagte die Anerkennung wichtiger Gründe für einen Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs abgelehnt hat sowie die Bescheide vom 03.04.2012, vom 25.04.2012 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 11.07.2012, die Bescheide vom 03.07.2012 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 20.07.2012 und der Bescheid vom 30.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.12.2012, mit denen der Beklagte die Erstattung von Kosten für Bewerbungen (teilweise) abgelehnt hat. Der Bescheid vom 17.06.2013 ist nicht nach §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden, da er die angefochtenen Bescheide nicht abgeändert hat. Auch ist der Bescheid, da der Beklagte eine Einwilligung nicht erteilt und eine Klageänderung auch nicht sachdienlich ist - der Bescheid steht in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit den angefochtenen Bescheiden -, nicht im Wege eine Klageänderung nach §§ 153 Abs. 1, 99 Abs. 1 SGG Inhalt des Berufungsverfahrens geworden.
Die Berufung des Klägers ist nur insoweit begründet, als sich der Kläger gegen den Eingliederungsverwaltungsakt des Beklagten vom 08.05.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.05.2012 wendet.
Die Klage war und ist insofern, trotz dessen, dass die Laufzeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bis zum 08.05.2013 inzwischen verstrichen ist, unverändert zulässig (vgl. Urteile des erkennenden Senats vom 12.12.2012 - L 3 AS 2192/12 - veröffentlicht in juris; und vom 27.02.2013 - L 3 AS 4879/12 - n.v.). Dies gilt insb. vor dem Hintergrund der Regelung des § 31 b Abs. 1 Satz 5 SGB II, nach der die Feststellung der Minderung binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Pflichtverletzung zulässig ist. Mithin könnte auf Basis der bis zum 08.05.2013 reichenden Geltungsdauer des angefochtenen Verwaltungsaktes eine Feststellung der Minderung wegen einer Verletzung der Verpflichtungen aus dem Eingliederungsverwaltungsakt längstens bis zum 08.11.2013 erfolgen. Da dieser (zeitliche) Abschluss zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats noch nicht abgelaufen ist, hat sich der angefochtene Verwaltungsakt nicht i.S.d. § 39 Abs. 2 SGB X erledigt; der angefochtene Verwaltungsakt vermag vielmehr noch Wirkung zu entfalten.
Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der ab dem 01.04.2011 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.2011 (BGBl I 850) soll die Agentur für Arbeit im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger mit jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person die für ihre Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren (Eingliederungsvereinbarung). Hierin soll die Eingliederungsvereinbarung insbesondere bestimmen, welche Leistungen die oder der Erwerbsfähige zur Eingliederung in Arbeit erhält, welche Bemühungen erwerbsfähige Leistungsberechtigte in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen müssen und in welcher Form diese Bemühungen nachzuweisen sind, welche Leistungen Dritter, insbesondere Träger anderer Sozialleistungen, erwerbsfähige Leistungsberechtigte zu beantragen haben (§ 15 Abs. 1 Satz 2 SGB II).
Kommt eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande, sollen die Regelungen nach Satz 2 durch Verwaltungsakt erfolgen (§ 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II). Hierbei ist der Beklagte indes nicht von den Vorgaben des § 15 Abs. 1 Satz 3 SGB II, nach der die Eingliederungsvereinbarung für sechs Monate geschlossen werden soll, entbunden. Vielmehr gilt § 15 Abs. 1 Satz 3 SGB II auch für den die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt. Hieraus folgt, dass das Ermessen des Grundsicherungsträgers bei der Entscheidung über die Geltungsdauer des Eingliederungsverwaltungsaktes gebunden ist. Für den Regelfall sieht der Gesetzgeber sechs Monate als angemessen an. Die sechsmonatige Regellaufzeit entspricht dem Bewilligungszeitraum für Leistungen nach dem SGB II gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB II. Zwar galt bis zum 31.12.2006 noch eine Laufzeit von bis zu zwölf Monaten, die nunmehr geltende kürzere Frist von sechs Monaten garantiert aber durch kontinuierliche Beobachtung, dass nicht an Zielen starr festgehalten wird, die sich als erfolglos erwiesen haben. Deshalb "soll" nach Satz 4 des § 15 Abs. 1 SGB II nach Ablauf von sechs Monaten eine neue Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen werden (BSG, Urteil vom 14.02.2013 - B 14 AS 195/11 R - veröffentlicht in juris). Die Rechtswidrigkeit des Eingliederungsverwaltungsakts vom 08.05.2012 ergibt sich dem Folgend bereits aus der Tatsache, dass der Beklagte entgegen der gesetzlichen Vorgabe, ohne dies zu begründen und Ermessenserwägungen darzulegen, eine Geltungsdauer von zwölf Monaten angeordnet hat.
Der Eingliederungsverwaltungsakt vom 08.05.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.05.2012 ist daher rechtswidrig, ohne dass es darauf ankäme, ob i.S. eines Vorrangs der konsensualen Lösung gegenüber dem hoheitlichen Handeln durch Verwaltungsakt vor Erlass des Eingliederungsverwaltungsaktes eine einvernehmliche Lösung im Wege einer Eingliederungsvereinbarung anzustreben war (vgl. hierzu einerseits BSG, Urteil vom 14.02.2013, a.a.O., anderseits: Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 13/09 R - veröffentlicht in juris).
Im Übrigen führt die Berufung für den Kläger nicht zum Erfolg.
Soweit sich der Kläger gegen die Meldeaufforderung des Beklagten vom 14.05.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.05.2012 wendet, mit der er zu einer persönlichen Vorsprache am 23.05.2012 eingeladen wurde, um mit ihm über seine berufliche Situation sowie die geplante Ortsabwesenheit zu sprechen, ist die Berufung unbegründet.
