Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 10 AS 1735/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 3029/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 05.06.2013 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt vom Beklagten höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), insbesondere einen Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung sowie einen Mehrbedarf für seine Selbstvertretung in rechtlichen Angelegenheiten.
Der 1963 geborene Kläger bezieht - nach vorangegangenem Sozialhilfebezug - seit dem 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Er ist - nach seinen eigenen Angaben - "selbstständig tätig" im Bereich IT-Dienstleistungen (automatisierte Programmentwicklung). Der Kläger bezieht aus dieser Tätigkeit kein Einkommen. Am 28.09.2010 beantragte der Kläger die Weiterbewilligung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Unter Ziff. 3d des Antragsformulars bejahte der Kläger die Notwendigkeit eines Mehrbedarfs aus medizinischen Gründen für kostenaufwendige Ernährung. Dieser Bedarf bestehe seit 30.03.2006. Zur Begründung verwies der Kläger auf seine Darlegungen in den Gerichtsverfahren mit den Aktenzeichen L 13 AS 67/09 und S 4 AS 2044/10. Weiter beantragte der Kläger unter Ziffer 3f einen Mehrbedarf für die Selbstvertretung in juristischen Angelegenheiten.
Mit Bescheid vom 29.09.2010 und Änderungsbescheid vom 25.03.2011 bewilligte die vormalige beklagte Agentur für Arbeit H. dem Kläger Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum 01.11.2010 bis 31.12.2010 in Höhe von monatlich 359,- EUR und vom 01.01.2011 bis 30.04.2011 in Höhe von monatlich 364,- EUR. Die Bescheide enthalten weder Ausführungen über den beantragten Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung noch über den beantragten Mehrbedarf für die Selbstvertretung in juristischen Angelegenheiten.
Der gegen den Änderungsbescheid vom 25.03.2011 vom Kläger eingelegte Widerspruch mit Schreiben vom 26.10.2010, der im Wesentlichen damit begründet wurde, dass die Höhe der Regelleistung auch nach der Gesetzesänderung nach wie vor verfassungswidrig sei und ihm ein Mehrbedarf zustehe, wurde mit Widerspruchsbescheid vom 11.04.2011 als unbegründet zurückgewiesen. Im Widerspruchsbescheid führte die vormalige Beklagte im Wesentlichen aus, dass die Regelleistung gemäß § 20 Abs. 2 SGB II ab 01.01.2011 für eine alleinstehende Person monatlich 364,- EUR betrage. Daher sei die Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom 29.09.2010 ab 01.01.2011 aufzuheben und ab 01.01.2011 die höhere zustehende Leistung zu bewilligen gewesen.
Auf den Weiterbewilligungsantrag des Klägers vom 29.03.2011, in dem erneut ein Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung (vgl. Ziff. 3d) sowie ein Mehrbedarf für die Selbstvertretung in juristischen Angelegenheiten (vgl. Ziff. 3f) beantragt wurde, bewilligte die vormalige Beklagte mit Bescheid vom 26.04.2011 dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom 01.05.2011 bis 31.10.2011 in Höhe von monatlich 364,- EUR. Den Widerspruch des Klägers vom 05.05.2011, der erneut damit begründet wurde, dass die Regelleistung trotz Anpassung nach wie vor verfassungswidrig sowie der Antrag auf einen besonderen laufenden atypischen Bedarf seitens der vormaligen Beklagten ignoriert worden sei und ihm ein Ernährungsmehrbedarf zustehe, wies der vormalige Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.05.2011 zurück.
Gegen den Bescheid vom 25.03.2011 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 11.04.2011 sowie gegen den Bescheid vom 26.04.2011 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 10.05.2011 hat der Kläger am 16.05.2011 beim Sozialgericht (SG) Mannheim (Az.: S 10 AS 1735/11) Klage erhoben. Zur Begründung hat der Kläger im Wesentlichen auf Ausführungen in anderen Verfahren beim BSG bzw. bei anderen Kammern des SG verwiesen.
