L 15 SB 153/13 B

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
15
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 18 SB 250/10
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 SB 153/13 B
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Die erstinstanzliche Entscheidung zur Kostenübernahme auf die Staatskasse ist im Beschwerdeverfahren voll, d.h. nicht nur auf Ermessensfehler, überprüfbar. Die Befugnis zur Ausübung des Ermessens geht mit der Beschwerde in vollem Umfang auf das Beschwerdegericht über.
2. Geht das Hauptsacheverfahren in die Berufung, darf bei der Bewertung, ob das in der ersten Instanz eingeholte Gutachten gemäß § 109 SGG die Sachaufklärung objektiv wesentlich gefördert und somit Bedeutung für die gerichtliche Entscheidung oder den Ausgang des Verfahrens gewonnen hat, nicht allein auf das erstinstanzliche Verfahren abgestellt werden. Vielmehr ist das gesamte Verfahren, also auch das Berufungsverfahren in die Erwägungen einzubeziehen
3. Eine nur teilweise Kostenübernahme ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen, aber bei einem einheitlichen Streitgegenstand regelmäßig nicht sachgerecht.
Über den Umfang der Kostenübernahme auf die Staatskasse kann keine Sanktionierung der Qualität eines Gutachtens in dem Sinn erfolgen, dass der Antragsteller die Kosten soweit selbst zu tragen hätte, als die Ausführungen eines Sachverständigen bei der Erledigung nicht als zutreffende Bewertung zugrunde gelegt worden sind
I. Der Beschluss des Sozialgerichts München vom 22. Juli 2013 wird aufgehoben.

II. Die Kosten für das gemäß § 109 SGG eingeholte Gutachten des Herrn
Dr. K. vom 18. April 2011 werden auf die Staatskasse übernommen.

III. Der Beschwerdeführerin sind die notwendigen außergerichtlichen
Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.



Gründe:


I.

In dem am Sozialgericht München (SG) unter dem Az.: S 18 SB 250/10 anhängig gewesenen Rechtsstreit der Klägerin und jetzigen Beschwerdeführerin wegen der Höhe des Grads der Behinderung (GdB) - Ziel der Beschwerdeführerin war ein höherer GdB als 40 - erstellte nach der Einholung eines orthopädischen Gutachtens bei Dr. F. (Einzel-GdB von 20 für Wirbelsäulenbeschwerden) zunächst der der Neurologe und Psychiater Dr. K. unter dem Datum vom 26.08.2010 ein Gutachten von Amts wegen. Er kam dabei zu der Einschätzung, dass der Gesamt-GdB 40 betrage. Dieser Einschätzung lag eine mit einem GdB von 30 bewertete seelische Störung in Form einer somatoformen Schmerzstörung zugrunde. Eine klassische Migräne - so der Sachverständige - bestehe aufgrund der Beschwerdeschilderung der Beschwerdeführerin nicht ...

In dem von der Beschwerdeführerin gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beantragten Gutachten durch den Neurologen und Psychiater Dr. K. vom 18.04.2011 bewertete dieser den Gesamt-GdB mit 50. Dabei legte er für die seelische Störung einen Einzel-GdB von 30 zugrunde. Daneben ging er von einem Einzel-GdB von 20 für ein Fibromyalgie-Syndrom und von 30 für eine echte Migräne aus.

Das SG schloss sich im Urteil vom 04.08.2011, Az.: S 18 SB 250/10, der Einschätzung des Dr. K. nicht an und wies die Klage ab.

Im Berufungsverfahren wurde die Beschwerdeführerin u.a. nochmals nervenärztlich durch Dr. K. begutachtet, nachdem die behandelnde Psychiaterin und Psychotherapeutin über eine Verschlechterung des psychischen Zustands berichtet hatte. Dr. K. hingegen sah keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin. Er äußerte sich auch zum Gutachten des Dr. K ... Eine gesonderte Bewertung der Fibromyalgie, wie dieser dies gemacht habe, sei eine unzulässige Doppelbewertung, da die Fibromyalgie eine Sonderform einer somatoformen Störung sei. Eine klassische Migräne liege wegen der Beidseitigkeit der Beschwerden nicht vor; die Beschwerden seien unter die seelische Störung zu subsumieren.