Die Rechtswirkungen der Meldeaufforderung vom 14.05.2013, eines Verwaltungsaktes i.S.d. § 31 SGB X (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 19.12.2011 - B 14 AS 146/11 B - veröffentlicht in juris; Birk in LPK-SGB II, 4. Aufl., 2011, § 59 Rn 2) haben sich durch das fruchtlose Verstreichenlassen des Termins am 23.05.2013 erschöpft. Der Regelungsinhalt der Einladung vom 08.05.2013 hat sich darauf beschränkt, dass der Kläger am 23.05.2013 zu einer Vorsprache wegen seiner beruflichen Situation in den Räumlichkeiten der Beklagten erscheinen soll. Weitere unmittelbare Wirkungen, wie § 31 Satz 1 SGB X sie für einen Verwaltungsakt erfordert, kommen der Meldeaufforderung des Beklagten nicht mehr zu; der Verwaltungsakt hat sich erledigt (§ 39 Abs. 2 SGB X; vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.01.2013 - L 6 AS 1792/12 - veröffentlicht in juris).
Eine Aufhebung der Meldeaufforderung vom 08.05.2013 kann im Wege der Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) nicht mehr erreicht werden, weswegen das Rechtsschutzbegehren des Klägers als Antrag auf Feststellung, dass der Bescheid des Beklagten vom 14.05.2013 rechtswidrig gewesen ist, d.h. als Fortsetzungsfeststellungsklage auszulegen ist (vgl. hierzu Urteil des erkennenden Senats vom 12.11.2012 - L 3 AL 3928/11 - n.v.). Nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG kann mit der Klage die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines zurückgenommenen oder auf andere Weise erledigten Verwaltungsaktes begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Ein solches Fortsetzungsfeststellungsinteresse kann unter dem Gesichtspunkt der Präjudizialität und der Wiederholungsgefahr bestehen. Wiederholungsgefahr ist anzunehmen, wenn die hinreichend bestimmte (konkrete) Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige Entscheidung ergeht. Die Wiederholungsgefahr ist vorliegend zu bejahen, denn bereits der vorliegende Akteninhalt zeigt, dass es der Beklagte wiederholt unternommen hat, den Kläger zu Meldeterminen einzuladen. Es besteht daher eine hinreichend konkrete Wahrscheinlichkeit, dass auch in der nachfolgenden Zeit weitere Einladungen zu erwarten sind (vgl. BSG, Urteil vom 14.02.2013, B 14 AS 195/11 R - veröffentlicht in juris; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., 2012, § 131 Rn. 10 ff).
Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid vom 14.05.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.05.2013 war rechtmäßig. Gemäß § 59 SGB II sind im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Vorschriften über die allgemeine Meldepflicht, § 309 SGB III, entsprechend anzuwenden. Nach § 309 Abs. 1 Satz 1 SGB III haben sich Arbeitslose während der Zeit, für die sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erheben, bei der Agentur für Arbeit oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesagentur persönlich zu melden, wenn die Agentur für Arbeit sie dazu auffordert (allgemeine Meldepflicht). Die Meldung muss bei der in der Aufforderung zur Meldung bezeichneten Stelle erfolgen (§ 309 Abs. 1 Satz 2 SGB III). Die Aufforderung zur Meldung kann nach § 309 Abs. 2 u.a. zum Zwecke der Berufsberatung (Nr.1) oder zur Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit (Nr. 2) erfolgen. Die Meldeaufforderung zum 14.05.2013 hat diesen gesetzlichen Vorgaben entsprochen. Sie ist insbesondere zu einem zulässigen Zweck, einem Gespräch mit dem Kläger über dessen berufliche Situation und damit zu Vermittlungszwecken erfolgt (§ 309 Abs. 2 Nr. 2 SGB III) und hat den Ort und die Zeit der Meldung konkret und unmissverständlich benannt. Auch hat die Aufforderung, obschon dies keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung ist, eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfs- und Rechtsmittelbelehrung beinhaltet.
Auch soweit sich der Kläger dagegen wendet, dass es der Beklagte mit Bescheid vom 14.05.2012 (Widerspruchsbescheid vom 16.05.2012) abgelehnt hat, einen wichtigen Grund für die vom Kläger geplante Ortsabwesenheit, die vom Kläger zunächst für die Zeit vom 04. - 24.06.2012 und sodann für die Zeit vom 21.05. - 10.06.2012 angekündigt war, anzuerkennen, ist die Berufung unbegründet. Wie die Meldeaufforderung haben sich die Wirkungen des Bescheides vom 14.05.2012 (vgl. § 31 SGB X) jedenfalls mit dem zeitlichen Ablauf der vom Kläger geplanten Ortsabwesenheit erschöpft, sodass die Aufhebung des Bescheids im Wege der Anfechtungsklage nicht mehr erreicht werden kann. Das Rechtsschutzbegehren des Klägers ist daher als Antrag auf Feststellung, dass der Bescheid des Beklagten vom 14.05.2013 rechtswidrig gewesen ist, d.h. als Fortsetzungsfeststellungsklage auszulegen ist. Da der Kläger auch insoweit ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse für sich reklamieren kann, ist die Klage zwar zulässig, in der Sache jedoch unbegründet, da dem Kläger kein wichtiger Grund für eine Ortsabwesenheit zur Seite steht.
