Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 10 AS 77/06
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AS 757/11 ZVW
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Die Anzahl der Wohnräume ist im Berechnungsmodell der Produkttheorie bedeutungslos, denn sie stellt letztlich ab auf das Produkt aus angemessener Wohnfläche – unabhängig von ihrer Aufteilung – und dem Standard.
2. Bei mehreren in Betracht kommenden Werten ist in der Regel der für den Hilfebedürftigen günstigere Wert zu wählen, wenn anders nicht sichergestellt ist, dass das verfassungsrechtlich gewährleistete soziokulturelle
Existenzminimum abgedeckt ist (hier: 60 qm als angemessene Wohnfläche für einen Ein-Personen-Haushalt gemäß Ziffer IV Nr. 4 Satz 1 Buchst. b der VwV-Ersatzwohnraumförderung).
2. Bei mehreren in Betracht kommenden Werten ist in der Regel der für den Hilfebedürftigen günstigere Wert zu wählen, wenn anders nicht sichergestellt ist, dass das verfassungsrechtlich gewährleistete soziokulturelle
Existenzminimum abgedeckt ist (hier: 60 qm als angemessene Wohnfläche für einen Ein-Personen-Haushalt gemäß Ziffer IV Nr. 4 Satz 1 Buchst. b der VwV-Ersatzwohnraumförderung).
I. Auf die Berufung des Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 26. November 2007 sowie der Bescheid des Beklagten vom 7. Juni 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2005 und der Bescheid vom 11. Oktober 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2005 abgeändert. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis 31. Oktober 2005 in Höhe von 728,00 EUR monatlich und für den Zeitraum vom 1. November 2005 bis 31. März 2006 in Höhe von 707,00 EUR monatlich zu bewilligen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in allen Rechtszügen zu 8/10.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten, ihm für den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis 31. März 2006 höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) für Unterkunft und Heizung zu bewilligen.
Der im Jahr 1966 geborene Kläger ist alleinstehend und erwerbsfähig. Im streitbefangenen Zeitraum hatte er kein Einkommen. Seit dem 1. Juni 1999 bewohnt er eine 58,01 qm große Mietwohnung, für die er zu Beginn des streitbefangenen Zeitraums eine Nettokaltmiete in Höhe von 279,67 EUR, kalte Betriebskosten in Höhe von 52,41 EUR und Heizkosten in Höhe von 71,19 EUR (insgesamt 403,27 EUR) monatlich zahlen musste. Ab Juli 2005 bewilligte der Vorgänger des beklagten Jobcenters Landkreis B , der Landkreis K (im Folgenden auch: Beklagter), dem Kläger mit Bescheid vom 7. Juni 2005 Arbeitslosengeld II in Höhe von 705,83 EUR monatlich, davon für die Unterkunft und Heizung 374,83 EUR. Er wies den Kläger darauf hin, dass dessen Kosten der Unterkunft unangemessen hoch seien, er sich deswegen mit seinem Fallmanager in Verbindung setzen solle und die übernommenen Heizkosten ausreichend sein müssten, sodass eine mögliche Nachzahlung nicht übernommen werden würde. Zur Begründung seines Widerspruchs führte der Kläger aus, ihm sei nicht erklärt worden, wie sich der Betrag von 42,75 EUR für die Heizkosten zusammensetze, und er erwarte eine Aufstellung, aus der er nachvollziehen könne, welche Kosten übernommen würden und welche nicht. Für die Zeit vom 1. Oktober 2005 bis 31. März 2006 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 11. Oktober 2005 monatlich 603,75 EUR Arbeitslosengeld II und legte eine Grundmiete von 230,00 EUR einschließlich kalter Betriebskosten sowie 42,75 EUR für Heizkosten zu Grunde. Die Widersprüche des Klägers, der ab dem 1. November 2005 bei unveränderter Grundmiete für kalte Betriebskosten 37,00 EUR und für Heizkosten 65,00 EUR zu zahlen hatte, wurden unter Hinweis auf die "Richtlinie des Landkreises zu den angemessenen Kosten für Unterkunft nach den Sozialgesetzbüchern II und XII" (Unterkunftskosten-Richtlinie) vom 16. Dezember 2004 mit Widerspruchsbescheiden vom 19. Dezember 2005 zurückge-wiesen.
Auf die Klage vom 17. Januar 2006 hat das Sozialgericht den Beklagten unter Änderung der angefochtenen Bescheide mit Urteil vom 26. November 2007 verurteilt, dem Kläger vom 1. Juli 2005 bis zum 31. März 2006 monatliche Leistungen in Höhe von 734,00 EUR zu zahlen. Eine nachvollziehbare Kostensenkungsaufforderung sei nicht nachweisbar, sodass die Kosten der Unterkunft und Heizung in voller Höhe zu übernehmen seien, zumal für den Abzug einer Warmwasserpauschale keine Rechtsgrundlage bestehe.
Auf die Berufung des Beklagten hat der Senat mit Urteil vom 15. Januar 2009 (Az. L 3 AS 29/08) den Beklagten unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung verurteilt, an den Kläger monatlich 728,05 EUR für die Zeit vom 1. Juli bis zum 30. September 2005, 605,21 EUR für die Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2005 und 605,65 EUR für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März 2006 zu zahlen, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Nach den aufgrund der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts anzuwendenden Maßstäben sei die Wohnung des Klägers mit 58,01 qm und einer Nettokaltmiete von 279,67 EUR monatlich für ihn als Alleinstehenden unangemessen. Nach den landesrechtlich festgesetzten Wohnungsgrößen aufgrund der zwar außer Kraft getretenen, aber nach wie vor anzuwendenden Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zum Sächsischen Belegungsgesetz (VwV-SächsBelG) vom 22. April 1996 (SächsABl S. 478) gelte als Höchstgrenze für Alleinstehende eine Wohnfläche von 45 qm. Auf die seit dem 1. Juli 2005 geltende Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Modernisierung und Instandsetzung von Mietwohnungen als Ersatzwohnraum im Rahmen des Stadtumbaus vom 27. Juni 2005 (SächsABl S. 682 – VwV-Ersatzwohnraumförderung) könne nicht zurückgegriffen werden, da deren Ziel die Beschleunigung des Freizugs von Abrissobjekten sei. Vor diesem Hintergrund sei die Unterkunftskosten-Richtlinie nicht zu beanstanden, nach der für Alleinstehende bei einer Wohnungsgröße von 45 qm in allen Gemeinden mit der Mietstufe II und einer Bezugsfertigkeit ab 1. Januar 1996 eine Miete von 230,00 EUR monatlich zu Grunde gelegt werde.
