L 1 R 352/12

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 15 R 140/10
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 1 R 352/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 22. Juni 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben sich auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI), wobei zwischen den Beteiligten das Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen streitig ist.

Der am ... 1952 geborene Kläger hat in der Zeit von 1967 bis 1970 eine Berufungsausbildung zum Maurer absolviert. Ausweislich der Leistungsnachweise des Arbeitsamtes H. vom 17. Mai 1996 und vom 18. Oktober 1996 hat er vom 17. November 1995 bis zum 16. Mai 1996 Arbeitslosengeld bezogen und vom 17. Mai 1996 bis zum 16. Oktober 1996 Arbeitslosenhilfe. Vom 01. September 1996 bis zum 30. November 1997 stand er in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis und nach dem Leistungsnachweis des Arbeitsamtes H. vom 19. März 2001 bezog er vom 01. Dezember 1997 bis zum 31. Mai 1998 wieder Arbeitslosengeld. Mit Schreiben vom 20. April 1998 wies das Arbeitsamt H. den Kläger darauf hin, dass nach den am 01. Januar 1998 geltenden Bestimmungen die Wirkung der persönlichen Arbeitslosmeldung nach Ablauf von drei Monaten erlösche, wenn sie nicht innerhalb dieses Zeitraumes erneuert werde. Im Vorgriff auf eine geplante Gesetzesänderung, die der Bundesanstalt für Arbeit eine flexiblere Handhabung ermögliche, bräuchten deshalb Personen, die

das 55. Lebensjahr vollendet haben oder

die wegen in ihrer Person liegender Umstände nur erschwert vermittelt werden können oder

bei denen die Verpflichtung zur Erneuerung der persönlichen Arbeitslosmeldung unbillig hart wäre

die Arbeitslosmeldung nicht mehr zu erneuern. Zu der unter Buchstabe a) beschriebene Gruppe zählten dann auch Personen, die Leistungen nach den erleichterten Voraussetzungen des § 428 Drittes Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung (SGB III) bezögen. Da der Kläger von der Neuregelung erfasst werde, müsse er seine persönliche Arbeitslosmeldung nicht mehr erneuern. Leistungsrechtliche Nachteile entstünden ihm dadurch nicht.

Der Kläger beantragte am 15. Oktober 2007 die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Mit Bescheid vom 20. Dezember 2007 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, dass der Kläger in den letzten fünf Jahren keine drei Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit nachweisen könne. Im maßgeblichen Zeitraum vom 15. Oktober 2002 bis zum 14. Oktober 2007 sei nur ein Kalendermonat mit entsprechenden Beiträgen belegt. Gegen die Entscheidung der Beklagten legte der Kläger am 11. Januar 2008 Widerspruch ein. Durch das Einkommen seiner Ehefrau sei er nach den sozialen Richtlinien finanziell abgesichert gewesen. Hierdurch sei in den letzten Jahren eine Vermittlung durch das Arbeitsamt ausgeschlossen gewesen. Er sei bei der Arbeitssuche auf sich selbst angewiesen gewesen. Es seien geringfügige Tätigkeiten, Arbeitslosenzeiten und Krankzeiten gefolgt. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 02. Februar 2010 als unbegründet zurück. Im maßgeblichen Fünfjahreszeitraum seien weniger als drei Jahre Pflichtbeitragszeiten vorhanden. Darüber hinaus würde der Versicherungsverlauf vom 14. Oktober 1994 bis zum 04. Dezember 1994 und vom 17. Oktober 1996 bis zum 30. November 1996 Lücken aufweisen. Damit seien nach dem 31. Dezember 1983 nicht alle Monate mit rentenrechtlichen Zeiten belegt, so dass auch die Voraussetzungen nach § 241 SGB VI nicht erfüllt seien.

Der Kläger hat am 25. Februar 2010 Klage beim Sozialgericht Magdeburg (SG) erhoben. Die Bundesanstalt für Arbeit habe ihm mit Schreiben vom 20. April 1998 bescheinigt, dass er wegen in seiner Person liegender Umstände nur schwer vermittelt werden könne. Er müsse deshalb seine Arbeitslosmeldung nicht mehr erneuern. Er sei nicht dahingehend beraten worden, dass er durch Beitragsleistungen Anrechnungszeiten erhalten könne. Darüber hinaus sei er seit 2003 erheblich erkrankt. Bei richtiger Beratung hätte er bereits zu diesem Zeitpunkt einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt. Der Zeitraum vom 17. Oktober bis zum 30. November 1996 könne nicht belegt werden. Der Kläger hat noch eine schriftliche Zeugenerklärung eingereicht, wonach er vom 19. Oktober 1994 bis zum 04. Dezember 1994 für eine Firma in H. tätig gewesen sein soll. Mit Urteil vom 22. Juni 2012 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger habe die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Hierbei komme es nicht darauf an, ob die Erwerbsminderung beim Kläger bereits im Jahr 2003 angenommen werden könne, da ab dem 01. Juni 1998 nur ein Monat mit Pflichtbeiträgen belegt sei. Der Fünfjahreszeitraum könne auch nicht verlängert werden. Insbesondere sei nicht nachgewiesen, dass der Kläger arbeitslos gemeldet gewesen sei. Eine Arbeitslosmeldung könne sich auch nicht aus einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch ergeben, da diese einer Gestaltung durch Verwaltungshandeln nicht zugänglich sei.

