Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
13
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 26 SB 14/09
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 13 SB 139/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 22. April 2010 aufgehoben und der Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 8. Januar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2009 verpflichtet, zugunsten des Klägers die Voraussetzungen für die Erteilung einer kostenlosen Wertmarke zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personenverkehr für den Zeitraum von Februar 2009 bis Januar 2010 festzustellen. Der Beklagte hat dem Kläger dessen notwendige Kosten des gesamten Verfahrens zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Befreiung von der Kostenbeteiligung für die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr.
Der 1951 geborene Kläger lebt in einer Wohnstätte für psychisch kranke Menschen. Mit Bescheid vom 20. Dezember 1991 stellte der Beklagte bei ihm einen GdB von 80 sowie die gesundheitlichen Voraussetzungen der Merkzeichen "G" (erhebliche Beeinträchtigung der
Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) und "B" (auf ständige Begleitung bei Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln angewiesen") fest.
Unter dem 23. Dezember 2008 teilte der Kläger dem Beklagten mit, die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr für den Zeitraum von Februar 2009 bis Januar 2010 in Anspruch nehmen zu wollen, und bat um die Übersendung des Beiblattes zum
Schwerbehindertenausweis mit Wertmarke, und zwar ohne Kostenbeteiligung. Er reichte hierzu den Bescheid des Landrats des Landkreises Spree-Neiße, Fachbereich Soziales (im Folgenden:
"Sozialamt") vom 4. September 2008 über die Änderung von laufenden Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII) "Kapitel 6 Eingliederungshilfe i.V. mit SGB XII § 35 Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen" ab 1. Juli 2008 einschließlich des Berech-nungsbogens ein. Danach wurden dem Kläger laufende Leistungen in Form von Eingliederungshilfe nach den §§ 53, 54 SGB XII in Höhe von 1.213,04 EUR bewilligt.
Dem lag folgende Berechnung zugrunde: Das Einkommen des Klägers aus Altersruhegeld und Arbeitsentgelt belaufe sich auf 723,23 EUR. Da es die Summe aus fiktivem Lebensunterhalt in Einrichtungen nach § 35 Abs. 1 SGB XII und Lebensunterhalt nach § 35 Abs. 2 SGB XII in Höhe von insgesamt 673,04 EUR übersteige, bestehe kein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunter-halt in Einrichtungen. Der Bedarf des Klägers durch die Unterbringung in der Wohnstätte betrage 1.263,23 EUR. Abzüglich des um den Anrechnungsbetrag von 673,04 EUR geminderten
restlichen Einkommens von 50,19 EUR ergebe sich ein Sozialhilfeanspruch von 1.213,04 EUR. Hiervon würden dem Kläger 118,45 EUR ausgezahlt.
Anders als in den Vorjahren lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 8. Januar 2009 die kostenlose Ausstellung der Wertmarke ab. Daraufhin zahlte der Kläger den Jahresbetrag von 60 Euro und erhielt das Beiblatt mit der Wertmarke. Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 2009 mit der Begründung zurück, der Kläger gehöre als Empfänger von Eingliederungshilfe nicht zu dem Personenkreis, der Anspruch auf kostenlose Ausstellung der Wertmarke hätte.
Mit der bei dem Sozialgericht Cottbus erhobenen Klage hat der Kläger vorgebracht, nur durch die Berechnung des fiktiven Lebensunterhalts in Einrichtungen habe er keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt. Hierdurch sei er gegenüber Heimbewohnern, die nicht über eine Rente in seiner Höhe verfügten und keine Probleme hätten, die Wertmarke kostenlos zu erlangen, benachteiligt. Bis auf den geringen Barbetrag werde sein Einkommen vom Sozialamt als Kostenbeitrag eingezogen.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 22. April 2010 abgewiesen: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Ausstellung einer kostenlosen Wertmarke, da die Voraussetzungen des § 145 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 SGB, Neuntes Buch (SGB IX) nicht erfüllt seien. Denn er erhalte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des SGB XII, sondern lediglich Leistungen nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII.
