L 8 U 4395/12

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 11 U 1201/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 U 4395/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 19.09.2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob im November 2004 ein Arbeitsunfall eingetreten ist.

Der 1965 geborene Kläger, t. Staatsangehöriger, ist seit Februar 1992 als Maurer beschäftigt.

Vom 22.03.1999 bis 23.03.1999 war der Kläger wegen einer Kniegelenksdistorsion links (Blatt 11 der Verwaltungsakte der Beklagten 10.101.663.660) arbeitsunfähig.

Am 11.06.2002 erlitt der Kläger eine Kniegelenksdistorsion links. Hierzu gab der Kläger an, er habe auf der Baustelle kurz vor Feierabend beim Aufräumen beide Hände mit großen Rohren (ca. 3 kg) voll gehabt, sei einen kleinen Abhang hinunter gegangen und mit dem linken Bein nicht richtig aufgekommen. Bei der Drehung nach außen sei der Meniskus verletzt worden (Unfallanzeige vom 19.09.2002). Der Kläger hatte weiter gearbeitet und sich am 13.06.2002 bei Dr. Jo. vorgestellt. Aus einem MRT-Bericht vom 14.06.2002 (Blatt 18 der Verwaltunsgakte der Beklagten a.a.O.) ergibt sich ein Zustand nach Kniegelenksdistorsion mit Hämatom vor vier Tagen. Ein weitgehender Abriss des vorderen Kreuzbandes wurde berichtet. In seinem Bericht gegenüber der Beklagten vom 22.07.2002 gab Dr. Jo. bezogen auf den 13.06.2002 einen erheblichen Hämarthros, Überstreckungsschmerz, stabiler Seitenbandapparat und keine äußeren Verletzungszeichen am linken Kniegelenk an. Bezogen auf den 22.07.2002 teilte er als Befund u.a. einen diskreten Erguss und einen Zustand nach vollständiger Ruptur eines möglicherweise schon vorgeschädigten vorderen Kreuzbandes und einen Zustand nach alter Impressionsfraktur am dorsalen Rand des medialen Tibiaplateaus mit. Die Beklagte anerkannte gegenüber der leistungserbringenden Krankenkasse (AOK) das Ereignis als Arbeitsunfall und erstattete deren Kosten (Blatt 20 der Verwaltunsgakten der Beklagten a.a.O.).

Am 20.12.2004 erfolgte eine Versorgung des linken Kniegelenks mittels einer vorderen Kreuzbandplastik im Städtischen Krankenhaus F ... Auf Anfrage teilte die Beklagte Dr. Jo. in diesem Zusammenhang mit, der Kreuzbandriss habe schon vor dem Unfallereignis im Jahr 2002 bestanden, weshalb die Krankenkasse für die Behandlung zuständig sei (Blatt 22 der Verwaltungsakte der Beklagten a.a.O.).

Mit Anwaltsschreiben vom 06.06.2011, bei der Beklagten am 13.06.2011 eingegangen (Blatt 1 der Verwaltungsakte der Beklagten 10.902.164.960 (im Folgenden: Verwaltungsakte der Beklagten)), wandte sich der Kläger an die Beklagte und beantragte Leistungen. Er habe "ca. 2007" einen Arbeitsunfall erlitten, sei daraufhin am Knie operiert worden und es seien Metallschienen eingefügt worden. Das linke Knie sei seit dem Unfall nicht mehr voll belastbar.

