Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 4 R 4000/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 5180/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 07.11.2012 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert wird auf 5.661,74 EUR festgesetzt. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Entrichtung von Nachversicherungsbeiträgen für die Beschäftigung des Versicherten G. S. (nachfolgend Versicherter) im Zeitraum vom 01.08.1976 bis zum 30.09.1978.
Der am 21.02.1960 geborene Versicherte begann am 01.08.1976 den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst bei der Klägerin und war bei dieser vom 01.08.1976 bis zum 30.09.1978 versicherungsfrei beschäftigt. Danach besuchte er bis zum 30.06.1980 das Berufskolleg Kaufmännische Berufsschule in K. und leistete vom 01.07.1980 bis zum 30.09.1981 seinen Grundwehrdienst bei der Bundeswehr ab. Am 01.10.1981 begann er bei der Klägerin eine Ausbildung für den gehobenen mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst. Zum 01.02.1983 erfolgte die Versetzung in den Beamtendienst des Landes Baden-Württemberg, in welchem er seither beschäftigt ist.
Am 23.02.2009 stellte der Versicherte bei der Beklagten einen Antrag auf Kontenklärung.
Mit Schreiben vom 04.06.2009 forderte die Beklagte die Klägerin zur Prüfung der Nachversicherung auf, da der Versicherte aus der versicherungsfreien Beschäftigung ausgeschieden sei. Die Klägerin berief sich im Schreiben vom 22.06.2009 auf die Einrede der Verjährung, da das Ausscheiden zwischenzeitlich mehr als dreißig Jahre zurückliege. Auf eine Berechnung der bereits verjährten Nachversicherungsbeiträge werde verzichtet.
Am 18.05.2009 erteilte die Klägerin eine Bescheinigung über den Aufschub der Nachversicherung gemäß § 184 Abs 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI), weil die aus der versicherungsfreien Beschäftigung ausgeschiedene Person sofort nach dem Ausscheiden eine andere, in der Rentenversicherung versicherungsfreie Beschäftigung aufgenommen habe und der Nachversicherungszeitraum bei der Versorgungsanwartschaft aus der bereits aufgenommenen neuen Beschäftigung berücksichtigt würde bzw bei der Versorgungsanwartschaft aus der künftigen Beschäftigung voraussichtlich berücksichtigt werde. Die Klägerin bezifferte die tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte vom 01.08. bis zum 31.12.1976 auf 4.198,56 DM, vom 01.01. bis zum 31.12.1977 auf 10.765,20 DM und vom 01.01. bis zum 30.09.1978 auf 7.238,00 DM.
Die Beklagte forderte die Klägerin mit Bescheid vom 30.07.2009 zur Überweisung der Nachversicherungsbeiträge für den Versicherten für den Zeitraum vom 01.08.1976 bis zum 30.09.1978 gemäß § 233 Abs 1 SGB VI iVm § 9 Abs 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) auf. Die Nachversicherungsvoraussetzungen seien am 30.09.1978 eingetreten und die Beiträge seien nicht bezahlt worden. Die Erhebung der Verjährungseinrede verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Den hiergegen am 12.08.2009 von der Klägerin erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19.10.2009 zurück.
Die Klägerin hat am 12.11.2009 Klage beim Sozialgericht Heilbronn (SG) erhoben und zur Begründung angeführt, dass der Versicherte bis heute im öffentlichen Dienst beschäftigt sei. Er beziehe daher im Fall der Berentung bzw Pensionierung Bezüge vom Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg. Da er durchgehend im öffentlichen Dienst beschäftigt war und sei, sei kein Grund dafür ersichtlich, weshalb er nachversichert werden sollte. Die Nachversicherung führe nicht einmal dazu, dass die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erreicht werde. Auch werde der Zeitraum dann bei der Pensionsberechnung im Kommunalen Versorgungsverband entsprechend berücksichtigt. Die Ansprüche seien zudem verjährt und die Berufung auf die Einrede der Verjährung verstoße nicht gegen Treu und Glauben. Die Klägerin habe niemanden abgehalten, die Beiträge einzufordern oder geltend zu machen. Es liege schlicht Zeitablauf vor.
Die Beklagte hat zur Klageerwiderung angeführt, dass die Berufung auf die Einrede der Verjährung gegen den Grundsatz nach Treu und Glauben gemäß § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verstoße. Die Rechtsmissbräuchlichkeit der Erhebung könne auch ein unbeabsichtigtes Verhalten des Schuldners begründen, welches nach objektiven Maßstäben ausreichend Anlass gegeben habe, von einer Geltendmachung des Anspruches abzusehen und somit ursächlich für die Nichtgeltendmachung sei. Eine bloße Untätigkeit sei nur dann als ursächlich zu betrachten, wenn eine Rechtspflicht zum Handel bestanden habe, welche sich aus einer vormaligen Fürsorgepflicht aus dem Beamtenverhältnis ergeben könne. Ein solches Handeln sei der Klägerin vorzuwerfen. Die Klägerin sei grundsätzlich mit Ausscheiden des Versicherten aus dem Dienst verpflichtet gewesen, die Nachversicherung durchzuführen. Hierzu gehöre auch die Pflicht, die Beklagte durch Erteilung einer Nachversicherungsbescheinigung oder Aufschubbescheinigung über den konkreten Nachversicherungsfall des Versicherten zu informieren. Dieser Verpflichtung sei die Klägerin innerhalb der vierjährigen Verjährungsfrist nicht nachgekommen. Somit habe sie pflichtwidrig verhindert, dass die Beklagte Kenntnis vom Eintritt des Nachversicherungsfalles erlangen und Maßnahmen zur Verjährungsunterbrechung ergreifen konnte. Die Erhebung der Einrede der Verjährung sei somit rechtsmissbräuchlich. Der maßgebliche Nachversicherungsbetrag belaufe sich auf 5.661,74 EUR.
