Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 873/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 1327/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 19. Februar 2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Umstritten ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1959 geborene Kläger, der keine Berufsausbildung durchlaufen hat, war vom 1. September 1974 bis Oktober 2010 - mit Unterbrechungen - im Baubereich versicherungspflichtig beschäftigt, zuletzt vom 1. Februar 2000 bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 2. November 2010 bei dem Bauunternehmen E., wo er Kranfahrer-, Maurer- und Schalarbeiten verrichtete. Danach war er arbeitsunfähig krank bzw. - nach Aussteuerung - arbeitslos. Wegen der Einzelheiten der versicherungsrechtlichen Zeiten wird auf den Versicherungsverlauf zum Bescheid vom 5. April 2011 in den Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
Vom 30. März bis 26. April 2010 erfolgte eine medizinische stationäre Heilbehandlung in der F.klinik Bu. mit den Diagnosen chronisches HWS-Schmerzsyndrom bei bekanntem Bandscheibenvorfall (BSV) C5/C6 und Osteochondrose mit Cervicobrachialgie, muskuläres Impingement der Schultergelenke, Adipositas, Hyperlipidämie, Nikotinabusus und bereits bekannte Arteriosklerose. Gemäß dem Entlassungsbericht vom 27. April 2010 wurde der Kläger regulär und als arbeitsfähig entlassen. Die bisherige berufliche Tätigkeit als Kranführer bzw. Bauarbeiter sei sechs Stunden und mehr arbeitstäglich möglich. Zumutbar seien mittelschwere Tätigkeiten. Einschränkungen bestünden hinsichtlich HWS-Zwangshaltungen, insbesondere in Form von anhaltend erforderlichen Überkopfarbeiten. Entsprechende Tätigkeiten im Stehen, Gehen oder Sitzen seien ansonsten ebenfalls sechs Stunden und mehr arbeitstäglich zumutbar.
Den Rentenantrag des Klägers vom 19. November 2010 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 5. April 2011 und Widerspruchsbescheid vom 9. März 2012 ab, da der Kläger jedenfalls als Poststellenmitarbeiter und Registrator sechs Stunden arbeitstäglich arbeiten könne und damit weder berufsunfähig, noch erwerbsgemindert sei.
Grundlage der Entscheidung war eine Auskunft des Bauunternehmens E. vom 14. März 2011, wonach er entsprechend der Lohngruppe 2a des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe entlohnt war und Tätigkeiten verrichtet hatte, die im allgemeinen von Facharbeitern mit einer Ausbildung von mehr als zwei Jahren verrichtet wurden. Der Auskunft beigefügt waren eine Übersicht der Tarifvergütungen der einzelnen Lohngruppen und die Definitionen und Beispiele der Lohngruppen.
Weitere Grundlage war - neben Berichten behandelnder Ärzte - das Gutachten des Orthopäden Dr. Deu. vom 1. März 2011 (aufgeführte Diagnosen Cervicobrachialgie bei Diskopathie, pseudoradikuläres Lumbalsyndrom mit Segmentblockierung, Ausschluss Coxarthrose beidseits; AC-Gelenk-Arthrose beidseits, V.a. Fibromyalgie und V.a. Hämochromatose), der die bisherige Tätigkeit als Bauarbeiter bzw. Kranführer nur noch für unter drei Stunden möglich erachtete und leichte bis mittelschwere Arbeiten mit zeitweiligem Stehen, Gehen und Sitzen - ohne Überkopfarbeiten, Heben und Tragen von Lasten über fünf kg, unphysiologische WS-Haltungen, Tätigkeiten in ungünstigen Umgebungstemperaturen sowie mit Zeitdruck, Tätigkeiten in der Hocke und mit Laufen auf unebenem Gelände - drei bis unter sechs Stunden als möglich ansah. Nach Überprüfung war dann Dr. Lat. in einer Stellungnahme vom 4. März 2011 - ausgehend von den Diagnosen BS-Schaden der HWS, degenerative WS-Veränderungen, degenerative Veränderungen beider Schultergelenke zum Ergebnis gelangt, der Kläger könne leichte bis mittelschwere Tätigkeiten im Stehen, Gehen und Sitzen - ohne häufiges Heben, Tragen von Lasten, längere WS-Zwangshaltungen, häufiges Knien/Hocken, häufige Überkopfarbeiten sowie besondere Belastung durch Kälte und Nässe - sechs Stunden und mehr arbeitstäglich verrichten. Die Tätigkeit als Bauarbeiter sei nicht mehr möglich und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben seien angezeigt. In der Stellungnahme vom 3. November 2011 hatte Dr. Lat. nach Auswertung weiterer eingegangener ärztlicher Äußerungen an seiner Beurteilung des Leistungsvermögens festgehalten.
Die ihm von der Beklagten bewilligten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben lehnte der Kläger ab, da er zunächst das Rentenverfahren durchführen wollte.
Wegen der die Gewährung von Rente versagenden Entscheidung hat der Kläger am 4. April 2012 Klage beim Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben.
Das SG hat schriftliche Zeugenauskünfte behandelnder Ärzte eingeholt. Über die von ihnen erhobenen Befunde und erfolgte Behandlungen haben unter Beifügung ihnen vorliegender ärztlicher Äußerungen Dr. Gra., Allgemein- und Palliativmedizin, am 13. August 2012 (Schmerzen am gesamten Bewegungsapparat reaktive Depression, leichte Tätigkeiten ohne körperliche Anstrengung, Schichtarbeit und Zwangshaltung seien drei bis unter sechs Stunden zumutbar) und der Orthopäde Dr. Kö. am 21. August 2012 (u.a. Schulter- und WS-Erkrankung, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ohne Schichtbetrieb, schwere Hebe- und Tragebelastungen seien drei bis sechs Stunden täglich möglich) berichtet.
