L 3 AS 748/13

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 10 AS 1285/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 748/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 07. Januar 2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin gegen den Beklagten Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.12.2011 bis 31.05.2012 hat.

Am 10.06.2011 zog die 1975 geborene Klägerin um von A. nach B., C.-Straße 17. Bereits zuvor hatte die Klägerin am 19.05.2011 für sich und ihre am 18.02.2007 und 03.09.2008 geborenen Söhne K. und M. bei der Beklagten die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II beantragt, nachdem sie zuvor beim Jobcenter Sigmaringen im Leistungsbezug gestanden hatten. Im Antrag gab die Klägerin an, in ihrem Haushalt wohne auch eine Person, die nicht zur Bedarfsgemeinschaft, jedoch zur Haushaltsgemeinschaft gehöre.

In der Erklärung vom 30.06.2011 gab sie an, sie lebe mit Herrn D. in einer Wohngemeinschaft (WG) zusammen, damit sie Kosten sparen könne, da auch Herr D. für zwei Kinder Unterhalt bezahlen müsse. Die Klägerin legte eine Bescheinigung vor, wonach der Vermieter der Wohnung dem Hauptmieter Herrn D. gestatte, einen Raum unterzuvermieten. Dieser hatte die Wohnung ab dem 01.10.2009 angemietet. Ausweislich des Mietvertrags betrug die monatliche Kaltmiete incl. Abstellplatz 411,00 EUR, an Neben- und Heizkosten waren monatlich 70,00 EUR zu entrichten. Am 10.06.2011 schlossen die Klägerin und Herr D. einen Untermietvertrag, wonach die Klägerin einen Mietzins von monatlich 340,00 EUR einschließlich aller Nebenkosten zu entrichten hatte. Auf Anfrage der Beklagten teilte die Klägerin mit Schreiben vom 20.07.2011 mit, ihre Kaltmiete betrage inklusive Möblierung (80,00 EUR) monatlich 320,00 EUR, die Nebenkosten beliefen sich auf 60,00 EUR. In der Wohnung nutze sie mit ihren Söhnen ein eigenes Zimmer mit ca. 15 m². Der Rest werde gemeinsam genutzt. Die Wohnfläche der gesamten Wohnung betrage 61,05 m².

Am 20.07.2011 sprach die Klägerin bei der Beklagten vor. Hierüber wurde folgender Aktenvermerk gefertigt: "Auf die Differenz der Mietbescheinigung: Warmmiete: 380,00 EUR, Untermietvertrag: Warmmiete: 340,00 EUR angesprochen, teilte die Kundin mit, dass der Untermietvertrag nicht stimmen würde. Sie nahm sogleich einen Kugelschreiber der auf dem Tisch lag zur Hand und änderte die Zahl 340,00 EUR spontan auf 380,00 EUR auf dem Original, welches sie dabei hatte, ab. Der Original-Untermietvertrag ist in blauer Tinte geschrieben; die Änderung wurde mit schwarzer Mine vorgenommen. Auf der Kopie ist dies allerdings nicht ersichtlich. Dies geschah jedoch im Beisein der Sachbearbeiterin. Auf deren Hinweis, dass sie in alleiniger Regie den Vertrag nicht ändern könne, teilte Frau L. (die Klägerin) mit, dass sie damit kein Problem habe. Der Vermieter würde da "mitmachen"." Herr D. bestätigte unter dem 20.07.2011, dass die Miete auf 380,00 EUR abgeändert worden sei.

Am 21.07.2011 führte die Beklagte bei der Klägerin einen kurzfristig angekündigten Hausbesuch durch. Ausweislich des Ermittlungsberichts gab die Klägerin hierbei an, sie wohne seit dem 10.06.2011 erstmalig mit Herrn D. in einer Wohngemeinschaft zusammen. Sie habe diesen erst im Januar 2011 über das Internet kennengelernt. Aufgrund ihrer beruflichen Neigung (Hundetrainerin) habe sie sowieso vorgehabt, sich in Richtung Freiburg zu verändern. Herr D. habe ihr daher angeboten, bei ihr einzuziehen, hauptsächlich damit beide Kosten sparen könnten. Herr D. sei getrennt lebend, beruflich und privat viel unterwegs und nur sehr selten zuhause. Daher komme es auch zu keinen Problemen in der 3-Zimmer-Wohnung, da Herr D. oft unterwegs sei oder erst spät abends nach Hause komme. Eine gemeinsame Freizeitgestaltung finde höchst selten statt. Es gebe keinen gemeinsamen Freundeskreis und keine gemeinsame Zukunftsplanung. Der Außendienst kam insgesamt zu dem Ergebnis, aufgrund der vorgefundenen Situation sei nicht von einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft auszugehen.

Mit Bescheid vom 28.07.2011 bewilligte die Beklagte der Klägerin sowie ihrem Sohn M. vorläufig Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 10.06.2011 bis 30.11.2011. Mit Änderungsbescheid vom 19.08.2011 setzte sie die Höhe der Leistungen für die Zeit vom 01.09.2011 bis 30.11.2011 vorläufig in Höhe von insgesamt monatlich 678,00 EUR neu fest. Mit weiterem Bescheid vom 01.09.2011 setzte der Beklagte die Leistungen für die Zeit vom 10.06.2011 bis 30.11.2011 neu fest.