Am 22.09.2011 beantragte der Kläger die Weiterbewilligung der Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II wiederum unter Geltendmachung eines Mehrbedarfs für kostenaufwendige Ernährung (vgl. Ziff. 3d) sowie eines Mehrbedarfs für die Selbstvertretung in juristischen Angelegenheiten (vgl. Ziff. 3f).
Mit Bescheid vom 21.10.2011 und Änderungsbescheid vom 26.11.2011 bewilligte die vormalige Beklagte dem Kläger daraufhin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom 01.11.2011 bis 31.12.2011 in Höhe von monatlich 364,- EUR und vom 01.01.2012 bis 30.04.2012 in Höhe von monatlich 374,- EUR. Die mit Schreiben vom 28.11.2011 und 04.12.2011 gegen die Bewilligungsentscheidungen eingelegten Widersprüche des Klägers, die ergänzend zu den bisherigen Widerspruchsbegründungen damit begründet wurden, dass ihm ein Ernährungsmehrbedarf zustehe um die Ernährungsmehrkosten aufgrund seiner Hyperlipidämie auszugleichen, wurden mit Widerspruchsbescheid vom 23.12.2011 als unbegründet zurückgewiesen.
Zum 01.01.2012 erfolgte ein Beklagtenwechsel von der vormaligen Beklagten, der Agentur für Arbeit H. zum jetzigen Beklagten, dem Jobcenter R ...
Mit Klageerweiterung vom 23.01.2012 hat der Kläger den Bescheid vom 21.10.2011 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 26.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 23.12.2011 in das Klageverfahren vor dem SG (S 10 AS 1735/11) mit einbezogen.
Mit Urteil vom 05.06.2013, den Beteiligten am 13.06.2013 zugestellt, hat das SG die Klage als unbegründet abgewiesen. Unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 12.07.2012 - B 14 AS 153/11 R - hat es ausgeführt, der Gesetzgeber habe in einem transparenten Verfahren auf der Grundlage der vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ermittelten Kriterien die Regelbedarfe in zutreffender Höhe neu berechnet. Ein Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung gemäß § 21 Abs. 5 SGB II bestehe beim Kläger ebenfalls nicht. Bei ihm liege nach dem Attest von Dr. G. vom 02.09.2010 eine Fettstoffwechselstörung vor, die nicht behandelt (Diät oder Medikamente) zu den Hauptrisikofaktoren für kardiovaskuläre Ereignisse zähle. Ob und in welchem Umfang er deshalb auf eine kostenaufwendige Ernährung angewiesen sei, könne dem Attest nicht entnommen werden. Insoweit lägen keine neuen Gesichtspunkte vor, die nicht bereits Grundlage des Urteils des LSG Baden-Württemberg vom 07.12.2010 - L 13 AS 3595/07 - gewesen wären. Insoweit werde auf die Gründe dieses Urteils verwiesen. Bei unveränderter Sachlage sei das Gericht nicht zu weiteren Ermittlungen veranlasst gewesen, zumal der Kläger keinerlei medizinische Unterlagen vorgelegt habe. Dem Kläger stehe weiterhin kein Anspruch auf atypischen Mehrbedarf gemäß § 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II zu. Einen unabweisbaren Bedarf vermöge das Gericht nicht zu erkennen, denn bei erfolgreichem Führen seiner Rechtsstreitigkeiten würden ihm die notwendigen Kosten über § 63 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) bzw. § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erstattet. Es sei nicht ersichtlich, weshalb Kosten von nicht gewonnenen Verfahren über einen Mehrbedarf über das SGB II auf die Allgemeinheit übergeleitet werden sollten. §§ 63 SGB X, 197 und 73a SGG seien abschließende Regelungen und § 21 Abs. 6 SGB II daher nicht anwendbar.
