Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AS 4380/13 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 4456/13 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 9. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Der Senat konnte über die Beschwerde trotz des Ablehnungsgesuchs des Antragstellers vom 23. Oktober 2013 in geschäftsverteilungsplanmäßiger Besetzung entscheiden. Das Gesuch ist offensichtlich unzulässig. Nach § 60 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gilt für die Ablehnung eines Richters § 42 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Danach kann ein Richter sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet nach § 42 Abs. 2 ZPO statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Ein zulässiges Ablehnungsgesuch setzt voraus, dass ein Ablehnungsgrund angeführt wird. Einem fehlenden Ablehnungsgrund steht es gleich, wenn pauschal, ohne konkrete Anhaltspunkte vorzubringen, alle Mitglieder eines Spruchkörpers abgelehnt werden (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 60 Rdnr. 10b, m.w.N.). Der Antragsteller hat keine nachvollziehbaren Tatsachen vorgebracht, sondern lediglich pauschal ausgeführt, die Richter des 13. Senats seien "wegen nachgewiesener Rechtsbeugung, Strafvereitelung im Amt, Datenschutzverletzung, Prozessbetrug und schwerer Menschenrechtsverletzung abgelehnt".
Ebenso wie das SG und der 3. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg in den Verfahren L 3 AS 2944/13 (Urteil vom 18. September 2013) und L 3 AS 4012/13 ER-B (Beschluss vom 19. September 2013) hält es der Senat nicht für notwendig, dem Antragsteller - wie beantragt - einen Verfahrenspfleger beizuordnen. Der Antragsteller kann seine Interessen wahrnehmen und verständliche Anträge stellen, so dass der Senat keine konkreten Anhaltspunkte für eine Prozessunfähigkeit hat. Nach der amtlichen Auskunft des Landgerichts Waldshut (LG) vom 10. September 2013 gegenüber dem 3. Senat in dem Verfahren L 3 AS 2944/13, die am 28. Oktober 2013 gegenüber dem Senat nochmals bestätigt worden ist, ist dem Kläger auch in dem dort anhängigen - von ihm selbst eingeleiteten - Betreuungsverfahren bislang weder ein Betreuer bestellt noch ein Einwilligungsvorbehalt für prozessrechtlich relevante Erklärungen angeordnet worden. Nach Auskunft des LG liegen dort - aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Klägers - keine medizinischen Hinweise für eine Prozessunfähigkeit vor.
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber nicht begründet. Das Sozialgericht Freiburg (SG) hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Beschlusses zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die Gewährung von Leistungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes - § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG i. V. m. 920 Abs. 2, 938 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) sowie § 16c Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) - dargelegt. Die Erwägungen des SG zu Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind zutreffend. Anhaltspunkte dafür, dass die geplante Erwerbstätigkeit tragfähig im Sinne des § 16c Abs. 3 SGB II sein könnte, sind nicht ersichtlich. Eine entsprechende Stellungnahme einer fachkundigen Stelle im Sinne des § 16c Abs. 3 Satz 2 SGB II i. V. m. § 93 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) liegt nicht vor. Im Übrigen hat der Antragsgegner das ihm bei Entscheidungen nach § 16c Abs. 1 und Abs. 2 SGB II eingeräumte Ermessen nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG überschritten. Darüber hinaus besteht kein Anordnungsgrund. Insoweit führt das SG zu Recht aus, dass dem Antragsteller ein Zuwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache zugemutet werden kann, nachdem hinsichtlich des Hotelgrundstücks nur noch ein freihändiger Erwerb in Betracht kommt, der nicht fristgebunden ist. Der Senat schließt sich deshalb den Ausführungen des SG nach eigener Überprüfung uneingeschränkt an, sieht deshalb gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück. Der Vortrag des Antragstellers im Beschwerdeverfahren ist nicht geeignet, den Senat von einer anderen Entscheidung zu überzeugen.
Mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, 114 ZPO) war der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren abzulehnen. Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Der Senat konnte über die Beschwerde trotz des Ablehnungsgesuchs des Antragstellers vom 23. Oktober 2013 in geschäftsverteilungsplanmäßiger Besetzung entscheiden. Das Gesuch ist offensichtlich unzulässig. Nach § 60 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gilt für die Ablehnung eines Richters § 42 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Danach kann ein Richter sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet nach § 42 Abs. 2 ZPO statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Ein zulässiges Ablehnungsgesuch setzt voraus, dass ein Ablehnungsgrund angeführt wird. Einem fehlenden Ablehnungsgrund steht es gleich, wenn pauschal, ohne konkrete Anhaltspunkte vorzubringen, alle Mitglieder eines Spruchkörpers abgelehnt werden (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 60 Rdnr. 10b, m.w.N.). Der Antragsteller hat keine nachvollziehbaren Tatsachen vorgebracht, sondern lediglich pauschal ausgeführt, die Richter des 13. Senats seien "wegen nachgewiesener Rechtsbeugung, Strafvereitelung im Amt, Datenschutzverletzung, Prozessbetrug und schwerer Menschenrechtsverletzung abgelehnt".
Ebenso wie das SG und der 3. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg in den Verfahren L 3 AS 2944/13 (Urteil vom 18. September 2013) und L 3 AS 4012/13 ER-B (Beschluss vom 19. September 2013) hält es der Senat nicht für notwendig, dem Antragsteller - wie beantragt - einen Verfahrenspfleger beizuordnen. Der Antragsteller kann seine Interessen wahrnehmen und verständliche Anträge stellen, so dass der Senat keine konkreten Anhaltspunkte für eine Prozessunfähigkeit hat. Nach der amtlichen Auskunft des Landgerichts Waldshut (LG) vom 10. September 2013 gegenüber dem 3. Senat in dem Verfahren L 3 AS 2944/13, die am 28. Oktober 2013 gegenüber dem Senat nochmals bestätigt worden ist, ist dem Kläger auch in dem dort anhängigen - von ihm selbst eingeleiteten - Betreuungsverfahren bislang weder ein Betreuer bestellt noch ein Einwilligungsvorbehalt für prozessrechtlich relevante Erklärungen angeordnet worden. Nach Auskunft des LG liegen dort - aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Klägers - keine medizinischen Hinweise für eine Prozessunfähigkeit vor.
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber nicht begründet. Das Sozialgericht Freiburg (SG) hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Beschlusses zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die Gewährung von Leistungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes - § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG i. V. m. 920 Abs. 2, 938 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) sowie § 16c Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) - dargelegt. Die Erwägungen des SG zu Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind zutreffend. Anhaltspunkte dafür, dass die geplante Erwerbstätigkeit tragfähig im Sinne des § 16c Abs. 3 SGB II sein könnte, sind nicht ersichtlich. Eine entsprechende Stellungnahme einer fachkundigen Stelle im Sinne des § 16c Abs. 3 Satz 2 SGB II i. V. m. § 93 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) liegt nicht vor. Im Übrigen hat der Antragsgegner das ihm bei Entscheidungen nach § 16c Abs. 1 und Abs. 2 SGB II eingeräumte Ermessen nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG überschritten. Darüber hinaus besteht kein Anordnungsgrund. Insoweit führt das SG zu Recht aus, dass dem Antragsteller ein Zuwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache zugemutet werden kann, nachdem hinsichtlich des Hotelgrundstücks nur noch ein freihändiger Erwerb in Betracht kommt, der nicht fristgebunden ist. Der Senat schließt sich deshalb den Ausführungen des SG nach eigener Überprüfung uneingeschränkt an, sieht deshalb gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück. Der Vortrag des Antragstellers im Beschwerdeverfahren ist nicht geeignet, den Senat von einer anderen Entscheidung zu überzeugen.
Mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, 114 ZPO) war der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren abzulehnen. Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
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