Mit Schreiben vom 18.10.2011, beim Beklagten am 27.10.2011 eingegangen, teilte die Klägerin dem Beklagten mit, sie würden als Wohngemeinschaft gerne in eine größere Wohnung ziehen, da die bisher zur Verfügung stehende Wohnfläche (60 m² für insgesamt 4 Personen) einfach zu gering sei. Da ein geeignetes Mietobjekt in Aussicht stehe, bitte sie schnellstmöglich um Bescheid, da Umzugsdatum der 15.11.2011 sei.

Mit Schreiben vom 31.10.2011 teilte die Beklagte der Klägerin mit, ausweislich des Außendienstberichtes habe sie angegeben, dass keinerlei Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft mit Herrn D. bestehe. Sie würden getrennt haushalten und wirtschaften. Jeder habe seine eigenen Abteile und Bereiche der Schränke. Man koche und esse getrennt. Herr D. sei nicht an der Kindererziehung und Betreuung der Kinder beteiligt. Die Freizeit würde getrennt verbracht, es bestehe keine gemeinsame Zukunftsplanung. Nachdem die Klägerin nunmehr mitgeteilt habe, sie beabsichtige, als Wohngemeinschaft zusammen mit Herrn D. eine neue Wohnung zu nehmen, sei davon auszugehen, dass nunmehr eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft vorliege. Hierzu teilte die Klägerin unter dem 03.11.2011 mit, sie finde es trotz der getrennten Haushaltsführung sehr beruhigend zu wissen, dass jemand da wäre wenn mal etwas mit ihr wäre. Wohin sollte sie ihre Jungs geben, wenn es mal bei einem Notfall schnell gehen müsse? Außerdem finde sie es sehr angenehm, wenn die räumliche Trennung noch besser organisiert werden könne. Am 28.11.2011 erkundigte sich die Klägerin telefonisch, ob dem Umzug zugestimmt werde. Ausweislich des hierüber gefertigten Aktenvermerks wurde ihr mitgeteilt, eine Umzugsnotwendigkeit läge nicht vor, da gerade durch den Auszug von Herrn D. die aktuelle Wohnung nun ja von der Größe ausreiche. Ihr wurde mitgeteilt, Kosten, die durch den Umzug entstünden, würden nicht übernommen.

Am 01.12.2011 teilte die Klägerin mit, sie werde nun zum 01.12.2011 zu Herrn D. ziehen, es handle sich doch um eine Partnerschaft. Sie werde die Unterlagen für den Weiterbewilligungsantrag sowie für Herrn D. schnellstmöglich einreichen.

Am 06.12.2011 reichte die Klägerin bei der Beklagten den am 01.12.2011 unterschriebenen Weiterbewilligungsantrag ein. Darin gab sie an, sie lebe mit ihren Söhnen K. und M. sowie mit Herrn I. D. in einer Bedarfsgemeinschaft. Weiter wurde die Meldebestätigung vom 06.12.2011 vorgelegt, wonach Herr D. seit 15.11.2011 unter der Anschrift E. Weg 3, in F. gemeldet war. Beigefügt war die von Herrn D. am 04.12.2011 unterschriebene Anlage WEP zur Eintragung weiterer Personen der Bedarfsgemeinschaft ab 15 Jahren. Vorgelegt wurde zudem der Mietvertrag des Herrn D. über diese Wohnung, beginnend ab dem 15.11.2011. Vorgelegt wurden dessen Entgeltabrechnungen für die Monate August, September und Oktober 2011 mit einem gleichbleibenden monatlichen Gehalt von brutto 4.335,59 EUR bzw. netto 2.900,77 EUR.

Beigefügt war weiter ein von der Klägerin unterzeichnetes undatiertes Schreiben, in welchem sie mitteilte, sie werde zum 01.12.2011 umziehen in den E. Weg 3, F.-G ... Sie werde ab diesem Zeitpunkt eine Lebensgemeinschaft mit Herrn D. eingehen. Auf die Anfrage zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen teilte Herr D. mit Schreiben vom 27.12.2011 unter Vorlage von Kontoauszügen mit, die Überweisungen seiner getrennt lebenden (noch) Ehefrau an ihn beruhten darauf, dass seit der Trennung die Beitragskosten für noch bestehende Versicherungs- und Sparverträge jeweils zur Hälfte geteilt würden (133,00 EUR). Diese Verträge würden in nächster Zukunft aufgehoben. Ein Nachweis zur Titulierung des Unterhalts durch das Gericht bzw. Jugendamt existiere noch nicht, da die Ehescheidung zur Zeit noch bearbeitet werde, im nächsten Jahr werde eine rechtskräftige Scheidung erfolgen. Derzeit zahle er pro Monat 600,00 EUR Unterhalt an seine beiden Kinder. Gegebenenfalls werde er rückwirkend die Unterhaltserhöhung (Differenz) zum November 2011 bezahlen müssen. Unterzeichnet war das Schreiben von der Klägerin und Herrn D ...

