Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 14 AS 1205/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 2944/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 04. Juli 2013 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten werden auch im Berufungsverfahren nicht erstattet.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt ein Darlehen über EUR 60.000,- zur Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit. Der 1960 geborene Kläger bezieht laufend Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) von dem beklagten Jobcenter, einer Gemeinsamen Einrichtung nach § 44b SGB II. Erstmals unter dem 25.09.2012 beantragte er dort Leistungen zur Eingliederung von Selbstständigen nach § 16c SGB II. Konkret begehrte er ein Darlehen über EUR 17.000,-. Mit Schreiben vom 01.10.2012 erläuterte er seine Pläne. Er wolle im Auftrag einer bundesweit tätigen Gesellschaft in einem Franchise-System die Verwaltung bis zu 30 vermieteter bzw. verpachteter gewerblicher Objekte dieser Gesellschaft übernehmen. Benennen könne er die Franchisegeberin nicht. Der Kläger machte konkrete Angaben zu seinen einzelnen Aufgaben und zu den beabsichtigten Verwendungen des Darlehens. Er erwartete Bruttoeinnahmen von EUR 3.144,- im zweiten und EUR 4.367,- im dritten Monat. Aus den beigefügten Unterlagen ergab sich, dass die Tätigkeit vor allem Gewerberäume betrifft, die als Supermärkte an Handelsketten vermietet sind. Die Firma des Franchisegebers war auch hierin oftmals gelöscht oder geschwärzt. Mit Bescheid vom 01.10.2012 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Der Kläger erhob Widerspruch. Hierbei legte er die Bescheinigung einer Stadtobersekretärin (Schulsekretärin) vor. Diese führte aus, sie habe die Unterlagen und Daten zum (geplanten) Business geprüft und keine Anhaltspunkte eines negativen Aspekts gefunden. Sie habe die Sache auch ihrem Schwager, einem selbstständigen Finanzmakler, vorgelegt, der zum selben Ergebnis gekommen sei. Ferner legte er den Entwurf einer Bürgschaftserklärung vor, in der sich der Beklagte verpflichten sollte, als Bürge für die Rückzahlung eines Darlehens einer Bank (Mobil Mikrokredite) an den Kläger über EUR 10.000,- einzustehen. Der Beklagte bat um weitere Angaben und Unterlagen zur geplanten Selbstständigkeit, zu den Qualifikationen und zum Gesundheitszustand des Klägers, der in der Vergangenheit ausgeführt hatte, aus gesundheitlichen Gründen nicht erwerbstätig sein zu können. Der Kläger teilt mit, er habe keine weiteren Unterlagen über die Tätigkeit. Er legte einen Lebenslauf und einen Bericht des Ortenau-Klinikums vom 09.10.2012 vor. Dar¬auf wird verwiesen. Mit Abhilfebescheid vom 07.12.2012 hob der Beklagte den Bescheid vom 01.10.2012 auf. Er kündigte an, erneut über den Antrag zu entscheiden, und forderte weitere Unterlagen an. Der Kläger legte daraufhin eine Auskunft der Datenbank "Schufa" vor, die erhebliche Rückstände bei mehreren Gläubigern ergab und teilte mit, die letzte von ihm abgegebene Eidesstattliche Versicherung werde am 19.12.2012 "auslaufen" und "nicht erneut abgegeben". Seine Schulden betrügen EUR 21.555,- und würden "bei Bewilligung des Existenzdarlehens" demnächst beglichen. Ferner legte der Kläger eine - leere - Auskunft aus dem Bundeszentralregister vor. Der Beklagte lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 20.12.2012 erneut ab. Bei § 16c SGB II handle es sich um eine Ermessensvorschrift. Leistungen könnten nur gewährt werden, wenn die Abwägung unter Berücksichtigung auch der Interessen der Steuerzahler zu Gunsten des Antragstellers ausfalle. Der Kläger habe bereits von 2005 bis 2010 Leistungen nach dem SGB II bezogen. Seit 2012 sei er erneut im Leistungsbezug. Zu den Meldeterminen am 30.04. und 09.05.2012 sei er nicht erschienen und habe hierzu ausgeführt, er sei wegen zahlreicher gesundheitlicher Einschränkungen nicht vermittelbar. Es beständen daher Zweifel, dass er die angestrebte selbstständige Tätigkeit dauerhaft ausüben könne. Ferner seien seine finanzielle Situation und sein bisheriges Zahlungsverhalten zu berücksichtigen. Wegen der mehrfachen Schufa-Einträge könne nicht davon ausgegangen werden, dass die zugesagte Rückzahlung erfolgen werde, da bei Eingang von Geldern zunächst die bisherigen Gläubiger bedient werden müssten. Es könne die persönliche Eignung für die angestrebte Selbstständigkeit in der Gewerbeimmobilienvermarktung und -ver¬wal¬tung nicht bejaht werden. Der Kläger erhob - entsprechend der dem Bescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung - erneut Widerspruch. Er bot zur Sicherung der Darlehensrückzahlung die Abtretung einer Forderung über EUR 200.000,- an, die er gegen ein Unternehmen mit der Firma "SPA for you S.R.O." in Prag habe. Hierzu legte er die Kopie einer Vollstreckbarerklärung des Amtsgerichts Berlin-Wedding über einen entsprechenden Europäischen Zahlungsbefehl über diese Forderung vor. Parallel suchte der Kläger bei dem Sozialgericht Freiburg (SG) um einstweiligen Rechtsschutz nach (S 15 AS 93/13 ER). Diesen Antrag wies das SG mit Beschluss vom 09.01.2013 zurück, weil die notwendige Eilbedürftigkeit fehle. Am 27.01.2013 beantragte der Kläger bei dem Beklagten einen Kredit über EUR 60.000,- zur Aufnahme einer geplanten selbstständigen Tätigkeit, wobei er jene Tätigkeit meinte, die auch der Antrag vom 25.09.2012 betroffen hatte. Er führte aus, er wolle sofort eine GmbH gründen sowie ab 01.04.2013 einen "Rechtsanwalt mit BWL" als Geschäftsführer und zwei Angestellte einstellen. Für jeden dieser Arbeitsplätze, die er schaffen wolle, habe er Anspruch auf eine Förderung von EUR 20.000,-. Er benötige den Kredit für die Gründung, die Anmietung von Büroräumen, den Bezug einer Firmenausstattung und die Kosten der drei Mitarbeiter. Der Kläger versicherte an Eides Statt, diesen Kredit bis zum 30.11.2013 zurückzuzahlen. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des SG vom 09.01.2013 verwarf das Landessozialgericht Baden-Württemberg (L 7 AS 287/13 ER-B) mit Beschluss vom 04.02.2013 als unzulässig. Es führte aus, durch den neuen Antrag vom 27.01.2012 über EUR 60.000,-, der inhaltlich die selbe Selbstständigkeit betreffe und auch jene Kosten umfasse, die Gegenstand des ersten Antrags gewesen seien, habe sich das ursprüngliche Begehren über EUR 17.000,- erledigt. Unter dem 07.02.2013 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 20.12.2012 zurück. Er verwies u. a. auf die Ausführungen des LSG in dem Beschluss vom 04.02.2013. Am 14.02.2013 erhob der Kläger Klage zum SG wegen der Ablehnung seines Antrags über EUR 17.000,- (S 14 AS 712/13). Zur Besicherung der Rückzahlung des Darlehens legte er dort eine Erklärung einer Frau F. über eine selbstschuldnerische Bürgschaft bis zu EUR 60.000,- sowie die Kopie eines Wechsels vor. Mit Bescheid vom 15.02.2013 lehnte der Beklagte den Antrag vom 27.01.2013 über ein Darlehen über EUR 60.000,- ab. Die Förderung nach § 16c SGB II sei im Wesentlichen auf die Finanzierung der Beschaffung von Sachgütern beschränkt. Die nunmehr geltend gemachten Kosten für drei Mitarbeiter seien nicht förderfähig. Auch für die förderfähigen Positionen könne kein Darlehen gewährt werden, da sich die Tragfähigkeit der Tätigkeit nicht beurteilen lasse, wenn die Finanzierung der Personalkosten ungeklärt sei. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 19.02.2013 Widerspruch. Mit Schriftsatz vom 27.02.2013 an das SG, dort am 28.02.2013 eingegangen, hat der Kläger in dem Verfahren S 14 AS 712/13 - unter anderem - seine Klage um das Darlehen über EUR 60.000,- erweitert. Von dieser Summe benötige er EUR 50.000,- als Stammkapital für die Gründung der GmbH, dieses Geld werde auf einem Sperrkonto eingezahlt. Seine geplante Tätigkeit sei tragfähig. Die Rückzahlung auch dieses Darlehens sei gesichert, vor allem durch die (angebotene) Abtretung der Forderung über EUR 200.000,- gegen die "SPA for you s.r.o." in Prag. Ferner verfüge er - der Kläger - über weitere Forderungen, darunter eine über EUR 45.000,- gegen ein Unternehmen in Ettenheim; diese Angelegenheit werde gegenwärtig vom baden-württem¬ber¬gischen Landtag wegen Korruption, Amtsmissbrauchs, Insolvenzbetrugs und Insolvenzverschleppung geprüft. Es gebe bereits einen rechtsgültigen Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe. Er legte erneut die Bürgschaftserklärung der Frau F. vor. Mit Beschluss vom 14.03.2013 in dem Verfahren S 14 AS 712/13 hat das SG den Antrag des Klägers wegen des Darlehens über EUR 60.000,- abgetrennt. Das abgetrennte Verfahren ist unter dem Aktenzeichen S 14 AS 1205/13 weitergeführt worden. Während des Verfahrens wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.03.2013 den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 15.02.2013 zurück und teilte dies dem SG mit. Die geplante Verwendung des Darlehens betreffe überwiegend nicht Sachgüter. Die Personalkosten seien nicht anderweitig gesichert. Es lägen daher schon die Voraussetzungen einer Darlehensgewährung nicht vor. Auf die Absicherung der Rückzahlung komme es daher nicht an. Am 30.05.2013 reichte der Kläger bei dem SG Unterlagen ein, darunter die Kopie eines Beschlusses des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 11.03.2013 (1 T 11/13), wonach dem Kläger in einem dort anhängigen Betreuungsverfahren ein Rechtsanwalt zum berufsmäßigen Verfahrenspfleger bestellt worden ist. Ein erstes Ablehnungsgesuch des Klägers gegen die Vorsitzende der 14. Kammer des SG vom 21.03.2013 hat das SG durch den Vertreter der Vorsitzenden mit Beschluss vom 18.04.2013 zurückgewiesen (S 2 SF 1481/13 AB). Mit Telefax vom 27.04.2013 hat der Kläger die Vorsitzende der 14. Kammer erneut abgelehnt. Sie sei kriminell. Ihm sei zwingend ein Verfahrenspfleger zu bestellen. Er stimme der angekündigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid nicht zu. Er erstatte Strafanzeige. Mit Gerichtsbescheid vom 04.07.2013 hat das SG die Klage in dem Verfahren S 14 AS 1205/13 abgewiesen. Es hat ausgeführt: Die Vorsitzende der 14. Kammer sei durch das erneute Ablehnungsgesuch nicht an einer Entscheidung in der Sache gehindert. Das Ablehnungsgesuch sei offensichtlich unzulässig. Es nenne keinen konkreten Ablehnungsgrund. Er habe vielmehr in den zahlreichen Verfahren vor dem SG, die er zurzeit betreibe, die Vorsitzende der 14. Kammer generell als kriminell und korrupt abgelehnt. Im Übrigen sei über sein erstes Ablehnungsgesuch bereits unanfechtbar entschieden, sodass ein weiteres Gesuch unzulässig sei, da ein neuer Ablehnungsgrund nicht genannt werde. Die Beiordnung eines Verfahrenspflegers sei nicht erforderlich. Das SG habe keine Zweifel an der Prozessfähigkeit des Klägers. Der Kläger könne offenkundig seine Interessen vertreten und gezielt Anträge stellen. In der Sache sei die Klage zulässig, aber unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch aus § 16c Abs. 1 SGB II auf Gewährung des begehrten Darlehens über EUR 60.000,-. Bereits aus dem Wortlaut der Norm ergebe sich, dass der Anspruch auf Leistungen für die Beschaffung von Sachgütern beschränkt sei, die für die Ausübung der selbstständigen Tätigkeit notwendig und angemessen seien. Der