Gemäß § 7 Abs. 4a Satz 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte keine Leistungen, wenn sie sich ohne Zustimmung des zuständigen Trägers nach diesem Buch außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhalten und deshalb nicht für die Eingliederung in Arbeit zur Verfügung stehen. Die Zustimmung ist nach § 7 Abs. 4a Satz 2 SGB II zu erteilen, wenn für den Aufenthalt außerhalb des zeit-und ortsnahen Bereichs ein wichtiger Grund vorliegt und die Eingliederung in Arbeit nicht beeinträchtigt wird. Der vom Kläger angeführte Grund, seine Vorfahren in Rom zu besuchen, stellt keinen wichtigen Grund i.d.S. dar. Er unterfällt weder den Regelbeispielen des 7 Abs. 4a Satz 3 SGB II (Teilnahme an einer ärztlich verordneten Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation [Nr.1], Teilnahme an einer Veranstaltung, die staatspolitischen, kirchlichen oder gewerkschaftlichen Zwecken dient oder sonst im öffentlichen Interesse liegt [Nr.2] oder die Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit [Nr.3]), noch ist er im Übrigen geeignet, dem Kläger unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der widerstreitenden Interessen, ein Verbleiben im orts- und zeitnahen Bereich während der fortdauernden Bewerbungsbemühungen nicht zumuten zu können. Mithin war die Entscheidung des Beklagten, einen wichtigen Grund nicht anzuerkennen, rechtmäßig.
Auch soweit der Kläger die Erstattung weiterer Bewerbungskosten, konkret für die unternommenen online- Bewerbungen geltend macht, ist die Berufung unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig.
Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II kann der Beklagte zur Eingliederung in Arbeit Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen. Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB III können Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose aus dem Vermittlungsbudget der Agentur für Arbeit bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Die Förderung umfasst die Übernahme der angemessenen Kosten, soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringen wird (§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Nach § 44 Abs. 3 Satz 1 SGB III entscheidet der Beklagte über den Umfang der zu erbringenden Leistungen; er kann Pauschalen festlegen. Die Entscheidung über den Leistungsumfang und die konkrete Ausgestaltung steht im Ermessen des Beklagten (vgl. Hassel in Brand, 6. Aufl., 2012, § 44, Rn. 26). Ermessen bedeutet insoweit, dass der Beklagte ermächtigt ist, unter Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten und unter Berücksichtigung einzelfallbezogener Erwägungen zwischen verschiedenen Rechtsfolgen auswählen zu können. Der Arbeitslose bzw. der von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende hat hierbei keinen Anspruch auf die Leistung, sondern, außer im Fall einer vorliegend nicht bestehenden Ermessensreduzierung auf Null, nur einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung. Das Ermessen ist nach § 39 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch unter Beachtung der Grenzen des Ermessens entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben. Die gerichtliche Überprüfungskompetenz der Ermessensentscheidung beschränkt sich auf eine Rechtskontrolle der Gestalt, dass ausschließlich zu prüfen ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten und vom Ermessen in einer dem Zweck entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde (§ 54 Abs. 2 Satz 2 SGG). Eine fehlerhafte Entscheidung liegt vor, wenn eine vom Gesetz nicht vorgesehene Rechtsfolge ausgewählt wird (Ermessensüberschreitung) oder wenn überhaupt keine Ermessenserwägungen angestellt wurden, bspw. weil die Behörde irrtümlich angenommen hat, keinen Ermessensspielraum zu haben (Ermessensunterschreitung). Ein Ermessensfehlgebrauch besteht bei einer fehlerhaften Gewichtung von Ermessensgesichtspunkten (vgl. hierzu Keller, a.a.O., § 54, Rn 25 ff). Der Beklagte hat vorliegend festgelegt, dass eine Kostenerstattung nur im Falle nachgewiesener schriftlicher Bewerbungen möglich ist. Da der Beklagte hierbei die Grenzen des Ermessens, das auch eine Leistungsablehnung ermöglicht, eingehalten hat, hat er sein Ermessen nicht überschritten. Da überdies keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Entscheidung des Beklagten willkürlich, missbräuchlich oder unter Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz ergangen ist und auch im Übrigen nicht ersichtlich ist, dass sie einen, dem Zweck der Ermessensgewährung zuwiderlaufenden Zweck verfolgt hat - die erfolgte Einschränkung dient erkennbar dem Zweck, Bewerbungen, die üblicherweise mit keinen konkreten Kosten einhergehen, aus der Erstattung auszunehmen - erweist sich die Entscheidung des Beklagten als ermessensfehlerfrei.
Mithin sind auch die Bescheide vom 03. und vom 25.04.2012 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 11.07.2012 sowie vom 03.07.2012 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 20.07.2012 und vom 30.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.12.2012 soweit hierin eine Kostenerstattung für Bewerbungen, die nicht nachweislich schriftlich erfolgt sind bzw. für online-Bewerbungen abgelehnt wurde, rechtlich nicht zu beanstanden.
Auf die Berufung des Klägers ist hiernach der Urteil des SG und der Eingliederungsverwaltungsakt vom 08.05.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.05.2012 aufzuheben. Im Übrigen ist das Urteil des SG nicht zu beanstanden; die Berufung ist insoweit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt ein teilweises Obsiegen des Klägers.
Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Beklagte hat 1/5 der außergerichtliche Kosten des Klägers beider Rechtszüge zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen einen Verwaltungsakt, mit dem der Beklagte eine Eingliederungsvereinbarung ersetzt hat, gegen die Nichtgenehmigung einer Ortsabwesenheit vom 04. - 24.06.2012 und gegen eine Meldeaufforderung zum 23.05.2012. Ferner begehrt er die Erstattung von Kosten für diverse online- Bewerbungen.
Der am 18.10.1972 geborene Kläger zog im Dezember 2007 in den örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten und bezog ab dem 27.12.2007 von diesem Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Zuletzt bewilligte ihm der Beklagte mit Bescheid vom 14.02.2013 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.04. - 30.09.2013 i.H.v. insg. 692,- EUR monatlich. Die - meist elektronischen - Eingaben des Klägers während des laufenden Leistungsbezuges, die, soweit sie Anknüpfungspunkte zum Leistungsbezug aufweisen, vornehmlich die Erstattung von Bewerbungskosten und die Form, in der Bewerbungsbemühungen nachzuweisen sind, zum Inhalt hatten, die zu einem Aktenumfang von mehr als 5.500 Seiten (Stand Juni 2013) geführt haben, haben den Beklagten dazu veranlasst, den Kläger mehrfach dazu aufzufordern, selbige auf das notwendige Maß zu reduzieren.
