L 1 RS 34/12

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 12 R 16/16
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 1 RS 34/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 25. November 2006 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf Feststellungen der Beklagten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem.

Der am ... 1956 geborene Kläger erwarb am 28. Juli 1981 den Ingenieurtitel für Hochbau an der Ingenieurschule für Bauwesen und Ingenieurpädagogik M. Ab dem 01. September 1981 und jedenfalls bis zum 30. Juni 1990 war der Kläger als Bauleiter für den VEB (K) Sch. tätig, welcher zum 01. Januar 1989 in VEB K. S. umbenannt wurde. Nach dem Statut des VEB K. S vom 14. Januar 1977 lag die Hauptproduktion des Betriebes bei den Gewerken Projektierung, Hochbau, Maler, Dachdecker, Elektro, Fußbodenleger, Glaser und Ofenbauer. Im Vordergrund stand die Tätigkeit als Hauptauftragnehmer für den Wohnungsbau und Gesellschaftsbau einschl. des Bereiches der komplexen Werterhaltung. Des Weiteren wurde die Funktion als Erzeugnisgruppenleitbetrieb für Baureparaturen für den Kreis Sch. wahrgenommen. Mit Eintragung ins Handelsregister (HRB 256 und 255) zum 24. Juli 1990 wurde der Kreisbaubetrieb Sch. in die Sch. GmbH i. A. und die Bau GmbH i. A. umgewandelt. In dem Lagebericht der Bau GmbH Sch. vom 06. September 1990 wird u.a. ausgeführt, dass Gegenstand des Unternehmens die Durchführung von folgenden Leistungen sei:

Hochbau

Montagebau

Tischler- und Zimmererarbeiten

Fußbodenverlegung

Fenster- und Industrieverglasung

Ofenbau

Elektroinstallation

Projektierung.

Der Kläger beantragte am 31. August 2005 die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften bei der Beklagten. Mit Bescheid vom 08. September 2005 lehnte diese den Antrag ab. Der Kläger sei zum 30. Juni 1990 im VEB K. S. beschäftigt gewesen und damit nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder gleichgestellten Betrieb. Hiergegen erhob der Kläger am 26. September 2005 Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 2005 zurückwies. Der Beschäftigungsbetrieb VEB (K) Sch. sei der Wirtschaftsgruppe 20270 (Betriebe für Rekonstruktionsbaumaßnahmen und Modernisierung, Baureparaturbetriebe) zugeordnet gewesen. Diesem Betrieb habe weder die industrielle Fertigung (Fabrikation, Herstellung oder Produktion) von Sachgütern das Gepräge gegeben noch sei sein Hauptzweck die Massenproduktion von Bauwerken gewesen.