Im Laufe des Berufungsverfahrens ist aus Arztberichten erkennbar geworden, dass die Beschwerdeführerin wegen der Migränebeschwerden seit langem medikamentös behandelt worden war.

Das Berufungsverfahren ist in der mündlichen Verhandlung vom 02.07.2013 mit Vergleich (GdB von 50 ab 01.03.2013) beendet worden.

Mit Beschluss vom 22.07.2013 hat das SG den Antrag der Beschwerdeführerin abgelehnt, die Kosten für das Gutachten gemäß § 109 SGG auf die Staatskasse zu übernehmen.

Gegen diese Entscheidung hat die Beschwerdeführerin Beschwerde erhoben. Sie hat diese damit begründet, dass Grundlage für die Erhöhung des GdB von 30 auf 40 für die psychische Störung inklusive der Migräneerkrankung das Gutachten des Dr. K. gewesen sei.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Die ablehnende Entscheidung des SG ist mit Blick auf die weiteren Erkenntnisse im Berufungsverfahren aufzuheben. Die Kosten für das gemäß § 109 SGG eingeholte Gutachten sind auf die Staatskasse zu übernehmen.

Nach § 109 Abs. 1 Satz 1 SGG muss auf Antrag des behinderten Menschen ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann - wie dies im vorliegenden Fall auch erfolgt ist - davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller die Kosten dafür vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts auch endgültig trägt (§ 109 Abs. 1 Satz 2 SGG). Eine "andere Entscheidung" in diesem Sinn hat die Beschwerdeführerin beim SG beantragt.

1. Kriterien für die Entscheidung über die Kostenübernahme

Die Entscheidung darüber, ob die Kosten eines gemäß § 109 SGG eingeholten Gutachtens auf die Staatskasse zu übernehmen sind, wird als Ermessensentscheidung (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/ders./Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 109, Rdnr. 16) des Gerichts bezeichnet, das das Gutachten angefordert hat (vgl. Keller, a.a.O., § 109, Rdnr. 18). Bei der Entscheidung über die Kostenübernahme auf die Staatskasse ist zu berücksichtigen, ob das Gutachten die Sachaufklärung objektiv wesentlich gefördert und somit Bedeutung für die gerichtliche Entscheidung oder den Ausgang des Verfahrens gewonnen hat (vgl. Keller, a.a.O., § 109, Rdnr. 16a). Entscheidend ist dabei, ob durch das Gutachten neue beweiserhebliche Gesichtspunkte zu Tage getreten sind oder die Beurteilung auf eine wesentlich breitere und für das Gericht und die Beteiligten überzeugendere Grundlage gestellt worden ist. Dabei genügt es nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschlüsse vom 28.09.2012, Az.: L 15 SB 293/11 B, und vom 26.04.2013, Az.: L 15 SB 168/12 B) nicht, dass ein Gutachten "die Aufklärung des Sachverhalts in objektiv sinnvoller Weise gefördert" hat oder dass durch das Gutachten "entscheidungserhebliche Punkte des Sachverhalts weiter aufgeklärt werden", wie manchmal formuliert wird (vgl. Kühl, in: Breitkreuz/Fichte, SGG, 1. Aufl., § 109, Rdnr. 11, mit Verweis auf den Beschluss des Bayer. LSG vom 29.04.1964, Az.: L 18/Ko 60/63). Denn diese Voraussetzungen sind bei medizinischen Gutachten so gut wie immer gegeben. Nur eine wesentliche Förderung der Sachaufklärung kann zu einer Kostenübernahme führen (vgl. Keller, a.a.O.; Beschlüsse des Senats vom 28.09.2012, Az.: L 15 SB 293/11 B, und vom 26.04.2013, Az.: L 15 SB 168/12 B).

