L 18 AL 335/11

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 9 AL 125/09
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AL 335/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 19. Oktober 2011 und der Bescheid der Beklagten vom 25. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 2009 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger unter Berücksichtigung eines Insolvenzgeldzeitraumes vom 15. November 2007 bis 14. Februar 2008 Insolvenzgeld zu gewähren. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers im gesamten Verfahren. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung von Insolvenzgeld (Insg) für die Zeit vom 15. November 2007 bis 14. Februar 2008.

Der 1972 geborene Kläger war ab 17. September 2007 für die mit der Erstellung von Hoch- und Tiefbauarbeiten sowie der Montage von Fertigelementen befasste I GmbH (I) mit Sitz in N (Niedersachsen) als Trockenbaumonteur beschäftigt (Arbeitsvertrag vom 17. September 2007). Mit dem am 7. Januar 2008 zugegangenen Schreiben vom 29. Dezember 2007 kündigte die I unter Hinweis auf ihre bedrohliche finanzielle Lage das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum 1. Januar 2008. Am 8. Januar 2008 meldete sich der Kläger arbeitslos. Das Arbeitsgericht O verurteilte die I mit Teil-Versäumnisurteil vom 26. Februar 2008 u.a. zur Zahlung der Bruttolöhne für November 2007 in Höhe von (i.H.v.) 2.051,28 EUR, für Dezember 2007 i.H.v. 1.771,56 EUR und Januar 2008 i.H.v. 2.051,28 EUR sowie zur Zahlung einer Urlaubsabgeltung i.H.v. 652,68 EUR. Es stellte ferner fest, dass das Arbeitsverhältnis zum 15. Februar 2008 sein Ende gefunden habe. Nachdem die I am 2. Juni 2008 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen beantragt hatte, teilte der Insolvenzverwalter W (W) im Insolvenzantragsverfahren mit Schreiben vom 14. Januar 2009 bzw. Gutachten vom 15. Januar 2009 mit, dass derzeit keine verfügbare freie Masse vorhanden sei. Für die I solle jedoch eine Forderung aus einem abgeschlossenen Bauvorhaben i.H.v. 353.000,- EUR eingeklagt werden. Unter Berücksichtigung dieser Forderung läge keine Überschuldung vor. Mit Beschluss des Amtsgerichts N vom 2. Februar 2009 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der I eröffnet.

Am 5. März 2009 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Insg wegen der vorgenannten offenen Entgeltansprüche. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 25. März 2009 mit der Begründung ab, maßgebendes Insolvenzereignis sei die Betriebseinstellung am 23. Dezember 2007 und die diesbezügliche Antragsfrist sei verstrichen. Im Widerspruchsverfahren trug der Kläger vor, er habe am 21. Mai 2008 beim Amtsgericht Nordenham ein vorläufiges Zahlungsverbot gegenüber einer Bank als Drittschuldnerin beantragt, welches am 28. Mai 2008 zugestellt worden ist. Der entsprechende Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sei am 19. Juni 2008 beantragt, am 2. Juli 2008 erlassen und am 8. Juli 2008 der Drittschuldnerin zugestellt worden. Diese habe mit Schreiben vom 8. Juli 2008 erklärt, die Pfändung vorgemerkt zu haben, wobei zurzeit kein Guthaben auf dem Konto vorhanden sei. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 2009 als unbegründet zurück.