Im Aktenvermerk über ein Telefongespräch mit der Klägerin vom 18.01.2012 wird ausgeführt, die Klägerin habe um umgehende Bewilligung des Antrags gebeten. Ihr Partner müsse derzeit 1.100,00 EUR an Unterhalt an die Kinder zahlen. Auf Nachfrage teilte sie mit, dass er derzeit 600,00 EUR Unterhalt zahle und die tatsächlich geforderte Unterhaltszahlung dann gezahlt werde, wenn das Gericht dies bestätige. Nachdem sie darauf hingewiesen worden sei, dass die Bedürftigkeit aufgrund des hohen Einkommens des Partners fraglich sei, habe sie mitgeteilt, dass sie sich dann eben von Herrn D. trennen müsse, wenn sie keinen Anspruch habe.

Mit Bescheid vom 18.01.2012 lehnte die Beklagte den Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab dem 01.12.2011 ab mit der Begründung, aufgrund der Höhe des anzurechnenden Einkommens sei sie nicht hilfebedürftig im Sinne des SGB II. Hierbei berücksichtigte die Beklagte als Nettoeinkommen den Unterhalt für die Kinder i.H.v. 422,00 EUR, Kindergeld i.H.v. 380,00 EUR sowie das Erwerbseinkommen des Partners i.H.v. netto 2.560,15 EUR. Hiervon setzte sie Fahrtkosten i.H.v. 125,40 EUR, die KFZ-Haftpflichtversicherung und Beiträge zur Riesterrente i.H.v. 111,00 EUR sowie die tatsächlichen Unterhaltszahlungen des Herrn D. an seine beiden Kinder i.H.v. 600,00 EUR monatlich ab. Das zu berücksichtigende Gesamteinkommen von monatlich 2.196,74 EUR übersteige den Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft von monatlich 1.806,00 EUR.

Am 25.01.2012 sandte Herr D. eine e-mail an die Beklagte mit folgendem Inhalt: "Danke für die schnelle und unbürokratische Bearbeitung unseres Antrags wegen Zuschuss unserer Bedarfsgemeinschaft. Wenn sie schon so großzügig mein Einkommen und meine Wertanalgen in ihre Berechnung einbeziehen, uns als quasi wie ein verheiratetes Paar veranlagen, so bitte ich Sie, uns mitzuteilen, wann Sie mir die Zuteilung der Einkommensteuerklasse 3 schicken." Nachdem ihm mitgeteilt worden war, dass für die Änderung der Lohnsteuerklasse das Finanzamt zuständig sei, antwortete Herr D. in einer e-mail vom 27.01.2012, ihm sei schon klar, dass nur das Finanzamt den Lohnsteuerklassenwechsel vornehmen könne, aber sei es nicht unglaublich, dass "der Deutsche Bürger (seine Familie) in diesem Falle nur Pflichten hat, aber überhaupt keine Rechte?"

Gegen den ablehnenden Bescheid erhob die Klägerin am 30.01.2012 Widerspruch mit der Begründung, um ihren Beruf als Fahrlehrerin erhalten zu können, müsse sie sich regelmäßig fortbilden. Hierfür fielen ab April 2012 Kosten i. H. v. 300,00 EUR an. Ihre beiden Söhne benötigten regelmäßige Therapien zur Behandlung ihrer Erkrankungen, hierzu seien regelmäßig Fahrten zu den Ärzten erforderlich. Zudem müsse sie sich freiwillig kranken- und pflegeversichern, hierfür fielen monatlich ca. 150,00 EUR an. Ebenso sei die Förderung durch das Jugendamt in Form der bislang gewährten Übernahme der Kindergartenbeiträge i.H.v. 250,00 EUR monatlich eingestellt worden. Ab Februar 2012 fielen zusätzlich Kosten für Mittagessen pro Kind i.H.v. monatlich 60,00 EUR an. Herr D. müsse voraussichtlich rückwirkend ab November 2011 Unterhaltszahlungen an seine getrennt lebende Ehefrau und die beiden Kinder i.H.v. ca. 1.200,00 EUR leisten. Sie selbst sei schwanger und befinde sich in der zwölften Schwangerschaftswoche. Der voraussichtliche Entbindungstermin sei der 22.08.2012. Deshalb sei auch ein Mehrbedarf für Schwangerschaft zu gewähren. Hierzu legte die Klägerin ihren Mutterpass vor, wonach die Schwangerschaft am 13.12.2011 festgestellt worden war. Das gemeinsame Kind H. ist am 18.08.2012 geboren.

