L 3 AS 2492/13

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AS 1501/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 2492/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28. Mai 2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten sind die Rechtmäßigkeit einer Meldeaufforderung zum 16.04.2013 und die Bewilligung eines Vorschusses für die Kosten eines Vorstellungsgesprächs streitig.

Der am 18.10.1972 geborene Kläger zog im Dezember 2007 in den örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten und bezog ab dem 27.12.2007 von diesem Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Zuletzt bewilligte ihm der Beklagte mit Bescheid vom 14.02.2013 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.04. - 30.09.2013 i.H.v. insg. 692,- EUR monatlich. Die - meist elektronischen - Eingaben des Klägers während des laufenden Leistungsbezuges, die, soweit sie Anknüpfungspunkte zum Leistungsbezug aufweisen, vornehmlich die Erstattung von Bewerbungskosten und die Form, in der Bewerbungsbemühungen nachzuweisen sind, zum Inhalt hatten, die zu einem Aktenumfang von mehr als 5.500 Seiten (Stand Juni 2013) geführt haben, haben den Beklagten dazu veranlasst, den Kläger mehrfach dazu aufzufordern, selbige auf das notwendige Maß zu reduzieren.

Mit Schreiben vom 25.03.2013 lud der Beklagte den Kläger zu einer persönlichen Vorsprache am 16.04.2013 ein. Es sei, so der Beklagte, über die klägerischen Anliegen aus den vorangegangenen Mails zu sprechen. Der Meldeaufforderung kam der Kläger nicht nach. Einen hiergegen unter Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den 16. und 17.04.2013 erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19.04.2013 als unbegründet zurück. Der Kläger habe zwar durch Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einen wichtigen Grund für sein Nichterscheinen nachgewiesen, weswegen eine Minderung der bewilligten Leistungen nicht erfolgen werde, die Meldeaufforderung vom 25.03.2013 sei rechtmäßig gewesen.

Auf einen Antrag des Klägers vom 27.03.2013 hin bewilligte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 27.03.2013 im Hinblick auf ein für den 03.04.2013 geplantes Vorstellungsgespräch bei der W. Informationslogistik GmbH (W GmbH), B., aus dem Vermittlungsbudget für die Reisekosten zum Vorstellungsgespräch einen Betrag von 167,- EUR als Vorschuss und zahlte diesen dem Kläger in bar aus. Der Beklagte entschied ferner, dass der Kläger bis zum 15.04.2013 einen Nachweis des Arbeitsgebers über die Teilnahme am Vorstellungsgespräch inkl. Fahrkarte einzureichen habe. Sollte der Nachweis nicht erbracht werden oder würden die Fahrkosten vom Arbeitgeber erstattet, sei der Betrag von 167,- EUR vom Kläger zurück zu erstatten.

Hiergegen erhob der Kläger am 12.04.2013 Widerspruch mit dem er geltend machte, den Vorschuss nicht ausgleichen zu müssen und ferner anführte, die W GmbH sei zur Tragung der Kosten des Vorstellungsgesprächs verpflichtet; er mache die Kosten gegenüber dieser nach § 670 Bürgerliches Gesetzbuch geltend. Mit Widerspruchsbescheid vom 18.04.2013 verwarf der Beklagte den Widerspruch als unzulässig, da der Kläger durch den angefochtenen Bescheid, mit dem seinem Antrag in vollem Umfang entsprochen worden sei, nicht beschwert sei.

Am 24.04.2013 hat der Kläger gegen den Bescheid vom 25.03.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.04.2013 und gegen den Bescheid vom 27.03.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.04.2013 Klagen zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben (- S 11 AS 1501/13 - und - S 11 AS 1502/13 -), die das SG mit Beschluss vom 29.04.2013 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hat. Der Kläger hat hierzu, soweit verständlich, auf das Verhalten des für ihn zuständigen Sachbearbeiters hingewiesen.

Der Beklagte ist den Klagen unter Verweis auf die angefochtenen Widerspruchsbescheide entgegen getreten.