Am 08.05.2012 erließ der Beklagte eine Eingliederungsvereinbarung als Verwaltungsakt, in dem u.a. für den Geltungszeitraum 08.05.2012 - 08.05.2013 niedergelegt ist, dass der Kläger den E-Mail- Verkehr mit dem Beklagten auf das notwendige Maß beschränkt und lediglich sachdienliche Informationen - in deutscher Sprache und emotionsfrei - übermittele. Bewerbungskosten würden, so der Beklagte, nur für schriftliche Bewerbungen pauschal i.H.v. 5,- EUR pro Bewerbung erstattet. Als Nachweise würden nur Absageschreiben von Firmen als Reaktion auf eine postalische Bewerbung anerkannt. Nicht anerkannt würden Absageschreiben von Firmen nach online- Bewerbungen oder Bewerbungen per Fax. Mit der Pauschale seien Papier, Umschläge, Druckerpatronen, Kopierkosten, Portokosten, Bewerbungsfotos, Fahrkosten zum Briefkasten der Post und zur Post direkt abgegolten. Kosten, die hiervon nicht abgegolten seien, seien gesondert vor der Entstehung zu beantragen. Der Kläger sei verpflichtet, sich innerhalb des zeit- und ortsnahen Raums aufzuhalten, wobei sichergestellt sein müsse, dass der Kläger an jedem Tag durch Briefpost erreichbar sei. Einen hiergegen am 10.05.2012 erhobenen Widerspruch, mit dem er u.a. anführte, Kosten entstünden ihm durch die Fahrtkosten ins Internetcafe und die dortigen Gebühren, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11.05.2012 als unbegründet zurück. Zur Begründung führt er an, nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG; Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 13/09 R -) sei er, der Beklagte, bereits dann berechtigt, eine Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt zu erlassen, wenn sich dies als die geeignetere Alternative darstelle. Der Kläger sei in dem Verwaltungsakt konkret über seine Pflichten und die Folgen der Pflichtverletzung aufgeklärt worden. Der Bescheid sei inhaltlich ausreichend bestimmt und entspreche den Grundsätzen von § 33 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X).
Am 14.05.2012 hat der Kläger hiergegen Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Zu deren Begründung hat er vorgetragen, er widerspreche der Eingliederungsvereinbarung förmlich. Er habe in seiner Wohnung weder einen eigenen Postkasten, eine Telefonzelle noch einen Briefkasten. Um sich bewerben und vorstellen zu können, müsse er verschiedene Fahrten tätigen und und Zustellungsgebühren entrichten.
Am 11.05.2012 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er sich vom 04. - 24.06.2012 für drei Wochen in einem Auslandsurlaub befinde. Er beabsichtige, seine Vorfahren in Rom zu besuchen. Sollte er während des Auslandsurlaubs ein Vorstellungsgespräch haben, verlängere sich der Urlaub. Am 14.05.2012 teilte der Kläger dem Beklagten per Fax mit, er habe den geplanten Aufenthalt in Rom auf die Zeit vom 21.05. - 10.06.2012 verlegt.
Mit Schreiben vom 14.05.2012 lud der Beklagte den Kläger zu einer persönlichen Vorsprache am 23.05.2012 ein. Es sei, so der Beklagte, die berufliche Situation des Klägers sowie seine geplante Ortsabwesenheit zu besprechen. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.05.2012 als unbegründet zurück.
Mit Bescheid vom 14.05.2012 lehnte der Beklagte sodann die Anerkennung wichtiger Gründe für einen Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs ab, weil, so der Beklagte begründend, viele Bewerbungen offen seien. Etwaige Vorstellungsgespräche könnten bei einem Auslandsaufenthalt nicht wahrgenommen werden. Außerdem sei es dem Kläger im Falle eines Auslandsaufenthalts nicht möglich, auf etwaige Vermittlungsvorschläge zu reagieren. Einen hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.05.2012 als unbegründet zurück.
Mit Schreiben vom 15.05.2012 hat der Kläger die beim SG anhängige Klage um die Meldeaufforderung und die Nichtgenehmigung der Ortsabwesenheit erweitert. Er hat hierzu vorgetragen, beide Schreiben seien in der Sache unbegründet.
Einen Antrag des Klägers jeweils vom 28.03.2012, ihm Bewerbungskosten für sechs Bewerbungen, von denen zwei schriftlich getätigt wurden, bzw. für 16 Bewerbungen, von denen eine schriftlich getätigt wurde, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 03.04.2012 bzw. vom 25.04.2012 m Hinblick auf die 4 bzw. 15 online- Bewerbungen teilweise ab. Weitere Anträge betreffend die Erstattung von Bewerbungskosten für 13 Bewerbungen vom 25.04.2012, für 11 Bewerbungen vom 04.05.2012, für 9 Bewerbungen ebenfalls vom 04.04.2012, für 8 Bewerbungen vom 01.06.2012 sowie für 11 Bewerbungen vom 25.06.2012 lehnte der Beklagte mit fünf Bescheiden vom 03.07.2012 ab. Zur Begründung führte der Beklagte jeweils aus, für online- Bewerbungen seien keine Kosten angefallen. Die hiergegen vom Kläger eingelegten Widersprüche wies der Beklagte mit zwei Widerspruchsbescheiden vom 11.07.2012 sowie fünf Widerspruchsbescheiden vom 20.07.2012 als unbegründet zurück. Nach § 45 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) könnten Arbeitslose bei der Anbahnung und Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung erforderlich sei. Zu den notwendigen Kosten rechneten zwar auch Bewerbungskosten, indes könnten nach § 45 Abs. 3 Satz 2 SGB III Pauschalen festlegt werden. Der Beklagte habe hierzu festgelegt, dass für nachgewiesene schriftliche Bewerbungen 5,- EUR pro Bewerbung erstattungsfähig seien. Soweit Bewerbungen online erfolgt seien, sei eine Kostenerstattung daher nicht möglich. Der Nachweis für schriftliche Bewerbungen sei im Übrigen nicht erbracht. Teilweise seien die Bewerbungskosten aufgrund der vorangegangenen Anträge bereits erstattet worden.