Hiergegen hat der Kläger am 10. Januar 2006 Klage bei dem Sozialgericht Magdeburg (SG) erhoben. Er hat vorgetragen, dass der VEB K. S. als Hauptauftragnehmer den Ausbau von ca. 7.000 Wohnungen ausgeführt habe, welche in Plattenbauweise, also industriell neu errichtet worden seien. Er hat seiner Klagebegründung die Darstellung des ehemaligen Betriebsdirektors H. S. vom 27. Februar 2006 beigefügt. Dieser hat angegeben, dass die Hauptaufgabe des VEB K. S darin bestanden habe, die vom Wohnungsbaukombinat M. im Kreisgebiet in Plattenbauweise montierten 7.000 Wohnungen schlüsselfertig an die Auftraggeber zu übergeben. Im wesentlichen seien folgende Arbeiten in Eigenleistung durchgeführt worden: Betonarbeiten, Bewehrungsarbeiten, Verputzarbeiten, Elektroarbeiten, Dachabdichtungsarbeiten, Estricharbeiten, Tischlerarbeiten, Zimmerarbeiten, Malerarbeiten, Tapezierarbeiten, Fußbodenbelagsarbeiten und Gebäudereinigungsarbeiten. Die Sanitär-, Heizungs-, Erd- und Schlosserarbeiten seien von Fremdbetrieben als Nachunternehmer des Kreisbaubetriebes ausgeführt worden. Ergänzend hat der Kläger vorgetragen, dass neben den Leistungen zur Verwirklichung des Wohnungsbauprogramms auch Gesellschaftsbauten wie Schulen, Kindergärten und Kinderkrippenkombinationen hergestellt worden seien. Des Weiteren sei der VEB K. Sch. auch auf dem Gebiet der Baureparatur, Modernisierung, Ersatzneubau, der Koordinierung von Bauleistungen und der Produktion von Bauelementen für die Bevölkerung tätig geworden. In einem weiteren Schreiben vom 01. August 2008 hat der ehemalige Betriebsdirektor S. des VEB K. S. weiter ausgeführt, dass der größte Anteil der produktiven Belegschaft im Bereich der Investitionen, d. h. im komplexen Wohnungsbau tätig gewesen sei. Dies habe einem Anteil von ca. 69 % entsprochen. Im Bereich der Baureparaturen seien lediglich 31 % der Arbeitnehmer tätig geworden. Im komplexen Wohnungsbau sei mit der sogenannten Taktstraßentechnologie gearbeitet worden, es seien also massenhaft Materialien verarbeitet worden. Somit könne davon ausgegangen werden, dass mit 69 % der produktiven Belegschaft mindestens 80 % der betrieblichen Planerfüllung realisiert worden sei. Es seien ca. 500 Wohnungen im Jahr fertiggestellt worden.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 25. November 2008 abgewiesen. Bei dem VEB K. S. habe es sich nicht um einen Produktionsbetrieb des Bauwesens gehandelt. Entscheidend hierbei sei, ob eine Massenproduktion vorgelegen habe, da nicht das Erbringen von Bauleistungen jeglicher Art von maßgeblicher Bedeutung gewesen sei. Dies spiegele sich insbesondere im Beschluss über die Anwendung der Grundsätze des neuen ökonomischen Systems der Planung und Leitung der Volkswirtschaft im Bauwesen vom 14. Juli 1963 (GBl. II S. 437) wider. Hiernach seien für die Massenproduktion in der Bauwirtschaft insbesondere die großen Bau- und Montagekombinate zuständig gewesen. Die Baureparaturbetriebe andererseits seien zuständig gewesen für die Erhaltung der Bausubstanz, die Durchführung von Um- und Ausbauten sowie von kleineren Neubauten. Unter dem Begriff Ausbau habe man in der DDR eine Bautechnik verstanden, die die Arbeiten umfasste, welche, mit Ausnahme des Rohbaus, für die Nutzbarmachung des Gebäudes erforderlich gewesen seien (z. B. Tischler-, Installations-, Fliesenleger-, Malerarbeiten; Einbau technischer Anlagen). Roh- und Ausbauprozesse seien zunehmend miteinander verflochten worden. Bei Baubetrieben, die sich, wie der VEB K. S., allein mit dem Ausbau von (Wohn-)bauten befasst hätten, handele es sich nicht um volkseigene Produktionsbetriebe des Bauwesens. Dies ergebe sich auch aus dem Verständnis der Industrialisierung der Bauwirtschaft in der DDR. Danach seien die Industrialisierungsprozesse durch eine weitgehende Verlagerung der Bauproduktionsprozesse von der Baustelle in Vorfertigungsbetriebe und die Montage der vorgefertigten und maximal komplettierten Elemente auf der Grundlage vollmechanisierter Fließfertigungsprozesse geprägt gewesen.

Der Kläger hat gegen das ihm am 19. Januar 2009 zugestellte Urteil am 09. Februar 2009 beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Berufung eingelegt. Er vertritt die Auffassung, dass sich die Massenproduktion nicht nur auf die Errichtung des Rohbaus beschränkt habe. Die Bauwerke seien vielmehr schlüsselfertig in der komplexen Fließfertigung zu errichten gewesen. Ergänzend hat er vorgetragen, dass der VEB K. S. auch die Fundamente der Wohnungsbauten hergestellt habe.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 25. November 2008 und den Bescheid der Beklagten vom 08. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Zeiten der Beschäftigung vom 01. September 1981 bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 25. November 2008 zurückzuweisen.

Sie vertritt weiterhin die Auffassung, dass zu unterscheiden sei zwischen den Bau- und Montagekombinaten einerseits, die die Herstellung von Bauwerken in Massenproduktion durchzuführen gehabt hätten, und den Baureparaturbetrieben andererseits, die im Wesentlichen zuständig gewesen seien für die Erhaltung der Bausubstanz und die Durchführung von Um- und Ausbauten sowie kleineren Neubauten.