Kläger begehre das Darlehen jedoch für die Beschäftigung eines Geschäftsführers und zweier weiterer Mitarbeiter bzw. als Stammkapital für die geplante Gründung einer GmbH. Diese Positionen seien nicht förderfähig. Eine teilweise Bewilligung beschränkt auf die förderfähigen Positionen komme schon deswegen nicht in Betracht, weil sich die Tragfähigkeit der selbstständigen Tätigkeit nicht beurteilen lasse, solange die Finanzierung der Personalkosten nicht gesichert sei. Ungeachtet dessen beständen erhebliche Zweifel daran, dass der Kläger in der Lage sei, die geplante Tätigkeit auszuüben, da er sich in zwei anderen Verfahren vor dem LSG bzw. dem Bundessozialgericht (BSG) selbst als prozessunfähig bezeichne und deswegen die Beiordnung von Verfahrenspflegern beantragt habe. Er habe selbst ein Betreuungsverfahren eingeleitet, das derzeit vor dem Landgericht Waldshut-Tiengen anhängig sei. Er traue sich offensichtlich die Wahrnehmung seiner eigenen rechtlichen Interessen nicht zu. Gegen diesen Gerichtsbescheid hat der Kläger am 10.07.2013 zunächst "Beschwerde" zum Landessozialgericht eingelegt, die er auf Nachfrage des Senats mit Telefax vom 03.08.2013 als Berufung bezeichnet hat. Zur Sache trägt er unter anderem vor, er habe einen Rechtsanspruch auf Förderung einer Selbstständigkeit, mit der Ablehnung seien wichtige Arbeitsplätze für ältere Vollzeitarbeitslose vernichtet worden, es seien EUR 100.000,- an Steuergeldern veruntreut worden. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 04. Juli 2013 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 15. Februar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. März 2013 zu verurteilen, ihm ein Darlehen über EUR 60.000,- zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger hat am 19.08.2013 bei dem Beklagten die Gewährung eines Darlehens über EUR 250.000,- beantragt. Er hat dort ausgeführt, er wolle das Hotel Löwen in M. erwerben. Dieses habe einen derzeitigen Verkehrswert von EUR 1.455.000,-. Es befinde sich in einem Zwangsversteigerungsverfahren, der Versteigerungstermin sei auf den 17.09.2013 angesetzt. Es könne dort für 10 % des Verkehrswerts erworben werden, dies seien EUR 150.000,-. Die weiteren EUR 100.000,- benötige er - der Kläger - zur Überbrückung des ersten Betriebsjahrs. Er wolle dort ein Hotel Garni betreiben. Unter anderem wolle er preiswerten Wohnraum für Hartz-IV-Empfänger anbieten; Bedarf und Anfragen seien vorhanden. Einrichtung und Fachpersonal seien vorhanden. Nach Erwerb werde er eine Be¬treibergesellschaft französischen Rechts ("s.a.r.l.") gründen und eine Hotelfachfrau als Geschäftsführerin sowie zwei ältere langzeitarbeitslose Menschen einstellen. Erstmals mit Telefax vom 04.09.2013 hat der Kläger den Senat wegen Befangenheit abgelehnt. Das Gericht garantiere keine faire Verfahrensweise. Ihm sei ein Verfahrenspfleger beizuordnen. Er habe Anspruch auf die Förderung einer selbstständigen Tätigkeit. Nachdem dem Kläger die Ladung zur mündlichen Verhandlung am 18.09.2013 am 05.09.2013 zugestellt worden war, hat er mit Telefax vom 11.09.2013 erneut den Senat abgelehnt; ferner hat er angegeben, er habe in Deutschland keine Wohnanschrift, da der Wohnsitz im Ausland liege. Am 10.09.2013 hat der Berichterstatter des Senats telefonisch amtliche Auskünfte des Landgerichts Waldshut zum dortigen Betreuungsbeschwerdeverfahren eingeholt. Auf den Aktenvermerk von jenem Tage, der den Beteiligten am 11.09.2013 zur Kenntnis übersandt wurde, wird Bezug genommen. Am 18.09.2013 um 13.55 Uhr ist auf der Poststelle des LSG ein weiteres Telefax des Klägers eingegangen, in dem er u. a. ausführt, er sei wegen Erkrankung - eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist beigefügt - außer Stande, zum Termin zu erscheinen. Dieses Fax ist nicht mehr zur Akte gelangt, bevor der Senat um 14.05 Uhr dieses Urteil verkündete.
Entscheidungsgründe:
Trotz der Ablehnungsgesuche des Klägers gegen den gesamten Senat vom 04. und 11.09.2013 konnte in geschäftsverteilungsplanmäßiger Besetzung entschieden werden. Die Gesuche sind offensichtlich unzulässig. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gilt für die Ablehnung eines Richters § 42 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Danach kann ein Richter sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet nach § 42 Abs. 2 ZPO statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Ein zulässiges Ablehnungsgesuch setzt voraus, dass ein Ablehnungsgrund angeführt wird. Einem fehlenden Ablehnungsgrund steht es gleich, wenn die vorgebrachten Tatsachen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eine Befangenheit rechtfertigen können. Der Kläger hat überhaupt keine nachvollziehbaren Tatsachen vorgebracht, sondern pauschal darauf verwiesen, der Berichterstatter habe mit seinen Kollegen des erkennenden Senats in anderen Verfahren seine kriminellen Richterkollegen gedeckt. Der Senat konnte ferner in der Sache entscheiden, obwohl der Kläger zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 18.09.2013 nicht erschienen ist. Auf diese Möglichkeit wurde der Kläger in der Ladung hingewiesen. Die Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung um 12:45 Uhr wurde ihm ausweislich der zur Akte des Senats zurückgekehrten Postzustellungsurkunde am 05.09.2013 durch Einwurf in den Briefkasten zugestellt. Den Erhalt hat der Kläger mit dem Telefax vom 11.09.2013 bestätigt. Eine Verlegung des Termins hat er nicht beantragt. Ein Hinweis auf die Möglichkeit zur Gewährung von Fahrtkosten gemäß der Verwaltungsvorschrift Reiseentschädigung des