Die Klägerin hat ein Schreiben des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg vom 08.04.2010 zu den Akten gereicht, wonach die Beschäftigung des Versicherten im Beamtenverhältnis auf Widerruf vom 01.08.1976 bis zum 30.09.1978 für diesen als ruhegehaltsfähige Dienstzeit im Sinne von § 6 Beamtenversorgungsgesetz vorläufig unverbindlich vorgemerkt worden sei. Die Entscheidung hierzu könne erst bei Eintritt in den Ruhestand nach der dann maßgeblichen Rechtslage getroffen werden.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 07.11.2012 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Durchführung der Nachversicherung bezüglich des Versicherten erfüllt seien. Die Versicherungsfreiheit habe gemäß § 9 Abs 1 AVG mit dem unversorgten Ausscheiden aus der versicherungsfreien Beschäftigung mit Ablauf des 30.09.1978 geendet. Ein Aufschubgrund im Sinne des § 125 AVG in der Fassung vom 08.05.1967 habe nicht vorgelegen, insbesondere sei die versicherungsfreie Beschäftigung nicht nur vorübergehend nach § 125 Abs 1Buchst b) AVG unterbrochen gewesen, denn der Versicherte sei erst drei Jahre nach seinem Ausscheiden am 01.10.1981 wieder bei der Klägerin tätig gewesen. Die Aufschubbescheinigung vom 08.05.2009 entfalte ungeachtet der Erteilung nach erst nahezu 30 Jahren nach dem Ausscheiden des Versicherten aus der versicherungsfreien Beschäftigung schon allein deswegen keine Wirkung, weil es an einem Aufschubgrund im Sinne des § 125 AVG fehle. Der Nachversicherungsfall sei somit am 01.10.1978 eingetreten und die Nachversicherungsbeiträge seien am 01.10.1978 fällig gewesen. Die Klägerin könne sich im vorliegenden Fall nicht auf die Einrede der Verjährung berufen, da die Geltendmachung eines entsprechenden Leistungsverweigerungsrechtes rechtsmissbräuchlich sei. Es habe im vorliegenden Fall allein der Klägerin oblegen, bei Vorliegen der Voraussetzungen die Nachversicherungsbeiträge zu ermitteln und gemäß § 124 Abs 1 Satz 1, Abs 6 AVG unmittelbar an die damalige Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu entrichten. In Ermangelung sonstiger Erkenntnisse sei die Beklagte darauf beschränkt, auf diesem Wege durch einen gesetzlichen Schuldner vom Nachversicherungsfall Kenntnis zu erlangen. Da die Klägerin untätig geblieben sei, habe sie jedenfalls durch jedenfalls objektiv fehlerhaftes Handeln bewirkt, dass der Beklagten der Anspruch unbekannt geblieben sei und während der Verjährungsfrist von seiner Verfolgung zu Gunsten der Versichertengemeinschaft abgehalten worden sei. Es komme auch nicht darauf an, dass der Kläger heute noch im öffentlichen Dienst beschäftigt sei und bisher die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren noch nicht erfüllt habe.
Die Klägerin hat gegen das am 13.11.2012 zugestellte Urteil am 13.12.2012 Berufung eingelegt und zur Begründung angeführt, dass unstreitig sei, dass der Versicherte durchgehend im öffentlichen Dienst beschäftigt sei. Es werde zu Unrecht in die Rechtsposition des Versicherten eingegriffen, da dieser zwangsweise in ein Sozialversicherungssystem eingegliedert werde, in das er nicht wolle und das für ihn völlig ungeeignet sei. Es sei auch nicht zu erwarten, dass der Versicherte noch die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfülle, da bei realistischer und lebensnaher Betrachtung ein Wechsel in ein Angestelltenverhältnis ausscheide. Dies führe dazu, dass bei Vollzug des SG-Urteils die Klägerin als ehemaliger Arbeitgeber Beiträge an die Beklagte abführen müsse, die für den betreffenden Mitarbeiter und um diesen gehe es, völlig wertlos seien. Es sei unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bedenklich, Beiträge abzuführen, bei denen nicht einmal abstrakt eine realistische Gegenleistung gegenüberstehe. Auch gehe der entsprechende Zeitraum dem Versicherten nicht verloren, da dieser durch den Kommunalen Versorgungsverband aufgefangen werde.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 07.11.2012 sowie den Bescheid der Beklagten vom 30.07.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.10.2009 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hat zur Berufungserwiderung auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils sowie das Vorbringen in erster Instanz verwiesen.
Der Senat hat den Versicherten zum Verfahren mit Beschluss vom 14.01.2013 beigeladen.
Auf Anfrage des Senats hat der Kommunale Versorgungsverband Baden-Württemberg mit Schreiben vom 15.05.2013 mitgeteilt, dass der Zeitraum vom 01.08.1976 bis zum 30.09.1978 bei Eintritt in den Ruhestand beim Versicherten als ruhegehaltsfähige Dienstzeit nach dem Landesbeamtenversorgungsgesetz zu berücksichtigen sei, unabhängig davon, ob der Zeitraum aufgrund einer Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung als Pflichtbeitragszeit einbezogen werde.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach §§ 153 Abs 1, 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erklärt.
Bezüglich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist statthaft und zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 30.07.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.10.2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte hat zu Recht Nachversicherungsbeiträge iHv 5.661,74 EUR für die Nachversicherung des Versicherten im Zeitraum vom 01.08.1976 bis zum 30.09.1978 erhoben.
Gemäß § 233 Abs 1 Satz 1 SGB VI werden Personen, die vor dem 1. Januar 1992 aus einer Beschäftigung ausgeschieden sind, in der sie nach dem jeweils geltenden, dem § 5 Abs 1, § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 2, § 230 Abs 1 Nr 1 und 3 oder § 231 Abs 1 Satz 1 sinngemäß entsprechenden Recht nicht versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren, weiterhin nach den bisherigen Vorschriften nachversichert, wenn sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind. § 233 Abs 1 Satz 1 SGB VI ist eine Übergangsregelung zu § 8 SGB VI. Sie beruht auf dem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts, dass die im Zeitpunkt des unversorgten Ausscheidens aus dem versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnis geltenden Vorschriften maßgeblich dafür sind, ob damit eine Verpflichtung zur Nachversicherung eingetreten ist (KassKomm-Gürtner § 233 SGB VI Rn 2 f). Hinsichtlich der Durchführung der Nachversicherung ist das ab 01.01.1992 geltende Recht maßgeblich. Dies betrifft die Berechnung, Zahlung und Tragung der Nachversicherungsbeiträge (KassKomm-Gürtner § 277 SGB VI Rn 3). Denn nach § 277 SGB VI richtet sich die Durchführung der Nachversicherung von Personen, die vor dem 01.01. 1992 aus einer nachversicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeschieden sind oder ihren Anspruch auf Versorgung verloren haben und bis zum 31.12.1991 nicht nachversichert worden sind, nach den vom 01.01 1992 an geltenden Vorschriften, soweit nicht nach Vorschriften außerhalb des SGB VI anstelle einer Zahlung von Beiträgen für die Nachversicherung eine Erstattung der Aufwendungen aus der Nachversicherung vorgesehen ist (Satz 1). Eine erteilte Aufschubbescheinigung bleibt wirksam, es sei denn, dass nach den vom 1. Januar 1992 an geltenden Vorschriften Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung nicht mehr gegeben sind (Satz 2).
Der Beigeladene übte vom 01.08.1976 bis zum 30.09.1978 eine versicherungsfreie Tätigkeit aus. Nach § 6 Abs 1 Nr 2 AVG waren Beamte des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände, der Gemeinden, der Träger der Sozialversicherung, der Bundesanstalt für Arbeit, der Bank deutscher Länder, der Berliner Zentralbank, der Landeszentralbanken und der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgesellschaften, solange sie lediglich für ihren Beruf ausgebildet werden, versicherungsfrei. Für den Fall des unversorgten Ausscheidens aus einer versicherungsfreien Beschäftigung nach § 6 Abs 1 Nr 2 AVG bestimmt § 9 Abs 1 AVG, dass die Personen für die Zeit, in der sie sonst in der Rentenversicherung der Angestellten versicherungspflichtig gewesen wären, nachzuversichern sind. Der Versicherte ist am 30.09.1978 unversorgt aus dem versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnis ausgeschieden, so dass die Versicherungsfreiheit beendet war und die Nachversicherung durchzuführen war.