Gegen das am 09. August 2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 06. September 2012 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Weder das SG noch die Beklagte hätten geprüft, ob ihm im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs die Zahlung freiwilliger Beiträge zugestanden hätte.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 22. Juni 2012 und den Bescheid der Beklagten vom 20. Dezember 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. Februar 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem 01. Oktober 2007 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 22. Juni 2012 zurückzuweisen.

Sie vertritt die Auffassung, dass sie keine Auskunfts- oder Beratungspflicht verletzt habe. Im Fall des Klägers habe es keinen Anlass gegeben, diesen spontan auf klar darliegende Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen. Ein Beratungsbegehren sei vom Kläger nicht an sie herangetragen worden.

Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet, weil der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 20. Dezember 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. Februar 2010 rechtmäßig ist und den Kläger nicht im Sinne der §§ 157, 54 Abs. Satz 1 SGG beschwert. Das SG hat die dagegen gerichtete Klage zu Recht abgewiesen.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung, da er die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI bzw. § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung erfüllt, wenn in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen. Der Kläger hat in dem Fünfjahreszeitraum vor der Antragstellung, d.h. im Zeitraum vom 15. Oktober 2002 bis zum 14. Oktober 2007, nur einen Monat mit Pflichtbeitragszeiten belegt. Auch wenn man von einem Eintritt der Erwerbsminderung, wie vom Kläger behauptet, im Jahr 2003 ausgeht, lassen sich keine drei Jahre mit Pflichtbeiträgen im Zeitraum von 1998 bis 2003 nachweisen, da der Kläger lediglich im Zeitraum vom 01. Januar 1998 bis zum 31. Mai 1998 Arbeitslosengeld bezogen hat. Im gesamten Zeitraum vom 01. Juni 1998 bis zum 10. Oktober 2007 weist der Versicherungsverlauf lediglich vom 27. Februar bis zum 29. Februar 2004 eine Pflichtbeitragszeit aus. Ansonsten hat der Kläger nur eine geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung vom 01. Februar 2006 bis zum 31. Juli 2007 ausgeübt.

Im Fall des Klägers ist auch kein Verlängerungstatbestand im Sinne von § 43 Abs. 4 SGB VI gegeben. Hiernach verlängert sich der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,

Berücksichtigungszeiten,

Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nr. 1 oder 2 liegt,

Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

Beim Kläger liegt insbesondere keine Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI vor. Hiernach sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlichrechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben. Der Kläger war lediglich bis zum 31. Mai 1998 bei der damaligen Bundesanstalt für Arbeit arbeitslos gemeldet. Nach Beendigung des Leistungsbezuges hat der Kläger die Arbeitslosmeldung nicht verlängert. Eine Anrechnungszeit nach § 252 Abs. 8 SGB VI liegt beim Kläger ebenfalls nicht vor, da er nicht nach Vollendung des 58. Lebensjahres wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit gemeldet war.

Die fehlende Arbeitslosmeldung kann auch nicht durch einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch fingiert werden. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch setzt zunächst eine zu Nachteilen für den Leistungsberechtigten führende Handlung oder Unterlassung einer Behörde voraus. Dieses Verhalten muss kausal für den entstandenen Nachteil sein und er muss mit verwaltungskonformen Mitteln im Rahmen der gesetzlichen Regelungen ausgeglichen werden können, d. h. keinesfalls durch Schadenersatzentgelt, sondern nur durch eine vom Gesetz vorgesehene zulässige und rechtmäßige Amtshandlung der für den sozialrechtlichen Anspruch zuständigen Stelle (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 19. März 1986 – 7 RAr 48/84 –, juris). Eine fehlende persönliche Arbeitslosmeldung kann nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ersetzt werden, da die Wirksamkeit der Arbeitslosmeldung von einem tatsächlichen Verhalten des Arbeitslosen abhängt und der Arbeitslosengeldanspruch erst mit der Wirksamkeit der Arbeitslosmeldung beginnt. Die gesetzlichen Regelungen des SGB III lassen hier keine Ausnahme zu (Urteil des BSG vom 19. März 1986 a.a.O.).