Besondere Umstände, die höhere Kosten der Unterkunft begründen würden, seien weder vorgetragen worden noch ersichtlich. Dem Kläger sei ein Umzug in eine Wohnung mit angemessenen Kosten der Unterkunft in seinem Wohnort möglich und auch die Unangemessenheit seiner Kosten der Unterkunft bekannt gewesen. Eine vorherige Kostensenkungsaufforderung sei keine zwingende Voraussetzung für die Entscheidung der Behörde, nur die angemessenen Kosten der Unterkunft zu übernehmen. Der Beklagte habe auch die Kosten der Heizung auf das angemessene Maß senken dürfen.
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hin hat das Bundessozialgericht die Revision zugelassen und mit Urteil vom 26. Mai 2011 (Az. B 14 AS 86/09 R) den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sächsische Landessozialgericht zurückverwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: "Streitgegenstand des Verfahrens sind allein Ansprüche des Klägers auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1.7.2005 bis zum 31.3.2006, soweit das LSG auf die Berufung des Beklagten das Urteil des SG geändert hat, und die diese Ansprüche regelnden Bescheide des Beklagten vom 7.6.2005 und 11.10.2005 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 19.12.2005. An der Zulässigkeit derart beschränkter Rechtsmittel (vgl nur BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, jeweils RdNr 18) hat sich durch die Neufassung des § 19 Abs 1 SGB II im Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 (BGBl I 453), das insofern am 1.1.2011 in Kraft getreten ist, zumindest für laufende Verfahren über vorher abgeschlossene Bewilligungsabschnitte nichts geändert.
Der Kläger lebt nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) allein in einer Wohnung und gehört dem Grunde nach zum leistungsberechtigten Personenkreis nach dem SGB II, weil er das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. noch nicht vollendet hat, erwerbsfähig und hilfebedürftig ist und den gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat (§ 7 Abs 1 Satz 1 SGB II, der insofern vom 1.7.2005 bis heute nicht geändert wurde).
Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs 1 Satz 1 SGB II, der insofern ebenfalls zwischenzeitlich nicht geändert wurde). Der Begriff der ‚Angemessenheit’ unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle (stRspr, vgl nur BSG vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19 (München), jeweils RdNr 12 mwN). Zwischen der Leistung für die Unterkunft und der Leistung für die Heizung ist zu unterscheiden, wie schon dem Wortlaut der Vorschrift mit der Verwendung des Plurals ‚Leistungen’ sowie der Rechtsprechung des Senats zu entnehmen ist (BSG vom 2.7.2009 - B 14 AS 36/08 R - BSGE 104, 41 = SozR 4-4200 § 22 Nr 23; zuletzt BSG vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R, zur Veröffentlichung vorgesehen, RdNr 18).
Zur Ermittlung der Leistung für die Unterkunft, auf die der dem Grunde nach Leistungsberechtigte Anspruch hat, ist in mehreren Schritten vorzugehen. Zunächst ist die abstrakt angemessene Leistung für die Unterkunft unter Zugrundelegung der sog Produkttheorie in einem mehrstufigen Verfahren festzustellen und als Grundlage für alle weiteren Berechnungen zuerst die angemessene Wohnungsgröße zu bestimmen (vgl unter Anderem BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 18/06 R - BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3; BSG vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R - zur Veröffentlichung vorgesehen RdNr 20 ff; zuletzt BSG vom 13.4.2011 - B 14 AS 106/10 R, zur Veröffentlichung vorgesehen).
Schon hinsichtlich der abstrakt angemessenen Wohnungsgröße von 45 qm für Alleinlebende im Freistaat Sachsen - wie dem Kläger - kann dem LSG jedoch nicht gefolgt werden.
Zur Festlegung der angemessenen Wohnfläche ist auf die Wohnraumgrößen für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau abzustellen (stRspr seit BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 18/06 R - BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3, jeweils RdNr 19; zuletzt BSG vom 13.4.2011 - B 14 AS 106/10 R). Hinsichtlich der Überlassung von gefördertem Mietwohnungsbau verweisen sowohl § 27 Abs 4 als auch § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung vom 13.9.2001 (BGBl I 2376: ‚Wohnungsförderungsgesetz’ im Folgenden: WoFG) wegen der maßgeblichen Wohnungsgröße auf die ‚Bestimmungen’ des jeweiligen Landes.
Nach den Feststellungen des LSG gibt es in Sachsen keine derartigen Bestimmungen nach dem WoFG. Soweit das LSG aufgrund dessen meint, die außer Kraft getretene VwV-SächsBelG weiterhin anwenden zu können, kann dem nicht gefolgt werden. Speziell zur Situation im Freistaat Sachsen hat der 4. Senat des BSG in seinem Urteil vom 22.9.2009 (B 4 AS 70/08 R - RdNr 14 f) ausgeführt: Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Praktikabilität sei auf die auf der Grundlage des § 10 WoFG von den Ländern festgelegten Werte zurückzugreifen, bis der Verordnungsgeber eine nach § 27 SGB II mögliche Verordnung erlassen habe. Dementsprechend verbiete es sich aber, die aktuell in Sachsen festgesetzten Werte nach der VwV-Ersatzwohnraumförderung nicht zu Grunde zu legen, sondern stattdessen auf die VwV-SächsBelG abzustellen, die im Zeitraum vor dem Inkrafttreten des SGB II zur Anwendung gekommen war. Insoweit sei auch das vom LSG für seine Auffassung angeführte Argument nicht hilfreich, aus den speziellen Zielsetzungen der VwV-Ersatzwohnraumförderung ergebe sich, dass die dort zu Grunde gelegten Wohnflächenhöchstgrenzen nicht maßstäblich für die Ermittlung üblicher Wohnflächen im unteren Segment seien können. Denn der Umstand, dass sich die aktuellen Verwaltungsvorschriften möglicherweise nicht hinreichend daran orientierten, was eine Wohnung mit bescheidenem Zuschnitt sei, werde in Folge des Rückgriffs auf die Werte nach § 10 WoFG ohnehin bewusst in Kauf genommen. Insoweit komme dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit eine überragende Bedeutung zu. Eine Heranziehung anderweitiger Verwaltungsregelungen zur Bestimmung der Wohnflächen erscheine nur dann vertretbar, wenn aktuelle Verwaltungsvorschriften zu § 10 WoFG nicht existierten.
Der Beklagte ist dem entgegengetreten: Es sei vom BSG schon nicht begründet worden, warum zur Bestimmung der in § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II geforderten Angemessenheit hinsichtlich der Wohnungsgröße gerade auf § 10 WoFG zurückgegriffen werde. Es stehe nicht fest, ob der mit der Angemessenheitsprüfung nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II verfolgte Zweck mit den Zwecken des WoFG nebst Ausführungsbestimmungen der Länder übereinstimme. Auf die vom 4. Senat des BSG herangezogene VwV-Ersatzwohnraumförderung könne, wie das LSG zu Recht ausgeführt habe, nicht zurückgegriffen werden, da deren Ziel die Beschleunigung des Freizugs von Abrissobjekten sei.