Hiergegen richtet sich die am 15.07.2013 eingelegte Berufung des Klägers. Mit seiner Berufungsbegründung rügt der Kläger die entscheidungserhebliche Unvollständigkeit des erstinstanzlichen Urteilstatbestandes, die Nichtverbindung des Verfahrens mit dem bei der gleichen Kammer anhängigen Verfahren S 10 AS 548/11 sowie die Nichtberücksichtigung zu Eigen gemachten Vortrags. Der Regelsatz sei verfassungswidrig. Das Streichen der Mittel für Bier, Wein und Tabak aus dem Regelsatz sei nicht mit dem Recht auf Rausch vereinbar. Im Bezug auf die Ernährungsmehrkosten könne eine Behandlung der Hyperlipidämie durch Medikamente vom Kläger nicht verlangt werden. Die Datenerhebung der Lebensmittelkosten für eine vollwertige Ernährung unter http://www.dge.de/pdf/ws/Lebensmittelkosten-vollwertige-Ernährung.pdf basiere auf Preisen aus dem Jahr 2003. Auch seien darin Fleisch- und Wurstprodukte enthalten, die zu fett seien (Hackfleisch, Bierschinken, Schinkenpastete, Fleischkäse, Brathähnchen, Kalbsleberwurst, Schweineschnitzel und Schweineschinken) und die er daher aufgrund seiner Erkrankung nicht essen dürfe. In diesem Zusammenhang hat der Kläger das Merkblatt "Der Ernährungskreis - Empfehlungen für eine cholesterinarme Ernährung" vorgelegt. Im Bezug auf den Mehrbedarf für die Selbstvertretung in rechtsgeschäftlichen Angelegenheiten sei es unzutreffend, dass hierfür im Regelsatz 32,31 EUR im Monat vorgesehen seien. Für Nachrichtenübermittlungen seien zwar mittlerweile 31,86 EUR vorgesehen. Hiervon abgedeckt seien aber auch Telefonate und Internet für nicht-rechtswissenschaftliche Zwecke.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 05.06.2013 aufzuheben und unter Abänderung des Bescheids vom 25.03.2011 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 11.04.2011 sowie des Bescheid vom 26.04.2011 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 10.05.2011 und des Bescheids vom 21.10.2011 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 26.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 23.12.2011, den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger für den Bewilligungszeitraum Januar 2011 bis April 2012 höhere Leistungen zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung hat keinen Erfolg.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft, da Berufungsausschließungsgründe nicht eingreifen (vgl. §§ 143, 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG). Die Zustellung des Urteils an den Kläger erfolgte ausweislich der Zustellungsurkunde am 13.06.2013. Unter Beachtung des § 64 Absatz 3 SGG (13.07.2013 war ein Samstag, 14.07.2013 war ein Sonntag) erfolgte die Berufungseinlegung am 15.07.2013 innerhalb der Monatsfrist.
Die erneute Eingabe des Klägers vom 10.10.2013 ist rechtsmissbräuchlich und daher unzulässig. Der Senat nimmt insoweit zunächst Bezug auf den Beschluss vom 01.10.2013, den der Kläger angreift. Der Kläger versucht mit seiner Eingabe weiterhin eine Sachentscheidung des Senats zu unterbinden. Dies sind verfahrensfremde Gründe, die sich als rechtsmissbräuchlich darstellen (vgl. hierzu BSG, Beschluss vom 10.12.2010 - B 4 AS 97/10 B - veröffentlicht in juris). Bei offensichtlichem Missbrauch bedarf es keiner förmlichen Entscheidung durch einen gesonderten Beschluss (BSG, Beschluss vom 30.09.2013 - B 4 AS 57/13 B - nicht veröffentlicht).
Die Berufung ist aber unbegründet. Streitgegenstand ist das Begehren des Klägers auf höhere Leistungen für den Zeitraum Januar 2011 bis April 2012. Das auf (höhere) Leistungen gerichtete Begehren des Klägers ist als Anfechtungs- und Leistungsklage in Bezug auf die streitgegenständlichen Bewilligungsbescheide vom 25.03.2011 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 11.04.2011 sowie vom 26.04.2011 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 10.05.2011 und vom 21.10.2011 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 26.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 23.12.2011 zulässig. Die auf höhere Leistungen gerichtete Klage ist aber, wie das SG zutreffend entschieden hat, nicht begründet.
