S 18 AS 1095/12

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Detmold (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 18 AS 1095/12
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Umsetzung einer Minderung des Arbeitslosengeldes II durch den Beklagten.

Der 1970 geborene Kläger begann am 01.09.2011 eine Ausbildung zum Altenpfleger. Die praktische Ausbildung erfolgte ab dem 01.11.2011 im M in C. Ab dem 13.09.2011 besuchte der Kläger für die erforderliche schulische Ausbildung die staatlich anerkannte Berufsfachschule "U von B Schule" in H. In § 4 des Ausbildungsvertrages mit dem Träger des M war vereinbart, dass eine Kündigung des Ausbildungsvertrages ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist möglich ist, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtiger Grund war unter anderem die Kündigung des Schulvertrages genannt.

Den Schulvertrag kündigte der Kläger mit Schreiben vom 21.12.2011. Mit Schreiben vom 13.01.2012 kündigte der Ausbildungsbetrieb M das Ausbildungsverhältnis wegen der Beendigung des schulischen Ausbildungsteiles zum 31.01.2012.

Am 09.02.2012 beantragte der Kläger bei dem Beigeladenen Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Durch Bescheid vom 07.03.2012 senkte der Beigeladene das Arbeitslosengeld II des Klägers für April bis Juni 2012 um 30 % der Regelleistung ab und errechnete einen Absenkungsbetrag von 112,20 EUR monatlich. Dies begründete er damit, dass der Kläger die Ausbildung zum Altenpfleger aufgegeben habe, obwohl ihm die Fortführung der Tätigkeit zumutbar war.

Mit Bescheid vom 08.03.2012 bewilligte der Beigeladene SGB II-Leistungen für Februar bis April 2012 und berücksichtigte hierbei im April 2012 leistungsmindernd die Absenkung aus dem Bescheid vom 07.03.2012.

Gegen den Bescheid vom 07.03.2012 erhob der Kläger Widerspruch.

Zum 01.05.2012 verzog der Kläger in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten.

Mit Bescheid vom 03.05.2012 bewilligte dieser dem Kläger SGB-II Leistungen für die Zeit von Mai bis Oktober 2012. Hierbei berücksichtigte er die Absenkung aufgrund des Bescheides des Beigeladenen vom 07.03.2012 für die Monate Mai und Juni 2012 anspruchsmindernd.

Hiergegen erhob der Kläger ebenfalls Widerspruch. Diesen begründete er damit, dass die Leistungskürzung zu Unrecht erfolgt sei. Die Gründe für den Abbruch der Ausbildung habe er mitgeteilt. Es liege ein Härtefall vor.

Am 06.06.2012 beantragte der Kläger einstweiligen Rechtsschutz gegen die Entscheidungen des Beklagten und des Beigeladenen hinsichtlich der Absenkungsentscheidung beim Sozialgericht Detmold (S 18 AS 1045/12 ER).

Mit Widerspruchsbescheid vom 08.06.2012 verwarf der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 03.05.2012 als unzulässig mit der Begründung, dass der Bescheid vom 03.05.2012 hinsichtlich der Absenkungsentscheidung Gegenstand des Widerspruchsverfahrens beim Beigeladenen sei. Hiergegen erhob der Kläger am 14.06.2012 die vorliegende Klage.

Den Antrag des Klägers im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes hat das Sozialgericht Detmold mit Beschluss vom 05.07.2012 abgelehnt. Hierzu führte es aus, dass die Absenkung durch den Beigeladenen nach summarischer Prüfung rechtmäßig sei. Die Frage der Unzulässigkeit des Widerspruches gegen den Bescheid des Beklagten ließ das Sozialgericht im Ergebnis offen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 09.08.2012 hat der Beigeladene den Widerspruch des Klägers gegen den Absenkungsbescheid vom 07.03.2012 als unbegründet zurückgewiesen. Klage hiergegen hat der Kläger nicht erhoben.

Der Kläger ist der Ansicht, dass die Absenkung rechtswidrig sei.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 03.05.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.06.2012 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihm SGB II-Leistungen für Mai und Juni 2012 ohne Berücksichtigung einer Absenkung von 112,20 EUR zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, dass der Widerspruch zu Recht als unzulässig verworfen wurde. Hierzu nimmt er Bezug auf seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid.

Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten und die beigezogene Gerichtsakte S 18 AS 1045/12 ER Bezug genommen. Diese lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Beklagte hat den Widerspruch des Klägers gegen den Bewilligungsbescheid vom 03.05.2012 zu Recht mit Widerspruchsbescheid vom 08.06.2012 als unzulässig verworfen, soweit der Kläger sich mit seinem Widerspruch allein gegen die Umsetzung der Minderungsentscheidung aus dem Bescheid des Beigeladenen vom 07.03.2012 gewandt hat.