Auf Anfrage teilte der Arbeitgeber mit, am 01.01.2007 habe der Kläger Urlaub gehabt. Die AOK legte unter dem 06.09.2011 auf Anfrage eine Übersicht über die Arbeitsunfähigkeitszeiten des Klägers vor. Hieraus ergibt sich Arbeitsunfähigkeit wie folgt: 22.03.1999 - 23.03.1999 Kniegelenksdistorsion 13.06.2002 - 05.07.2002 Kniegelenksdistorsion 28.09.2003 - 11.10.2003 Kniegelenksbinnenschädigung 22.11.2004 - 01.05.2005 Kniegelenksdistorsion mit Kreuzbandbeteiligung 27.04.2011 - 13.05.2011 Unterschenkelprellung 31.05.2011 - 03.06.2011 Unterschenkelprellung

Der Kläger teilte der Beklagten daraufhin zum Unfallgeschehen mit (Blatt 20 der Verwaltungsakte der Beklagten), er habe Regenrohre im Arm gehabt und sei beim Laufen wegen den Kieseln auf dem nassen Boden ausgerutscht. Das Knie habe eine Drehbewegung ausgeführt, er sei gefallen. Am nächsten Tag seien Schmerzen aufgetreten. Mit Schreiben vom 16.11.2011 (Blatt 29 der Verwaltungsakte der Beklagten) teilte der Kläger des Weiteren mit, er habe sich nicht mehr genau an das Datum des Unfalles erinnern können. Nach Durchsicht der Unterlagen der AOK sei das jetzt anders. Der Unfall habe sich im November 2004 ereignet. Nach der Behandlung im Klinikum F. sei er bei Dr. Jo. in Behandlung gewesen. Es seien zwei Schrauben im Knie eingesetzt worden. Seither habe er bei starker Beanspruchung der Beine Schmerzen.

Die Beklagte zog daraufhin Unterlagen und Berichte von Dr. Jo. (dazu Blatt 44 bis 48 der Verwaltungsakte der Beklagten, u.a. den Bericht vom 25.11.2004) sowie von Dr. W. (dazu Blatt 35 bis 43 der Verwaltungsakte der Beklagten) vom Städtischen Klinikum F. bei. Nach Mitteilung von Dr. Jo. (Schreiben vom 03.01.2012) hatte der Kläger bei der erstmaligen Vorstellung vor der Operation am 23.11.2004 kein Unfallereignis angegeben. Am 11.01.2012 teilte der Arbeitgeber der Beklagten telefonisch mit, ein Arbeitsunfall des Klägers im November 2004 sei nicht vermerkt und nicht bekannt (Blatt 49 der Verwaltungsakte der Beklagten).

Mit Bescheid vom 01.02.2012 lehnte die Beklagte Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab, da ein Unfall nicht erwiesen sei. Ein Unfallereignis vom November 2004 mit Beteiligung des linken Kniegelenkes habe nicht festgestellt werden können.

Den nicht näher begründeten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30.03.2012 zurück. Es sei nicht bewiesen ob es im November 2004 zu einem Arbeitsunfall gekommen sei.

Am 04.05.2012 hat der Kläger beim Sozialgericht Konstanz (SG) Klage erhoben und ausgeführt, er begehre die Leistungsgewährung für einen Arbeitsunfall im November 2004.

Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 19.09.2012 abgewiesen. Ein Arbeitsunfall lasse sich weder für das Jahr 2007 (Angabe des Klägers im Antrag des Verwaltungsverfahrens) noch für das Jahr 2004 (Angabe des Klägers im Klageverfahren) nachweisen. Die Namen etwaiger Arbeitskollegen, bei denen die Beklagte hätte ermitteln können, habe der anwaltlich vertretene Kläger nicht übermittelt. Zu Ermittlungen "ins Blaue hinein" sei die Beklagte nicht angehalten, nachdem sie die Aktenlage geprüft habe. Diese spreche gegen einen Arbeitsunfall in den genannten Jahren. Vielmehr sei für das Jahr 2004 eine Operation des Kreuzbandes dokumentiert, wobei die zugrundeliegenden Beschwerden nach der Mitteilung von Dr. Jo. vom Kläger damals nicht in den Zusammenhang mit einem Unfallgeschehen gebracht worden seien. Könne ein behaupteter Sachverhalt nicht nachgewiesen oder der ursächliche Zusammenhang nicht wahrscheinlich gemacht werden, so gehe dies zu Lasten des Beteiligten, der aus diesem Sachverhalt Rechte herleite, bei den anspruchsbegründenden Tatsachen also zu Lasten des jeweiligen Klägers. Das Gericht gehe auch nicht davon aus, dass mit der Klage Folgen des Arbeitsunfalls vom 11.06.2002 verfolgt werden sollten. Hiergegen sprächen Antrag und Klagebegründung, an denen der anwaltlich vertretene Kläger auch nach Akteneinsicht festgehalten habe. Nur ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass auch im Übrigen kein Zusammenhang zwischen den Kniegelenksbeschwerden und einem Arbeitsunfall erkennbar sei. Dokumentiert sei der Arbeitsunfall am 11.06.2002. Die damaligen Befunde, insbesondere das Ergebnis der MRT-Untersuchung, aber auch der Unfallhergang (Wegknicken des Beines) sprächen gegen eine frische Ruptur, jedenfalls dagegen, dass hier die haftungsausfüllende Kausalität zu bejahen sei. Es spreche mehr dafür, dass die nun vorgetragenen Beschwerden mit den Folgen der Kreuzbandoperation 2004 zusammenhingen. Diese sei aber nicht Folge eines Arbeitsunfalls gewesen.

Gegen den seinem Bevollmächtigten am 21.09.2012 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am Montag, 22.10.2012, beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) Berufung eingelegt. Er begehre die Leistungsgewährung für einen Arbeitsunfall aus dem Jahr 2004, den er während seiner Arbeitszeit auf einer Baustelle erlitten habe. Eine weitergehende Begründung erfolge - so der Bevollmächtigte - nach Akteneinsicht, da ihm noch nicht offenbart worden sei, ob auch die Arbeitskollegen des Klägers befragt worden seien. Diese Arbeitskollegen hätten den Unfall wahrgenommen und dem Kläger bei der Versorgung geholfen. Die Beklagte hätte vom Arbeitgeber die Namen der damaligen Arbeitsnehmer anfordern müssen und diese befragen können. Deshalb dürfe er nicht benachteiligt werden. Wenn der Arbeitgeber diesen Unfall damals nicht angezeigt habe, sei diese Unterlassung ihm nicht anzulasten. Nähere Angaben zu den Arbeitskollegen oder eine weitere Begründung der Berufung wurden - trotzt Mahnung und Fristsetzung - nicht vorgelegt.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 19.09.2012 sowie den Bescheid der Beklagten vom 01.02.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.03.2012 aufzuheben und festzustellen, dass die Verletzung des linken Knies im November 2004 ein Arbeitsunfall war.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte ist der Berufung entgegengetreten und hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (Blatt 35, 36 der Senatsakte).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten des Senats sowie die beigezogenen Akten des SG und des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung (§§ 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 SGG) über die Berufung des Klägers entscheiden, nachdem die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt hatten und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich erscheint.

Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 01.02.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.03.2012 ist nicht rechtswidrig, der Kläger wird nicht in seinen Rechten verletzt. Auch hat er keinen Feststellungsanspruch.