Geht das Hauptsacheverfahren in die Berufung, darf bei der Bewertung, ob das in der ersten Instanz eingeholte Gutachten gemäß § 109 SGG die Sachaufklärung objektiv wesentlich gefördert und somit Bedeutung für die gerichtliche Entscheidung oder den Ausgang des Verfahrens gewonnen hat, nicht allein auf das erstinstanzliche Verfahren abgestellt werden. Vielmehr ist das gesamte Verfahren, also auch das Berufungsverfahren in die Erwägungen einzubeziehen (vgl. Keller, a.a.O., § 109, Rdnr. 16a; Beschlüsse des Senats vom 12.03.2012, Az.: L 15 SB 22/12 B, vom 02.08.2013, Az.: L 15 SB 178/12 B, und vom 08.08.2013,Az.: L 15 SB 146/13 B).

Nicht entscheidend ist, ob das Gutachten den Rechtsstreit in einem für den Antragsteller günstigen Sinn beeinflusst hat. Kein maßgeblicher Gesichtspunkt für eine Ermessensausübung im Sinne eines Antragsstellers ist es auch, wenn dieser nach Bestätigung der Ergebnisse, wie sie der von Amts wegen bestellte Sachverständige festgestellt hat, durch den gemäß § 109 SGG benannten Gutachter die Klage oder Berufung zurücknimmt. Denn mit der Kostenübernahme auf die Staatskasse bzw. der Ablehnung der Kostenübernahme darf keine Belohnung bzw. Sanktionierung eines bestimmten prozessualen Verhaltens erfolgen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. Beschlüsse vom 12.03.2012, Az.: L 15 SB 22/12 B, vom 14.11.2012, Az.: L 15 SB 33/09, und vom 04.02.2013, Az. L 15 SB 8/12 B).

Eine nur teilweise Kostenübernahme ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen, aber bei einem einheitlichen Streitgegenstand regelmäßig nicht sachgerecht (vgl. Keller, a.a.O., § 109, Rdnr. 16a). Sie wird daher überhaupt nur in seltenen Fällen in Betracht gezogen werden können (ständige Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschlüsse vom 01.03.2012, Az.: L 15 SB 153/09, vom 12.03.2012, Az.: L 15 SB 22/12 B, vom 28.09.2012, Az.: L 15 SB 293/11 B, vom 19.12.2012, Az.: L 15 SB 123/12 B, vom 19.03.2013, Az.: L 15 BL 6/07, und vom 15.05.2013,Az.: L 15 SB 67/13 B). Denkbar ist dies bei einem teilbaren Streitgegenstand (z.B. Höhe des GdB einerseits und Merkzeichen andererseits), wenn das Gutachten gemäß § 109 SGG nur für einen Teil des Streitgegenstands neue Erkenntnisse gebracht bzw. nur diesbezüglich zur Erledigung geführt hat, nicht aber für den anderen Teil des Streitgegenstands.

2. Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren

Der Senat hat mit Beschluss vom 19.12.2012, Az.: L 15 SB 123/12 B, - mit ausführlicher Begründung, umfassenden Erwägungen zu den verfassungsrechtlichen Grundlagen und ausführlicher Auseinandersetzung mit anderslautender Rechtsprechung - erläutert, dass der Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren gemäß § 109 SGG - wie auch in anderen Beschwerdeverfahren - nicht in der Weise beschränkt ist, dass nur eine eingeschränkte Nachprüfbarkeit durch das Beschwerdegericht dahingehend eröffnet wäre, ob die Voraussetzungen und die Grenzen des Ermessens richtig bestimmt und eingehalten worden sind. Vielmehr geht er von einer vollen Überprüfung und einer eigenen Ermessensentscheidung des Beschwerdegerichts aus. Im Rahmen der Beschwerdeentscheidung ist die Befugnis zur Ausübung des Ermessens in vollem Umfang auf das Beschwerdegericht übergegangen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 19.12.2012, Az.: L 15 SB 123/12 B, vom 26.04.2013, Az.: L 15 SB 168/12 B, und vom 15.05.2013, Az.: L 15 SB 67/13 B).

