L 8 U 1021/11

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 5 U 2545/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 U 1021/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 13. Dezember 2010 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, Verdienstausfall für den 08.12.2005 in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Im übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger 1/6 seiner außergerichtlichen Kosten in beiden Instanzen zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Erstattung von Fahrtkosten und Verdienstausfall nach einem Arbeitsunfall vom 31.08.2009 streitig.

Der Kläger macht die Erstattung von Fahrtkosten und Verdienstausfall gegenüber der Beklagten geltend, die im Zusammenhang mit ärztlichen Untersuchungen in dem Zeitraum nach dem 05.10.2005 entstanden sind.

Am 12.10.2005 ging bei der Beklagten eine Unfallanzeige der A. AG N. vom 12.10.2005 ein, in der ausgeführt ist, der 1970 geborene Kläger sei am 31.08.2005 an einem auf dem Boden liegenden Blech gestolpert und habe sich hierbei das rechte Knie und das rechte Handgelenk verletzt. Ausfallzeiten habe es nicht gegeben. Im Durchgangsarztbericht des Chirurgen Dr. B. , N. vom 31.08.2005 ist ausgeführt, nach Angaben des Verletzten sei dieser am 31.08.2005 gegen 09.15 Uhr in der Halle A 14 an einer Anlage über ein Absperrblech gestolpert und gestürzt; dabei habe er sich vermutlich das rechte Knie nach außen verdreht und er sei auf die rechte Hand gefallen. Das Röntgenergebnis ergab am rechten Handgelenk einen Normalbefund und am rechten Knie keine frische Verletzung, sondern einen Zustand nach KB-Ersatzplastik. Im Nachschaubericht vom 06.09.2005 teilte Dr. B. mit, der Verletzte habe sich zur Kontrolle vorgestellt. Es bestünden noch Beschwerden im rechten Knie; Gang, Stand o.b., kein Erguss, endgradiger Beugeschmerz, Zustand nach zweimaliger Kreuzbandersatzplastik, mäßige Schublade, leichte mediale Instabilität, Streckung frei, kräftige Muskulatur. Am 29.09.2005 veranlasste Dr. M. , Bad M. , die Anfertigung einer Magnetresonanztomographie (MRT) bei Verdacht auf Ruptur des vorderen Kreuzbandes rechts (Nachschaubericht vom 30.09.2005), die am 05.10.2005 im C.-Krankenhaus Bad M. durchgeführt worden ist (Befundbericht von Dr. B.-E. vom 06.10.2005). Der Kläger stellte sich am 13.10.2005, 08.12.2005, 26.01.2006 und 31.01.2006 in der Berufsgenossenschaftlichen-Unfallklinik T. vor, wo zuletzt nach MRT vom 31.01.2006 bei intakter Kreuzbandplastik, reizlosem, stabilen rechten Kniegelenk die konservative Heilbehandlung empfohlen wurde (Zwischenberichte vom 24.10.2005, 12.12.2005, 31.01.2006 und 02,02.2006).

Die Beklagte übersandte dem Kläger zur Aufklärung des Sachverhalts einen Fragebogen. In diesem gab der Kläger am 31.10.2005 an, er habe sich bei dem Unfall vom 31.08.2005 das rechte Knie verletzt. Die Frage "Wurden Sie bereits früher wegen Kniebeschwerden behandelt?" beantwortete der Kläger mit nein.

Die Beklagte zog das Vorerkrankungsverzeichnis bei, aus dem sich ergab, dass beim Kläger wegen eines Knieschadens rechts Arbeitsunfähigkeit vom 01.08. bis 07.09.2001 bestanden hat. Außerdem wurde im Vorerkrankungsverzeichnis eine Distorsion des rechten Kniegelenkes bei Zustand nach Ruptur mit Ersatzplastik 1998 aufgeführt.

Hierzu trug der Kläger mit Schreiben vom 24.11.2005 vor, den Ausführungen der Beklagten, er hätte schon früher Behandlungen am Knie gehabt, widerspreche er energisch. Er sei zweimal am rechten Knie behandelt worden, die letzte Verletzung sei der Arbeitsunfall vom 03.05.1999 gewesen. Da es nicht besser geworden sei, habe er sich im August 2008 von Dr. P. , L. behandeln lassen. Seit dieser Behandlung habe er keinerlei Beschwerden oder Einschränkungen mehr. Hierzu legte er den Arztbericht des Dr. P. , L. vom 07.08.2001 (allerdings nur S. 1 und teilweise korrigiert) vor sowie den Durchgangsarztbericht des Chirurgen H. , Bad M. vom 05.09.1999, betreffend den Unfall vom 03.05.1999.

