L 8 LW 5/12

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 22 LW 6/10
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 LW 5/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 10 LW 5/13 B
Datum
Kategorie
Urteil
Bemerkung
NZB zurückgewiesen
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 20.03.2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsrechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Regelaltersrente (RAR).

Die am 00.00.1944 geborene Klägerin ist seit dem 21.7.1967 mit dem am 00.00.1940 geborenen Landwirt I (im Folgenden: der Landwirt) verheiratet. Der Rentenantrag des Landwirts blieb mangels Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens erfolglos (Senat, Urteil v. 19.10.2011, L 8 LW 15/11, sozialgerichtsbarkeit.de; BSG, Beschluss v. 29.8.2012, B 10 LW 8/12 B).

Der Landwirt betreibt ein forstwirtschaftliches Unternehmen mit 144,13 ha Forst, 5,63 ha Unland und 14,11 Ha Hoffläche, die in seinem Eigentum stehen. Außerdem hat er 10 Bienenvölker und zwei Schafe, die auf Pachtland weiden. Seit dem 1.1.1961 ist er Pflichtmitglied bei der Beklagten.

Erstmalig am 18.3.2009 beantragte die Klägerin die Gewährung einer Altersrente bei der Beklagten ab dem 1.5.2009. Eine Entscheidung über diesen Antrag erfolgte nicht. Mangels Abgabe des Unternehmens verfolgte die Klägerin ihren Antrag nicht weiter. Im Schreiben vom 9.9.2009 führte sie aus, dass sie den von der Beklagten mitgeteilten Abgabeinformationen entnehme, dass sie keinen Rentenanspruch habe. Somit erübrige sich die Bearbeitung weiterer Fragen. Sie sei nicht der Unternehmer.

Seit Mai 2009 erhält die Klägerin eine Rente aus der Deutschen Rentenversicherung.

Am 25.2.2011 beantragte die Klägerin erneut bei der Beklagten RAR. Mit Begleitschreiben vom 23.2.2011 zum Rentenformantrag teilte sie mit, dass sie die von der Beklagten geforderten ausgefüllten Formulare im Nachgang zu ihrem formlosen Antrag vom 18.3.2009 übersende, und bat um Genehmigung ihres damaligen Antrags auf Rentenzahlung. Die Beklagte lehnte den Antrag ab, weil der Landwirt sein landwirtschaftliches Unternehmen nicht gemäß §§ 11 Abs. 1 Nr. 3, 21 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) abgegeben habe (Bescheid vom 21.3.2011). Auch die Voraussetzungen des § 21 Abs. 9 ALG lägen nicht vor. Danach gelte für den Ehegatten eines Unternehmers die Abgabe des Unternehmens unter anderem dann als erfolgt, wenn er unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 2 SGB VI sei oder die Regelaltersgrenze erreicht habe und vor diesem Zeitpunkt für 60 Kalendermonate ununterbrochen als Ehegatte eines Unternehmers im Sinne des § 1 Abs. 3 ALG gegolten habe und das Unternehmen durch den anderen Ehegatten weiterbewirtschaftet werde (§ 21 Abs. 9 ALG - Fiktivabgabe). Die Voraussetzung der Abgabe liege nur solange vor, bis auch der Ehegatte die Regelaltersgrenze erreicht habe oder voll erwerbsgemindert nach den Vorschriften des SGB VI sei. Der Ehegatte der Klägerin habe mit Ablauf des 23.12.2005 die Regelaltersgrenze erreicht und das Unternehmen noch nicht abgegeben. Dem RAR-Anspruch für mitarbeitende Familienangehörige stehe entgegen, dass sie als Ehegattin eines Landwirts nicht mitarbeitende Familienangehörige im Sinne des ALG, sondern Landwirtin sei. Sie sei zwar nicht die Unternehmerin, jedoch sei sie Ehegattin eines forstwirtschaftlichen Unternehmers und gelte daher nach § 1 Abs. 3 ALG als Landwirtin.