Diese Begründung für die VwV-Ersatzwohnraumförderung zeigt jedoch, dass diese in Übereinstimmung mit dem 4. Senat gerade der Angemessenheitsprüfung nach dem bundesrechtlichen § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II zu Grunde gelegt werden muss und nicht die ältere VwV-SächsBelG. Denn die abstrakte Angemessenheit der Leistung für die Unterkunft kann nicht ohne Berücksichtigung des verfügbaren Wohnraums erfolgen (vgl BSG vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R - (Berlin) RdNr 27 f; BSG vom 13.4.2011 - B 14 AS 106/10 R - (Freiburg)). Wenn die VwV-Ersatzwohnraumförderung nach ihren vom LSG festgestellten weiteren Zwecken der Beschleunigung des Freizugs von Abrissobjekten durch das Anbieten adäquater Wohnungen für Mieterhaushalte, die im Zuge des Stadtumbaus ihre bisherige Wohnung aufgeben müssen, dienen soll und die Wohnflächen gegenüber der bisherigen VwV-SächsBelG erhöht werden, so lässt dies nur den Schluss zu, dass es eine entsprechende Anzahl kleinerer Wohnungen für Mieterhaushalte im sozialen Wohnungsbau nicht gibt. Dann stehen solche Wohnungen aber auch für die Bezieher von SGB II-Leistungen nicht zur Verfügung.
Dass zur Bestimmung der Angemessenheit nach § 22 Abs 1 SGB II auf die Wohnungsgrößen nach den Vorschriften des sozialen Wohnungsbaus abgestellt wird, folgt aus § 1 Abs 2 WoFG (‚Gesetz über die soziale Wohnraumförderung’), der lautet: ‚Zielgruppe der sozialen Wohnraumförderung sind Haushalte, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können und auf Unterstützung angewiesen sind. Unter diesen Voraussetzungen unterstützt die Förderung von Mietwohnraum insbesondere Haushalte mit geringem Einkommen’. Zu diesen Haushalten mit geringem Einkommen, die Schwierigkeiten haben sich am Markt mit angemessenem Wohnraum zu versorgen, gehören die Haushalte, deren Mitglieder Leistungen nach dem SGB II beziehen, weil sie hinsichtlich ihrer möglichen Aufwendungen für die Kosten der Unterkunft entsprechend begrenzt sind.
Eine Entscheidung über die Leistung für die Heizung ist ebenfalls nicht möglich, weil diese zwar getrennt von der Leistung für die Unterkunft nach eigenen Regeln zu ermitteln ist, aber keinen eigenen von der Leistung für die Unterkunft zulässigerweise abtrennbaren Streitgegenstand beinhaltet (BSG vom 2.7.2009 - B 14 AS 36/08 R - BSGE 104, 41 = SozR 4-4200 § 22 Nr 23)."
Im fortgeführten Berufungsverfahren hat der Beklagte ein Vergleichsangebot vorgelegt und ein Teilanerkenntnis erklärt, die beide jedoch vom Kläger nicht angenommen worden sind. Über die nunmehr zugestandenen Beträge hinaus beharrt der Beklagte auf seiner früheren Rechtsauffassung.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichtes Dresden vom 26. November 2007 wird dahin-gehend abgeändert, dass der Beklagte – unter Abänderung des Bescheides vom 7. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2005 sowie des Bescheides vom 11. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2005 – verpflichtet wird, dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis 30. September 2005 monatliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in Höhe von 728,05 EUR (d. h. abzüglich der tatsächlich angefallenen Wassererwärmungskosten von 6,22 EUR monatlich), für den Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis 31. Dezember 2005 in Höhe von 605,21 EUR (d. h. abzüglich der tatsächlich angefallenen Wassererwärmungskosten 6,22 EUR) und für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. März 2006 in Höhe von 605,65 EUR (d. h. abzüglich der tatsächlich angefallenen Wassererwärmungskosten von 5,78 EUR monatlich) zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger macht insbesondere nochmals geltend, die von ihm nicht ständig genutzten Flächenteile seiner Wohnung seien im Rahmen der Angemessenheitsprüfung außer Acht zu lassen. Bad/WC und Flur seien nicht für den Aufenthalt von Personen bestimmt und daher nicht als Wohnraum zu berücksichtigen. Darüber hinaus trägt er zu weiteren Kostenpositionen, insbesondere zur Angemessenheit der Heizkosten, vor.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Beklagten ist in geringfügigem Umfang begründet.
Dem Kläger stehen im Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis 31. Oktober 2005 Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 397,30 EUR zuzüglich des Regelsatzes vom 331,00 EUR, mithin gerundet 728,00 EUR monatlich zu. Für den Zeitraum vom 1. November 2005 bis 31. März 2006 hat er einen Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 375,70 EUR zuzüglich des Regelsatzes in Höhe von 331,00 EUR, mithin in Höhe von gerundet 707,00 EUR monatlich. Dahingehend sind das Urteil des Sozialgerichts sowie die angefochtenen Bescheide des Beklagten abzuändern. Trotz der Beschränkung des Rechtsstreites auf die zu übernehmenden Kosten für Unterkunft und Heizung ist im Tenor ein Ausspruch über den Gesamtanspruch auf Arbeitslosengeld II enthalten. Dies dient der besseren Verständlichkeit, weil auch das angefochtene Urteil des Sozialgerichtes diesen Bezugspunkt für den Urteilsausspruch enthält.
Wegen der Zulässigkeit der Beschränkung des Rechtsmittels auf Ansprüche auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung wird auf die vorn zitierten Ausführungen des Bundessozialgerichts verwiesen.
Im Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis 31. Oktober 2005 hatte der Kläger eine Grundmiete in Höhe von 279,67 EUR, eine Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 52,41 EUR und eine Vorauszahlung auf die Heizkosten in Höhe von 71,19 EUR an seinen Vermieter zu entrichten. Von der sich daraus ergebenden Summe in Höhe von 403,27 EUR sind 5,97 EUR abzuziehen, weil in dieser Höhe die Kosten der Warmwasserbereitung bereits in der Regelleistung von 331,00 EUR enthalten sind (BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 – B 14/11b AS 15/07 R – BSGE 100, 94 ff. = SozR 4-4200 § 22 Nr. 5 = JURIS-Dokument, jeweils Rdnr. 25), sodass sich Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 397,30 EUR ergeben. Zuzüglich des Regelsatzes von 331,00 EUR liegt die Leistungshöhe bei 728,30 EUR, nach Rundung (vgl. § 41 Abs. 2 SGB II in der bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung vom 24. Dezember 2003) bei 728,00 EUR.
Ab dem 1. November 2005 hatte der Kläger bei unveränderter Grundmiete (279,67 EUR) für Betriebskosten 37,00 EUR und für Heizkosten 65,00 EUR als Vorausleistungen zu erbringen. Von dem daraus folgenden Gesamtbetrag in Höhe von 381,67 EUR sind wiederum 5,97 EUR für die bereits in der Regelleistung enthaltene Warmwasserbereitung in Abzug zu bringen. Der sich ergebende Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 375,70 EUR zuzüglich des Regelsatzes in Höhe von 331,00 EUR ergibt eine Leistungshöhe von 706,70 EUR monatlich, gerundet 707,00 EUR.
