Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 10 AS 1273/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 3769/13 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 31. Juli 2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde der Beschwerdeführerin ist nicht begründet. Das Sozialgericht Freiburg (SG) hat mit dem angefochtenen Beschluss zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt.
Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist auch im sozialgerichtlichen Verfahren (§ 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG] i.V.m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung [ZPO]) neben der PKH-Bedürftigkeit (§§ 114, 115 ZPO) und der Erforderlichkeit der Anwaltsbeiordnung eine hinreichende Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Rechtsverfolgung (§ 114 Abs. 1 ZPO).
Hinreichende Erfolgsaussicht für die Rechtsverfolgung liegt vor, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers auf Grund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für zumindest vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht mindestens von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Es muss also auf Grund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage möglich sein, dass der Antragsteller mit seinem Begehren durchdringen wird (Geimer in Zöller, ZPO, 29. Auflage, 2012, Rdnr. 19 zu § 114).
Diese Voraussetzungen haben hinsichtlich des inzwischen nach einem Anerkenntnis des Beklagten abgeschlossenen Klageverfahrens nicht vorgelegen. Wie das SG im angefochtenen Beschluss durch den Verweis auf seinen Kostenbeschluss vom 26. Juni 2013 zutreffend ausgeführt hat, hätte die Beschwerdeführerin das mit der Klage angestrebte Ziel der Gewährung von Leistungen unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für Alleinerziehende einfacher und billiger erreichen könne, wenn sie, nachdem sie zunächst unzutreffende Angaben hinsichtlich der Frage, ob sie alleinerziehend ist, gemacht hatte, diese Angaben richtiggestellt hätte. Erst durch die ergänzenden Angaben in der Klageschrift ist dies richtiggestellt worden, worauf der Beklagte auch unverzüglich ein Anerkenntnis abgegeben hat. Der Beklagte hat die Klageerhebung auch nicht veranlasst, nachdem die Klägerin die unzweideutige Frage im Antragsformular, ob sie alleinerziehend sei, mit "Nein" beantwortet hat.
Das das SG somit zu Recht die Gewährung von PKH abgelehnt hat, weist der Senat die Beschwerde zurück.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde der Beschwerdeführerin ist nicht begründet. Das Sozialgericht Freiburg (SG) hat mit dem angefochtenen Beschluss zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt.
Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist auch im sozialgerichtlichen Verfahren (§ 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG] i.V.m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung [ZPO]) neben der PKH-Bedürftigkeit (§§ 114, 115 ZPO) und der Erforderlichkeit der Anwaltsbeiordnung eine hinreichende Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Rechtsverfolgung (§ 114 Abs. 1 ZPO).
Hinreichende Erfolgsaussicht für die Rechtsverfolgung liegt vor, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers auf Grund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für zumindest vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht mindestens von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Es muss also auf Grund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage möglich sein, dass der Antragsteller mit seinem Begehren durchdringen wird (Geimer in Zöller, ZPO, 29. Auflage, 2012, Rdnr. 19 zu § 114).
Diese Voraussetzungen haben hinsichtlich des inzwischen nach einem Anerkenntnis des Beklagten abgeschlossenen Klageverfahrens nicht vorgelegen. Wie das SG im angefochtenen Beschluss durch den Verweis auf seinen Kostenbeschluss vom 26. Juni 2013 zutreffend ausgeführt hat, hätte die Beschwerdeführerin das mit der Klage angestrebte Ziel der Gewährung von Leistungen unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für Alleinerziehende einfacher und billiger erreichen könne, wenn sie, nachdem sie zunächst unzutreffende Angaben hinsichtlich der Frage, ob sie alleinerziehend ist, gemacht hatte, diese Angaben richtiggestellt hätte. Erst durch die ergänzenden Angaben in der Klageschrift ist dies richtiggestellt worden, worauf der Beklagte auch unverzüglich ein Anerkenntnis abgegeben hat. Der Beklagte hat die Klageerhebung auch nicht veranlasst, nachdem die Klägerin die unzweideutige Frage im Antragsformular, ob sie alleinerziehend sei, mit "Nein" beantwortet hat.
Das das SG somit zu Recht die Gewährung von PKH abgelehnt hat, weist der Senat die Beschwerde zurück.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BWB
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