S 8 R 411/11

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Wiesbaden (HES)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Wiesbaden (HES)
Aktenzeichen
S 8 R 411/11
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 8 KR 159/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Keine Drittanfechtung eines Betriebsprüfungsbescheides durch einen Arbeitnehmer.
1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Feststellung der Versicherungspflicht der Klägerin in einem gegenüber dem gemeinnützigen Schulverein CC e.V. ergangenen Betriebsprüfungsbescheid.

In der Zeit vom 11. bis 13. April 2011 führte die Beklagte bei dem gemeinnützigen Schulverein CC e.V. eine Betriebsprüfung durch. Nach der Auswertung von Unterlagen zur Lehrtätigkeit der Klägerin für den gemeinnützigen Schulverein CC e.V. (Rechnungen der Klägerin an die DD Schule für Unterrichtsstunden, Vertretungsstunden und Stunden für schulische Sonderveranstaltungen, Vertrag über eine freie Mitarbeit zwischen der DD Schule e.V. und der Klägerin vom 22. Februar 2007, Stundenpläne) schloss die Beklagte die Betriebsprüfung mit einem an den gemeinnützigen Schulverein CC e.V. gerichteten Bescheid vom 15. April 2011 ab und forderte für den Prüfungszeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2010 Sozialversicherungsbeiträge und Umlagebeiträge in Höhe von insgesamt 40.385,15 Euro nach. Davon entfiel ein Betrag von 40.065,54 Euro auf Sozialversicherungsbeiträge in Hinblick auf die von der Beklagten angenommene abhängige Beschäftigung der Klägerin bei der DD Schule e.V.

Die Beklagte führte in diesem Bescheid an, dass die Klägerin in der Zeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2010 als Lehrkraft tätig gewesen sei. Sie habe über ihre freiberufliche Firmentätigkeit "Textgestaltung, Übersetzungen, Beratung" monatlich Rechnungen gestellt. Aus den vorliegenden Rechnungen gehe hervor, dass die Klägerin tatsächlich Unterrichtsstunden als Lehrkraft geleistet habe. Sie habe regelmäßig (ausgenommen Schulferien) 25 Stunden gearbeitet. Dabei habe sie auch zahlreiche Vertretungsstunden für erkrankte Lehrer in den verschiedenen Schulklassen gehalten und habe an schulischen Sonderveranstaltungen wie Projekttagen, Bundesjugendspielen und Klassenfahrten als Lehrkraft teilgenommen. Überdies sei sie die Klassenlehrerin der Klasse 10a gewesen und habe zumindest in dieser Funktion an Lehrerkonferenzen teilgenommen. Die Durchsicht der vorliegenden Unterlagen habe ergeben, dass die Klägerin als Arbeitnehmer im sozialversicherungsrechtlichen Sinne zu bewerten sei. Hierfür sprächen insbesondere folgende Tatsachen:

1. Die Klägerin sei in den Schulbetrieb (Organisationsstruktur) eingegliedert;
2. Die Klägerin sei über das projektbezogene Maß hinaus weisungsgebunden, da sie an verschiedensten schulischen Veranstaltungen als Lehrkraft teilgenommen habe;
3. Die Klägerin habe feste Stundenzeiten einzuhalten (regelmäßig 25 Stunden pro Woche);
4. Die Klägerin habe keine eigene Betriebsstätte;
5. Die Klägerin werde nach Stunden vergütet;
6. Die Klägerin habe kein wirtschaftliches Risiko in der Ausübung der Tätigkeit als Lehrkraft;
7. Die Klägerin habe keine eigenen Arbeitnehmer im Bezug auf die Tätigkeit als Lehrkraft;
8. Die Tatsache, dass die Klägerin zwar eine Firma für Übersetzungen habe, verhindere nicht die grundlegende Beurteilung der Tätigkeit als Lehrkraft an sich, denn jede selbständige Tätigkeit sei getrennt voneinander sozialversicherungsrechtlich zu beurteilen;
9. Die Klägerin sei persönlich zu Arbeitsleistung verpflichtet.

Aufgrund dieser Merkmale sei die Klägerin nicht von den anderen festangestellten Lehrkräften zu unterscheiden. Daher unterliege die Klägerin in der Zeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2010 der Versicherungspflicht zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Mit Schreiben vom 15. April 2011 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass anlässlich einer Betriebsprüfung beim gemeinnützigen Schulverein CC e.V. festgestellt worden sei, dass sie seit dem 1. Januar 2007 als Lehrkraft versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sei. Im Weiteren äußerte sich die Beklagte zu den Gründen für diese Beurteilung.