Ferner hat das SG ein Sachverständigengutachten des Orthopäden Dr. He. vom 17. Oktober 2012 eingeholt. Er ist zum Ergebnis gelangt, beim Kläger bestünden chronische Schmerzen im Bereich des gesamten Bewegungsapparates bei umfangreichen Blockierungen in allen WS-Abschnitten und massiven, teils autonomen, d.h. willkürlich nicht mehr kontrollierbaren Verspannungen der Rumpfmuskulatur, schmerzhafte Funktionsstörungen der rechten Großzehe bei radiologisch nachweisbaren arthrotischen Veränderungen im Grund- und Endgelenk sowie komplexe internistische Probleme mit Fettstoffwechselstörung, Hämochromatose und Schlafapnoe-Syndrom. Einschränkungen der beruflichen Leistungsfähigkeit ergäben sich vor allem auf Grund der umfangreichen funktionellen Störungen entlang der WS. Der Kläger könne nur noch überwiegend leichte bis gelegentlich kurzfristig mittelschwere Arbeiten in unterschiedlichen Körperhaltungen mit Möglichkeit des Wechsels in stündlichen Abständen verrichten. Das gelegentliche Heben und Tragen von Lasten bis 20 kg in stabilisierter aufrechter Rumpfhaltung bzw. bis zehn kg in Rumpfvor- oder -seitneigung sei unbedenklich. Längeres Verharren in Zwangshaltungen der WS, ein ständiger Wechsel zwischen Wärme- und Kältezonen, länger anhaltende mechanische belastende Überkopfarbeiten, Arbeiten in Hockstellung oder im Knien sowie Arbeiten auf sehr unebenem rutschigem Gelände seien ungünstig. Die Tätigkeit als Maurer, Bauhelfer und Maschinist sei nicht mehr zumutbar. Eine leidensgerechte Tätigkeit sei dem Kläger noch vollschichtig möglich, ohne dass begründete Bedenken bestünden, dass sich der Gesundheitszustand dadurch richtungsweisend verschlimmern würde. Es fänden sich auch keine definierbaren körperlichen Krankheiten, die die Gehfähigkeit so massiv beeinträchtigen würden, dass er nicht mehr in der Lage wäre, über 500 m in jeweils unter 20 Minuten viermal arbeitstäglich Strecken zur Arbeit und zurück zurückzulegen. Die sozialmedizinisch relevante Gehfähigkeit sei noch erhalten. Der Kläger könne auch zweifach arbeitstäglich Entfernungen bis zu drei km mit dem Fahrrad zurücklegen. Hinsichtlich des zeitlichen Leistungsvermögens weiche er von Dr. Deu. ab, der die strukturellen Schäden z.B. im Bereich der unteren HWS wesentlich höher bewertet habe, dafür aber den funktionellen Störungen einen geringeren Stellenwert eingeräumt habe. Eine weitere Begutachtung erscheine nicht unbedingt erforderlich. Auch die internistischen Probleme führten nicht zu einer zusätzlichen Einschränkung der Erwerbsfähigkeit.
Mit Urteil vom 19. Februar 2013 hat das SG die Klage abgewiesen. Die - näher dargelegten - Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung bzw. Berufsunfähigkeit seien nicht erfüllt, da der Kläger ihm zumutbare Tätigkeiten als Registrator unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen und ohne längere Einarbeitungszeit verrichten könne, weswegen es dahinstehen könne, ob der bisherige Beruf des Klägers als Facharbeitertätigkeit anzusehen sei. Das Gutachten des Dr. Deu. sei hinsichtlich der Leistungsbeurteilung durch das Sachverständigengutachten des Dr. He. widerlegt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das schriftliche Urteil verwiesen.
Gegen das am 7. März 2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 25. März 2013 Berufung eingelegt. Er trägt im Wesentlichen vor, auf Grund seiner Gesundheitsstörungen sei er erwerbsgemindert. Er leide insbesondere unter WS- und Gelenkbeschwerden sowie an einer Hämochromatose, einem Schlafapnoesyndrom und einem chronischen Schmerzsyndrom. Die Beweglichkeit der WS sei eingeschränkt und er habe Schmerzen und Probleme beim Laufen. Dr. Gra. habe zudem eine reaktive Depression diagnostiziert. In neurologisch-psychiatrischer Behandlung befinde er sich nicht. Hierzu hat der Kläger einen Arztbrief der Heilpraktikerin für Psychotherapie Ki. vom 8. April 2012 und einen Bericht der O.klinik, Wa., vom 28. Februar 2013 über eine stationäre Behandlung vom 7. bis 28. Februar 2013 (Stabilisierung unter multimodaler Schmerztherapie, Verbesserung von Seiten der Schmerzen in der WS, hinsichtlich der Schmerzintensität sei der Kläger sehr zufrieden und könne damit leben, er sei gebessert wieder in die ambulante Behandlung entlassen worden, das neurologische Konsil von Prof. Dr. Hül. habe kein neurologisches Defizit ergeben, aber Hinweise auf engen cervicalen Spinalkanal mit intermittierend auftretenden sensiblen Störungen) vorgelegt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 19. Februar 2013 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 5. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. März 2012 zu verurteilen, ihm ab 1. Dezember 2010 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Dauer sowie ab 1. Juni 2011 wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger könne ihm zumutbare Tätigkeiten ohne zeitliche Einschränkungen verrichten. Hierzu hat sie eine Stellungnahme der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Sozialmedizin Dr. El. vom 6. August 2013 vorgelegt. Diese hat konstatiert, die Behandlung bei der Heilpraktikerin Ki. sei abgebrochen worden, was möglicherweise darauf zurückzuführen sei, dass es sich lediglich um eine Heilpraktikerin für Psychotherapie handle. Soweit diese eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome angebe, sei anzumerken, dass es sich bei ihr weder um eine Psychiaterin, noch um eine psychologische Psychotherapeutin handle. Sie habe keinen psychopathologischen Befund erhoben und es sei auch nicht ersichtlich, wie sie diese Diagnose ableite. Aus dem Entlassungsbericht der O.klinik ergebe sich die Diagnose einer cervicalen BS-Verlagerung, eines Cervicobrachialsyndroms, einer degenerativen Osteochondrose der WS, einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und einer Polyneuropathie. Gemäß dem Verlaufsbericht sei es durch den stationären Aufenthalt zu einer deutlichen Befundbesserung gekommen. Nachdem eine neurologisch-psychiatrische Behandlung nicht stattfinde, spreche dies gegen einen hohen Leidensdruck. Insgesamt ergäben sich aus den vorgelegten Unterlagen keine weiteren beruflichen Leistungseinschränkungen. Es verbleibe bei der bisher vertretenen Einschätzung.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheidet, ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung bzw. teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier vom Kläger beanspruchte Rente - §§ 43, 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) und die Rechtsprechung zur Zumutbarkeit von beruflichen Tätigkeiten, wenn die bisherige Tätigkeit nicht mehr ausgeübt werden kann - dargelegt und zutreffend ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung bzw. auch wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit hat, weil er in der Lage ist, zumindest die ihm - auch wenn er als Facharbeiter anzusehen ist - zumutbare Tätigkeit eines Registrators sechs Stunden arbeitstäglich zu verrichten und auch einen Arbeitsplatz erreichen kann. Der Senat schließt sich dem nach eigener Überprüfung und unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens des Klägers uneingeschränkt an und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 SGG zurück.