Justizministeriums Baden-Württemberg vom 27.04.2006 (Die Justiz 2006, 245 f.) war nicht angezeigt, da der Kläger mitgeteilt hatte, keinen Wohnsitz in Deutschland, sondern im Ausland zu haben. In dem Telefax vom 18.09.2013, das erst um 13:55 Uhr in der Poststelle des LSG eingegangen ist und der Senat bei der Entscheidung nicht mehr hat berücksichtigen können, hat der Kläger lediglich sein Nichterscheinen zum Termin entschuldigt. Ebenso wie das SG hält es der Senat nicht für notwendig, dem Kläger einen Verfahrenspfleger beizordnen. Der Kläger kann seine Interessen wahrnehmen und verständliche Anträge stellen. Anhaltspunkte für eine Prozessunfähigkeit liegen nicht vor. Nach der amtlichen Auskunft des Landgerichts Waldshut vom 10.09.2013 ist dem Kläger auch in dem dort anhängigen - von ihm selbst eingeleiteten - Betreuungsverfahren bislang weder ein Betreuer bestellt noch - und nur dies wäre hier relevant - ein Einwilligungsvorbehalt für prozessrechtlich relevante Erklärungen angeordnet worden. Ferner hat das LG mitgeteilt, auch dort lägen keine medizinischen Hinweise dafür vor, dass bei dem Kläger von Prozessunfähigkeit auszugehen sei. Die Berufung ist nach § 105 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 143 SGG statthaft. Angesichts der Beschwer des Klägers von EUR 60.000,- war sie insbesondere nicht nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG zulassungspflichtig. Die Berufung ist auch zulässig. Insbesondere hat sie der Kläger form- und fristgerecht nach § 151 Abs. 1 SGG eingelegt. Dass er in der ursprünglichen Berufungsfrist sein Rechtsmittel als "Beschwerde" bezeichnet hat, ist unschädlich. Wie er später klargestellt hat, war eine Berufung gemeint. Dies konnte auch durch Auslegung seinem ursprünglichen Schriftsatz entnommen werden. Die Berufung ist aber nicht begründet. Verfahrensfehler, die nach § 159 Abs. 1 SGG zu einer Zurückweisung des Rechtsstreits an das SG führen könnten, liegen nicht vor. Insbesondere war das SG befugt, in geschäftsverteilungsplanmäßiger Besetzung zu entscheiden. Das erneute Befangenheitsgesuch des Klägers vom 27.04.2013 war nicht nur offensichtlich unzulässig, sondern sogar rechtsmissbräuchlich. Der Kläger hat darin die Vorsitzende der 14. Kammer lediglich beleidigt bzw. Schmähkritik geäußert. Sachliche Gründe für eine Voreingenommenheit hat er nicht vorgebracht. Das SG hat die Anfechtungs- und Leistungsklage des Klägers nach § 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG richtigerweise zurückgewiesen. Es ist schon zweifelhaft, ob diese Klage (noch) zulässig ist. Nachdem der Kläger am 19.08.2013 bei dem Beklagten erneut eine Förderung beantragt hat, dieses Mal allerdings für die Übernahme eines Hotels, spricht Vieles dafür, dass er sein ursprüngliches Vorhaben, als Franchisenehmer in der Vermarktung und Vermietung von Gewerbeimmobilien tätig zu werden, aufgegeben hat. Dann aber fehlt ihm das Rechtsschutzbedürfnis für diese Klage. Der Senat lässt diesen Punkt jedoch offen. Die Klage ist jedenfalls unbegründet. In der Sache hat der Beklagte den Darlehensantrag des Klägers über EUR 60.000,- zu Recht abgelehnt. Es fehlt bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen. Nach § 16c Abs. 1 Satz 1 SGB II kann nur die Beschaffung von Sachgütern durch Darlehen oder Zuschüsse gefördert werden. Zuletzt hat der Kläger jedoch ausgeführt, er wolle EUR 50.000,- als Stammkapital verwenden und nur die weiteren EUR 10.000,- für die Anstellung von Mitarbeitern. Damit würde kein Teil des Darlehens mehr für Sachgüter verwendet. Und soweit doch - teilweise - eine Anschaffung von Sachgütern beabsichtigt ist, hat der Beklagte bei seiner Ablehnungsentscheidung die Grenzen des Ermessens, die ihm nach § 16c Abs. 1 Satz 1 SGB II ("kann") zustehen und die allein der Senat überprüfen kann (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG), nicht überschritten. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte wegen der Schulden, der Qualifikation, der gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers sowie auch wegen seines Verhaltens in den zahlreichen Antrags- und Klageverfahren davon ausgeht, dass dem Kläger die persönliche Eignung für die in Aussicht genommene selbstständige Tätigkeit fehlt. Dies ist eine zulässige Erwägung im Rahmen der Ermessensentscheidung, wie sie § 16c Abs. 1 Satz 1 SGB II vorsieht. Steuerfinanzierte Darlehen nach dieser Vorschrift können nur gewährt werden, wenn die in Aussicht genommene Tätigkeit für den konkreten Antragsteller ausreichend tragfähig und Erfolg versprechend erscheint. Eine Förderung nach dieser Vorschrift soll dazu dienen, dass der Antragsteller dauerhaft seinen Lebensunterhalt selbst erwirtschaften kann. Diese Ermessenerwägung - für die Entscheidungen sowohl nach § 16c Abs. 1 als auch nach § 16c Abs. 2 SGB II - ist in § 16c Abs. 3 Satz 1 SGB II ausdrücklich gefordert. Es ist die maßgebliche Erwägung für die Entscheidung über eine Förderung nach dieser Vorschrift. Dass die geplante Tätigkeit in diesem Sinne dauerhaft erfolgreich sein wird, erscheint nach den bereits genannten Umständen im Falle des Klägers nicht als wahrscheinlich. Jedenfalls liegen ersichtlich nicht die Voraussetzungen für eine Ermessensreduzierung auf Null vor, die allein zu einer Verurteilung des Beklagten zur Darlehensgewährung führen könnte. Ein Bescheidungsurteil wegen möglicher Ermessensfehler (§ 131 Abs. 3 SGG) hat der Kläger aber nicht, auch nicht hilfsweise, beantragt. Wegen der weiteren Begründung wird gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Ausführungen des SG in dem angegriffenen Gerichtsbescheid verwiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich.
