Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 12 R 1115/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 2831/13 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 05.06.2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist, ob die Kosten für die Gutachten von Prof Dr K./PD Dr D., Prof Dr H. und Dr H. auf die Staatskasse zu übernehmen sind.
In dem der Beschwerde zugrunde liegenden Klageverfahren ging es darum, ob der 1970 geborene Beschwerdeführer Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung hat. Das Sozialgericht Reutlingen (SG) holte nach Befragung behandelnder Ärzte des Beschwerdeführers zunächst von Amts wegen ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten bei Dr S. ein. In dem Gutachten vom 15.04.2011 führte Dr S. aus, dass der Beschwerdeführer bei Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung noch mindestens sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein könne. Zu vermeiden seien Arbeiten mit besonderer Verantwortung oder besonderer geistiger Beanspruchung, Akkord- und Fließbandarbeiten sowie Zugluft. Auf Antrag des Beschwerdeführers holte das SG sodann ein unfallchirurgisches Gutachten bei Prof Dr K./PD Dr D. ein. Diese führten im Gutachten vom 18.07.2011 aus, dass sowohl im Bereich der unteren und oberen Extremitäten wie auch der Wirbelsäule keine relevanten Funktionsdefizite vorlägen. Aufgrund der Finger- und Handgelenksbeschwerden seien Tätigkeiten mit Greiffunktionen, Akkord- und Fließbandarbeiten sowie Feinarbeiten mit Blickfixierung eingeschränkt möglich. Wechsel-, Nachtschichten, Arbeiten in Zugluft, Nässe und Lärm seien zu vermeiden. Unter Beachtung der Einschränkungen könne der Beschwerdeführer mindestens sechs Stunden arbeitstäglich arbeiten. Auf weiteren Antrag nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) holte das SG bei Prof Dr Dr H., Ärztlicher Direktor der Klinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie der Universitätsklinik U. ein Gutachten ein. In dem Gutachten vom 05.11.2011 wurde eine vollständig ausgeheilte Jochbeinfraktur und Orbitabodenfraktur ohne Residuen festgestellt, die geklagten Beschwerden ließen sich nicht objektivieren. In dem anschließend ebenfalls nach § 109 SGG eingeholten nervenärztlich-sozialmedizinischen Gutachten von Dr H. vom 28.03.2012 wurde eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und geringe Läsion des rechten Nervus infraorbitalis festgestellt. Der Beschwerdeführer könne keine Schwerarbeiten, Tätigkeiten unter Einwirkung von Kälte, Nässe und Zugluft sowie Tätigkeiten mit besonders hohen Anforderungen an die psychische Belastbarkeit mehr verrichten. Unter Beachtung der Einschränkungen sei er mindestens sechs Stunden arbeitstäglich leistungsfähig. Vom 21.02. bis 20.03.2012 befand sich der Beschwerdeführer in stationärer Behandlung in der Fachklinik E ... Im Entlassungsbericht wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an einem chronischen Schmerzsyndrom Stadium III leide; er sei sehr motiviert, eine verbesserte körperliche Belastbarkeit zu erreichen, so dass er zumindest halbtags arbeiten könne; derzeit sei dies nicht gegeben. Zusätzlich legte der Beschwerdeführer einen Bericht des Universitätsklinikums T. vom 08.06.2012 vor, in dem über eine neuropsychologische Testung berichtet wird, die Defizite der verbalen Lern- und Abrufleistungen sowie der Aufmerksamkeitsleistungen erbracht habe. Der behandelnde Neuropsychologe Dr K. (Fachklinik E.) berichtete auf Anfrage des SG mit Schreiben vom 20.09.2012, es liege ein chronisches Schmerzsyndrom vor, eine differenzierte neuropsychologische Testung werde empfohlen. Derzeit erscheine aufgrund der chronischen Schmerzen, Depression und kognitiven Einbußen eine mindestens sechsstündige Tätigkeit nicht möglich. Das SG bestellte erneut Dr S. zum Gutachter, der in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 18.01.2013 ausführte, nach Durchsicht der weiteren Akten ergebe sich nicht der geringste Grund für eine Abweichung von seiner Beurteilung im Gutachten vom 15.04.2011.