Ergänzend ist anzumerken, dass sich aus dem vom SG eingeholten Sachverständigengutachten des Dr. He. schlüssig und nachvollziehbar ergibt, dass beim Kläger lediglich qualitative Einschränkungen vorliegen. Er leidet danach im Wesentlichen unter chronischen Schmerzen im Bereich des gesamten Bewegungsapparates bei umfangreichen Blockierungen in allen WS-Abschnitten und massiven, teils autonomen, d.h. willkürlich nicht mehr kontrollierbaren Verspannungen der Rumpfmuskulatur, schmerzhaften Funktionsstörungen der rechten Großzehe bei radiologisch nachweisbaren arthrotischen Veränderungen im Grund- und Endgelenk sowie komplexen internistischen Problemen mit Fettstoffwechselstörung, Hämochromatose und Schlafapnoe-Syndrom. Dadurch ist die berufliche Leistungsfähigkeit vor allem auf Grund der umfangreichen funktionellen Störungen entlang der WS eingeschränkt. Der Kläger kann aber nach den überzeugenden und für den Senat schlüssigen Ausführungen überwiegend leichte bis gelegentlich kurzfristig mittelschwere Arbeiten in unterschiedlichen Körperhaltungen mit Möglichkeit des Wechsels in stündlichen Abständen verrichten. Das gelegentliche Heben und Tragen von Lasten bis 20 kg in stabilisierter aufrechter Rumpfhaltung bzw. bis zehn kg in Rumpfvor- oder -seitneigung ist unbedenklich. Längeres Verharren in Zwangshaltungen der WS, ein ständiger Wechsel zwischen Wärme- und Kältezonen, länger anhaltende mechanische belastende Überkopfarbeiten, Arbeiten in Hockstellung oder im Knien sowie Arbeiten auf sehr unebenem rutschigen Gelände sind ungünstig. Damit ist die Tätigkeit als Maurer, Bauhelfer und Maschinist nicht mehr zumutbar. Eine leidensgerechte Tätigkeit ist dem Kläger aber - so Dr. He., dem sich der Senat anschließt - noch vollschichtig möglich, ohne dass begründete Bedenken bestünden, dass sich der Gesundheitszustand dadurch richtungsweisend verschlimmern würde. Es liegen auch keine definierbaren körperlichen Krankheiten vor, die die Gehfähigkeit so massiv beeinträchtigen würden, dass er nicht mehr in der Lage wäre, über 500 m in jeweils unter 20 Minuten viermal arbeitstäglich Strecken zur Arbeit und zurück zurückzulegen. Die sozialmedizinisch relevante Gehfähigkeit ist somit noch erhalten. Der Kläger kann im Übrigen auch zweifach Entfernungen bis zu drei km mit dem Fahrrad auf dem Weg zur Arbeit zurücklegen.
Soweit hiervon abweichend Dr. Deu. auch eine quantitative Einschränkung des Leistungsvermögens gesehen hat, fehlt es dem Senat an einer schlüssigen und überzeugenden Begründung, auf Grund derer er sich Dr. Deu. anschließen könnte. Dr. He. hat im Wesentlichen dieselben Befunde erhoben, wie Dr. Deu. und ist zum schlüssigen und überzeugenden Ergebnis gelangt, dass eine quantitative Leistungsminderung nicht besteht. Diese Auffassung hat im Übrigen auch bereits Dr. Lat. vertreten. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die von Dr. Deu. angenommene Einschränkung "bis unter sechs Stunden" nicht signifikant von der Annahme eines sechsstündigen Leistungsvermögens abweicht.
Soweit der Kläger im Berufungsverfahren noch ärztliche Äußerungen und die seiner Heilpraktikerin vorgelegt hat, ergibt sich aus diesen keine wesentliche Verschlechterung dauerhafter Art, die die Annahme einer nicht nur vorübergehenden Einschränkung rechtfertigen könnte. Anhaltspunkte für eine gravierende Erkrankung auf psychiatrischem Gebiet bzw. entsprechende Belege liegen nicht vor. Die Einschätzung der Heilpraktikerin Ki. entbehrt jeglicher fachlicher Befunderhebung in psychiatrischer Hinsicht. Eine neurologisch-psychiatrische Behandlung des Klägers erfolgt im Übrigen nicht, weswegen auch kein hinreichender Leidensdruck als Ausdruck einer schwerer wiegenden Erkrankung vorliegt. Die stationäre schmerztherapeutische Behandlung in der O.klinik war im Übrigen erfolgreich, sodass durch den vorgelegten Bericht eine anhaltende wesentliche Verschlimmerung gleichfalls nicht ersichtlich ist. Auch das dort eingeholte Konsil des Prof. Dr. Hül. hat ein neurologisches Defizit nicht ergeben.