Mit Widerspruchsbescheid vom 10.02.2012 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, es errechne sich ein Gesamtbedarf von monatlich 1.806,00 EUR (Regelleistung Klägerin und I. D. je 328,00 EUR, Sozialgeld K. L. und M. L. 215,00 EUR, Unterkunftskosten insgesamt 720,00 EUR). Der Gesamtbedarf erhöhe sich ab März 2012 unter Berücksichtigung des Mehrbedarfs für Schwangerschaft auf 1.863,29 EUR. Hierauf anzurechnen sei das Einkommen des Herrn D. aus nichtselbständer Arbeit ab Dezember 2011 mit einem Anrechnungsbetrag nach Abzug der Freibeträge von 2.053,57 EUR. Bei der Leistungsberechnung bislang unberücksichtigt geblieben sei die im Dezember 2011 bezogene Weihnachtsgratifikation i.H.v. 4.309,00 EUR brutto bzw. 2.075,92 EUR netto. Das anrechenbare Einkommen müsse noch um diese Einmalzahlung, welche der Berechnung mit einem Sechstel zugrunde zu legen sei, erhöht werden. Danach belaufe sich das anrechenbare Einkommen sogar auf 2.399,59 EUR. Eine Absetzung der Unterhaltsleistungen könne nicht erfolgen, weil ein titulierter Unterhaltsanspruch noch nicht vorliege. Selbst unter Berücksichtigung der aktuell nachgewiesenen Unterhaltszahlungen i.H.v. 600,00 EUR errechne sich ein anrechenbares Einkommen von 1.453,57 EUR bzw. 1.799,56 EUR. Weiter zu berücksichtigen sei das Kindergeld i.H.v. 184,00 EUR für jedes Kind, Unterhaltszahlungen für K. i.H.v. 289,00 EUR sowie Unterhaltsvorschussleistungen für M. i.H.v. 133,00 EUR. Das anzurechnende Einkommen liege bei 2.196,76 EUR bzw. 2.542,73 EUR bei Berücksichtigung des Weihnachtsgeldes und übersteige damit den Bedarf von 1.806,00 EUR im Monat um 390,74 EUR bzw. 736,73 EUR. Die Klägerin sei daher auch in der Lage, die Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung von rund 150,00 EUR monatlich selbst zu tragen.

Hiergegen hat die Klägerin am 13.03.2012 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben mit dem Antrag, ihr bis zum 31.05.2012 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu gewähren. Sie trägt vor, am 01.12.2011 habe zwischen ihr und Herrn D. noch keine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft bestanden. Sie habe mit dem Sachbearbeiter N. besprochen, dass sie erneut als Untermieterin zu Herrn D. gezogen sei und man versuchen wolle, ob eine Beziehung sich entwickeln könne. Daraufhin habe Herr N. mitgeteilt, dass sie dann - den noch anderweitig verheirateten - Herrn D. als Partner und damit als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft in den Antrag aufnehmen und zudem ankreuzen müsse, dass sie mit Herrn D. in einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft lebe. Aufgrund dieser seinerzeit nicht zutreffenden Fehlinformation habe sie die entsprechenden Angaben in ihrem Weiterbewilligungsantrag vom 01.12.2011 gemacht. Diese Angaben seien insofern unzutreffend gewesen, als damals noch überhaupt nicht festgestanden habe, ob sich die Lebensgemeinschaft zwischen ihr und Herrn D. tatsächlich verfestigen würde. Zudem sei das anrechenbare Einkommen nicht zutreffend berücksichtigt. Abzusetzen seien die Kosten für die tägliche Fahrt vom Wohnort zur Arbeitsstätte mit monatlich 488,40 EUR. Zudem müsse Herr D. zwei Postbankkredite i.H.v. monatlich 160,00 EUR und 248,00 EUR bedienen, die für Neuanschaffungen von Haushaltsgegenständen aufgenommen worden seien. Die Unterhaltsverpflichtungen des Herrn D. seien mit vollstreckbaren Urkunden vom 24.02.2012 über 356,00 EUR bzw. 291,00 EUR, insgesamt 647,00 EUR monatlich, tituliert worden. Darüber hinaus habe auch die in Scheidung lebende Ehefrau Unterhaltsansprüche i.H.v. insgesamt 1.053,00 EUR inklusive der Beträge für die Kinder geltend gemacht. Hinzu kämen die Abzugsbeträge gemäß §§ 11 Abs. 2 Nr. 3, 30 SGB II.

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat im Schriftsatz vom 23.07.2012, auf den Bezug genommen wird, ausgeführt, die Fahrtkosten zur Arbeitsstätte nach O. seien bereits berücksichtigt. Eine Berücksichtigung der Verbindlichkeiten zur Anschaffung von Haushaltsgegenständen sei nach dem SGB II in Form einer Absetzung vom Erwerbseinkommen nicht möglich. Auch unter Zugrundelegung des erhöhten Unterhaltsanspruchs der Söhne des Herrn D. von 647,00 EUR ergebe sich kein Leistungsanspruch der Bedarfsgemeinschaft.

Mit Gerichtsbescheid vom 07.01.2013 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, spätestens mit Beginn des streitbefangenen Zeitraums habe zwischen der Klägerin und Herrn D. eine enge Partnerschaft bestanden. Dafür spreche zunächst die Schwangerschaft der Klägerin, sodann deren Angaben im Antrag auf Weiterbewilligung. Auch habe die Klägerin und Herr D. im Verlauf des Monats Dezember gemeinsam ein Schreiben an die Beklagte in der "wir"-Form gerichtet. Erstmals im Klageverfahren sei vorgetragen worden, dass keine Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft bestehe. Unter Berücksichtigung des anrechenbaren Einkommens des Herrn D. sei Bedürftigkeit nicht gegeben.