Mit ihrem am 13.4.2011 erhobenen Widerspruch machte die Klägerin geltend, die Verweigerung der Rentengewährung widerspreche dem ausdrücklichen Wunsch des Gesetzgebers, dass die Ehefrau eines Landwirts eine eigene Alterssicherung aufbauen solle. Die Ablehnung sei ein Verstoß gegen das Eigentumsgrundrecht. § 21 ALG enthalte keine hierfür gedachte Härtefallregelung, die Ehefrau dürfe nicht unter der Nichtabgabe des Hofes durch den Ehemann leiden. Dies sei eine Ungleichbehandlung. Mit Widerspruchsbescheid vom 26.7.2011 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Das ALG sehe zwar seit dem 1.1.1995 einen eigenen Rentenanspruch und eine eigene Beitragspflicht für Landwirtsehegatten vor, der Gesetzgeber habe jedoch auch die Gewährung der Altersrente an den Landwirtsehegatten weiterhin an die Abgabevoraussetzung des § 21 ALG geknüpft. Eine andere Auslegung entgegen dem Wortlaut des Gesetzes sei für die Beklagte nicht möglich. Sie habe die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen zur Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens so lange anzuwenden, wie sie bestünden oder das Bundesverfassungsgericht die Nichtigkeit der Norm festgestellt habe. Da eine Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens nicht erfolgt sei, könne eine Altersrente nicht gewährt werden.

Die Klägerin hat am 9.8.2011 Klage zum Sozialgericht (SG) Detmold erhoben und wiederum vorgetragen, das Erfordernis der Unternehmensabgabe sei verfassungswidrig. Die Regelung des § 21 Abs. 9 ALG verstoße gegen Art. 6 Grundgesetz (GG). Es liege kein rechtfertigender Grund dafür vor, weshalb eine Abgabe unter Ehegatten nur unter den in § 21 Abs. 9 ALG normierten Voraussetzungen möglich sein solle. Wenn der Landwirt den Hof an eine Lebensgefährtin und nicht an eine Ehefrau abgebe, begegne dies keinen Bedenken. Zudem nehme § 21 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 ALG eine Differenzierung zwischen Landwirten vor, deren Ehegatten die Altersgrenze von 55 Jahren nach den §§ 12 Abs. 1, 11 Abs. 3 ALG noch nicht erreicht hätten, und solchen Landwirten, deren Ehegatten das Kriterium des Mindestalters erfüllten. Diese rechtliche Ungleichbehandlung zu Lasten von Landwirten mit jüngeren Ehegatten sei ebenfalls verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.

Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21.3.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.7.2011 zu verurteilen, ihr eine Regelaltersrente nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat den angefochtenen Bescheid verteidigt.

Das SG hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid v. 20.3.2012). Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.

Gegen den ihr am 2.4.2012 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 2.5.2012 Berufung eingelegt. Sie hält das Erfordernis der Unternehmensabgabe für verfassungswidrig. Das damit verfolgte Ziel strukturpolitischer Veränderungen lasse sich angesichts der hohen Zahl von Nebenerwerbslandwirten und sog. "Scheinabgaben" nicht mehr erreichen. Die Verpflichtung zur Hofabgabe beeinträchtige sie unangemessen in ihrem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG. Es sei ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG), wenn der Landwirt gezwungen werde, Pflichtmitglied der Alterskasse zu werden, die Alterssicherung dann jedoch nur als eine Teilsicherung ausgestaltet sei. Die Regelung des § 21 Abs. 9 ALG verstoße gegen Art. 6 GG. Ergänzend überreicht sie ein Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages zu Fragen zur Hofabgabeklausel im ALG. Sie beruft sich weiter auf das Urteil des SG Mainz vom 24.4.2007 (S 2 LW 14/05). In jenem Verfahren sei der Klägerin trotz Weiterbewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebs durch ihren Ehemann die Altersrente gewährt worden, da von ihr keine formelle Hofübergabe habe verlangt werden können. Der Ehemann jener Klägerin sei als Eigentümer des landwirtschaftlichen Betriebes in die Höferolle eingetragen gewesen, so dass es ihr nicht zugestanden habe, Grundbesitz abzugeben oder zu verpachten. Dies sei im vorliegenden Fall auch so. Ihr Ehemann sei als Eigentümer in der Höferolle eingetragen. Es sei ihr, der Klägerin, daher rechtlich unmöglich, über seinen forstwirtschaftlichen Betrieb zu verfügen. Schließlich stützt sich die Klägerin auf eine von ihr beigebrachte Statistik der beitragspflichtigen Mitglieder der Landwirtschaftlichen Alterskassen, sortiert nach Altersgruppen.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 20.3.2012 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr unter Aufhebung des Bescheides vom 21.3.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.7.2011 Regelaltersrente nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt den angefochtenen Gerichtsbescheid und weist darauf hin, dass die Verfassungsmäßigkeit des Abgabeerfordernisses in der Rechtsprechung hinreichend geklärt sei. Das Gesetz zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-NOG) enthalte auch eine Überarbeitung des § 21 ALG mit Erleichterungen für die Abgabe unter Ehegatten. An der Hofabgabe werde aber im Grundsatz festgehalten. Das Urteil des SG Mainz vom 24.4.2007 (S 2 LW 14/05) sei unter dem Aktenzeichen L 5 LW 5/07 vom Landessozialgericht Rheinland-Pfalz aufgehoben worden, die dagegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde sei vom Bundessozialgericht (BSG) mit Beschluss vom 6.5.2008 (Az.: B 10 LW 1/08 B) als unzulässig verworfen worden.

