S 11 AS 868/13 ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 11 AS 868/13 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Beschluss

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin ab Antragstellung bis zum 30.11.2013 monatlich weitere 68,50 EUR Nebenkosten, mithin insgesamt Kosten der Unterkunft in Höhe von 437,47 EUR, zu bewilligen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin dem Grunde nach zu ½.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin steht im Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II).

Anfang 2010 zog die Antragstellerin – obwohl der Antragsgegner mit Bescheid vom 01.02.2010 die Zustimmung zur Anmietung des Hauses sowie die Übernahme der mit dem Umzug verbundenen Kosten abgelehnt hatte - in ein von ihr gemietetes, freistehendes Haus in Aachen mit einer Wohnfläche von 122,61 qm um, welches sie nunmehr alleine bewohnt. Die mietvertraglich vereinbarte monatliche Nettokaltmiete beläuft sich auf 380,00 EUR. Die derzeitigen Nebenkosten beliefen sich zunächst auf 123,00 EUR, derzeit belaufen sich nach Angaben der Antragstellerin auf 80,00 EUR. Die Beheizung des Objekts erfolgt über eine Ölheizung, die als Brennstoff Heizöl benötigt, welches – entsprechend den mietvertraglichen Regelungen - die Antragstellerin selbst beschaffen muss.

Zunächst bewilligte der Antragsgegner der Antragstellerin monatlich eine Nettokaltmiete unter Berücksichtigung von 5,33 EUR/qm. Diesen Wert hatte der Antragsgegner unter Zugrundelegung des Mietspiegels für Aachen ermittelt. Unter Berücksichtigung von 22,47 EUR pro Monat Hilfsstrom zum Betrieb der Heizungsanlage und den ursprünglichen Nebenkosten in Höhe von 123,00 EUR bewilligte der Antragsgegner der Antragstellerin zunächst monatlich 411,97 EUR pro Monat an Kosten für Unterkunft. In zahlreichen Verfahren wandte sich die Antragstellerin gegen die Höhe der ihr gewährten Kosten der Unterkunft. Das erkennende Gericht hatte diese bislang allesamt abgelehnt und zwar mit Hinweis darauf, dass schon ein Anordnungsgrund nicht erkennbar sei, da die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht habe, dass ihr Wohnungslosigkeit drohe. Darüber hinaus legte das erkennende Gericht in seinen Beschlüssen dar, dass die vom Beklagten berücksichtigten 5,33 EUR/qm nicht zu beanstanden seien. Es hatte hierbei auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts verwiesen, wonach bei Fehlen eines schlüssigen Konzepts auf die Werte nach der Wohngeldtabelle abzustellen sei. So führte das Gericht etwa in seinem Beschluss vom 12.02.2013 – S 11 AS 71/13 ER – u.a. aus:

"Im Fall des Antragsgegner bestehen – nach im einstweiligen Rechtsschutz gebotener summarischer Prüfung - Bedenken, dass dieser ein schlüssiges Konzept zugrundelegt und entsprechende Werte verfügbar sind, die als ausreichende Grundlage für ein schlüssiges Konzept dienen könnten, weswegen nach Auffassung des erkennenden Gerichts – entsprechend der Rechtsprechung des Bundessozialgericht auf die derzeitigen Tabellenwerte nach § 12 WoGG als absolute Obergrenze der Kosten der Unterkunft zurückgegriffen werden kann. Insbesondere kommt nach Auffassung der Kammer insoweit nicht der einfache Mietspiegel für die Stadt Aachen nach § 558 c Bürgerlicher Gesetzbuch (BGB) in Betracht, da nicht erkennbar ist, welche Wohnungen in dessen Erstellung konkret eingeflossen sind. Selbst wenn man auch bei den Werten nach der aktuellen Wohngeldtabelle– wie nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bei den Werten nach § 8 WoGG (vgl. BSG Urteil vom 22.03.2012 - B 4 AS 16/11 R = juris Rn. 22) – einen Sicherheitszuschlag machen wollte (wohl zu Recht verneinend SG Aachen, Urteil vom 31.01.2012 - L 14 AS 1061/11 = juris), so erkennt man unmittelbar, dass die Kosten, welche die Antragstellerin zahlt völlig unangemessen sind. Die Stadt Aachen ist aktuell in die Mietstufe IV nach dem WoGG eingruppiert (http://www.bmvbs.de/SharedDocs/DE/Artikel/SW/wohngeldtabellen.html). Nach der Tabelle in § 12 WoGG beläuft sich der Höchstbetrag damit auf 358,00 EUR (für einen Ein-Personen-Haushalt). Die von der Antragstellerin tatsächlich gezahlten 503,00 EUR liegen über diesem Höchstwert und sind damit unangemessen. Auch ein Blick in den aktuellen Mietspiegel der Stadt Aachen – es handelt sich hierbei um einen einfachen Mietspiegel nach § 558 c Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – macht deutlich, dass eine Nettokaltmiete von 7,60 EUR/qm weit über dem unteren und mittleren Wohnsegment liegt (http://www.aachen.de/BIS/FO/1060Mietspiegel20132014.pdf). Der Antragsgegner übernimmt bei der Antragstellerin eine Nettokaltmiete von 5,33 EUR, die Nebenkosten in voller Höhe sowie darüber hinaus 22,47 EUR pro Monat an Hilfsstrom zum Betrieb der Heizungsanlage, mithin an Unterkunftskosten insgesamt 411,97 EUR und damit deutlich mehr als nach den Werten der Wohngeldtabelle. Soweit die Antragstellerin offensichtlich die Auffassung vertritt, es sei ein Mietpreis von 7,60 EUR pro Quadratmeter angemessen und zur Stützung dieses Vortrags am 12.02.2013 einen Internet-Ausdruck einer Firma Trovit-Immobilien zu den Akten gereicht hat, ist dieses nach Auffassung der Kammer nicht ansatzweise an der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts orientiert. Es ist schon nicht erkennbar worauf sich dieser Wert stützt. Soweit die Antragstellerin auf aktuelle Mietspiegel verweist ist darauf hinzuweisen, dass auch deren Werte deutlich machen, dass die vom Antragsgegner übernommenen Werte von 5,33 EUR pro Quadratmeter keinesfalls zu niedrig sind. Bereits oben ist die Auffassung des Bundessozialgerichts zur Frage der Ausstattung, Lage und Bausubstanz dargelegt worden. Die Angemessenheit richtet sich nach einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entsprechendem Wohnraum, der keinen gehobenen Wohnstandard aufweist. Betrachtet man vor diesem Hintergrund den Mietspiegel, so sind gute Wohnlagen und besondere Ausstattungen außer Betracht zu lassen. Hier findet sich eine Bandbreite von 2,50 EUR bis 8,30 EUR. Bildet man hieraus das arithmetische Mittel – was für die Antragstellerin durchaus zu ihren Gunsten sein dürfte – so erhält man 5,40 EUR pro Quadratmeter. Der Median wird nach Auffassung der Kammer unter diesem Wert liegen. Berücksichtigt man weiter, dass bereits eine kursorische Suche des Kammervorsitzenden am 12.02.2013 bei immobilienscout24.de für Wohnung bis zu einem Preis von 266,00 EUR mit mehr als 40 qm in einem Radius von 10 km von der Wohnung der Antragstellerin im Stadtgebiet von Aachen mehrere Treffer ergab, so erscheinen die vom Antragsgegner bewilligten Leistungen auch unter diesem Aspekt keinesfalls zu gering. Unabhängig von der Frage, ob diese Werte ein schlüssiges Konzept begründet könnten, macht der Mietspiegel, der die faktische Lage der Mieten – freilich ohne an den Vorgaben des Bundessozialgerichts orientiert zu sein – ebenfalls deutlich, dass die von der Antragstellerin zu zahlende Miete für eine 50qm große Wohnung zu hoch ist. Auch unter diesem Gesichtspunkt – und damit unabhängig vom fehlenden Anordnungsgrund – kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht in Betracht." Mit Bescheid vom 18.07.2013 bewilligte der Antragsgegner der Antragstellerin u.a. nunmehr nur noch monatliche Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 380,47 EUR. Dieser Wert setzte sich zusammen aus der nunmehr als angemessen erachteten Bruttokaltmiete in Höhe von 358,00 EUR und Hilfsstrom in Höhe von 22,47 EUR. Die Bruttokaltmiete spaltete der Antragsgegner auf in Grundmiete in Höhe von 346,50 EUR und Nebenkosten in Höhe von 11,50 EUR.