Mit Urteil vom 28.05.2013 wies das SG die Klage ab. Im anschließenden Berufungsverfahren (L 11 R 2455/13) holte der Senat von Amts wegen ein neurologisch/neuropsychologisches Gutachten bei Prof Dr A. ein. Im Gutachten vom 01.10.2013 führte der Gutachter aus, dass der Beschwerdeführer bei Vorliegen einer chronischen Schmerzstörung mit gewissen qualitativen Einschränkungen noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts sechs Stunden und mehr täglich verrichten könne. Anhaltspunkte für ein hirnorganisches Psychosyndrom, eine depressive Episode oder eine Polyneuropathie der Beine hätten sich nicht ergeben, berufsrelevante kognitive Einschränkungen seien bei der Testung nicht festgestellt worden. Der Beschwerdeführer nahm am 28.10.2013 die Berufung zurück.
Mit Beschluss vom 05.06.2013 hat das SG entschieden, dass der Beschwerdeführer die durch die Gutachten von Prof Dr K./PD Dr D., Prof Dr Dr H. und Dr H. entstandenen Kosten endgültig selbst zu tragen hat. Die Gutachten hätten keine zusätzlichen, für die Sachaufklärung bedeutsamen Gesichtspunkte erbracht. Dass der Beschwerdeführer unter einer Schmerzstörung leide, sei bereits durch die Auskünfte der behandelnden Ärzte und das Gutachten des Dr S. bekannt gewesen. Ein neuer Sachverhalt habe sich aus den Gutachten nicht ergeben. Sofern weitere qualitative Einschränkungen genannt worden seien, seien diese Erkenntnisse nicht von solchem Gewicht, dass sich der medizinische Sachverhalt insgesamt anders darstelle. In der Gesamtschau sei maßgeblich, dass der Beschwerdeführer noch zu einer Tätigkeit von sechs Stunden täglich in der Lage sei, einzelne Funktionseinschränkungen stünden nicht im Vordergrund. Etwas anderes könne sich nur ergeben, wenn dadurch die Benennung einer Verweisungstätigkeit erforderlich geworden wäre, was hier nicht der Fall gewesen sei. Die Gutachten hätten auch keine weiteren Ermittlungen von Amts wegen erfordert. Die erneute Befragung von Dr S. sei nicht aufgrund der Gutachten, sondern der neuen Befundunterlagen und der Aussage des Dr K. erfolgt.
Hiergegen richtet sich die am 01.07.2013 eingelegte Beschwerde, mit welcher geltend gemacht wird, die drei Gutachten hätten zur Aufklärung des Sachverhalts beigetragen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 SGG), aber unbegründet.
Gemäß § 109 Abs 1 Satz 2 SGG kann die von einem Versicherten beantragte gutachtliche Äußerung eines bestimmten Arztes davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt. Angesichts der gesetzlichen Regelung steht es im Ermessen des Gerichts, ob und in welchem Umfang es die Kosten endgültig dem Antragsteller auferlegt. Bei dieser Ermessensentscheidung ist zu berücksichtigen, ob das Gutachten für die gerichtliche Entscheidung von wesentlicher Bedeutung war bzw ob es zusätzliche, gemessen am Prozessziel des Beschwerdeführers für die Sachaufklärung bedeutsame Gesichtspunkte erbracht, diese also objektiv gefördert hat (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl, § 109 RdNr 16a). Dabei kann nicht in jedem Gesichtspunkt ein Beitrag zur Sachaufklärung gesehen werden. Es muss sich vielmehr, gemessen an dem Prozessziel des Rechtschutzsuchenden, um einen wesentlichen Beitrag gehandelt haben und dementsprechend die Entscheidung des Rechtsstreits (oder die sonstige Erledigung) maßgeblich beeinflusst haben. Durch die Anbindung an das Prozessziel wird verdeutlicht, dass es nicht genügt, wenn eine für den Ausgang des Verfahrens unmaßgebliche Abklärung eines medizinischen Sachverhalts durch das Gutachten nach § 109 SGG vorangetrieben worden ist (vgl Senatsbeschluss vom 14.06.2013, L 11 R 5317/10, nv). Eine Förderung der Sachaufklärung kann auch vorliegen, wenn das Gutachten weitere Beweiserhebungen von Amts wegen erforderlich gemacht hat (vgl Bayrisches Landessozialgericht (LSG), Beschluss vom 13.06.2006, L 18 B 351/06 SB, NZS 06, 615).