Mit gerichtlicher Verfügung vom 04. Februar 2010 sind die Beteiligten darauf hingewiesen worden, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt die Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem nur möglich sei, wenn zu Zeiten der DDR eine entsprechende schriftliche Versorgungszusage erteilt worden sei. Eine fiktive Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem der DDR – wie dies das Bundessozialgericht für möglich halte – scheide nach Auffassung des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt aus. Das Verfahren ist durch Beschluss vom 08. März 2010 ruhend gestellt und auf Antrag der Beklagten vom 14. September 2012 wieder aufgenommen worden. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 18. Dezember 2012 und 24. Januar 2013 einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.

Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte gemäß § 153 Abs. 1, § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben.

Die nach § 143 SGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

Der Bescheid der Beklagten vom 08. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 2005 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht im Sinne der §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte, den streitigen Zeitraum vom 01. September 1981 bis zum 30. Juni 1990 als Zugehörigkeitszeit nach § 8 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 und § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG feststellen zu lassen, denn das AAÜG ist in seinem Fall des Klägers nicht anwendbar.

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt dieses Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Der Kreis der potentiell vom AAÜG erfassten Personen umfasst diejenigen Personen, die entweder (1.) durch einen nach Art. 19 Einigungsvertrag (EVertr) bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder (2.) später durch eine Rehabilitierungsentscheidung oder (3.) nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen waren (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 31/01 R –, SozR 3-8570 § 1 AAÜG, Nr. 2, S. 11). Der Kläger erfüllt keine dieser Voraussetzungen. Weder ist ihm von Organen der DDR eine Versorgung zugesagt worden noch ist er auf Grund einer Rehabilitierungsentscheidung in ein Versorgungssystem einbezogen worden. Auch ein rechtsstaatswidriger Entzug einer Versorgungsanwartschaft hat in seinem Fall nicht stattgefunden.

Der Senat folgt zwar nicht der Rechtsprechung des früheren 4. Senats und des jetzigen 5. Senats des BSG, wonach die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG auch im Wege der Unterstellung vorliegen kann. Aber auch nach dieser Rechtsprechung wären die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung des streitigen Zeitraums nicht erfüllt. Danach hängt der Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung im hier allein in Frage kommenden Fall gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR I, Nr. 93 S. 844 – im Folgenden: VO-AVItech) i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR I, Nr. 62 S. 487) von drei Voraussetzungen ab, die alle zugleich vorliegen müssen. Generell war dieses Versorgungssystem eingerichtet für

Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und

die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar

in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).

Nach der Rechtsprechung des BSG müssen diese drei Voraussetzungen, damit das AAÜG überhaupt anwendbar ist, am 30. Juni 1990 vorgelegen haben. Dies ergibt die Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, weil "aufgrund einer Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem" im Sinne der Vorschrift Anwartschaften nur nach den Versorgungsregelungen der DDR erworben werden konnten. Gegenstand einer Rechtsposition vor dem Versorgungsfall selbst konnte danach außer einer erteilten Versorgungszusage gegebenenfalls der Anspruch auf eine solche Zusage sein. Die Fortwirkung der maßgeblichen Rechtspositionen bis zum 30. Juni 1990 setzt § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG voraus, weil sonst – mit Ausnahme der in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG bundesrechtlich ausdrücklich durch Unterstellung getroffenen Regelung – keine Position besteht, die im Sinne von § 4 Abs. 5 AAÜG in die Rentenversicherung überführt werden könnte. Denn schon überführungsfähige "Anwartschaften" nach § 22 Abs. 3 des Rentenangleichungsgesetzes (RAG) vom 28. Juni 1990 (GBl. DDR I S. 495) konnten bei Inkrafttreten der Vorschrift am 01. Juli 1990 (§ 35 RAG) nur Positionen sein, die im Versorgungsfall einen Versorgungsanspruch begründet hätten. Dies war nur angesichts noch gültiger Versorgungszusagen möglich. Entsprechend kann auch der Anspruch auf deren Erteilung nach den gesetzlichen Voraussetzungen, soweit er auf Grund der geltenden Versorgungsvorschriften schon vor Schließung der Zusatzversorgungssysteme erloschen war, von einer Auslegung des Begriffs der Anwartschaft in § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG nicht betroffen sein.

