L 11 R 1256/12

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 26 R 1979/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 1256/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 27.02.2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung.

Der am 06.04.1959 geborene Kläger hat in seinem Heimatland Irak eine Ausbildung zum Anästhesie - Assistenten abgeschlossen und durchlief nach seinem Zuzug im Jahr 1986 in die Bundesrepublik Deutschland eine Umschulung zum Kfz - Elektriker (Gesellenprüfungszeugnis vom 18.02.1998). Von 1990 bis Februar 2008 übte er eine Tätigkeit als Kfz-Mechaniker ua bis 2005 bei der Firma B. und zuletzt als Elektriker über eine Zeitarbeitsfirma bei der D. B. aus. Seit März 2008 ist der Kläger arbeitslos. Der Kläger bezieht laufende Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Vom 13.02.2007 bis zum 13.03.2007 gewährte ihm die Beklagte eine Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation in der K.-Klinik, Fachklinik für Psychosomatik und Psychotherapie, in S ... B ... Der Entlassungsbericht vom 15.03.2007 führte als Diagnosen eine depressive Reaktion auf Arbeitslosigkeit und Krieg, ein chronisches LWS-Syndrom mit Wurzelirritation rechts sowie ein Diabetes mellitus auf. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sowie leichte bis mittelschwere Tätigkeiten seien noch sechs Stunden arbeitstäglich möglich.

Am 04.08.2009 beantragte der Kläger die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Die Beklagte ließ den Kläger durch Dr. K., Fachärztin für Allgemeinmedizin, Sozialmedizin und Suchtmedizin ambulant am 25.08.2009 begutachten. Dr. K. diagnostizierte eine Zuckerstoffwechselstörung, eine unter oraler Einstellung sehr gute Stoffwechsellage, einen medikamentös gut kompensierten Bluthochdruck, aktuell beschwerdefrei und ohne Funktionseinschränkung, Aufbraucherscheinungen im Bereich der Brustwirbelsäule sowie ein Übergewicht. Als sonstige Diagnosen führte Dr. K. eine medikamentös kompensierte depressive Reaktion sowie anamnestisch Nierensteine links ohne Beschwerden auf. Dr. K. hielt den Kläger noch für in der Lage, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sowie mittelschwere Tätigkeiten sechs Stunden arbeitstäglich zu verrichten.

Die Beklagte zog des Weiteren ein Gutachten nach Aktenlage von Dr. H. vom 25.05.2007 vom Ärztlichen Dienst der Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit S., bei (vgl M2 des Medizinischen Teils der Verwaltungsakte) und lehnte den Antrag mit Bescheid vom 14.09.2009 ab. Den hiergegen am 24.09.2009 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.03.2010 zurück.

Der Kläger hat am 29.03.2010 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben.

Das SG hat die behandelnden Ärzte schriftlich als sachverständige Zeugen vernommen. Die Orthopädin Dr. D.-S. hatte in ihrer Zeugenaussage vom 03.05.2010 mitgeteilt, dass der Kläger bei ihr nicht bekannt sei. Der Internist/Nephrologe/Diabetologe/Hypertensiologe Dr. S. hat mit Datum vom 03.05.2010 ausgeführt, dass der Kläger noch in der Lage sei, täglich sechs Stunden als Elektriker tätig zu sein. Die Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. B. hat mit Schreiben vom 23.06.2010 angegeben, dass der Kläger häufig an kardiologischen, internistischen und psychischen Beschwerden leide und sie ihn deshalb für arbeitsunfähig halte. Der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. L. hat in seiner sachverständigen Zeugenaussage vom 15.09.2010 mitgeteilt, dass er eine schwere chronifizierte agitierte Depression diagnostiziert habe und das berufliche Leistungsvermögen sowohl bezogen auf die bisherige Tätigkeit als auch auf leichtere Tätigkeiten deutlich unter drei Stunden liege.

Das SG hat Prof. Dr. E., Chefarzt der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des F.-Krankenhauses S., mit der Erstellung eines psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachtens von Amts wegen beauftragt. In seinem aufgrund von ambulanten Untersuchungen am 12.01.2011 und am 04.02.2011 erstellten Gutachten hat Prof. Dr. E. eine leichte depressive Episode diagnostiziert und das Leistungsvermögen in Bezug auf leichte Tätigkeiten sowie auf die Tätigkeit als Elektriker auf drei bis unter sechs Stunden angesetzt.