Soweit der Beklagte die Auffassung vertritt, die Kosten des Klägers für Unterkunft und Heizung könnten lediglich bis zum 30. September 2005 in tatsächlicher Höhe berücksichtigt werden, weil auf Grund der ihm erteilten Kostensenkungsaufforderung ab dem 1. Oktober 2005 lediglich noch die angemessenen Kosten übernahmefähig seien, ist dem nicht zu folgen. Der Senat hält an der noch im Urteil vom 15. Januar 2009 vertretenen Auffassung, der Kläger sei über die Unangemessenheit seiner Unterkunftskosten hinreichend belehrt worden und ihm hätten die Folgen fortbestehender Unterkunftskosten in der gegebenen Höhe klar sein müssen, nicht mehr fest. Der Beklagte konnte den Kläger schon deshalb nicht rechtlich tragfähig hinsichtlich einer eventuellen Unangemessenheit der Wohnkosten belehren, weil er, von einem unzutreffenden rechtlichen Ansatz zur angemessenen Wohnfläche ausgehend, den Kläger von vorn herein nicht auf das für ihn in Betracht kommende Wohnsegment verweisen konnte. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes können aber unzutreffende, insbesondere irreführende Angaben des Grundsicherungsträgers zur Angemessenheit des Wohnraums einen den Regelfall des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II durchbrechenden Anspruch auf Übernahme unangemessener Kosten der Unterkunft begründen, wenn diese Angaben zur Unmöglichkeit von Kostensenkungsmaßnahmen führen (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 – BSGE 102, 263 ff. = SozR 4-4200 § 22 Nr. 19 = JURIS-Dokument, jeweils Rdnr. 27). Der Beklagte hat, weil Förderbe-stimmungen des Freistaates Sachsen zu § 10 des Wohnraumförderungsgesetzes (WoFG) nicht existieren, auf die außer Kraft getretene Verwaltungsvorschrift zum Sächsischen Belegungsgesetz zurückgegriffen, für einen Ein-Personen-Haushalt eine Wohnfläche von 45 qm als angemessen angesehen und seinen weiteren Betrachtungen zu Grunde gelegt. Nach den Vorgaben des Bundessozialgerichts rechtlich zutreffend wäre aber eine Wohnfläche bis 60 qm. Die VwV-Ersatzwohnraumförderung enthält hinsichtlich der mit einer Person belegten Wohnungen in Ziffer IV Nr. 4 Satz 1 folgende Regelung: "Abweichend von dem im Freistaat Sachsen bislang regelmäßig geltenden Flächenobergrenzen für die soziale Wohnraumförderung wird im Rahmen dieses Programms auf Grund der speziellen Zielstellung Wohnraum wie folgt gefördert: a) Einraumwohnung (Belegung 1 Person) 50 qm b) Zweiraumwohnung (Belegung 1 oder 2 Personen) 60 qm"
Nach der VwV-Ersatzwohnraumförderung werden damit, wenn ein Ein-Personen-Haushalt vorliegt, maximal 60 qm als förderfähig angesehen. Voraussetzung dafür, dass heißt für den Schritt von 50 qm zu 60 qm, ist, dass es sich um eine Zweiraumwohnung handelt. Das ist hier zwar nicht der Fall. Der Kläger bewohnt allein eine Dreiraumwohnung. Dennoch ist auf die Regelung unter Ziffer IV Nr. 4 Satz 1 Buchst. b der VwV-Ersatzwohnraumförderung zurückzugreifen. Dass eine Differenzierung nach der Anzahl der Räume der jeweiligen Wohnung vorzunehmen wäre, lässt sich der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht entnehmen. Da mit der Klärung der angemessenen Wohnfläche lediglich eine der in Anwendung der Produkttheorie maßgebenden Größen bestimmt wird, findet sich für die Anzahl der in einer Wohnung vorhandenen Wohnräume kein Anwendungsbereich. Die Anzahl der Wohnräume ist im Berechnungsmodell der Produkttheorie bedeutungslos, denn sie stellt letztlich ab auf das Produkt aus angemessener Wohnfläche – unabhängig von ihrer Aufteilung – und dem Standard (vgl. z. B. BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 18/06 R – BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 3 = JURIS-Dokument Rdnr. 20; zu einer nach Zimmern differenzierenden Verwaltungsvorschrift vgl. auch BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 – B 4 AS 30/08 R – BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 19 = JURIS-Dokument Rdnr. 17). In diesem Zusammenhang ist auch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes zum schlüssigen Konzept zu berücksichtigen. Danach sind, wenn kein abstrakt angemessener Bedarf für die Unterkunft ermittelt werden kann, die tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen, gedeckelt im Sinne einer Angemessenheitsgrenze nach oben für die Zeit vor dem 1. Januar 2009 durch die Tabellenwerte der rechten Spalte zu § 8 WoGG a. F., das heißt durch die jeweiligen Höchstbeträge der Tabelle, plus einem Sicherheitszuschlag von 10 % (vgl. z. B. BSG, Urteil vom 22. März 2012 – B 4 AS 16/11 R – SozR 4-4200 § 22 Nr. 59 = JURIS-Dokument, jeweils Rdnr. 20, m. w. N.). Entsprechend wird bei der Bestimmung der zu übernehmenden Heizkosten verfahren. Der Grenzwert ist das Produkt aus dem Wert, der auf "extrem hohe" Heizkosten bezogen auf den jeweiligen Energieträger und die Größe der Wohnanlage hindeutet (rechte Spalte), und dem Wert, der sich für den Haushalt des Hilfebedürftigen als abstrakt angemessene Wohnfläche nach den Ausführungsbestimmungen der Länder zu § 10 Abs 1 WoFG beziehungsweise § 5 Abs. 2 des Wohnungsbindungsgesetzes (WoBindG) a. F. ergibt (vgl. z. B. BSG, Urteil vom 2. Juli 2009 – B 14 AS 36/08 R – BSGE 104, 41 ff. = SozR 4-4200 § 22 Nr. 23 = JURIS-Dokument, jeweils Rdnr. 23). Daraus folgt, dass bei mehreren in Betracht kommenden Werten in der Regel der für den Hilfebedürftigen günstigere Wert zu wählen ist, wenn anders nicht sichergestellt ist, dass das verfassungsrechtlich gewährleistete soziokulturelle Existenzminimum abgedeckt ist.
Kann nach alldem die Kostensenkungsaufforderung schon deshalb einer rechtlichen Überprüfung nicht standhalten, weil der Beklagte den Kläger nicht auf das für ihn in Betracht kommende Wohnsegment verwiesen haben kann, sind als Konsequenz nicht nur die jeweilige Grundmiete sondern auch die für Betriebskosten und Heizkosten aufzuwendenden Beträge – abzüglich der Warmwasserpauschale – in voller Höhe im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum zu übernehmen.
