Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 12 U 3351/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 U 2469/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
1. 2. 3. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 10. April 2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
1. Der Senat konnte über die Berufung nach § 153 Abs. 4 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden. Er hält die Berufung einstimmig für unbegründet. Der Rechtsstreit weist auch keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf, die mit den Beteiligten in einer mündlichen Verhandlung erörtert werden müssten. Die Beteiligten sind mit gerichtlichem Schreiben vom 09.10.2013 zu dieser Verfahrensweise gehört worden.
2. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht Mannheim (SG) die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 30.05.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.09.2011 abgewiesen. Der Kläger hat keine Ansprüche auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung auf Grund des Ereignisses vom 02.06.2009.
An jenem Tage hatte der Kläger, der als angestellter Busfahrer bei Städtischen Verkehrsbetrieben beschäftigt und insoweit bei der Beklagten unfallversichert war, nach Beendigung seiner Arbeitsschicht, aber noch auf dem Gelände seiner Arbeitgeberin, einen Schlaganfall erlitten. Nach dem vorläufigen Arztbericht des Universitätsklinikums Mannheim handelte es sich um einen embolischen Posteriorteilinfarkt rechts. Der Anfall äußerte sich unter anderem in einem Gesichtsfeldausfall.
Dieses Ereignis hat das SG zu Recht nicht als Arbeitsunfall im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) eingestuft. Das SG hat sich umfassend bemüht, festzustellen, ob ein äußeres Ereignis irgendeiner Art auf den Kläger eingewirkt hat und dadurch, ggfs. psychisch vermittelt, den Schlaganfall verursacht hat. Das SG hat hierzu die behandelnden Ärzte schriftlich vernommen und in der mündlichen Verhandlung am 10.04.2013 den Kläger persönlich angehört. Es konnte kein Unfallereignis im Rechtssinne, also kein von außen auf den Kläger einwirkendes Ereignis, gefunden werden. Am Unfalltag selbst hatte es keine solche Einwirkung auf den Kläger gegeben. Dass der Kläger am 02.04.2002 - also sieben Jahre zuvor - bei einer Fahrkartenkontrolle angegriffen worden war (dieses Ereignis war Gegenstand des Verfahrens S 2 U 2008/04 vor dem SG gewesen), war keine Ursache für den Schlaganfall. Auch der Kläger trägt keinen Unfall im Rechtssinne vor. Er macht vielmehr geltend, er habe vielmehr auf Grund seiner gesundheitlichen Einschränkungen (langjähriger Nikotinmissbrauch, Bluthochdruck, Hyper¬cho¬leste¬rin¬ämie, Herzerkrankung mit anamnestisch zwei Herzinfarkten 1999 und 2004 bzw. 2006) nicht mehr als Busfahrer eingesetzt werden dürfen; seine Arbeitgeberin sei daher für den Schlaganfall mitverantwortlich. Diese Angaben beinhalten jedoch keine äußere Einwirkung, auch nicht im Sinne einer psychischen Belastung, welcher der Kläger am 02.06.2009 ausgesetzt gewesen sein könnte. Der Schlaganfall stellte sich vielmehr als ein Ereignis aus innerer Ursache dar.
Wegen der weiteren Begründung verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des SG in dem angegriffenen Urteil (§ 153 Abs. 2 SGG) und die ergänzenden Hinweise in dem Schreiben des Senats vom 05.09.2013.
3. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 193 SGG.
4. Der in dem Schriftsatz vom 12.08.2013 ausdrücklich gestellte Hilfsantrag des Klägers, die Revision zuzulassen, war abzulehnen. Es sind keine Gründe für eine Zulassung (§ 160 Abs. 2 SGG) ersichtlich. Insbesondere wirft das Verfahren entgegen der Ansicht des Klägers keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Die rechtlichen Voraussetzungen für einen Arbeitsunfall nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII ergeben sich ohne Weiteres aus dem Wortlaut dieser Norm ("zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse") und sind im Übrigen in der Rechtsprechung auch des Bundessozialgerichts (BSG) geklärt. Insbesondere steht fest, dass vom Begriff des Unfalls als äußeres Ereignis nicht nur körperlich-gegenständliche Einwirkungen, sondern auch geistig-seelische Einwirkungen in einem eng begrenzten Zeitraum erfasst werden (BSG, Urt. v. 18.03.1997, 2 RU 23/96, Juris Rn. 30 und v. 02.02.1999, B 2 U 6/98 R, Juris Rn. 28 ff.; vgl. auch Schmitt, SGB VII, 3. Aufl. 2008, § 8 Rn. 137 m.w.N.).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
1. Der Senat konnte über die Berufung nach § 153 Abs. 4 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden. Er hält die Berufung einstimmig für unbegründet. Der Rechtsstreit weist auch keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf, die mit den Beteiligten in einer mündlichen Verhandlung erörtert werden müssten. Die Beteiligten sind mit gerichtlichem Schreiben vom 09.10.2013 zu dieser Verfahrensweise gehört worden.
2. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht Mannheim (SG) die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 30.05.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.09.2011 abgewiesen. Der Kläger hat keine Ansprüche auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung auf Grund des Ereignisses vom 02.06.2009.
An jenem Tage hatte der Kläger, der als angestellter Busfahrer bei Städtischen Verkehrsbetrieben beschäftigt und insoweit bei der Beklagten unfallversichert war, nach Beendigung seiner Arbeitsschicht, aber noch auf dem Gelände seiner Arbeitgeberin, einen Schlaganfall erlitten. Nach dem vorläufigen Arztbericht des Universitätsklinikums Mannheim handelte es sich um einen embolischen Posteriorteilinfarkt rechts. Der Anfall äußerte sich unter anderem in einem Gesichtsfeldausfall.
Dieses Ereignis hat das SG zu Recht nicht als Arbeitsunfall im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) eingestuft. Das SG hat sich umfassend bemüht, festzustellen, ob ein äußeres Ereignis irgendeiner Art auf den Kläger eingewirkt hat und dadurch, ggfs. psychisch vermittelt, den Schlaganfall verursacht hat. Das SG hat hierzu die behandelnden Ärzte schriftlich vernommen und in der mündlichen Verhandlung am 10.04.2013 den Kläger persönlich angehört. Es konnte kein Unfallereignis im Rechtssinne, also kein von außen auf den Kläger einwirkendes Ereignis, gefunden werden. Am Unfalltag selbst hatte es keine solche Einwirkung auf den Kläger gegeben. Dass der Kläger am 02.04.2002 - also sieben Jahre zuvor - bei einer Fahrkartenkontrolle angegriffen worden war (dieses Ereignis war Gegenstand des Verfahrens S 2 U 2008/04 vor dem SG gewesen), war keine Ursache für den Schlaganfall. Auch der Kläger trägt keinen Unfall im Rechtssinne vor. Er macht vielmehr geltend, er habe vielmehr auf Grund seiner gesundheitlichen Einschränkungen (langjähriger Nikotinmissbrauch, Bluthochdruck, Hyper¬cho¬leste¬rin¬ämie, Herzerkrankung mit anamnestisch zwei Herzinfarkten 1999 und 2004 bzw. 2006) nicht mehr als Busfahrer eingesetzt werden dürfen; seine Arbeitgeberin sei daher für den Schlaganfall mitverantwortlich. Diese Angaben beinhalten jedoch keine äußere Einwirkung, auch nicht im Sinne einer psychischen Belastung, welcher der Kläger am 02.06.2009 ausgesetzt gewesen sein könnte. Der Schlaganfall stellte sich vielmehr als ein Ereignis aus innerer Ursache dar.
Wegen der weiteren Begründung verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des SG in dem angegriffenen Urteil (§ 153 Abs. 2 SGG) und die ergänzenden Hinweise in dem Schreiben des Senats vom 05.09.2013.
3. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 193 SGG.
4. Der in dem Schriftsatz vom 12.08.2013 ausdrücklich gestellte Hilfsantrag des Klägers, die Revision zuzulassen, war abzulehnen. Es sind keine Gründe für eine Zulassung (§ 160 Abs. 2 SGG) ersichtlich. Insbesondere wirft das Verfahren entgegen der Ansicht des Klägers keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Die rechtlichen Voraussetzungen für einen Arbeitsunfall nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII ergeben sich ohne Weiteres aus dem Wortlaut dieser Norm ("zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse") und sind im Übrigen in der Rechtsprechung auch des Bundessozialgerichts (BSG) geklärt. Insbesondere steht fest, dass vom Begriff des Unfalls als äußeres Ereignis nicht nur körperlich-gegenständliche Einwirkungen, sondern auch geistig-seelische Einwirkungen in einem eng begrenzten Zeitraum erfasst werden (BSG, Urt. v. 18.03.1997, 2 RU 23/96, Juris Rn. 30 und v. 02.02.1999, B 2 U 6/98 R, Juris Rn. 28 ff.; vgl. auch Schmitt, SGB VII, 3. Aufl. 2008, § 8 Rn. 137 m.w.N.).
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