Die Beklagte hat den Kläger auf die Tätigkeit eines Verdrahtungselektrikers oder Registrators verwiesen und hierzu Auszüge aus berufskundlichen Stellungnahmen eingereicht. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf Blatt 126 - 129 der SG-Akte verwiesen.

Auf Anforderung des SG hat der Kläger Nachweise über die berufliche Qualifikation als Kfz-Elektriker sowie Unterlagen über die zuletzt ausgeübten Arbeitsstellen vorgelegt. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf Blatt 130 - 134 der SG-Akte verwiesen.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 27.02.2012 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass nach dem Gutachten von Dr. K. keine wesentliche Einschränkung der quantitativen Leistungsfähigkeit des Klägers als Elektriker bzw auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorliege. Soweit der Gutachter Prof. Dr. E. bzw der behandelnde Nervenarzt Dr. L. eine wesentliche quantitative Einschränkung der Leistungsfähigkeit bescheinigten, vermöge sich das SG dieser Einschätzung nicht anzuschließen. Eine wesentliche Einschränkung des Klägers sei aus den Befunden und Gutachten von Prof. Dr. E. und auch nach den Angaben zum Tagesablauf nicht ersichtlich. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb Prof. Dr. E. bei einer leichten Depression davon ausgehe, dass der Kläger nur noch drei bis unter sechs Stunden täglich berufstätig sein könne. Soweit Dr. L. eine massive Depression diagnostiziert habe, sei zu bemerken, dass die Gutachter Prof. Dr. E. und Dr. K. keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer über eine leichte Depression hinausgehenden psychologischen Veränderung hätten feststellen können. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Der Kläger habe in Deutschland eine Umschulung zum Kfz-Elektriker erfolgreich absolviert und sei zuletzt als Elektriker versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Ausgehend von dieser Tätigkeit sei die Kammer der Überzeugung, dass der Kläger noch in der Lage sei, diese sechs Stunden um mehr täglich zu verrichten.

Der Kläger hat gegen das am 02.03.2012 zugestellte Urteil am 14.03.2012 Berufung beim SG eingelegt (Eingang beim Landessozialgericht Baden-Württemberg am 23.03.2012) und zur Begründung ausgeführt, dass sich seine chronischen Gesundheitsstörungen wie Schmerzen im Nacken und in der Schulter, im rechten Bein sowie der Diabetes, die Schlafstörung, die Depressionen verschlechtert hätten und er starke Beruhigungsmittel nehmen müsse. Auch seien die Wechselwirkungen der multiplen Beschwerden wie das chronische Schmerzsyndrom im Rückenbereich, Hüftbereich, im Bereich der Schultern, den Armen und im Bereich des rechten Knies sowie den Angstzuständen und der schweren Depression zu beachten. Die Wechselwirkung der multiplen Beschwerden schließe eine kontinuierliche Arbeit aus.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 27.02.2012 sowie den Bescheid vom 14.09.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.03.2010 aufzuheben und ihm eine Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung ab 01.08.2009 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hat zur Berufungserwiderung auf den Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren sowie die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen.

Der Senat hat Dr. S. mit der Erstellung eines internistischen Gutachtens von Amts wegen beauftragt. In seinem aufgrund einer ambulanten Untersuchung am 18.06.2012 erstellten Gutachten hat Dr. S. einen mit Insulin befriedigend eingestellten Diabetes mellitus Typ II mit Übergewicht, einen mit Monotherapie gut eingestellten Bluthochdruck ohne Hinweis auf Folgeschäden am Herz-Kreislaufsystem, berichtete wiederkehrende Wirbelsäulenbeschwerden ohne Zeichen relevanter Einschränkung sowie eine Anpassungsstörung und eine leichtgradige reaktive Depression diagnostiziert. Die Tätigkeit als Kfz-Elektriker bzw Elektriker sei nicht mehr an sechs Stunden und mehr arbeitstäglich möglich. Leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könnten jedoch noch sechs Stunden arbeitstäglich verrichtet werden.

Die Beklagte hat den Kläger auf die Tätigkeit eines Verdrahtungselektrikers sowie eines Prüffeld- oder Montageelektrikers verwiesen. Des Weiteren könne der Kläger noch die Tätigkeit eines Registrators nach der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24.01.2006, Az: L 11 R 2224/05, ausüben.