Am 02.09.2013 hat die Antragstellerin unter anderem einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt und beantragt, 1. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die tatsächlichen Nebenkostenvorauszahlungen in Höhe von monatlich 80,00 EUR zu übernehmen und zudem 2. eine Wirtschaftlichkeitsrechnung betreffend der Umzugsaufforderung vorzulegen und je nach Ergebnis entweder eine verbindliche Kostenzusicherung dafür auszusprechen oder anderenfalls die aktuellen Unterkunftskosten in voller Höhe zu leisten. Dem Antrag beigefügt gewesen ist eine interne Stellungnahme des SGB XII-Trägers zur Frage der Kosten der Unterkunft. Der Antragsgegner ist den Anträgen der Antragstellerin entgegen getreten. Nach seiner Auffassung könne die Antragstellerin nicht mehr erstreiten als die Werte nach § 12 WoGG. Er verweise auch die hierzu ergangenen Entscheidungen des erkennenden Gerichts. Zwischenzeitlich ist dem Gericht eine interne Stellungnahme des Antragsgegners zur Kenntnis gelangt (abrufbar unter http://www.harald-thome.de/media/files/ kdu,-ae,-but-rilis/KdU-Aachen-St-dteregion-01.07.2013.pdf). Diese war der Kammer bislang nicht geläufig. Aus ihr ergibt sich, dass unter Berücksichtigung des aktuellen Mietspiegels der Stadt Aachen der Antragsgegner für das Stadtgebiet Aachen für eine Einzelperson einen Richtwert in Höhe von 346,50 EUR ermittelt hat. Des Weiteren wird darin ausgeführt, dass der Antragsgegner nicht vom Vorliegen eines sog. "schlüssigen Konzepts" entsprechend der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ausgeht. Es sei daher auf die Wohngeldtabelle abzustellen. Dies gelte per se für Neuanträge. In laufenden Leistungsfällen seien die bisher anerkannten und im Vergleich zur Wohngeldtabelle für den Leistungsbezieher oftmals günstigeren Kosten der Unterkunft bei der Berechnung des Leistungsanspruchs in unveränderter Höhe weiter zu berücksichtigen. Im Einzelfall sei jeweils zu prüfen, ob die Unterkunftskosten auch bei Überschreitung der Werte nach § 12 WoGG als angemessen zu übernehmen seien. Mit Schreiben vom 09.09.2013, eingegangen beim Antragsgegner am 13.09.2013, hat das erkennende Gericht ausgeführt, der Antragsgegner möge erwägen, den Antrag zu 1) anzuerkennen. Hinsichtlich des Antrags zu 2) sei keine Eilbedürftigkeit zu erkennen. Die Antragstellerin hat am 11.09.2013 ausgeführt, sie sei der Auffassung es bestehe ein Anordnungsgrund. Sie müsse nun endlich wissen, welche Kosten angemessen sind. Der Antragsgegner hat am 13.09.2013 mitgeteilt, es bestehe hinsichtlich der Kosten der Unterkunft eine Weisung des kommunalen Trägers, weswegen man das Schreiben an die StädteRegion weitergeleitet habe. Auf die Frist habe man hingewiesen. Eine Reaktion der StädteRegion ist bis zum heutigen Tag nicht erfolgt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist hinsichtlich des Antrags zu 1) begründet, hinsichtlich des Antrags zu 2) ist er unbegründet.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruches (d. h. eines materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird) sowie das Vorliegen des Anordnungsgrundes (d.h. der Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten) voraus. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bzw. die besondere Eilbedürftigkeit sind glaubhaft zu machen (§ 86 Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -). Zwar ist auch im einstweiligen Rechtsschutz die Sach- und Rechtslage durch die Gerichte grundsätzlich abschließend zu prüfen. Ist dies aber nicht abschließend möglich, ist - entsprechend der Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts - auf der Grundlage einer Folgenabwägung zu entscheiden (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05, Breith. 2005, 803 ff. m.w.N.). Hierbei ist stets die prozessuale Funktion des einstweiligen Rechtsschutzes zu beachten, die vor dem Hintergrund des Artikels 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) darin besteht, in dringenden Fällen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten. Dies sind solche Fällen, in denen die Entscheidung im - grundsätzlich vorrangigen - Verfahren der Hauptsache zu spät käme, weil ohne sie schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (Bundesverfassungsgericht, a.a.O.; Beschluss vom 22.11.2002, 1 BvR 1582/02; vgl. auch Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.04.2007, L 28 B 429/07 AS ER).