Gegen den am 11.01.2013 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 07.02.2013 Berufung eingelegt. Sie hat unter Bezugnahme auf den bisherigen Vortrag geltend gemacht, die Beweislast für das Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft liege beim Beklagten. Im Übrigen sei es so, dass sich ihre Beziehung zu ihrem heutigen Ehemann erst danach derartig verfestigt habe, nachdem ihre Beziehung durch die Schwangerschaft eine neue Qualität erfahren habe. Von dieser Schwangerschaft habe sie jedoch zum Zeitpunkt der Antragstellung noch keinerlei Kenntnis gehabt.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 7. Januar 2013 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 18. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Februar 2012 zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 1. Dezember 2011 bis zum 31. Mai 2012 Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch in gesetzlicher Höhe zu bewilligen; Herrn I. D., P. 13, 88605 Q.-R., zum Beweis der Tatsache zu vernehmen, dass zum Zeitpunkt der Stellung des Weiterbewilligungsantrags vom 01.12.2011 zwischen ihm und der Klägerin noch keine Partnerschaft bestanden hat, die die Qualität einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft aufgewiesen hat; hilfsweise, die Zulassung der Revision.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung am 16.10.2013 den Zeugen N. vernommen. Dieser hat u.a. angegeben, zwischen dem 28.11.2011 und dem 01.12.2011 habe es keinen Kontakt mit der Klägerin gegeben. Er könne es ausschließen, dass die Klägerin am 01.12.2011 bei ihm im Dienstzimmer den Weiterbewilligungsantrag ausgefüllt habe. Auf die Niederschrift im Übrigen wird Bezug genommen.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.

Gegenstand des Berufungsverfahrens sind allein Leistungen nach dem SGB II an die Klägerin für die Zeit vom 01.12.2011 bis 31.05.2012. Leistungen an die Kinder der Klägerin oder an Herrn D. sind nicht geltend gemacht und waren auch nicht Gegenstand des Klageverfahrens. Auch hat die Klägerin keine Leistungen über den 31.05.2012 hinaus geltend gemacht, da auch sie ab diesem Zeitpunkt vom Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft mit Herrn D. und dadurch entfallener Hilfebedürftigkeit ausgeht.

Die so gefasste Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat im streitigen Zeitraum mit ihrem Sohn M. und Herrn D. in einer Bedarfsgemeinschaft gelebt (1.). Mit dem Sohn K. bestand zwar eine Haushalts-, jedoch keine Bedarfsgemeinschaft, da er seinen Lebensunterhalt i.H.v. 399,00 EUR durch die Unterhaltszahlung i.H.v. monatlich 289,00 EUR sowie anteiliges Kindergeld i.H.v. 110,00 EUR aus eigenem Einkommen sicherstellen konnte. Die Klägerin war im streitigen Zeitraum wegen des zu berücksichtigenden Einkommens der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sowie des überschießenden Einkommens aus Kindergeld des Sohnes K. nicht hilfebedürftig (2.).

1.) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören gem. § 7 Abs. 3 SGB II u.a. die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (Nr. 1), die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können (Nr. 4) sowie als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (Nr. 3c).

Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil v. 23.08.2012 - B 4 AS 34/12 R - juris Leitsatz) liegt eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft im Sinne des SGB II dann vor, wenn kumulativ die folgenden Voraussetzungen gegeben sind: Es muss sich a) um Partner handeln, die b) in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben (objektive Voraussetzungen) und zwar c) so, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (subjektive Voraussetzung).

a) Die Klägerin und Herr D. haben in einer partnerschaftlichen Beziehung gelebt. Vom Bestehen einer Partnerschaft ist auszugehen, wenn eine gewisse Ausschließlichkeit der Beziehung gegeben ist, die keine vergleichbare Lebensgemeinschaft daneben zulässt. Zudem muss zwischen dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und dem Dritten die grundsätzlich rechtlich zulässige Möglichkeit der Heirat bzw. der Begründung einer Lebenspartnerschaft bestehen.

Eine Partnerschaft zwischen der Klägerin und Herrn D. konnte bestehen, auch wenn dieser im streitigen Zeitraum noch verheiratet war und in Scheidung lebte. Dies steht der grundsätzlich rechtlich zulässigen Möglichkeit der Heirat nicht entgegen, wie dies z.B. zwischen Geschwistern der Fall ist.

Für das Vorliegen einer Partnerschaft sprechen die Angaben der Klägerin im Zusammenhang mit der Beantragung der Leistungen. So hat die Klägerin am 01.12.2011 mitgeteilt, es handle sich doch um eine Partnerschaft mit Herrn D., sie werde zu diesem in die neue Wohnung ziehen, obwohl eine Übernahme der Umzugskosten abgelehnt werde. Sie hat mit dem Weiterbewilligungsantrag eine schriftliche Erklärung vorgelegt (Bl. 183 Verwaltungsakten), wonach sie ab dem 01.12.2011 eine neue Adresse habe und ab diesem Zeitpunkt eine Lebensgemeinschaft mit Herrn D. eingehe. Zur Überzeugung des Senats hat die Klägerin die entsprechenden Angaben auch aus eigenem Entschluss gemacht, sie wurden ihr nicht von den Sachbearbeitern der Beklagten "in den Mund gelegt" bzw. als so niederzulegen zwingend vorgegeben. So hat der Zeuge N. glaubhaft angegeben, generell gebe er den Antragstellern nicht vor, wie sie die Fragen im Antragsformular zu beantworten hätten. Die Klägerin hat schließlich im Weiterbewilligungsantrag vom 01.12.2011, den sie mit weiteren Unterlagen am 06.12.2011 beim Beklagten eingereicht hat, Herrn D. als Partner angegeben. Nachdem ihr bei einem Telefongespräch am 18.01.2012 mitgeteilt worden war, dass die Bedürftigkeit aufgrund des hohen Einkommens des Partners fraglich sei, hat sie mitgeteilt, sie müsse sich dann eben von Herrn D. trennen. Eine Trennung setzt jedoch eine Partnerschaft voraus. Eine Trennung ist nicht erfolgt, denn in der Widerspruchsbegründung vom 30.01.2012 hat sie sodann Herrn D. als ihren Lebensgefährten bezeichnet.

