Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 3 KR 231/11
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 KR 200/13 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 11. Juni 2013 wird abgeändert. Der Streitwert wird für die Zeit bis 17. April 2012 auf 2.955,06 EUR festgesetzt, ab danach auf 262,49 EUR. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat durch den Berichterstatter als Einzelrichter nach § 197 a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) entschieden. Nach § 197 a Abs. 1 SGG werden "die Kosten nach dem Gerichtskostengesetz erhoben". Die Kosten hängen nach dem GKG vom Streitwert ab, so dass nach allgemeiner Auffassung auch die Vorschriften des GKG zur Streitwertfestsetzung Anwendung finden. Zu diesen gehören auch die Regelungen über die einschlägigen Rechtsbehelfe, hier also die §§ 68 und 66 GKG über das Beschwerdeverfahren. Sie gehen über § 197 a SGG den allgemeinen nach §§ 172 ff. SGG vor (vgl. zur andersartigen Regelung bei Erinnerungen im Zusammenhang mit den aus der Staatskasse zu vergütenden Kosten des nach § 73 a SGG in Verbindung mit §§ 114, 121 Zivilprozessordnung beigeordneten Rechtsanwaltes: Beschluss des Senats vom 20. Juni 2008 - 1 B 60/08 SF AL -). Dass § 66 Abs. 6 GKG eine Übertragungsmöglichkeit auf den jeweiligen Einzelrichter im jeweiligen Prozessrecht voraussetze, welche aber in § 155 Abs. 1 SGG für Streitwertbeschwerden fehle (so LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Februar 2006 - L 10 B 21/05 KA ) lässt sich der Vorschrift nicht entnehmen. Sie enthält vielmehr eine originäre Einzelrichterübertragung. Der Geschäftsverteilungsplan des Senats aufgrund § 21 g Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) erfasst nach § 21 g Abs. 2 GVG deshalb auch die Zuständigkeit des einzelnen Berichterstatters zur Entscheidung über die Streitwertbeschwerde.
Die Beschwerde ist statthaft. Der Beschwerdewert übersteigt 200,- Euro (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG), weil der Sache nach eine Reduzierung der von der Beklagten aufzubringenden Kosten (Gerichts- und Rechtsanwaltskosten) um zumindest diese Summe begehrt wird. Zur Berechnung der Beschwer wird ergänzend auf den Schriftsatz der Beklagten vom 1. Juli 2013 verwiesen.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197 a Abs. 1 SGG in Verbindung mit §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, Abs. 2, 43 Abs. 1, 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Ab der Erledigungserklärung vom 17. April 2012 (Eingangsdatum) waren nur noch 100 Euro sowie Zinsen aus der ursprünglichen Klageforderung im Streit. Dies hat zwar keine Auswirkungen auf die Gerichtsgebühren, wie sich aus den einschlägigen Regelungen im Kostenverzeichnis (Anlage zu § 3 Abs. 2 GKG) ergibt (hier konkret Nr. 7110 und 7111). Für die zu erstattenden außergerichtlichen Kosten, für die aufgrund § 32 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz auch die gerichtliche Festsetzung für die Gerichtsgebühren maßgeblich ist, kommt es aber auf einzelne Tätigkeiten an, bei denen eine Gegenstandsänderung entsprechend zu berücksichtigen ist (ebenso Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 31. März 2013 (-L 5 R 734 B-, juris-Rdnr. 8f mit weiteren Nachweisen). Hier verhandelten die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung nur noch über eine Klageforderung von 100 Euro und die Zinsen. Letztere betrugen hier bezogen auf die erledigte Hauptforderung –insoweit deshalb nach § 43 Abs. 2 GKG zu berücksichtigen- circa 162, 49 Euro. Es verbleibt damit aber bei einem Streitwert geringster Gebührenstufe, so dass die Beschwerdezurückweisung im Übrigen nur rein formal erfolgt.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 1 GKG, entsprechend § 177 SGG).
Gründe:
Der Senat hat durch den Berichterstatter als Einzelrichter nach § 197 a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) entschieden. Nach § 197 a Abs. 1 SGG werden "die Kosten nach dem Gerichtskostengesetz erhoben". Die Kosten hängen nach dem GKG vom Streitwert ab, so dass nach allgemeiner Auffassung auch die Vorschriften des GKG zur Streitwertfestsetzung Anwendung finden. Zu diesen gehören auch die Regelungen über die einschlägigen Rechtsbehelfe, hier also die §§ 68 und 66 GKG über das Beschwerdeverfahren. Sie gehen über § 197 a SGG den allgemeinen nach §§ 172 ff. SGG vor (vgl. zur andersartigen Regelung bei Erinnerungen im Zusammenhang mit den aus der Staatskasse zu vergütenden Kosten des nach § 73 a SGG in Verbindung mit §§ 114, 121 Zivilprozessordnung beigeordneten Rechtsanwaltes: Beschluss des Senats vom 20. Juni 2008 - 1 B 60/08 SF AL -). Dass § 66 Abs. 6 GKG eine Übertragungsmöglichkeit auf den jeweiligen Einzelrichter im jeweiligen Prozessrecht voraussetze, welche aber in § 155 Abs. 1 SGG für Streitwertbeschwerden fehle (so LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Februar 2006 - L 10 B 21/05 KA ) lässt sich der Vorschrift nicht entnehmen. Sie enthält vielmehr eine originäre Einzelrichterübertragung. Der Geschäftsverteilungsplan des Senats aufgrund § 21 g Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) erfasst nach § 21 g Abs. 2 GVG deshalb auch die Zuständigkeit des einzelnen Berichterstatters zur Entscheidung über die Streitwertbeschwerde.
Die Beschwerde ist statthaft. Der Beschwerdewert übersteigt 200,- Euro (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG), weil der Sache nach eine Reduzierung der von der Beklagten aufzubringenden Kosten (Gerichts- und Rechtsanwaltskosten) um zumindest diese Summe begehrt wird. Zur Berechnung der Beschwer wird ergänzend auf den Schriftsatz der Beklagten vom 1. Juli 2013 verwiesen.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197 a Abs. 1 SGG in Verbindung mit §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, Abs. 2, 43 Abs. 1, 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Ab der Erledigungserklärung vom 17. April 2012 (Eingangsdatum) waren nur noch 100 Euro sowie Zinsen aus der ursprünglichen Klageforderung im Streit. Dies hat zwar keine Auswirkungen auf die Gerichtsgebühren, wie sich aus den einschlägigen Regelungen im Kostenverzeichnis (Anlage zu § 3 Abs. 2 GKG) ergibt (hier konkret Nr. 7110 und 7111). Für die zu erstattenden außergerichtlichen Kosten, für die aufgrund § 32 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz auch die gerichtliche Festsetzung für die Gerichtsgebühren maßgeblich ist, kommt es aber auf einzelne Tätigkeiten an, bei denen eine Gegenstandsänderung entsprechend zu berücksichtigen ist (ebenso Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 31. März 2013 (-L 5 R 734 B-, juris-Rdnr. 8f mit weiteren Nachweisen). Hier verhandelten die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung nur noch über eine Klageforderung von 100 Euro und die Zinsen. Letztere betrugen hier bezogen auf die erledigte Hauptforderung –insoweit deshalb nach § 43 Abs. 2 GKG zu berücksichtigen- circa 162, 49 Euro. Es verbleibt damit aber bei einem Streitwert geringster Gebührenstufe, so dass die Beschwerdezurückweisung im Übrigen nur rein formal erfolgt.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 1 GKG, entsprechend § 177 SGG).
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