Zunächst ist festzuhalten, dass es entgegen der Auffassung des Klägers nicht ausreicht, zur Klage- oder Berufungsbegründung lediglich auf Schriftsätze anderer Gerichtsverfahren zu verweisen. Weder der Senat noch das SG sind im Rahmen der Amtsermittlung verpflichtet, Schriftsätze des Klägers, die dieser per Computer erstellt, nach der Lebenserfahrung auch entsprechend gesichert und abgespeichert hat und daher ohne weiteres erneut ausdrucken kann, bei anderen Gerichten oder Behörden anzufordern. Es ist für den Senat nicht erkennbar, warum das Ausdrucken und Übersenden der entsprechenden Schriftsätze (ggf. auch auszugsweise) dem Kläger nicht zumutbar sein soll. Ferner kann es durch das Anfordern von Akten bei anderen Gerichten zu erheblichen Zeitverzögerungen kommen, die vermeidbar sind und daher auch nicht im Sinne des Klägers sein können. Im Übrigen verweist der Senat in Anwendung des § 153 Abs. 2 SGG nach erneuter Überprüfung auf die zutreffenden Ausführungen zu dieser Thematik im angefochtenen Urteil des SG vom 05.06.2013 (Seite 4 und 5 des Urteils).
Die unterlassene Verbindung des erstinstanzlichen Verfahrens S 10 AS 1735/11 mit dem ebenfalls beim SG Mannheim anhängigen Verfahren S 10 AS 548/11 stellt keinen Verfahrensmangel dar, auf dem die Sachentscheidung beruhen kann (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10.Auflage 2012, § 113 Rn. 3).
Der Kläger hat im maßgebenden Zeitraum 01.01.2011 bis 30.04.2012 keinen Anspruch auf eine höhere Regelleistung. Denn nach der Rechtsprechung des Senats ist die aufgrund des Urteils des BVerfG vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - notwendig gewordene Neuregelung der existenzsichernden Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (Regelbedarf) für alleinstehende Personen für die Zeit ab 01.01.2011 verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (Urteil des erkennenden Senats vom 10.06.2011 - L 12 AS 1077/11 -; bestätigt durch BSG, Urteil v. 12.07.2012 - B 14 AS 153/11 R -). Die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des BSG wurde vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 20.11.2012 - 1 BvR 2203/12 -).
Beim Kläger ist kein Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung zu berücksichtigen. Wesentlich neuer Vortrag ist im Berufungsverfahren nicht erfolgt. Zur Begründung wird daher auf die ausführliche Begründung in dem zwischen den Beteiligten ergangenen Urteil des Senats vom 25.04.2013 - L 12 AS 63/12 - (Seite 14 und 15) vollinhaltlich Bezug genommen. Ergänzend ist der Kläger auf sein vorgelegtes Merkblatt "Der Ernährungskreis - Empfehlungen für eine cholesterinarme Ernährung" zu verweisen. Fettreduzierte Wurst ist demnach nur gelegentlich erlaubt. Empfohlene fettarme Fleischsorten sind nach diesem Merkblatt insbesondere Huhn und Pute, die nicht als hochpreisig einzustufen sind. Wie aus dem Merkblatt erkennbar wird, stehen dem Kläger vielfältige Variationsmöglichkeiten für eine cholesterinarme und proteinreiche Ernährung offen. Der Senat bleibt daher auch unter Berücksichtigung der Einwendungen des Klägers in Bezug auf die Datenerhebung der Lebensmittelkosten für eine vollwertige Ernährung unter http://www.dge.de/pdf/ws/Lebensmittelkosten-vollwertige-Ernährung.pdf bei seiner Auffassung, dass mit dem Regelsatz eine vollkostorientierte Ernährung abgedeckt werden kann.
Dem Kläger steht ferner kein Mehrbedarf für die Selbstvertretung in rechtsgeschäftlichen Angelegenheiten zu. Wesentlich neuer Vortrag ist im Berufungsverfahren nicht erfolgt. Auch hier wird deshalb zur Begründung auf das o.g. Urteil (Seite 15 und 16) vollinhaltlich verwiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Hierbei war für den Senat im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens ausschlaggebend, dass die Rechtsverfolgung des Klägers insgesamt ohne Erfolg geblieben ist und der Beklagte keinen berechtigten Anlass zur Klageerhebung gegeben hat.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt vom Beklagten höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), insbesondere einen Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung sowie einen Mehrbedarf für seine Selbstvertretung in rechtlichen Angelegenheiten.
