Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 23 KR 64/11
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 1 KR 68/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 27. April 2011 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über einen weiteren Anspruch des Klägers auf Krankengeld.
Der 1958 geborene Kläger war unter anderem in den Jahren 2009 und 2010 als Leiter Formenbau bei der M. GmbH beschäftigt. Aufgrund von Erkrankungen im Schulterbereich (Diagnosen: Tendinitis calcarea, Impingement-Syndrom) war er ab 1. Oktober 2009 arbeitsunfähig und bezog nach dem Ende der Entgeltfortzahlung Krankengeld von der Beklagten. In der Zeit vom 17. bis 21. November 2009 wurde er stationär behandelt, wobei am 17.11.2009 eine diagnostische Arthroskopie des rechten Schultergelenks durchgeführt und sodann die Resektion der peripheren Clavicula vorgenommen, osteophytäre Knochenanteile vom kranialen Acromialrand abgetragen und eine Acromioplastik einschließlich einer Resektion des subacromialen Schleimbeutels durchgeführt wurden. Bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit begab sich der Kläger in der Zeit vom 25. bis 29. Mai 2010 erneut in stationäre Behandlung. Am 25. Mai 2010 wurde zunächst eine diagnostische Arthroskopie der linken Schulter durchgeführt. Sodann erfolgte die laterale Clavicularesektion, die subacromiale Dekompression durch Kürzen des Akromions und Abschlagen eines Knochenknorpelkeils sowie einer subacromialen Bursektomie und schließlich die Ausräumung eines bestehenden Kalkdepots.
Nachdem der Medizinische Dienst der Krankenversicherung N. (MDK) nach Aktenlage zu dem Ergebnis gekommen war, dass weitere Arbeitsunfähigkeit nicht begründbar sei, teilte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 15. Juli 2010 mit, dass Krankengeld nur noch bis einschließlich 19. Juli 2010 gezahlt werde. Der Kläger erhob dagegen Widerspruch und bezog sich auf eine Bescheinigung seiner behandelnden Ärztin, B. vom 19. Juli 2010, in der diese angab, die Beschwerden des Klägers hätten sich gebessert und eine vollständige Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit sei in etwa drei Wochen zu erwarten. Dieser Auskunft fügte sie einen Befundbericht der Physiotherapeutin C.B. vom 15. Juli 2010 bei. Der MDK teilte dazu unter dem 22. Juli 2010 mit, dass sich hieraus eine weitere Arbeitsunfähigkeit nicht begründen lasse. In der Zeit vom 16. August bis 30. September 2010 nahm der Kläger an einer stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben teil.
In seinem unter dem 31. August 2010 erstellten Gutachten nach Aktenlage und unter Berücksichtigung einer vom Arbeitgeber übersandten Arbeitsplatzbeschreibung kam der MDK erneut zu dem Ergebnis, dass eine Arbeitsunfähigkeit über den 19. Juli 2010 hinaus nicht anerkannt werden könne. Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers daraufhin durch Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 2010 zurück.
Mit seiner dagegen erhobenen Klage hat der Kläger einen weiteren Anspruch auf Krankengeld bis einschließlich 30. September 2010 geltend gemacht. Das Sozialgericht hat dieser Klage mit Gerichtsbescheid vom 27. April 2011 stattgegeben und ausgeführt, gemäß den Regelungen der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien hätte der MDK seine Feststellungen nur aufgrund ärztlicher Untersuchungen des Klägers treffen dürfen. Seiner nur nach Aktenlage abgegebenen Beurteilung komme damit kein Beweiswert zu und sie könne insbesondere die Feststellungen der behandelnden Ärztin nicht entkräften.
Mit ihrer hiergegen am 25. Mai 2011 eingelegten Berufung hat die Beklagte vorgetragen, es gebe keine Formvorschriften, die die nach Aktenlage abgegebene Beurteilung des MDK unwirksam machten. Vielmehr habe der MDK unter Auswertung der Unterlagen, insbesondere der Arbeitsplatzbeschreibung, schlüssig und überzeugend dargelegt, dass sich hieraus keine weitere Arbeitsunfähigkeit begründen lasse.