Der Senat hat die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zur Diskussion über Änderungen an der Hofabgabeklausel (BT-Drs. 17/5691), die Tabelle 3 "Einnahmen und Ausgaben in der Alterssicherung der Landwirte von 2004 bis 2008" im Lagebericht der Bundesregierung über die Alterssicherung der Landwirte 2009 (BT-Drs. 17/55), die Daten des Statistischen Bundesamtes zur Zahl der landwirtschaftlichen Betriebe nach Größenklassen der landwirtschaftlichen Flächen von 1949 bis 2007 und zur Zahl der Betriebe mit Wald nach Besitzarten und Größenklassen im Jahr 2007 sowie die Informationen des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) zum Referentenentwurf zum LSV-NOG (Stand Oktober 2011) zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Die das vorliegende Verfahren betreffende Rentenakte der Beklagten ist beigezogen worden und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Wie das SG zutreffend entschieden hat, ist die Klage unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer RAR gem. § 11 ALG.

I.

Nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 ALG setzt der Anspruch auf RAR aus der Alterssicherung der Landwirte voraus, dass das Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben ist. Die Voraussetzungen der Abgabe sind in § 21 ALG geregelt. Nach § 21 Abs. 7 i.V.m. § 84 Abs. 5 ALG gilt ein Unternehmen der Landwirtschaft auch dann als abgegeben, wenn der Flächenwert des nicht abgegebenen Teils 25 v. H. der von der landwirtschaftlichen Alterskasse festgelegten Mindestgröße, d.h. bei forstwirtschaftlichen Flächen 50 ha bis zum 31.12.2010 bzw. 75 ha ab dem 1.1.2011 nicht überschreitet.

Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen der Abgabe nicht. Es ist keiner der in § 21 ALG normierten Abgabetatbestände erfüllt.

1. Ihr Ehemann bewirtschaftet weiterhin forstwirtschaftliche Flächen von 144,13 ha und damit in einer den zulässigen Rückbehalt gem. § 21 Abs. 7 i.V.m. § 84 Abs. 5 ALG übersteigenden Höhe.

2. Die Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ALG sind entgegen der Ansicht der Klägerin nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift gilt ein Unternehmen der Landwirtschaft als abgegeben, wenn in ähnlicher Weise wie bei einer Verpachtung der landwirtschaftlichen Flächen oder deren Belastung mit einem Nießbrauch zugunsten Dritter die landwirtschaftliche Nutzung auf eigenes Risiko auf längere Dauer unmöglich gemacht ist. Die landwirtschaftliche Nutzung auf eigenes Risiko des landwirtschaftlichen Unternehmers, worauf es allein ankommt, ist nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin weiterhin möglich. Nicht maßgeblich ist, dass die Klägerin selbst nicht Eigentümerin des landwirtschaftlichen Betriebes und der dazugehörigen forstwirtschaftlichen Flächen und es ihr rechtlich unmöglich ist, über den landwirtschaftlichen Betrieb zu verfügen. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 11 Abs. 1 Nr. 3 ALG, der nur die Abgabe des Unternehmens der Landwirtschaft verlangt, ist es unerheblich, wer berechtigt ist, über das Eigentum am landwirtschaftlichen Unternehmen zu verfügen. Es muss daher nicht der die Rente beanspruchende Landwirt das Unternehmen abgeben. Es kommt vielmehr nur darauf an, dass das Unternehmen abgegeben wird, unabhängig davon, wer darüber als Eigentümer verfügen kann. Aus diesen Gründen ist auch dem Urteil des SG Mainz vom 24.4.2007 (Az.: S 2 LW 14/05) nicht zu folgen.