Die Klage ist als Anfechtungs- und Feststellungsklage zulässig. Der Klageantrag war insoweit sachdienlich zu verstehen. Mit der kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage kann die Feststellung des streitigen Unfalls als Arbeitsunfall begehrt werden (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG). Soweit der Kläger zusätzlich ein Leistungsbegehren zum Ausdruck gebracht hat, wäre ein Antrag auf ein Grundurteil nicht zulässig. Eine entsprechende Auslegung wäre vorliegend nicht sachdienlich, da nach der Rechtsprechung des BSG (07.09.2004 - 2 B U 35/03, SozR 4-2700 § 8 Nr. 6; so auch BSG 30.01.2007 - B 2 U 6/06 R, juris) gegen einen nur die Anerkennung von Unfallfolgen ablehnenden Bescheid des Versicherungsträgers die Leistungsklage unzulässig ist, zumal einem Grundurteil (§ 130 SGG) nur die in Betracht kommenden Geldleistungen zugänglich sind, nicht aber mögliche Sachleistungen hinsichtlich einer Heilbehandlung. Die Ablehnung von "Leistungen" für die geltend gemachten Beschwerden in dem angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 01.02.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.03.2012 ist kein mit unkonkreter Leistungsklage anfechtbarer eigenständiger Entscheidungssatz. Vielmehr ist gegen die Ablehnung der Anerkennung eines Arbeitsunfalles mit der Anfechtungsklage i.S.d. § 54 Abs. 1 S. 1 SGG vorzugehen, die darüber hinausgehende positive Feststellung des Vorliegens eines Arbeitsunfalles kann mit der Feststellungsklage gem. § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG (oder nach Wahl des Klägers auch mit der Verpflichtungsklage, vgl. BSG 05.07.2011 B 2 U 17/10 R, BSGE 108, 274 und BSG 27.04.2010 B 2 U 23/09 R, zur Feststellung eines Arbeitsunfalls) verfolgt werden. Vor diesem Hintergrund kann das Begehren des Klägers nur so verstanden werden, dass er statt einer mit einer Anfechtungsklage kombinierten unzulässigen Leistungsklage eine Kombination aus Anfechtungs- und zulässiger Feststellungsklage erhoben hat. Für eine derartige Feststellungsklage besteht auch ein Feststellungsinteresse nach § 55 Abs. 1, 2. Halbsatz SGG, denn gem. § 26 Abs. 1 SGB VII haben Versicherte Anspruch auf Entschädigungsleistungen u.a. in Form von Heilbehandlung (§ 27 SGB VII) oder Geldleistungen (Verletztengeld § 45 SGB VII und Rente § 56 SGB VII).

Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3, 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 S. 2 SGB VII). Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls i.S.d. § 8 Abs. 1 S. 2 SGB VII ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis – dem Unfallereignis - geführt hat und das Unfallereignis einen Gesundheits(-erst-)schaden oder den Tod des Versicherten verursacht (haftungsbegründende Kausalität) hat. Das Entstehen von längerandauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheits(-erst-)schadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist nicht Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls (vgl. stellvertretend BSG 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R, SozR 4-2700 § 8 Nr, 17 = juris und - B 2 U 40/05 R - , UV-Recht Aktuell 2006, 419 = juris sowie - B 2 U 26/04 R- , UV-Recht Aktuell 2006, 497 = juris).

Für den Unfallbegriff ist nicht konstitutiv, dass ein besonderes, ungewöhnliches Geschehen vorliegt (BSG 17.02.2009 - B 2 U 18/07 R - SozR 4-2-700 § 8 Nr. 31; BSG 29.11.2011 - B 2 U 23/10 R, juris Rn. 15). Das von außen auf den Körper einwirkende Ereignis liegt nach der Rechtsprechung des BSG nicht nur bei einem besonders ungewöhnlichen Geschehen, sondern auch bei einem alltäglichen Vorgang vor, sofern ein Teil der Außenwelt auf den Körper einwirkt (vgl. BSG 29.11.2011 - B 2 U 23/10 R, juris Rn. 15; BSG 30.01.2007 - B 2 U 23/05 R, BSGE 98, 79 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 22, RdNr. 16; BSG 12.04.2005 - B 2 U 27/04 R, BSGE 94, 269 = SozR 4-2700 § 8 Nr 15; BSG 18.04.2000 - B 2 U 7/99 R, RdNr 25 m.w.N.). Von Bedeutung ist allerdings, ob ein Gesundheitsschaden oder der Tod eingetreten ist. Die Tatbestandsmerkmale "versicherte Tätigkeit", "Verrichtung", "Einwirkungen" und "Krankheit/Gesundheitsschaden"" müssen im Sinne des Vollbeweis, also mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit, vorliegen (vgl. BSG 02.04.2009 B 2 U 9/08 R, juris).