Die Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 27. April 2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend und vertritt weiterhin die Auffassung, er sei bis einschließlich 30. September 2010 arbeitsunfähig gewesen. Insbesondere sei seine berufliche Tätigkeit zwischenzeitlich durchaus mit Kraftanstrengungen verbunden gewesen. Sogar in der Wiedereingliederungsphase habe er schwere Formen aus dem Lager tragen beziehungsweise rollen müssen. Er habe während dieser Zeit auch starke Schmerzmittel nehmen müssen.
Das Gericht hat einen Befundbericht der behandelnden Ärztin B. vom 28. September 2011 sowie eine detaillierte Arbeitsplatzbeschreibung des Arbeitgebers vom 27. März 2013 eingeholt. Es hat weiterhin ein medizinisches Gutachten des Facharztes für Orthopädie Dr. Joachim N1 vom 20. Januar 2012 sowie eine ergänzende Stellungnahme vom 11. November 2012 eingeholt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch sonst zulässige Berufung der Beklagten (§§ 143, 151 SGG) ist auch begründet, denn das Sozialgericht hat die Beklagte zu Unrecht verurteilt, dem Kläger weiteres Krankengeld über den 19. Juli 2010 hinaus zu gewähren.
Gemäß § 44 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) setzt der Anspruch auf Krankengeld unter anderem die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten voraus. Eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers im hier streitigen Zeitraum kann nach den vorliegenden medizinischen Unterlagen aber nicht festgestellt werden.
Dies folgt insbesondere aus dem Gutachten von Dr. N1, der ausgeführt hat, der Bescheinigung der behandelnden Ärztin B. vom 19. Juli 2010 seien keine Funktionsbefunde zu entnehmen, sie habe mit dieser Bescheinigung aber einen Befundbericht der Physiotherapeutin B1 vom 15. Juli 2010 übersandt und sich daher die dort beschriebenen Funktionseinschränkungen offensichtlich zu eigen gemacht. Danach sei das Anheben und Rückwärtsführen der Arme bis 90 Grad mit normaler Kraft und die seitliche Abduktion bis 90 Grad schmerzfrei möglich gewesen bei allerdings noch schmerzhaft eingeschränkter Innen- und Außenrotationsfähigkeit. Es habe also ein negatives Leistungsbild für Tätigkeiten mit Einsatz der Arme in Abduktion über der Horizontalen sowie für Tätigkeiten mit uneingeschränktem Krafteinsatz der Arme in Anteversion über der Horizontalen und für Tätigkeiten mit uneingeschränkter Rotationsmöglichkeit der Arme in den Schultergelenken vorgelegen. Dementsprechend habe ein positives Leistungsbild für zumindest leichte körperliche Arbeiten mit Einsatz der Arme bis zur Horizontalen bestanden, bei denen eine uneingeschränkte Innen- und Außenrotationsfähigkeit der Arme im Schultergelenk nicht erforderlich gewesen sei.
Die Ausführungen von Dr. N1 sind nachvollziehbar und schlüssig und beruhen auf einer sorgfältigen Auseinandersetzung mit den vorhandenen medizinischen Unterlagen. Aus diesen ergeben sich keine abweichenden Beurteilungen. Die behandelnde Ärztin B. ist zwar von einer weiteren Arbeitsunfähigkeit ausgegangen, eigene Befunderhebungen oder eine inhaltliche Begründung hierfür enthalten aber weder ihre Mitteilung an die Beklagte vom 19. Juli 2010 noch ihr im Rahmen des Berufungsverfahrens eingegangener Befundbericht vom 28. September 2011. Vielmehr hat Dr. N1 zu Recht darauf hingewiesen, dass sie sich insoweit offenbar die von der Physiotherapeutin beschriebenen Funktionseinschränkungen zu eigen gemacht hat.
Mit den sich hieraus ergebenden Einschränkungen war der Kläger – wie Dr. N1 zu Recht festgestellt hat – im streitigen Zeitraum in der Lage, seine Tätigkeit als Leiter Formenbau auszuüben. Nach der Arbeitsplatzbeschreibung seines Arbeitgebers vom 27. März 2013 hat die Tätigkeit seinerzeit darin bestanden, sich einen Überblick über die verschiedenen Lagerorte und den Zustand der knapp 21.000 Formen zu verschaffen und dies in der Datenbank zu dokumentieren. Der Arbeitgeber hat ausgeführt, er sei dabei keinen körperlichen Anforderungen ausgesetzt gewesen, vielmehr hätten die wesentlichen Tätigkeiten im Sitzen beziehungsweise im Gehen oder gelegentlich im Stehen stattgefunden. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass er in seiner Wiedereingliederungsphase tatsächlich gelegentlich Formen aus dem Lager geholt habe. Es werde aber mit Bestimmtheit ausgeschlossen, dass dies erforderlich gewesen sei. Zum einen hätten in unmittelbarer Nähe genug Kollegen gearbeitet, die dies hätten übernehmen können, zum anderen gebe es für den Transport geeignete Hebe- und Transportmittel. Schwere Formen hätten darüber hinaus einen Durchmesser von zwei Metern und seien ohnehin nur mit Gabelstaplern, also ohne körperlichen Einsatz zu bewegen.