b) Eine Wirtschaftsgemeinschaft ist gegeben, wenn Haushaltsführung und Bestreiten der Kosten des Haushalts gemeinschaftlich durch beide Partner erfolgen, wobei es nicht zwingend auf gleichwertige Beiträge ankommt; ausreichend ist eine Absprache zwischen den Partnern, wie sie diese zum Wohle des partnerschaftlichen Zusammenlebens untereinander aufteilen.

Für das Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft spricht, dass die Klägerin im Antrag auf Weiterbewilligung angegeben hat, bei Herrn D. handle es sich um einen Partner in Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft. Ferner hat Herr D. die Anlage EK (Einkommenserklärung zur Feststellung der Einkommensverhältnisse jeder in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen) am 04.12.2011 ausgefüllt und die Unterlagen über seine Einnahmen, Ausgaben und Vermögensverhältnisse sowie Kontoauszüge vorgelegt. Das Schreiben des Beklagten vom 15.12.2011 an die Klägerin, in welchem diese zur Vorlage von konkret benannten Nachweisen aufgefordert worden war, beantworteten die Klägerin und Herr D. mit Schreiben vom 27.12.2011 gemeinsam, was ebenfalls darauf schließen lässt, dass über wirtschaftliche Angelegenheiten von beiden gemeinsam entschieden worden ist.

Ein Indiz für das Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft bereits vor dem 01.12.2011 stellt das Verhalten der Klägerin bei Vorlage der Mietbescheinigung für die Wohnung in St. Peter am 20.07.2011 dar. Denn hierbei änderte die Klägerin, auf die Differenz zwischen der in der Mietbescheinigung und dem Untermietvertrag angesprochen, spontan den Mietpreis im Original des Untermietvertrages ab. Auf den Hinweis der Sachbearbeiterin, dass sie in alleiniger Regie den Vertrag nicht ändern könne, teilte die Klägerin mit, sie habe kein Problem damit, der Vermieter - Herr D. - werde da mitmachen. Der Senat wertet dies dahingehend, dass die Klägerin zwischen ihr und Herrn D. bestehende Verbindlichkeiten einseitig abändern konnte.

c) Es ist auch der wechselseitige Wille anzunehmen, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (subjektive Voraussetzung).

Gem. § 7 Abs. 3a SGB II wird ein gegenseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, vermutet, wenn Partner länger als ein Jahr zusammenleben, mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder befugt sind, über Einkommen und Vermögen des anderen zu verfügen. Liegt eines der genannten Merkmale vor, so wird bereits von Gesetzes wegen vermutet, dass eine Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft vorliegt.

Die Klägerin und Herr D. lebten zwar erst seit dem 10.06.2011 und damit ein knappes halbes Jahr zusammen. Die Klägerin war im streitigen Zeitraum auch mit dem gemeinsamen Kind H., das am 18.08.2012 geboren wurde, schwanger. Dahingestellt bleiben kann, ob schon dadurch die gesetzliche Vermutung eines wechselseitigen füreinander Einstehens angenommen werden kann. Denn diese ist jedenfalls dadurch begründet, dass Kinder im Haushalt versorgt wurden. So hat die Klägerin zur Begründung ihres Umzugs mitgeteilt, es sei für sie beruhigend zu wissen, dass Herr D. für die Kinder da wäre, wenn sie einmal verhindert sein sollte. Auch könne sie ihre Arbeitsuche flexibler gestalten, denn Herr D. werde sich dann um die Kinder kümmern.

Über diese gesetzliche Vermutung hinaus spricht auch der klägerische Vortrag im Berufungsverfahren für das Vorliegen einer Einstehensgemeinschaft. Die Klägerin hat vorgetragen, die Beziehung zu ihrem heutigen Ehemann habe sich erst danach derartig verfestigt, nachdem ihre Beziehung durch die Schwangerschaft eine neue Qualität erfahren habe. Im Zeitpunkt der Antragstellung habe sie von der Schwangerschaft noch keine Kenntnis gehabt. Dies trifft zwar zu. Ausweislich des Mutterpasses wurde die Schwangerschaft jedoch bereits am 13.12.2011 festgestellt, so dass auch nach dem Vortrag der Klägerin spätestens ab diesem Zeitpunkt von einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft auszugehen war. Im Übrigen spricht die Tatsache, dass sich die Klägerin kurze Zeit nach dem Einzug bei Herrn D. am 10.06.2011 entschlossen hatte, einen weiteren Wohnungs- und Ortswechsel gemeinsam mit diesem zum 01.12.2011 durchzuführen, für eine Einstehensgemeinschaft, wie sie für Eheleute typisch ist.

