L 3 AS 4449/13 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AS 3244/13 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 4449/13 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 01. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen einen Verwaltungsakt, durch den eine Eingliederungsvereinbarung ersetzt wurde.

Der am 04.08.1956 geborene alleinstehende Antragsteller steht im Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Zuletzt bewilligte ihm der Antragsgegner mit Bescheid vom 14.03.2013 Leistungen i.H.v. 522,- EUR monatlich für die Zeit vom 01.04. - 30.09.2013.

Nachdem der Antragsteller Meldeaufforderungen des Antragsgegners nicht nachgekommen ist (u.a. Einladungen zur Vorsprache am 25.01., 04.06. und am 25.07.2012), u.a. deswegen Sanktionsbescheide ergangen sind, der Antragsteller auf einen vom Antragsgegner übersandten Entwurf einer Eingliederungsvereinbarung vom 04.04.2011 nicht reagierte und diesen nicht zurückgesandt hatte, ersetzte der Antragsgegner eine Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt vom 06.02.2013, in dem der Antragsteller für die Gültigkeitsdauer vom 06.02.2013 bis 31.07.2013 u.a. verpflichtet wurde, sich auf fünf sozialversicherungspflichtige Stellenangebote pro Monat zu bewerben und monatlich eine Initiativbewerbung zu unternehmen und diese Bewerbungen jeweils nachzuweisen. Ein hiergegen angestrengtes einstweiliges Rechtsschutzverfahren verlief für den Antragsteller erfolglos (Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn [SG] vom 05.06.2013- S 3 AS 1318/13 ER; die Beschwerde zurückweisender Beschluss des Landessozialgerichts Baden- Württemberg vom 27.08.2013 - L 12 AS 2486/13 ER-B).

Mit Sanktionsbescheid vom 22.07.2013 (Widerspruchsbescheid vom 08.08.2013) senkte der Antragsgegner die Leistungen um 60 Prozent des Regelbedarfs, konkret um 229,20 EUR monatlich für die Zeit vom 01.08. - 31.10.2013 wegen der Nichterfüllung der im Eingliederungsverwaltungsakt niedergelegten Verpflichtungen durch den Antragsteller ab.

Unter dem 08.08.2013 erließ der Antragsgegner, ohne dem Antragsteller zuvor eine Eingliederungsvereinbarung zu unterbreiten, eine Eingliederungsvereinbarung als Verwaltungsakt, mit dem sich der Antragsgegner für die Gültigkeitsdauer vom 08.08.2013 - 28.02.2014 verpflichtete, dem Antragsteller Vermittlungsvorschläge zu unterbreiten, das Bewerberprofil des Antragstellers unter www.arbeitsagentur.de aufzunehmen und angemessene Kosten für schriftliche Bewerbungen sowie Fahrkosten nach vorherigem gesondertem Antrag entsprechend den gesetzlichen Regelungen zu übernehmen. Der Antragsteller wurde verpflichtet, Veränderungen unverzüglich mitzuteilen, Vermittlungsvorschlägen innerhalb von drei Tagen nachzukommen, sich auf monatlich fünf sozialversicherungspflichtige Stellenangebote schriftlich zu bewerben, monatlich eine Initiativbewerbung zu unternehmen und diese Bewerbungen jeweils nachzuweisen. Beigefügt war eine Rechtsfolgenbelehrung, in der Sanktionen bei Verstößen gegen die in der "Eingliederungsvereinbarung" genannten Pflichten dargestellt wurde, sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung.

Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 06.09.2013 zurück.

Am 17.09.2013 hat der Antragsteller beim SG einstweiligen Rechtsschutz beantragt und zugleich gegen den Widerspruchsbescheid vom 06.09.2013 Klage (- S 3 AS 3245/13 -) erhoben, die unverändert beim SG anhängig ist. Zur Begründung seines Antrages hat der Antragsteller vorgetragen, der Eingliederungsverwaltungsakt verstoße u.a. gegen das Grundgesetz (GG), da das SGB II nicht die Gültigkeitsvoraussetzungen des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG erfülle.

Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegen getreten.