Gemessen an diesen Grundsätzen haben die Gutachten von Prof Dr K./PD Dr D., Prof Dr Dr H. und Dr H. weder zu einer weiteren Beweisaufnahme geführt, noch sind sie für die Verfolgung des Prozesszieles von wesentlicher Bedeutung gewesen. In allen drei Gutachten wurde ein mindestens sechsstündiges Leistungsvermögen des Beschwerdeführers mit gewissen qualitativen Einschränkungen festgestellt, die weder Anlass für die Annahme einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkung noch einer schweren spezifischen Behinderung boten. Damit wurden die bereits vom SG von Amts wegen durchgeführten Ermittlungen im Ergebnis voll bestätigt, ohne dass sich ein wesentlich neuer Sachverhalt ergeben hätte. Dem Prozessziel der Erlangung einer Erwerbsminderungsrente haben die Gutachten den Beschwerdeführer nicht näher gebracht. Die Gutachten gaben auch keinerlei Anlass für weitere Ermittlungen. Die weitere Beweiserhebung durch das SG und auch durch den Senat war allein durch die Hinweise auf kognitive Einschränkungen des Beschwerdeführers in der Aussage des behandelnden Arztes Dr K. und der neuropsychologischen Untersuchung in der Neurologischen Klinik des Universitätsklinikums T. im Juni 2012 veranlasst.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist, ob die Kosten für die Gutachten von Prof Dr K./PD Dr D., Prof Dr H. und Dr H. auf die Staatskasse zu übernehmen sind.
In dem der Beschwerde zugrunde liegenden Klageverfahren ging es darum, ob der 1970 geborene Beschwerdeführer Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung hat. Das Sozialgericht Reutlingen (SG) holte nach Befragung behandelnder Ärzte des Beschwerdeführers zunächst von Amts wegen ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten bei Dr S. ein. In dem Gutachten vom 15.04.2011 führte Dr S. aus, dass der Beschwerdeführer bei Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung noch mindestens sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein könne. Zu vermeiden seien Arbeiten mit besonderer Verantwortung oder besonderer geistiger Beanspruchung, Akkord- und Fließbandarbeiten sowie Zugluft. Auf Antrag des Beschwerdeführers holte das SG sodann ein unfallchirurgisches Gutachten bei Prof Dr K./PD Dr D. ein. Diese führten im Gutachten vom 18.07.2011 aus, dass sowohl im Bereich der unteren und oberen Extremitäten wie auch der Wirbelsäule keine relevanten Funktionsdefizite vorlägen. Aufgrund der Finger- und Handgelenksbeschwerden seien Tätigkeiten mit Greiffunktionen, Akkord- und Fließbandarbeiten sowie Feinarbeiten mit Blickfixierung eingeschränkt möglich. Wechsel-, Nachtschichten, Arbeiten in Zugluft, Nässe und Lärm seien zu vermeiden. Unter Beachtung der Einschränkungen könne der Beschwerdeführer mindestens sechs Stunden arbeitstäglich arbeiten. Auf weiteren Antrag nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) holte das SG bei Prof Dr Dr H., Ärztlicher Direktor der Klinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie der Universitätsklinik U. ein Gutachten ein. In dem Gutachten vom 05.11.2011 wurde eine vollständig ausgeheilte Jochbeinfraktur und Orbitabodenfraktur ohne Residuen festgestellt, die geklagten Beschwerden ließen sich nicht objektivieren. In dem anschließend ebenfalls nach § 109 SGG eingeholten nervenärztlich-sozialmedizinischen Gutachten von Dr H. vom 28.03.2012 wurde eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und geringe Läsion des rechten Nervus infraorbitalis festgestellt. Der Beschwerdeführer könne keine Schwerarbeiten, Tätigkeiten unter Einwirkung von Kälte, Nässe und