Der 1963 geborene Kläger bezieht - nach vorangegangenem Sozialhilfebezug - seit dem 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Er ist - nach seinen eigenen Angaben - "selbstständig tätig" im Bereich IT-Dienstleistungen (automatisierte Programmentwicklung). Der Kläger bezieht aus dieser Tätigkeit kein Einkommen. Am 28.09.2010 beantragte der Kläger die Weiterbewilligung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Unter Ziff. 3d des Antragsformulars bejahte der Kläger die Notwendigkeit eines Mehrbedarfs aus medizinischen Gründen für kostenaufwendige Ernährung. Dieser Bedarf bestehe seit 30.03.2006. Zur Begründung verwies der Kläger auf seine Darlegungen in den Gerichtsverfahren mit den Aktenzeichen L 13 AS 67/09 und S 4 AS 2044/10. Weiter beantragte der Kläger unter Ziffer 3f einen Mehrbedarf für die Selbstvertretung in juristischen Angelegenheiten.
Mit Bescheid vom 29.09.2010 und Änderungsbescheid vom 25.03.2011 bewilligte die vormalige beklagte Agentur für Arbeit H. dem Kläger Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum 01.11.2010 bis 31.12.2010 in Höhe von monatlich 359,- EUR und vom 01.01.2011 bis 30.04.2011 in Höhe von monatlich 364,- EUR. Die Bescheide enthalten weder Ausführungen über den beantragten Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung noch über den beantragten Mehrbedarf für die Selbstvertretung in juristischen Angelegenheiten.
Der gegen den Änderungsbescheid vom 25.03.2011 vom Kläger eingelegte Widerspruch mit Schreiben vom 26.10.2010, der im Wesentlichen damit begründet wurde, dass die Höhe der Regelleistung auch nach der Gesetzesänderung nach wie vor verfassungswidrig sei und ihm ein Mehrbedarf zustehe, wurde mit Widerspruchsbescheid vom 11.04.2011 als unbegründet zurückgewiesen. Im Widerspruchsbescheid führte die vormalige Beklagte im Wesentlichen aus, dass die Regelleistung gemäß § 20 Abs. 2 SGB II ab 01.01.2011 für eine alleinstehende Person monatlich 364,- EUR betrage. Daher sei die Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom 29.09.2010 ab 01.01.2011 aufzuheben und ab 01.01.2011 die höhere zustehende Leistung zu bewilligen gewesen.
Auf den Weiterbewilligungsantrag des Klägers vom 29.03.2011, in dem erneut ein Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung (vgl. Ziff. 3d) sowie ein Mehrbedarf für die Selbstvertretung in juristischen Angelegenheiten (vgl. Ziff. 3f) beantragt wurde, bewilligte die vormalige Beklagte mit Bescheid vom 26.04.2011 dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom 01.05.2011 bis 31.10.2011 in Höhe von monatlich 364,- EUR. Den Widerspruch des Klägers vom 05.05.2011, der erneut damit begründet wurde, dass die Regelleistung trotz Anpassung nach wie vor verfassungswidrig sowie der Antrag auf einen besonderen laufenden atypischen Bedarf seitens der vormaligen Beklagten ignoriert worden sei und ihm ein Ernährungsmehrbedarf zustehe, wies der vormalige Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.05.2011 zurück.
Gegen den Bescheid vom 25.03.2011 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 11.04.2011 sowie gegen den Bescheid vom 26.04.2011 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 10.05.2011 hat der Kläger am 16.05.2011 beim Sozialgericht (SG) Mannheim (Az.: S 10 AS 1735/11) Klage erhoben. Zur Begründung hat der Kläger im Wesentlichen auf Ausführungen in anderen Verfahren beim BSG bzw. bei anderen Kammern des SG verwiesen.