Dr. El. ist in der als qualifizierter Beteiligtenvortrag verwertbaren Stellungnahme vom 6. August 2013 deshalb für den Senat nachvollziehbar zum Ergebnis gelangt, dass es bei der bisherigen Leistungseinschätzung verbleibt. Damit besteht für den Senat keine Veranlassung zu weiteren Ermittlungen.
Der Kläger ist auch nicht berufsunfähig, weil er seine bisherige Bauarbeitertätigkeit nicht mehr ausüben kann. Insofern ist für den Senat zweifelhaft und nicht bewiesen, dass der bisherige Beruf des Klägers, der eine Berufsausbildung nicht absolviert hat, als Bauarbeiter dem Leitberuf des Facharbeiters mit einer Ausbildung von mehr als zwei Jahren zuzuordnen ist. Er war nach Lohngruppe 2a des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe entlohnt. Die Tätigkeiten der Lohngruppe 2 umfassen nach der Definition des Tarifvertrages und der Übersicht über die Tarifvergütungen "fachlich begrenzte Arbeiten (Teilleistungen eines Berufsbildes oder angelernte Spezialtätigkeiten) nach Anweisung", während die Lohngruppe 3 - "Facharbeiter/Baugeräte-führer/Berufskraftfahrer" - "Facharbeiten des jeweiligen Berufsbildes" in der Regel mit entsprechenden Ausbildungen, u.a. z.B. Stufenausbildung im Baugewerbe umfasst. Damit bestehen Zweifel, ob die Tätigkeiten des Klägers denen eines Facharbeiters im Sinne des Mehrstufenschemas entsprochen haben.
Dies kann jedoch dahingestellt bleiben, denn mit den nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen vorliegenden Einschränkungen ist der Kläger jedenfalls in der Lage, die einem Facharbeiter zumutbare Tätigkeit eines Registrators zu verrichten. Tätigkeiten eines Registrators sind nach der vom SG dargelegten Rechtsprechung und auch der (nach umfassenden Ermittlungen) ständigen Rechtsprechung des Senats (u.a. Urteile vom 25. September 2012, L 13 R 6087/09, und 17. September 2013, L 13 R 5018/11) in hinreichender Zahl vorhanden und auf Grund ihrer tariflichen Entlohnung für einen Facharbeiter nicht mit einem unzumutbaren sozialen Abstieg verbunden.
Die Tätigkeit eines Registrators nach Entgeltgruppe 3 umfasst das Vergeben von Aktenzeichen entsprechend geltenden Aktenplänen und -nummern, das Anlegen von Neuakten, das Beachten von Aktenordnungen sowie das Aussondern von Altakten. Dabei achten sie auf die Einhaltung von Aufbewahrungsfristen. Um elektronische Informationen zu archivieren, verwenden Registratoren elektronische Archivsysteme, in denen Dokumente schnell wiedergefunden werden können. Sie speichern und verwalten digitale Dokumente mit spezieller Software. Im Bereich der Aktenhaltung und Registratur sind sie außerdem für die Terminüberwachung und allgemeine Verwaltungsarbeiten verantwortlich (vgl. dazu Urteil des Senats vom 25. September 2012, a.a.O., unter Hinweis auf www.berufenet.arbeitsagentur.de/berufe/).
Die hierzu erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse kann der Kläger innerhalb von drei Monaten erwerben, auch wenn er eine verwaltungsnahe bzw. kaufmännische Ausbildung nicht absolviert hat. Von einem Facharbeiter bzw. einem Versicherten, der für sich in Anspruch nimmt, die Qualifikation eines Facharbeiters zu besitzen und entsprechende Tätigkeiten ausüben zu können, kann jedenfalls erwartet werden, die Grundkompetenz zum Einsatz des PC innerhalb des genannten Zeitraums zu erwerben (Bayerisches LSG vom 8. Februar 2012 - L 1 R 1005/09 - Juris Rdnr. 50; LSG Niedersachsen-Bremen vom 25. August 2009 - L 10 R 269/08 - Juris Rdnr. 24; a.A. LSG Berlin-Brandenburg vom 17. November 2011 - L 4 R 380/11 - Juris Rdnr. 43).
Der Tätigkeit als Registrator stehen auch keine gesundheitlichen Einschränkungen entgegen. Der Kläger wird mit dem ihm verbliebenen Restleistungsvermögen dem gesundheitlichen Belastungsprofil der in Rede stehenden Verweisungstätigkeit gerecht. Dieses ist geprägt durch Arbeiten im Sitzen (vgl. www.Berufenet.de), aber auch im Wechselrhythmus von Sitzen, Gehen und Stehen. In körperlicher Hinsicht sind überwiegend leichte Tätigkeiten zu verrichten. Schweres Heben und Tragen ist nicht notwendig; ggf. muss mit Aktenstücken bis 10 kg Gewicht umgegangen werden. Besondere psychische Belastungen kommen nicht vor (vgl. zu den körperlichen Anforderungen insgesamt: Bayerisches LSG vom 8. Februar 2012 a.a.O., Juris Rdnr. 48). Diesen Anforderungen kann der Kläger genügen. Insbesondere ist er noch in der Lage, Lasten bis 10 kg zu heben und im Wechsel zwischen Stehen, Gehen und Sitzen zu arbeiten.
Nachdem der Kläger somit ihm zumutbare Tätigkeiten wenigstens sechs Stunden arbeitstäglich verrichten kann, ist er nicht berufsunfähig oder teilweise oder voll erwerbsgemindert. Das Risiko, dass er einen leidensgerechten Arbeitsplatz findet, unterstellt, er hat hieran Interesse und bemüht sich darum, woran angesichts der Ablehnung der von der Beklagten angebotenen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (zunächst Widerspruch gegen Bewilligungsentscheidung) Zweifel bestehen, geht insoweit nicht zu Lasten der gesetzlichen Rentenversicherung.