Etwas anderes ergibt sich für den Kläger auch nicht aus der Anwendung von
§ 241 Abs. 2 SGB VI. Hiernach sind Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) für Versicherte nicht erforderlich, die vor dem 01. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn jeder Kalendermonat vom 01. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor dem Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit mit

Beitragszeiten,

beitragsfreien Zeiten,

Zeiten, die nur deshalb nicht beitragsfreie Zeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag, eine beitragsfreie Zeit oder eine Zeit nach Nr. 4, 5 oder 6 liegt,

Berücksichtigungszeiten,

Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder

Zeiten des gewöhnlichen Aufenthaltes im Beitrittsgebiet vor dem 01. Januar 1992

(Anwartschaftserhaltungszeiten) belegt ist oder wenn die Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit vor dem 1. Januar 1984 eingetreten ist. Für Kalendermonate, für die eine Beitragszahlung noch zulässig ist, ist eine Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten nicht erforderlich. Die Anwendung von § 241 Abs. 2 SGB VI scheitert beim Kläger daran, dass er für die Zeit ab dem 02. Januar 1992 (siehe § 241 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 SGB VI) nicht durchgängig bis zum behaupteten Eintritt der Erwerbsminderung im Jahr 2003 bzw. 2007 Anwartschaftserhaltungszeiten vorweisen kann. Der Kläger kann diese Lücke auch nicht durch die Zahlung von freiwilligen Beiträgen überbrücken. Nach § 197 Abs. 2 SGB VI sind freiwillige Beiträge nur dann wirksam, wenn sie bis zum 31. März des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass im Fall des Klägers eine besondere Härte im Sinne von § 197 Abs. 3 SGB VI vorliegt. Der Kläger ist nicht an der Zahlung freiwilliger Beiträge ohne Verschulden gehindert gewesen. Rechtsunkenntnis oder wirtschaftliche Schwierigkeiten begründen in diesem Zusammenhang keine Schuldlosigkeit des Versicherten an der nicht erfolgten Beitragszahlung (Landessozialgericht B.-B., Beschluss vom 17. November 2011 – L 16 R 739/10 –, juris).

Auch durch die Anwendung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ist die Zahlung von freiwilligen Beiträgen nicht zuzulassen. Auf Seiten der Beklagten ist in diesem Zusammenhang keine Verletzung einer Beratungspflicht ersichtlich. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte Veranlassung zu einer Spontanberatung in der Zeit von 1998 bis zur Antragstellung im Jahr 2007 gehabt hat. Darüber hinaus bestehen erhebliche Zweifel, ob ein Beratungsfehler auf Seiten der Bundesagentur für Arbeit (damals Bundesanstalt für Arbeit) vorgelegen hat, der der Beklagten dann zuzurechnen wäre (siehe hierzu BSG, Urteil vom 13. Dezember 1984 – 11 RA 68/83 –, juris). Hiergegen spricht, dass bei der Beantragung von Arbeitslosengeld den Arbeitslosen regelmäßig das Merkblatt für Arbeitslose ausgehändigt wird, in dem ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass Anrechnungszeiten nach Beendigung des Leistungsbezuges nur bei Aufrechterhaltung der Arbeitslosmeldung entstehen können. Darüber hinaus ist nicht glaubhaft, dass der Kläger tatsächlich freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt hätte, da für ihn die Möglichkeit bestanden hat, die Anrechnungszeiten durch das Aufrechterhalten seiner Arbeitslosmeldung zu erhalten. Es existieren keine nachvollziehbaren Gründe dafür, weshalb der Kläger diese finanzielle Belastung hätte auf sich nehmen sollen, wenn hierfür eine andere, kostenlose Möglichkeit bestanden hat. Grundsätzlich sind Situationen zwar vorstellbar, in denen es plausibel erscheint, dass ein wirtschaftlich belastender Anwartschaftsschutz durch Zahlung von freiwilligen Beiträgen einem kostenlosen Anwartschaftsschutz durch einfache Arbeitslosmeldung vorgezogen wird, etwa im Falle eines Auslandaufenthaltes oder der Pflege eines Angehörigen (siehe hierzu Landessozialgericht B.-B., Urteil vom 14. Januar 2004 – L 6 RA 38/01 –, juris). Aber eine solche Ausnahmesituation war beim Kläger nicht gegeben.

Die Kostenentscheidung ergeht in Anwendung von § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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