Mit Schreiben vom 11. Juli 2011 legte die Klägerin gegen den an den gemeinnützigen Schulverein e.V. in ZR. ergangenen Bescheid vom 15. April 2011, von dem sie nur mittelbar Kenntnis erlangt habe, "Drittwiderspruch" ein. Diesen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29. September 2011 als unzulässig zurück. Der Bescheid stelle nur gegenüber dem gemeinnützigen Schulverein einen belastenden Verwaltungsakt dar. Gegenüber der Klägerin sei er jedoch nur rechtlich vorteilhaft. Daher werde die Klägerin durch diesen Bescheid nicht beschwert und ihr Widerspruch sei deshalb unzulässig.

Dagegen richtet sich die am 14. Oktober 2011 vor dem Sozialgericht Wiesbaden erhobene Klage.

Während des gerichtlichen Verfahrens änderte die Beklagte den gegenüber dem gemeinnützigen Schulverein CC e.V. ergangenen Betriebsprüfungsbescheid vom 15. April 2011 dahingehend ab, dass Versicherungspflicht für die Klägerin zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung und zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung erst ab 2. Februar 2007 festgestellt wird.

Die Klägerin ist der Auffassung, ihre Klage sei schon deshalb zulässig, weil sie Adressatin des angefochtenen Widerspruchsbescheides sei. Die Klage sei auch begründet. Bei dem von ihr angefochtenen Betriebsprüfungsbescheid handele es sich um einen Verwaltungsakt mit Drittwirkung. Sie sei von diesem Bescheid nicht nur mittelbar betroffen, da in diesem Bescheid ihre Versicherungspflicht festgestellt worden sei. Die Versicherungspflicht sei zu Unrecht festgestellt worden, da sie bei der DD Schule nur selbständig tätig gewesen sei.

Die Klägerin beantragt,
den gegenüber dem gemeinnützigen Schulverein CC e.V. ergangenen Bescheid vom 15. April 2011 und den Widerspruchsbescheid vom 29. September 2011 aufzuheben, soweit darin die Versicherungspflicht der Klägerin in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung und der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung festgestellt wird und soweit darin Arbeitnehmeranteile für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung und für die gesetzliche Arbeitslosenversicherung für die Klägerin erhoben werden.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass Ihre Bescheide zutreffend sind.

Während des gerichtlichen Verfahrens hat das Gericht die Akte zum Verfahren S 17 KR 173/07 beigezogen. In dem Verfahren ging es um die Befreiung der Klägerin von der Krankenversicherungspflicht für die Zeit vom 25. August 2006 bis 2. Februar 2007.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die erhobene Drittanfechtungsklage ist unzulässig.

Nach § 54 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann durch eine Klage die Aufhebung eines Verwaltungsakts begehrt werden. Eine solche Klage ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein. Ist der Verwaltungsakt wie hier gegenüber einem Dritten ergangen, ist eine Rechtsverletzung möglich, sofern zumindest mittelbar eigene rechtliche Interessen der Klägerin betroffen sind (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., 2012, § 54 Rdnr. 14 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, BSGE 61, 27). Solche rechtlichen Interessen der Klägerin sind jedoch durch die Regelungen in dem gegenüber dem gemeinnützigen Schulverein CC e.V. ergangenen Bescheid vom 15. April 2011 nicht betroffen. Der gegenüber dem gemeinnützigen Schulverein CC e.V. ergangenen Betriebsprüfungsbescheid vom 15. April 2011, der aufgrund der von der Beklagten angenommenen und von ihr festgestellten Versicherungspflicht der Klägerin für ihre Tätigkeit als Lehrerin für den gemeinnützigen Schulverein CC e.V. vom gemeinnützigen Schulverein CC die Zahlung von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträgen in Höhe von 40.065,54 Euro fordert, entfaltet gegenüber der Klägerin keine rechtlich (nachteiligen) Wirkungen, so dass Klägerin durch diesen Bescheid nicht rechtlich beschwert ist.

Nach § 28p Abs. 1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem Viertes Buch Sozialgesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a SGB IV) mindestens alle vier Jahre. Nach § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV erlassen die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; insoweit gelten § 28h Absatz 2 sowie § 93 SGB IV in Verbindung mit § 89 Absatz 5 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) nicht.