Auf Anforderung des Senats hat Dr. S. eine ergänzende Stellungnahme zu den von der Beklagten angeführten Verweisungstätigkeiten eines Prüffeld-, Montage- und Verdrahtungselektrikers bzw eines Registrators abgegeben. In seiner Stellungnahme vom 15.10.2012 hat Dr. S. ausgeführt, dass die Tätigkeit eines Verdrahtungselektrikers keine Anforderungen enthalte, welche der Kläger nicht erfüllen könnte. Die Tätigkeit eines Registrators sei ebenfalls zumutbar.

Der Senat hat Prof. Dr. W. mit der Erstellung eines nervenfachärztlichen Gutachtens von Amts wegen beauftragt. In ihrem aufgrund einer ambulanten Untersuchung am 28.05.2013 erstellten Gutachten hat Prof. Dr. W. eine leichtgradige chronische Depression, eine leichtgradige Polyneuropathie, Spannungskopfschmerz sowie ein Tinnitus diagnostiziert. Der Kläger sei noch in der Lage, leichte Tätigkeiten sechs Stunden und mehr an fünf Tagen in der Woche auszuüben. Der Kläger sei auch noch in der Lage, die Tätigkeiten als Elektriker, Verdrahtungselektriker, Prüffeld- oder Montageelektriker im zeitlichen Umfang von sechs Stunden und mehr arbeitstäglich zu verrichten.

Bezüglich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft und zulässig, jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 14.09.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.03.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Der geltend gemachte Anspruch richtet sich nach § 43 SGB VI in der ab 01.01.2008 geltenden Fassung des Art 1 Nr 12 RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.04.2007 (BGBl I, 554). Versicherte haben nach § 43 Abs 2 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung und nach § 43 Abs 1 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, wenn sie voll bzw teilweise erwerbsgemindert sind (Nr 1), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Nr 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Nr 3). Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Teilweise erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Sowohl für die Rente wegen teilweiser als auch für die Rente wegen voller Erwerbsminderung ist Voraussetzung, dass die Erwerbsfähigkeit durch Krankheit oder Behinderung gemindert sein muss. Entscheidend ist darauf abzustellen, in welchem Umfang ein Versicherter durch Krankheit oder Behinderung in seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt wird und in welchem Umfang sich eine Leistungsminderung auf die Fähigkeit, erwerbstätig zu sein, auswirkt. Bei einem Leistungsvermögen, das dauerhaft eine Beschäftigung von mindestens sechs Stunden täglich bezogen auf eine Fünf-Tage-Woche ermöglicht, liegt keine Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs 1 und Abs 2 SGB VI vor. Wer noch sechs Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts arbeiten kann, ist nicht erwerbsgemindert; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs 3 SGB VI).

Nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme sowie unter Berücksichtigung des im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachtens, das der Senat im Wege des Urkundenbeweises verwertet, steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne häufige soziale Kontakte, ohne Zeitdruck, ohne besondere Anforderungen an das Konzentrationsvermögen bzw die Präzision der Arbeit, ohne häufig wechselnde Arbeitszeiten oder Nachtschicht, ohne Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne Tätigkeiten unter Lärm oder bei denen ständiges Zuhören erforderlich ist, ohne erhöhte Fremd- oder Selbstgefährdung sechs Stunden und mehr an fünf Tagen pro Woche verrichten kann. Der Kläger ist damit weder voll noch teilweise erwerbsgemindert.