Die Beklagte teilte Dr. P. mit Schreiben vom 24.04.2006 mit, nach ihren Unterlagen hätten bei Behandlungsabschluss im Oktober 2005 keine Unfallfolgen mehr vorgelegen. Der Vorzustand nach Knietorsion bei vorbestehender unfallunabhängiger VKB-Plastik sei wieder erreicht gewesen. Weitere Behandlungen des Klägers könnten daher nur zu Lasten der zuständigen Krankenkasse durchgeführt werden. Dasselbe teilte die Beklagte auch dem Arzt für Chirurgie Dr. B. , Prof. Dr. W. - Ärztlicher Direktor der BG-Unfallklinik T. - und dem Kläger mit.

Mit Bescheid vom 07.06.2006 erstattete die Beklagte dem Kläger Fahrtkosten in Höhe von 185,20 EUR und führte zur Begründung aus, dem Kläger seien vier Fahrten nach T. zu je 102 km einfach und eine Fahrt nach Bad M. zu 60 km einfach erstattet worden. Die restlichen Fahrten seien nicht wegen Unfallfolgen erfolgt. Verdienstausfall könne nicht erstattet werden, da die Möglichkeit der Arbeitsaufnahme bestanden habe.

Dagegen legte der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Widerspruch ein, mit dem gemäß Schriftsatz vom 18.09.2006 geltend gemacht wurde, dem Kläger seien wegen der Folgen des Arbeitsunfalles vom 31.08.2005 Fahrtkosten und Verdienstausfall entstanden. Es handele sich hierbei um zwei Fahrten nach Bad M. , vier Fahrten nach T. und drei Fahrten nach L ... Diese habe die Beklagte dem Kläger zu erstatten. Der Widerspruchsführer sei nicht arbeitsunfähig geschrieben, da es bei der A. AG die Möglichkeit gebe, eingeschränkt weiterzuarbeiten. Verdienstausfall werde geltend gemacht für folgende Tage: 05.10.2005, 13.10.2005, 08.12.2005, 26.01.2006, 31.01.2006 und 10.03.2006.

Dem Widerspruch half die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12.06.2007 insoweit ab, als zusätzlich zu den bereits bewilligten Leistungen auch der Verdienstausfall in Höhe von 139,09 EUR, welcher aufgrund der Behandlung in Bad M. am 05.10.2005 entstanden sei, gewährt wurde; im Übrigen wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, mit Verwaltungsakt vom 07.06.2006 sei festgestellt worden, dass der Anspruch des Klägers auf Erstattung der Fahrtkosten in Höhe von 185,20 EUR feststehe. Verdienstausfall für die Fahrt am 05.10.2005 sei erstattet worden, weil hierbei zu berücksichtigen sei, dass es sich bei dieser Fahrt nicht lediglich um eine Fahrt zu einer ambulanten Untersuchung gehandelt habe, sondern um eine darüber hinausgehende diagnostische Maßnahme. Darüber hinausgehende weitere Kostenübernahmen könnten jedoch nicht erfolgen. Hier sei darauf hinzuweisen, dass durch das Ergebnis der am 05.10.2005 in Bad M. durchgeführten Magnetresonanztomographie belegt worden sei, dass nach diesem Zeitpunkt durchgeführte ambulante Untersuchungen nicht mehr im Zusammenhang mit dem Unfall vom 31.08.2005 stünden. Diese Auffassung sei auch mit einem Schreiben vom 24.04.2006, 11.05.2006 bzw. 06.06.2006 gegenüber den behandelnden Ärzten des Klägers vertreten worden. Bezüglich der vom Kläger im Widerspruchsverfahren benannten Fahrt nach Bad M. , zehn Tage nach dem Unfall, lägen keine Unterlagen vor. Eine Übernahme des Verdienstausfalles für die am 13.10.2005 nach T. durchgeführte Fahrt könne gleichfalls nicht erfolgen. Da die Schicht des Klägers an diesem Tag erst um 14.30 Uhr begonnen habe und um 22.00 Uhr geendet habe, wäre es dem Kläger möglich gewesen, seine Arbeitstätigkeit nach dem Besuch in der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik T. aufzunehmen. Auch ergäben sich aus den vom Kläger vorgelegten Bescheinigungen der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik T. keine genauen Zeiten, wann der Kläger dort anwesend gewesen sei. Die Dauer der Reise von 07.00 Uhr morgens bis 16.30 Uhr nachmittags, wie vom Kläger angegeben, allein für eine ambulante Untersuchung sei zu weitgreifend.