Der Nachversicherungsfall ist am 01.10.1978 eingetreten, da ein Aufschubgrund nicht vorlag. Bei einem Ausscheiden aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung vor dem 01.01.1992 bleiben nach § 233 Abs 1 SGB VI die Aufschubgründe des seinerzeitigen Rechts maßgebend (Finke in Hauck/Noftz, SGB VI K § 277 Rn 10). Die Nachentrichtung von Beiträgen war ua nach § 125 Abs 1 Buchst b) AVG aufgeschoben, solange die versicherungsfreie Beschäftigung nur vorübergehend unterbrochen wird. Der Versicherte hat zwar am 01.10.1981 bei der Klägerin wieder eine Ausbildung für den gehobenen mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst begonnen. Dies reicht jedoch für die Annahme einer vorübergehenden Unterbrechung nach § 125 Abs 1 Nr b) AVG nicht aus. Voraussetzung hierfür ist, dass Arbeitgeber und Beschäftigter sich bereits im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Beamtenverhältnis rechtsverbindlich über die Fortsetzung der Beschäftigung verständigt haben (vgl BSG 27.4.1982, 1 RA 33/81, SozR 2200 § 1403 Nr 4). Der vorübergehende Charakter muss mit großer Sicherheit feststehen (BSG 30.6.1983, 11 RA 34/82 in SozR 5750 Art 2 § 3 Nr 5). Der Tatbestand der vorübergehenden Unterbrechung einer versicherungsfreien Beschäftigung verlangt daher einen objektivierten Rückkehrwillen des Beschäftigten sowie die Absicht des Dienstherrn, das Beschäftigungsverhältnis nach der Unterbrechung fortzusetzen. Die Unterbrechung einer versicherungsfreien Beschäftigung von mehr als zwei Jahren kann nicht mehr nur als vorübergehend iS § 125 Abs 1 Buchst b) AVG angesehen werden, so dass in solchen Fällen ein Aufschub der Nachversicherung nicht in Betracht kommt (BSG 11.09.1980, 1 RA 81/79, SozR 2200 § 1403 Nr 2). Eine bereits zum damaligen Zeitpunkt rechtsverbindliche Verständigung über die Fortsetzung der Beschäftigung ist nicht dargelegt. Die Tatsache, dass der Versicherte seit dem 01.10.1981 eine Ausbildung bei der Klägerin durchlaufen hat und seit dem 01.02.1983 im Beamtenverhältnis für das Land Baden - Württemberg tätig ist, führt somit nicht dazu, dass die Nachversicherung obsolet geworden ist. Der Versicherte erfährt durch die Nachversicherung keine Nachteile, da ihm der streitgegenständliche Zeitraum nach § 21 Abs 1 Satz 1 LBeamtVGBW als ruhegehaltsfähige Dienstzeit unabhängig von der Durchführung der Nachversicherung anerkannt wird.
Die von der Klägerin am 18.05.2009 erteilte Aufschubbescheinigung ändert an der Verpflichtung der Klägerin zur Nachentrichtung nichts. Diese Aufschubentscheidung ist weder für die Beklagte noch für den Beigeladenen rechtsverbindlich. Sie ist nämlich - generell - kein Verwaltungsakt, und zwar auch dann nicht, wenn der Arbeitgeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist; denn sie hat nach dem Gesetz generell keine unmittelbare Rechtswirkung nach außen, sondern beschränkt sich auf die Mitteilung, dass und weshalb der Arbeitgeber meint, Nachversicherungsbeiträge an den Rentenversicherungsträger (noch) nicht zahlen zu müssen. Die (in der Form der Aufschubbescheinigung) unverzüglich nach dem Ausscheiden des Beschäftigten zu treffende Aufschubentscheidung ist lediglich notwendige Voraussetzung dafür, dass der Rentenversicherungsträger (und die Sozialgerichtsbarkeit) das Vorliegen von Aufschubgründen prüfen müssen oder dürfen. Wurde die Aufschubentscheidung - wie hier - nicht unverzüglich nach dem Ausscheiden aus der Beschäftigung getroffen, ist sie rechtlich ohne Belang (zum Ganzen BSG 29.07.1997, 4 RA 107/95, SozR 3-2600 § 8 Nr 4).
Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung liegen ohnedies nicht vor. Das Verfahren auf Erteilung einer Aufschubbescheinigung gehört zur Durchführung der Nachversicherung. Da vor dem 01.01.2992 eine solche Bescheinigung nicht erteilt wurde, kommt es für die Erteilung der Aufschubbescheinigung darauf an, ob Aufschubgründe nach dem ab 01.01.1992 geltenden Recht vorliegen (Finke aaO). Die Beitragszahlung wird nach § 184 Abs 2 Satz 1 SGB VI aufgeschoben, wenn die Beschäftigung nach einer Unterbrechung, die infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist, voraussichtlich wieder aufgenommen wird (Nr 1), eine andere Beschäftigung sofort oder voraussichtlich innerhalb von zwei Jahren nach dem Ausscheiden aufgenommen wird, in der wegen Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft Versicherungsfreiheit besteht oder eine Befreiung von der Versicherungspflicht erfolgt, sofern der Nachversicherungszeitraum bei der Versorgungsanwartschaft aus der anderen Beschäftigung berücksichtigt wird (Nr 2) oder eine widerrufliche Versorgung gezahlt wird, die der aus einer Nachversicherung erwachsenden Rentenanwartschaft mindestens gleichwertig ist (Nr 3). Das Vorliegen eines Aufschubgrundes kann mit derselben Begründung abgelehnt werden, mit der ein Aufschubgrund nach § 125 AVG verneint wurde. Die nachfolgende Ausbildung am Berufskolleg begründete keine Versicherungsfreiheit nach § 6 AVG. Insofern lag der Aufschubgrund gemäß § 184 Abs 2 Nr 2 SGB VI iVm 125 Abs 1 Nr 1 AVG nicht vor. Die Klägerin hat daher in ihrer Aufschubbescheinigung vom 18.05.2009 zu Unrecht den Aufschubgrund der sofortigen Aufnahme einer anderen, in der Rentenversicherung versicherungsfreien Beschäftigung angekreuzt.