Zugluft sowie Tätigkeiten mit besonders hohen Anforderungen an die psychische Belastbarkeit mehr verrichten. Unter Beachtung der Einschränkungen sei er mindestens sechs Stunden arbeitstäglich leistungsfähig. Vom 21.02. bis 20.03.2012 befand sich der Beschwerdeführer in stationärer Behandlung in der Fachklinik E ... Im Entlassungsbericht wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an einem chronischen Schmerzsyndrom Stadium III leide; er sei sehr motiviert, eine verbesserte körperliche Belastbarkeit zu erreichen, so dass er zumindest halbtags arbeiten könne; derzeit sei dies nicht gegeben. Zusätzlich legte der Beschwerdeführer einen Bericht des Universitätsklinikums T. vom 08.06.2012 vor, in dem über eine neuropsychologische Testung berichtet wird, die Defizite der verbalen Lern- und Abrufleistungen sowie der Aufmerksamkeitsleistungen erbracht habe. Der behandelnde Neuropsychologe Dr K. (Fachklinik E.) berichtete auf Anfrage des SG mit Schreiben vom 20.09.2012, es liege ein chronisches Schmerzsyndrom vor, eine differenzierte neuropsychologische Testung werde empfohlen. Derzeit erscheine aufgrund der chronischen Schmerzen, Depression und kognitiven Einbußen eine mindestens sechsstündige Tätigkeit nicht möglich. Das SG bestellte erneut Dr S. zum Gutachter, der in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 18.01.2013 ausführte, nach Durchsicht der weiteren Akten ergebe sich nicht der geringste Grund für eine Abweichung von seiner Beurteilung im Gutachten vom 15.04.2011.
Mit Urteil vom 28.05.2013 wies das SG die Klage ab. Im anschließenden Berufungsverfahren (L 11 R 2455/13) holte der Senat von Amts wegen ein neurologisch/neuropsychologisches Gutachten bei Prof Dr A. ein. Im Gutachten vom 01.10.2013 führte der Gutachter aus, dass der Beschwerdeführer bei Vorliegen einer chronischen Schmerzstörung mit gewissen qualitativen Einschränkungen noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts sechs Stunden und mehr täglich verrichten könne. Anhaltspunkte für ein hirnorganisches Psychosyndrom, eine depressive Episode oder eine Polyneuropathie der Beine hätten sich nicht ergeben, berufsrelevante kognitive Einschränkungen seien bei der Testung nicht festgestellt worden. Der Beschwerdeführer nahm am 28.10.2013 die Berufung zurück.
Mit Beschluss vom 05.06.2013 hat das SG entschieden, dass der Beschwerdeführer die durch die Gutachten von Prof Dr K./PD Dr D., Prof Dr Dr H. und Dr H. entstandenen Kosten endgültig selbst zu tragen hat. Die Gutachten hätten keine zusätzlichen, für die Sachaufklärung bedeutsamen Gesichtspunkte erbracht. Dass der Beschwerdeführer unter einer Schmerzstörung leide, sei bereits durch die Auskünfte der behandelnden Ärzte und das Gutachten des Dr S. bekannt gewesen. Ein neuer Sachverhalt habe sich aus den Gutachten nicht ergeben. Sofern weitere qualitative Einschränkungen genannt worden seien, seien diese Erkenntnisse nicht von solchem Gewicht, dass sich der medizinische Sachverhalt insgesamt anders darstelle. In der Gesamtschau sei maßgeblich, dass der Beschwerdeführer noch zu einer Tätigkeit von sechs Stunden täglich in der Lage sei, einzelne Funktionseinschränkungen stünden nicht im Vordergrund. Etwas anderes könne sich nur ergeben, wenn dadurch die Benennung einer Verweisungstätigkeit erforderlich geworden wäre, was hier nicht der Fall gewesen sei. Die Gutachten hätten auch keine weiteren Ermittlungen von Amts wegen erfordert. Die erneute Befragung von Dr S. sei nicht aufgrund der Gutachten, sondern der neuen Befundunterlagen und der Aussage des Dr K. erfolgt.