Der Kläger leidet nach Überzeugung des Senats an einer leichtgradigen chronischen Depression, Spannungskopfschmerzen und einem Tinnitus. Diese Erkrankungen haben jedoch nach Auffassung des Senats noch nicht zu einer Aufhebung des Leistungsvermögens auf unter sechs Stunden bezogen auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes geführt. Dem Gutachten von Prof. Dr. W. vom 07.06.2013 ist zu entnehmen, dass eine gute Aufmerksamkeit und Konzentration sowie Gedächtnis und eine nur mäßig reduzierte Resonanzfähigkeit vorlag. Schwerwiegende psychiatrische Befunde, welche auf eine mindestens mittelgradige depressive Erkrankung hinweisen könnten, wurden von Prof. Dr. W. bei ihrer ambulanten Begutachtung nicht erhoben. So wirkt sich die psychosoziale Belastungssituation des Klägers durch die schwere Krebserkrankung seiner Ehefrau und die hiermit verbundenen Belastungen auf den Kläger durch Übernahme der kompletten Erziehungsarbeit und der Haushaltstätigkeiten zwar belastend aus, jedoch erfolgt hieraus noch keine zeitliche Limitierung des Leistungsvermögens. Selbst der Gutachter Prof. Dr. E. misst dem geschilderten Tagesablauf und den während diesem vom Kläger zu erledigenden Tätigkeiten einen Vollzeitcharakter zu. Nicht überzeugend ist in der Folge die Einschätzung von Prof. Dr. E., wonach eine zeitliche Limitierung des Leistungsvermögens auf drei bis unter sechs Stunden vorliegt. Auch liegt nach der Einschätzung von Prof. Dr. E. lediglich eine leichtgradige depressive Episode mit supdepressiver Stimmung, ohne kognitive Einschränkung und einem nur wenig verminderten Antrieb vor. Bei einer leichtgradigen depressiven Episode bzw einer leichtgradigen depressiven Störung handelt es sich jedoch nicht um eine Erkrankung, welche zu einer zeitlichen Leistungseinschränkung führt. Eine leichtgradige depressive Störung führt zwar teilweise zu (vorübergehenden) Arbeitsunfähigkeitszeiten, jedoch noch nicht zu einer dauerhaften schwerwiegenden Leistungseinschränkung. Zudem ist eine leichtgradige depressive Episode mit einer medikamentösen Therapie oder auch einer Psychotherapie gut behandelbar. Diesbezüglich ist sowohl dem Gutachten von Prof. Dr. E. als auch dem Gutachten von Prof. Dr. W. zu entnehmen, dass keine einer schwerwiegenden depressiven Störung entsprechende Behandlung erfolgt. Auch konnten selbst bei der Begutachtung durch Prof. Dr. E. keine Ermüdungserscheinungen bestätigt werden. Die von ihm getroffene Leistungseinschätzung ist danach für den Senat nicht überzeugend. Soweit Dr. L. in seiner sachverständigen Zeugenaussage von einer massiven Depression spricht, fehlen dementsprechende engmaschige Behandlungsmaßnahmen. Die Behandlung erfolgt vielmehr in längeren Zeitabständen und hat sich bezüglich der Medikation im Verlauf der Jahre nicht wesentlich geändert. Die leichtgradige depressive Störung rechtfertigt daher nicht die Annahme einer Erwerbsminderung.

Auch die des Weiteren vorliegenden Erkrankungen, insbesondere auf internistischem Fachgebiet in Form des Diabetes mellitus Typ II und eines Bluthochdrucks sind nach den Feststellungen der Gutachter Dr. S. und Dr. K. befriedigend eingestellt bzw behandelt ohne derzeitige Hinweise auf Folgeerkrankungen und führen somit lediglich zu qualitativen Leistungseinschränkungen. Dementsprechend hat auch der behandelnde Diabetologe Dr. S. in seiner sachverständigen Zeugenaussage gegenüber dem SG sich der Leistungseinschätzung der Beklagten angeschlossen. Wesentliche orthopädische Einschränkungen sind den Gutachten von Dr. K. und Dr. S. nicht zu entnehmen. So lag bei der Untersuchung durch Dr. K. keine Einschränkung der Beweglichkeit, kein Klopfschmerz oder Hartspann vor. Auch Dr. S. hat in seinem Gutachten von wiederkehrenden Wirbelsäulenbeschwerden ohne Zeichen relevanter Einschränkungen berichtet.