2. Außergerichtliche Kosten werden auch im Berufungsverfahren nicht erstattet.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt ein Darlehen über EUR 60.000,- zur Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit. Der 1960 geborene Kläger bezieht laufend Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) von dem beklagten Jobcenter, einer Gemeinsamen Einrichtung nach § 44b SGB II. Erstmals unter dem 25.09.2012 beantragte er dort Leistungen zur Eingliederung von Selbstständigen nach § 16c SGB II. Konkret begehrte er ein Darlehen über EUR 17.000,-. Mit Schreiben vom 01.10.2012 erläuterte er seine Pläne. Er wolle im Auftrag einer bundesweit tätigen Gesellschaft in einem Franchise-System die Verwaltung bis zu 30 vermieteter bzw. verpachteter gewerblicher Objekte dieser Gesellschaft übernehmen. Benennen könne er die Franchisegeberin nicht. Der Kläger machte konkrete Angaben zu seinen einzelnen Aufgaben und zu den beabsichtigten Verwendungen des Darlehens. Er erwartete Bruttoeinnahmen von EUR 3.144,- im zweiten und EUR 4.367,- im dritten Monat. Aus den beigefügten Unterlagen ergab sich, dass die Tätigkeit vor allem Gewerberäume betrifft, die als Supermärkte an Handelsketten vermietet sind. Die Firma des Franchisegebers war auch hierin oftmals gelöscht oder geschwärzt. Mit Bescheid vom 01.10.2012 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Der Kläger erhob Widerspruch. Hierbei legte er die Bescheinigung einer Stadtobersekretärin (Schulsekretärin) vor. Diese führte aus, sie habe die Unterlagen und Daten zum (geplanten) Business geprüft und keine Anhaltspunkte eines negativen Aspekts gefunden. Sie habe die Sache auch ihrem Schwager, einem selbstständigen Finanzmakler, vorgelegt, der zum selben Ergebnis gekommen sei. Ferner legte er den Entwurf einer Bürgschaftserklärung vor, in der sich der Beklagte verpflichten sollte, als Bürge für die Rückzahlung eines Darlehens einer Bank (Mobil Mikrokredite) an den Kläger über EUR 10.000,- einzustehen. Der Beklagte bat um weitere Angaben und Unterlagen zur geplanten Selbstständigkeit, zu den Qualifikationen und zum Gesundheitszustand des Klägers, der in der Vergangenheit ausgeführt hatte, aus gesundheitlichen Gründen nicht erwerbstätig sein zu können. Der Kläger teilt mit, er habe keine weiteren Unterlagen über die Tätigkeit. Er legte einen Lebenslauf und einen Bericht des Ortenau-Klinikums vom 09.10.2012 vor. Dar¬auf wird verwiesen. Mit Abhilfebescheid vom 07.12.2012 hob der Beklagte den Bescheid vom 01.10.2012 auf. Er kündigte an, erneut über den Antrag zu entscheiden, und forderte weitere Unterlagen an. Der Kläger legte daraufhin eine Auskunft der Datenbank "Schufa" vor, die erhebliche Rückstände bei mehreren Gläubigern ergab und teilte mit, die letzte von ihm abgegebene Eidesstattliche Versicherung werde am 19.12.2012 "auslaufen" und "nicht erneut abgegeben". Seine Schulden betrügen EUR 21.555,- und würden "bei Bewilligung des Existenzdarlehens" demnächst beglichen. Ferner legte der Kläger eine - leere - Auskunft aus dem Bundeszentralregister vor. Der Beklagte lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 20.12.2012 erneut ab. Bei § 16c SGB II handle es sich um eine Ermessensvorschrift. Leistungen könnten nur gewährt werden, wenn die Abwägung unter Berücksichtigung auch der Interessen der Steuerzahler zu Gunsten des Antragstellers ausfalle. Der Kläger habe bereits von 2005 bis 2010 Leistungen nach dem SGB II bezogen. Seit 2012 sei er erneut im Leistungsbezug. Zu den Meldeterminen am 30.04. und 09.05.2012 sei er nicht erschienen und habe hierzu ausgeführt, er sei wegen zahlreicher gesundheitlicher Einschränkungen nicht vermittelbar. Es beständen daher Zweifel, dass er die angestrebte selbstständige Tätigkeit dauerhaft ausüben könne. Ferner seien seine finanzielle Situation und sein bisheriges Zahlungsverhalten zu berücksichtigen. Wegen der mehrfachen Schufa-Einträge könne nicht davon ausgegangen werden, dass die zugesagte Rückzahlung erfolgen werde, da bei Eingang von Geldern zunächst die bisherigen Gläubiger bedient werden müssten. Es könne die persönliche Eignung für die angestrebte Selbstständigkeit in der Gewerbeimmobilienvermarktung und -ver¬wal¬tung nicht bejaht werden. Der Kläger erhob - entsprechend der dem Bescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung - erneut Widerspruch. Er bot zur Sicherung der Darlehensrückzahlung die Abtretung einer Forderung über EUR 200.000,- an, die er gegen ein Unternehmen mit der Firma "SPA for you S.R.O." in Prag habe. Hierzu legte er die Kopie einer Vollstreckbarerklärung des Amtsgerichts Berlin-Wedding über einen entsprechenden Europäischen Zahlungsbefehl über diese Forderung vor. Parallel suchte der Kläger bei dem Sozialgericht Freiburg (SG) um einstweiligen Rechtsschutz nach (S 15 AS 93/13 ER). Diesen Antrag wies das SG mit Beschluss vom 09.01.2013 zurück, weil die notwendige Eilbedürftigkeit fehle. Am 27.01.2013 beantragte der Kläger bei dem Beklagten einen Kredit über EUR 60.000,- zur Aufnahme einer geplanten selbstständigen Tätigkeit, wobei er jene Tätigkeit meinte, die auch der Antrag vom 25.09.2012 betroffen hatte. Er führte aus, er wolle sofort eine GmbH gründen sowie ab 01.04.2013 einen "Rechtsanwalt mit BWL" als Geschäftsführer und zwei Angestellte einstellen. Für jeden dieser Arbeitsplätze, die er schaffen wolle, habe er Anspruch auf eine Förderung von EUR 20.000,-. Er benötige den Kredit für die Gründung, die Anmietung von Büroräumen, den Bezug einer Firmenausstattung und die Kosten der drei Mitarbeiter. Der Kläger versicherte an Eides Statt, diesen Kredit bis zum 30.11.2013 zurückzuzahlen. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des SG vom 09.01.2013 verwarf das Landessozialgericht Baden-Württemberg (L 7 AS 287/13 ER-B) mit Beschluss vom 04.02.2013 als unzulässig. Es führte aus, durch den neuen Antrag vom 27.01.2012 über EUR 60.000,-, der inhaltlich die selbe Selbstständigkeit betreffe und auch jene Kosten umfasse, die Gegenstand des ersten Antrags gewesen seien, habe sich das ursprüngliche Begehren über EUR 17.000,- erledigt. Unter dem 07.02.2013 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 20.12.2012 zurück. Er verwies u. a. auf die Ausführungen des LSG in dem Beschluss vom 04.02.2013. Am 14.02.2013 erhob der Kläger Klage zum SG wegen der Ablehnung seines Antrags über EUR 17.000,- (S 14 AS 712/13). Zur Besicherung der Rückzahlung des Darlehens legte er dort eine Erklärung einer Frau F. über eine selbstschuldnerische Bürgschaft bis zu EUR 60.000,- sowie die Kopie eines Wechsels vor. Mit Bescheid vom 15.02.2013 lehnte der Beklagte den Antrag vom 27.01.2013 über ein Darlehen über EUR 60.000,- ab. Die Förderung nach § 16c SGB II sei im Wesentlichen auf die Finanzierung der Beschaffung von Sachgütern beschränkt. Die nunmehr geltend gemachten Kosten für drei Mitarbeiter seien nicht förderfähig. Auch für die förderfähigen Positionen könne kein Darlehen gewährt werden, da sich die Tragfähigkeit der Tätigkeit nicht beurteilen lasse, wenn die Finanzierung der Personalkosten ungeklärt sei. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 19.02.2013 Widerspruch. Mit Schriftsatz vom 27.02.2013 an das SG, dort am 28.02.2013 eingegangen, hat der Kläger in dem Verfahren S 14 AS 712/13 - unter anderem - seine Klage um das Darlehen über EUR 60.000,- erweitert. Von dieser Summe benötige er EUR 50.000,- als Stammkapital für die Gründung der GmbH, dieses Geld werde auf einem Sperrkonto eingezahlt. Seine geplante Tätigkeit sei tragfähig. Die Rückzahlung auch dieses Darlehens sei gesichert, vor allem durch die (angebotene) Abtretung der Forderung über EUR 200.000,- gegen die "SPA for you s.r.o." in Prag. Ferner verfüge er - der Kläger - über weitere Forderungen, darunter eine über EUR 45.000,- gegen ein Unternehmen in Ettenheim; diese Angelegenheit werde gegenwärtig vom baden-württem¬ber¬gischen Landtag wegen Korruption, Amtsmissbrauchs, Insolvenzbetrugs und Insolvenzverschleppung geprüft. Es gebe bereits einen rechtsgültigen Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe. Er legte erneut die Bürgschaftserklärung der Frau F. vor. Mit Beschluss vom 14.03.2013 in dem Verfahren S 14 AS 712/13 hat das SG den Antrag des Klägers wegen des Darlehens über EUR 60.000,- abgetrennt. Das abgetrennte Verfahren ist unter dem Aktenzeichen S 14 AS 1205/13 weitergeführt worden. Während des Verfahrens wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.03.2013 den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 15.02.2013 zurück und teilte dies dem SG mit. Die geplante Verwendung des Darlehens betreffe überwiegend nicht Sachgüter. Die Personalkosten seien nicht anderweitig gesichert. Es lägen daher schon die Voraussetzungen einer Darlehensgewährung nicht vor. Auf die Absicherung der Rückzahlung komme es daher nicht an. Am 30.05.2013 reichte der Kläger bei dem SG Unterlagen ein, darunter die Kopie eines Beschlusses des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 11.03.2013 (1 T 11/13), wonach dem Kläger in einem dort anhängigen Betreuungsverfahren ein Rechtsanwalt zum berufsmäßigen Verfahrenspfleger bestellt worden ist. Ein erstes Ablehnungsgesuch des Klägers gegen die Vorsitzende der 14. Kammer des SG vom 21.03.2013 hat das SG durch den Vertreter der Vorsitzenden mit Beschluss vom 18.04.2013 zurückgewiesen (S 2 SF 1481/13 AB). Mit Telefax vom 27.04.2013 hat der Kläger die Vorsitzende der 14. Kammer erneut abgelehnt. Sie sei kriminell. Ihm sei zwingend ein Verfahrenspfleger zu bestellen. Er stimme der angekündigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid nicht zu. Er erstatte Strafanzeige. Mit Gerichtsbescheid vom 04.07.2013 hat das SG die Klage in dem Verfahren S 14 AS 1205/13 abgewiesen. Es hat ausgeführt: Die Vorsitzende der 14. Kammer sei durch das erneute Ablehnungsgesuch nicht an einer Entscheidung in der Sache gehindert. Das Ablehnungsgesuch sei offensichtlich unzulässig. Es nenne keinen konkreten Ablehnungsgrund. Er habe vielmehr in den zahlreichen Verfahren vor dem SG, die er zurzeit betreibe, die Vorsitzende der 14. Kammer generell als kriminell und korrupt abgelehnt. Im Übrigen sei über sein erstes Ablehnungsgesuch bereits unanfechtbar entschieden, sodass ein weiteres Gesuch unzulässig sei, da ein neuer Ablehnungsgrund nicht genannt werde. Die Beiordnung eines Verfahrenspflegers sei nicht erforderlich. Das SG habe keine Zweifel an der Prozessfähigkeit des Klägers. Der Kläger könne offenkundig seine Interessen vertreten und gezielt Anträge stellen. In der Sache sei die Klage zulässig, aber unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch aus § 16c Abs. 1 SGB II auf Gewährung des begehrten Darlehens über EUR 60.000,-. Bereits aus dem Wortlaut der Norm ergebe sich, dass der Anspruch auf Leistungen für die Beschaffung von Sachgütern beschränkt sei, die für die Ausübung der selbstständigen Tätigkeit notwendig und angemessen seien. Der Kläger begehre das Darlehen jedoch für die Beschäftigung eines Geschäftsführers und zweier weiterer Mitarbeiter bzw. als Stammkapital für