Mit der Berufung hat der Kläger zunächst vorgebracht, dass sein Bedarf für die Hilfe zum Lebensunterhalt tatsächlich höher gewesen sei, als in dem Berechnungsbogen berücksichtigt worden sei. Er hat einen Bescheid des Sozialamtes vom 11. Oktober 2012 vorgelegt, wonach er für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis auf Weiteres Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII sowie von Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 22. April 2010 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 8. Januar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2009 zu verpflichten, zugunsten des Klägers die Voraussetzungen für die Erteilung einer kostenlosen Wertmarke zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personenverkehr für den Zeitraum von Februar 2009 bis Januar 2010 festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, die Berechnungsgrundlage des Sozialhilfeträgers für die Erteilung der Bescheinigung vom 11. Oktober 2012 beizuziehen.
Er hält die von dem Kläger vorgelegte Bescheinigung des Sozialamts nicht für geeignet, den Bescheid vom 4. September 2008 zu widerlegen. Schon die Bezeichnung lege nahe, dass keine neue Regelung getroffen worden sei, sondern dass der Bescheinigung lediglich deklaratorische Bedeutung zukomme. Es müsse weiterhin davon ausgegangen werden, dass der Bescheid vom 4. September 2008 Bestand habe und die Bescheinigung unrichtig sei.
Wegen der weiteren Ausführungen der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze Bezug genommen. Ferner wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung
gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen, da der Ablehnungsbescheid des Beklagten rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt. Denn der Kläger hat Anspruch auf die Bewilligung einer kostenlosen Wertmarke nach § 145 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 Alt. 2 SGB IX.
Die Inanspruchnahme der kostenlosen Beförderung im öffentlichen Personenverkehr setzt nach § 145 Abs. 1 Satz 2 SGB IX voraus, dass der Schwerbehindertenausweis mit einer gültigen Wertmarke versehen ist, die nach Satz 3 dieser Vorschrift grundsätzlich kostenpflichtig ist. Hiervon sieht § 145 Abs. 1 Satz 5 SGB IX eine Ausnahme vor: Der in dieser Vorschrift genannte Personenkreis hat auf Antrag einen Anspruch auf Ausgabe einer für ein Jahr gültigen Wertmarke, ohne dass der Betrag nach Satz 3 zu entrichten ist. Hierzu zählt der Kläger. Denn im maßgeblichen Zeitraum von Februar 2009 bis Januar 2010 erhielt er, wie nach § 145 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 Alt. 2 SGB IX vorausgesetzt wird, für den Lebensunterhalt laufende Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII.
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist es unerheblich, ob der Antragsteller einen materiell-rechtlichen Anspruch auf diese Leistungen hatte, da es im Rahmen des § 145 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 SGB XII allein auf den tatsächlichen Zufluss der Leistungen ankommt (so Bun-dessozialgericht –BSG–, Urteil vom 6. Oktober 2011, B 9 SB 7/10 R, bei Juris, Rn. 59). Hier-bei ist das Ziel des Gesetzgebers zu berücksichtigen, die verwaltungspraktische Arbeit der zuständigen Behörden dadurch zu erleichtern, dass die Hilfebedürftigkeit des Antragstellers be-reits durch andere Träger mittels Verwaltungsakt festgestellt worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 6. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 54, unter Hinweis auf BT-Drucks 10/335, S. 89; vgl. auch BSG, Urteil vom 17. Juli 2008, B 9/9a SB 11/06 R, bei Juris, Rn. 35).
Nach der Überzeugung des Senats ergibt sich aus dem Bescheid des Sozialamts vom 11. Oktober 2012, dass der Kläger für den Lebensunterhalt laufende Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII erhielt. Diese Verfügung ist dahingehend zu verstehen, dass die dem Kläger bislang (u.a. durch den Bescheid vom 4. September 2008) laufend gewährten Leistungen rechtlich insoweit umgeschöpft werden, als sie sich mehr nicht auf die Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII beschränken, sondern im Regelungszeitraum auch die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII umfassen. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist es unschädlich, dass der Bescheid keine Begründung erhält. Allein maßgebend ist, dass das Sozialamt im Wege des Bescheides eine Regelung getroffen hat, an welche andere Behörden, und damit auch der Beklagte, gebunden sind. Es bedurfte auch nicht – wie der Beklagte meint – eines neuen Berechnungsbogens. Dem Hilfsantrag des Beklagten war nicht zu entsprechen, weil er erneut auf die – unstatthafte – Überprüfung der materiellen Rich-tigkeit der Entscheidung des Sozialhilfeträgers zielte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis der Hauptsache.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Befreiung von der Kostenbeteiligung für die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr.