Im Klageverfahren hat der Kläger vorgetragen: Er habe erstmals am 2. März 2009 von der Insolvenz der I erfahren. Zudem sei er zu keinem Zeitpunkt am Sitz des Arbeitgebers tätig gewesen, sondern als Montagearbeiter von H aus auf auswärtige Baustellen gefahren. Von Februar 2008 an sei er in der Schweiz beschäftigt gewesen und habe maximal zweimal jährlich seine Heimat besucht. Es sei ihm unmöglich und unzumutbar gewesen, den 545 km von seinem Heimatort M (Niederlausitz) entfernten Betriebssitz des Arbeitgebers aufzusuchen und Erkundigungen einzuholen. Das Sozialgericht C (SG) hat mit Gerichtsbescheid vom 19. Oktober 2011 die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die zulässige Klage sei unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 25. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 2009 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in dessen Rechten. Dieser habe keinen Anspruch auf das geltend gemachte Insg. Dies folge daraus, dass der Kläger entgegen § 324 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III) den Antrag auf Gewährung des Insg nicht binnen zwei Monaten ab Eintritt des Insolvenzereignisses bei der Beklagten gestellt habe. Insolvenzereignis sei dabei gemäß § 183 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III die vollständige Betriebseinstellung am 23. Dezember 2007, wobei in diesem Zeitpunkt ein Insolvenzverfahren mangels Masse offensichtlich nicht in Betracht gekommen sei. Da dieses Insolvenzereignis das zeitlich erste gewesen sei, sei es hier maßgebend und komme es nicht auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Beschluss vom 2. Februar 2009 an. Auch sei nicht davon auszugehen, dass der Arbeitgeber zwischen Betriebseinstellung und Insolvenzeröffnung die Zahlungsfähigkeit wiedererlangt habe. Die zweimonatige Antragsfrist aus § 324 Abs. 3 Satz 1 SGB III habe dementsprechend am 24. Dezember 2007 begonnen und mit Ablauf des 25. Februar 2008 (Montag) geendet. Der Insolvenzantrag sei jedoch erst am 5. März 2009 gestellt worden. Auch lägen die Voraussetzungen des § 324 Abs. 3 Satz 2 SGB III nicht vor. Nach dieser Vorschrift werde Insg geleistet, wenn der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt werde, sofern der Arbeitnehmer die vorgenannte Frist aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen versäumt habe. Der Kläger habe sich jedoch nicht hinreichend intensiv um die Durchsetzung seiner Zahlungsansprüche gegenüber dem Arbeitgeber bemüht, wobei nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Gründe für eine Zurückhaltung mehr bestanden hätten. Zwar habe er zunächst einen Zahlungstitel erwirkt und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen versucht. Jedoch habe er nach der Mitteilung der Drittschuldnerin vom 8. Juli 2008, dass kein Kontoguthaben bestehe, ersichtlich keine weitergehenden Vollstreckungsversuche unternommen. Stattdessen habe er nahezu acht Monate lang die Durchsetzung ersichtlich nicht betrieben, sondern erst am 5. März 2009 den Insolvenzgeldantrag gestellt. Der Kläger könne sich insoweit nicht auf die Entfernung zu seinem Arbeitsort berufen, weil er auch im Vollstreckungsverfahren anwaltlich vertreten gewesen sei und ihn im Falle der dauerhaften Ortsabwesenheit zudem eine Obliegenheit getroffen habe, einen Vertreter mit der Durchsetzung seiner Ansprüche zu betrauen. Spätestens nach Mitteilung der Drittschuldnerin vom 8. Juli 2008 sei die zumindest vorsorgliche Stellung eines Insolvenzgeldantrages gegenüber der Beklagten in Betracht gekommen.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren auf Zahlung von Insg weiter und trägt vor: Im Rahmen der von ihm angestrengten Vollstreckung habe es keine Anzeichen einer dauernden Zahlungsunfähigkeit der I gegeben. Er habe erstmals durch das Schreiben des W vom 2. März 2009 von der Insolvenz seiner ehemaligen Arbeitgeberin erfahren.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 19. Oktober 2011 und den Bescheid der Beklagten vom 25. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm unter Berücksichtigung eines Insolvenzgeldzeitraumes vom 15. November 2007 bis 14. Februar 2008 Insolvenzgeld zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie bezieht sich zur Begründung auf den angegriffenen Gerichtsbescheid.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zum Verfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der den Kläger betreffende Insolvenzgeldvorgang der Beklagten sowie die Gerichtsakten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist begründet.

Der Kläger kann von der Beklagten Zahlung von Insg auf der Grundlage eines Insolvenzgeldzeitraums vom 15. November 2007 bis 14. Februar 2008 verlangen.

