Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 14 AS 3138/13 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 4222/13 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 24. September 2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (vgl. §§ 172 Abs. 1 und 173 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Die Beschwerde ist jedoch unbegründet; das Sozialgericht Karlsruhe (SG) hat zutreffend den Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels Rechtsschutzbedürfnis abgelehnt. Der Senat verweist zur Begründung auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Über die mit der Beschwerde nach dem Beschluss vom 24. September 2013 noch und erstmals konkret geltend gemachten Ansprüche ("1,58 Euro Gebühren der Bank, 3,00 Euro Rücklastgebühren, 5,00 Porto und Auslagen") hatte das SG mangels entsprechenden konkreten Antrages nicht zu entscheiden und hat es auch nicht entschieden, so dass eine mit der Beschwerde beim Landessozialgericht, das in diesem Falle erstinstanzlich nicht zuständig ist, anfechtbare Entscheidung nicht vorliegt und die Beschwerde hinsichtlich dieses Begehrens nicht zulässig ist. Im Übrigen ist insofern auch weder ein Anordnungsanspruch, noch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, so dass die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht vorliegen. Ob die Kosten für Porto und Auslagen auf Grund der Kostenentscheidung des SG im angefochtenen Beschluss zu erstatten sind, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden, jedenfalls liegen auch insofern die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht vor.
Das SG hat auch zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, da das bei ihm erhobene Begehren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte, nachdem am Tag der Antragstellung der Abhilfebescheid erlassen war und die Gewährung weiterer Leistungen vom Antragsteller im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nicht erreicht werden konnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (vgl. §§ 172 Abs. 1 und 173 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Die Beschwerde ist jedoch unbegründet; das Sozialgericht Karlsruhe (SG) hat zutreffend den Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels Rechtsschutzbedürfnis abgelehnt. Der Senat verweist zur Begründung auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Über die mit der Beschwerde nach dem Beschluss vom 24. September 2013 noch und erstmals konkret geltend gemachten Ansprüche ("1,58 Euro Gebühren der Bank, 3,00 Euro Rücklastgebühren, 5,00 Porto und Auslagen") hatte das SG mangels entsprechenden konkreten Antrages nicht zu entscheiden und hat es auch nicht entschieden, so dass eine mit der Beschwerde beim Landessozialgericht, das in diesem Falle erstinstanzlich nicht zuständig ist, anfechtbare Entscheidung nicht vorliegt und die Beschwerde hinsichtlich dieses Begehrens nicht zulässig ist. Im Übrigen ist insofern auch weder ein Anordnungsanspruch, noch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, so dass die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht vorliegen. Ob die Kosten für Porto und Auslagen auf Grund der Kostenentscheidung des SG im angefochtenen Beschluss zu erstatten sind, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden, jedenfalls liegen auch insofern die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht vor.
Das SG hat auch zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, da das bei ihm erhobene Begehren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte, nachdem am Tag der Antragstellung der Abhilfebescheid erlassen war und die Gewährung weiterer Leistungen vom Antragsteller im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nicht erreicht werden konnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BWB
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