Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
24
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 1 KA 39/13 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 24 KA 62/13 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 5. Juli 2013 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird für beide Instanzen auf jeweils 7.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
Der Beschwerde vom 22. Juli 2013 muss Erfolg versagt bleiben.
Das Sozialgericht Potsdam (SG) hat den Eilantrag zu Recht zurückgewiesen.
Der Senat verweist zur Vermeidung bloßer Wiederholungen auf die zutreffende Begründung im genannten Beschluss und macht sich diese zu Eigen (§ 142 Abs. 2 S. 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Das Beschwerdevorbringen gibt zu einer anderen rechtlichen Bewertung keinen Anlass:
Es besteht hier kein Anordnungsgrund in Form einer Dringlichkeit, aufgrund welcher die hier begehrte –ausnahmsweise mögliche - Hauptsachenvorwegnahme zur Wahrung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz erforderlich wäre. Dies hat das SG dargelegt. Auf das Alter des Antragstellers geht der Beschluss ein.
Eine für den Antragsteller unzumutbare Härte ist aber auch deshalb nicht ersichtlich, weil schon der Anordnungsanspruch zweifelhaft ist. Der Antragsteller weist zwar zutreffend darauf hin, dass der auch der neue Beschluss des Antragsgegners vom 26. Februar 2013 möglicherweise rechtswidrig sei, weil die Begründung im Wesentlichen unverändert sein könnte. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die getroffene ablehnende Entscheidung in jedem Falle auch unter Beachtung des dem Antragsgegner zukommenden Beurteilungsspielraum (vgl. hierzu umfassend Urteil des Senats vom 31. Januar 2013 –L 24 KA 98/10- unter Bezugnahme auf Bundessozialgerichts (BSG), Urteil vom 9. Februar 2011 – B 6 KA 3/10 R -, für Nr. 1) rechtswidrig ist, das heißt unter Verletzung des § 24 Abs. 3 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV; in der ab 1. Januar 2012 geltenden Fassung vom 22. Dezember 2011) erfolgt ist.
Es steht nach der Rechtsprechung des BSG außer Frage, dass ungeachtet der damit verbundenen Erweiterung der Möglichkeiten der Auswahl nicht bereits das bloße Hinzutreten eines weiteren Behandlers eine Verbesserung der Versorgung darstellt (BSG, Urt. v. 28. Oktober 2009 –B 6 KA 42/08 R- juris-Rdnr. 50). Ob lediglich hiervon auszugehen ist, muss im Hauptsacheverfahren geklärt werden.
Noch weniger ist aber ersichtlich, dass aktuell jede andere Entscheidung als eine Zweigstellengenehmigung ausscheidet. Sollte etwa eine zwischenzeitliche Situation der Unterversorgung im relevanten Gebiet mittlerweile Zulassungen behoben sein, stünde dies einem Erfolg entgegen.
Der Antragsteller blendet im Übrigen aus, dass sich der Antragsgegner bislang lediglich mit der ersten Voraussetzung des § 24 Abs. 3 ZV beschäftigt hat (Verbesserung der Versorgung der Versicherten an dem weiteren Ort). Dass die zweite Voraussetzung (Keine Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Versorgung der Versicherten am Ort des Vertragsarztsitzes) erfüllt wäre, hat dieser bislang im Hinblick auf die Stellungnahme der Beigeladenen zu 2) einfach unterstellt, obwohl dort ganz undifferenziert auf Mindestsprechzeiten von (nur) zwanzig Stunden in der Woche abgestellt wird. Der Antragsteller selbst hat in seinem Antrag ausgeführt, ca. 10% der Patienten außerhalb Berlins zu behandeln, für die die angestrebte Verringerung der Praxiszeit in Berlin-Charlottenburg, insbesondere zu Randzeiten morgens und nachmittags, eine Verschlechterung bedeuten würde. Gleiches gilt für die Versicherten aus Berlin, für die nämlich überwiegend Sschlechter erreichbar sein dürfte als C.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG i. V. m. §§ 154 Abs. 2, 163 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung.
Die Streitwertentscheidung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 4, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Begehrt wird eine zeitlich beschränkte (echte) Hauptsachenvorwegnahme. Die Hälfte des Hauptsachenstreitwerts von 15.000 EUR (vgl. Streitwertkatalog 2009 Nr. 16.10) erscheint deshalb angemessen. Die Abänderung der Streitwertfestsetzung für die erste Instanz folgt aus § 63 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Der Beschwerde vom 22. Juli 2013 muss Erfolg versagt bleiben.