Am 22.09.2011 beantragte der Kläger die Weiterbewilligung der Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II wiederum unter Geltendmachung eines Mehrbedarfs für kostenaufwendige Ernährung (vgl. Ziff. 3d) sowie eines Mehrbedarfs für die Selbstvertretung in juristischen Angelegenheiten (vgl. Ziff. 3f).
Mit Bescheid vom 21.10.2011 und Änderungsbescheid vom 26.11.2011 bewilligte die vormalige Beklagte dem Kläger daraufhin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom 01.11.2011 bis 31.12.2011 in Höhe von monatlich 364,- EUR und vom 01.01.2012 bis 30.04.2012 in Höhe von monatlich 374,- EUR. Die mit Schreiben vom 28.11.2011 und 04.12.2011 gegen die Bewilligungsentscheidungen eingelegten Widersprüche des Klägers, die ergänzend zu den bisherigen Widerspruchsbegründungen damit begründet wurden, dass ihm ein Ernährungsmehrbedarf zustehe um die Ernährungsmehrkosten aufgrund seiner Hyperlipidämie auszugleichen, wurden mit Widerspruchsbescheid vom 23.12.2011 als unbegründet zurückgewiesen.
Zum 01.01.2012 erfolgte ein Beklagtenwechsel von der vormaligen Beklagten, der Agentur für Arbeit H. zum jetzigen Beklagten, dem Jobcenter R ...
Mit Klageerweiterung vom 23.01.2012 hat der Kläger den Bescheid vom 21.10.2011 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 26.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 23.12.2011 in das Klageverfahren vor dem SG (S 10 AS 1735/11) mit einbezogen.
Mit Urteil vom 05.06.2013, den Beteiligten am 13.06.2013 zugestellt, hat das SG die Klage als unbegründet abgewiesen. Unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 12.07.2012 - B 14 AS 153/11 R - hat es ausgeführt, der Gesetzgeber habe in einem transparenten Verfahren auf der Grundlage der vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ermittelten Kriterien die Regelbedarfe in zutreffender Höhe neu berechnet. Ein Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung gemäß § 21 Abs. 5 SGB II bestehe beim Kläger ebenfalls nicht. Bei ihm liege nach dem Attest von Dr. G. vom 02.09.2010 eine Fettstoffwechselstörung vor, die nicht behandelt (Diät oder Medikamente) zu den Hauptrisikofaktoren für kardiovaskuläre Ereignisse zähle. Ob und in welchem Umfang er deshalb auf eine kostenaufwendige Ernährung angewiesen sei, könne dem Attest nicht entnommen werden. Insoweit lägen keine neuen Gesichtspunkte vor, die nicht bereits Grundlage des Urteils des LSG Baden-Württemberg vom 07.12.2010 - L 13 AS 3595/07 - gewesen wären. Insoweit werde auf die Gründe dieses Urteils verwiesen. Bei unveränderter Sachlage sei das Gericht nicht zu weiteren Ermittlungen veranlasst gewesen, zumal der Kläger keinerlei medizinische Unterlagen vorgelegt habe. Dem Kläger stehe weiterhin kein Anspruch auf atypischen Mehrbedarf gemäß § 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II zu. Einen unabweisbaren Bedarf vermöge das Gericht nicht zu erkennen, denn bei erfolgreichem Führen seiner Rechtsstreitigkeiten würden ihm die notwendigen Kosten über § 63 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) bzw. § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erstattet. Es sei nicht ersichtlich, weshalb Kosten von nicht gewonnenen Verfahren über einen Mehrbedarf über das SGB II auf die Allgemeinheit übergeleitet werden sollten. §§ 63 SGB X, 197 und 73a SGG seien abschließende Regelungen und § 21 Abs. 6 SGB II daher nicht anwendbar.