Damit erübrigt sich die Auseinandersetzung mit der Auffassung des Klägers, bestimmte Räumlichkeiten seiner Wohnung, etwa Küche oder Bad, hätten bei der Bestimmung der Wohnfläche außer Betracht zu bleiben. Insoweit bleibt lediglich anzumerken, dass der Senat dieser recht eigenwilligen Auffassung nicht folgen würde. Auf die Ausführungen zu dieser Fragestellung im Urteil des Senats vom 15. Januar 2009 wird verwiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Es entspricht der Billigkeit, die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in allen Instanzen (einschließlich der Revision) in Höhe von 8/10 für erstattungsfähig zu erklären. Die Quotelung berücksichtigt das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Dr. Scheer Höhl Krewer
II. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in allen Rechtszügen zu 8/10.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten, ihm für den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis 31. März 2006 höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) für Unterkunft und Heizung zu bewilligen.
Der im Jahr 1966 geborene Kläger ist alleinstehend und erwerbsfähig. Im streitbefangenen Zeitraum hatte er kein Einkommen. Seit dem 1. Juni 1999 bewohnt er eine 58,01 qm große Mietwohnung, für die er zu Beginn des streitbefangenen Zeitraums eine Nettokaltmiete in Höhe von 279,67 EUR, kalte Betriebskosten in Höhe von 52,41 EUR und Heizkosten in Höhe von 71,19 EUR (insgesamt 403,27 EUR) monatlich zahlen musste. Ab Juli 2005 bewilligte der Vorgänger des beklagten Jobcenters Landkreis B , der Landkreis K (im Folgenden auch: Beklagter), dem Kläger mit Bescheid vom 7. Juni 2005 Arbeitslosengeld II in Höhe von 705,83 EUR monatlich, davon für die Unterkunft und Heizung 374,83 EUR. Er wies den Kläger darauf hin, dass dessen Kosten der Unterkunft unangemessen hoch seien, er sich deswegen mit seinem Fallmanager in Verbindung setzen solle und die übernommenen Heizkosten ausreichend sein müssten, sodass eine mögliche Nachzahlung nicht übernommen werden würde. Zur Begründung seines Widerspruchs führte der Kläger aus, ihm sei nicht erklärt worden, wie sich der Betrag von 42,75 EUR für die Heizkosten zusammensetze, und er erwarte eine Aufstellung, aus der er nachvollziehen könne, welche Kosten übernommen würden und welche nicht. Für die Zeit vom 1. Oktober 2005 bis 31. März 2006 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 11. Oktober 2005 monatlich 603,75 EUR Arbeitslosengeld II und legte eine Grundmiete von 230,00 EUR einschließlich kalter Betriebskosten sowie 42,75 EUR für Heizkosten zu Grunde. Die Widersprüche des Klägers, der ab dem 1. November 2005 bei unveränderter Grundmiete für kalte Betriebskosten 37,00 EUR und für Heizkosten 65,00 EUR zu zahlen hatte, wurden unter Hinweis auf die "Richtlinie des Landkreises zu den angemessenen Kosten für Unterkunft nach den Sozialgesetzbüchern II und XII" (Unterkunftskosten-Richtlinie) vom 16. Dezember 2004 mit Widerspruchsbescheiden vom 19. Dezember 2005 zurückge-wiesen.
Auf die Klage vom 17. Januar 2006 hat das Sozialgericht den Beklagten unter Änderung der angefochtenen Bescheide mit Urteil vom 26. November 2007 verurteilt, dem Kläger vom 1. Juli 2005 bis zum 31. März 2006 monatliche Leistungen in Höhe von 734,00 EUR zu zahlen. Eine nachvollziehbare Kostensenkungsaufforderung sei nicht nachweisbar, sodass die Kosten der Unterkunft und Heizung in voller Höhe zu übernehmen seien, zumal für den Abzug einer Warmwasserpauschale keine Rechtsgrundlage bestehe.
Auf die Berufung des Beklagten hat der Senat mit Urteil vom 15. Januar 2009 (Az. L 3 AS 29/08) den Beklagten unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung verurteilt, an den Kläger monatlich 728,05 EUR für die Zeit vom 1. Juli bis zum 30. September 2005, 605,21 EUR für die Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2005 und 605,65 EUR für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März 2006 zu zahlen, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Nach den aufgrund der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts anzuwendenden Maßstäben sei die Wohnung des Klägers mit 58,01 qm und einer Nettokaltmiete von 279,67 EUR monatlich für ihn als Alleinstehenden unangemessen. Nach den landesrechtlich festgesetzten Wohnungsgrößen aufgrund der zwar außer Kraft getretenen, aber nach wie vor anzuwendenden Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zum Sächsischen Belegungsgesetz (VwV-SächsBelG) vom 22. April 1996 (SächsABl S. 478) gelte als Höchstgrenze für Alleinstehende eine Wohnfläche von 45 qm. Auf die seit dem 1. Juli 2005 geltende Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Modernisierung und Instandsetzung von Mietwohnungen als Ersatzwohnraum im Rahmen des Stadtumbaus vom 27. Juni 2005 (SächsABl S. 682 – VwV-Ersatzwohnraumförderung) könne nicht zurückgegriffen werden, da deren Ziel die Beschleunigung des Freizugs von Abrissobjekten sei. Vor diesem Hintergrund sei die Unterkunftskosten-Richtlinie nicht zu beanstanden, nach der für Alleinstehende bei einer Wohnungsgröße von 45 qm in allen Gemeinden mit der Mietstufe II und einer Bezugsfertigkeit ab 1. Januar 1996 eine Miete von 230,00 EUR monatlich zu Grunde gelegt werde.
Besondere Umstände, die höhere Kosten der Unterkunft begründen würden, seien weder vorgetragen worden noch ersichtlich. Dem Kläger sei ein Umzug in eine Wohnung mit angemessenen Kosten der Unterkunft in seinem Wohnort möglich und auch die Unangemessenheit seiner Kosten der Unterkunft bekannt gewesen. Eine vorherige Kostensenkungsaufforderung sei keine zwingende Voraussetzung für die Entscheidung der Behörde, nur die angemessenen Kosten der Unterkunft zu übernehmen. Der Beklagte habe auch die Kosten der Heizung auf das angemessene Maß senken dürfen.
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hin hat das Bundessozialgericht die Revision zugelassen und mit Urteil vom 26. Mai 2011 (Az. B 14 AS 86/09 R) den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sächsische Landessozialgericht zurückverwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: "Streitgegenstand des Verfahrens sind allein Ansprüche des Klägers auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1.7.2005 bis zum 31.3.2006, soweit das LSG auf die Berufung des Beklagten das Urteil des SG geändert hat, und die diese Ansprüche regelnden Bescheide des Beklagten vom 7.6.2005 und 11.10.2005 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 19.12.2005. An der Zulässigkeit derart beschränkter Rechtsmittel (vgl nur BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, jeweils RdNr 18) hat sich durch die Neufassung des § 19 Abs 1 SGB II im Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 (BGBl I 453), das insofern am 1.1.2011 in Kraft getreten ist, zumindest für laufende Verfahren über vorher abgeschlossene Bewilligungsabschnitte nichts geändert.