die geplante Gründung einer GmbH. Diese Positionen seien nicht förderfähig. Eine teilweise Bewilligung beschränkt auf die förderfähigen Positionen komme schon deswegen nicht in Betracht, weil sich die Tragfähigkeit der selbstständigen Tätigkeit nicht beurteilen lasse, solange die Finanzierung der Personalkosten nicht gesichert sei. Ungeachtet dessen beständen erhebliche Zweifel daran, dass der Kläger in der Lage sei, die geplante Tätigkeit auszuüben, da er sich in zwei anderen Verfahren vor dem LSG bzw. dem Bundessozialgericht (BSG) selbst als prozessunfähig bezeichne und deswegen die Beiordnung von Verfahrenspflegern beantragt habe. Er habe selbst ein Betreuungsverfahren eingeleitet, das derzeit vor dem Landgericht Waldshut-Tiengen anhängig sei. Er traue sich offensichtlich die Wahrnehmung seiner eigenen rechtlichen Interessen nicht zu. Gegen diesen Gerichtsbescheid hat der Kläger am 10.07.2013 zunächst "Beschwerde" zum Landessozialgericht eingelegt, die er auf Nachfrage des Senats mit Telefax vom 03.08.2013 als Berufung bezeichnet hat. Zur Sache trägt er unter anderem vor, er habe einen Rechtsanspruch auf Förderung einer Selbstständigkeit, mit der Ablehnung seien wichtige Arbeitsplätze für ältere Vollzeitarbeitslose vernichtet worden, es seien EUR 100.000,- an Steuergeldern veruntreut worden. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 04. Juli 2013 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 15. Februar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. März 2013 zu verurteilen, ihm ein Darlehen über EUR 60.000,- zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger hat am 19.08.2013 bei dem Beklagten die Gewährung eines Darlehens über EUR 250.000,- beantragt. Er hat dort ausgeführt, er wolle das Hotel Löwen in M. erwerben. Dieses habe einen derzeitigen Verkehrswert von EUR 1.455.000,-. Es befinde sich in einem Zwangsversteigerungsverfahren, der Versteigerungstermin sei auf den 17.09.2013 angesetzt. Es könne dort für 10 % des Verkehrswerts erworben werden, dies seien EUR 150.000,-. Die weiteren EUR 100.000,- benötige er - der Kläger - zur Überbrückung des ersten Betriebsjahrs. Er wolle dort ein Hotel Garni betreiben. Unter anderem wolle er preiswerten Wohnraum für Hartz-IV-Empfänger anbieten; Bedarf und Anfragen seien vorhanden. Einrichtung und Fachpersonal seien vorhanden. Nach Erwerb werde er eine Be¬treibergesellschaft französischen Rechts ("s.a.r.l.") gründen und eine Hotelfachfrau als Geschäftsführerin sowie zwei ältere langzeitarbeitslose Menschen einstellen. Erstmals mit Telefax vom 04.09.2013 hat der Kläger den Senat wegen Befangenheit abgelehnt. Das Gericht garantiere keine faire Verfahrensweise. Ihm sei ein Verfahrenspfleger beizuordnen. Er habe Anspruch auf die Förderung einer selbstständigen Tätigkeit. Nachdem dem Kläger die Ladung zur mündlichen Verhandlung am 18.09.2013 am 05.09.2013 zugestellt worden war, hat er mit Telefax vom 11.09.2013 erneut den Senat abgelehnt; ferner hat er angegeben, er habe in Deutschland keine Wohnanschrift, da der Wohnsitz im Ausland liege. Am 10.09.2013 hat der Berichterstatter des Senats telefonisch amtliche Auskünfte des Landgerichts Waldshut zum dortigen Betreuungsbeschwerdeverfahren eingeholt. Auf den Aktenvermerk von jenem Tage, der den Beteiligten am 11.09.2013 zur Kenntnis übersandt wurde, wird Bezug genommen. Am 18.09.2013 um 13.55 Uhr ist auf der Poststelle des LSG ein weiteres Telefax des Klägers eingegangen, in dem er u. a. ausführt, er sei wegen Erkrankung - eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist beigefügt - außer Stande, zum Termin zu erscheinen. Dieses Fax ist nicht mehr zur Akte gelangt, bevor der Senat um 14.05 Uhr dieses Urteil verkündete.
Entscheidungsgründe:
Trotz der Ablehnungsgesuche des Klägers gegen den gesamten Senat vom 04. und 11.09.2013 konnte in geschäftsverteilungsplanmäßiger Besetzung entschieden werden. Die Gesuche sind offensichtlich unzulässig. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gilt für die Ablehnung eines Richters § 42 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Danach kann ein Richter sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet nach § 42 Abs. 2 ZPO statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Ein zulässiges Ablehnungsgesuch setzt voraus, dass ein Ablehnungsgrund angeführt wird. Einem fehlenden Ablehnungsgrund steht es gleich, wenn die vorgebrachten Tatsachen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eine Befangenheit rechtfertigen können. Der Kläger hat überhaupt keine nachvollziehbaren Tatsachen vorgebracht, sondern pauschal darauf verwiesen, der Berichterstatter habe mit seinen Kollegen des erkennenden Senats in anderen Verfahren seine kriminellen Richterkollegen gedeckt. Der Senat konnte ferner in der Sache entscheiden, obwohl der Kläger zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 18.09.2013 nicht erschienen ist. Auf diese Möglichkeit wurde der Kläger in der Ladung hingewiesen. Die Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung um 12:45 Uhr wurde ihm ausweislich der zur Akte des Senats zurückgekehrten Postzustellungsurkunde am 05.09.2013 durch Einwurf in den Briefkasten zugestellt. Den Erhalt hat der Kläger mit dem Telefax vom 11.09.2013 bestätigt. Eine Verlegung des Termins hat er nicht beantragt. Ein Hinweis auf die Möglichkeit zur Gewährung von Fahrtkosten gemäß der Verwaltungsvorschrift Reiseentschädigung des Justizministeriums Baden-Württemberg vom 27.04.2006 (Die Justiz 2006, 245 f.) war nicht angezeigt, da der Kläger mitgeteilt hatte, keinen Wohnsitz