Hiergegen richtet sich die am 15.07.2013 eingelegte Berufung des Klägers. Mit seiner Berufungsbegründung rügt der Kläger die entscheidungserhebliche Unvollständigkeit des erstinstanzlichen Urteilstatbestandes, die Nichtverbindung des Verfahrens mit dem bei der gleichen Kammer anhängigen Verfahren S 10 AS 548/11 sowie die Nichtberücksichtigung zu Eigen gemachten Vortrags. Der Regelsatz sei verfassungswidrig. Das Streichen der Mittel für Bier, Wein und Tabak aus dem Regelsatz sei nicht mit dem Recht auf Rausch vereinbar. Im Bezug auf die Ernährungsmehrkosten könne eine Behandlung der Hyperlipidämie durch Medikamente vom Kläger nicht verlangt werden. Die Datenerhebung der Lebensmittelkosten für eine vollwertige Ernährung unter http://www.dge.de/pdf/ws/Lebensmittelkosten-vollwertige-Ernährung.pdf basiere auf Preisen aus dem Jahr 2003. Auch seien darin Fleisch- und Wurstprodukte enthalten, die zu fett seien (Hackfleisch, Bierschinken, Schinkenpastete, Fleischkäse, Brathähnchen, Kalbsleberwurst, Schweineschnitzel und Schweineschinken) und die er daher aufgrund seiner Erkrankung nicht essen dürfe. In diesem Zusammenhang hat der Kläger das Merkblatt "Der Ernährungskreis - Empfehlungen für eine cholesterinarme Ernährung" vorgelegt. Im Bezug auf den Mehrbedarf für die Selbstvertretung in rechtsgeschäftlichen Angelegenheiten sei es unzutreffend, dass hierfür im Regelsatz 32,31 EUR im Monat vorgesehen seien. Für Nachrichtenübermittlungen seien zwar mittlerweile 31,86 EUR vorgesehen. Hiervon abgedeckt seien aber auch Telefonate und Internet für nicht-rechtswissenschaftliche Zwecke.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 05.06.2013 aufzuheben und unter Abänderung des Bescheids vom 25.03.2011 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 11.04.2011 sowie des Bescheid vom 26.04.2011 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 10.05.2011 und des Bescheids vom 21.10.2011 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 26.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 23.12.2011, den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger für den Bewilligungszeitraum Januar 2011 bis April 2012 höhere Leistungen zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung hat keinen Erfolg.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft, da Berufungsausschließungsgründe nicht eingreifen (vgl. §§ 143, 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG). Die Zustellung des Urteils an den Kläger erfolgte ausweislich der Zustellungsurkunde am 13.06.2013. Unter Beachtung des § 64 Absatz 3 SGG (13.07.2013 war ein Samstag, 14.07.2013 war ein Sonntag) erfolgte die Berufungseinlegung am 15.07.2013 innerhalb der Monatsfrist.
Die erneute Eingabe des Klägers vom 10.10.2013 ist rechtsmissbräuchlich und daher unzulässig. Der Senat nimmt insoweit zunächst Bezug auf den Beschluss vom 01.10.2013, den der Kläger angreift. Der Kläger versucht mit seiner Eingabe weiterhin eine Sachentscheidung des Senats zu unterbinden. Dies sind verfahrensfremde Gründe, die sich als rechtsmissbräuchlich darstellen (vgl. hierzu BSG, Beschluss vom 10.12.2010 - B 4 AS 97/10 B - veröffentlicht in juris). Bei offensichtlichem Missbrauch bedarf es keiner förmlichen Entscheidung durch einen gesonderten Beschluss (BSG, Beschluss vom 30.09.2013 - B 4 AS 57/13 B - nicht veröffentlicht).
Die Berufung ist aber unbegründet. Streitgegenstand ist das Begehren des Klägers auf höhere Leistungen für den Zeitraum Januar 2011 bis April 2012. Das auf (höhere) Leistungen gerichtete Begehren des Klägers ist als Anfechtungs- und Leistungsklage in Bezug auf die streitgegenständlichen Bewilligungsbescheide vom 25.03.2011 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 11.04.2011 sowie vom 26.04.2011 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 10.05.2011 und vom 21.10.2011 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 26.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 23.12.2011 zulässig. Die auf höhere Leistungen gerichtete Klage ist aber, wie das SG zutreffend entschieden hat, nicht begründet.