Mit Schreiben vom 23.07.2012 erweiterte der Kläger die anhängige Klage um die Erstattung von Bewerbungskosten.
Am 03.08.2012 beantragte der Kläger sodann Kostenerstattung für 37 weitere Bewerbungen, von denen 30 schriftlich erfolgten. Mit Bescheid vom 30.11.2012 bewilligte der Beklagte die Erstattung der Kosten für 30 Bewerbungen i.H.v. jeweils 5,- EUR pro Bewerbung. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.12.2012 als unbegründet zurück. Auch um diesen Widerspruchsbescheid hat der Kläger sodann die Klage erweitert.
Der Beklagte ist der Klage entgegen getreten. Im Hinblick auf die Klageerweiterungen des Klägers hat er erklärt, keine Einwände zu haben bzw. damit einverstanden zu sein.
Mit Urteil vom 27.02.2013 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, die Klageerweiterungen seien nach § 99 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, weil der Beklagte hierzu seine Einwilligung erteilt habe. Die zuletzt vorgenommene Klageerweiterung hinsichtlich des Widerspruchsbescheids vom 10.12.2012 sei sachdienlich, da auch hier die Frage der Bewerbungskostenerstattung zu klären sei. Soweit mit der Klage Rechtsschutz gegen die Meldeaufforderung vom 14.05.2012 sowie die Nichtgenehmigung der Ortsabwesenheit für die Zeit vom 21.05. - 10.06.2012 begehrt werde, sei die Klage bereits unzulässig, weil sich der Kläger nicht auf ein Rechtsschutzbedürfnis berufen könne. Auf Grund der abgelaufenen Zeit könne sich für den Kläger aus der Aufhebung der jeweiligen Bescheide kein rechtlicher Vorteil ergeben. Der vom Kläger angegriffene Eingliederungsverwaltungsakt vom 08.05.2012 sei rechtmäßig. Das SG verwies insofern auf die aus seiner Sicht zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid (§ 136 Abs. 3 SGG). Insbesondere sei, so das SG unter Hinweis auf die Entscheidung des BSG vom 22.09.2009 (a.a.O.), im Hinblick auf die besondere Situation zwischen den Beteiligten der Erlass einer Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt nach § 15 Abs.1 Satz 6 SGB II sowie die Dauer von einem Jahr nicht zu beanstanden. Im Übrigen habe der Kläger auch nicht vorgetragen, weshalb er die Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt für rechtswidrig erachte. Soweit der Kläger die Erstattung von weiteren Bewerbungskosten geltend mache, stehe die hierüber vom Beklagten zu treffende Entscheidung nach § 16 Abs. 2 SGB II i.V.m ... § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB III in dessen Ermessen, das nur einer begrenzten gerichtlichen Überprüfung unterliege. Die Entscheidung des Beklagten, bei nachgewiesenen schriftlichen Bewerbungen pauschal 5,- EUR pro Bewerbung zu erstatten sei nicht ermessenfehlerhaft, weil bei einer online- Bewerbung keine erstattungsfähigen Kosten anfielen. Die ggf. durch die Internetnutzung entstehenden Kosten könnten dadurch vermieden werden, dass das Angebot des Beklagten, die sich in dessen Räumlichkeiten befindlichen Computer mit Internetzugang zu nutzen, angenommen werde.
Gegen das am 02.03.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27.03.2013 beim SG Berufung eingelegt. Er bringt hierzu vor, das BSG habe seine Einschätzung betreffend den Eingliederungsverwaltungsakt in seinem Urteil vom 15.02.2013 bestätigt. Ferner trägt er vor, er habe zu Hause kein Internet und müsse daher für die online-Bewerbungen zahlen. Die Computer beim Beklagten verfügten über keine Schnittstellen, um seine pdf-Dateien einlesen zu können. Am 24.06.2013 hat der Kläger dem Senat einen Bescheid des Beklagten vom 17.06.2013, mit dem der Beklagte seinen Bescheid vom 27.03.2013, mit dem Reisekosten für ein Vorstellungsgespräch i.H.v. 167,- EUR bewilligt wurden, teilweise widerrufen hat, vorgelegt und sinngemäß dessen Rechtswidrigkeit geltend gemacht.
Der Kläger beantragt (zweckdienlich gefasst),
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27. Februar 2012 und den Bescheid des Beklagten vom 08. Mai 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Mai 2012 aufzuheben, festzustellen, dass der Bescheid vom 14. Mai 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Mai 2012 und der Bescheid vom 14. Mai 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Mai 2012 rechtswidrig gewesen sind und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 03. April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Juli 2012 zu verurteilen, die Kosten für weitere 4 Bewerbungen, des Bescheids vom 25. April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Juli 2012 die Kosten für weitere 15 Bewerbungen, des Bescheids vom 03. Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Juli 2012 die Kosten für 13 Bewerbungen, des Bescheids vom 03. Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Juli 2012 die Kosten für 11 Bewerbungen, des Bescheids vom 03. Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Juli 2012 die Kosten für 9 Bewerbungen, des Bescheids vom 03. Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Juli 2012 die Kosten für 8 Bewerbungen, des Bescheids vom 03. Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Juli 2012 die Kosten für 11 Bewerbungen sowie des Bescheids vom 30. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Dezember 2012 die Kosten für weitere 7 Bewerbungen zu erstatten und die Bewerbungskosten zu verzinsen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung seines Antrages verweist der Beklagte auf die aus seiner Sicht überzeugenden Ausführungen im angefochtenen Urteil. Im Übrigen hat er der Einbeziehung des Bescheides vom 17.06.2013 widersprochen.