Mit Beschluss vom 01.10.2013 hat das SG den Antrag abgelehnt. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, der Antrag sei als solcher, nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die aufschiebende Wirkung der Klage herzustellen, statthaft, weil die Klage gegen den Eingliederungsverwaltungsakt gemäß § 39 Nr. 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung habe. Die aufschiebende Wirkung der Klage sei jedoch nicht anzuordnen. Dies sei anhand einer Interessenabwägung zu beurteilen, in der die öffentlichen Interessen am sofortigen Vollzug des Verwaltungsakts und die privaten Interessen an der Aussetzung der Vollziehung gegeneinander abzuwägen seien. Hierbei sei zu beachten, dass das Gesetz mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheids Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen an einem Aufschub der Vollziehung einräume. Die gegeneinander abzuwägenden Interessen ergäben sich in der Regel aus den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens, dem Vollziehungsinteresse und der für die Dauer einer möglichen aufschiebenden Wirkung drohenden Rechtsbeeinträchtigung. Im Falle des Eingliederungsverwaltungsakts vom 08.08.2013 sei von besonderer Bedeutung, dass der Antragsteller, indem er sich gegen den Sofortvollzug der Pflichten aus dem Eingliederungsverwaltungsakts wende und Sanktionen wegen einer Verletzung der Verpflichtungen aus dem Verwaltungsakt noch nicht festgestellt worden seien, vorbeugenden Rechtsschutz begehre. Hierfür sei ein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse erforderlich, das insbesondere beinhalten müsse, dass der Betroffene nicht auf nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden könne. Der Antragsteller müsse geltend machen, dass die im Verwaltungsakt festgelegten Pflichten bereits jetzt "auf Eis gelegt" werden müssten, um eine gegenwärtige Notlage zu vermeiden. Eine derartige Situation bestehe im Falle des Antragstellers nicht. Dieser könne den Pflichten nachkommen oder, sofern er den Pflichten nicht nachkommen wolle, um Rechtsschutz gegen die ggf. festzustellenden Sanktionen nachsuchen, wie er dies in der Vergangenheit bereits mehrfach unternommen habe. Einstweiliger Rechtsschutz habe, so das SG, regelmäßig nicht die Aufgabe, Rechtsfragen zu beantworten, die mit einer gegenwärtigen Notlage nichts zu tun haben. Ungeachtet dessen bestünden, so das SG unter Bezugnahme auf seinen Beschluss vom 05.06.2013, auch keine erheblichen Bedenken an der Rechtmäßigkeit des Eingliederungsverwaltungsakts vom 08.08.2013. Der Rechtmäßigkeit stehe insbesondere nicht entgegen, dass der Antragsgegner unmittelbar vor Erlass des Eingliederungsverwaltungsakts dem Antragsteller nicht den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung angeboten habe, da dieser nach dem Urteil des Bundessozialgericht [BSG] vom 22.09.2013 - B 4 AS 13/09 R - keinen Anspruch auf Abschluss einer individuellen Eingliederungsvereinbarung oder auf das Verhandeln des Grundsicherungsträgers mit ihm über seine Eingliederung habe. Auch die Tatsache, dass der Antragsgegner die Dauer des Eingliederungsverwaltungsakts nicht auf den bei Erlass bestehenden Bewilligungszeitraum beschränkt habe, führe nicht zur Rechtswidrigkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes.

Gegen den am 04.10.2013 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 14.10.2013 Beschwerde eingelegt. Zu deren Begründung trägt er vor, dem Eingliederungsverwaltungsakt seien keine Vereinbarungsbemühungen vorangegangen. Der Verwaltungsakt müsse jedoch insgesamt, d.h. auch in diesem Erfordernis, rechtmäßig sein. Dem Antragsgegner gehe es lediglich um die Vernichtung seiner Existenz. Auch sei im Verwaltungsakt eine Gültigkeitsdauer von sieben Monaten geregelt, was der Entscheidung des BSG vom 14.02.2013 widerspreche. Der Antragsgegner habe in Bezug auf die Gültigkeitsdauer auch kein Ermessen ausgeübt.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 01. Oktober 2013 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage vor dem Sozialgericht Heilbronn - S 3 AS 3245/13 - gegen den Eingliederungsverwaltungsakt vom 08. August 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. September 2013 anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Zur Begründung trägt er vor, der Antragsteller verkenne, dass das SG bereits den Anordnungsgrund verneint habe. Der Eingliederungsverwaltungsakt sei überdies nicht rechtswidrig. Der Antragsteller habe Aufforderungen, sich persönlich zu melden, keine Folge geleistet, er sei vielmehr seit Jahren bei ihm nicht mehr erschienen. Die Übersendung einer Eingliederungsvereinbarung auf dem Postweg sei gleichfalls ohne Rückmeldung durch den Antragsteller geblieben. Zuletzt hat der Antragsgegner unter dem 23.10.2013 die Geltungsdauer des Eingliederungsverwaltungsakts auf die Zeit vom 08.08.2013 bis zum 07.02.2014 beschränkt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten beider Instanzen und die beim Antragsgegner geführte Leistungsakte (Bd. IV und V) verwiesen.

II.

Die statthafte Beschwerde (vgl. § 172 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) wurde form- und fristgerecht (§ 173 Satz 1 SGG) eingelegt; sie ist zulässig. Sie führt jedoch für den Antragsteller inhaltlich nicht zum Erfolg. Das SG hat es im Ergebnis zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Eingliederungsverwaltungsakt vom 08.08.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.09.2013 anzuordnen.

Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage, wie vorliegend nach § 39 Nr. 1 SGB II, keine aufschiebende Wirkung haben, diese ganz oder teilweise anordnen. Die Entscheidung, ob die aufschiebende Wirkung angeordnet wird, erfolgt aufgrund einer umfassenden Abwägung des Aufschubinteresses des Antragstellers einerseits und des öffentlichen Interesses an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, ob und in welchem Ausmaß zum Zeitpunkt der Eilentscheidung Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder ob die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes bestehen für den Senat nicht. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der ab dem 01.04.2011 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.2011 (BGBl I 850) soll die Agentur für Arbeit im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger mit jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person die für ihre Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren (Eingliederungsvereinbarung). Kommt eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande, sollen die Regelungen nach Satz 2 durch Verwaltungsakt erfolgen (§ 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II).

Ungeachtet der Frage, ob vor der Ersetzung einer nicht zustande gekommenen Eingliederungsvereinbarung einer Verpflichtung des Antragsgegners bestand, eine konsensuale Lösung anzustreben (vgl. zur diesbezüglichen Notwendigkeit einerseits BSG, Urteil vom 14.02.2013 - B 14 AS 195/11 R -, anderseits: Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 13/09 R - jew. veröffentlicht in juris), kann sich der Antragsteller nach der im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Überprüfung jedenfalls nicht darauf berufen, dass der Antragsgegner es nicht versucht hat, eine einvernehmliche Vereinbarung herbeizuführen. Eine Verpflichtung des Grundsicherungsträgers vor der Ersetzung der Eingliederungsvereinbarung den Versuch zu unternehmen, mit dem Arbeitsuchenden eine Vereinbarung zu schließen gilt jedenfalls dann nicht, wenn im Einzelfall besondere Gründe vorliegen, die den Abschluss einer Vereinbarung als nicht sachgerecht erscheinen lassen (BSG, Urteil vom 14.02.2013, - B 14 AS 195/11 R - Rn. 19 der juris- Veröffentlichung). Der Antragsteller verweigert seit längerem jeden persönlichen Kontakt mit dem Antragsgegner. Auch hat er, als der Antraggegner ihm den Entwurf einer Eingliederungsvereinbarungen übersandt hatte, um so eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen, nicht reagiert. In Ansehung der hierdurch zum Ausdruck kommenden ablehnenden Haltung des Antragstellers gegenüber den Eingliederungsbemühungen des Antragsgegners, ist dieser nicht gehalten gewesen, von vornherein aussichtslose Bemühungen, eine einvernehmliche Vereinbarung zu treffen, zu unternehmen und dem Antragsteller den Inhalt des Verwaltungsaktes als Eingliederungsvereinbarung vorzulegen. Der Antragsteller hat zum einen hinreichend deutlich gemacht, dass er nicht gewillt ist, mit dem Antragsgegner für seine Eingliederung in Arbeit zusammenzuarbeiten, zum anderen können Arbeitsuchende nicht dadurch, dass sie sich einem Kontakt mit dem Grundsicherungsträger entziehen, verhindern, dass von den gesetzlich vorgesehenen Steuerungsinstrumenten Gebrauch gemacht wird. Eine Berufung darauf, dass der Antragsgegner keine konsensuale Lösung angestrebt hat, ist dem Antragsteller daher verwehrt.

Nachdem der Antragsgegner zuletzt auch die Geltungsdauer des Eingliederungsvereinbarungsaktes auf die Dauer von sechs Monaten beschränkt hat, eine längere Dauer ist nur dann zulässig, wenn die diesbezüglichen Gründe benannt werden (vgl. BSG, Urteil vom 14.02.2013 - B 14 AS 195/11 R - veröffentlicht in juris), führt auch der diesbezügliche Vortrag des Antragstellers nicht dazu, dass der Eingliederungsverwaltungsakt vom 08.08.2013 als rechtswidrig anzusehen wäre.

Die dem Antragsteller im Verwaltungsakt auferlegten Obliegenheiten unterliegen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Insb. sieht es der Senat nicht als unzumutbar an, sich monatlich auf fünf sozialversicherungspflichtige Stellenangebote zu bewerben, monatlich eine Initiativbewerbung zu unternehmen und diese Bewerbungen jeweils nachzuweisen.

Soweit der Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren noch vorgebracht hat, das SGB II verstoße gegen Art. 19 GG, ist dies unzutreffend. Ein Verstoß gegen das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG, wonach ein Gesetz, welches ein Grundrecht einschränkt, das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen muss, liegt nicht vor, da bereits nicht in den Schutzbereich des Art. 12 GG eingegriffen wird und sich Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG nicht auf die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG bezieht (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 11.08.1999 - u.a. 1 BvR 2181/98 - veröffentlicht in juris, dort Rn. 58).

Mithin bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Eingliederungsverwaltungsakts vom 08.08.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.09.2013. Da auch die Vollziehung für den Antragsteller keine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte - das unsubstantiierte Vorbringen des Antragstellers, dem Antragsgegner gehe es darum, seine Existenz zu vernichten, rechtfertigt dies nicht -, ist die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Eingliederungsverwaltungsakt vom 08.08.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.09.2013 nicht anzuordnen; die Beschwerde ist zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Die Entscheidung ist unanfechtbar (vgl. § 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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