Durch die vom Senat durchgeführte Beweiserhebung ist die Leistungseinschätzung der behandelnden Ärzte Dr. B. und Dr. L. widerlegt. Der Beurteilung der beruflichen Leistungsfähigkeit eines Versicherten durch gerichtliche Sachverständige kommt nach st Rspr des Senats (vgl Urteil vom 17.01.2012, L 11 R 4953/10) grundsätzlich ein höherer Beweiswert zu als der Einschätzung der behandelnden Ärzte. Bei der Untersuchung von Patienten unter therapeutischen Gesichtspunkten spielt die Frage nach der Einschätzung des beruflichen Leistungsvermögens idR keine Rolle. Dagegen ist es die Aufgabe des gerichtlichen Sachverständigen, die Untersuchung gerade im Hinblick darauf vorzunehmen, ob und in welchem Ausmaß gesundheitliche Beschwerden zu einer Einschränkung des beruflichen Leistungsvermögens führen. In diesem Zusammenhang muss der Sachverständige auch die Beschwerdeangaben eines Versicherten danach überprüfen, ob und inwieweit sie sich mit dem klinischen Befund erklären lassen. Die häufig auch an die behandelnden Ärzte gerichtete Frage nach der Erwerbsfähigkeit eines Versicherten dient in erster Linie dazu, dem Gericht die Entscheidung über weitere Beweiserhebungen von Amts wegen zu erleichtern. Ist selbst nach Meinung der behandelnden Ärzte eine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit ausgeschlossen, kann häufig auf die (nochmalige) Einholung eines Sachverständigengutachtens verzichtet werden. Dr. B. hält den Kläger zwar in ihrer sachverständigen Zeugenaussage für erwerbsgemindert, teilt jedoch keine besonderen Befunde mit, welche eine anderweitige Einschätzung des Sachverhalts rechtfertigen würden. Bezüglich der Leistungseinschätzung von Dr. L. haben sowohl der Gutachter Dr. S. als auch insbesondere die Nervenfachärztin Prof. Dr. W. ausgeführt, dass die Diagnose einer schwergradigen Depression nach den Befunden und insbesondere auch den ergriffenen Behandlungsmaßnahmen nicht nachvollziehbar ist.

Der Senat konnte sich somit davon überzeugen, dass die von Dr. S., Prof. Dr. W. und Dr. K. genannten Gesundheitsstörungen vorliegen. Diese Gesundheitsstörungen führen aber nicht zu einem in zeitlicher Hinsicht eingeschränkten Leistungsvermögen des Klägers für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Insoweit schließt sich der Senat den Ausführungen und Einschätzungen der Gutachten von Dr. S., Prof. Dr. W. und Dr. K. an. Der Kläger ist mithin in der Lage unter Beachtung der genannten qualitativen Leistungseinschränkungen leichte bis mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sechs Stunden und mehr an fünf Tagen pro Woche auszuüben.

Bei der noch vorhandenen Leistungsfähigkeit des Klägers - leichte bis mittelschwere Arbeiten mindestens 6-stündig - muss dem Kläger eine konkrete Tätigkeit, die er noch verrichten kann, nicht benannt werden. Die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit, die der Versicherte mit seinem Leistungsvermögen noch auszuüben vermag, wird von der Rechtsprechung des BSG jedenfalls in den Fällen für erforderlich gehalten, in denen eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt (BSG Großer Senat (GS) BSGE 80, 24 = SozR 3-2600 § 44 Nr 8). Für die Prüfung, ob eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt, gibt es keinen konkreten Beurteilungsmaßstab. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls. Daher ist eine genaue Untersuchung erforderlich, welche Verrichtungen oder Arbeitsbedingungen durch die beim Versicherten vorliegenden Gesundheitsstörungen im Einzelnen ausgeschlossen sind (BSG Urteile vom 19. August 1997 - 13 RJ 55/96 - und vom 30. Oktober 1997 - 13 RJ 49/97). Die Pflicht zur konkreten Benennung einer Verweisungstätigkeit hängt von der Anzahl, Art und Schwere der bestehenden qualitativen Leistungseinschränkungen ab. Je mehr diese geeignet erscheinen, gerade auch typische Arbeitsplätze für körperlich leichte Tätigkeiten zu versperren, umso eingehender und konkreter muss dargelegt werden, welche Tätigkeiten der Versicherte noch verrichten kann.