Zunächst ergeben die Gesetzesbegründungen zu diesen Regelungen keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Feststellung der Versicherungspflicht im Rahmen der Betriebsprüfung nach den Vorstellungen des Gesetzgebers auch eine rechtliche Bindung, also eine rechtliche Wirkungen gegenüber dem Arbeitnehmer entfalten soll. Die Gesetzesbegründung zur Regelung des § 28p Abs. 1 Satz 5 1. Halbsatz SGB IV führt lediglich an, dass diese Regelung die Träger der Rentenversicherung berechtigt, im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungs- und Beitragspflicht sowie zur Beitragshöhe zu erlassen und, soweit die Träger der Rentenversicherung Verwaltungsakte der Einzugstelle abändern, die Regelungen der §§ 44 ff. SGB X Anwendung finden (BR-Drs. 97/95, S. 9). Außerdem führt die Gesetzesbegründung zur Regelung des § 28p Abs. 1 Satz 5 2. Halbsatz SGB IV an, dass diese Vorschrift klarstelle, dass im Rahmen der Prüfung durch die Träger der Rentenversicherung Verwaltungsakte nur von diesen erlassen werden können und daher § 89 Abs. 5 SGB X in diesen Fällen nicht gelte (BT-Drs. 13/1559, S. 13). Damit ist jedoch die Frage ein, ob die gegenüber dem Arbeitgeber erfolgende Feststellung auch für den betroffenen Arbeitnehmer verbindlich sein soll, nicht angesprochen und daher anhand des Wortlautes der Regelung und anhand ihres Sinns und Zwecks zu ermitteln.

Während die Regelung des § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV hinsichtlich der Entscheidung über die Versicherungspflicht und die Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung keinen Adressaten des Verwaltungsaktes nennt, formuliert die seit 1. Januar 1996 bestehende Regelung des § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV ausdrücklich, dass die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Betriebsprüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung gegenüber den Arbeitgebern erlassen. Damit spricht der Wortlaut der Regelung dagegen, dass die Feststellung der Versicherungspflicht im Rahmen der Betriebsprüfung auch gegenüber dem betroffenen Arbeitnehmer erfolgen kann und damit auch für ihn verbindlich sein soll (a.A. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. August 2005, L 1 KR 66/02, Juris, Rdnr. 20 ff. mit nicht überzeugender Begründung; kritisch zum Urteil des LSG ebenfalls Rixen, in: Diering u.a. (Hrsg.), SGB X, § 12 Rdnr. 13). Soll die getroffene Feststellung jedoch für den betroffenen Arbeitnehmer nicht verbindlich sein, spricht dies dagegen, dass der Arbeitnehmer von dieser Feststellung rechtlich betroffen ist. Die Versicherungspflicht wird zwar für die vom Arbeitnehmer für den geprüften Arbeitgeber ausgeübte Tätigkeit festgestellt. Diese Feststellung hat jedoch im Regelfall keine unmittelbaren rechtlichen (nachteiligen) Auswirkungen auf den Arbeitnehmer. Nach § 28g Satz 1 SGB IV hat der Arbeitgeber zwar gegen den Beschäftigten einen Anspruch auf den vom Beschäftigten zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Dieser Anspruch kann jedoch nach § 28g Satz 2 SGB IV nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend gemacht werden und ein unterbliebener Abzug darf nach § 28g Satz 3 SGB IV nur bei den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden und danach nur dann, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist. Damit resultieren aus dem gegenüber dem Arbeitgeber erlassenen Betriebsprüfungsbescheid im Regelfall keine vom Arbeitnehmer zu erstattenden Beitragszahlungen, da die Betriebsprüfung nur im Nachhinein durchgeführt wird und die aktuellen Sachverhalte nicht erfasst. Auch im Fall der Klägerin ist eine nachträgliche Abführung der Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherung ausgeschlossen, da die Beklagte die Nachforderung von Sozialversicherungsbescheiden für die Zeit bis zum 31. Dezember 2010 erst durch Bescheid vom 15. April 2011 geltend gemacht hat und der unterbliebene Abzug nicht ohne Verschulden des Arbeitgebers erfolgt ist, was sich bereits daraus ergibt, dass der Arbeitgeber – wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung erläutert und anhand der Akten nachvollziehbar - in Hinblick auf die zweifelhafte sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von vorne herein Teile der vereinbarten Vergütung einbehalten hat. Damit hat der gegenüber dem gemeinnützigen Schulverein CC e.V. erlassene Betriebsprüfungsbescheid keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Beitragszahlung der Klägerin, so dass eigene rechtliche Interessen der Klägerin nicht betroffen sind (a.A. Jochim in: Juris-PK, § 28p SGB IV, Rdnr. 139 allerdings ohne nähere Begründung).