Der 1951 geborene Kläger lebt in einer Wohnstätte für psychisch kranke Menschen. Mit Bescheid vom 20. Dezember 1991 stellte der Beklagte bei ihm einen GdB von 80 sowie die gesundheitlichen Voraussetzungen der Merkzeichen "G" (erhebliche Beeinträchtigung der
Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) und "B" (auf ständige Begleitung bei Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln angewiesen") fest.
Unter dem 23. Dezember 2008 teilte der Kläger dem Beklagten mit, die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr für den Zeitraum von Februar 2009 bis Januar 2010 in Anspruch nehmen zu wollen, und bat um die Übersendung des Beiblattes zum
Schwerbehindertenausweis mit Wertmarke, und zwar ohne Kostenbeteiligung. Er reichte hierzu den Bescheid des Landrats des Landkreises Spree-Neiße, Fachbereich Soziales (im Folgenden:
"Sozialamt") vom 4. September 2008 über die Änderung von laufenden Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII) "Kapitel 6 Eingliederungshilfe i.V. mit SGB XII § 35 Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen" ab 1. Juli 2008 einschließlich des Berech-nungsbogens ein. Danach wurden dem Kläger laufende Leistungen in Form von Eingliederungshilfe nach den §§ 53, 54 SGB XII in Höhe von 1.213,04 EUR bewilligt.
Dem lag folgende Berechnung zugrunde: Das Einkommen des Klägers aus Altersruhegeld und Arbeitsentgelt belaufe sich auf 723,23 EUR. Da es die Summe aus fiktivem Lebensunterhalt in Einrichtungen nach § 35 Abs. 1 SGB XII und Lebensunterhalt nach § 35 Abs. 2 SGB XII in Höhe von insgesamt 673,04 EUR übersteige, bestehe kein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunter-halt in Einrichtungen. Der Bedarf des Klägers durch die Unterbringung in der Wohnstätte betrage 1.263,23 EUR. Abzüglich des um den Anrechnungsbetrag von 673,04 EUR geminderten
restlichen Einkommens von 50,19 EUR ergebe sich ein Sozialhilfeanspruch von 1.213,04 EUR. Hiervon würden dem Kläger 118,45 EUR ausgezahlt.
Anders als in den Vorjahren lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 8. Januar 2009 die kostenlose Ausstellung der Wertmarke ab. Daraufhin zahlte der Kläger den Jahresbetrag von 60 Euro und erhielt das Beiblatt mit der Wertmarke. Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 2009 mit der Begründung zurück, der Kläger gehöre als Empfänger von Eingliederungshilfe nicht zu dem Personenkreis, der Anspruch auf kostenlose Ausstellung der Wertmarke hätte.
Mit der bei dem Sozialgericht Cottbus erhobenen Klage hat der Kläger vorgebracht, nur durch die Berechnung des fiktiven Lebensunterhalts in Einrichtungen habe er keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt. Hierdurch sei er gegenüber Heimbewohnern, die nicht über eine Rente in seiner Höhe verfügten und keine Probleme hätten, die Wertmarke kostenlos zu erlangen, benachteiligt. Bis auf den geringen Barbetrag werde sein Einkommen vom Sozialamt als Kostenbeitrag eingezogen.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 22. April 2010 abgewiesen: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Ausstellung einer kostenlosen Wertmarke, da die Voraussetzungen des § 145 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 SGB, Neuntes Buch (SGB IX) nicht erfüllt seien. Denn er erhalte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des SGB XII, sondern lediglich Leistungen nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII.
Mit der Berufung hat der Kläger zunächst vorgebracht, dass sein Bedarf für die Hilfe zum Lebensunterhalt tatsächlich höher gewesen sei, als in dem Berechnungsbogen berücksichtigt worden sei. Er hat einen Bescheid des Sozialamtes vom 11. Oktober 2012 vorgelegt, wonach er für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis auf Weiteres Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII sowie von Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 22. April 2010 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 8. Januar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2009 zu verpflichten, zugunsten des Klägers die Voraussetzungen für die Erteilung einer kostenlosen Wertmarke zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personenverkehr für den Zeitraum von Februar 2009 bis Januar 2010 festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, die Berechnungsgrundlage des Sozialhilfeträgers für die Erteilung der Bescheinigung vom 11. Oktober 2012 beizuziehen.
