Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 4731/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beklagte erstattet dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten in beiden Instanzen. Sie hat in beiden Instanzen keine Gebühren nach § 192 SGG zu entrichten.
Gründe:
Nachdem der Rechtsstreit durch angenommenes Anerkenntnis und Klagerücknahme in der mündlichen Verhandlung vom 25.10.2013 erledigt wurde, hatte der Senat auf den vorliegend von beiden Beteiligten gestellten Antrag gemäß § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG für beide Instanzen über die Erstattung der Kosten zu entscheiden. Da vorliegend, wie schon vom Sozialgericht (SG) im Urteil vom 23.08.2012 ausgesprochen und von ihr in der mündlichen Verhandlung anerkannt, die Beklagte in vollem Umfang unterlegen ist, war diese zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Instanzen zu verpflichten.
Soweit das SG die Beklagten jedoch zur Zahlung von 300,00 EUR gemäß § 192 Abs. 1 Satz Nr. 2 SGG verurteilt hat, war diese Entscheidung aufzuheben. Zwar wird diese Entscheidung des SG durch die vorliegend zugleich mit der Annahme des Anerkenntnisses erklärte Rücknahme der Klage nicht in ihrem Bestand berührt (§ 192 Abs. 3 Satz 1 SGG), doch konnte der Senat diese Entscheidung gemäß § 192 Abs. 3 Satz 2 SGG aufheben.
Der Senat ist aufgrund der mündlichen Verhandlung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagte zunächst zwar versucht hat, mit vielfältigen Argumenten, ein Obsiegen des Klägers zu verhindern. Dazu hat sie auch versucht, sich Erklärungen und Einlassungen aus dem Verwaltungsverfahren und SG-Verfahren nicht mehr zurechnen lassen zu müssen. Dieses Verhalten einer Behörde erscheint vorliegend grenzwertig, aber gerade noch nicht als missbräuchlich, als die Argumente der Beklagten im Ergebnis zwar ohne Durschlag aber nicht alle schlichtweg von der Hand zu weisen waren. Im Übrigen hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung Einsicht in das Vorbringen des SG und des Senats gezeigt und ihr Verhalten bzw. ihre Entscheidung durch das Anerkenntnis korrigiert, sodass auch vor diesem Hintergrund eine missbräuchliche Prozessführung im Ergebnis nicht mehr angenommen werden konnte.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG)
Gründe:
Nachdem der Rechtsstreit durch angenommenes Anerkenntnis und Klagerücknahme in der mündlichen Verhandlung vom 25.10.2013 erledigt wurde, hatte der Senat auf den vorliegend von beiden Beteiligten gestellten Antrag gemäß § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG für beide Instanzen über die Erstattung der Kosten zu entscheiden. Da vorliegend, wie schon vom Sozialgericht (SG) im Urteil vom 23.08.2012 ausgesprochen und von ihr in der mündlichen Verhandlung anerkannt, die Beklagte in vollem Umfang unterlegen ist, war diese zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Instanzen zu verpflichten.
Soweit das SG die Beklagten jedoch zur Zahlung von 300,00 EUR gemäß § 192 Abs. 1 Satz Nr. 2 SGG verurteilt hat, war diese Entscheidung aufzuheben. Zwar wird diese Entscheidung des SG durch die vorliegend zugleich mit der Annahme des Anerkenntnisses erklärte Rücknahme der Klage nicht in ihrem Bestand berührt (§ 192 Abs. 3 Satz 1 SGG), doch konnte der Senat diese Entscheidung gemäß § 192 Abs. 3 Satz 2 SGG aufheben.
Der Senat ist aufgrund der mündlichen Verhandlung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagte zunächst zwar versucht hat, mit vielfältigen Argumenten, ein Obsiegen des Klägers zu verhindern. Dazu hat sie auch versucht, sich Erklärungen und Einlassungen aus dem Verwaltungsverfahren und SG-Verfahren nicht mehr zurechnen lassen zu müssen. Dieses Verhalten einer Behörde erscheint vorliegend grenzwertig, aber gerade noch nicht als missbräuchlich, als die Argumente der Beklagten im Ergebnis zwar ohne Durschlag aber nicht alle schlichtweg von der Hand zu weisen waren. Im Übrigen hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung Einsicht in das Vorbringen des SG und des Senats gezeigt und ihr Verhalten bzw. ihre Entscheidung durch das Anerkenntnis korrigiert, sodass auch vor diesem Hintergrund eine missbräuchliche Prozessführung im Ergebnis nicht mehr angenommen werden konnte.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG)
Rechtskraft
Aus
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