Zwar hat die Antragstellerin nicht vorgetragen noch ist es anderweitig ersichtlich, dass ihre Unterkunft gefährdet wäre. Hiervon ist nämlich regelmäßig erst ab Zustellung einer Räumungsklage auszugehen (Landessozialgericht – LSG - Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 02.10.2012 – L 19 AS 1393/12 B ER, L 19 AS 1934/12 = juris Rn. 22). Allerdings ist im vorliegenden Fall vor dem Hintergrund der Erkenntnisse aus der oben benannten internen Stellungnahme des Antragstellers – unter dem Gesichtspunkt der Gewährung effektiven Rechtsschutzes – ausnahmsweise gleichwohl ein Anordnungsrund anzunehmen.

Die Problematik der Kosten der Unterkunft ist durch das Gericht bereits in zahlreichen Entscheidungen thematisiert worden. Bislang hatte das Gericht stets darauf verwiesen, dass die Wohnung der Klägerin zweifelsfrei zu groß sei und dass die vom Antragsgegner bislang übernommenen Kosten der Unterkunft – insbesondere unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – rechtlich, jedenfalls im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zu beanstanden seien. Aufgrund der oben erwähnten internen Stellungnahme – es handelt sich wohl um die vom Antragsgegner angesprochene Weisungslage - erscheint der Kammer eine Neubetrachtung geboten. So geht der Antragsgegner in dieser Stellungnahme davon aus, dass die Werte nach dem Aachener Mietspiegel erheblich gestiegen sind. Bislang war der Antragsgegner immer davon ausgegangen, die Angemessenheit sei unter gewichteter Berücksichtigung der Werte des Mietspiegels zu ermitteln und ging vor diesem Hintergrund von einem Wert von 5,33 EUR pro Quadratmeter aus, was bei abstrakt angemessenen 50 qm einer Nettokaltmiete von 266,50 EUR entsprach. Die Werte nach der Wohngeldtabelle für Aachen ergaben einen Wert von 358,00 EUR. Die Werte aus der Wohngeldtabelle spiegelten damit - jedenfalls im Wesentlichen – den realen Zustand in Aachen wieder. Sie waren – entsprechend der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – als auch dem Grunde nach als abstrakte Obergrenze tauglich. Vor diesem Hintergrund hat das erkennende Gericht in zahlreichen Entscheidungen auch auf die Werte nach der Wohngeldtabelle hingewiesen. Unter Berücksichtigung der nunmehr vorliegenden Erkenntnisse geht die Kammer jedoch davon aus, dass die realen Mieten im Stadtgebiet Aachen mittlerweilte weit oberhalb der Werte der Wohngeldtabelle liegen. Das vom Bundessozialgericht entwickelte Konzept der Obergrenze greift vor diesem Hintergrund nicht, macht die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts doch deutlich, dass die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft sich vor allem an den örtlichen Gegebenheiten zu orientieren hat.

Nach dieser Rechtsprechung ist bei der Frage der Kosten der Unterkunft für einen Ein-Personen-Haushalt ist von einer abstrakt angemessenen Wohnfläche von 50 qm auszugehen (vgl. BSG, Urteil vom 16.05.2012 - B 4 AS 109/11 R = juris; BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 65/09 R = juris Rn 22 m.w.N; LSG NRW, Urteil vom 14.05.2012 - L 19 AS 2007/11 = juris; vgl. auch BSG, Urteil vom 16.05.2012 - B 4 AS 109/11 R = juris).

Kosten für eine Wohnung sind nach dieser Rechtsprechung dann angemessen im Sinne des § 22 SGB II, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist (BSG Urteil vom 16.05.2012 - B 4 AS 109/11 R = juris Rn. 14). Dies ist mit Hilfe der Produkttheorie zu ermitteln, d.h. es ist zu prüfen, ob das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist. Es ist also grundsätzlich zum einen die abstrakt angemessen Wohnungsgröße (1. Faktor), zum anderen der nach den örtlichen Verhältnissen angemessene Mietpreis für Wohnung, die nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entsprechen und keinen gehobenen Wohnstandard aufweisen (2. Faktor – Mietobergrenze oder sog. "Referenzmiete") zu ermitteln. Das Produkt dieser beiden Faktoren muss angemessen sein (sog. Produkttheorie BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 10/06 R = juris Rn. 20; BSG Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R = juris Rn. 15; BSG Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R = juris Rn. 14; SG Aachen Urteil vom 30.01.2012 – S 14 AS 1061/11; vgl. zur Produkttheorie auch Berlit, in: LPK-SGB II, § 22 Rn. 52; Piepenstock, in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 22 Rn. 68 ff; Breitkreuz, BeckOK SGB II § 22 Rn 10; Lauterbach, in: Gagel, SGB II / SGB III, 46. Erg.-Lfg., 2012, § 22 Rn. 33 ff.).