Mit Gerichtsbescheid vom 28.05.2013 hat das SG die Klagen abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, dass sich die Meldeaufforderung durch Zeitablauf erledigt habe und das Begehren des Klägers i.S. einer Fortsetzungsfeststellungklage zumindest unbegründet sei. Die Meldeaufforderung zum 16.04.2013 habe einen zulässigen Zweck, ein Gespräch über dessen vorausgegangene E-Mails zu führen und damit der Vorbereitung einer Entscheidungen im Leistungsverfahren zu dienen, verfolgt. Auch soweit sich der Kläger gegen die Bewilligung von Leistungen aus dem Vermittlungsbudget wende, führe die Klage nicht zum Erfolg, da der Kläger hierdurch nicht beschwert sei; der Beklagte habe die Leistungen entsprechend dem Antrag des Klägers gewährt.

Gegen den am 29.05.2013 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 11.06.2013 beim SG Berufung eingelegt. Zu deren Begründung trägt er vor, die Einladung zum 16.04.2013 habe keinen Zusammenhang mit dem Vorstellungsgespräch bei der W GmbH. Dort sei ihm nach einer fünfstündigen Anreise gesagt worden, wenn er vom Arbeitsamt käme, könne er ohne Vorstellung sofort wieder zurückfahren. Er habe sodann die Erstattung seiner Kosten dort geltend gemacht. Mit Bescheid vom 17.06.2013 hat der Beklagte den Bescheid vom 27.03.2013 teilweise i.H.v. 26,80 EUR nach § 47 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) widerrufen. Der Kläger habe, der Auflage im Bescheid vom 27.03.2013 entsprechend, am 30.04.2013 die Originalfahrkarten (Fahrtkosten 140,20 EUR) sowie die Quittung des Friseurbesuchs durch die W GmbH eingereicht. Die Übernahme der Friseurkosten sei nicht möglich. Im Übrigen seien die tatsächlichen Fahrtkosten geringer als der bewilligte Vorschuss von 167,- EUR. Nach Ausübung des eingeräumten Ermessens sei eine andere Entscheidung als der teilweise Widerruf nicht möglich. Der Kläger bringt hiergegen vor, er habe zum Einen lediglich einen Betrag von 150,- EUR und überdies die Leistung als Vorschuss aus der Regelleistung beantragt.

Der Kläger beantragt zweckdienlich gefasst,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28. Mai 2013 sowie den Bescheid vom 27. März 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. April 2013 in der Fassung des Bescheides vom 17. Juni 2013 aufzuheben und festzustellen, dass der Bescheid vom 25. März 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. April 2013 rechtswidrig gewesen ist.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung seines Antrages verweist der Beklagte auf die aus seiner Sicht überzeugenden Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid.

Mit Schreiben vom 07.08.2013 hat der Kläger, mit solchen vom 15.08.2013 der Beklagte jeweils das Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insb. des Vorbringens der Beteiligten, wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die beim Beklagten für den Kläger geführten Leistungsakten, welche Gegenstand der Entscheidungsfindung wurden, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht (vgl. § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) eingelegte Berufung, über die der Senat nach dem erklärten Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist statthaft (vgl. § 143 Abs. 1 SGG) und damit insgesamt zulässig.

Gegenstand des Verfahrens bilden, nachdem das SG die dortigen Verfahren - S 11 AS 1501/13 - und - S 11 AS 1502/13 - zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hat, die Meldeaufforderung des Beklagten vom 25.03.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.04.2013 sowie der Bescheid des Beklagten vom 27.03.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.04.2013. Letzterer ist in der Fassung des Bescheides vom 17.06.2013 gegenständlich, da er, weil er den Bescheid vom 27.03.2012 abgeändert hat, nach §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden.

Die Berufung führt für den Kläger nicht zum Erfolg.

Soweit sich der Kläger gegen die Meldeaufforderung des Beklagten vom 25.03.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.04.2013 mit der er zu einer persönlichen Vorsprache am 16.04.2013 eingeladen wurde, um mit ihm über seine berufliche Situation sowie die geplante Ortsabwesenheit zu sprechen, wendet, ist die Berufung unbegründet.

Die Rechtswirkungen der Meldeaufforderung des Beklagten vom 25.03.2013, eines Verwaltungsakts i.S.d. § 31 SGB X dar (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 19.12.2011 - B 14 AS 146/11 B - veröffentlicht in juris; Birk in LPK-SGB II, 4. Aufl., 2011, § 59 Rn 2), haben sich durch das fruchtlose Verstreichenlassen des Termins am 16.04.2013 erschöpft. Der Regelungsinhalt der Einladung vom 25.03.2013 hat sich darauf beschränkt, dass der Kläger am 23.05.2013 zu einer Vorsprache wegen seiner beruflichen Situation in den Räumlichkeiten der Beklagten erscheinen soll. Weitere unmittelbare Wirkungen, wie § 31 Satz 1 SGB X sie für einen Verwaltungsakt erfordert, kommen der Meldeaufforderung der Beklagten nicht mehr zu; der Verwaltungsakt hat sich daher i.S.d. § 39 Abs. 2 SGB X erledigt.

