Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 36 KR 942/12
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 KR 165/13 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 23. April 2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind für dieses Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde vom 3. Juni 2013 ist unbegründet.
Zutreffend hat das Sozialgericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt. Der Senat nimmt insoweit auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts Bezug und sieht von einer wiederholenden Darstellung ab (§ 142 Abs. 2 S. 3 Sozialgerichtsgesetz -SGG). Diese Vorgehensweise ist besonders angezeigt, weil die Beschwerde nicht begründet wurde.
Daneben ist der Prozesskostenhilfeantrag auch abzulehnen, weil die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unklar geblieben sind (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. bei-spielsweise Beschluss vom 27. September 2011 -L 1 KR 250/11 B ER-; soweit ersichtlich einhellige Auffassung).
Hier ist trotz Nachfrage des Senats offen geblieben, ob der Antragsteller im Sinne des § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i. V. m. §§ 114 S. 1, 115 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) vermögend ist. Auch der Versicherungsschutz aus einer Rechtsschutzversicherung gehört nämlich zum Vermögen in diesem Sinne (vgl. Bundessozialgericht, Beschluss vom 17. August 1998 –B 14 KG 13/98 B).
Die Kostenentscheidung erfolgt in entsprechender Anwendung des § 193 SGG. Sie folgt dem Ergebnis in der Sache und § 127 Abs. 4 ZPO.
Gegen diesen Beschluss findet die Beschwerde zum Bundessozialgericht nicht statt (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde vom 3. Juni 2013 ist unbegründet.
Zutreffend hat das Sozialgericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt. Der Senat nimmt insoweit auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts Bezug und sieht von einer wiederholenden Darstellung ab (§ 142 Abs. 2 S. 3 Sozialgerichtsgesetz -SGG). Diese Vorgehensweise ist besonders angezeigt, weil die Beschwerde nicht begründet wurde.
Daneben ist der Prozesskostenhilfeantrag auch abzulehnen, weil die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unklar geblieben sind (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. bei-spielsweise Beschluss vom 27. September 2011 -L 1 KR 250/11 B ER-; soweit ersichtlich einhellige Auffassung).
Hier ist trotz Nachfrage des Senats offen geblieben, ob der Antragsteller im Sinne des § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i. V. m. §§ 114 S. 1, 115 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) vermögend ist. Auch der Versicherungsschutz aus einer Rechtsschutzversicherung gehört nämlich zum Vermögen in diesem Sinne (vgl. Bundessozialgericht, Beschluss vom 17. August 1998 –B 14 KG 13/98 B).
Die Kostenentscheidung erfolgt in entsprechender Anwendung des § 193 SGG. Sie folgt dem Ergebnis in der Sache und § 127 Abs. 4 ZPO.
Gegen diesen Beschluss findet die Beschwerde zum Bundessozialgericht nicht statt (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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