Zunächst ist festzuhalten, dass es entgegen der Auffassung des Klägers nicht ausreicht, zur Klage- oder Berufungsbegründung lediglich auf Schriftsätze anderer Gerichtsverfahren zu verweisen. Weder der Senat noch das SG sind im Rahmen der Amtsermittlung verpflichtet, Schriftsätze des Klägers, die dieser per Computer erstellt, nach der Lebenserfahrung auch entsprechend gesichert und abgespeichert hat und daher ohne weiteres erneut ausdrucken kann, bei anderen Gerichten oder Behörden anzufordern. Es ist für den Senat nicht erkennbar, warum das Ausdrucken und Übersenden der entsprechenden Schriftsätze (ggf. auch auszugsweise) dem Kläger nicht zumutbar sein soll. Ferner kann es durch das Anfordern von Akten bei anderen Gerichten zu erheblichen Zeitverzögerungen kommen, die vermeidbar sind und daher auch nicht im Sinne des Klägers sein können. Im Übrigen verweist der Senat in Anwendung des § 153 Abs. 2 SGG nach erneuter Überprüfung auf die zutreffenden Ausführungen zu dieser Thematik im angefochtenen Urteil des SG vom 05.06.2013 (Seite 4 und 5 des Urteils).
Die unterlassene Verbindung des erstinstanzlichen Verfahrens S 10 AS 1735/11 mit dem ebenfalls beim SG Mannheim anhängigen Verfahren S 10 AS 548/11 stellt keinen Verfahrensmangel dar, auf dem die Sachentscheidung beruhen kann (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10.Auflage 2012, § 113 Rn. 3).
Der Kläger hat im maßgebenden Zeitraum 01.01.2011 bis 30.04.2012 keinen Anspruch auf eine höhere Regelleistung. Denn nach der Rechtsprechung des Senats ist die aufgrund des Urteils des BVerfG vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - notwendig gewordene Neuregelung der existenzsichernden Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (Regelbedarf) für alleinstehende Personen für die Zeit ab 01.01.2011 verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (Urteil des erkennenden Senats vom 10.06.2011 - L 12 AS 1077/11 -; bestätigt durch BSG, Urteil v. 12.07.2012 - B 14 AS 153/11 R -). Die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des BSG wurde vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 20.11.2012 - 1 BvR 2203/12 -).
Beim Kläger ist kein Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung zu berücksichtigen. Wesentlich neuer Vortrag ist im Berufungsverfahren nicht erfolgt. Zur Begründung wird daher auf die ausführliche Begründung in dem zwischen den Beteiligten ergangenen Urteil des Senats vom 25.04.2013 - L 12 AS 63/12 - (Seite 14 und 15) vollinhaltlich Bezug genommen. Ergänzend ist der Kläger auf sein vorgelegtes Merkblatt "Der Ernährungskreis - Empfehlungen für eine cholesterinarme Ernährung" zu verweisen. Fettreduzierte Wurst ist demnach nur gelegentlich erlaubt. Empfohlene fettarme Fleischsorten sind nach diesem Merkblatt insbesondere Huhn und Pute, die nicht als hochpreisig einzustufen sind. Wie aus dem Merkblatt erkennbar wird, stehen dem Kläger vielfältige Variationsmöglichkeiten für eine cholesterinarme und proteinreiche Ernährung offen. Der Senat bleibt daher auch unter Berücksichtigung der Einwendungen des Klägers in Bezug auf die Datenerhebung der Lebensmittelkosten für eine vollwertige Ernährung unter http://www.dge.de/pdf/ws/Lebensmittelkosten-vollwertige-Ernährung.pdf bei seiner Auffassung, dass mit dem Regelsatz eine vollkostorientierte Ernährung abgedeckt werden kann.
Dem Kläger steht ferner kein Mehrbedarf für die Selbstvertretung in rechtsgeschäftlichen Angelegenheiten zu. Wesentlich neuer Vortrag ist im Berufungsverfahren nicht erfolgt. Auch hier wird deshalb zur Begründung auf das o.g. Urteil (Seite 15 und 16) vollinhaltlich verwiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Hierbei war für den Senat im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens ausschlaggebend, dass die Rechtsverfolgung des Klägers insgesamt ohne Erfolg geblieben ist und der Beklagte keinen berechtigten Anlass zur Klageerhebung gegeben hat.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
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