Das Sozialgericht Potsdam (SG) hat den Eilantrag zu Recht zurückgewiesen.
Der Senat verweist zur Vermeidung bloßer Wiederholungen auf die zutreffende Begründung im genannten Beschluss und macht sich diese zu Eigen (§ 142 Abs. 2 S. 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Das Beschwerdevorbringen gibt zu einer anderen rechtlichen Bewertung keinen Anlass:
Es besteht hier kein Anordnungsgrund in Form einer Dringlichkeit, aufgrund welcher die hier begehrte –ausnahmsweise mögliche - Hauptsachenvorwegnahme zur Wahrung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz erforderlich wäre. Dies hat das SG dargelegt. Auf das Alter des Antragstellers geht der Beschluss ein.
Eine für den Antragsteller unzumutbare Härte ist aber auch deshalb nicht ersichtlich, weil schon der Anordnungsanspruch zweifelhaft ist. Der Antragsteller weist zwar zutreffend darauf hin, dass der auch der neue Beschluss des Antragsgegners vom 26. Februar 2013 möglicherweise rechtswidrig sei, weil die Begründung im Wesentlichen unverändert sein könnte. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die getroffene ablehnende Entscheidung in jedem Falle auch unter Beachtung des dem Antragsgegner zukommenden Beurteilungsspielraum (vgl. hierzu umfassend Urteil des Senats vom 31. Januar 2013 –L 24 KA 98/10- unter Bezugnahme auf Bundessozialgerichts (BSG), Urteil vom 9. Februar 2011 – B 6 KA 3/10 R -, für Nr. 1) rechtswidrig ist, das heißt unter Verletzung des § 24 Abs. 3 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV; in der ab 1. Januar 2012 geltenden Fassung vom 22. Dezember 2011) erfolgt ist.
Es steht nach der Rechtsprechung des BSG außer Frage, dass ungeachtet der damit verbundenen Erweiterung der Möglichkeiten der Auswahl nicht bereits das bloße Hinzutreten eines weiteren Behandlers eine Verbesserung der Versorgung darstellt (BSG, Urt. v. 28. Oktober 2009 –B 6 KA 42/08 R- juris-Rdnr. 50). Ob lediglich hiervon auszugehen ist, muss im Hauptsacheverfahren geklärt werden.
Noch weniger ist aber ersichtlich, dass aktuell jede andere Entscheidung als eine Zweigstellengenehmigung ausscheidet. Sollte etwa eine zwischenzeitliche Situation der Unterversorgung im relevanten Gebiet mittlerweile Zulassungen behoben sein, stünde dies einem Erfolg entgegen.
Der Antragsteller blendet im Übrigen aus, dass sich der Antragsgegner bislang lediglich mit der ersten Voraussetzung des § 24 Abs. 3 ZV beschäftigt hat (Verbesserung der Versorgung der Versicherten an dem weiteren Ort). Dass die zweite Voraussetzung (Keine Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Versorgung der Versicherten am Ort des Vertragsarztsitzes) erfüllt wäre, hat dieser bislang im Hinblick auf die Stellungnahme der Beigeladenen zu 2) einfach unterstellt, obwohl dort ganz undifferenziert auf Mindestsprechzeiten von (nur) zwanzig Stunden in der Woche abgestellt wird. Der Antragsteller selbst hat in seinem Antrag ausgeführt, ca. 10% der Patienten außerhalb Berlins zu behandeln, für die die angestrebte Verringerung der Praxiszeit in Berlin-Charlottenburg, insbesondere zu Randzeiten morgens und nachmittags, eine Verschlechterung bedeuten würde. Gleiches gilt für die Versicherten aus Berlin, für die nämlich überwiegend Sschlechter erreichbar sein dürfte als C.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG i. V. m. §§ 154 Abs. 2, 163 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung.
Die Streitwertentscheidung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 4, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Begehrt wird eine zeitlich beschränkte (echte) Hauptsachenvorwegnahme. Die Hälfte des Hauptsachenstreitwerts von 15.000 EUR (vgl. Streitwertkatalog 2009 Nr. 16.10) erscheint deshalb angemessen. Die Abänderung der Streitwertfestsetzung für die erste Instanz folgt aus § 63 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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