L 15 SB 118/13 B

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
15
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 8 SB 545/10
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 SB 118/13 B
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Die erstinstanzliche Entscheidung zur Kostenübernahme auf die Staatskasse ist im Beschwerdeverfahren voll, d.h. nicht nur auf Ermessensfehler, überprüfbar. Die Befugnis zur Ausübung des Ermessens geht mit der Beschwerde in vollem Umfang auf das Beschwerdegericht über.
2. Eine nur teilweise Kostenübernahme ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen, aber bei einem einheitlichen Streitgegenstand regelmäßig nicht sachgerecht.
3. Von einer wesentlichen Förderung der Sachaufklärung, die die Kostenübernahme auf die Staatskasse begründet, ist regelmäßig dann auszugehen, wenn das Gutachten gemäß § 109 SGG weitere Ermittlungen von Amts wegen erforderlich gemacht hat. Nur dann, wenn in einem solchen Fall das von Amts wegen eingeholte Gutachten lediglich die Unrichtigkeit des Gutachtens nach § 109 SGG bestätigt, ohne wesentliche, darüber hinausgehende zusätzliche Erkenntnisse zu bringen, ist eine Kostenübernahme auf die Staatskasse nicht angezeigt
4. Über den Umfang der Kostenübernahme auf die Staatskasse kann keine Sanktionierung der Qualität eines Gutachtens in dem Sinn erfolgen, dass der Antragsteller die Kosten soweit selbst zu tragen hat, als die Ausführungen eines Gutachters bei der Erledigung nicht als zutreffende Bewertung zugrunde gelegt worden sind.
1. Der Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 8. Februar 2012 wird aufgehoben.

2. Die Kosten für das gemäß § 109 SGG eingeholte Gutachten des Herrn Dr. K. vom 15. Dezember 2011 werden auf die Staatskasse übernommen.

3. Der Beschwerdeführerin sind die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.



Gründe:


I.

In dem am Sozialgericht Augsburg (SG) unter dem Az.: S 8 SB 545/10 anhängig gewesenen Rechtsstreit der Klägerin und jetzigen Beschwerdeführerin wegen der Höhe des Grads der Behinderung (GdB) - Ziel der Beschwerdeführerin war ein GdB von 50 - und der Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen G erstellte unter dem Datum vom 28.03.2011 zunächst der Orthopäde Dr. D. ein Gutachten. Er kam dabei zu der Einschätzung, dass der Gesamt-GdB 30 betrage.

In dem von der Beschwerdeführerin gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beantragten Gutachten durch den Orthopäden und Allgemeinarzt Dr. K. vom 15.12.2011 bewertete dieser den Gesamt-GdB mit 40 bis zu seiner Untersuchung, danach mit 50, da die Wirbelsäulenbeschwerden deutlich zugenommen und zu einem Schmerzsyndrom geführt hätten, und sah die gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens G als erfüllt an.

Das SG schloss sich im Gerichtsbescheid vom 08.02.2012, Az.: S 8 SB 545/10, der Einschätzung des Dr. K. nicht an und wies die Klage ab.

Mit Beschluss vom selben Tag hat es das SG abgelehnt, die Kosten für das Gutachten gemäß § 109 SGG auf die Staatskasse zu übernehmen.

Gegen beide Entscheidungen des SG hat die Beschwerdeführerin Rechtmittel eingelegt.

Im Berufungsverfahren (Az.: L 15 SB 26/12) sind Gutachten auf chirurgischem und - auch auf Anraten des chirurgischen Gutachters zur Klärung des Vorliegens eines chronischen Schmerzsyndroms - auf nervenärztlichem Fachgebiet eingeholt worden. Beide Sachverständige sahen einen GdB von 40 als zutreffend an. Nach der Beurteilung des nervenärztlichen Gutachters ist davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin seit Antragstellung beim Beklagten eine chronische Schmerzsymptomatik mit somatischen und psychogenen Faktoren und eine depressive Anpassungsstörung vorliegen. Obwohl der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin gegen beide Gutachten Einwendungen erhoben und teilweise eine aus seiner Sicht unqualifizierte Gutachtenserstellung gerügt hatte, hat er mit Schreiben vom 22.04.2013 die Berufung zurückgenommen, da die Beschwerdeführerin resigniert habe.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Die ablehnende Entscheidung des SG ist mit Blick auf die weiteren Ermittlungen und Erkenntnisse im Berufungsverfahren aufzuheben. Die Kosten für das gemäß § 109 SGG eingeholte Gutachten sind auf die Staatskasse zu übernehmen.

