L 15 SF 185/13 B E

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
15
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 50 SF 225/13 E
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 SF 185/13 B E
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Zur Höhe der Beschwer
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom
3. Juli 2013, Az.: S 50 SF 225/13 E, wird als unzulässig verworfen.



Gründe:


I.

Streitig ist, ob dem Beschwerdeführer für die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung eine höhere Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) als von 5,20 EUR zusteht.

Der in A-Stadt wohnhafte Beschwerdeführer nahm auf die Anordnung des persönlichen Erscheinens hin in einem Rentenverfahren (Az.: 25 R 1430/10) am 05.03.2013 an der mündlichen Verhandlung des Sozialgerichts München teil.

Mit Entschädigungsantrag vom 05.03.2013 machte er folgende Kosten geltend:
- 2 Einzelfahrten S-Bahn je 2,60 EUR: 5,20 EUR
- 2 Taxifahrten je 10,- EUR: 20,00 EUR

Nachdem der Kostenbeamte mit Schreiben vom 25.03.2013 nur eine Erstattung von 5,20 EUR vorgenommen hatte, hat der Beschwerdeführer die richterliche Kostenfestsetzung beantragt.

Mit angefochtenem Beschluss vom 03.07.2013 hat das Sozialgericht die Entschädigung auf 5,20 EUR festgesetzt. Die Kosten für die Benutzung des Taxis hat es nicht berücksichtigt, da nicht ersichtlich sei, dass der Beschwerdeführer den bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel anfallenden Fußweg von zweimal ca. 200 m nicht hätte zurücklegen können. In der Rechtsbehelfsbelehrung hat das Sozialgericht darauf hingewiesen, dass eine Beschwerde nicht zulässig sei, da der Beschwerdewert nicht erreicht sei.

Mit Schreiben vom 06.07.2013 hat sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Sozialgerichts gewandt. Er hat vorgetragen, dass die Richterin seine Gehbehinderung völlig falsch bewertet habe.

II.

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht statthaft ist.

Das Sozialgericht hat in seiner Rechtsbehelfsbelehrung zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Beschwerde unzulässig ist, da der Beschwerdewert von 200,- EUR nicht erreicht ist (§ 4 Abs. 3, 1. Alt. JVEG). Auch hat das Sozialgericht die Beschwerde nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§ 4 Abs. 3, 2. Alt. JVEG).

Der Beschwerdewert beträgt gemäß § 4 Abs. 3 JVEG 200,- EUR. Er ist vorliegend nicht erreicht.

Unter Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers im Entschädigungsantrag vom 05.03.2013 hätte sich, wenn alle geltend gemachten Positionen blind übernommen worden wären, eine um 20,- EUR höhere Entschädigung ergeben.

Der Beschwerdeführer ist daher nur mit einem Betrag von 20,- EUR beschwert, der ihm den Weg in die Beschwerde nicht eröffnet. Die Beschwerde ist nicht statthaft.

Wegen der fehlenden Statthaftigkeit der Beschwerde ist dem Senat eine inhaltliche Überprüfung des Entschädigungsanspruchs entzogen. Gleichwohl erlaubt sich der Senat den Hinweis, dass aufgrund der sachverständigen Feststellungen im Rentenverfahren, wie sie sich aus dem Urteil vom 05.03.2013, Az.: 25 R 1430/10, ergeben, die Behauptung des Klägers, er habe (für einen Fußweg von zweimal ca. 200 m) ein Taxi benötigt, nicht nachvollziehbar ist. Auch der vom Kläger selbst benannte Sachverständige Dr. K. hat zwar eine erhebliche Aggravations- und Simulationstendenz des Beschwerdeführers, nicht aber eine Unmöglichkeit, einen 200 m langen Weg zu Fuß zu gehen, gesehen.

Irgendein Anlass, das Verfahren "aufgrund der formalen Gründe" "ruhen zu lassen", wie dies der Beschwerdeführer im Schreiben vom 18.08.2013 gebeten hat, hat nicht bestanden.

Das Bayer. Landessozialgericht hat gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt.

Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG). Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).
Rechtskraft
Aus
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