Eine Aufhebung der Meldeaufforderung vom 25.03.2013 kann im Wege der Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) nicht mehr erreicht werden, weswegen das Rechtsschutzbegehren des Klägers als Antrag auf Feststellung, dass der Bescheid des Beklagten vom 25.03.2013 rechtswidrig gewesen ist, d.h. als Fortsetzungsfeststellungsklage auszulegen ist (vgl. hierzu Urteil des erkennenden Senats vom 12.11.2012 - L 3 AL 3928/11 - n.v.). Nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG kann mit der Klage die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines zurückgenommenen oder auf andere Weise erledigten Verwaltungsaktes begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Ein solches Fortsetzungsfeststellungsinteresse kann unter dem Gesichtspunkt der Präjudizialität und der Wiederholungsgefahr bestehen. Wiederholungsgefahr ist anzunehmen, wenn die hinreichend bestimmte (konkrete) Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige Entscheidung ergeht. Die Wiederholungsgefahr ist vorliegend zu bejahen, denn bereits der vorliegende Akteninhalt zeigt, dass es der Beklagte wiederholt unternommen hat, den Kläger zu Meldeterminen einzuladen. Es besteht daher eine hinreichend konkrete Wahrscheinlichkeit, dass auch in der nachfolgenden Zeit weitere Einladungen zu erwarten sind (vgl. BSG, Urteil vom 14.02.2013, B 14 AS 195/11 R - veröffentlicht in juris; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., 2012, § 131 Rn. 10 ff).

Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid vom 25.03.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.04.2013 war rechtmäßig. Gemäß § 59 SGB II sind im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Vorschriften über die allgemeine Meldepflicht, § 309 Sozialgesetzbuch Drittes Buch [SGB III], entsprechend anzuwenden. Nach § 309 Abs. 1 Satz 1 SGB III haben sich Arbeitslose während der Zeit, für die sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erheben, bei der Agentur für Arbeit oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesagentur persönlich zu melden, wenn die Agentur für Arbeit sie dazu auffordert (allgemeine Meldepflicht). Die Meldung muss bei der in der Aufforderung zur Meldung bezeichneten Stelle erfolgen (§ 309 Abs. 1 Satz 2 SGB III). Die Aufforderung zur Meldung kann nach § 309 Abs. 2 u.a. zum Zwecke der Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen (Nr.3) oder Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren (Nr.4) erfolgen. Die Meldeaufforderung zum 25.03.2013 hat diesen gesetzlichen Vorgaben entsprochen. Sie ist insbesondere zu einem zulässigen Zweck, einem Gespräch mit dem Kläger über dessen vorausgegangene E-Mails und damit zur Vorbereitung der dortigen vielfältigen Anliegen erfolgt (§ 309 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 SGB III) und hat den Ort und die Zeit der Meldung konkret und unmissverständlich benannt. Auch hat die Aufforderung, obschon dies keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung ist, eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfs- und Rechtsmittelbelehrung beinhaltet.

Auch soweit sich der Kläger gegen die Gewährung von Reisekosten für ein Vorstellungsgespräche bei der W GmbH wendet, führt die Berufung für ihn nicht zum Erfolg. Die Bewilligung eines Vorschusses auf die Kosten für das Vorstellungsgespräch des Klägers bei der W GmbH ist weder im Hinblick auf die vorschussweise Bewilligung noch den teilweisen Widerruf zu beanstanden.