Nach § 109 Abs. 1 Satz 1 SGG muss auf Antrag des behinderten Menschen ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann - wie dies im vorliegenden Fall auch erfolgt ist - davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller die Kosten dafür vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts auch endgültig trägt (§ 109 Abs. 1 Satz 2 SGG). Eine "andere Entscheidung" in diesem Sinn hat die Beschwerdeführerin beim SG beantragt.

1. Kriterien für die Entscheidung über die Kostenübernahme

Die Entscheidung darüber, ob die Kosten eines gemäß § 109 SGG eingeholten Gutachtens auf die Staatskasse zu übernehmen sind, wird als Ermessensentscheidung (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/ders./Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 109, Rdnr. 16) des Gerichts bezeichnet, das das Gutachten angefordert hat (vgl. Keller, a.a.O., § 109, Rdnr. 18). Bei der Entscheidung über die Kostenübernahme auf die Staatskasse ist zu berücksichtigen, ob das Gutachten die Sachaufklärung objektiv wesentlich gefördert und somit Bedeutung für die gerichtliche Entscheidung oder den Ausgang des Verfahrens gewonnen hat (vgl. Keller, a.a.O., § 109, Rdnr. 16a). Entscheidend ist dabei, ob durch das Gutachten neue beweiserhebliche Gesichtspunkte zu Tage getreten sind oder die Beurteilung auf eine wesentlich breitere und für das Gericht und die Beteiligten überzeugendere Grundlage gestellt worden ist. Dabei genügt es nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschlüsse vom 28.09.2012, Az.: L 15 SB 293/11 B, und vom 26.04.2013, Az.: L 15 SB 168/12 B) nicht, dass ein Gutachten "die Aufklärung des Sachverhalts in objektiv sinnvoller Weise gefördert" hat oder dass durch das Gutachten "entscheidungserhebliche Punkte des Sachverhalts weiter aufgeklärt werden", wie manchmal formuliert wird (vgl. Kühl, in: Breitkreuz/Fichte, SGG, 1. Aufl., § 109, Rdnr. 11, mit Verweis auf den Beschluss des Bayer. LSG vom 29.04.1964, Az.: L 18/Ko 60/63). Denn diese Voraussetzungen sind bei medizinischen Gutachten so gut wie immer gegeben. Nur eine wesentliche Förderung der Sachaufklärung kann zu einer Kostenübernahme führen (vgl. Keller, a.a.O.; Beschlüsse des Senats vom 28.09.2012, Az.: L 15 SB 293/11 B, und vom 26.04.2013, Az.: L 15 SB 168/12 B).

