S 17 KR 206/13

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Gelsenkirchen (NRW)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 17 KR 206/13
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten hinsichtlich der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Bescheides.

Unter dem 06.04.2011 beantragten die Kläger bei der Beklagten die Bewilligung einer Mutter-Kind-Kur, gestützt auf die Atteste des behandelnden Arztes.

Im Rahmen einer Vorladeberatung kam der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) unter dem 23.02.2011 zu der Auffassung, eine Mutter-Kind-Maßnahme sei nicht als indiziert anzusehen. Eine fachärztlich neurologische Behandlung sei eingeleitet. Sollte diese nicht zielführend sein, wäre ggfs. eine psychiatrisch/ psychosomatisch ausgerichtete Maßnahme zu Lasten des Rentenversicherungsträgers zu prüfen. Hierauf gestützt lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 10.03.2012 den Antrag ab. Auf den Widerspruch der Klägerin vom 01.04.2011 und Vorlage einer weiteren Begründung durch den Allgemeinmediziner Dr. K. bewilligte die Beklagte sodann mit Bescheid vom 14.07.2011 die beantragte Mutter-Kind-Maßnahme zur Rehabilitation, die von den Klägern sodann in der Zeit vom 25.10.2011 bis zum 15.11.2011 durchgeführt wurde.

Im Mai 2012 machte die Klägerin gegen die Beklagte im Hinblick auf die zunächst erfolgte Leistungsablehnung Amtshaftungsansprüche geltend und forderte die Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 12.000,00 Euro. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 10.05.2012 ab. Der nachfolgende Amtshaftungsprozess ist vor dem Landgericht Essen unter dem Az.: 4 0 18/13 anhängig.

Mit der am 22.05.2013 bei Gericht eingegangenen Klage begehren die Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Leistungsablehnung vom 10.03.2011.

Sie sind der Auffassung, dies sei vorliegend im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 131 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) analog zulässig. Der angegriffene Verwaltungsakt (die Ablehnung des Urantrages) habe sich durch die Abhilfeentscheidung im Widerspruchsverfahren erledigt. Die Kläger hätten jedoch aufgrund der Präjudizwirkung einer sozialgerichtlichen Feststellung für den folgenden Amtshaftungsprozess ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Ausgangsbescheides. Dieser sei rechtswidrig gewesen, da die Beklagte insbesondere auf ambulante Maßnahmen verwiesen habe. Der Verweis auf ambulante Maßnahmen sei bereits per Gesetz gemäß § 41 SGB V ausgeschlossen.

Die Kläger beantragen schriftsätzlich sinngemäß, festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 10.03.2011 bzgl. der Ablehnung der beantragten Mutter-Kind-Kur rechtswidrig gewesen ist.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen.

Die Klage sei bereits mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Bereits die formalen Voraussetzungen einer Fortsetzungsfeststellungsklage lägen nicht vor. Auch die analoge Anwendung des § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG komme nicht in Betracht. Es sei nicht Sinn und Zweck eines Fortsetzungsfeststellungsverfahrens, ein bereits in der Vergangenheit abgeschlossenes Verwaltungsverfahren erneut zu bewerten. Vorliegend liege ein Fall einer klassischen Abhilfeentscheidung durch die Verwaltung vor. Der Verwaltungsakt habe sich daher nicht in sonstiger Weise durch ein Ereignis erledigt, sondern durch eine im Widerspruchsverfahren vorgesehene Abhilfeentscheidung. Dem Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller sei damit Genüge getan. Hierzu bedürfe es nach dem Abschluss des Widerspruchsverfahrens und der Bewilligung der beantragten Leistung nicht noch eines gesonderten Fortsetzungsfeststellungsverfahrens.

Gleichwohl sei auch der Vortrag der Kläger unzutreffend, wonach die Maßnahme zunächst unter Hinweis auf die vorrangige Inanspruchnahme ambulanter Maßnahmen abgelehnt worden sei. Der MDK habe in seinen Stellungnahmen darauf abgestellt, dass keine das übliche Maß überschreitende mütterspezifischen Belastung vorgelegen und somit keine Indikation für eine Mutter-Kind-Kur bestanden hätte. In diesem Sinne sei auch zunächst der Ablehnungsbescheid vom 10.03.2011 ergangen. Nach nochmaliger Überprüfung habe sich die Beklagte dem letztlich nicht angeschlossen, sondern die beantragte Maßnahme bewilligt.

Schließlich fehle den Klägern auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass der Bescheid vom 10.03.2011 rechtswidrig sei. Ein Amtshaftungsanspruch sei bereits beim Landgericht Essen anhängig gemacht worden. Aus Gründen der Prozessökonomie könnten über die gleiche Rechtsfrage nicht zeitgleich zwei Rechtsstreitigkeiten geführt werden. Vielmehr prüfe das Landgericht im Rahmen des Amtshaftungsanspruchs dessen Voraussetzungen. Auch fehle das Fortsetzungsfeststellungsinteresse, wenn der geltend gemachte Amtshaftungsanspruch – wie hier – offensichtlich aussichtslos sei.

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und die Verwaltungsakte der Beklagten, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der Beratung der Kammer war, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unzulässig.

Die Kammer folgt vollumfänglich der Auffassung der Beklagten und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf deren Vortrag.

Insbesondere vermag auch die Kammer ein berechtigtes Feststellungsinteresse der Kläger nicht zu erkennen, da ein Amtshaftungsanspruch hier evident aussichtslos ist. Die Beklagte hat den Anspruch aufgrund der zunächst vorliegenden Stellungnahmen des MDK vertretbar abgelehnt und nach weiterem Vortrag im Rahmen des Vorverfahrens und weitergehender Prüfung schließlich dem Widerspruch abgeholfen. Konkrete, durch die geringfügige Verzögerung der Bewilligung eingetretene Schäden der Kläger sind nicht ersichtlich. Bei behaupteter Dringlichkeit der Versorgung wäre im Rahmen der Schadensminderungspflicht (§ 839 Abs. 3 BGB) ggfs. einstweiliger Rechtsschutz nachzusuchen gewesen.

Zur Unzulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit einer Amtshaftungsklage verweist die Kammer im Übrigen auf die Urteile des LSG Niedersachsen/ Bremen vom 24.04.2013, Az.: L 1 KR 157/11 und L 1 KR 462/10 sowie die Beschlüsse des BSG vom 30.07.2013, B 1 KR 54/13 B und B 1 KR 56/13 B.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
Saved