Vorliegend konnte der Senat nicht feststellen, dass es im November 2004 zu einem Unfallereignis in diesem Sinne gekommen war; von einem Unfallereignis im Jahr 2007 ist selbst der Kläger abgerückt und hält den entsprechenden Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren angesichts des insoweit eindeutigen Antrags beim SG und auch hier im Verfahren nicht mehr aufrecht. Der Senat konnte insbesondere im Bezug auf die Kniegelenkserkrankung im November 2004 nicht feststellen, dass es durch unfallbedingte Einwirkungen zu einem Gesundheitsschaden beim Kläger gekommen wäre.

Das Vorbringen des Klägers ist wenig überzeugend. Es ist bereits unverständlich, weshalb der Kläger mit dem Antrag vom 06.06.2011 erstmals sechseinhalb Jahren nach dem behaupteten Arbeitsunfalls im November 2004 Leistungen bei der Beklagten anmahnt.

Zwar hat der Kläger einen Unfall auf der Baustelle beschrieben, der zunächst im Jahr 2007 beim Rohretragen zu einer Kniedistorsion geführt haben soll. Dieses Geschehen wurde vom Kläger später - nach Kenntnis der Ermittlungen der Beklagten - auf November 2004 vorverlegt. Der insoweit vom Kläger geltend gemachte Gesundheitsschaden hatte aber bereits vor November 2004 bestanden. Hiervon konnte sich der Senat auf Grundlage der sich in den Verwaltungsakten der Beklagten befindlichen ärztlichen Unterlagen überzeugen. So hat Dr. Jo. in seinem Schreiben vom 03.01.2012 (Blatt 44 der Verwaltungsakte der Beklagten) gegenüber der Beklagten überzeugend ausführen können, dass der Kläger bei seiner damaligen Erstvorstellung am 23.11.2004 weder von einem Unfallereignis berichtet hatte noch konnte er Befunde erheben oder Diagnosen mitteilen, die auf eine aktuelle Kniegelenksdistorsion hingedeutet hätten. Vielmehr hat Dr. Jo. gerade einen Zustand nach bereits seit längerem bestehender Kreuzbandruptur dargestellt, wegen dem der Kläger schon seit 1,5 Monaten Beschwerden mit gelegentlichen Blockierungen und Schnappphänomenen geschildert hatte. Diese Beschwerdeschilderung lässt erkennen, dass der Kläger selbst die Behandlungsbedürftigkeit seiner Kniebeschwerden auf eine bereits längerdauernde Beschwerdepersistenz und nicht auf ein einmaliges Unfallereignis zurückgeführt hatte. Auch Dr. W. , der dann im Dezember 2004 die Knieoperation vorgenommen hat, hatte in seinem Bericht vom 25.11.2004 (Blatt 36 der Verwaltungsakte der Beklagten) - zwar von einem Unfall im beruflichen Rahmen sprechend - auf ein Kernspintomogramm vom Oktober 2003 Bezug genommen, in dem schon damals eine alte Kreuzbandruptur beschrieben war. Doch konnte Dr. W. auch im Hinblick auf die bereits im Jahr 2003 durchgeführte Kernspintomographie Anhaltspunkte für ein Unfallereignis und einen im November 2004 eingetretenen neuen Gesundheitsschaden nicht mitteilen. Aber auch der Bericht des Radiologen Dr. Ju. vom 15.10.2003 über die Kernspintomographie (Blatt 46 der Verwaltungsakte der Beklagten) beschreibt lediglich eine Kniegelenksdistorsion "vor zwei Wochen" mit persistierenden Beschwerden und bekannter "alter" Ruptur des vorderen Kreuzbandes. Dem entspricht auch schon der Bericht von Dr. Ju. vom 14.06.2002 (Blatt 48 der Verwaltungsakte der Beklagten), wo ein Zustand nach vollständiger Ruptur eines möglicherweise schon vorgeschädigten vorderen Kreuzbandes beschrieben ist