Das Gericht hat keinen Anlass, an diesen Angaben zu zweifeln, die im Übrigen von dem Kläger auch nicht substantiiert bestritten worden sind. Soweit er geltend macht, er habe teilweise auch schwere Formen geholt, mag dies zutreffen. Nach den insoweit unbestrittenen Angaben des Arbeitgebers wäre es ihm aber möglich gewesen, dies durch die Hilfe von Kollegen und Verwendung von Transportmitteln zu vermeiden.
Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass er im streitigen Zeitraum weiterhin Schmerzmittel eingenommen habe, ist darauf hinzuweisen, dass die Notwendigkeit der Einnahme von Medikamenten nicht zwingend Arbeitsunfähigkeit begründet. Vielmehr hat der Sachverständige Dr. N1 deutlich gemacht, dass die Beschwerden durch entsprechende Behandlung jedenfalls soweit hätten gelindert werden können, dass sie einer Arbeitsfähigkeit nicht entgegen gestanden hätten.
Eine andere Beurteilung ergibt sich entgegen der Auffassung des Sozialgerichts schließlich auch nicht daraus, dass der MDK den Kläger nicht persönlich untersucht hat. Auch wenn eine zeitnahe körperliche Untersuchung wünschenswert und für die Akzeptanz des gefundenen Ergebnisses unter Umständen förderlich gewesen wäre, entbindet dies das Gericht nicht von der ihm im Rahmen der Amtsermittlungspflicht (§ 102 SGG) obliegenden weiteren Aufklärung des Sachverhalts.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über einen weiteren Anspruch des Klägers auf Krankengeld.
Der 1958 geborene Kläger war unter anderem in den Jahren 2009 und 2010 als Leiter Formenbau bei der M. GmbH beschäftigt. Aufgrund von Erkrankungen im Schulterbereich (Diagnosen: Tendinitis calcarea, Impingement-Syndrom) war er ab 1. Oktober 2009 arbeitsunfähig und bezog nach dem Ende der Entgeltfortzahlung Krankengeld von der Beklagten. In der Zeit vom 17. bis 21. November 2009 wurde er stationär behandelt, wobei am 17.11.2009 eine diagnostische Arthroskopie des rechten Schultergelenks durchgeführt und sodann die Resektion der peripheren Clavicula vorgenommen, osteophytäre Knochenanteile vom kranialen Acromialrand abgetragen und eine Acromioplastik einschließlich einer Resektion des subacromialen Schleimbeutels durchgeführt wurden. Bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit begab sich der Kläger in der Zeit vom 25. bis 29. Mai 2010 erneut in stationäre Behandlung. Am 25. Mai 2010 wurde zunächst eine diagnostische Arthroskopie der linken Schulter durchgeführt. Sodann erfolgte die laterale Clavicularesektion, die subacromiale Dekompression durch Kürzen des Akromions und Abschlagen eines Knochenknorpelkeils sowie einer subacromialen Bursektomie und schließlich die Ausräumung eines bestehenden Kalkdepots.
Nachdem der Medizinische Dienst der Krankenversicherung N. (MDK) nach Aktenlage zu dem Ergebnis gekommen war, dass weitere Arbeitsunfähigkeit nicht begründbar sei, teilte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 15. Juli 2010 mit, dass Krankengeld nur noch bis einschließlich 19. Juli 2010 gezahlt werde. Der Kläger erhob dagegen Widerspruch und bezog sich auf eine Bescheinigung seiner behandelnden Ärztin, B. vom 19. Juli 2010, in der diese angab, die Beschwerden des Klägers hätten sich gebessert und eine vollständige Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit sei in etwa drei Wochen zu erwarten. Dieser Auskunft fügte sie einen Befundbericht der Physiotherapeutin C.B. vom 15. Juli 2010 bei. Der MDK teilte dazu unter dem 22. Juli 2010 mit, dass sich hieraus eine weitere Arbeitsunfähigkeit nicht begründen lasse. In der Zeit vom 16. August bis 30. September 2010 nahm der Kläger an einer stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben teil.