Nach § 183 Abs. 1 Satz 1 SGB III in der hier anzuwendenden, seit 1. Januar 2002 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente (Job-AQTIV-Gesetz) vom 10. Dezember 2001 (BGBl I S. 3443) - SGB III a.F. -, haben Arbeitnehmer Anspruch auf Insg, wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei 1. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen ihres Arbeitgebers, 2. Abweisung des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder 3. vollständiger Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt (Insolvenzereignis), für die vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben.

Maßgeblicher Insolvenzzeitpunkt im Sinne des § 183 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB III a.F. ist nach den Feststellungen des Senats die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Inex am 2. Februar 2009.

Ein Insolvenzereignis im Sinne des § 183 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III a.F. kommt nicht in Betracht. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann auch nicht von einem Insolvenzereignis der vollständigen Betriebseinstellung bei offensichtlicher Masselosigkeit im Sinne des § 183 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III a.F. zum 23. Dezember 2007 nicht ausgegangen werden. Dieses Insolvenzereignis hat als Auffangtatbestand drei Merkmale zum Inhalt, die kumulativ vorliegen müssen: die vollständige Aufgabe der Betriebstätigkeit im Inland, das Fehlen eines Eröffnungsantrages und den Umstand, dass ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt. Durch diese Regelung soll verhindert werden, dass Arbeitnehmer gezwungen werden, aussichtslose Anträge zu stellen, und Vorschüsse zu leisten - jedenfalls dann, wenn die insolvenzrechtlich relevante Zahlungsunfähigkeit des Unternehmers offensichtlich ist (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. Dezember 2005 - L 28 AL 75/04 - juris - m.w.N.).

Bereits unabhängig davon, ob die vollständige Aufgabe der Betriebstätigkeit bereits am 23. Dezember 2007 - wovon die Beklagte ausgeht - bzw. noch vor Stellung des Insolvenzantrages am 2. Juni 2008 erfolgte, ist das Insolvenzereignis des § 183 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III a.F. schon deshalb nicht einschlägig, weil eine offensichtliche Masselosigkeit jedenfalls vor Stellung des Insolvenzantrages nicht vorlag. Masselosigkeit liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens im Sinne von § 26 Abs. 1 Satz 1 Insolvenzordnung zu decken. Sie muss vor oder gleichzeitig mit der vollständigen Beendigung der Betriebstätigkeit eintreten.

Aus dem vorliegenden Verwaltungsvorgang ergibt sich, dass zu Beginn des Insolvenzverfahrens unklar war, ob ein die Kosten des Insolvenzverfahrens deckendes Vermögen der I vorhanden war. Dies hing letztlich von der Realisierung der behaupteten Außenstände der I ab. Selbst wenn diese Außenstände wertlos gewesen wären und mithin spätestens am 1. Juni 2008 von einer Masseunzulänglichkeit sowie Betriebseinstellung auszugehen gewesen wäre, so fehlte es indes an der Offensichtlichkeit der Masseunzulänglichkeit.

Für die Frage der "Offensichtlichkeit" ist darauf abzustellen, ob sich für einen unvoreingenommenen objektiven Betrachter aus äußeren Tatsachen der Eindruck und insofern der Anschein ergibt, dass ein Insolvenzverfahren mangels Masse nicht in Betracht kommen wird (vgl. BSG, Urteil vom 4. März 1999 - B 11/10 AL 3/98 R - juris). Nur so ist eine dem Zweck des Insg entsprechende Bewilligungspraxis möglich: Dem Arbeitnehmer soll möglichst schnell die seinen Lebensunterhalt sichernde Leistung bewilligt werden. Zweifel an der Masseunzulänglichkeit berechtigen die Beklagte daher nicht dazu, einen Antrag auf Insg abzulehnen (Urteil des Senats vom 3. Mai 2012 - L 18 AL 54/11 -). Mithin meint das Tatbestandsmerkmal der Offensichtlichkeit der Masselosigkeit keinen gesteigerten Grad an Evidenz und Richtigkeit - etwa im Sinne einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit -, sondern nach der am Schutzzweck orientierten Auslegung des BSG gerade einen abgeschwächten Maßstab der Wahrscheinlichkeit. Es muss sich lediglich auf Grund äußerer, tatsächlicher Umstände für den Dritten der plausible Anschein der Masselosigkeit ergeben. Eine angenommene Zahlungsunfähigkeit genügt indes ebenso wenig wie eine spätere Masselosigkeit. Es reicht regelmäßig aus, ist aber auch erforderlich, dass der Arbeitgeber die Lohnzahlungen unter Hinweis auf seine Zahlungsunfähigkeit einstellt bzw. verweigert, die betriebliche Tätigkeit vollständig beendet ist und ein Insolvenzantrag nicht gestellt worden ist (vgl. BSG SozR 4100 § 141b Nr. 21).