Der Kläger lebt nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) allein in einer Wohnung und gehört dem Grunde nach zum leistungsberechtigten Personenkreis nach dem SGB II, weil er das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. noch nicht vollendet hat, erwerbsfähig und hilfebedürftig ist und den gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat (§ 7 Abs 1 Satz 1 SGB II, der insofern vom 1.7.2005 bis heute nicht geändert wurde).
Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs 1 Satz 1 SGB II, der insofern ebenfalls zwischenzeitlich nicht geändert wurde). Der Begriff der ‚Angemessenheit’ unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle (stRspr, vgl nur BSG vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19 (München), jeweils RdNr 12 mwN). Zwischen der Leistung für die Unterkunft und der Leistung für die Heizung ist zu unterscheiden, wie schon dem Wortlaut der Vorschrift mit der Verwendung des Plurals ‚Leistungen’ sowie der Rechtsprechung des Senats zu entnehmen ist (BSG vom 2.7.2009 - B 14 AS 36/08 R - BSGE 104, 41 = SozR 4-4200 § 22 Nr 23; zuletzt BSG vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R, zur Veröffentlichung vorgesehen, RdNr 18).
Zur Ermittlung der Leistung für die Unterkunft, auf die der dem Grunde nach Leistungsberechtigte Anspruch hat, ist in mehreren Schritten vorzugehen. Zunächst ist die abstrakt angemessene Leistung für die Unterkunft unter Zugrundelegung der sog Produkttheorie in einem mehrstufigen Verfahren festzustellen und als Grundlage für alle weiteren Berechnungen zuerst die angemessene Wohnungsgröße zu bestimmen (vgl unter Anderem BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 18/06 R - BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3; BSG vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R - zur Veröffentlichung vorgesehen RdNr 20 ff; zuletzt BSG vom 13.4.2011 - B 14 AS 106/10 R, zur Veröffentlichung vorgesehen).
Schon hinsichtlich der abstrakt angemessenen Wohnungsgröße von 45 qm für Alleinlebende im Freistaat Sachsen - wie dem Kläger - kann dem LSG jedoch nicht gefolgt werden.
Zur Festlegung der angemessenen Wohnfläche ist auf die Wohnraumgrößen für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau abzustellen (stRspr seit BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 18/06 R - BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3, jeweils RdNr 19; zuletzt BSG vom 13.4.2011 - B 14 AS 106/10 R). Hinsichtlich der Überlassung von gefördertem Mietwohnungsbau verweisen sowohl § 27 Abs 4 als auch § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung vom 13.9.2001 (BGBl I 2376: ‚Wohnungsförderungsgesetz’ im Folgenden: WoFG) wegen der maßgeblichen Wohnungsgröße auf die ‚Bestimmungen’ des jeweiligen Landes.
Nach den Feststellungen des LSG gibt es in Sachsen keine derartigen Bestimmungen nach dem WoFG. Soweit das LSG aufgrund dessen meint, die außer Kraft getretene VwV-SächsBelG weiterhin anwenden zu können, kann dem nicht gefolgt werden. Speziell zur Situation im Freistaat Sachsen hat der 4. Senat des BSG in seinem Urteil vom 22.9.2009 (B 4 AS 70/08 R - RdNr 14 f) ausgeführt: Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Praktikabilität sei auf die auf der Grundlage des § 10 WoFG von den Ländern festgelegten Werte zurückzugreifen, bis der Verordnungsgeber eine nach § 27 SGB II mögliche Verordnung erlassen habe. Dementsprechend verbiete es sich aber, die aktuell in Sachsen festgesetzten Werte nach der VwV-Ersatzwohnraumförderung nicht zu Grunde zu legen, sondern stattdessen auf die VwV-SächsBelG abzustellen, die im Zeitraum vor dem Inkrafttreten des SGB II zur Anwendung gekommen war. Insoweit sei auch das vom LSG für seine Auffassung angeführte Argument nicht hilfreich, aus den speziellen Zielsetzungen der VwV-Ersatzwohnraumförderung ergebe sich, dass die dort zu Grunde gelegten Wohnflächenhöchstgrenzen nicht maßstäblich für die Ermittlung üblicher Wohnflächen im unteren Segment seien können. Denn der Umstand, dass sich die aktuellen Verwaltungsvorschriften möglicherweise nicht hinreichend daran orientierten, was eine Wohnung mit bescheidenem Zuschnitt sei, werde in Folge des Rückgriffs auf die Werte nach § 10 WoFG ohnehin bewusst in Kauf genommen. Insoweit komme dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit eine überragende Bedeutung zu. Eine Heranziehung anderweitiger Verwaltungsregelungen zur Bestimmung der Wohnflächen erscheine nur dann vertretbar, wenn aktuelle Verwaltungsvorschriften zu § 10 WoFG nicht existierten.
Der Beklagte ist dem entgegengetreten: Es sei vom BSG schon nicht begründet worden, warum zur Bestimmung der in § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II geforderten Angemessenheit hinsichtlich der Wohnungsgröße gerade auf § 10 WoFG zurückgegriffen werde. Es stehe nicht fest, ob der mit der Angemessenheitsprüfung nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II verfolgte Zweck mit den Zwecken des WoFG nebst Ausführungsbestimmungen der Länder übereinstimme. Auf die vom 4. Senat des BSG herangezogene VwV-Ersatzwohnraumförderung könne, wie das LSG zu Recht ausgeführt habe, nicht zurückgegriffen werden, da deren Ziel die Beschleunigung des Freizugs von Abrissobjekten sei.
Diese Begründung für die VwV-Ersatzwohnraumförderung zeigt jedoch, dass diese in Übereinstimmung mit dem 4. Senat gerade der Angemessenheitsprüfung nach dem bundesrechtlichen § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II zu Grunde gelegt werden muss und nicht die ältere VwV-SächsBelG. Denn die abstrakte Angemessenheit der Leistung für die Unterkunft kann nicht ohne Berücksichtigung des verfügbaren Wohnraums erfolgen (vgl BSG vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R - (Berlin) RdNr 27 f; BSG vom 13.4.2011 - B 14 AS 106/10 R - (Freiburg)). Wenn die VwV-Ersatzwohnraumförderung nach ihren vom LSG festgestellten weiteren Zwecken der Beschleunigung des Freizugs von Abrissobjekten durch das Anbieten adäquater Wohnungen für Mieterhaushalte, die im Zuge des Stadtumbaus ihre bisherige Wohnung aufgeben müssen, dienen soll und die Wohnflächen gegenüber der bisherigen VwV-SächsBelG erhöht werden, so lässt dies nur den Schluss zu, dass es eine entsprechende Anzahl kleinerer Wohnungen für Mieterhaushalte im sozialen Wohnungsbau nicht gibt. Dann stehen solche Wohnungen aber auch für die Bezieher von SGB II-Leistungen nicht zur Verfügung.