In seinem unter dem 31. August 2010 erstellten Gutachten nach Aktenlage und unter Berücksichtigung einer vom Arbeitgeber übersandten Arbeitsplatzbeschreibung kam der MDK erneut zu dem Ergebnis, dass eine Arbeitsunfähigkeit über den 19. Juli 2010 hinaus nicht anerkannt werden könne. Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers daraufhin durch Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 2010 zurück.
Mit seiner dagegen erhobenen Klage hat der Kläger einen weiteren Anspruch auf Krankengeld bis einschließlich 30. September 2010 geltend gemacht. Das Sozialgericht hat dieser Klage mit Gerichtsbescheid vom 27. April 2011 stattgegeben und ausgeführt, gemäß den Regelungen der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien hätte der MDK seine Feststellungen nur aufgrund ärztlicher Untersuchungen des Klägers treffen dürfen. Seiner nur nach Aktenlage abgegebenen Beurteilung komme damit kein Beweiswert zu und sie könne insbesondere die Feststellungen der behandelnden Ärztin nicht entkräften.
Mit ihrer hiergegen am 25. Mai 2011 eingelegten Berufung hat die Beklagte vorgetragen, es gebe keine Formvorschriften, die die nach Aktenlage abgegebene Beurteilung des MDK unwirksam machten. Vielmehr habe der MDK unter Auswertung der Unterlagen, insbesondere der Arbeitsplatzbeschreibung, schlüssig und überzeugend dargelegt, dass sich hieraus keine weitere Arbeitsunfähigkeit begründen lasse.
Die Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 27. April 2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend und vertritt weiterhin die Auffassung, er sei bis einschließlich 30. September 2010 arbeitsunfähig gewesen. Insbesondere sei seine berufliche Tätigkeit zwischenzeitlich durchaus mit Kraftanstrengungen verbunden gewesen. Sogar in der Wiedereingliederungsphase habe er schwere Formen aus dem Lager tragen beziehungsweise rollen müssen. Er habe während dieser Zeit auch starke Schmerzmittel nehmen müssen.
Das Gericht hat einen Befundbericht der behandelnden Ärztin B. vom 28. September 2011 sowie eine detaillierte Arbeitsplatzbeschreibung des Arbeitgebers vom 27. März 2013 eingeholt. Es hat weiterhin ein medizinisches Gutachten des Facharztes für Orthopädie Dr. Joachim N1 vom 20. Januar 2012 sowie eine ergänzende Stellungnahme vom 11. November 2012 eingeholt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch sonst zulässige Berufung der Beklagten (§§ 143, 151 SGG) ist auch begründet, denn das Sozialgericht hat die Beklagte zu Unrecht verurteilt, dem Kläger weiteres Krankengeld über den 19. Juli 2010 hinaus zu gewähren.
Gemäß § 44 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) setzt der Anspruch auf Krankengeld unter anderem die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten voraus. Eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers im hier streitigen Zeitraum kann nach den vorliegenden medizinischen Unterlagen aber nicht festgestellt werden.
Dies folgt insbesondere aus dem Gutachten von Dr. N1, der ausgeführt hat, der Bescheinigung der behandelnden Ärztin B. vom 19. Juli 2010 seien keine Funktionsbefunde zu entnehmen, sie habe mit dieser Bescheinigung aber einen Befundbericht der Physiotherapeutin B1 vom 15. Juli 2010 übersandt und sich daher die dort beschriebenen Funktionseinschränkungen offensichtlich zu eigen gemacht. Danach sei das Anheben und Rückwärtsführen der Arme bis 90 Grad mit normaler Kraft und die seitliche Abduktion bis 90 Grad schmerzfrei möglich gewesen bei allerdings noch schmerzhaft eingeschränkter Innen- und Außenrotationsfähigkeit. Es habe also ein negatives Leistungsbild für Tätigkeiten mit Einsatz der Arme in Abduktion über der Horizontalen sowie für Tätigkeiten mit uneingeschränktem Krafteinsatz der Arme in Anteversion über der Horizontalen und für Tätigkeiten mit uneingeschränkter Rotationsmöglichkeit der Arme in den Schultergelenken vorgelegen. Dementsprechend habe ein positives Leistungsbild für zumindest leichte körperliche Arbeiten mit Einsatz der Arme bis zur Horizontalen bestanden, bei denen eine uneingeschränkte Innen- und Außenrotationsfähigkeit der Arme im Schultergelenk nicht erforderlich gewesen sei.