Die Nachversicherungsbeiträge sind allerdings verjährt. Dies gilt unabhängig davon, ob eine 4jährige oder eine 30jährige Verjährungsfrist gilt (vgl § 25 SGB IV). Da die Nachversicherungsbeiträge bereits am 01.10.1978 fällig wurden, war auch die 30jährige Verjährungsfrist abgelaufen, als die Beklagte mit Schreiben vom 04.06.2009 ein Verwaltungsverfahren zur Prüfung der Nachversicherung einleitete. Trotz Verjährung ist die Klägerin hinsichtlich der Nachversicherungsbeiträge nicht zur Leistungsverweigerung berechtigt. Die Erhebung der Einrede der Verjährung durch die Klägerin ist nach der Rechtsauffassung des Senats rechtsmissbräuchlich und stellt eine unzulässige Rechtsausübung dar (zum Folgenden: BSG, 27. Juni 2012, B 5 R 88/11 R , m.w.N., juris sowie LSG Baden - Württemberg, 17.05.2013, L 4 R 2044/10, juris). Das Rechtsinstitut der unzulässigen Rechtsausübung wegen Rechtsmissbrauchs ist eine aus dem Grundsatz von Treu und Glauben im Sinne des § 242 BGB abgeleitete, der gesamten Rechtsordnung immanente Schranke, die auch im Bereich des Sozialrechts zu beachten ist. Regelmäßige Voraussetzung für den Einwand unzulässiger Rechtsausübung ist, dass der Schuldner eine Tätigkeit entfaltet und Maßnahmen trifft, die den Gläubiger veranlassen, verjährungsunterbrechende Schritte zu unterlassen, sei es auch nur, weil ihm infolge eines solchen Tuns Ansprüche unbekannt geblieben sind. Grundsätzlich hat allein der Nachversicherungsschuldner es in der Hand, ob der Nachversicherungsgläubiger überhaupt von seinem Anspruch erfährt. Auch Sinn und Zweck der Nachversicherung sowie der systematische Zusammenhang zwischen der Nachversicherung, den Tatbeständen der Versicherungsfreiheit oder der Befreiung von der Versicherungspflicht begründen die Pflicht des Nachversicherungsschuldners, Nachversicherungsbeiträge rechtzeitig und unverzüglich zu zahlen. Einer aktiven Pflichtverletzung des Schuldners der Nachversicherungsbeiträge bedarf es nicht. Auch der Nachversicherungsschuldner, dessen pflichtwidriges Unterlassen den Rentenversicherungsträger von der Geltendmachung seines Beitragsanspruchs abgehalten hat, handelt grundsätzlich rechtsmissbräuchlich, wenn er sich dennoch auf Verjährung beruft.
Ein entsprechender Sachverhalt liegt hier vor. Allein die Klägerin hat durch ihr objektiv gesetzwidriges Verhalten bewirkt, dass der Beklagten ihre Beitragsansprüche unbekannt geblieben sind und sie infolge dieser Unkenntnis nicht rechtzeitig verjährungsunterbrechende Maßnahmen eingeleitet hat. Da demnach das eigene pflichtwidrige Verhalten der Klägerin dafür ursächlich ist, dass die Verjährungsfrist für die Ansprüche der Beklagten abgelaufen ist, kann sich die Klägerin nach Treu und Glauben auf den Ablauf der Verjährungsfrist nicht berufen, weil dies mit ihrem eigenen Verhalten nicht im Einklang stehen würde. Bei dieser Sach- und Rechtslage kommt es auf ein Verschulden der Klägerin nicht an.
Die Tatsache, dass der nachzuversichernde Zeitraum bei der beamtenrechtlichen Altersversorgung des Versicherten als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt wird und diesem daher nach derzeitigem Stand durch das Unterlassen der Klägerin keine Nachteile entstehen, vermag eine Ausnahme vom Grundsatz der Rechtsmissbräuchlichkeit des Unterlassens nicht zu begründen. Dadurch ist auch der einmal eingetretene Nachversicherungsfall nicht nachträglich wieder beseitigt worden. Das BSG hat in seiner Entscheidung vom 27.06.2012 (B 5 R 88/11 R, aaO) zwar ausgeführt, dass es der Zweck der Verjährung, Rechtsfrieden und Rechtssicherheit des Rechtsverkehrs, gebiete, bei der Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit strenge Maßstäbe anzulegen und der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung nur gegenüber einem wirklich groben Verstoß gegen Treu und Glauben durchgreifen zu lassen. Bei der Beurteilung des Verhaltens des Nachversicherungsschuldners müssten auch Sinn und Zweck der Nachversicherung sowie der systematische Zusammenhang zwischen der Nachversicherung und den Tatbeständen der Versicherungsfreiheit bzw der Befreiung von der Versicherungspflicht beachtet werden. Erst mit der wirksamen Zahlung der Nachversicherungsbeiträge erwerbe der zuvor versicherungsfrei Beschäftigte den Versichertenstatus und damit den Versicherungsschutz. Danach wäre der Versicherte im vorliegenden Fall zumindest nach derzeitigem Stand und unter der Voraussetzung, dass er bis zum Eintritt in den Ruhestand im Beamtenverhältnis verbleibt, nicht schutzbedürftig, da ihm der nachzuversichernde Zeitraum im Rahmen der beamtenrechtlichen Altersversorgung anerkannt wird. Der Schutz des Versicherten ist jedoch nach den Ausführungen des BSG nicht alleiniger Sinn und Zweck der Nachversicherung. Die Nachversicherung diene zudem in dem im Umlageverfahren finanzierten System der gesetzlichen Rentenversicherung dazu, die Solidarlast zu tragen. Die Pflicht zur rechtzeitigen, also unverzüglichen Zahlung der Nachversicherungsbeiträge stehe demnach nicht nur im Interesse des einzelnen Beschäftigten, sondern auch im Interesse der Solidargemeinschaft der Versicherten. Verletzte ein - zumal öffentlich - rechtlicher Arbeitgeber - diese Beitragspflicht, sei ihm grundsätzlich und in aller Regel allein wegen dieses Unterlassens die Verjährungseinrede verwehrt. Die Tatsache, dass die Nachversicherung nicht zum Schutz des Versicherten erforderlich ist, begründet danach keine Ausnahme von der grundsätzlichen Rechtsmissbräuchlichkeit des Unterlassens.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG, 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Gerichtskosten sind nach § 2 Abs. 5 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) von der Klägerin allerdings nicht zu erheben, da sie nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GKG von der Zahlung der Kosten befreit ist. Die Kosten des Beigeladenen hat die Klägerin nicht zu tragen, da der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat und damit kein Kostenrisiko eingegangen ist.
Der Senat hat die Revision nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG zugelassen, da er der Frage, ob die Erhebung der Einrede der Verjährung auch dann nicht als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist, wenn der nachzuversichernden Zeitraum als ruhegehaltsfähige Dienstzeit im Rahmen der beamtenrechtlichen Altersversorgung anerkannt wird und der Versicherte daher nach derzeitigem Stand keine Nachteile durch das Unterlassen der Nachversicherung hat, grundsätzliche Bedeutung beimisst.