Der Kläger kann zwar nach Feststellung der gerichtlichen Sachverständigen bestimmte Tätigkeiten nicht mehr durchführen, diese sogenannten qualitativen Einschränkungen gehen aber noch nicht über das hinaus, was bereits mit der Begrenzung des Leistungsvermögens auf nur noch leichte bis mittelschwere Arbeiten erfasst wird. Tätigkeiten mit Zwangshaltungen und häufigem Bücken (Gutachten Dr. S.) sind bereits nicht mehr als leicht bzw zeitweilig mittelschwer zu bezeichnen. Die qualitativen Leistungseinschränkungen versperren den Zugang zu typischen Arbeitsplätzen für leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten nicht in nennenswerter Weise. Sie sind sämtlich nicht ungewöhnlich und lassen keine ernstlichen Zweifel daran aufkommen, dass der Kläger noch wettbewerbsfähig in einem Betrieb einsetzbar ist. Aus den bestehenden Einschränkungen ergeben sich damit weder schwere spezifische Leistungsbehinderungen noch stellen die qualitativen Leistungseinschränkungen eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen (vgl BSG 11.03.1099, B 13 RJ 71/97 R, juris) dar. Der Kläger ist auch in der Lage, täglich viermal eine Wegstrecke von 500 Metern innerhalb von jeweils 20 Minuten zu Fuß zurückzulegen sowie öffentliche Verkehrsmittel zu Hauptverkehrszeiten zweimal am Tag zu benutzen. Dies geht aus den Gutachten von Dr. S., Prof. Dr. W. und Dr. K. hervor. Die dort erhobenen Befunde haben keine Einschränkung der Wegefähigkeit erbracht.

Der Kläger ist damit nach Überzeugung des Senats noch in der Lage, ohne unmittelbare Gefährdung der Gesundheit und unter Beachtung der dargestellten qualitativen Leistungseinschränkungen, zumindest leichte bis mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens sechs Stunden an fünf Tagen pro Woche zu verrichten. Dieses Leistungsvermögen besteht nach Überzeugung des Senats seit dem 04.08.2009 und seither durchgehend. Mit diesem Leistungsvermögen ist der Kläger nicht erwerbsgemindert (§ 43 Abs 3 SGB VI); er hat damit keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser bzw voller Erwerbsminderung.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 SGB VI. Voraussetzung eines solchen Rentenanspruchs ist (vgl § 240 SGB VI), dass er vor dem 02.01.1961 geboren und berufsunfähig ist. Der Kläger ist 1959 und damit vor dem Stichtag geboren, er ist jedoch nicht berufsunfähig. Berufsunfähig sind nach § 240 Abs 2 Satz 1 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 240 Abs 2 Satz 2 SGB VI). Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind (§ 240 Abs 2 Satz 3 SGB VI). Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 240 Abs 2 Satz 4 SGB VI). Im Rahmen der Beurteilung, ob einem Versicherten eine Tätigkeit iSd § 240 Abs 2 Sätze 2 bis 4 SGB VI sozial zumutbar sind, kann ein Versicherter auf eine Tätigkeit derselben Stufe bzw auf Tätigkeiten jeweils nächstniedrigeren Stufe verwiesen werden (zum Stufenschema des BSG vgl BSG 22.10.1996, 13 RJ 35/96, SozR 3-2200 § 1246 Nr 55; BSG 18.02.1998, B 5 RJ 34/97 R, SozR 3-2200 § 1246 Nr 61, jeweils mwN).

Nach den Feststellungen von Dr. S. in seinem Gutachten ist wegen der erhöhten Unfallgefahr infolge von plötzlichen Hypoglykämien sowie dem häufigen Bücken und Zwangshaltungen die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kfz-Elektriker nicht mehr zumutbar. Der Kläger kann jedoch zur Überzeugung des Senats auf die Tätigkeit eines Verdrahtungselektrikers bzw eines Registrators verwiesen werden. Die Tätigkeit eines Verdrahtungselektrikers beinhaltet nach den von der Beklagten vorgelegten berufskundlichen Stellungnahmen sowie den Ausführungen des Landessozialgerichts Baden-Württemberg im Urteil vom 24.01.2006 (Az: L 11 R 2224/05) typischerweise leichte Tätigkeiten ohne das Erfordernis des Hebens und Tragens mittelschwerer und schwerer Lasten in wechselnder Körperhaltung. Häufiges Bücken und Zwangshaltungen sowie einseitige Belastungen kommen hierbei nicht vor. Die Arbeiten werden in sauberen und trockenen Räumen durchgeführt. Einwirkungen durch Hitze, Vibrationen und Erschütterungen gibt es nicht. Auf Leitern und Gerüsten braucht nicht gearbeitet zu werden und Schichtdienst kommt in der Regel nicht vor. Dr. S. hat in seiner ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme zu der Verweisungstätigkeit eines Verdrahtungselektrikers ausgeführt, dass diese keine Anforderung enthalte, welche der Kläger nicht erfüllen könne. Dies gelte insbesondere unter der Maßgabe, dass nicht auch zeitweise an stromführenden Leitungen gearbeitet werden müsse. Unter Maßgabe, dass die Tätigkeit eines Verdrahtungselektrikers dieses Gefährdungsmoment nicht enthalte, könne der Kläger diese Tätigkeit ausüben.