Die Ausführungen von Dr. N1 sind nachvollziehbar und schlüssig und beruhen auf einer sorgfältigen Auseinandersetzung mit den vorhandenen medizinischen Unterlagen. Aus diesen ergeben sich keine abweichenden Beurteilungen. Die behandelnde Ärztin B. ist zwar von einer weiteren Arbeitsunfähigkeit ausgegangen, eigene Befunderhebungen oder eine inhaltliche Begründung hierfür enthalten aber weder ihre Mitteilung an die Beklagte vom 19. Juli 2010 noch ihr im Rahmen des Berufungsverfahrens eingegangener Befundbericht vom 28. September 2011. Vielmehr hat Dr. N1 zu Recht darauf hingewiesen, dass sie sich insoweit offenbar die von der Physiotherapeutin beschriebenen Funktionseinschränkungen zu eigen gemacht hat.
Mit den sich hieraus ergebenden Einschränkungen war der Kläger – wie Dr. N1 zu Recht festgestellt hat – im streitigen Zeitraum in der Lage, seine Tätigkeit als Leiter Formenbau auszuüben. Nach der Arbeitsplatzbeschreibung seines Arbeitgebers vom 27. März 2013 hat die Tätigkeit seinerzeit darin bestanden, sich einen Überblick über die verschiedenen Lagerorte und den Zustand der knapp 21.000 Formen zu verschaffen und dies in der Datenbank zu dokumentieren. Der Arbeitgeber hat ausgeführt, er sei dabei keinen körperlichen Anforderungen ausgesetzt gewesen, vielmehr hätten die wesentlichen Tätigkeiten im Sitzen beziehungsweise im Gehen oder gelegentlich im Stehen stattgefunden. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass er in seiner Wiedereingliederungsphase tatsächlich gelegentlich Formen aus dem Lager geholt habe. Es werde aber mit Bestimmtheit ausgeschlossen, dass dies erforderlich gewesen sei. Zum einen hätten in unmittelbarer Nähe genug Kollegen gearbeitet, die dies hätten übernehmen können, zum anderen gebe es für den Transport geeignete Hebe- und Transportmittel. Schwere Formen hätten darüber hinaus einen Durchmesser von zwei Metern und seien ohnehin nur mit Gabelstaplern, also ohne körperlichen Einsatz zu bewegen.
Das Gericht hat keinen Anlass, an diesen Angaben zu zweifeln, die im Übrigen von dem Kläger auch nicht substantiiert bestritten worden sind. Soweit er geltend macht, er habe teilweise auch schwere Formen geholt, mag dies zutreffen. Nach den insoweit unbestrittenen Angaben des Arbeitgebers wäre es ihm aber möglich gewesen, dies durch die Hilfe von Kollegen und Verwendung von Transportmitteln zu vermeiden.
Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass er im streitigen Zeitraum weiterhin Schmerzmittel eingenommen habe, ist darauf hinzuweisen, dass die Notwendigkeit der Einnahme von Medikamenten nicht zwingend Arbeitsunfähigkeit begründet. Vielmehr hat der Sachverständige Dr. N1 deutlich gemacht, dass die Beschwerden durch entsprechende Behandlung jedenfalls soweit hätten gelindert werden können, dass sie einer Arbeitsfähigkeit nicht entgegen gestanden hätten.
Eine andere Beurteilung ergibt sich entgegen der Auffassung des Sozialgerichts schließlich auch nicht daraus, dass der MDK den Kläger nicht persönlich untersucht hat. Auch wenn eine zeitnahe körperliche Untersuchung wünschenswert und für die Akzeptanz des gefundenen Ergebnisses unter Umständen förderlich gewesen wäre, entbindet dies das Gericht nicht von der ihm im Rahmen der Amtsermittlungspflicht (§ 102 SGG) obliegenden weiteren Aufklärung des Sachverhalts.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
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