Die Festsetzung des Streitwerts iHv 5.661,74 EUR für das Berufungsverfahren beruht auf § 197a Abs 1 SGG sowie §§ 1 Abs. 2 Nr. 3, 63 Abs. 1 Satz 1, 6 Abs. 1 Nr. 4, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert wird auf 5.661,74 EUR festgesetzt. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Entrichtung von Nachversicherungsbeiträgen für die Beschäftigung des Versicherten G. S. (nachfolgend Versicherter) im Zeitraum vom 01.08.1976 bis zum 30.09.1978.
Der am 21.02.1960 geborene Versicherte begann am 01.08.1976 den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst bei der Klägerin und war bei dieser vom 01.08.1976 bis zum 30.09.1978 versicherungsfrei beschäftigt. Danach besuchte er bis zum 30.06.1980 das Berufskolleg Kaufmännische Berufsschule in K. und leistete vom 01.07.1980 bis zum 30.09.1981 seinen Grundwehrdienst bei der Bundeswehr ab. Am 01.10.1981 begann er bei der Klägerin eine Ausbildung für den gehobenen mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst. Zum 01.02.1983 erfolgte die Versetzung in den Beamtendienst des Landes Baden-Württemberg, in welchem er seither beschäftigt ist.
Am 23.02.2009 stellte der Versicherte bei der Beklagten einen Antrag auf Kontenklärung.
Mit Schreiben vom 04.06.2009 forderte die Beklagte die Klägerin zur Prüfung der Nachversicherung auf, da der Versicherte aus der versicherungsfreien Beschäftigung ausgeschieden sei. Die Klägerin berief sich im Schreiben vom 22.06.2009 auf die Einrede der Verjährung, da das Ausscheiden zwischenzeitlich mehr als dreißig Jahre zurückliege. Auf eine Berechnung der bereits verjährten Nachversicherungsbeiträge werde verzichtet.
Am 18.05.2009 erteilte die Klägerin eine Bescheinigung über den Aufschub der Nachversicherung gemäß § 184 Abs 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI), weil die aus der versicherungsfreien Beschäftigung ausgeschiedene Person sofort nach dem Ausscheiden eine andere, in der Rentenversicherung versicherungsfreie Beschäftigung aufgenommen habe und der Nachversicherungszeitraum bei der Versorgungsanwartschaft aus der bereits aufgenommenen neuen Beschäftigung berücksichtigt würde bzw bei der Versorgungsanwartschaft aus der künftigen Beschäftigung voraussichtlich berücksichtigt werde. Die Klägerin bezifferte die tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte vom 01.08. bis zum 31.12.1976 auf 4.198,56 DM, vom 01.01. bis zum 31.12.1977 auf 10.765,20 DM und vom 01.01. bis zum 30.09.1978 auf 7.238,00 DM.
Die Beklagte forderte die Klägerin mit Bescheid vom 30.07.2009 zur Überweisung der Nachversicherungsbeiträge für den Versicherten für den Zeitraum vom 01.08.1976 bis zum 30.09.1978 gemäß § 233 Abs 1 SGB VI iVm § 9 Abs 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) auf. Die Nachversicherungsvoraussetzungen seien am 30.09.1978 eingetreten und die Beiträge seien nicht bezahlt worden. Die Erhebung der Verjährungseinrede verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Den hiergegen am 12.08.2009 von der Klägerin erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19.10.2009 zurück.
Die Klägerin hat am 12.11.2009 Klage beim Sozialgericht Heilbronn (SG) erhoben und zur Begründung angeführt, dass der Versicherte bis heute im öffentlichen Dienst beschäftigt sei. Er beziehe daher im Fall der Berentung bzw Pensionierung Bezüge vom Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg. Da er durchgehend im öffentlichen Dienst beschäftigt war und sei, sei kein Grund dafür ersichtlich, weshalb er nachversichert werden sollte. Die Nachversicherung führe nicht einmal dazu, dass die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erreicht werde. Auch werde der Zeitraum dann bei der Pensionsberechnung im Kommunalen Versorgungsverband entsprechend berücksichtigt. Die Ansprüche seien zudem verjährt und die Berufung auf die Einrede der Verjährung verstoße nicht gegen Treu und Glauben. Die Klägerin habe niemanden abgehalten, die Beiträge einzufordern oder geltend zu machen. Es liege schlicht Zeitablauf vor.
Die Beklagte hat zur Klageerwiderung angeführt, dass die Berufung auf die Einrede der Verjährung gegen den Grundsatz nach Treu und Glauben gemäß § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verstoße. Die Rechtsmissbräuchlichkeit der Erhebung könne auch ein unbeabsichtigtes Verhalten des Schuldners begründen, welches nach objektiven Maßstäben ausreichend Anlass gegeben habe, von einer Geltendmachung des Anspruches abzusehen und somit ursächlich für die Nichtgeltendmachung sei. Eine bloße Untätigkeit sei nur dann als ursächlich zu betrachten, wenn eine Rechtspflicht zum Handel bestanden habe, welche sich aus einer vormaligen Fürsorgepflicht aus dem Beamtenverhältnis ergeben könne. Ein solches Handeln sei der Klägerin vorzuwerfen. Die Klägerin sei grundsätzlich mit Ausscheiden des Versicherten aus dem Dienst verpflichtet gewesen, die Nachversicherung durchzuführen. Hierzu gehöre auch die Pflicht, die Beklagte durch Erteilung einer Nachversicherungsbescheinigung oder Aufschubbescheinigung über den konkreten Nachversicherungsfall des Versicherten zu informieren. Dieser Verpflichtung sei die Klägerin innerhalb der vierjährigen Verjährungsfrist nicht nachgekommen. Somit habe sie pflichtwidrig verhindert, dass die Beklagte Kenntnis vom Eintritt des Nachversicherungsfalles erlangen und Maßnahmen zur Verjährungsunterbrechung ergreifen konnte. Die Erhebung der Einrede der Verjährung sei somit rechtsmissbräuchlich. Der maßgebliche Nachversicherungsbetrag belaufe sich auf 5.661,74 EUR.