Dass zur Bestimmung der Angemessenheit nach § 22 Abs 1 SGB II auf die Wohnungsgrößen nach den Vorschriften des sozialen Wohnungsbaus abgestellt wird, folgt aus § 1 Abs 2 WoFG (‚Gesetz über die soziale Wohnraumförderung’), der lautet: ‚Zielgruppe der sozialen Wohnraumförderung sind Haushalte, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können und auf Unterstützung angewiesen sind. Unter diesen Voraussetzungen unterstützt die Förderung von Mietwohnraum insbesondere Haushalte mit geringem Einkommen’. Zu diesen Haushalten mit geringem Einkommen, die Schwierigkeiten haben sich am Markt mit angemessenem Wohnraum zu versorgen, gehören die Haushalte, deren Mitglieder Leistungen nach dem SGB II beziehen, weil sie hinsichtlich ihrer möglichen Aufwendungen für die Kosten der Unterkunft entsprechend begrenzt sind.
Eine Entscheidung über die Leistung für die Heizung ist ebenfalls nicht möglich, weil diese zwar getrennt von der Leistung für die Unterkunft nach eigenen Regeln zu ermitteln ist, aber keinen eigenen von der Leistung für die Unterkunft zulässigerweise abtrennbaren Streitgegenstand beinhaltet (BSG vom 2.7.2009 - B 14 AS 36/08 R - BSGE 104, 41 = SozR 4-4200 § 22 Nr 23)."
Im fortgeführten Berufungsverfahren hat der Beklagte ein Vergleichsangebot vorgelegt und ein Teilanerkenntnis erklärt, die beide jedoch vom Kläger nicht angenommen worden sind. Über die nunmehr zugestandenen Beträge hinaus beharrt der Beklagte auf seiner früheren Rechtsauffassung.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichtes Dresden vom 26. November 2007 wird dahin-gehend abgeändert, dass der Beklagte – unter Abänderung des Bescheides vom 7. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2005 sowie des Bescheides vom 11. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2005 – verpflichtet wird, dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis 30. September 2005 monatliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in Höhe von 728,05 EUR (d. h. abzüglich der tatsächlich angefallenen Wassererwärmungskosten von 6,22 EUR monatlich), für den Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis 31. Dezember 2005 in Höhe von 605,21 EUR (d. h. abzüglich der tatsächlich angefallenen Wassererwärmungskosten 6,22 EUR) und für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. März 2006 in Höhe von 605,65 EUR (d. h. abzüglich der tatsächlich angefallenen Wassererwärmungskosten von 5,78 EUR monatlich) zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger macht insbesondere nochmals geltend, die von ihm nicht ständig genutzten Flächenteile seiner Wohnung seien im Rahmen der Angemessenheitsprüfung außer Acht zu lassen. Bad/WC und Flur seien nicht für den Aufenthalt von Personen bestimmt und daher nicht als Wohnraum zu berücksichtigen. Darüber hinaus trägt er zu weiteren Kostenpositionen, insbesondere zur Angemessenheit der Heizkosten, vor.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Beklagten ist in geringfügigem Umfang begründet.
Dem Kläger stehen im Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis 31. Oktober 2005 Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 397,30 EUR zuzüglich des Regelsatzes vom 331,00 EUR, mithin gerundet 728,00 EUR monatlich zu. Für den Zeitraum vom 1. November 2005 bis 31. März 2006 hat er einen Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 375,70 EUR zuzüglich des Regelsatzes in Höhe von 331,00 EUR, mithin in Höhe von gerundet 707,00 EUR monatlich. Dahingehend sind das Urteil des Sozialgerichts sowie die angefochtenen Bescheide des Beklagten abzuändern. Trotz der Beschränkung des Rechtsstreites auf die zu übernehmenden Kosten für Unterkunft und Heizung ist im Tenor ein Ausspruch über den Gesamtanspruch auf Arbeitslosengeld II enthalten. Dies dient der besseren Verständlichkeit, weil auch das angefochtene Urteil des Sozialgerichtes diesen Bezugspunkt für den Urteilsausspruch enthält.
Wegen der Zulässigkeit der Beschränkung des Rechtsmittels auf Ansprüche auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung wird auf die vorn zitierten Ausführungen des Bundessozialgerichts verwiesen.
Im Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis 31. Oktober 2005 hatte der Kläger eine Grundmiete in Höhe von 279,67 EUR, eine Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 52,41 EUR und eine Vorauszahlung auf die Heizkosten in Höhe von 71,19 EUR an seinen Vermieter zu entrichten. Von der sich daraus ergebenden Summe in Höhe von 403,27 EUR sind 5,97 EUR abzuziehen, weil in dieser Höhe die Kosten der Warmwasserbereitung bereits in der Regelleistung von 331,00 EUR enthalten sind (BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 – B 14/11b AS 15/07 R – BSGE 100, 94 ff. = SozR 4-4200 § 22 Nr. 5 = JURIS-Dokument, jeweils Rdnr. 25), sodass sich Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 397,30 EUR ergeben. Zuzüglich des Regelsatzes von 331,00 EUR liegt die Leistungshöhe bei 728,30 EUR, nach Rundung (vgl. § 41 Abs. 2 SGB II in der bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung vom 24. Dezember 2003) bei 728,00 EUR.
Ab dem 1. November 2005 hatte der Kläger bei unveränderter Grundmiete (279,67 EUR) für Betriebskosten 37,00 EUR und für Heizkosten 65,00 EUR als Vorausleistungen zu erbringen. Von dem daraus folgenden Gesamtbetrag in Höhe von 381,67 EUR sind wiederum 5,97 EUR für die bereits in der Regelleistung enthaltene Warmwasserbereitung in Abzug zu bringen. Der sich ergebende Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 375,70 EUR zuzüglich des Regelsatzes in Höhe von 331,00 EUR ergibt eine Leistungshöhe von 706,70 EUR monatlich, gerundet 707,00 EUR.
