Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 23 AS 2683/13 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 2 AS 1690/13 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 21. August 2013 wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Eine Kostenerstattung für das Beschwerdeverfahren erfolgt nicht.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Das Sozialgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) zu Recht abgelehnt.
Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist gemäß § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) unter anderem, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der vom Antragsteller am 8. August 2013 und damit einen Tag vor der angekündigten Wohnungsräumung beim Gericht angebrachte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hatte jedoch von Anfang an keine hinreichenden Erfolgsaussichten in diesem Sinne. Für die vom Antragssteller angestrebte vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Bewilligung eines Darlehens zur Tilgung von Mietrückständen i.H.v. 1866,70 EUR fehlte es zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens an einem so genannten Anordnungsanspruch im Sinne eines materiell - rechtlichen Anspruchs auf die beantragte Leistung.
Gemäß § 22 Abs. 8 SGB Zweites Buch (SGB II) können auch (Miet-) Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist, sofern Arbeitslosengeld II für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Die Gewährung von Darlehensleistungen zur Begleichung von Mietschulden kommt danach nur dann in Betracht, wenn damit eine Sicherung der Unterkunft im Sinne der Möglichkeit eines weiteren Verbleibs in der bisherigen Wohnung einhergeht. Diese Voraussetzung fehlt nicht nur dann, wenn die entsprechende Unterkunft bereits geräumt ist, sondern auch, wenn deren Räumung auch bei Übernahme der Rückstände nicht mehr abgewendet werden kann (siehe zum ganzen Berlit in LPK-SGB II, 4. Auflage § 22 Rn. 186 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung).
Hier hätte nach den vom Sozialgericht angestellten Ermittlungen auch bei einer Begleichung der Mietschulden durch Leistungen des Antragsgegners die am nächsten Tag erfolgte Räumung und damit die Wohnungslosigkeit des Antragstellers im Zeitpunkt der Anbringung des einstweiligen Rechtsschutzgesuchs nicht mehr abgewendet werden können. Der Vermieter hatte mitgeteilt, eine Räumung werde auf jeden Fall durchgeführt, weil ein Umzugsunternehmen für den nächsten Tag bereits bestellt worden sei und deshalb Kosten anfielen.
Eine Bewilligung von PKH für das PKH-Beschwerdeverfahren ist gesetzlich ebenso wie für das PKH-Antragsverfahren nicht vorgesehen.
Gleichfalls sieht das Gesetz eine Kostenerstattung für das Beschwerdeverfahren nicht vor (§ 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Das Sozialgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) zu Recht abgelehnt.
Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist gemäß § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) unter anderem, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der vom Antragsteller am 8. August 2013 und damit einen Tag vor der angekündigten Wohnungsräumung beim Gericht angebrachte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hatte jedoch von Anfang an keine hinreichenden Erfolgsaussichten in diesem Sinne. Für die vom Antragssteller angestrebte vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Bewilligung eines Darlehens zur Tilgung von Mietrückständen i.H.v. 1866,70 EUR fehlte es zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens an einem so genannten Anordnungsanspruch im Sinne eines materiell - rechtlichen Anspruchs auf die beantragte Leistung.
Gemäß § 22 Abs. 8 SGB Zweites Buch (SGB II) können auch (Miet-) Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist, sofern Arbeitslosengeld II für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Die Gewährung von Darlehensleistungen zur Begleichung von Mietschulden kommt danach nur dann in Betracht, wenn damit eine Sicherung der Unterkunft im Sinne der Möglichkeit eines weiteren Verbleibs in der bisherigen Wohnung einhergeht. Diese Voraussetzung fehlt nicht nur dann, wenn die entsprechende Unterkunft bereits geräumt ist, sondern auch, wenn deren Räumung auch bei Übernahme der Rückstände nicht mehr abgewendet werden kann (siehe zum ganzen Berlit in LPK-SGB II, 4. Auflage § 22 Rn. 186 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung).
Hier hätte nach den vom Sozialgericht angestellten Ermittlungen auch bei einer Begleichung der Mietschulden durch Leistungen des Antragsgegners die am nächsten Tag erfolgte Räumung und damit die Wohnungslosigkeit des Antragstellers im Zeitpunkt der Anbringung des einstweiligen Rechtsschutzgesuchs nicht mehr abgewendet werden können. Der Vermieter hatte mitgeteilt, eine Räumung werde auf jeden Fall durchgeführt, weil ein Umzugsunternehmen für den nächsten Tag bereits bestellt worden sei und deshalb Kosten anfielen.
Eine Bewilligung von PKH für das PKH-Beschwerdeverfahren ist gesetzlich ebenso wie für das PKH-Antragsverfahren nicht vorgesehen.
Gleichfalls sieht das Gesetz eine Kostenerstattung für das Beschwerdeverfahren nicht vor (§ 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
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