Gegen den Widerspruchsbescheid vom 12.06.2007 erhob der Kläger durch seinen Bevollmächtigten am 10.07.2007 Klage zum Sozialgericht Heilbronn (SG) zuletzt mit dem Begehren, ihm Verdienstausfall und Fahrtkosten für Untersuchungen ab 13.10.2005 zu erstatten.

Das SG holte von Amts wegen das Gutachten auf unfallchirurgischem und orthopädischem Fachgebiet des Dr. L. , Oberarzt der Klinik für Unfallchirurgie und Orthopädie der S.-Kliniken H. , vom 07.02.2009 nach ambulanter Untersuchung des Klägers vom 05.02.2009 ein. Dr. L. gelangte in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, der Kläger habe sich bei dem Ereignis vom 31.08.2005 eine Kniegelenkszerrung/Stauchung rechts zugezogen. Soweit der Kläger den Ereignisablauf vom 31.08.2005 ursächlich für die von ihm geltend gemachten Beschwerden mache, erscheine dies unwahrscheinlich, da hier eine initiale und richtungsweisende Symptomatik für das Vorliegen einer substantiellen Kniebinnenschädigung, selbst unter Berücksichtigung des Vorschadens, unter dem Aspekt der initialen Symptomatik, des Verlaufs und auch anlässlich der sachverständigen-gutachterlichen Untersuchung fehlen würden. Beide Kniegelenke würden vielmehr - arthroskopisch nachgewiesen - unabhängig von der Indikation ihrer arthroskopischen Spiegelung im Jahr 2001 identische Befunde aufweisen, insbesondere bezüglich der Innenmeniskusveränderungen, die ausschließlich auf anlagebedingte degenerative Veränderungen zurückzuführen seien. Der Ereignisablauf vom 31.08.2005 stelle keine auf den Körper des Klägers - hier auf das rechte Kniegelenk betreffende - Gewalteinwirkung dar, die in der Lage gewesen wäre, die physiologische Belastbarkeitsgrenze des Innenmeniskus oder des vorderen Kreuzbandes zu übersteigen und einen isolierten Innenmeniskusschaden hervorzurufen. Das vordere Kreuzband als Ersatzplastik stelle sich zehn Monate nach dem Ereignis arthroskopisch zwar aufgefasert, aber intakt dar. Hier von einer Teilruptur zu sprechen, verbiete sich. Der Kläger habe aufgrund des Ereignisablaufes vom 31.08.2005 eine Kniegelenkszerrung/Stauchung rechts ohne substantiellen Schaden erlitten, die nach der gesicherten ärztlichen Erfahrung nach spätestens drei Wochen als ausgeheilt und abgeklungen angesehen werden könne, bei protrahierten Verläufen auch eine Behandlungsbedürftigkeit von sechs Wochen in Anspruch nehmen könne. Danach sei von einer vollkommenen Wiederherstellung des Zustandes vor dem auslösenden Ereignis auszugehen, zumal kein substantieller Schaden entstanden sei, der in einer Fehlfunktion mit Defektheilung münden könne. Arbeitsunfähigkeit, insbesondere über den 05.10.2005 hinaus, habe - bezogen auf den angeschuldigten Ereignisablauf vom 31.08.2005 - nicht bestanden. Das Gutachten des Dr. L. wurde dem Bevollmächtigten des Klägers Anfang März 2009 übersandt. Mit Schriftsatz vom 16.03.2009 beantragte er Verlängerung der Stellungnahmefrist bis zum 24.04.2009, da der Kläger das Gutachten zunächst mit Dr. P. in L. durchsprechen möchte. Mit Schriftsatz vom 25.05.2009 lehnte der Bevollmächtigte des Klägers den gerichtlichen Sachverständigen Dr. L. wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Nach Einschätzung des Klägers dürfe das Gutachten des Dr. L. vom 07.02.2009 zur Beweiswürdigung nicht herangezogen werden.

Mit gerichtlicher Verfügung vom 17.11.2009 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass von Seiten des Gerichts nicht beabsichtigt sei, einen anderen Sachverständigen von Amts wegen mit der Erstattung eines Gutachtens zu beauftragen.

Auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) holte das SG das Gutachten des Dr. K. - Facharzt für Chirurgie und Unfallchirurgie, L. - vom 28.04.2010 ein. Dr. K. gelangte in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, bei dem Ereignis vom 31.08.2005 sei es zu einer Instabilität durch Insuffizienz des vorderen Kreuzbandes, Innenmeniskusschaden, geringe Bewegungsminderung im rechten Kniegelenk und zu einer leichten Muskelminderung am rechten Oberschenkel gekommen. Aufgrund des vorhandenen Berichtes über die Nachuntersuchung des Klägers am 03.01.2002 sowie den Angaben des Klägers über Beschwerdefreiheit im rechten Kniegelenk nach der zweiten Operation am 02.08.2001 mit der uneingeschränkten Möglichkeit der Sportausübung müsse davon ausgegangen werden, dass eine stabile Kreuzbandersatzplastik zum Zeitpunkt des Ereignisses vom 31.08.2005 vorgelegen habe. Ursächlich im Sinne der Entstehung seien bei dem Kläger auf den Unfall vom 31.08.2005 die Zerrung des rechten Kniegelenkes mit Teildurchtrennung des vorderen Kreuzbandtransplantates mit der Folge der sich daraus entwickelnden zunehmenden Instabilität im rechten Knie und der Innenmeniskusriss am Hinterhorn zurückzuführen. Arbeitsunfähigkeit habe zwischen dem 12.06.2006 und dem 23.04.2006 und zwischen dem 27.04.2006 und dem 01.05.2006 bestanden.

Die Beklagte trat dem Gutachten des Dr. K. entgegen und legte hierzu die beratungsärztlichen Stellungnahmen vom 20.07.2010 und vom 13.08.2010 vor.

In der mündlichen Verhandlung vom 13.12.2010 erklärte sich die Beklagte bereit, dem Kläger für die Fahrt nach Bad M. am 29.09.2005 Fahrtkosten in Höhe von 23,60 EUR zu gewähren. Der Kläger nahm dieses Teil-Anerkenntnis an und gab die Erklärung ab, für den 21.04.2006 werde kein Verdienstausfall geltend gemacht.

Mit Urteil vom 13.12.2010 wies das SG die Klage ab. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, zu Recht habe die Beklagte entschieden, dass Erstattung von Fahrtkosten über den 05.10.2000 hinaus vom Kläger nicht beansprucht werden könnten. Denn die über diesen Zeitpunkt hinaus bestehende Behandlungsbedürftigkeit sei nicht Folge des Arbeitsunfalles vom 31.08.2005. Bei dem Arbeitsunfall vom 31.08.2005 habe sich der Kläger nachgewiesenermaßen eine Kniegelenkszerrung/Stauchung rechts zugezogen. Eine Teildurchtrennung des vorderen Kreuzbandtransplantates sowie ein Innenmeniskusriss am Hinterhorn seien hingegen nicht Folgen des Arbeitsunfalles vom 31.08.2005. Zwar habe Dr. K. ausgeführt, dass das Unfallereignis vom 31.08.2005 mit Verstauchung des rechten Kniegelenkes dazu geeignet sei, eine Zerrung des Kreuzbandtransplantates und eine Teilruptur hervorzurufen, es sei aber nicht davon auszugehen, dass sich aus der Zerrung des Kreuzbandtransplantates mit Durchtrennung nur weniger Bandfasern im Laufe der Zeit eine zunehmende Insuffizienz mit dann auch klinischer Instabilität habe entwickeln können. In der durchgeführten Kernspintomographie am 05.10.2005 lasse sich das vordere Kreuzbandtransplantat aufgrund der Artefakte durch die einliegenden Schrauben zwar nicht sicher beurteilen, jedoch zeige sich ein Knochenödem im Bereich des äußeren Schienbeinkopfes, was für das Unfallereignis mit deutlicher Krafteinwirkung spreche. Auch habe das Unfallereignis den anlässlich der Arthroskopie am 12.04.2006 festgestellten Innenmeniskuslappenriss am Hinterhorn des rechten Kniegelenks als Spätfolge verursacht, da es bei dem geeigneten Unfallhergang zunächst nur zu einer kleinen Lösung im Meniskusgewebe gekommen sein könne, aus der sich in der Folgezeit dann ein fortschreitender Einriss entwickelt habe. Der Einschätzung des Dr. K. könne aber bereits deshalb nicht gefolgt werden, weil die von ihm genannten Erstschäden - Teildurchtrennung des vorderen Kreuzbandtransplantates, kleine Lösung im Meniskusgewebe - nicht zur Überzeugung der Kammer nachgewiesen seien. Gegen die Annahme einer Teildurchtrennung des vorderen Kreuzbandtransplantates spreche bereits - worauf der Gutachter Dr. L. zutreffend hingewiesen habe - der zwei Stunden nach dem Unfallereignis von dem Durchgangsarzt Dr. B. erhobene Befund, welcher keinerlei Hinweis für eine substantielle Kniebinnenschädigung ergebe. Entgegen der Auffassung des Dr. K. ergäben sich auch aus der Kernspintomographie vom 05.10.2005 keine Hinweise auf eine Teildurchtrennung des Kreuzbandtransplantates. Der Schlussfolgerung des Dr. K. , aus dem Knochenödem im Bereich des äußeren Schienbeinkopfes sei auf ein Unfallereignis mit deutlicher Krafteinwirkung zu schließen, was dann zu einer Teildurchtrennung des Transplantats geführt habe, überzeuge bereits im Ansatz nicht. Die Beratungsärzte der Beklagten, der Radiologe Dr. Be. und die Chirurgin und Unfallchirurgin Dr. Kü. , hätten nachvollziehbar dargelegt, dass besagtes Knochenödem degenerativer Natur sei infolge einer angrenzenden Knorpelulceration. Ebenso wenig werde im Durchgangsarztbericht vom Unfalltag und in den Berichten der nachfolgenden Ärzte Hinweise auf eine Kniebinnenschädigung gegeben. Seien nun bereits die vom Gutachter Dr. K. genannten Erstschäden nicht nachweisbar, könne denknotwendig seiner weiteren Argumentation, dass sich daraus die von ihm genannten Folgeschäden entwickelt hätten, nicht gefolgt werden. Vielmehr erweise sich nach alledem die Einschätzung des Gutachters Dr. L. als zutreffend, wonach es aufgrund des streitgegenständlichen Arbeitsunfalles lediglich zu einer Kniegelenkszerrung/Stauchung rechts ohne substanziellen Schaden gekommen sei. Dr. L. habe in Einklang mit den medizinischen Erkenntnissen überzeugend dargelegt, dass diese Unfallfolge - selbst wenn man zugunsten des Klägers einen protrahierten Verlauf annehme - eine Behandlungsbedürftigkeit von nicht mehr als sechs Wochen in Anspruch nehme. Die durchgeführten Maßnahmen der Heilbehandlung nach diesem Zeitraum, in deren Rahmen der in Rede stehende Verdienstausfall und die Fahrtkosten angefallen seien, seien nicht aufgrund der Folgen des Arbeitsunfalles erforderlich und seien somit nicht von der Beklagten zu erstatten.