Der Kläger war allerdings am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens beschäftigt. Im Bereich des Bauwesens erfasst der Begriff des Produktionsbetriebes nur solche Betriebe, deren Hauptzweck in der Massenproduktion von Bauwerken liegt, die dabei standardisierte Produkte massenhaft ausstoßen und eine komplette Serienfertigung von gleichartigen Bauwerken zum Gegenstand haben (BSG, Urteil vom 08. Juni 2004 – B 4 RA 57/03 R –; juris). Ausgehend hiervon gab dem VEB K. S. nicht die Massenproduktion von Bauwerken das Gepräge. Hierzu kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts erwiesen werden (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass Betriebe, die schwerpunktmäßig Dienstleistungen für die Produktion anderer Betriebe und damit unabdingbare Vorbereitungs- oder Begleitarbeiten für den Produktionsprozess erbrachten, dadurch nicht den Charakter eines Produktionsbetriebes erhalten haben und somit auch nicht die betrieblichen Voraussetzungen erfüllen (BSG, Urteile vom 27. Juli 2004 – B 4 RS 8/04 R – und – B 4 RA 11/04 –; Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 17. Mai 2011 – L 5 RS 95/10 –; juris). In diesem Kontext ist auch die Tätigkeit eines Kreisbaubetriebes als Hauptauftragnehmer zu sehen. Hauptauftragnehmer im hier maßgeblichem Sinne waren Betriebe, die für einen Investitionsauftraggeber oder Generalauftragnehmer komplette funktionsfähige Anlagen entwickelten, projektierten und errichteten oder rekonstruierten, die gesamten Bauleistungen eines Investitionsvorhaben projektierten und ausführten oder komplexe Transport- oder Dienstleistungen, insbesondere für Großbaustellen, durchführten. Hierbei wurden – im Gegensatz zum Generalauftragnehmer – wesentliche Teile der Leistungen, insbesondere in Form der Montage, selbst erbracht. Für die übrigen Teile wurden Kooperationspartner gebunden und die erforderlichen Leitungs- und Koordinierungsaufgaben durchgeführt. Diese Hauptauftragnehmer hatten an der Ausarbeitung realer technischer und ökonomischer Vorgaben für die Vorbereitung der Investition mitzuwirken. Unter diesem Gesichtspunkt der Tätigkeit eines Kreisbaubetriebes als Hauptauftragnehmer handelt es sich nicht um einen Produktionsdurchführungsbetrieb, der sein Gepräge durch die Massenproduktion erhalten hat (siehe hierzu: Landessozialgericht Thüringen, Urteil vom 19. April 2012 – L 2 R 344/10 –; juris). Entscheidend ist weiterhin, dass grundsätzlich nur solche Betriebe erfasst sind, denen unmittelbar die industrielle Massenproduktion – und nicht bloße Vorbereitungshandlungen – das Gepräge gegeben hat (BSG, Urteil vom 28. September 2011 – B 5 RS 8/10 R –; juris). Dieser Rechtsgedanke greift auch für den VEB K. S. Die vom Wohnungsbaukombinat M. in Massenproduktion hergestellten Plattenrohbauten sind durch ihn schlüsselfertig ausgebaut worden. Diesem Teil des Wohnungsbauprozesses hat allerdings nicht die Massenproduktion im Sinne eines fordistischen Produktionsmodells das Gepräge gegeben, da beim Ausbau der Plattenrohbauten vielmehr eine Vielzahl von Gewerken beteiligt waren, die lediglich unter dem Dach des VEB K. S. koordiniert worden sind. In diesem Zusammenhang hat das SG zutreffend darauf hingewiesen, dass insbesondere der Rohbau von Wohnungen durch eine Schnellbaufließfertigung geprägt gewesen ist, da hier viele Arbeitsprozesse in die Massenvorfertigung verlagert worden sind. Das Tätigkeitsprofil des VEB K. S. erstreckte sich dagegen auf den handwerklichen Ausbaubereich, was nicht dem zu fordernden Modell einer Fließbandproduktion entspricht. Dass die Arbeiten in dessen Zuständigkeitsbereich effizient strukturiert waren und teilweise "wie am Fließband" durchgeführt worden sind, ist für die Annahme einer Massenfertigung von Bauwerken nicht ausreichend, da insbesondere der Vorfertigung der Rohbauplattenelemente eine entscheidende Bedeutung zukam. Diese Vorfertigung kam ihrem Charakter nach dem idealtypischen Produktionsmodell am nächsten und rechtfertigt die fiktive Anwendung der VO-AVItech. An diesem entscheidenden Prozess der Massenfertigung von Plattenwohnungsbauten war der VEB K. Sch. aber gerade nicht beteiligt.

Die Kostenentscheidung erging in Anwendung von § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Insbesondere weicht der Senat nicht in entscheidungserheblicher Weise von der Rechtsprechung des BSG ab.
Rechtskraft
Aus
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