Die Klägerin hat ein Schreiben des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg vom 08.04.2010 zu den Akten gereicht, wonach die Beschäftigung des Versicherten im Beamtenverhältnis auf Widerruf vom 01.08.1976 bis zum 30.09.1978 für diesen als ruhegehaltsfähige Dienstzeit im Sinne von § 6 Beamtenversorgungsgesetz vorläufig unverbindlich vorgemerkt worden sei. Die Entscheidung hierzu könne erst bei Eintritt in den Ruhestand nach der dann maßgeblichen Rechtslage getroffen werden.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 07.11.2012 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Durchführung der Nachversicherung bezüglich des Versicherten erfüllt seien. Die Versicherungsfreiheit habe gemäß § 9 Abs 1 AVG mit dem unversorgten Ausscheiden aus der versicherungsfreien Beschäftigung mit Ablauf des 30.09.1978 geendet. Ein Aufschubgrund im Sinne des § 125 AVG in der Fassung vom 08.05.1967 habe nicht vorgelegen, insbesondere sei die versicherungsfreie Beschäftigung nicht nur vorübergehend nach § 125 Abs 1Buchst b) AVG unterbrochen gewesen, denn der Versicherte sei erst drei Jahre nach seinem Ausscheiden am 01.10.1981 wieder bei der Klägerin tätig gewesen. Die Aufschubbescheinigung vom 08.05.2009 entfalte ungeachtet der Erteilung nach erst nahezu 30 Jahren nach dem Ausscheiden des Versicherten aus der versicherungsfreien Beschäftigung schon allein deswegen keine Wirkung, weil es an einem Aufschubgrund im Sinne des § 125 AVG fehle. Der Nachversicherungsfall sei somit am 01.10.1978 eingetreten und die Nachversicherungsbeiträge seien am 01.10.1978 fällig gewesen. Die Klägerin könne sich im vorliegenden Fall nicht auf die Einrede der Verjährung berufen, da die Geltendmachung eines entsprechenden Leistungsverweigerungsrechtes rechtsmissbräuchlich sei. Es habe im vorliegenden Fall allein der Klägerin oblegen, bei Vorliegen der Voraussetzungen die Nachversicherungsbeiträge zu ermitteln und gemäß § 124 Abs 1 Satz 1, Abs 6 AVG unmittelbar an die damalige Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu entrichten. In Ermangelung sonstiger Erkenntnisse sei die Beklagte darauf beschränkt, auf diesem Wege durch einen gesetzlichen Schuldner vom Nachversicherungsfall Kenntnis zu erlangen. Da die Klägerin untätig geblieben sei, habe sie jedenfalls durch jedenfalls objektiv fehlerhaftes Handeln bewirkt, dass der Beklagten der Anspruch unbekannt geblieben sei und während der Verjährungsfrist von seiner Verfolgung zu Gunsten der Versichertengemeinschaft abgehalten worden sei. Es komme auch nicht darauf an, dass der Kläger heute noch im öffentlichen Dienst beschäftigt sei und bisher die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren noch nicht erfüllt habe.
Die Klägerin hat gegen das am 13.11.2012 zugestellte Urteil am 13.12.2012 Berufung eingelegt und zur Begründung angeführt, dass unstreitig sei, dass der Versicherte durchgehend im öffentlichen Dienst beschäftigt sei. Es werde zu Unrecht in die Rechtsposition des Versicherten eingegriffen, da dieser zwangsweise in ein Sozialversicherungssystem eingegliedert werde, in das er nicht wolle und das für ihn völlig ungeeignet sei. Es sei auch nicht zu erwarten, dass der Versicherte noch die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfülle, da bei realistischer und lebensnaher Betrachtung ein Wechsel in ein Angestelltenverhältnis ausscheide. Dies führe dazu, dass bei Vollzug des SG-Urteils die Klägerin als ehemaliger Arbeitgeber Beiträge an die Beklagte abführen müsse, die für den betreffenden Mitarbeiter und um diesen gehe es, völlig wertlos seien. Es sei unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bedenklich, Beiträge abzuführen, bei denen nicht einmal abstrakt eine realistische Gegenleistung gegenüberstehe. Auch gehe der entsprechende Zeitraum dem Versicherten nicht verloren, da dieser durch den Kommunalen Versorgungsverband aufgefangen werde.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 07.11.2012 sowie den Bescheid der Beklagten vom 30.07.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.10.2009 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hat zur Berufungserwiderung auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils sowie das Vorbringen in erster Instanz verwiesen.
Der Senat hat den Versicherten zum Verfahren mit Beschluss vom 14.01.2013 beigeladen.
Auf Anfrage des Senats hat der Kommunale Versorgungsverband Baden-Württemberg mit Schreiben vom 15.05.2013 mitgeteilt, dass der Zeitraum vom 01.08.1976 bis zum 30.09.1978 bei Eintritt in den Ruhestand beim Versicherten als ruhegehaltsfähige Dienstzeit nach dem Landesbeamtenversorgungsgesetz zu berücksichtigen sei, unabhängig davon, ob der Zeitraum aufgrund einer Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung als Pflichtbeitragszeit einbezogen werde.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach §§ 153 Abs 1, 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erklärt.
Bezüglich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist statthaft und zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 30.07.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.10.2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte hat zu Recht Nachversicherungsbeiträge iHv 5.661,74 EUR für die Nachversicherung des Versicherten im Zeitraum vom 01.08.1976 bis zum 30.09.1978 erhoben.
Gemäß § 233 Abs 1 Satz 1 SGB VI werden Personen, die vor dem 1. Januar 1992 aus einer Beschäftigung ausgeschieden sind, in der sie nach dem jeweils geltenden, dem § 5 Abs 1, § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 2, § 230 Abs 1 Nr 1 und 3 oder § 231 Abs 1 Satz 1 sinngemäß entsprechenden Recht nicht versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren, weiterhin nach den bisherigen Vorschriften nachversichert, wenn sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind. § 233 Abs 1 Satz 1 SGB VI ist eine Übergangsregelung zu § 8 SGB VI. Sie beruht auf dem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts, dass die im Zeitpunkt des unversorgten Ausscheidens aus dem versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnis geltenden Vorschriften maßgeblich dafür sind, ob damit eine Verpflichtung zur Nachversicherung eingetreten ist (KassKomm-Gürtner § 233 SGB VI Rn 2 f). Hinsichtlich der Durchführung der Nachversicherung ist das ab 01.01.1992 geltende Recht maßgeblich. Dies betrifft die Berechnung, Zahlung und Tragung der Nachversicherungsbeiträge (KassKomm-Gürtner § 277 SGB VI Rn 3). Denn nach § 277 SGB VI richtet sich die Durchführung der Nachversicherung von Personen, die vor dem 01.01. 1992 aus einer nachversicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeschieden sind oder ihren Anspruch auf Versorgung verloren haben und bis zum 31.12.1991 nicht nachversichert worden sind, nach den vom 01.01 1992 an geltenden Vorschriften, soweit nicht nach Vorschriften außerhalb des SGB VI anstelle einer Zahlung von Beiträgen für die Nachversicherung eine Erstattung der Aufwendungen aus der Nachversicherung vorgesehen ist (Satz 1). Eine erteilte Aufschubbescheinigung bleibt wirksam, es sei denn, dass nach den vom 1. Januar 1992 an geltenden Vorschriften Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung nicht mehr gegeben sind (Satz 2).
Der Beigeladene übte vom 01.08.1976 bis zum 30.09.1978 eine versicherungsfreie Tätigkeit aus. Nach § 6 Abs 1 Nr 2 AVG waren Beamte des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände, der Gemeinden, der Träger der Sozialversicherung, der Bundesanstalt für Arbeit, der Bank deutscher Länder, der Berliner Zentralbank, der Landeszentralbanken und der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgesellschaften, solange sie lediglich für ihren Beruf ausgebildet werden, versicherungsfrei. Für den Fall des unversorgten Ausscheidens aus einer versicherungsfreien Beschäftigung nach § 6 Abs 1 Nr 2 AVG bestimmt § 9 Abs 1 AVG, dass die Personen für die Zeit, in der sie sonst in der Rentenversicherung der Angestellten versicherungspflichtig gewesen wären, nachzuversichern sind. Der Versicherte ist am 30.09.1978 unversorgt aus dem versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnis ausgeschieden, so dass die Versicherungsfreiheit beendet war und die Nachversicherung durchzuführen war.