Mit Schreiben vom 07.08.2013 hat der Kläger, mit solchen vom 15.08.2013 der Beklagte jeweils das Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insb. des Vorbringens der Beteiligten, wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die beim Beklagten für den Kläger geführten Leistungsakten, welche Gegenstand der Entscheidungsfindung wurden, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht (vgl. § 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung, über die der Senat nach dem erklärten Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist statthaft (vgl. § 143 Abs. 1 SGG) und damit insgesamt zulässig.
Gegenstand des Verfahrens bilden der Eingliederungsverwaltungsakt des Beklagten vom 08.05.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.05.2012, die Meldeaufforderung des Beklagten vom 14.05.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.05.2012, der Bescheid vom 14.05.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.05.2012, mit dem der Beklagte die Anerkennung wichtiger Gründe für einen Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs abgelehnt hat sowie die Bescheide vom 03.04.2012, vom 25.04.2012 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 11.07.2012, die Bescheide vom 03.07.2012 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 20.07.2012 und der Bescheid vom 30.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.12.2012, mit denen der Beklagte die Erstattung von Kosten für Bewerbungen (teilweise) abgelehnt hat. Der Bescheid vom 17.06.2013 ist nicht nach §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden, da er die angefochtenen Bescheide nicht abgeändert hat. Auch ist der Bescheid, da der Beklagte eine Einwilligung nicht erteilt und eine Klageänderung auch nicht sachdienlich ist - der Bescheid steht in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit den angefochtenen Bescheiden -, nicht im Wege eine Klageänderung nach §§ 153 Abs. 1, 99 Abs. 1 SGG Inhalt des Berufungsverfahrens geworden.
Die Berufung des Klägers ist nur insoweit begründet, als sich der Kläger gegen den Eingliederungsverwaltungsakt des Beklagten vom 08.05.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.05.2012 wendet.
Die Klage war und ist insofern, trotz dessen, dass die Laufzeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bis zum 08.05.2013 inzwischen verstrichen ist, unverändert zulässig (vgl. Urteile des erkennenden Senats vom 12.12.2012 - L 3 AS 2192/12 - veröffentlicht in juris; und vom 27.02.2013 - L 3 AS 4879/12 - n.v.). Dies gilt insb. vor dem Hintergrund der Regelung des § 31 b Abs. 1 Satz 5 SGB II, nach der die Feststellung der Minderung binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Pflichtverletzung zulässig ist. Mithin könnte auf Basis der bis zum 08.05.2013 reichenden Geltungsdauer des angefochtenen Verwaltungsaktes eine Feststellung der Minderung wegen einer Verletzung der Verpflichtungen aus dem Eingliederungsverwaltungsakt längstens bis zum 08.11.2013 erfolgen. Da dieser (zeitliche) Abschluss zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats noch nicht abgelaufen ist, hat sich der angefochtene Verwaltungsakt nicht i.S.d. § 39 Abs. 2 SGB X erledigt; der angefochtene Verwaltungsakt vermag vielmehr noch Wirkung zu entfalten.
Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der ab dem 01.04.2011 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.2011 (BGBl I 850) soll die Agentur für Arbeit im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger mit jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person die für ihre Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren (Eingliederungsvereinbarung). Hierin soll die Eingliederungsvereinbarung insbesondere bestimmen, welche Leistungen die oder der Erwerbsfähige zur Eingliederung in Arbeit erhält, welche Bemühungen erwerbsfähige Leistungsberechtigte in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen müssen und in welcher Form diese Bemühungen nachzuweisen sind, welche Leistungen Dritter, insbesondere Träger anderer Sozialleistungen, erwerbsfähige Leistungsberechtigte zu beantragen haben (§ 15 Abs. 1 Satz 2 SGB II).
Kommt eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande, sollen die Regelungen nach Satz 2 durch Verwaltungsakt erfolgen (§ 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II). Hierbei ist der Beklagte indes nicht von den Vorgaben des § 15 Abs. 1 Satz 3 SGB II, nach der die Eingliederungsvereinbarung für sechs Monate geschlossen werden soll, entbunden. Vielmehr gilt § 15 Abs. 1 Satz 3 SGB II auch für den die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt. Hieraus folgt, dass das Ermessen des Grundsicherungsträgers bei der Entscheidung über die Geltungsdauer des Eingliederungsverwaltungsaktes gebunden ist. Für den Regelfall sieht der Gesetzgeber sechs Monate als angemessen an. Die sechsmonatige Regellaufzeit entspricht dem Bewilligungszeitraum für Leistungen nach dem SGB II gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB II. Zwar galt bis zum 31.12.2006 noch eine Laufzeit von bis zu zwölf Monaten, die nunmehr geltende kürzere Frist von sechs Monaten garantiert aber durch kontinuierliche Beobachtung, dass nicht an Zielen starr festgehalten wird, die sich als erfolglos erwiesen haben. Deshalb "soll" nach Satz 4 des § 15 Abs. 1 SGB II nach Ablauf von sechs Monaten eine neue Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen werden (BSG, Urteil vom 14.02.2013 - B 14 AS 195/11 R - veröffentlicht in juris). Die Rechtswidrigkeit des Eingliederungsverwaltungsakts vom 08.05.2012 ergibt sich dem Folgend bereits aus der Tatsache, dass der Beklagte entgegen der gesetzlichen Vorgabe, ohne dies zu begründen und Ermessenserwägungen darzulegen, eine Geltungsdauer von zwölf Monaten angeordnet hat.