Mit dem Bescheid vom 07.03.2012 hat der Beigeladenen den Eintritt einer Minderung des Arbeitslosengeld II-Anspruchs des Klägers um 30 Prozent des für ihn maßgebenden Regelbedarfes für die Monate April bis Juni 2012 gemäß den §§ 31Abs. 2 Nr. 4, 31a Abs. 1 Satz 1, 31b SGB II festgestellt. Durch die festgestellte Minderung ist auch der Beklagte bei seiner Bewilligungsentscheidung vom 03.05.2012 hinsichtlich der Monate Mai und Juni 2012 dahingehend gebunden, dass er im Rahmen der Bewilligungsentscheidung die Minderungswirkung aus dem Bescheid vom 07.03.2012 zu berücksichtigen hatte, ohne eine eigenständige Prüfung der Voraussetzungen für den Eintritt der Minderung vornehmen zu können.

Gem. § 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II mindert sich der Auszahlungsanspruch mit dem Beginn des Kalendermonats, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes folgt, der die Pflichtverletzung feststellt. Nach § 31b Abs. 1 Satz 3 SGB II beträgt der Minderungszeitraum drei Monate. Durch einen entsprechenden Minderungsbescheid, der die Feststellung einer Pflichtverletzung im Sinn von § 31 SGB II trifft, verliert ein bereits für den Minderungszeitraum erlassener Bewilligungsbescheid seine Wirkung soweit die Minderung reicht. Einer zusätzlichen Aufhebungsentscheidung nach § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) bedarf es hierzu nicht (so SG Trier, Beschluss vom 14.12.2011,S 4 AS 449/11 ER; Gagel, SGB II/SGB III, § 31b Rn. 2; a.A. noch zur alten Rechtslage BSG, Urteil vom 17.12.2009, B 4 AS 30/09 R). Durch den Feststellungsbescheid selbst wird eine bereits erfolgte Bewilligung mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben.

Wenn ein SGB II-Leistungsträger sowohl einen Minderungsbescheid als auch einen Bewilligungsbescheid erlässt, der die Minderung berücksichtigt, stellen die Bescheide eine rechtliche Einheit im Sinne eines einheitlichen Bescheides zur Höhe des Arbeitslosengeldes II in dem von der Minderung betroffenen Zeitraum dar (vgl. BSG, Urteil vom 22.03.2012, B 4 AS 68/09 R). Eines gesonderten Widerspruchsverfahrens gegen den Bewilligungsbescheid in dem die festgestellte Minderung umgesetzt wird bedarf es insofern nicht. Ein gleichfalls erhobener weiterer Widerspruch wäre unzulässig (so auch Valgolio in: Hauck/Noftz, SGB II, Stand 11/2011, § 31b Rn. 14). Gleiches gilt auch in den Fällen, in denen der Minderungsbescheid sich lediglich teilweise auf eine bereits erfolgte Bewilligungsentscheidung auswirkt und für den weiteren Zeitraum der Minderung auf einen Fortzahlungsantrag hin ein Bewilligungsbescheid mit nur geminderten Leistungen erlassen wird (Valgolio a.a.O.; vgl. auch BSG, Urteil 15.12.2010, B 14 AS 92/09 R). Entsprechend bildete der Bewilligungsbescheid des Beklagten vom 03.05.2012 hinsichtlich der Monate Mai und Juni 2012 eine rechtliche Einheit mit dem Minderungsbescheid des Beigeladenen vom 07.03.2012. Wäre eine vom Minderungsbescheid vom 07.03.2012 unabhängige, eigenständige Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Minderung in den Monaten Mai und Juni 2012 zulässig, würde dies die Gefahr von unterschiedlichen Entscheidungen, betreffend desselben Sachverhaltes begründen (so auch Valgolio, a.a.O.).

Nachdem gegen den Bescheid vom 07.03.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.08.2012 keine Klage erhoben wurde, ist die Feststellung der Minderung auch bestandskräftig geworden (vgl. § 77 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG. Die Berufung wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen, da die Klärung der vorliegenden Rechtsfrage über den Fall hinaus von allgemeinem Interesse ist. Trotz der Entscheidung des BSG vom 15.12.2010 (B 14 AS 92/09 R), die noch zur alten Rechtslage des § 31 SGB II a.F. erging, hält die Kammer die vorliegenden Rechtsfrage für klärungsbedürftig. Insbesondere im Hinblick auf den Umstand des Wechsels des örtlich zuständigen Leistungsträgers während des Minderungszeitraumes.
Rechtskraft
Aus
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