Von einer wesentlichen Förderung der Sachaufklärung ist regelmäßig dann auszugehen, wenn das Gutachten gemäß § 109 SGG weitere Ermittlungen von Amts wegen erforderlich gemacht hat (vgl. Beschlüsse des Senats vom 12.03.2012, Az.: L 15 SB 22/12 B, vom 19.12.2012, Az.: L 15 SB 123/12 B, vom 19.03.2013, Az.: L 15 BL 6/07, und vom 20.06.2013, Az.: L 15 SB 39/10). Nur dann, wenn in einem solchen Fall das von Amts wegen eingeholte Gutachten lediglich die Unrichtigkeit des Gutachtens nach § 109 SGG bestätigt, ohne wesentliche, darüber hinausgehende zusätzliche Erkenntnisse zu bringen, ist eine Kostenübernahme auf die Staatskasse nicht angezeigt (vgl. Udsching, Besonderheiten des Sachverständigenbeweises im sozialgerichtlichen Verfahren, NZS 1992, 50, 55). Denn in einem solchen Fall hat, wie sich im Rahmen des anschließend von Amts wegen eingeholten Gutachtens und damit im Nachhinein zeigt, kein objektiver Grund für weitere Ermittlungen von Amts wegen bestanden. Vielmehr hat in einem solchen Fall mit dem Gutachten gemäß § 109 SGG nur ein tatsächlich unzutreffendes Gutachten zunächst den falschen Eindruck vermittelt, dass weitere Ermittlungen erforderlich wären. Dass sich dieser Eindruck erst nachträglich durch das von Amts wegen eingeholte Gutachten als falsch herausgestellt hat, kann nicht dazu führen, dass die Kosten für das Gutachten gemäß § 109 SGG auf die Staatskasse zu übernehmen wären. Würde man dies anders sehen, hätte dies faktisch zur Konsequenz, dass ein tatsächlich weder zur Sachaufklärung beitragendes noch entscheidungserhebliches Gutachten allein deshalb aus der Staatskasse zu bezahlen wäre, weil es inhaltlich falsch gewesen ist. Dies würde eine durch nichts zu rechtfertigende Besserstellung gegenüber einem Kläger bedeuten, dessen gemäß § 109 SGG benannter Sachverständiger sorgfältig arbeitet und damit nicht den Anschein der Erforderlichkeit weiterer Ermittlungen weckt. Denn in einem solchen Fall wäre die Konsequenz die, dass die Kosten für dieses Gutachten wegen des fehlenden Beitrags zur Sachaufklärung und Entscheidungserheblichkeit nicht auf die Staatskasse zu übernehmen wären. Dass ein derartig widersprüchliches Ergebnis nicht akzeptabel wäre, bedarf keiner weiteren Erläuterungen (vgl. auch Beschlüsse des Senats vom 12.03.2012, Az.: L 15 SB 22/12 B, und vom 19.12.2012, Az.: L 15 SB 123/12 B).

Geht das Hauptsacheverfahren in die Berufung, darf bei der Bewertung, ob das in der ersten Instanz eingeholte Gutachten gemäß § 109 SGG die Sachaufklärung objektiv wesentlich gefördert und somit Bedeutung für die gerichtliche Entscheidung oder den Ausgang des Verfahrens gewonnen hat, nicht allein auf das erstinstanzliche Verfahren abgestellt werden. Vielmehr ist das gesamte Verfahren, also auch das Berufungsverfahren in die Erwägungen einzubeziehen (vgl. Keller, a.a.O., § 109, Rdnr. 16a; Beschlüsse des Senats vom 12.03.2012, Az.: L 15 SB 22/12 B, und vom 02.08.2013, Az.: L 15 SB 178/12 B).

Nicht entscheidend ist, ob das Gutachten den Rechtsstreit in einem für den Antragsteller günstigen Sinn beeinflusst hat. Kein maßgeblicher Gesichtspunkt für eine Ermessensausübung im Sinne eines Antragsstellers ist es auch, wenn dieser nach Bestätigung der Ergebnisse, wie sie der von Amts wegen bestellte Sachverständige festgestellt hat, durch den gemäß § 109 SGG benannten Gutachter die Klage oder Berufung zurücknimmt. Denn mit der Kostenübernahme auf die Staatskasse bzw. der Ablehnung der Kostenübernahme darf keine Belohnung bzw. Sanktionierung eines bestimmten prozessualen Verhaltens erfolgen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. Beschlüsse vom 12.03.2012, Az.: L 15 SB 22/12 B, vom 14.11.2012, Az.: L 15 SB 33/09, und vom 04.02.2013, Az. L 15 SB 8/12 B).

Eine nur teilweise Kostenübernahme ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen, aber bei einem einheitlichen Streitgegenstand regelmäßig nicht sachgerecht (vgl. Keller, a.a.O., § 109, Rdnr. 16a). Sie wird daher überhaupt nur in seltenen Fällen in Betracht gezogen werden können (ständige Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschlüsse vom 01.03.2012, Az.: L 15 SB 153/09, vom 12.03.2012, Az.: L 15 SB 22/12 B, vom 28.09.2012, Az.: L 15 SB 293/11 B, vom 19.12.2012, Az.: L 15 SB 123/12 B, vom 19.03.2013, Az.: L 15 BL 6/07, und vom 15.05.2013,Az.: L 15 SB 67/13 B). Denkbar ist dies bei einem teilbaren Streitgegenstand (z.B. Höhe des GdB einerseits und Merkzeichen andererseits), wenn das Gutachten gemäß § 109 SGG nur für einen Teil des Streitgegenstands neue Erkenntnisse gebracht bzw. nur diesbezüglich zur Erledigung geführt hat, nicht aber für den anderen Teil des Streitgegenstands.

2. Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren

Der Senat hat mit Beschluss vom 19.12.2012, Az.: L 15 SB 123/12 B, - mit ausführlicher Begründung, umfassenden Erwägungen zu den verfassungsrechtlichen Grundlagen und ausführlicher Auseinandersetzung mit anderslautender Rechtsprechung - erläutert, dass der Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren gemäß § 109 SGG - wie auch in anderen Beschwerdeverfahren - nicht in der Weise beschränkt ist, dass nur eine eingeschränkte Nachprüfbarkeit durch das Beschwerdegericht dahingehend eröffnet wäre, ob die Voraussetzungen und die Grenzen des Ermessens richtig bestimmt und eingehalten worden sind. Vielmehr geht er von einer vollen Überprüfung und einer eigenen Ermessensentscheidung des Beschwerdegerichts aus. Im Rahmen der Beschwerdeentscheidung ist die Befugnis zur Ausübung des Ermessens in vollem Umfang auf das Beschwerdegericht übergegangen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 19.12.2012, Az.: L 15 SB 123/12 B, vom 26.04.2013, Az.: L 15 SB 168/12 B, und vom 15.05.2013, Az.: L 15 SB 67/13 B).

3. Entscheidung im vorliegenden Fall

Im vorliegenden Fall sind die Kosten für das Gutachten gemäß § 109 SGG auf die Staatskasse zu übernehmen, da das Gutachten einen objektiven Grund für weitere Ermittlungen von Amts wegen gegeben und damit zu neuen Erkenntnissen und einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts geführt hat.

3.1. Keine wesentliche Förderung der Sachaufklärung durch den Hinweis auf eine Verschlimmerung der Wirbelsäulenbeschwerden

Keinen objektiven Grund für weitere Ermittlungen des Bayer. LSG hat die Feststellung im Gutachten gemäß § 109 SGG gegeben, dass die "Wirbelsäulenbeschwerden ...zwischenzeitlich deutlich zugenommen" (S. 28 des Gutachtens) hätten.

Zwar hat der Senat im Berufungsverfahren von Amts wegen weiter ermittelt und nicht nur beim behandelnden Orthopäden und dem Neurochirurgen der Beschwerdeführerin Befundberichte eingeholt, sondern auch ein chirurgisches Gutachten in Auftrag gegeben. Anlass für diese weiteren Ermittlungen war wesentlich auch der Hinweis im Gutachten gemäß § 109 SGG auf eine zwischenzeitlich eingetretene deutliche Zunahme der Wirbelsäulenbeschwerden. Angesichts der Feststellung des Gutachters, dass ab dem Zeitpunkt seiner gutachtlichen Untersuchung der GdB von bisher 40 auf dann 50 hochzustufen sei, musste der Senat davon ausgehen, dass sich nach der Begutachtung von Amts wegen der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin weiter verschlechtert habe. Insofern hat das Gutachten gemäß § 109 SGG einen Anlass für weitere Ermittlungen von Amts wegen gegeben.

Wie sich durch die weiteren Ermittlungen insbesondere in Form des von Amts wegen eingeholten Gutachtens des Dr. W. gezeigt hat, hat sich die vom Gutachter gemäß § 109 SGG in den Raum gestellte Verschlechterung aber nicht bestätigt. Es liegt daher der oben beschriebene und einer Kostenübernahme entgegenstehende Fall vor, dass mit dem Gutachten gemäß § 109 SGG ein tatsächlich unzutreffendes Gutachten zunächst den falschen Eindruck vermittelt hat, dass weitere Ermittlungen erforderlich wären, und sich dieser Eindruck erst nachträglich durch das von Amts wegen eingeholte Gutachten als falsch erwiesen hat. In einem solchen Fall wäre eine Übernahme der Kosten für das Gutachten gemäß § 109 SGG auf die Staatskasse ermessensfehlerhaft.