Gegen das dem Bevollmächtigten des Klägers am 14.02.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 10.03.2011 Berufung eingelegt.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 13. Dezember 2010 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 7. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juni 2007 zu verurteilen, ihm Verdienstausfall in Höhe von 170,75 EUR für den 13.10.2005, Verdienstausfall in Höhe von 164,41 EUR für den 08.12.2005, Verdienstausfall in Höhe von 62,61 EUR für den 26.01.2006 sowie Verdienstausfall in Höhe von 126,99 EUR für den 10.03.2006 und des Weiteren Fahrtkosten nach L. am 10.03.2006, 12.04.2006 und 21.04.2006 in der Gesamthöhe von 442,80 EUR zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und trägt ergänzend vor, nach Auswertung der MRT-Aufnahme des rechten Kniegelenks des Klägers vom 05.10.2005 durch den beratenden Arzt auf radiologischem Gebiet, Dr. Be. , werde auf diesen Aufnahmen die vordere Kreuzbandplastik kontinuierlich und normal signalarm dargestellt. Hinweise auf eine Teildurchtrennung des vorderen Kreuzbandes hätten sich eindeutig nicht ergeben. Dr. Be. komme daher in seiner beratungsärztlichen Stellungnahme vom 13.08.2010 korrekterweise zu dem Ergebnis, dass die MRT-Aufnahmen vom 05.10.2005 eine intakte Kreuzbandplastik zeigen würden. Auch ansonsten ließen sich auf den MRT-Aufnahmen keinerlei traumatisch bedingte Veränderungen erkennen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sei eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit des Klägers über den 05.10.2005 hinaus nicht nachzuweisen. Hinsichtlich der geltend gemachten Fahrtkosten vom 13.10.2005, 08.12.2005 und 26.01.2006 sei festzustellen, dass diese ausweislich der Entscheidung über Reisekosten vom 07.06.2006 von der Beklagten getragen worden seien.