Der Nachversicherungsfall ist am 01.10.1978 eingetreten, da ein Aufschubgrund nicht vorlag. Bei einem Ausscheiden aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung vor dem 01.01.1992 bleiben nach § 233 Abs 1 SGB VI die Aufschubgründe des seinerzeitigen Rechts maßgebend (Finke in Hauck/Noftz, SGB VI K § 277 Rn 10). Die Nachentrichtung von Beiträgen war ua nach § 125 Abs 1 Buchst b) AVG aufgeschoben, solange die versicherungsfreie Beschäftigung nur vorübergehend unterbrochen wird. Der Versicherte hat zwar am 01.10.1981 bei der Klägerin wieder eine Ausbildung für den gehobenen mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst begonnen. Dies reicht jedoch für die Annahme einer vorübergehenden Unterbrechung nach § 125 Abs 1 Nr b) AVG nicht aus. Voraussetzung hierfür ist, dass Arbeitgeber und Beschäftigter sich bereits im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Beamtenverhältnis rechtsverbindlich über die Fortsetzung der Beschäftigung verständigt haben (vgl BSG 27.4.1982, 1 RA 33/81, SozR 2200 § 1403 Nr 4). Der vorübergehende Charakter muss mit großer Sicherheit feststehen (BSG 30.6.1983, 11 RA 34/82 in SozR 5750 Art 2 § 3 Nr 5). Der Tatbestand der vorübergehenden Unterbrechung einer versicherungsfreien Beschäftigung verlangt daher einen objektivierten Rückkehrwillen des Beschäftigten sowie die Absicht des Dienstherrn, das Beschäftigungsverhältnis nach der Unterbrechung fortzusetzen. Die Unterbrechung einer versicherungsfreien Beschäftigung von mehr als zwei Jahren kann nicht mehr nur als vorübergehend iS § 125 Abs 1 Buchst b) AVG angesehen werden, so dass in solchen Fällen ein Aufschub der Nachversicherung nicht in Betracht kommt (BSG 11.09.1980, 1 RA 81/79, SozR 2200 § 1403 Nr 2). Eine bereits zum damaligen Zeitpunkt rechtsverbindliche Verständigung über die Fortsetzung der Beschäftigung ist nicht dargelegt. Die Tatsache, dass der Versicherte seit dem 01.10.1981 eine Ausbildung bei der Klägerin durchlaufen hat und seit dem 01.02.1983 im Beamtenverhältnis für das Land Baden - Württemberg tätig ist, führt somit nicht dazu, dass die Nachversicherung obsolet geworden ist. Der Versicherte erfährt durch die Nachversicherung keine Nachteile, da ihm der streitgegenständliche Zeitraum nach § 21 Abs 1 Satz 1 LBeamtVGBW als ruhegehaltsfähige Dienstzeit unabhängig von der Durchführung der Nachversicherung anerkannt wird.
Die von der Klägerin am 18.05.2009 erteilte Aufschubbescheinigung ändert an der Verpflichtung der Klägerin zur Nachentrichtung nichts. Diese Aufschubentscheidung ist weder für die Beklagte noch für den Beigeladenen rechtsverbindlich. Sie ist nämlich - generell - kein Verwaltungsakt, und zwar auch dann nicht, wenn der Arbeitgeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist; denn sie hat nach dem Gesetz generell keine unmittelbare Rechtswirkung nach außen, sondern beschränkt sich auf die Mitteilung, dass und weshalb der Arbeitgeber meint, Nachversicherungsbeiträge an den Rentenversicherungsträger (noch) nicht zahlen zu müssen. Die (in der Form der Aufschubbescheinigung) unverzüglich nach dem Ausscheiden des Beschäftigten zu treffende Aufschubentscheidung ist lediglich notwendige Voraussetzung dafür, dass der Rentenversicherungsträger (und die Sozialgerichtsbarkeit) das Vorliegen von Aufschubgründen prüfen müssen oder dürfen. Wurde die Aufschubentscheidung - wie hier - nicht unverzüglich nach dem Ausscheiden aus der Beschäftigung getroffen, ist sie rechtlich ohne Belang (zum Ganzen BSG 29.07.1997, 4 RA 107/95, SozR 3-2600 § 8 Nr 4).
Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung liegen ohnedies nicht vor. Das Verfahren auf Erteilung einer Aufschubbescheinigung gehört zur Durchführung der Nachversicherung. Da vor dem 01.01.2992 eine solche Bescheinigung nicht erteilt wurde, kommt es für die Erteilung der Aufschubbescheinigung darauf an, ob Aufschubgründe nach dem ab 01.01.1992 geltenden Recht vorliegen (Finke aaO). Die Beitragszahlung wird nach § 184 Abs 2 Satz 1 SGB VI aufgeschoben, wenn die Beschäftigung nach einer Unterbrechung, die infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist, voraussichtlich wieder aufgenommen wird (Nr 1), eine andere Beschäftigung sofort oder voraussichtlich innerhalb von zwei Jahren nach dem Ausscheiden aufgenommen wird, in der wegen Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft Versicherungsfreiheit besteht oder eine Befreiung von der Versicherungspflicht erfolgt, sofern der Nachversicherungszeitraum bei der Versorgungsanwartschaft aus der anderen Beschäftigung berücksichtigt wird (Nr 2) oder eine widerrufliche Versorgung gezahlt wird, die der aus einer Nachversicherung erwachsenden Rentenanwartschaft mindestens gleichwertig ist (Nr 3). Das Vorliegen eines Aufschubgrundes kann mit derselben Begründung abgelehnt werden, mit der ein Aufschubgrund nach § 125 AVG verneint wurde. Die nachfolgende Ausbildung am Berufskolleg begründete keine Versicherungsfreiheit nach § 6 AVG. Insofern lag der Aufschubgrund gemäß § 184 Abs 2 Nr 2 SGB VI iVm 125 Abs 1 Nr 1 AVG nicht vor. Die Klägerin hat daher in ihrer Aufschubbescheinigung vom 18.05.2009 zu Unrecht den Aufschubgrund der sofortigen Aufnahme einer anderen, in der Rentenversicherung versicherungsfreien Beschäftigung angekreuzt.