3.2. Wesentliche Förderung der Sachaufklärung durch den Hinweis auf das Vorliegen eines Schmerzsyndroms

Einen objektiven Grund für weitere Ermittlungen des Senats hat aber der Hinweis des Sachverständigen gemäß § 109 SGG geliefert, dass bei der Beschwerdeführerin - neben den organisch bedingten Wirbelsäulenbeschwerden - auch ein Schmerzsyndrom vorliege und damit auch eine psychische Ursache der von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden existiere.

Diese Annahme des Sachverständigen hat sich in der Folge als zutreffend bestätigt, wie sich sowohl aus der Empfehlung des im Berufungsverfahrens beauftragten Sachverständigen Dr. W. als auch dem anschließend eingeholten nervenärztlichen Gutachten ergibt. Es liegt daher ein Fall vor, in dem das Gutachten gemäß § 109 SGG die Sachaufklärung objektiv wesentlich gefördert hat. Das Gutachten gemäß § 109 SGG hat unter dem Gesichtspunkt eines Schmerzsyndroms einen objektiven Grund für weitere Ermittlungen von Amts wegen gegeben und damit letztlich zu neuen Erkenntnissen und einer weitergehenden Aufklärung des Sachverhalts geführt.

Dieser Beitrag zur weiteren Sachaufklärung genügt, um die Kostenübernahme auf die Staatskasse auszusprechen. Dass unter anderen Gesichtspunkten das Gutachten nicht zur weiteren Sachaufklärung beigetragen hat, steht einer (vollen) Kostenübernahme nicht entgegen.

Dass aus dieser weiteren Sachaufklärung kein für die Beschwerdeführerin positives Ergebnis folgt, ist für die Kostenübernahme irrelevant. Ebenso unbedeutend ist die Tatsache, dass sich der Berichterstatter, gestützt auf die von Amts wegen eingeholten Gutachten, die Einschätzung des Sachverständigen gemäß § 109 SGG nicht zu eigen machen hat können, wie sich aus den gerichtlichen Schreiben nach der Vorlage des Gutachtens entnehmen lässt. Denn über den Umfang der Kostenübernahme auf die Staatskasse kann keine Sanktionierung der Qualität eines Gutachtens in dem Sinn erfolgen, dass der Antragsteller die Kosten soweit selbst zu tragen hätte, als die Ausführungen eines Sachverständigen bei der Erledigung nicht als zutreffende Bewertung zugrunde gelegt worden sind (vgl. Beschlüsse des Senats vom 01.03.2012, Az.: L 15 SB 153/09, und vom 19.12.2012, Az.: L 15 SB 123/12 B).

Der Senat sieht auch sonst keinen Grund für eine nur teilweise Kostenübernahme. Zwar liegt hier, da die Beschwerdeführerin einen höheren GdB und die Feststellungen der gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens G angestrebt hat, ein teilbarer Streitgegenstand vor. Der Senat würde es aber für verfehlt halten, aus diesem Grund hier nur eine teilweise Kostenübernahme auszusprechen. Denn die neue Erkenntnis, dass bei der Beschwerdeführerin auch ein Schmerzsyndrom vorliegt, zu der das Gutachten gemäß § 109 SGG geführt hat, hat nicht nur direkt für den Streitgegenstand GdB, sondern mittelbar auch für den Streitgegenstand Merkzeichen G eine weitere Aufklärung gebracht. Denn ein GdB von mindestens 50, zu dessen Erreichung auch die Schmerzerkrankung einen Beitrag leisten könnte, ist Grundvoraussetzung für die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens G.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 SGG (vgl. Beschlüsse des Senats vom 09.02.2009, Az.: L 15 SB 12/09 B, und vom 12.03.2012, Az.: L 15 SB 22/12 B).

Diese Entscheidung ist gemäß § 177 SGG endgültig.
Rechtskraft
Aus
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