3. Entscheidung im vorliegenden Fall

Im vorliegenden Fall sind die Kosten für das Gutachten gemäß § 109 SGG auf die Staatskasse zu übernehmen, da das Gutachten des Dr. K. die Sachaufklärung objektiv wesentlich gefördert und Bedeutung für den Ausgang des Verfahrens gewonnen hat.

Dr. K. ist - anders als der Gutachter Dr. K. - zu der Einschätzung gekommen, dass bei der Beschwerdeführerin eine echte Migäne vorliege. Diese Einschätzung ist zunächst auch im Berufungsverfahren zweifelhaft gewesen. So ist Dr. K. weiterhin davon ausgegangen, dass keine Migräne im klassischen Sinn vorliege, weil die Schmerzen von der Beschwerdeführerin als beidseitig angegeben worden seien. Dies hat nach Einschätzung des Dr. K. zur Konsequenz, dass die sogenannten Migränebeschwerden in der somatoformen Schmerzstörung aufgehen. Diese Einschätzung hat den Senat aber, wie in der mündlichen Verhandlung vom 02.07.2013 deutlich geworden ist, nicht überzeugen können. Denn nach den neuesten Richtlinien der Deutschen Gesellschaft für Neurologie (vgl. http://www.awmf.org/uploads/tx szleitlinien/030-057l S1 Migr%C3%A4ne Therapie 2012.pdf) müssen Migränebeschwerden nicht einseitig auftreten. Zudem ist bekannt geworden, dass die Beschwerdeführerin offenbar seit Jahren mit Migränearzneimitteln behandelt wird. Der Senat hat es daher als naheliegend angesehen, für die seelische Störung inklusive der Migräne von einem GdB von 40 auszugehen, was einen Gesamt-GdB von 50 zur Konsequenz hat.

Anlass für diese Einschätzung war das Gutachten des Dr. K., das insofern neue und über das Gutachten gemäß § 106 hinausgehende Erkenntnisse gebracht hat.

Die aus dem Gutachten des Dr. K. gewonnene Erkenntnis, dass die Migräne nicht in dem GdB für die seelische Störung beinhaltet ist, hat für den Ausgang des Verfahrens entscheidende Bedeutung gewonnen, da sich die Beteiligten auf der Basis der oben dargestellten Einschätzung des Senats verglichen haben.

Dieser Beitrag zur weiteren Sachaufklärung genügt, um die Kostenübernahme auf die Staatskasse auszusprechen. Dass das Gutachten nicht zur weiteren Sachaufklärung beigetragen hat und den Senat nicht überzeugen konnte, was die gesonderte Bewertung der Fibromyalgie angeht, steht einer (vollen) Kostenübernahme nicht entgegen. Denn über den Umfang der Kostenübernahme auf die Staatskasse kann keine Sanktionierung der Qualität eines Gutachtens in dem Sinn erfolgen, dass der Antragsteller die Kosten soweit selbst zu tragen hätte, als die Ausführungen eines Sachverständigen bei der Erledigung nicht als zutreffende Bewertung zugrunde gelegt worden sind (vgl. Beschlüsse des Senats vom 01.03.2012, Az.: L 15 SB 153/09, vom 19.12.2012, Az.: L 15 SB 123/12 B, und vom 12.08.2013, Az.: L 15 SB 118/13 B).

Der Senat sieht auch sonst keinen Grund für eine nur teilweise Kostenübernahme, insbesondere liegt kein teilbarer Streitgegenstand vor.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 SGG (vgl. Beschlüsse des Senats vom 09.02.2009, Az.: L 15 SB 12/09 B, und vom 12.03.2012, Az.: L 15 SB 22/12 B).

Diese Entscheidung ist gemäß § 177 SGG endgültig.
Rechtskraft
Aus
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