Da das SG somit zu Recht die Klage abgewiesen hat, weist der Senat die Berufung zurück. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Umstritten ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1959 geborene Kläger, der keine Berufsausbildung durchlaufen hat, war vom 1. September 1974 bis Oktober 2010 - mit Unterbrechungen - im Baubereich versicherungspflichtig beschäftigt, zuletzt vom 1. Februar 2000 bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 2. November 2010 bei dem Bauunternehmen E., wo er Kranfahrer-, Maurer- und Schalarbeiten verrichtete. Danach war er arbeitsunfähig krank bzw. - nach Aussteuerung - arbeitslos. Wegen der Einzelheiten der versicherungsrechtlichen Zeiten wird auf den Versicherungsverlauf zum Bescheid vom 5. April 2011 in den Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
Vom 30. März bis 26. April 2010 erfolgte eine medizinische stationäre Heilbehandlung in der F.klinik Bu. mit den Diagnosen chronisches HWS-Schmerzsyndrom bei bekanntem Bandscheibenvorfall (BSV) C5/C6 und Osteochondrose mit Cervicobrachialgie, muskuläres Impingement der Schultergelenke, Adipositas, Hyperlipidämie, Nikotinabusus und bereits bekannte Arteriosklerose. Gemäß dem Entlassungsbericht vom 27. April 2010 wurde der Kläger regulär und als arbeitsfähig entlassen. Die bisherige berufliche Tätigkeit als Kranführer bzw. Bauarbeiter sei sechs Stunden und mehr arbeitstäglich möglich. Zumutbar seien mittelschwere Tätigkeiten. Einschränkungen bestünden hinsichtlich HWS-Zwangshaltungen, insbesondere in Form von anhaltend erforderlichen Überkopfarbeiten. Entsprechende Tätigkeiten im Stehen, Gehen oder Sitzen seien ansonsten ebenfalls sechs Stunden und mehr arbeitstäglich zumutbar.
Den Rentenantrag des Klägers vom 19. November 2010 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 5. April 2011 und Widerspruchsbescheid vom 9. März 2012 ab, da der Kläger jedenfalls als Poststellenmitarbeiter und Registrator sechs Stunden arbeitstäglich arbeiten könne und damit weder berufsunfähig, noch erwerbsgemindert sei.
Grundlage der Entscheidung war eine Auskunft des Bauunternehmens E. vom 14. März 2011, wonach er entsprechend der Lohngruppe 2a des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe entlohnt war und Tätigkeiten verrichtet hatte, die im allgemeinen von Facharbeitern mit einer Ausbildung von mehr als zwei Jahren verrichtet wurden. Der Auskunft beigefügt waren eine Übersicht der Tarifvergütungen der einzelnen Lohngruppen und die Definitionen und Beispiele der Lohngruppen.
Weitere Grundlage war - neben Berichten behandelnder Ärzte - das Gutachten des Orthopäden Dr. Deu. vom 1. März 2011 (aufgeführte Diagnosen Cervicobrachialgie bei Diskopathie, pseudoradikuläres Lumbalsyndrom mit Segmentblockierung, Ausschluss Coxarthrose beidseits; AC-Gelenk-Arthrose beidseits, V.a. Fibromyalgie und V.a. Hämochromatose), der die bisherige Tätigkeit als Bauarbeiter bzw. Kranführer nur noch für unter drei Stunden möglich erachtete und leichte bis mittelschwere Arbeiten mit zeitweiligem Stehen, Gehen und Sitzen - ohne Überkopfarbeiten, Heben und Tragen von Lasten über fünf kg, unphysiologische WS-Haltungen, Tätigkeiten in ungünstigen Umgebungstemperaturen sowie mit Zeitdruck, Tätigkeiten in der Hocke und mit Laufen auf unebenem Gelände - drei bis unter sechs Stunden als möglich ansah. Nach Überprüfung war dann Dr. Lat. in einer Stellungnahme vom 4. März 2011 - ausgehend von den Diagnosen BS-Schaden der HWS, degenerative WS-Veränderungen, degenerative Veränderungen beider Schultergelenke zum Ergebnis gelangt, der Kläger könne leichte bis mittelschwere Tätigkeiten im Stehen, Gehen und Sitzen - ohne häufiges Heben, Tragen von Lasten, längere WS-Zwangshaltungen, häufiges Knien/Hocken, häufige Überkopfarbeiten sowie besondere Belastung durch Kälte und Nässe - sechs Stunden und mehr arbeitstäglich verrichten. Die Tätigkeit als Bauarbeiter sei nicht mehr möglich und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben seien angezeigt. In der Stellungnahme vom 3. November 2011 hatte Dr. Lat. nach Auswertung weiterer eingegangener ärztlicher Äußerungen an seiner Beurteilung des Leistungsvermögens festgehalten.
Die ihm von der Beklagten bewilligten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben lehnte der Kläger ab, da er zunächst das Rentenverfahren durchführen wollte.
Wegen der die Gewährung von Rente versagenden Entscheidung hat der Kläger am 4. April 2012 Klage beim Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben.
Das SG hat schriftliche Zeugenauskünfte behandelnder Ärzte eingeholt. Über die von ihnen erhobenen Befunde und erfolgte Behandlungen haben unter Beifügung ihnen vorliegender ärztlicher Äußerungen Dr. Gra., Allgemein- und Palliativmedizin, am 13. August 2012 (Schmerzen am gesamten Bewegungsapparat reaktive Depression, leichte Tätigkeiten ohne körperliche Anstrengung, Schichtarbeit und Zwangshaltung seien drei bis unter sechs Stunden zumutbar) und der Orthopäde Dr. Kö. am 21. August 2012 (u.a. Schulter- und WS-Erkrankung, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ohne Schichtbetrieb, schwere Hebe- und Tragebelastungen seien drei bis sechs Stunden täglich möglich) berichtet.