Da über die Frage, ob der Kläger bei seinem Unfall vom 31.08.2005 unter Unfallversicherungsschutz gestanden hat und welche Gesundheitsstörungen in einem ursächlichen Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall vom 31.08.2005 stehen, durch die Beklagte noch nicht entschieden worden ist, hat der Berichterstatter den Beteiligten vorgeschlagen, den vorliegenden Erstattungsrechtsstreit ruhen zu lassen, bis hierüber von der Beklagten entschieden worden ist. Die Beklagte hat dem Vergleichsvorschlag zugestimmt, der Kläger hat ihn abgelehnt.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten, der Akten des SG Heilbronn und der Senatsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist gemäß §§143, 144 SGG zulässig, in der Sache jedoch nur teilweise begründet.

Die Berufung ist statthaft, da der Beschwerdewert gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG von mehr als 750 EUR mit 967,56 EUR erreicht ist.

Zu Recht hat das Sozialgericht Heilbronn mit dem angefochtenen Urteil die Klage abgewiesen, soweit Verdienstausfall für die Fahrten nach T. am 13.10.2005 und 26.01.2006 sowie Fahrtkosten und Verdienstausfall für die Fahrten nach L. geltend gemacht wird. Dem Kläger steht insoweit kein Anspruch auf Erstattung von Fahrtkosten und Verdienstausfall zu.

Nach § 43 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) werden die im Zusammenhang mit der Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlichen Reisekosten nach § 53 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch übernommen. Im Übrigen werden Reisekosten zur Ausführung der Heilbehandlung nach den Absätzen 2 bis 5 übernommen, § 43 Abs. 1 SGB VII.

Das SG hat zutreffend entschieden, dass dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung von Verdienstausfall für den 13.10.2005, 26.01.2006 und 10.03.2006 sowie von Fahrtkosten für die Fahrten ab 10.03.2006 nach L. nicht zusteht, da eine über den 05.10.2005 hinaus bestehende Behandlungsbedürftigkeit nicht Folge des Arbeitsunfalles vom 31.08.2005 ist. Es hat weiter ausführlich begründet, dass der Kläger bei dem Arbeitsunfall vom 31.08.2005 nachgewiesenermaßen eine Kniegelenkszerrung/Stauchung rechts erlitten hat, dass aber eine Teildurchtrennung des vorderen Kreuzbandtransplantates sowie ein Innenmeniskusriss am Hinterhorn nicht Folgen des Arbeitsunfalles vom 31.08.2005 sind. Zutreffend hat das SG darauf hingewiesen, dass gegen die Annahme einer Teildurchtrennung des vorderen Kreuzbandtransplantates als Folge des Arbeitsunfalles vom 31.08.2005 bereits der 2 Stunden nach dem Unfallereignis von dem Durchgangsarzt Dr. B. erhobene Befund spricht (Durchgangsarztbericht vom 31.08.2005), wonach der Befund von Dr. B. keinerlei Hinweis für eine substantielle Kniebinnenschädigung ergibt. Zutreffend hat das SG weiter ausgeführt, dass sich entgegen der Auffassung des Dr. K. auch aus der Kernspintomographie vom 05.10.2005 keinerlei Hinweise auf eine Teildurchtrennung des Kreuzbandtransplantates ergibt. Die Schlussfolgerung des Dr. K. , aus dem Knochenödem im Bereich des äußeren Schienenbeinkopfes sei auf ein Unfallereignis mit deutlicher Krafteinwirkung zu schließen, was dann zu einer Teildurchtrennung des Transplantats geführt habe, überzeugt den Senat ebenfalls nicht. In diesem Zusammenhang hat das SG zutreffend darauf hingewiesen, dass die Beratungsärzte der Beklagten, der Radiologe Dr. Be. und die Chirurgin Dr. Kü. , nachvollziehbar dargelegt haben, dass besagtes Knochenödem degenerativer Natur ist und Folge einer angrenzenden Knorpelulzeration. Sind nun bereits die von dem Gutachter Dr. K. genannten Erstschäden nicht nachweisbar, kann seiner weiteren Argumentation, dass sich daraus die von ihm genannten Folgeschäden entwickelt hätten, nicht gefolgt werden. Nach alledem erweist sich die Einschätzung des Gutachters Dr. L. als zutreffend, wonach es aufgrund des streitgegenständlichen Arbeitsunfalles lediglich zu einer Kniegelenkszerrung/Stauchung rechts ohne substanziellen Schaden gekommen ist. Der Senat schließt sich nach eigener Überprüfung zur Begründung seiner Entscheidung insoweit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils voll an, auf die er zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt (§ 153 Abs. 2 SGG).