Hat mithin schon vor dem November 2004 eine Kreuzbandruptur seit mindestens Oktober 2003 (vgl. den Bericht von Dr. Ju. vom 15.10.2003) - viel spricht auch für eine noch früher eingetretene Kreuzbandruptur, da bereits im Jahr 2002 eine Kreuzbandruptur mit möglicher alter Kreuzbandvorschädigung festgestellt worden war, die im Jahr 2004 mit Instabilitätszeichen aufwartete - bestanden hatte, konnte sich der Senat nicht vom Vorliegen eines aufgrund eines Unfallereignisses im November 2004 neu eingetretenen Gesundheitsschadens überzeugen.

Der Arbeitgeber hatte der Beklagten auf deren Anfrage hin mitgeteilt, dass für November 2004 kein Arbeitsunfall vermerkt und dem Unternehmen auch nicht bekannt ist (Aktenvermerk der Beklagten vom 11.08.2012).

Daher musste der Senat auch nicht weiter mittels zeugenschaftlicher Befragung der Arbeitskollegen bzw. des Arbeitgebers des Klägers nach in Betracht kommenden Unfallereignissen im November 2004 suchen. Eine weitere Beweisaufnahme von Amts wegen war nicht erforderlich.

Eine Vernehmung des Arbeitskollegen D. A. drängte sich dem Senat nicht auf. Einen entscheidungsfähigen Beweisantrag hat der Kläger nicht gestellt, da ein klares und eindeutiges Beweisthema zur beantragten Zeugenvernehmung nicht benannt wurde (Versorgung und Transport des Klägers ins Krankenhaus oder gegebene Ermittlungsmöglichkeiten der Beklagten). Darüber hinaus ist mit dem erklärten Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung der Beweisantrag überholt (vgl. BSG 31.05.2000 - B 2 U 142/00 B, juris), er wurde auch nicht hilfsweise aufrechterhalten. Der Senat sah sich auch nicht von Amts wegen zur Anhörung des genannten Zeugen gedrängt, weil bereits das eigene Vorbringen des Klägers einen anderen Sachverhalt als den vergleichbaren, unter Zeugenbeweis gestellten, nahelegt. Nach den ursprünglichen Angaben des Klägers vom 01.10.2011 im Vordruck der Beklagten traten nach dem Sturz zunächst keine Schmerzen auf, sondern erst am nächsten Tag zuhause. Eine Erstversorgung durch Arbeitskollegen ist daher nicht plausibel, ebenso wenig ein Transport durch den Arbeitskollegen vom Unfallort ins Krankenhaus. Solange die Widersprüche nicht gelöst sind, ist eine Beweisaufnahme nicht geboten. Denn ein Ausforschungsbeweis ist nicht zu erheben.

Ein Unfallereignis ist nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festzustellen.

Da der Kläger aber ausdrücklich und ausschließlich die Feststellung eines Arbeitsunfalles im November 2004 begehrt hatte, musste der Senat auch nicht weiter prüfen, ob der geltend gemachte Gesundheitsschaden Folge eines früher eingetretenen Ereignisses oder Arbeitsunfalles (z.B. aus dem Jahr 2002) war. Darüber hinaus dürfte auch dies nicht festzustellen sein, worauf bereits das SG ebenso überzeugend im angefochtenen Gerichtsbescheid ergänzend hingewiesen hat.

Damit war der Bescheid der Beklagten vom 01.02.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.03.2012 nicht rechtswidrig, der Kläger wird nicht in seinen Rechten verletzt. Die Feststellung eines Arbeitsunfalles im November 2004 war ebenfalls nicht zu treffen. Die Berufung war vielmehr zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht.
Rechtskraft
Aus
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