Ferner hat das SG ein Sachverständigengutachten des Orthopäden Dr. He. vom 17. Oktober 2012 eingeholt. Er ist zum Ergebnis gelangt, beim Kläger bestünden chronische Schmerzen im Bereich des gesamten Bewegungsapparates bei umfangreichen Blockierungen in allen WS-Abschnitten und massiven, teils autonomen, d.h. willkürlich nicht mehr kontrollierbaren Verspannungen der Rumpfmuskulatur, schmerzhafte Funktionsstörungen der rechten Großzehe bei radiologisch nachweisbaren arthrotischen Veränderungen im Grund- und Endgelenk sowie komplexe internistische Probleme mit Fettstoffwechselstörung, Hämochromatose und Schlafapnoe-Syndrom. Einschränkungen der beruflichen Leistungsfähigkeit ergäben sich vor allem auf Grund der umfangreichen funktionellen Störungen entlang der WS. Der Kläger könne nur noch überwiegend leichte bis gelegentlich kurzfristig mittelschwere Arbeiten in unterschiedlichen Körperhaltungen mit Möglichkeit des Wechsels in stündlichen Abständen verrichten. Das gelegentliche Heben und Tragen von Lasten bis 20 kg in stabilisierter aufrechter Rumpfhaltung bzw. bis zehn kg in Rumpfvor- oder -seitneigung sei unbedenklich. Längeres Verharren in Zwangshaltungen der WS, ein ständiger Wechsel zwischen Wärme- und Kältezonen, länger anhaltende mechanische belastende Überkopfarbeiten, Arbeiten in Hockstellung oder im Knien sowie Arbeiten auf sehr unebenem rutschigem Gelände seien ungünstig. Die Tätigkeit als Maurer, Bauhelfer und Maschinist sei nicht mehr zumutbar. Eine leidensgerechte Tätigkeit sei dem Kläger noch vollschichtig möglich, ohne dass begründete Bedenken bestünden, dass sich der Gesundheitszustand dadurch richtungsweisend verschlimmern würde. Es fänden sich auch keine definierbaren körperlichen Krankheiten, die die Gehfähigkeit so massiv beeinträchtigen würden, dass er nicht mehr in der Lage wäre, über 500 m in jeweils unter 20 Minuten viermal arbeitstäglich Strecken zur Arbeit und zurück zurückzulegen. Die sozialmedizinisch relevante Gehfähigkeit sei noch erhalten. Der Kläger könne auch zweifach arbeitstäglich Entfernungen bis zu drei km mit dem Fahrrad zurücklegen. Hinsichtlich des zeitlichen Leistungsvermögens weiche er von Dr. Deu. ab, der die strukturellen Schäden z.B. im Bereich der unteren HWS wesentlich höher bewertet habe, dafür aber den funktionellen Störungen einen geringeren Stellenwert eingeräumt habe. Eine weitere Begutachtung erscheine nicht unbedingt erforderlich. Auch die internistischen Probleme führten nicht zu einer zusätzlichen Einschränkung der Erwerbsfähigkeit.
Mit Urteil vom 19. Februar 2013 hat das SG die Klage abgewiesen. Die - näher dargelegten - Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung bzw. Berufsunfähigkeit seien nicht erfüllt, da der Kläger ihm zumutbare Tätigkeiten als Registrator unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen und ohne längere Einarbeitungszeit verrichten könne, weswegen es dahinstehen könne, ob der bisherige Beruf des Klägers als Facharbeitertätigkeit anzusehen sei. Das Gutachten des Dr. Deu. sei hinsichtlich der Leistungsbeurteilung durch das Sachverständigengutachten des Dr. He. widerlegt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das schriftliche Urteil verwiesen.
Gegen das am 7. März 2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 25. März 2013 Berufung eingelegt. Er trägt im Wesentlichen vor, auf Grund seiner Gesundheitsstörungen sei er erwerbsgemindert. Er leide insbesondere unter WS- und Gelenkbeschwerden sowie an einer Hämochromatose, einem Schlafapnoesyndrom und einem chronischen Schmerzsyndrom. Die Beweglichkeit der WS sei eingeschränkt und er habe Schmerzen und Probleme beim Laufen. Dr. Gra. habe zudem eine reaktive Depression diagnostiziert. In neurologisch-psychiatrischer Behandlung befinde er sich nicht. Hierzu hat der Kläger einen Arztbrief der Heilpraktikerin für Psychotherapie Ki. vom 8. April 2012 und einen Bericht der O.klinik, Wa., vom 28. Februar 2013 über eine stationäre Behandlung vom 7. bis 28. Februar 2013 (Stabilisierung unter multimodaler Schmerztherapie, Verbesserung von Seiten der Schmerzen in der WS, hinsichtlich der Schmerzintensität sei der Kläger sehr zufrieden und könne damit leben, er sei gebessert wieder in die ambulante Behandlung entlassen worden, das neurologische Konsil von Prof. Dr. Hül. habe kein neurologisches Defizit ergeben, aber Hinweise auf engen cervicalen Spinalkanal mit intermittierend auftretenden sensiblen Störungen) vorgelegt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 19. Februar 2013 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 5. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. März 2012 zu verurteilen, ihm ab 1. Dezember 2010 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Dauer sowie ab 1. Juni 2011 wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger könne ihm zumutbare Tätigkeiten ohne zeitliche Einschränkungen verrichten. Hierzu hat sie eine Stellungnahme der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Sozialmedizin Dr. El. vom 6. August 2013 vorgelegt. Diese hat konstatiert, die Behandlung bei der Heilpraktikerin Ki. sei abgebrochen worden, was möglicherweise darauf zurückzuführen sei, dass es sich lediglich um eine Heilpraktikerin für Psychotherapie handle. Soweit diese eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome angebe, sei anzumerken, dass es sich bei ihr weder um eine Psychiaterin, noch um eine psychologische Psychotherapeutin handle. Sie habe keinen psychopathologischen Befund erhoben und es sei auch nicht ersichtlich, wie sie diese Diagnose ableite. Aus dem Entlassungsbericht der O.klinik ergebe sich die Diagnose einer cervicalen BS-Verlagerung, eines Cervicobrachialsyndroms, einer degenerativen Osteochondrose der WS, einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und einer Polyneuropathie. Gemäß dem Verlaufsbericht sei es durch den stationären Aufenthalt zu einer deutlichen Befundbesserung gekommen. Nachdem eine neurologisch-psychiatrische Behandlung nicht stattfinde, spreche dies gegen einen hohen Leidensdruck. Insgesamt ergäben sich aus den vorgelegten Unterlagen keine weiteren beruflichen Leistungseinschränkungen. Es verbleibe bei der bisher vertretenen Einschätzung.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheidet, ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung bzw. teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier vom Kläger beanspruchte Rente - §§ 43, 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) und die Rechtsprechung zur Zumutbarkeit von beruflichen Tätigkeiten, wenn die bisherige Tätigkeit nicht mehr ausgeübt werden kann - dargelegt und zutreffend ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung bzw. auch wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit hat, weil er in der Lage ist, zumindest die ihm - auch wenn er als Facharbeiter anzusehen ist - zumutbare Tätigkeit eines Registrators sechs Stunden arbeitstäglich zu verrichten und auch einen Arbeitsplatz erreichen kann. Der Senat schließt sich dem nach eigener Überprüfung und unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens des Klägers uneingeschränkt an und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 SGG zurück.