Der Kläger kann jedoch auch zumutbar auf die Tätigkeit eines Registrators verwiesen werden. Derartige Tätigkeiten existieren auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in ausreichendem Umfang. Der Senat nimmt diesbezüglich auf die Rechtsprechung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (vgl Senatsurteil vom 13.11.2012, L 11 R 5240/10, juris sowie Urteil des 13. Senats, 25.09.2012, L 13 R 6087/09, juris) Bezug. Danach existiert allein im süddeutschen Raum im Bereich des öffentlichen Dienstes, der gesetzlichen Krankenkassen sowie der privaten Versicherungsunternehmen und Bausparkassen eine signifikante Anzahl an entsprechenden Beschäftigungsverhältnissen jenseits der 500, die keine (spezifische) abgeschlossene Berufsausbildung und eine Anlernzeit von maximal drei Monaten erfordern. Das Vorhandensein einer nennenswerten Zahl entsprechender Arbeitsplätze auf dem Arbeitsmarkt belegt im Übrigen auch die tarifvertragliche Erfassung dieser Tätigkeit im Änderungstarifvertrag Nr 4 vom 02.01.2012 zum TV-L. Gegenstand dieses Änderungstarifvertrages ist die Entgeltordnung zum TV-L, über welche sich die Tarifvertragsparteien am 10.03.2012 geeinigt haben. Diese sieht in ihrem Teil II "Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen" Ziff 16 detaillierte Eingruppierungsregelungen für Beschäftigte in Registraturen vor, die sich über 8 Entgeltgruppen erstrecken. Vor dem Hintergrund der Einschätzungsprärogative, die den Tarifvertragsparteien bezüglich der Arbeitswirklichkeit zuzuerkennen ist (vgl BSG 12.09.1991, 5 RJ 34/90, SozR 3-2200 § 1246 Nr 17, juris Rdnr 22) dokumentiert bereits diese tarifvertragliche Erfassung die Existenz einer ausreichenden Anzahl an entsprechenden Arbeitsplätzen. Die Tätigkeit der Registratoren nach Entgeltgruppe 3 umfasst das Vergeben von Aktenzeichen entsprechend geltenden Aktenplänen und -nummern, das Anlegen von Neuakten, das Beachten von Aktenordnungen sowie das Aussondern von Altakten. Dabei achten sie auf die Einhaltung von Aufbewahrungsfristen. Um elektronische Informationen zu archivieren, verwenden Registratoren elektronische Archivsysteme, in denen Dokumente schnell wiedergefunden werden können. Sie speichern und verwalten digitale Dokumente mit spezieller Software. Im Bereich der Aktenhaltung und Registratur sind sie außerdem für die Terminüberwachung und allgemeine Verwaltungsarbeiten verantwortlich (vgl dazu www.berufenet.de). Die hierzu erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse kann der Kläger innerhalb von drei Monaten erwerben, auch wenn er eine verwaltungsnahe bzw kaufmännische Ausbildung nicht absolviert hat. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger bereits über Kenntnisse im Umgang mit Computern verfügt. Denn von einem Facharbeiter kann jedenfalls erwartet werden, die Grundkompetenz zum Einsatz des PC innerhalb des genannten Zeitraums zu erwerben (Bayerisches LSG 08.02.2012, L 1 R 1005/09, juris Rdnr 50; LSG Niedersachsen-Bremen, 25.11.2009, L 10 R 269/08, juris Rdnr 24). Für die Erlernung der Tätigkeit eines Registrators bedarf es keiner besonderen Voraussetzungen, insbesondere keiner Fachkenntnisse, um innerhalb einer Anlernzeit von vier bis sechs Wochen bis maximal drei Monaten die erforderlichen Kenntnisse, darunter einfache PC-Kenntnisse, zu erwerben (vgl LSG Baden-Württemberg 25.09.2012, L 13 R 6087/09, juris Rdnr 33.).