Entsprechend der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – und dies ist wesentlich - ist die Referenzmiete so festzulegen, dass es dem Leistungsberechtigten grundsätzlich möglich ist, im konkret maßgeblichen räumlichen Vergleichsraum eine angemessene Wohnung anzumieten. Maßgeblich ist hierbei – wie oben bereits dargelegt - ein einfacher, im unteren Marktsegment liegender Standard; die Wohnung muss hinsichtlich ihrer Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entsprechen (BSG Urteil vom 16.05.2012 - B 4 AS 109/11 R = juris Rn. 14; so auch schon etwa BSG Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 10/06 R = juris; BSG Urteil vom 19.10.2010 – B 14 AS 50/10 R = juris).

Die Festlegung der angemessenen Mietobergrenze hat dabei auf Grundlage eines "schlüssigen Konzepts" zu erfolgen, welches gewährleisten soll, dass die oben genannten Kriterien auch tatsächlich erfüllt werden. Ein solches schlüssiges Konzept erfordert nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – an der sich auch die erkennende Kammer orientiert -, dass die Datenerhebung ausschließlich in dem genau eingegrenzten und über den gesamten Vergleichsraum erfolgt (eine "Ghettobildung" soll ausgeschlossen werden), dass der Beobachtungszeitraum und der Gegenstand der Beobachtung nachvollziehbar dargelegt sind (bspw. welchen Standard haben die einbezogenen Wohnungen? Wo sind sie belegen? Über welchen Zeitraum wurden Erhebungen angestellt? Wie ist die Bruttokaltmiete, wie die Nettokaltmiete, wie ist die Wohnungsgröße?), dass die Art und Weise der Datenerhebung festgelegt ist, dass die einbezogenen Daten repräsentativ sind und dass eine Validität der Datenerhebung angenommen werden kann.

Sind die Daten entsprechend diesen Vorgaben ermittelt worden, so müssen überdies bei der Datenauswertung anerkannte mathematisch-statistische Grundsätze eingehalten werden und Angaben über die gezogenen Schlüsse erfolgen (vgl zum schlüssigen Konzept und weiteren Ausdifferenzierungen im Einzelnen, BSG Urteil vom 22.9.2009 - B 4 AS 18/09 R = juris Rn. 18; BSG Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R = juris Rn. 26; BSG Urteil vom 18.6.2008 - B 14/7b AS 44/06 R = juris Rn. 7; BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R = juris; vgl. auch Berlit in: info also 2010, 196; ders., in: LPK-SGB II, § 22 Rn. 54 ff.; Piepenstock, in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 22 Rn. 68 ff.; Lauterbach, in: Gagel, SGB II / SGB III, 46. Erg.-Lfg,. 2012, § 22 Rn. 47 ff.).