Ergänzend ist anzumerken, dass sich aus dem vom SG eingeholten Sachverständigengutachten des Dr. He. schlüssig und nachvollziehbar ergibt, dass beim Kläger lediglich qualitative Einschränkungen vorliegen. Er leidet danach im Wesentlichen unter chronischen Schmerzen im Bereich des gesamten Bewegungsapparates bei umfangreichen Blockierungen in allen WS-Abschnitten und massiven, teils autonomen, d.h. willkürlich nicht mehr kontrollierbaren Verspannungen der Rumpfmuskulatur, schmerzhaften Funktionsstörungen der rechten Großzehe bei radiologisch nachweisbaren arthrotischen Veränderungen im Grund- und Endgelenk sowie komplexen internistischen Problemen mit Fettstoffwechselstörung, Hämochromatose und Schlafapnoe-Syndrom. Dadurch ist die berufliche Leistungsfähigkeit vor allem auf Grund der umfangreichen funktionellen Störungen entlang der WS eingeschränkt. Der Kläger kann aber nach den überzeugenden und für den Senat schlüssigen Ausführungen überwiegend leichte bis gelegentlich kurzfristig mittelschwere Arbeiten in unterschiedlichen Körperhaltungen mit Möglichkeit des Wechsels in stündlichen Abständen verrichten. Das gelegentliche Heben und Tragen von Lasten bis 20 kg in stabilisierter aufrechter Rumpfhaltung bzw. bis zehn kg in Rumpfvor- oder -seitneigung ist unbedenklich. Längeres Verharren in Zwangshaltungen der WS, ein ständiger Wechsel zwischen Wärme- und Kältezonen, länger anhaltende mechanische belastende Überkopfarbeiten, Arbeiten in Hockstellung oder im Knien sowie Arbeiten auf sehr unebenem rutschigen Gelände sind ungünstig. Damit ist die Tätigkeit als Maurer, Bauhelfer und Maschinist nicht mehr zumutbar. Eine leidensgerechte Tätigkeit ist dem Kläger aber - so Dr. He., dem sich der Senat anschließt - noch vollschichtig möglich, ohne dass begründete Bedenken bestünden, dass sich der Gesundheitszustand dadurch richtungsweisend verschlimmern würde. Es liegen auch keine definierbaren körperlichen Krankheiten vor, die die Gehfähigkeit so massiv beeinträchtigen würden, dass er nicht mehr in der Lage wäre, über 500 m in jeweils unter 20 Minuten viermal arbeitstäglich Strecken zur Arbeit und zurück zurückzulegen. Die sozialmedizinisch relevante Gehfähigkeit ist somit noch erhalten. Der Kläger kann im Übrigen auch zweifach Entfernungen bis zu drei km mit dem Fahrrad auf dem Weg zur Arbeit zurücklegen.
Soweit hiervon abweichend Dr. Deu. auch eine quantitative Einschränkung des Leistungsvermögens gesehen hat, fehlt es dem Senat an einer schlüssigen und überzeugenden Begründung, auf Grund derer er sich Dr. Deu. anschließen könnte. Dr. He. hat im Wesentlichen dieselben Befunde erhoben, wie Dr. Deu. und ist zum schlüssigen und überzeugenden Ergebnis gelangt, dass eine quantitative Leistungsminderung nicht besteht. Diese Auffassung hat im Übrigen auch bereits Dr. Lat. vertreten. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die von Dr. Deu. angenommene Einschränkung "bis unter sechs Stunden" nicht signifikant von der Annahme eines sechsstündigen Leistungsvermögens abweicht.
Soweit der Kläger im Berufungsverfahren noch ärztliche Äußerungen und die seiner Heilpraktikerin vorgelegt hat, ergibt sich aus diesen keine wesentliche Verschlechterung dauerhafter Art, die die Annahme einer nicht nur vorübergehenden Einschränkung rechtfertigen könnte. Anhaltspunkte für eine gravierende Erkrankung auf psychiatrischem Gebiet bzw. entsprechende Belege liegen nicht vor. Die Einschätzung der Heilpraktikerin Ki. entbehrt jeglicher fachlicher Befunderhebung in psychiatrischer Hinsicht. Eine neurologisch-psychiatrische Behandlung des Klägers erfolgt im Übrigen nicht, weswegen auch kein hinreichender Leidensdruck als Ausdruck einer schwerer wiegenden Erkrankung vorliegt. Die stationäre schmerztherapeutische Behandlung in der O.klinik war im Übrigen erfolgreich, sodass durch den vorgelegten Bericht eine anhaltende wesentliche Verschlimmerung gleichfalls nicht ersichtlich ist. Auch das dort eingeholte Konsil des Prof. Dr. Hül. hat ein neurologisches Defizit nicht ergeben.