Hiergegen richtet sich die am 01.07.2013 eingelegte Beschwerde, mit welcher geltend gemacht wird, die drei Gutachten hätten zur Aufklärung des Sachverhalts beigetragen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 SGG), aber unbegründet.
Gemäß § 109 Abs 1 Satz 2 SGG kann die von einem Versicherten beantragte gutachtliche Äußerung eines bestimmten Arztes davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt. Angesichts der gesetzlichen Regelung steht es im Ermessen des Gerichts, ob und in welchem Umfang es die Kosten endgültig dem Antragsteller auferlegt. Bei dieser Ermessensentscheidung ist zu berücksichtigen, ob das Gutachten für die gerichtliche Entscheidung von wesentlicher Bedeutung war bzw ob es zusätzliche, gemessen am Prozessziel des Beschwerdeführers für die Sachaufklärung bedeutsame Gesichtspunkte erbracht, diese also objektiv gefördert hat (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl, § 109 RdNr 16a). Dabei kann nicht in jedem Gesichtspunkt ein Beitrag zur Sachaufklärung gesehen werden. Es muss sich vielmehr, gemessen an dem Prozessziel des Rechtschutzsuchenden, um einen wesentlichen Beitrag gehandelt haben und dementsprechend die Entscheidung des Rechtsstreits (oder die sonstige Erledigung) maßgeblich beeinflusst haben. Durch die Anbindung an das Prozessziel wird verdeutlicht, dass es nicht genügt, wenn eine für den Ausgang des Verfahrens unmaßgebliche Abklärung eines medizinischen Sachverhalts durch das Gutachten nach § 109 SGG vorangetrieben worden ist (vgl Senatsbeschluss vom 14.06.2013, L 11 R 5317/10, nv). Eine Förderung der Sachaufklärung kann auch vorliegen, wenn das Gutachten weitere Beweiserhebungen von Amts wegen erforderlich gemacht hat (vgl Bayrisches Landessozialgericht (LSG), Beschluss vom 13.06.2006, L 18 B 351/06 SB, NZS 06, 615).
Gemessen an diesen Grundsätzen haben die Gutachten von Prof Dr K./PD Dr D., Prof Dr Dr H. und Dr H. weder zu einer weiteren Beweisaufnahme geführt, noch sind sie für die Verfolgung des Prozesszieles von wesentlicher Bedeutung gewesen. In allen drei Gutachten wurde ein mindestens sechsstündiges Leistungsvermögen des Beschwerdeführers mit gewissen qualitativen Einschränkungen festgestellt, die weder Anlass für die Annahme einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkung noch einer schweren spezifischen Behinderung boten. Damit wurden die bereits vom SG von Amts wegen durchgeführten Ermittlungen im Ergebnis voll bestätigt, ohne dass sich ein wesentlich neuer Sachverhalt ergeben hätte. Dem Prozessziel der Erlangung einer Erwerbsminderungsrente haben die Gutachten den Beschwerdeführer nicht näher gebracht. Die Gutachten gaben auch keinerlei Anlass für weitere Ermittlungen. Die weitere Beweiserhebung durch das SG und auch durch den Senat war allein durch die Hinweise auf kognitive Einschränkungen des Beschwerdeführers in der Aussage des behandelnden Arztes Dr K. und der neuropsychologischen Untersuchung in der Neurologischen Klinik des Universitätsklinikums T. im Juni 2012 veranlasst.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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