Vorliegend folgt die fehlende Offensichtlichkeit der Masselosigkeit zum einen bereits aus der späteren Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch das AG N. Denn wird bei im Wesentlichen unveränderter Sachlage - wie hier - das Insolvenzverfahren eröffnet, zeigt sich damit, dass ein Anschein für Masseunzulänglichkeit objektiv nicht bestand (Krodel in Niesel/Brand, SGB III, 5. Aufl., § 183 Rdnr. 47; Urteile des Senats vom 14. November 2007 - L 16 AL 541/06 - juris, und vom 3. Mai 2012 - L 18 AL 54/11 -). Zum anderen erweckten die äußeren Tatsachen in dem hier relevanten Zeitraum vom 23. Dezember 2007 bis 1. Juni 2008 für einen unvoreingenommenen objektiven Betrachter nicht den Eindruck der offensichtlichen Masselosigkeit der I. Es bestand hier kein begründeter Anschein, dass tatsächlich kein Vermögen mehr vorhanden war. Die I hatte nach den Angaben des Klägers in seinem Insolvenzgeldantrag die Entgeltzahlung nicht unter Hinweis auf ihre Zahlungsunfähigkeit abgelehnt. Auch dem Kündigungsschreiben vom 29. Dezember 2012 war (sinngemäß) lediglich zu entnehmen, dass die Lage des Unternehmens wegen der Nichtbedienung der Außenstände bedrohlich sei und mit einem Insolvenzverfahren - das bei Masselosigkeit nicht in Betracht kommt - gerechnet werden müsse. Diesem Schreiben lassen sich damit allenfalls Zahlungsschwierigkeiten, aber keine Zahlungsunfähigkeit der I entnehmen. Erst mit dem freilich nach Stellung des Insolvenzantrages abgefassten Schreiben vom 8. Juli 2008, mit dem von einer Drittschuldnerin mitgeteilt wurde, dass "zur Zeit" kein Guthaben der I vorhanden sei, musste sich der Eindruck aufdrängen, dass die I zahlungsunfähig war.

Aus diesen Umständen ergibt sich, dass zwar vor Stellung des Insolvenzantrages objektiv tatsächlich Masselosigkeit bereits vorgelegen haben mag, ein entsprechender Anschein jedoch gerade (noch) nicht. Der Kläger durfte im Vertrauen auf die Erklärungen der I, er werde über die Stellung eines Insolvenzantrages benachrichtigt, es letztlich auch unterlassen, bereits nach der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zeitnah einen Insolvenzgeldantrag zu stellen. Er vertraute auf den "Anschein" noch vorhandener Masse und durfte aus der Sicht eines unvoreingenommenen Dritten auch hierauf vertrauen.

Ausgehend vom danach allein maßgeblichen Insolvenzereignis der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 2. Februar 2009 bildet die Zeit vom 15. November 2007 bis 14. Februar 2008, die letzten drei vorausgehenden Monate des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kläger und der I, den von § 183 Abs. 1 SGB III a.F. umschriebenen Insolvenzgeldzeitraum. Der Kläger hat seinen Insolvenzgeldantrag vom 5. März 2009 insoweit auch rechtzeitig innerhalb der Frist des § 324 Abs. 3 Satz 1 SGB III gestellt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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