Ergänzend und im Hinblick auf das Berufungsvorbringen bleibt hierzu auszuführen:

Soweit der Kläger im Berufungsverfahren vorgetragen hat, es lasse sich nicht nachvollziehen, weshalb sich aus der Kernspintomographie vom 05.10.2005 keine Hinweise auf eine Teildurchtrennung des Kreuzbandtransplantates ergeben hätten und entsprechendes gelte auch für die Schlussfolgerung, die der Gutachter gezogen habe, dass ein Knochenödem im Bereich des äußeren Schienenbeinkopfes auf ein Unfallereignis mit deutlicher Krafteinwirkung schließen lasse, was wiederum zu der Teildurchtrennung des Transplantats geführt habe, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Bei den von Dr. K. genannten Schäden - Teildurchtrennung des vorderen Kreuzbandplantates, kleine Lösung im Meniskusgewebe - handelt es sich um Schäden, die sich unmittelbar nach dem Unfallereignis hätten nachweisen lassen müssen, wenn sie eingetreten wären. Das ist allerdings nicht der Fall gewesen. Denn der 2 Stunden nach dem Unfallereignis von dem Durchgangsarzt Dr. B. erhobene Befund und das Röntgenergebnis ergaben am rechten Knie keine frische Verletzung und es haben sich keinerlei Hinweise für eine substantielle Kniebinnenschädigung ergeben. In den Berichten der nachfolgenden Ärzte sind ebenfalls keine Hinweise auf eine Kniebinnenschädigung geäußert worden. Soweit Dr. K. ausgeführt hat, dass das Unfallereignis vom 31.08.2005 mit Verstauchung des rechten Kniegelenkes dazu "geeignet sei", eine Zerrung des Kreuzbandtransplantates und eine Teilruptur hervorzurufen, handelt es sich hierbei lediglich um eine Möglichkeit des Eintritts eines derartigen Schadens, nicht aber um einen Nachweis hierfür. Nachgewiesen sind diese Schäden als Erstschäden im Sinne des Auftretens zeitlich unmittelbar nach dem Unfall vom 31.08.2005 jedoch nicht. Auch die Auswertungen des MRT vom rechten Kniegelenk vom 05.10.2005 - mithin ca. 5 Wochen nach dem Unfall - durch Dr. Be. und durch die Chirurgin Dr. Kü. haben ergeben, dass die Kreuzbandplastik noch zu diesem Zeitpunkt intakt war. Es ergab sich ein Knochenödem infolge einer angrenzenden Knorpelulzeration, die Knorpelulzeration war auch noch auf den Folgeaufnahmen 2006 zu erkennen, kein Meniskusriss, kein oder nur minimaler Gelenkerguss. Insgesamt fanden sich keine Zeichen einer frischen Traumatisierung des Kniegelenkes.

Soweit der Kläger Verdienstausfall an vier Tagen - 13.10.2005, 08.12.2005, 26.01.2006 und 10.03.2006 - geltend macht, handelt es sich ebenfalls um Fahrten nach dem 05.10.2005. Die Beklagte hat allerdings die Fahrtkosten für die Fahrten zu den Untersuchungen am 13.10.2005, 08.12.2005, 26.01.2006 und 31.01.2006 getragen, denn es hat sich hierbei um Fahrten zur Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik gehandelt, wo der Kläger zur Diagnosesicherung und Abgrenzung von unfallbedingten und unfallunabhängigen Gesundheitsstörungen untersucht worden war und aufgrund dessen die Zwischenberichte der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik T. vom 24.10.2005 (Bl. 9 der Beklagtenakten), vom 12.12.2005 (Bl. 29 der Beklagtenakten), vom 26.01.2006 (Bl. 32 der Beklagtenakten) und 02.02.2006 (Bl. 34 der Beklagtenakte) erstellt worden sind. Nach der letzten Untersuchung am 31.01.2006 ergab sich nach Auswertung des MRT vom gleichen Tag eine intakte Kreuzband-Plastik bei unauffälligen Menisken, wodurch eine substantielle Schädigung des rechten Kniegelenkes durch das Unfallereignis am 31.08.2005 hinreichend sicher auszuschließen war. Damit war die angestrebte Diagnosesicherung erreicht. Die Hinweisschreiben der Beklagten an die behandelnden Ärzte, die weitere Behandlung des rechten Kniegelenkes zulasten der Krankenversicherung durchzuführen, war auf dieses Untersuchungsergebnis gestützt. Ab diesem Zeitpunkt waren daher auch keine Diagnose sichernden ärztlichen Maßnahmen zur Unfallabwicklung seitens der Beklagten oder der von ihr beauftragten Ärzte mehr veranlasst worden. Fahrtkostenersatz für Fahrten zu weiteren Untersuchung - nämlich die vom Klageantrag erfassten Fahrten zu Untersuchungen bei Dr. P. in L. - kann nicht verlangt werden. Aus dem gleichen Grunde scheidet die Erstattung des Verdienstausfalls aus Anlass dieser Fahrten aus.