in Deutschland, sondern im Ausland zu haben. In dem Telefax vom 18.09.2013, das erst um 13:55 Uhr in der Poststelle des LSG eingegangen ist und der Senat bei der Entscheidung nicht mehr hat berücksichtigen können, hat der Kläger lediglich sein Nichterscheinen zum Termin entschuldigt. Ebenso wie das SG hält es der Senat nicht für notwendig, dem Kläger einen Verfahrenspfleger beizordnen. Der Kläger kann seine Interessen wahrnehmen und verständliche Anträge stellen. Anhaltspunkte für eine Prozessunfähigkeit liegen nicht vor. Nach der amtlichen Auskunft des Landgerichts Waldshut vom 10.09.2013 ist dem Kläger auch in dem dort anhängigen - von ihm selbst eingeleiteten - Betreuungsverfahren bislang weder ein Betreuer bestellt noch - und nur dies wäre hier relevant - ein Einwilligungsvorbehalt für prozessrechtlich relevante Erklärungen angeordnet worden. Ferner hat das LG mitgeteilt, auch dort lägen keine medizinischen Hinweise dafür vor, dass bei dem Kläger von Prozessunfähigkeit auszugehen sei. Die Berufung ist nach § 105 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 143 SGG statthaft. Angesichts der Beschwer des Klägers von EUR 60.000,- war sie insbesondere nicht nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG zulassungspflichtig. Die Berufung ist auch zulässig. Insbesondere hat sie der Kläger form- und fristgerecht nach § 151 Abs. 1 SGG eingelegt. Dass er in der ursprünglichen Berufungsfrist sein Rechtsmittel als "Beschwerde" bezeichnet hat, ist unschädlich. Wie er später klargestellt hat, war eine Berufung gemeint. Dies konnte auch durch Auslegung seinem ursprünglichen Schriftsatz entnommen werden. Die Berufung ist aber nicht begründet. Verfahrensfehler, die nach § 159 Abs. 1 SGG zu einer Zurückweisung des Rechtsstreits an das SG führen könnten, liegen nicht vor. Insbesondere war das SG befugt, in geschäftsverteilungsplanmäßiger Besetzung zu entscheiden. Das erneute Befangenheitsgesuch des Klägers vom 27.04.2013 war nicht nur offensichtlich unzulässig, sondern sogar rechtsmissbräuchlich. Der Kläger hat darin die Vorsitzende der 14. Kammer lediglich beleidigt bzw. Schmähkritik geäußert. Sachliche Gründe für eine Voreingenommenheit hat er nicht vorgebracht. Das SG hat die Anfechtungs- und Leistungsklage des Klägers nach § 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG richtigerweise zurückgewiesen. Es ist schon zweifelhaft, ob diese Klage (noch) zulässig ist. Nachdem der Kläger am 19.08.2013 bei dem Beklagten erneut eine Förderung beantragt hat, dieses Mal allerdings für die Übernahme eines Hotels, spricht Vieles dafür, dass er sein ursprüngliches Vorhaben, als Franchisenehmer in der Vermarktung und Vermietung von Gewerbeimmobilien tätig zu werden, aufgegeben hat. Dann aber fehlt ihm das Rechtsschutzbedürfnis für diese Klage. Der Senat lässt diesen Punkt jedoch offen. Die Klage ist jedenfalls unbegründet. In der Sache hat der Beklagte den Darlehensantrag des Klägers über EUR 60.000,- zu Recht abgelehnt. Es fehlt bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen. Nach § 16c Abs. 1 Satz 1 SGB II kann nur die Beschaffung von Sachgütern durch Darlehen oder Zuschüsse gefördert werden. Zuletzt hat der Kläger jedoch ausgeführt, er wolle EUR 50.000,- als Stammkapital verwenden und nur die weiteren EUR 10.000,- für die Anstellung von Mitarbeitern. Damit würde kein Teil des Darlehens mehr für Sachgüter verwendet. Und soweit doch - teilweise - eine Anschaffung von Sachgütern beabsichtigt ist, hat der Beklagte bei seiner Ablehnungsentscheidung die Grenzen des Ermessens, die ihm nach § 16c Abs. 1 Satz 1 SGB II ("kann") zustehen und die allein der Senat überprüfen kann (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG), nicht überschritten. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte wegen der Schulden, der Qualifikation, der gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers sowie auch wegen seines Verhaltens in den zahlreichen Antrags- und Klageverfahren davon ausgeht, dass dem Kläger die persönliche Eignung für die in Aussicht genommene selbstständige Tätigkeit fehlt. Dies ist eine zulässige Erwägung im Rahmen der Ermessensentscheidung, wie sie § 16c Abs. 1 Satz 1 SGB II vorsieht. Steuerfinanzierte Darlehen nach dieser Vorschrift können nur gewährt werden, wenn die in Aussicht genommene Tätigkeit für den konkreten Antragsteller ausreichend tragfähig und Erfolg versprechend erscheint. Eine Förderung nach dieser Vorschrift soll dazu dienen, dass der Antragsteller dauerhaft seinen Lebensunterhalt selbst erwirtschaften kann. Diese Ermessenerwägung - für die Entscheidungen sowohl nach § 16c Abs. 1 als auch nach § 16c Abs. 2 SGB II - ist in § 16c Abs. 3 Satz 1 SGB II ausdrücklich gefordert. Es ist die maßgebliche Erwägung für die Entscheidung über eine Förderung nach dieser Vorschrift. Dass die geplante Tätigkeit in diesem Sinne dauerhaft erfolgreich sein wird, erscheint nach den bereits genannten Umständen im Falle des Klägers nicht als wahrscheinlich. Jedenfalls liegen ersichtlich nicht die Voraussetzungen für eine Ermessensreduzierung auf Null vor, die allein zu einer Verurteilung des Beklagten zur Darlehensgewährung führen könnte. Ein Bescheidungsurteil wegen möglicher Ermessensfehler (§ 131 Abs. 3 SGG) hat der Kläger aber nicht, auch nicht hilfsweise, beantragt. Wegen der weiteren Begründung wird gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Ausführungen des SG in dem angegriffenen Gerichtsbescheid verwiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich.
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