Zuständig für die Entwicklung eines solchen schlüssigen Konzepts sind die Träger der Grundsicherungsleistungen. Aufgabe der Gerichte ist es, anhand der von dem Grundsicherungsträger gelieferten Daten bzw der zusätzlich im Rahmen der Amtsermittlungspflicht von ihm angeforderten und zur Verfügung zu stellenden Daten und Unterlagen zu verifizieren, ob die angenommene Mietobergrenze angemessen im Sinne des § 22 Abs 1 SGB II ist (vgl. BSG Urteil vom 17.12.2009 – B 4 AS 27/09 R = juris). Entscheidet der Grundsicherungsträger ohne schlüssiges Konzept, ist er im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht nach § 103 Satz 1 Hs. 2 SGG grundsätzlich gehalten, dem Gericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage zu verschaffen und hat eine unterbliebene Datenerhebung und -aufbereitung nachzuholen (BSG Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R = juris Rn. 27; BSG Urteil vom 22.9.2009 - B 4 AS 18/09 R = juris Rn. 26; BSG Urteil vom 2.7.2009 - B 14 AS 33/08 R = juris Rn. 22). Zeigt sich freilich, dass sich keine hinreichenden Feststellungen zu den angemessenen Unterkunftskosten für den streitigen Zeitraum und den Vergleichsraum mehr treffen lassen, sind grundsätzlich die tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen, die allerdings durch die Tabellenwerte des Wohngeldgesetzes (WoGG) in der im streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung im Sinne einer Angemessenheitsgrenze nach oben begrenzt werden (BSG Urteil vom 22.09.2009 – B 4 AS 18/09 R = juris; BSG Urteil vom 17.12.2009 – B 4 AS50/09 R; BSG Urteil vom 19.10.2010 – B 14 AS15/09 R = juris; BSG Urteil vom 22.03.2012 - B 4 AS 16/11 R = juris Rn. 20).

Ein solches schlüssiges Konzept liegt beim Antragsgegner bislang nicht vor. Dies räumt der Antragsteller in der oben genannten Stellungnahme auch ein. Er hat zwischenzeitlich offensichtlich erkannt, dass die bisherige Herangehensweise der Ermittlung der Kosten für Unterkunft und Heizung aufgrund der erheblichen Steigerung der Werte im Mietspiegel zu höheren Werten führt. Nach summarischer Prüfung geht die Kammer davon aus, dass diese erhöhten Werte im Mietspiegel ihren Ursprung auch in einem real erhöhten Mietniveau in Aachen haben. Es ist nach Auffassung der Kammer für den Antragsgegner in diesem Fall nicht zulässig, kein schlüssiges Konzept entsprechend den Vorgaben des Bundessozialgerichts erstellt zu haben, bislang stets auf Grundlage des Mietspiegels die Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung ermittelt zu haben und dann – nach der Erkenntnis dass die Werte des Mietspiegels sich erhöht haben – sich auf die vom Bundessozialgericht entwickelte Obergrenze zu berufen. Eine solche Handlungsweise ist auch für die Empfänger von Leistungen nach dem SGB II vollends unverständlich.

Der Antragsgegner selbst hat die Grundmiete mit 50 qm x 6,93 EUR/qm, d.h. mit 346,50 EUR in dem Bescheid zugrunde gelegt. Hiergegen ist dem Grunde nach – unter Berücksichtigung der aktuellen Werte des Mietspiegels - nichts einzuwenden. Die Nebenkosten hat er dann (willkürlich) auf 11,50 EUR gekürzt. Die von der Antragstellerin zu zahlenden Nebenkosten in Höhe von 80,00 EUR sind für einen Ein-Personen-Haushalt nach summarischer Prüfung aber nicht unangemessen hoch. Unter Berücksichtigung der Werte die der SGB XII-Träger, die Stadt Aachen, ermittelt hat, sind Werte bis 1,85 EUR/qm als durchschnittlich zu betrachten. Legt man diese Werte zugrunde, so ergibt sich aus den Werten der Wohngeldtabelle eine Nettokaltmiete in Höhe von 265,50 EUR, was 5,31 EUR/qm entspricht. Bislang spiegelte dieser Wert die Mietrealität in Aachen jedenfalls ansatzweise wider. Nunmehr ist auch unter Berücksichtigung des vom Bundessozialgerichts in Ansatz gebrachten Sicherheitszuschlags von 10% erkennbar, dass die Wohngeldtabelle für Aachen nicht im Ansatz (mehr) die realen Verhältnisse abbildet (zum Wohnungsmarkt in München vgl. Bayerisches LSG Urteil vom 11.07.2012 - L 16 AS 127/10 = juris Rn. 140 ff.).

Die Nebenkosten sind nach alledem – vom Zeitpunkt der Antragstellung ab bis zum 30.11.2013 – vorläufig in voller Höhe zu übernehmen. 2.

Soweit die Antragstellerin beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, eine Wirtschaftlichkeitsrechnung betreffend die Umzugsaufforderung vorzulegen, ist weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch erkennbar. Es ist weder erkennbar, aus welchem Grund die begehrte Auskunft eilbedürftig sein sollte, noch steht der Antragstellerin nach summarischer Prüfung ein Anspruch auf Vorlage einer solchen Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II zu.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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