L 13 AL 2974/13 NZB

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 15 AL 305/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 2974/13 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Beklagte wird die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 5. Juni 2013 gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz zugelassen.

Gründe:

Die gemäß § 145 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte sowie statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist auch begründet, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG gegeben sind.

Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der hier anwendbaren, ab 1. April 2008 geltenden Fassung bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Diese Regelung findet nur dann keine Anwendung, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Dieser Beschwerdewert wird vorliegend nicht erreicht. Gegenstand des Klageverfahrens vor dem SG war der Bescheid vom 11. November 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Januar 2012, mit dem die Gewährung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 15. November bis zum 27. November 2011 abgelehnt wurde. Ausgehend von einem kalendertäglichen Anspruch auf Arbeitslosengeld in Höhe von 49,70 EUR (s. Berechnung der Beklagten Blatt 25 der Verwaltungsakte) stand damit ein Anspruch auf Arbeitslosengeld in Höhe von insgesamt 646,10 EUR im Streit.

Da das SG die Berufung im Urteil nicht zugelassen hat, bedarf eine Berufung der Zulassung durch Beschluss des Landessozialgerichts (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG). Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der Rechtssache kommt zunächst keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall hinaus dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle eine Klärung erfolgt (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts seit BSG, Urteil vom 14. Dezember 1955 - 7 Rar 69/55 - Juris). Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (Leitherer in Meyer-Ladewig, Keller, Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 144 Rdnr. 28). Die Frage, ob die unentgeltliche Tätigkeit für einen Arbeitgeber im Rahmen einer stufenweisen Wiedereingliederung auch außerhalb der Nahtlosigkeitsregelung des § 125 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) kein die Arbeitslosigkeit ausschließendes leistungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis begründet, ist bislang höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt. Beim Bundessozialgericht ist eine Revision mit dieser Fragestellung unter dem Aktenzeichen (Az. B 11 AL 20/12 R) anhängig. Die Klärung dieser Frage liegt im allgemeinen Interesse, weshalb die Berufung zuzulassen war.

Das Beschwerdeverfahren wird nunmehr als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung durch die Beklagte bedarf es nicht (§ 145 Abs. 5 Satz 1 SGG).

Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgen der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Rechtskraft
Aus
Saved