Soweit der Beklagte die Auffassung vertritt, die Kosten des Klägers für Unterkunft und Heizung könnten lediglich bis zum 30. September 2005 in tatsächlicher Höhe berücksichtigt werden, weil auf Grund der ihm erteilten Kostensenkungsaufforderung ab dem 1. Oktober 2005 lediglich noch die angemessenen Kosten übernahmefähig seien, ist dem nicht zu folgen. Der Senat hält an der noch im Urteil vom 15. Januar 2009 vertretenen Auffassung, der Kläger sei über die Unangemessenheit seiner Unterkunftskosten hinreichend belehrt worden und ihm hätten die Folgen fortbestehender Unterkunftskosten in der gegebenen Höhe klar sein müssen, nicht mehr fest. Der Beklagte konnte den Kläger schon deshalb nicht rechtlich tragfähig hinsichtlich einer eventuellen Unangemessenheit der Wohnkosten belehren, weil er, von einem unzutreffenden rechtlichen Ansatz zur angemessenen Wohnfläche ausgehend, den Kläger von vorn herein nicht auf das für ihn in Betracht kommende Wohnsegment verweisen konnte. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes können aber unzutreffende, insbesondere irreführende Angaben des Grundsicherungsträgers zur Angemessenheit des Wohnraums einen den Regelfall des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II durchbrechenden Anspruch auf Übernahme unangemessener Kosten der Unterkunft begründen, wenn diese Angaben zur Unmöglichkeit von Kostensenkungsmaßnahmen führen (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 – BSGE 102, 263 ff. = SozR 4-4200 § 22 Nr. 19 = JURIS-Dokument, jeweils Rdnr. 27). Der Beklagte hat, weil Förderbe-stimmungen des Freistaates Sachsen zu § 10 des Wohnraumförderungsgesetzes (WoFG) nicht existieren, auf die außer Kraft getretene Verwaltungsvorschrift zum Sächsischen Belegungsgesetz zurückgegriffen, für einen Ein-Personen-Haushalt eine Wohnfläche von 45 qm als angemessen angesehen und seinen weiteren Betrachtungen zu Grunde gelegt. Nach den Vorgaben des Bundessozialgerichts rechtlich zutreffend wäre aber eine Wohnfläche bis 60 qm. Die VwV-Ersatzwohnraumförderung enthält hinsichtlich der mit einer Person belegten Wohnungen in Ziffer IV Nr. 4 Satz 1 folgende Regelung: "Abweichend von dem im Freistaat Sachsen bislang regelmäßig geltenden Flächenobergrenzen für die soziale Wohnraumförderung wird im Rahmen dieses Programms auf Grund der speziellen Zielstellung Wohnraum wie folgt gefördert: a) Einraumwohnung (Belegung 1 Person) 50 qm b) Zweiraumwohnung (Belegung 1 oder 2 Personen) 60 qm"
Nach der VwV-Ersatzwohnraumförderung werden damit, wenn ein Ein-Personen-Haushalt vorliegt, maximal 60 qm als förderfähig angesehen. Voraussetzung dafür, dass heißt für den Schritt von 50 qm zu 60 qm, ist, dass es sich um eine Zweiraumwohnung handelt. Das ist hier zwar nicht der Fall. Der Kläger bewohnt allein eine Dreiraumwohnung. Dennoch ist auf die Regelung unter Ziffer IV Nr. 4 Satz 1 Buchst. b der VwV-Ersatzwohnraumförderung zurückzugreifen. Dass eine Differenzierung nach der Anzahl der Räume der jeweiligen Wohnung vorzunehmen wäre, lässt sich der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht entnehmen. Da mit der Klärung der angemessenen Wohnfläche lediglich eine der in Anwendung der Produkttheorie maßgebenden Größen bestimmt wird, findet sich für die Anzahl der in einer Wohnung vorhandenen Wohnräume kein Anwendungsbereich. Die Anzahl der Wohnräume ist im Berechnungsmodell der Produkttheorie bedeutungslos, denn sie stellt letztlich ab auf das Produkt aus angemessener Wohnfläche – unabhängig von ihrer Aufteilung – und dem Standard (vgl. z. B. BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 18/06 R – BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 3 = JURIS-Dokument Rdnr. 20; zu einer nach Zimmern differenzierenden Verwaltungsvorschrift vgl. auch BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 – B 4 AS 30/08 R – BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 19 = JURIS-Dokument Rdnr. 17). In diesem Zusammenhang ist auch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes zum schlüssigen Konzept zu berücksichtigen. Danach sind, wenn kein abstrakt angemessener Bedarf für die Unterkunft ermittelt werden kann, die tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen, gedeckelt im Sinne einer Angemessenheitsgrenze nach oben für die Zeit vor dem 1. Januar 2009 durch die Tabellenwerte der rechten Spalte zu § 8 WoGG a. F., das heißt durch die jeweiligen Höchstbeträge der Tabelle, plus einem Sicherheitszuschlag von 10 % (vgl. z. B. BSG, Urteil vom 22. März 2012 – B 4 AS 16/11 R – SozR 4-4200 § 22 Nr. 59 = JURIS-Dokument, jeweils Rdnr. 20, m. w. N.). Entsprechend wird bei der Bestimmung der zu übernehmenden Heizkosten verfahren. Der Grenzwert ist das Produkt aus dem Wert, der auf "extrem hohe" Heizkosten bezogen auf den jeweiligen Energieträger und die Größe der Wohnanlage hindeutet (rechte Spalte), und dem Wert, der sich für den Haushalt des Hilfebedürftigen als abstrakt angemessene Wohnfläche nach den Ausführungsbestimmungen der Länder zu § 10 Abs 1 WoFG beziehungsweise § 5 Abs. 2 des Wohnungsbindungsgesetzes (WoBindG) a. F. ergibt (vgl. z. B. BSG, Urteil vom 2. Juli 2009 – B 14 AS 36/08 R – BSGE 104, 41 ff. = SozR 4-4200 § 22 Nr. 23 = JURIS-Dokument, jeweils Rdnr. 23). Daraus folgt, dass bei mehreren in Betracht kommenden Werten in der Regel der für den Hilfebedürftigen günstigere Wert zu wählen ist, wenn anders nicht sichergestellt ist, dass das verfassungsrechtlich gewährleistete soziokulturelle Existenzminimum abgedeckt ist.
Kann nach alldem die Kostensenkungsaufforderung schon deshalb einer rechtlichen Überprüfung nicht standhalten, weil der Beklagte den Kläger nicht auf das für ihn in Betracht kommende Wohnsegment verwiesen haben kann, sind als Konsequenz nicht nur die jeweilige Grundmiete sondern auch die für Betriebskosten und Heizkosten aufzuwendenden Beträge – abzüglich der Warmwasserpauschale – in voller Höhe im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum zu übernehmen.
Damit erübrigt sich die Auseinandersetzung mit der Auffassung des Klägers, bestimmte Räumlichkeiten seiner Wohnung, etwa Küche oder Bad, hätten bei der Bestimmung der Wohnfläche außer Betracht zu bleiben. Insoweit bleibt lediglich anzumerken, dass der Senat dieser recht eigenwilligen Auffassung nicht folgen würde. Auf die Ausführungen zu dieser Fragestellung im Urteil des Senats vom 15. Januar 2009 wird verwiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Es entspricht der Billigkeit, die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in allen Instanzen (einschließlich der Revision) in Höhe von 8/10 für erstattungsfähig zu erklären. Die Quotelung berücksichtigt das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Dr. Scheer Höhl Krewer
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