Neben dem Wortlaut der Regelungen spricht der Sinn und Zweck der Regelungen über die Betriebsprüfung dagegen, dass eine im Rahmen einer Betriebsprüfung erfolgte Feststellung der Versicherungspflicht auch für den betroffenen Arbeitnehmer verbindlich sein soll und er deshalb von dieser Feststellung rechtlich betroffen ist. Die Betriebsprüfung hat vielmehr nur den Zweck hat, die Erfüllung der Verpflichtungen durch den Arbeitgeber in der Vergangenheit zu überprüfen. Daher erfolgt die Feststellung der Versicherungspflicht auch nur für die Vergangenheit und nur in Hinblick auf die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen. Eine für die Zukunft wirkende, und den Arbeitnehmerstatus klärende Entscheidung ist vielmehr den Einzugsstellen im Verfahren nach § 28h SGB IV oder dem Antragsverfahren nach § 7a ff. SGB IV, an denen der Arbeitnehmer zu beteiligten ist, vorbehalten (siehe auch Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Juli 2011, L 1 KR 206/09, Juris, Rdnr. 103 ff).

Das Bundessozialgerichts (BSG) hat zwar in einem Urteil vom 22. Juni 1983 (12 RK 73/82, Juris, Rdnr. 15) ausgeführt, dass ein Bescheid über die Versicherungspflicht auch für den Beschäftigten "rechtsgestaltende Wirkung" im Sinne des § 12 Abs 2 Satz 2 SGB X habe, wenn der Bescheid gegenüber dem Arbeitgeber ergehe und die Versicherungspflicht eines seiner Beschäftigten feststelle. Dies gelte nicht nur dann, wenn der Arbeitgeber, der für den versicherungspflichtig Beschäftigten Beiträge zu entrichten habe, den von dem Beschäftigten zu tragenden Beitragsanteil noch auf ihn abwälzen könne (BSG, Urteil vom 22. Juni 1983, 12 RK 73/82, Juris, Rdnr. 15). Auch wenn der Arbeitgeber dieses Recht durch Zeitablauf bereits verloren habe, greife die Feststellung der Versicherungspflicht des Beschäftigten insofern "gestaltend" in seine Rechtssphäre ein, als von ihr - in der Rentenversicherung in der Regel erst nach Entrichtung der Beiträge - Leistungsansprüche des Versicherten abhängen. Dieses Urteil ist jedoch durch spätere Rechtsänderungen überholt. Zum einen sind die maßgeblichen Regelungen zur Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung in § 28p SGB IV erst zum 1. Januar 1996 und damit nach Erlass des Urteils des Bundessozialgerichts vom 22. Juni 1983 geschaffen worden. Zum anderen sieht die zum 1. Januar 2008 eingeführte Regelung des § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV vor, dass die Zahlung des vom Beschäftigten zu tragenden Anteils des Gesamtsozialversicherungsbeitrages bei Zahlung durch den Arbeitgeber als aus dem Vermögen des Beschäftigten erbracht gilt. Dies führt dazu, dass auch die vom Arbeitgeber aufgrund einer Betriebsprüfung zu erbringenden Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen zu Leistungsansprüchen des Arbeitnehmers führen unabhängig davon, ob dieser ein Interesse an diesem Versicherungsschutz hat. Deshalb ist die Klägerin durch die Feststellung der Versicherung im Betriebsprüfungsbescheid ihres Arbeitgebers auch wenn durch diese Leistungsansprüche der Klägerin, allerdings ohne die Möglichkeit der Abwälzung von Beitragszahlungen die Klägerin entstehen, nicht (negativ) rechtlich betroffen, so dass sie zur Anfechtung des Betriebsprüfungsbescheides ihres Arbeitgebers nicht berechtigt ist.

Damit ist die Klage unzulässig.

Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die Klage auch unbegründet wäre, da der gegenüber dem gemeinnützigen Schulverein CC e.V. ergangenen Bescheid vom 15. April 2011, soweit darin die Versicherungspflicht der Klägerin in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung und der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung festgestellt wird und soweit darin Arbeitnehmeranteile für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung und für die gesetzliche Arbeitslosenversicherung für die Klägerin erhoben werden, rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt. Das Gericht sieht insofern nach § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil es in dieser Hinsicht der Begründung des Bescheides der Beklagten vom 15. April 2011 folgt. Die dort genannten Gründe sind zutreffend.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG und berücksichtigt, dass die Klägerin vollständig unterlegen ist.

Die Möglichkeit der Berufung ergibt sich aus § 143 SGG.
Rechtskraft
Aus
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