Dr. El. ist in der als qualifizierter Beteiligtenvortrag verwertbaren Stellungnahme vom 6. August 2013 deshalb für den Senat nachvollziehbar zum Ergebnis gelangt, dass es bei der bisherigen Leistungseinschätzung verbleibt. Damit besteht für den Senat keine Veranlassung zu weiteren Ermittlungen.
Der Kläger ist auch nicht berufsunfähig, weil er seine bisherige Bauarbeitertätigkeit nicht mehr ausüben kann. Insofern ist für den Senat zweifelhaft und nicht bewiesen, dass der bisherige Beruf des Klägers, der eine Berufsausbildung nicht absolviert hat, als Bauarbeiter dem Leitberuf des Facharbeiters mit einer Ausbildung von mehr als zwei Jahren zuzuordnen ist. Er war nach Lohngruppe 2a des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe entlohnt. Die Tätigkeiten der Lohngruppe 2 umfassen nach der Definition des Tarifvertrages und der Übersicht über die Tarifvergütungen "fachlich begrenzte Arbeiten (Teilleistungen eines Berufsbildes oder angelernte Spezialtätigkeiten) nach Anweisung", während die Lohngruppe 3 - "Facharbeiter/Baugeräte-führer/Berufskraftfahrer" - "Facharbeiten des jeweiligen Berufsbildes" in der Regel mit entsprechenden Ausbildungen, u.a. z.B. Stufenausbildung im Baugewerbe umfasst. Damit bestehen Zweifel, ob die Tätigkeiten des Klägers denen eines Facharbeiters im Sinne des Mehrstufenschemas entsprochen haben.
Dies kann jedoch dahingestellt bleiben, denn mit den nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen vorliegenden Einschränkungen ist der Kläger jedenfalls in der Lage, die einem Facharbeiter zumutbare Tätigkeit eines Registrators zu verrichten. Tätigkeiten eines Registrators sind nach der vom SG dargelegten Rechtsprechung und auch der (nach umfassenden Ermittlungen) ständigen Rechtsprechung des Senats (u.a. Urteile vom 25. September 2012, L 13 R 6087/09, und 17. September 2013, L 13 R 5018/11) in hinreichender Zahl vorhanden und auf Grund ihrer tariflichen Entlohnung für einen Facharbeiter nicht mit einem unzumutbaren sozialen Abstieg verbunden.
Die Tätigkeit eines Registrators nach Entgeltgruppe 3 umfasst das Vergeben von Aktenzeichen entsprechend geltenden Aktenplänen und -nummern, das Anlegen von Neuakten, das Beachten von Aktenordnungen sowie das Aussondern von Altakten. Dabei achten sie auf die Einhaltung von Aufbewahrungsfristen. Um elektronische Informationen zu archivieren, verwenden Registratoren elektronische Archivsysteme, in denen Dokumente schnell wiedergefunden werden können. Sie speichern und verwalten digitale Dokumente mit spezieller Software. Im Bereich der Aktenhaltung und Registratur sind sie außerdem für die Terminüberwachung und allgemeine Verwaltungsarbeiten verantwortlich (vgl. dazu Urteil des Senats vom 25. September 2012, a.a.O., unter Hinweis auf www.berufenet.arbeitsagentur.de/berufe/).
Die hierzu erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse kann der Kläger innerhalb von drei Monaten erwerben, auch wenn er eine verwaltungsnahe bzw. kaufmännische Ausbildung nicht absolviert hat. Von einem Facharbeiter bzw. einem Versicherten, der für sich in Anspruch nimmt, die Qualifikation eines Facharbeiters zu besitzen und entsprechende Tätigkeiten ausüben zu können, kann jedenfalls erwartet werden, die Grundkompetenz zum Einsatz des PC innerhalb des genannten Zeitraums zu erwerben (Bayerisches LSG vom 8. Februar 2012 - L 1 R 1005/09 - Juris Rdnr. 50; LSG Niedersachsen-Bremen vom 25. August 2009 - L 10 R 269/08 - Juris Rdnr. 24; a.A. LSG Berlin-Brandenburg vom 17. November 2011 - L 4 R 380/11 - Juris Rdnr. 43).
Der Tätigkeit als Registrator stehen auch keine gesundheitlichen Einschränkungen entgegen. Der Kläger wird mit dem ihm verbliebenen Restleistungsvermögen dem gesundheitlichen Belastungsprofil der in Rede stehenden Verweisungstätigkeit gerecht. Dieses ist geprägt durch Arbeiten im Sitzen (vgl. www.Berufenet.de), aber auch im Wechselrhythmus von Sitzen, Gehen und Stehen. In körperlicher Hinsicht sind überwiegend leichte Tätigkeiten zu verrichten. Schweres Heben und Tragen ist nicht notwendig; ggf. muss mit Aktenstücken bis 10 kg Gewicht umgegangen werden. Besondere psychische Belastungen kommen nicht vor (vgl. zu den körperlichen Anforderungen insgesamt: Bayerisches LSG vom 8. Februar 2012 a.a.O., Juris Rdnr. 48). Diesen Anforderungen kann der Kläger genügen. Insbesondere ist er noch in der Lage, Lasten bis 10 kg zu heben und im Wechsel zwischen Stehen, Gehen und Sitzen zu arbeiten.
Nachdem der Kläger somit ihm zumutbare Tätigkeiten wenigstens sechs Stunden arbeitstäglich verrichten kann, ist er nicht berufsunfähig oder teilweise oder voll erwerbsgemindert. Das Risiko, dass er einen leidensgerechten Arbeitsplatz findet, unterstellt, er hat hieran Interesse und bemüht sich darum, woran angesichts der Ablehnung der von der Beklagten angebotenen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (zunächst Widerspruch gegen Bewilligungsentscheidung) Zweifel bestehen, geht insoweit nicht zu Lasten der gesetzlichen Rentenversicherung.
Da das SG somit zu Recht die Klage abgewiesen hat, weist der Senat die Berufung zurück. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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