Er hält die von dem Kläger vorgelegte Bescheinigung des Sozialamts nicht für geeignet, den Bescheid vom 4. September 2008 zu widerlegen. Schon die Bezeichnung lege nahe, dass keine neue Regelung getroffen worden sei, sondern dass der Bescheinigung lediglich deklaratorische Bedeutung zukomme. Es müsse weiterhin davon ausgegangen werden, dass der Bescheid vom 4. September 2008 Bestand habe und die Bescheinigung unrichtig sei.
Wegen der weiteren Ausführungen der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze Bezug genommen. Ferner wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung
gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen, da der Ablehnungsbescheid des Beklagten rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt. Denn der Kläger hat Anspruch auf die Bewilligung einer kostenlosen Wertmarke nach § 145 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 Alt. 2 SGB IX.
Die Inanspruchnahme der kostenlosen Beförderung im öffentlichen Personenverkehr setzt nach § 145 Abs. 1 Satz 2 SGB IX voraus, dass der Schwerbehindertenausweis mit einer gültigen Wertmarke versehen ist, die nach Satz 3 dieser Vorschrift grundsätzlich kostenpflichtig ist. Hiervon sieht § 145 Abs. 1 Satz 5 SGB IX eine Ausnahme vor: Der in dieser Vorschrift genannte Personenkreis hat auf Antrag einen Anspruch auf Ausgabe einer für ein Jahr gültigen Wertmarke, ohne dass der Betrag nach Satz 3 zu entrichten ist. Hierzu zählt der Kläger. Denn im maßgeblichen Zeitraum von Februar 2009 bis Januar 2010 erhielt er, wie nach § 145 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 Alt. 2 SGB IX vorausgesetzt wird, für den Lebensunterhalt laufende Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII.
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist es unerheblich, ob der Antragsteller einen materiell-rechtlichen Anspruch auf diese Leistungen hatte, da es im Rahmen des § 145 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 SGB XII allein auf den tatsächlichen Zufluss der Leistungen ankommt (so Bun-dessozialgericht –BSG–, Urteil vom 6. Oktober 2011, B 9 SB 7/10 R, bei Juris, Rn. 59). Hier-bei ist das Ziel des Gesetzgebers zu berücksichtigen, die verwaltungspraktische Arbeit der zuständigen Behörden dadurch zu erleichtern, dass die Hilfebedürftigkeit des Antragstellers be-reits durch andere Träger mittels Verwaltungsakt festgestellt worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 6. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 54, unter Hinweis auf BT-Drucks 10/335, S. 89; vgl. auch BSG, Urteil vom 17. Juli 2008, B 9/9a SB 11/06 R, bei Juris, Rn. 35).
Nach der Überzeugung des Senats ergibt sich aus dem Bescheid des Sozialamts vom 11. Oktober 2012, dass der Kläger für den Lebensunterhalt laufende Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII erhielt. Diese Verfügung ist dahingehend zu verstehen, dass die dem Kläger bislang (u.a. durch den Bescheid vom 4. September 2008) laufend gewährten Leistungen rechtlich insoweit umgeschöpft werden, als sie sich mehr nicht auf die Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII beschränken, sondern im Regelungszeitraum auch die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII umfassen. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist es unschädlich, dass der Bescheid keine Begründung erhält. Allein maßgebend ist, dass das Sozialamt im Wege des Bescheides eine Regelung getroffen hat, an welche andere Behörden, und damit auch der Beklagte, gebunden sind. Es bedurfte auch nicht – wie der Beklagte meint – eines neuen Berechnungsbogens. Dem Hilfsantrag des Beklagten war nicht zu entsprechen, weil er erneut auf die – unstatthafte – Überprüfung der materiellen Rich-tigkeit der Entscheidung des Sozialhilfeträgers zielte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis der Hauptsache.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt.
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