Der Bewilligungsbescheid vom 27.03.2013 ist rechtmäßig. Der Beklagte hat dem Antrag des Klägers inhaltlich vollumfänglich entsprochen; dieser hat nicht, wie nunmehr vorgetragen, lediglich einen Betrag von 150,- EUR, sondern ausdrücklich einen Betrag von 167,- EUR beantragt und hierzu den förmlichen Antragsvordruck "Antrag auf Gewährung einer Förderung aus dem Vermittlungsbudget " genutzt, weswegen keine Rede davon sein kann, dass er einen Vorschuss auf die Regelleistung beantragt habe. Auch soweit der Beklagte die Leistungen als Vorschuss bewilligt hat, ist dies nicht zu beanstanden, da § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr.3 SGB III bzw. § 42 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) dies dem Beklagten ermöglicht. Der Beklagte war überdies berechtigt, die Leistungsbewilligung mit der Auflage des Inhalts, dass der Kläger bis zum 15.04.2013 einen Nachweis des Arbeitsgebers über die Teilnahme am Vorstellungsgespräch inkl. Fahrkarte einzureichen habe, zu versehen, da nach § 32 Abs. 2 Nr. 4 SGB X ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen mit einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage), erlassen werden darf.

Auch der Umstand, dass der Beklagte die Bewilligung von Leistungen aus dem Vermittlungsbudget für die Reisekosten zu dem Vorstellungsgespräch mit Bescheid vom 17.06.2013 teilweise i.H.v. 26,80 EUR widerrufen hat, führt nicht dazu, dem klägerischen Begehren stattzugeben. Die widerrufende Entscheidung des Beklagten ist nicht zu beanstanden.

Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 SGB X kann ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, der eine Geld- oder Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes zuerkennt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird (Nr.1) oder mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat (Nr.2). Die dem Kläger mit dem Bescheid vom 27.03.2013 bewilligte Geldleistung, wurde, wie aus dem Bescheid eindeutig hervorgeht, zu dem Zweck der Reise zu dem Vorstellungsgespräch, gewährt. Da sich die Kosten hierfür nach den vom Kläger gegenüber dem Beklagten vorgelegten Fahrkarten jedoch lediglich auf 140,20 EUR belaufen haben, ist die Differenz zu den gewährten Leistungen i.H.v. 26,80 EUR jedenfalls nicht für die Anreise zum Vorstellungstermin genutzt worden. Der Beklagte durfte hiernach die Bewilligung teilweise widerrufen. Dass die Ermessensentscheidung des Beklagten einem Ermessensfehler unterliegt, ist dem Senat nicht ersichtlich. Auch unterliegt der Widerruf nicht der Einschränkung des § 47 Abs. 2 Satz 2 SGB X wonach der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit nicht widerrufen werden darf, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einem Widerruf schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (§ 47 Abs. 2 Satz 3 SGB X). Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte gemäß § 47 Abs. 2 Satz 4 SGB X nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zum Widerruf des Verwaltungsaktes geführt haben. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt hierbei entsprechend. Da der Kläger im Bescheid vom 27.03.2013 ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass der ihm gewährte Betrag ggf. zu erstatten ist, kann er sich jedenfalls nicht auf ein etwaiges schutzwürdiges Interesse berufen, da er wissen musste, dass er den Betrag, soweit er über die tatsächlichen Reisekosten hinaus bewilligt und gewährt wurde, nicht behalten darf.

Die Kosten des Friseurbesuchs i.H.v 9,- EUR sind nicht als Kosten für das Vorstellungsgespräch des Klägers zu berücksichtigen, da sie als Maßnahme der Körperpflege zum Regelbedarf nach dem SGB II rechnen und daher gem. § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 44 Abs. 3 Satz 2 SGB III nicht erstattungsfähig sind (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 05.08.2013 -L 3 AL 966/13-).

Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass eine Erstattung (vgl. Bescheid vom 17.06.2013) auch nach § 42 Abs. 2 Satz 2 SGB I berechtigt ist. Gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 SGB I sind gewährte Vorschüsse auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit sie diese übersteigen, sind sie vom Empfänger gemäß § 42 Abs. 2 Satz 2 SGB I zu erstatten. Der dem Kläger gewährte Betrag von 167,- EUR wurde ihm im Bescheid vom 27.03.2013 als Vorschuss gewährt. Da dieser Vorschuss die tatsächlichen Aufwendungen für die Reisekosten um 26,80 EUR überstiegen hat, ist die Differenz vom Kläger (auch) nach § 42 Abs. 2 Satz 2 SGB I zu erstatten.

Der Bescheid des Beklagten vom 27.03.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.04.2013 in der Fassung des Bescheides vom 17.06.2013 ist daher rechtmäßig.

Die Berufung des Klägers ist zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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