Der Eingliederungsverwaltungsakt vom 08.05.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.05.2012 ist daher rechtswidrig, ohne dass es darauf ankäme, ob i.S. eines Vorrangs der konsensualen Lösung gegenüber dem hoheitlichen Handeln durch Verwaltungsakt vor Erlass des Eingliederungsverwaltungsaktes eine einvernehmliche Lösung im Wege einer Eingliederungsvereinbarung anzustreben war (vgl. hierzu einerseits BSG, Urteil vom 14.02.2013, a.a.O., anderseits: Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 13/09 R - veröffentlicht in juris).
Im Übrigen führt die Berufung für den Kläger nicht zum Erfolg.
Soweit sich der Kläger gegen die Meldeaufforderung des Beklagten vom 14.05.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.05.2012 wendet, mit der er zu einer persönlichen Vorsprache am 23.05.2012 eingeladen wurde, um mit ihm über seine berufliche Situation sowie die geplante Ortsabwesenheit zu sprechen, ist die Berufung unbegründet.
Die Rechtswirkungen der Meldeaufforderung vom 14.05.2013, eines Verwaltungsaktes i.S.d. § 31 SGB X (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 19.12.2011 - B 14 AS 146/11 B - veröffentlicht in juris; Birk in LPK-SGB II, 4. Aufl., 2011, § 59 Rn 2) haben sich durch das fruchtlose Verstreichenlassen des Termins am 23.05.2013 erschöpft. Der Regelungsinhalt der Einladung vom 08.05.2013 hat sich darauf beschränkt, dass der Kläger am 23.05.2013 zu einer Vorsprache wegen seiner beruflichen Situation in den Räumlichkeiten der Beklagten erscheinen soll. Weitere unmittelbare Wirkungen, wie § 31 Satz 1 SGB X sie für einen Verwaltungsakt erfordert, kommen der Meldeaufforderung des Beklagten nicht mehr zu; der Verwaltungsakt hat sich erledigt (§ 39 Abs. 2 SGB X; vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.01.2013 - L 6 AS 1792/12 - veröffentlicht in juris).
Eine Aufhebung der Meldeaufforderung vom 08.05.2013 kann im Wege der Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) nicht mehr erreicht werden, weswegen das Rechtsschutzbegehren des Klägers als Antrag auf Feststellung, dass der Bescheid des Beklagten vom 14.05.2013 rechtswidrig gewesen ist, d.h. als Fortsetzungsfeststellungsklage auszulegen ist (vgl. hierzu Urteil des erkennenden Senats vom 12.11.2012 - L 3 AL 3928/11 - n.v.). Nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG kann mit der Klage die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines zurückgenommenen oder auf andere Weise erledigten Verwaltungsaktes begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Ein solches Fortsetzungsfeststellungsinteresse kann unter dem Gesichtspunkt der Präjudizialität und der Wiederholungsgefahr bestehen. Wiederholungsgefahr ist anzunehmen, wenn die hinreichend bestimmte (konkrete) Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige Entscheidung ergeht. Die Wiederholungsgefahr ist vorliegend zu bejahen, denn bereits der vorliegende Akteninhalt zeigt, dass es der Beklagte wiederholt unternommen hat, den Kläger zu Meldeterminen einzuladen. Es besteht daher eine hinreichend konkrete Wahrscheinlichkeit, dass auch in der nachfolgenden Zeit weitere Einladungen zu erwarten sind (vgl. BSG, Urteil vom 14.02.2013, B 14 AS 195/11 R - veröffentlicht in juris; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., 2012, § 131 Rn. 10 ff).
Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid vom 14.05.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.05.2013 war rechtmäßig. Gemäß § 59 SGB II sind im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Vorschriften über die allgemeine Meldepflicht, § 309 SGB III, entsprechend anzuwenden. Nach § 309 Abs. 1 Satz 1 SGB III haben sich Arbeitslose während der Zeit, für die sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erheben, bei der Agentur für Arbeit oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesagentur persönlich zu melden, wenn die Agentur für Arbeit sie dazu auffordert (allgemeine Meldepflicht). Die Meldung muss bei der in der Aufforderung zur Meldung bezeichneten Stelle erfolgen (§ 309 Abs. 1 Satz 2 SGB III). Die Aufforderung zur Meldung kann nach § 309 Abs. 2 u.a. zum Zwecke der Berufsberatung (Nr.1) oder zur Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit (Nr. 2) erfolgen. Die Meldeaufforderung zum 14.05.2013 hat diesen gesetzlichen Vorgaben entsprochen. Sie ist insbesondere zu einem zulässigen Zweck, einem Gespräch mit dem Kläger über dessen berufliche Situation und damit zu Vermittlungszwecken erfolgt (§ 309 Abs. 2 Nr. 2 SGB III) und hat den Ort und die Zeit der Meldung konkret und unmissverständlich benannt. Auch hat die Aufforderung, obschon dies keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung ist, eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfs- und Rechtsmittelbelehrung beinhaltet.
Auch soweit sich der Kläger dagegen wendet, dass es der Beklagte mit Bescheid vom 14.05.2012 (Widerspruchsbescheid vom 16.05.2012) abgelehnt hat, einen wichtigen Grund für die vom Kläger geplante Ortsabwesenheit, die vom Kläger zunächst für die Zeit vom 04. - 24.06.2012 und sodann für die Zeit vom 21.05. - 10.06.2012 angekündigt war, anzuerkennen, ist die Berufung unbegründet. Wie die Meldeaufforderung haben sich die Wirkungen des Bescheides vom 14.05.2012 (vgl. § 31 SGB X) jedenfalls mit dem zeitlichen Ablauf der vom Kläger geplanten Ortsabwesenheit erschöpft, sodass die Aufhebung des Bescheids im Wege der Anfechtungsklage nicht mehr erreicht werden kann. Das Rechtsschutzbegehren des Klägers ist daher als Antrag auf Feststellung, dass der Bescheid des Beklagten vom 14.05.2013 rechtswidrig gewesen ist, d.h. als Fortsetzungsfeststellungsklage auszulegen ist. Da der Kläger auch insoweit ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse für sich reklamieren kann, ist die Klage zwar zulässig, in der Sache jedoch unbegründet, da dem Kläger kein wichtiger Grund für eine Ortsabwesenheit zur Seite steht.