Für das Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft spricht weiter, dass die Klägerin und Herr D. im gemeinsam unterzeichneten Schreiben vom 27.12.2011 gemeinsam Angaben zu ihrer Einkommens- und Vermögenssituation gemacht und darin u.a. bezüglich der Anforderung eines Wertgutachtens über die beiden Kfz ausgeführt haben, dafür hätten "sie" kein Geld übrig. In dem nach Erlass des ablehnenden Bescheides geführten elektronischen Schriftverkehr hat Herr D. außerdem das Vorliegen einer Partnerschaft bestätigt und ausdrücklich auf den gemeinsam gestellten Antrag auf Leistungen für die Bedarfsgemeinschaft Bezug genommen; in der e-mail vom 27.01.2012 hat er in Bezug auf die Klägerin und sich von "unserer Familie" gesprochen.

2.) Die Klägerin war im streitigen Zeitraum nicht bedürftig.

Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Nach Abs. 2 Satz 1 sind bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 SGB II außer Betracht (Abs. 2 Satz 4).

Im streitigen Zeitraum gehörten neben Herrn D. und der Klägerin nur ihr Sohn M. zur Bedarfsgemeinschaft, nicht jedoch ihr Sohn K., da nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur zur Bedarfsgemeinschaft gehören, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschafften können.

Der Regelbedarf für den am 18.02.2007 geborene K. betrug im Dezember 2011 215,00 EUR und ab Januar 2012 219,00 EUR. Von der nach Kopfteilen aufzuteilenden Warmmiete i.H.v. monatlich 720 EUR entfallen auf ihn ein Viertel, somit 180,00 EUR. Seinen Gesamtbedarf i.H.v. maximal 399,00 EUR konnte K. durch den Unterhalt i.H.v. monatlich 289,00 EUR sowie anteiliges Kindergeld i.H.v. 110,00 EUR decken. Das diesen Betrag übersteigende Kindergeld i.H.v. 74,00 EUR war, abzüglich einer Versicherungspauschale i.H.v. 30,00 EUR (BSG, Urteil v. 13.05.2009 - B 4 AS 39/08 R - juris; Spellbrink in: Eicher, SGB II, 3.Aufl. § 7 Rn. 111), somit i.H.v. 44,- EUR als Einkommen der Klägerin zu berücksichtigen.

Im Mai 2012 setzte sich der Bedarf der Bedarfsgemeinschaft zusammen aus dem Regelbedarf der Klägerin und Herrn D. von jeweils 337,00 EUR, dem Sozialgeld für M. i.H.v. 219,00 EUR, dem Mehrbedarf für Schwangere nach der zwölften Schwangerschaftswoche für die Klägerin gem. § 21 Abs. 2 SGB II i.H.v. 57,29 EUR sowie drei Viertel der Warmmiete als Kosten der Unterkunft i.H.v. 540,00 EUR. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der Beiträge der Klägerin zur Kranken- und Pflegeversicherung von monatlich 147,44 EUR gem. § 26 SGB II ergibt sich ein Bedarf der Bedarfsgemeinschaft i.H.v. 1637,73 EUR. In den Monaten davor war der Bedarf der Bedarfsgemeinschaft entweder gleich hoch oder geringer, da noch kein Anspruch auf Mehrbedarf für Schwangere bestanden hat bzw. die Regelleistungen im Dezember 2011 niedriger waren.

Das anrechenbare Einkommen errechnet sich wie folgt:

Herr D. erzielte im streitigen Zeitraum ein gleichbleibendes Einkommen von monatlich 4.335,59 EUR brutto. Die im Dezember 2011 ausgezahlte Weihnachtsgratifikation i.H.v. 4.309,00 EUR brutto bzw. 2075,92 EUR netto ist als Einkommen nur im Monat Dezember 2011 anzurechnen und nicht anteilig auf sechs Monate aufzuteilen. Die Weihnachtsgratifikation stellt eine laufende Einnahme dar, die in größeren als monatlichen Zeitabständen zufließt und für deshalb gem. § 11 Abs. 2 Satz 3 SGB II die Regelung in § 11 Abs. 3 SGB II entsprechend gilt. Gem. § 11 Abs. 3 Satz 1 SGB II sind einmalige Einnahmen in dem Monat, in dem sie zufließen, zu berücksichtigen. Nach § 11 Abs. 3 Satz 3 SGB II ist die einmalige Einnahme nur dann auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen, wenn, der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat entfiele. Die Aufteilung auf sechs Monate soll danach nur dann vorgenommen werden, wenn durch die Berücksichtigung im Monat des Zuflusses wegen der einmaligen Einnahme kein Leistungsanspruch bestünde. Sie soll jedoch nicht dazu führen, dass durch die Aufteilung auf sechs Monate für den gesamten Zeitraum ein Leistungsanspruch entfällt.

Vom Bruttoeinkommen abzusetzen waren gem. § 11 b Abs. 1 Nr. 1 SGB II die hierauf zu entrichtenden Steuern i.H.v. 938,40 EUR, die Pflichtbeiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung gem. § 11 Abs. 1 Nr. 2 SGB II i.H.v. 431,39 EUR bzw. 65,03 EUR sowie gem. § 11 b Abs. 1 Nr. 3 SGB II die von Herrn D. selbst zu tragenden Beiträge zur privaten Krankenversicherung i.H.v. 304,43 EUR und zur privaten Pflegeversicherung i.H.v. 36,19.