Desgleichen stehen der Ausübung einer Tätigkeit als Registrator keine gesundheitlichen Umstände entgegen. Die Tätigkeit eines Registrators in der Entgeltgruppe 3 ist geprägt durch Arbeiten im Sitzen (vgl. www.berufenet.de), aber auch im Wechselrhythmus von Sitzen, Gehen und Stehen. In körperlicher Hinsicht sind überwiegend leichte Tätigkeiten zu verrichten. Schweres Heben und Tragen ist nicht notwendig; ggf muss mit Aktenstücken bis 10 kg Gewicht umgegangen werden. Besondere psychische Belastungen kommen nicht vor (vgl zu den körperlichen Anforderungen insgesamt: Bayerisches LSG 08.02.2012 aaO, juris Rdnr 48 und Urteil des 13. Senats aaO). Diesen Anforderungen kann der Kläger genügen. Es liegen nach den Gutachten von Dr. S., Prof. Dr. W. und Dr. K. keine schwerwiegenden orthopädischen Einschränkungen oder Einschränkungen, die die Gebrauchsfähigkeit der Hände betreffen, vor. Auch eine erhebliche Einschränkung des Sehfähigkeit ist nicht gegeben. Prof. Dr. W. hat insofern in ihrem Gutachten zutreffend darauf hingewiesen, dass der noch bestehende Visus von beidseitig 0,9 für das Lesen von Texten ausreicht. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger noch eine Registratorentätigkeit mindestens sechs Stunden arbeitstäglich verrichten kann.

Die Tätigkeit eines Registrators nach Entgeltgruppe 3 ist dem Kläger auch subjektiv zuzumuten. Als Facharbeiter darf der Kläger grundsätzlich - wie bereits ausgeführt - auf Tätigkeiten verwiesen werden, die zu den staatlich anerkannten Ausbildungsberufen gehören oder eine echte betriebliche Ausbildung von wenigstens drei Monaten erfordern. Diesen objektiv zumutbaren Verweisungstätigkeiten sind solche Berufe qualitativ gleichwertig, die von den Tarifvertragsparteien im Tarifvertrag durch ihre tarifliche Einstufung in ihrem qualitativen Wert den Leitberufen gleichgestellt sind (BSG 12.09.1991 aaO juris Rdnr 22 mwN). Die tarifvertragliche Einstufung einer Tätigkeit ist deshalb in der Regel maßgebend für den qualitativen Wert dieser Tätigkeit im Sinne des Mehrstufenschemas, soweit die Einstufung nicht auf qualitätsfremden Merkmalen beruht (BSG aaO). Dies gilt nicht nur für die frühere Einstufung der Registratorentätigkeit in Tätigkeiten die Vergütungsgruppe VIII zum BAT, die als Verweisungstätigkeit grundsätzlich auch einem Facharbeiter zumutbar war (BSG aaO, juris Rdnr 23; BSG 27.11.1991, 5 RJ 91/89, juris Rdnr 15). Dies gilt vielmehr auch im Bereich des zum 01.10.2005 bzw 01.11.2006 in Kraft getretenen Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD bzw TV-L). Der entsprechenden Rechtsprechung des 13. Senats (aaO) und des 10. Senats des LSG Baden-Württemberg (19.07.2012, L 10 R 1780/11, nicht veröffentlicht) schließt sich der Senat an (ebenso Bayerisches LSG 17.04.2012, L 20 R 19/08, juris Rdnr 75).

Der Sachverhalt ist vollständig aufgeklärt; die vorhandenen Gutachten und Arztauskünfte bilden eine ausreichende Grundlage für die Entscheidung des Senats. Die vorliegenden Gutachten von Dr. S. und Prof. Dr. K. iVm der Auskunft des als sachverständigen Zeugen befragten behandelnden Arztes Dr. S. und dem Verwaltungsgutachten von Dr. K. haben dem Senat die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen vermittelt (§ 118 Abs 1 Satz 1 SGG, § 412 Abs 1 ZPO). Die Gutachten gehen von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus, enthalten keine unlösbaren inhaltlichen Widersprüche und geben auch keinen Anlass, an der Sachkunde oder Unparteilichkeit der Gutachter zu zweifeln; weitere Beweiserhebungen waren daher von Amts wegen nicht mehr notwendig.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision wird nicht zugelassen, da Gründe für die Zulassung nicht vorliegen (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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