Gemäß § 7 Abs. 4a Satz 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte keine Leistungen, wenn sie sich ohne Zustimmung des zuständigen Trägers nach diesem Buch außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhalten und deshalb nicht für die Eingliederung in Arbeit zur Verfügung stehen. Die Zustimmung ist nach § 7 Abs. 4a Satz 2 SGB II zu erteilen, wenn für den Aufenthalt außerhalb des zeit-und ortsnahen Bereichs ein wichtiger Grund vorliegt und die Eingliederung in Arbeit nicht beeinträchtigt wird. Der vom Kläger angeführte Grund, seine Vorfahren in Rom zu besuchen, stellt keinen wichtigen Grund i.d.S. dar. Er unterfällt weder den Regelbeispielen des 7 Abs. 4a Satz 3 SGB II (Teilnahme an einer ärztlich verordneten Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation [Nr.1], Teilnahme an einer Veranstaltung, die staatspolitischen, kirchlichen oder gewerkschaftlichen Zwecken dient oder sonst im öffentlichen Interesse liegt [Nr.2] oder die Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit [Nr.3]), noch ist er im Übrigen geeignet, dem Kläger unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der widerstreitenden Interessen, ein Verbleiben im orts- und zeitnahen Bereich während der fortdauernden Bewerbungsbemühungen nicht zumuten zu können. Mithin war die Entscheidung des Beklagten, einen wichtigen Grund nicht anzuerkennen, rechtmäßig.
Auch soweit der Kläger die Erstattung weiterer Bewerbungskosten, konkret für die unternommenen online- Bewerbungen geltend macht, ist die Berufung unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig.
Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II kann der Beklagte zur Eingliederung in Arbeit Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen. Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB III können Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose aus dem Vermittlungsbudget der Agentur für Arbeit bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Die Förderung umfasst die Übernahme der angemessenen Kosten, soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringen wird (§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Nach § 44 Abs. 3 Satz 1 SGB III entscheidet der Beklagte über den Umfang der zu erbringenden Leistungen; er kann Pauschalen festlegen. Die Entscheidung über den Leistungsumfang und die konkrete Ausgestaltung steht im Ermessen des Beklagten (vgl. Hassel in Brand, 6. Aufl., 2012, § 44, Rn. 26). Ermessen bedeutet insoweit, dass der Beklagte ermächtigt ist, unter Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten und unter Berücksichtigung einzelfallbezogener Erwägungen zwischen verschiedenen Rechtsfolgen auswählen zu können. Der Arbeitslose bzw. der von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende hat hierbei keinen Anspruch auf die Leistung, sondern, außer im Fall einer vorliegend nicht bestehenden Ermessensreduzierung auf Null, nur einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung. Das Ermessen ist nach § 39 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch unter Beachtung der Grenzen des Ermessens entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben. Die gerichtliche Überprüfungskompetenz der Ermessensentscheidung beschränkt sich auf eine Rechtskontrolle der Gestalt, dass ausschließlich zu prüfen ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten und vom Ermessen in einer dem Zweck entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde (§ 54 Abs. 2 Satz 2 SGG). Eine fehlerhafte Entscheidung liegt vor, wenn eine vom Gesetz nicht vorgesehene Rechtsfolge ausgewählt wird (Ermessensüberschreitung) oder wenn überhaupt keine Ermessenserwägungen angestellt wurden, bspw. weil die Behörde irrtümlich angenommen hat, keinen Ermessensspielraum zu haben (Ermessensunterschreitung). Ein Ermessensfehlgebrauch besteht bei einer fehlerhaften Gewichtung von Ermessensgesichtspunkten (vgl. hierzu Keller, a.a.O., § 54, Rn 25 ff). Der Beklagte hat vorliegend festgelegt, dass eine Kostenerstattung nur im Falle nachgewiesener schriftlicher Bewerbungen möglich ist. Da der Beklagte hierbei die Grenzen des Ermessens, das auch eine Leistungsablehnung ermöglicht, eingehalten hat, hat er sein Ermessen nicht überschritten. Da überdies keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Entscheidung des Beklagten willkürlich, missbräuchlich oder unter Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz ergangen ist und auch im Übrigen nicht ersichtlich ist, dass sie einen, dem Zweck der Ermessensgewährung zuwiderlaufenden Zweck verfolgt hat - die erfolgte Einschränkung dient erkennbar dem Zweck, Bewerbungen, die üblicherweise mit keinen konkreten Kosten einhergehen, aus der Erstattung auszunehmen - erweist sich die Entscheidung des Beklagten als ermessensfehlerfrei.
Mithin sind auch die Bescheide vom 03. und vom 25.04.2012 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 11.07.2012 sowie vom 03.07.2012 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 20.07.2012 und vom 30.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.12.2012 soweit hierin eine Kostenerstattung für Bewerbungen, die nicht nachweislich schriftlich erfolgt sind bzw. für online-Bewerbungen abgelehnt wurde, rechtlich nicht zu beanstanden.
Auf die Berufung des Klägers ist hiernach der Urteil des SG und der Eingliederungsverwaltungsakt vom 08.05.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.05.2012 aufzuheben. Im Übrigen ist das Urteil des SG nicht zu beanstanden; die Berufung ist insoweit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt ein teilweises Obsiegen des Klägers.
Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
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