Vom danach verbleibenden Nettoeinkommen i.H.v. 2.560,15 EUR war die Vorsorgepauschale gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V i.H.v. 30,00 EUR, der Beitrag für gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen gem. § 11 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II - hier: monatsanteilige KfZ-Versicherung - i.H.v. 14,85 EUR, die allgemeine Werbungskostenpauschale gem. § 6 Abs. 1 Nr. 31 Alg II-V i.H.v. 15,33 EUR, der Beitrag zur Riesterrente gem. § 11 b Abs. 1 Nr. 4 SGB II i.H.v. 111,00 EUR sowie für die Fahrtkosten zur Arbeitsstätte gem. § 6 Abs. 1 Satz 3 b) Alg II-V ein Betrag von 125,40 EUR abzusetzen. Weiter abzusetzen war ein Freibetrag gem. § 11 b Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB II i.H.v. 180,00 EUR und gem. § 11 b Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB II i.H.v. 50,00 EUR. Schließlich waren die Unterhaltsbeträge für die Kinder von Herrn D. ab März 2012 i.H.v. 647,00 EUR und davor in Höhe der tatsächlich geleisteten 600,00 EUR zu berücksichtigen.

Unterhaltszahlungen an die getrennt lebende Ehefrau des Herrn D. im streitigen Zeitraum waren nicht einkommensmindernd zu berücksichtigen, da eine tatsächliche Unterhaltszahlung nicht erfolgt ist und auch kein titulierter Anspruch vorgelegen hat. Auch für eine Berücksichtigung der weiter geltend gemachten Absetzbeträge für zwei Kredite für die Neuanschaffung von Haushaltsgegenständen, für die insgesamt monatlich 408,00 EUR zu zahlen waren, fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Zudem kann dem vorgelegten Kreditvertrag vom 01.06.2011 über die Summe von 13.000,00 EUR und einem Rückzahlungsbetrag von monatlich 248,00 EUR entnommen werden, dass dieser nicht zur Neuanschaffung von Haushaltsgegenständen, sondern zur Finanzierung eines Autokredits aufgenommen worden ist, der gleichfalls nicht einkommensmindernd zu berücksichtigen war.

Danach ergibt sich für die Monate März bis Mai ein zu berücksichtigendes Einkommen des Herrn D. i.H.v. 1.386,57 EUR. Unter Einbeziehung des für das Kind M. gezahlten Kindergeldes i.H.v. 184,00 EUR und des Unterhaltsvorschusses i.H.v. 133,00 EUR sowie des bei der Klägerin als Einkommen anzurechnenden überschießenden Kindergeldes für das Kind K. i.H.v. 44,00 EUR beträgt das anrechenbare Einkommen im Mai 2012 insgesamt 1.747,57 EUR und übersteigt damit den Bedarf der Bedarfsgemeinschaft i.H.v. 1.637,73 EUR. In den Monaten davor war das anrechenbare Einkommen der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft entweder gleich hoch oder - wegen der geringeren absetzbaren Unterhaltsleistungen des Herrn D. - niedriger.

3.) Der Senat konnte in der Sache entscheiden, ohne dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag stattzugeben, da es sich um keinen ordnungsgemäß gestellten Beweisantrag handelt. Der Beweisantrag muss in prozessordnungsgemäßer Weise formuliert sein, sich regelmäßig auf ein Beweismittel der ZPO beziehen, das Beweisthema, d.h. die Tatsachen, zu denen der Zeuge vernommen werden soll, möglichst konkret angeben und insoweit auch wenigstens umreißen, was die Beweisaufnahme ergeben soll (Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG § 160 Rn. 18a m.w.N.). Dazu ist es unerlässlich, dass der Beweisantrag konkrete Beweisbehauptungen enthält und zudem dargelegt wird, weshalb das benannte Beweismittel hierüber Erkenntnisse zu vermitteln vermag. Dementsprechend bezieht sich die Pflicht zur Substantiierung eines Zeugenbeweisantrags nach § 118 SGG, § 373 ZPO zum einen auf das Beweisthema, also die Bestimmung der Beweistatsachen und deren Wahrheit, zum anderen darauf, welche einzelnen Wahrnehmungen der angebotene Zeuge in Bezug auf das Beweisthema selbst gemacht haben soll (vgl. BVerwG, Beschluss v. 24.09.2012 - 5 B 30/12 - juris Rn. 9).

Der vom Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag bezieht sich nicht auf Tatsachen in diesem Sinne. Denn das Bestehen oder Nichtbestehen einer Partnerschaft, die die Qualität einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft aufweist, stellt keine Tatsache dar, sondern eine rechtlich Wertung.

Darüber hinaus bezieht sich der in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag auch in zeitlicher Hinsicht lediglich auf den Zeitpunkt der Antragstellung am 01.12.2011. Streitig ist jedoch nicht nur, ob an diesem Tag eine Bedarfsgemeinschaft zwischen der Klägerin und Herrn D. bestanden hat, vielmehr ist diese Frage hinsichtlich des gesamten streitigen Zeitraums zu beurteilen.

Der Senat sah sich schließlich auch nicht zu weiteren Ermittlungen gedrängt, nachdem den Verwaltungsakten - wie oben ausgeführt - zahlreiche Belege entnommen werden können, dass auch Herr D. im streitigen Zeitraum vom Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft ausgegangen ist und sich gegenüber dem Beklagten entsprechend eingelassen hat.

4.) Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.

5.) Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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