Ein Anspruch auf Verdienstausfall wegen der Fahrten nach T. am 13.10.2005 und 26.01.2006 ist von der Beklagten aber zu Recht aus einem anderen Grund abgelehnt worden, weil nämlich der Kläger in der Lage gewesen ist, sich außerhalb seiner Arbeitsschicht, die z.B. am 13.10.2005 von 14.30 Uhr bis 22.00 Uhr dauerte, in der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik T. vorzustellen. Nähere Angaben, wann sich der Kläger im Einzelnen zeitlich an den jeweiligen Untersuchungstagen vorgestellt hat, ob er einen festen Termin erhalten hat oder ob er sich spontan aus eigenem Antrieb dort vorgestellt hat und wann seine Arbeitsschicht begonnen hat bzw. beendet war, hat der Kläger nicht gemacht; er hat auch keine entsprechenden Bescheinigungen vorgelegt, aus denen die notwendigen Angaben entnommen werden könnten. Den erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Bescheinigungen nach den Vordrucken der Beklagten ist für den 13.10.2005 und 26.01.2006 nicht zu entnehmen, wann die Untersuchung in der BG-Klinik in T. begonnen und geendet hatte, denn die entsprechende Rubrik ist vom Arzt der BG-Klinik nicht ausgefüllt worden. Damit ist für den Senat nicht nachvollziehbar, ob die vom Arbeitgeber bescheinigte Fehlzeit im Zusammenhang mit der Untersuchung in der BG-Klinik in T. stand, denn ausweislich der Angaben des Arbeitgebers hatte der Kläger am 13.10.2005 Arbeitsschicht von 14:30 Uhr bis 22:00 Uhr und am 26.01.2006 Arbeitsschicht von 6:00 Uhr bis 14:30 Uhr. Bei entsprechender Wahl des Untersuchungstermins am frühen Vormittag oder späten Nachmittag ist eine Ausfallzeit nicht durch die Hin- und Rückfahrt nach T. einschließlich der dortigen Untersuchung zurückführbar. Den Nachweis eines solchen Zusammenhangs hat der Kläger nicht erbracht.

Dagegen ist die Berufung insoweit begründet, als der Kläger Verdienstausfall für den 08.12.2005 begehrt. Insoweit sind der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 07.07.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.06.2007 rechtswidrig. Das Urteil des SG war insoweit abzuändern.

Dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgelegten Vordruck der Beklagten ist zur Überzeugung des Senats zu entnehmen, dass der Kläger aufgrund der Untersuchung in der BG-Klinik an diesem Tag gehindert war, die von 14:30 bis 22:00 Uhr dauernde Arbeitsschicht wahrzunehmen. Die Klinik hat einen Aufenthalt an diesem Tag bei ihr bis 16:00 Uhr bescheinigt. Die klägerische Angabe, um 18:30 Uhr die Reise beendet zu haben, ist angesichts der Entfernung Wohnort und Klinik plausibel. Unter Berücksichtigung der dem Kläger zuzubilligenden Möglichkeit nach der Rückfahrt noch ein Abendessen einnehmen zu können, ist eine Verhinderung bis 19:00 Uhr nachgewiesen. Unter diesem Gesichtspunkt erscheint dem Kläger eine Arbeitsaufnahme während der laufenden Schicht bis 22:00 Uhr nicht mehr zumutbar, zumal das Lackieren während der Schicht wegen Personalauswechslung nicht beliebig unterbrochen werden kann, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar geschildert hat.

Die Berufung hatte somit nur teilweise Erfolg, was bei der Kostenentscheidung nach § 193 SGG berücksichtigt worden ist. Das bereits geringfügige Obsiegen des Klägers in der ersten Instanz - bei noch ursprünglich höherer Streitsumme - rechtfertigt keine nachhaltige Differenzierung der Erstattungsanteile in beiden Instanzen, zumal erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat Unterlagen vorgelegt worden sind.

Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
Rechtskraft
Aus
Saved