Die Nachversicherungsbeiträge sind allerdings verjährt. Dies gilt unabhängig davon, ob eine 4jährige oder eine 30jährige Verjährungsfrist gilt (vgl § 25 SGB IV). Da die Nachversicherungsbeiträge bereits am 01.10.1978 fällig wurden, war auch die 30jährige Verjährungsfrist abgelaufen, als die Beklagte mit Schreiben vom 04.06.2009 ein Verwaltungsverfahren zur Prüfung der Nachversicherung einleitete. Trotz Verjährung ist die Klägerin hinsichtlich der Nachversicherungsbeiträge nicht zur Leistungsverweigerung berechtigt. Die Erhebung der Einrede der Verjährung durch die Klägerin ist nach der Rechtsauffassung des Senats rechtsmissbräuchlich und stellt eine unzulässige Rechtsausübung dar (zum Folgenden: BSG, 27. Juni 2012, B 5 R 88/11 R , m.w.N., juris sowie LSG Baden - Württemberg, 17.05.2013, L 4 R 2044/10, juris). Das Rechtsinstitut der unzulässigen Rechtsausübung wegen Rechtsmissbrauchs ist eine aus dem Grundsatz von Treu und Glauben im Sinne des § 242 BGB abgeleitete, der gesamten Rechtsordnung immanente Schranke, die auch im Bereich des Sozialrechts zu beachten ist. Regelmäßige Voraussetzung für den Einwand unzulässiger Rechtsausübung ist, dass der Schuldner eine Tätigkeit entfaltet und Maßnahmen trifft, die den Gläubiger veranlassen, verjährungsunterbrechende Schritte zu unterlassen, sei es auch nur, weil ihm infolge eines solchen Tuns Ansprüche unbekannt geblieben sind. Grundsätzlich hat allein der Nachversicherungsschuldner es in der Hand, ob der Nachversicherungsgläubiger überhaupt von seinem Anspruch erfährt. Auch Sinn und Zweck der Nachversicherung sowie der systematische Zusammenhang zwischen der Nachversicherung, den Tatbeständen der Versicherungsfreiheit oder der Befreiung von der Versicherungspflicht begründen die Pflicht des Nachversicherungsschuldners, Nachversicherungsbeiträge rechtzeitig und unverzüglich zu zahlen. Einer aktiven Pflichtverletzung des Schuldners der Nachversicherungsbeiträge bedarf es nicht. Auch der Nachversicherungsschuldner, dessen pflichtwidriges Unterlassen den Rentenversicherungsträger von der Geltendmachung seines Beitragsanspruchs abgehalten hat, handelt grundsätzlich rechtsmissbräuchlich, wenn er sich dennoch auf Verjährung beruft.
Ein entsprechender Sachverhalt liegt hier vor. Allein die Klägerin hat durch ihr objektiv gesetzwidriges Verhalten bewirkt, dass der Beklagten ihre Beitragsansprüche unbekannt geblieben sind und sie infolge dieser Unkenntnis nicht rechtzeitig verjährungsunterbrechende Maßnahmen eingeleitet hat. Da demnach das eigene pflichtwidrige Verhalten der Klägerin dafür ursächlich ist, dass die Verjährungsfrist für die Ansprüche der Beklagten abgelaufen ist, kann sich die Klägerin nach Treu und Glauben auf den Ablauf der Verjährungsfrist nicht berufen, weil dies mit ihrem eigenen Verhalten nicht im Einklang stehen würde. Bei dieser Sach- und Rechtslage kommt es auf ein Verschulden der Klägerin nicht an.
Die Tatsache, dass der nachzuversichernde Zeitraum bei der beamtenrechtlichen Altersversorgung des Versicherten als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt wird und diesem daher nach derzeitigem Stand durch das Unterlassen der Klägerin keine Nachteile entstehen, vermag eine Ausnahme vom Grundsatz der Rechtsmissbräuchlichkeit des Unterlassens nicht zu begründen. Dadurch ist auch der einmal eingetretene Nachversicherungsfall nicht nachträglich wieder beseitigt worden. Das BSG hat in seiner Entscheidung vom 27.06.2012 (B 5 R 88/11 R, aaO) zwar ausgeführt, dass es der Zweck der Verjährung, Rechtsfrieden und Rechtssicherheit des Rechtsverkehrs, gebiete, bei der Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit strenge Maßstäbe anzulegen und der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung nur gegenüber einem wirklich groben Verstoß gegen Treu und Glauben durchgreifen zu lassen. Bei der Beurteilung des Verhaltens des Nachversicherungsschuldners müssten auch Sinn und Zweck der Nachversicherung sowie der systematische Zusammenhang zwischen der Nachversicherung und den Tatbeständen der Versicherungsfreiheit bzw der Befreiung von der Versicherungspflicht beachtet werden. Erst mit der wirksamen Zahlung der Nachversicherungsbeiträge erwerbe der zuvor versicherungsfrei Beschäftigte den Versichertenstatus und damit den Versicherungsschutz. Danach wäre der Versicherte im vorliegenden Fall zumindest nach derzeitigem Stand und unter der Voraussetzung, dass er bis zum Eintritt in den Ruhestand im Beamtenverhältnis verbleibt, nicht schutzbedürftig, da ihm der nachzuversichernde Zeitraum im Rahmen der beamtenrechtlichen Altersversorgung anerkannt wird. Der Schutz des Versicherten ist jedoch nach den Ausführungen des BSG nicht alleiniger Sinn und Zweck der Nachversicherung. Die Nachversicherung diene zudem in dem im Umlageverfahren finanzierten System der gesetzlichen Rentenversicherung dazu, die Solidarlast zu tragen. Die Pflicht zur rechtzeitigen, also unverzüglichen Zahlung der Nachversicherungsbeiträge stehe demnach nicht nur im Interesse des einzelnen Beschäftigten, sondern auch im Interesse der Solidargemeinschaft der Versicherten. Verletzte ein - zumal öffentlich - rechtlicher Arbeitgeber - diese Beitragspflicht, sei ihm grundsätzlich und in aller Regel allein wegen dieses Unterlassens die Verjährungseinrede verwehrt. Die Tatsache, dass die Nachversicherung nicht zum Schutz des Versicherten erforderlich ist, begründet danach keine Ausnahme von der grundsätzlichen Rechtsmissbräuchlichkeit des Unterlassens.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG, 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Gerichtskosten sind nach § 2 Abs. 5 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) von der Klägerin allerdings nicht zu erheben, da sie nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GKG von der Zahlung der Kosten befreit ist. Die Kosten des Beigeladenen hat die Klägerin nicht zu tragen, da der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat und damit kein Kostenrisiko eingegangen ist.
Der Senat hat die Revision nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG zugelassen, da er der Frage, ob die Erhebung der Einrede der Verjährung auch dann nicht als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist, wenn der nachzuversichernden Zeitraum als ruhegehaltsfähige Dienstzeit im Rahmen der beamtenrechtlichen Altersversorgung anerkannt wird und der Versicherte daher nach derzeitigem Stand keine Nachteile durch das Unterlassen der Nachversicherung hat, grundsätzliche Bedeutung beimisst.
Die Festsetzung des Streitwerts iHv 5.661,74 EUR für das Berufungsverfahren beruht auf § 197a Abs 1 SGG sowie §§ 1 Abs. 2 Nr. 3, 63 Abs. 1 Satz 1, 6 Abs. 1 Nr. 4, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG.
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