Es bleibt nach der gesetzlichen Konzeption den Eheleuten vorbehalten zu klären, ob es unter Gesichtspunkten des ehelichen Unterhalts gem. §§ 1360 f Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erforderlich oder zweckmäßig ist, das landwirtschaftliche Unternehmen abzugeben und damit die Voraussetzungen für den Bezug von Altersrenten für beide Eheleute zu schaffen. Denn die Altersrenten für einen Landwirt und seinen Ehegatten treten nach der gesetzlichen Konzeption neben andere Säulen der landwirtschaftlichen Alterssicherung wie z. B. das Altenteil und/oder Pachteinnahmen anstelle des landwirtschaftlichen Unternehmens als Grundlage des Lebensunterhalts beider Ehegatten. Der Gesetzgeber hat durch die Regelungen des § 21 Abs. 9 ALG zudem sichergestellt, dass das landwirtschaftliche Unternehmen erst dann abgegeben werden muss, wenn im Übrigen die Voraussetzungen für einen Rentenbezug aus der Alterssicherung der Landwirte für beide Ehegatten bestehen.

3. Die Voraussetzungen des § 21 Abs. 9 ALG liegen ebenfalls nicht vor. Gem. Satz 4 dieser Vorschrift gilt die Abgabe nicht gem. Satz 3 des § 21 Abs. 9 ALG als erfolgt, da der Landwirt bereits vor der Klägerin die Regelaltersgrenze erreicht hatte.

II.

Der Senat hält entsprechend seiner ständigen Rechtsprechung (Urteile v. 19.10.2011, L 8 LW 5/11 u.a., juris - bestätigt durch BSG, Beschluss v. 29.8.2012, B 10 LW 5/12, juris -; Urteil v. 12.9.2007, L 8 LW 2/07; Urteil v. 8.8.2007, L 8 LW 5/07; Urteil v. 8.3.2006, L 8 LW 12/05; Urteil v. 4.6.2003, L 8 LW 2/03) das Erfordernis der Unternehmensabgabe als Voraussetzung des Anspruchs auf RAR nicht für verfassungswidrig (Art. 100 Abs. 1 GG).

1. Die Entscheidung des Gesetzgebers, die Gewährung einer Altersrente von der vorherigen Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens abhängig zu machen, verstößt zunächst nicht gegen Art 3 Abs. 1 GG.

a) Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt das Grundrecht vielmehr nur, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten verschieden behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (std. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss v. 27.2.2007, 1 BvL 10/00, BVerfGE 117, 272 [300 f.]). Dabei muss er an ein sachlich gerechtfertigtes Unterscheidungsmerkmal anknüpfen. Auf dem Gebiet des Sozialrechts ist ihm insoweit eine besonders weite Gestaltungsfreiheit zuzugestehen (vgl. BVerfG, Urteil v. 23.1.1990, 1 BvL 44/86, 1 BvL 48/87, BVerfGE 81, 156 [205]; BVerfG, Beschluss v. 7.7.2010, 1 BvR 2556/09, SozR 4-4200 § 11 Nr. 33; m.w.N.). Die verfassungsrechtliche Kontrolle beschränkt sich daher darauf, ob seine Erwägungen offensichtlich verfehlt oder mit der Wertordnung des GG unvereinbar sind (vgl. BVerfG, Beschluss v. 18.12.1981, 1 BvR 943/81, SozR 5850 § 2 Nr. 8), was insbesondere dann der Fall sein kann, wenn sich für die Ungleichbehandlung kein in angemessenem Verhältnis zum Grad der Ungleichbehandlung stehender Rechtfertigungsgrund finden lässt (BVerfG, Beschluss v. 15.3.2000, 1 BvL 16/96 u.a., BVerfGE 102, 68 [87]).

b) Das Erfordernis der Abgabe dient der Erreichung eines mit der landwirtschaftlichen Alterssicherung verfolgten strukturpolitischen Zieles, nämlich die Übergabe landwirtschaftlicher Unternehmen an jüngere Inhaber zu fördern (vgl. BVerfG, Beschluss v. 18.12.1981, 1 BvR 943/81, SozR 5850 § 2 Nr 8; Beschluss v. 1.3.2004, 1 BvR 2099/03, SozR 4-5868 § 1 Nr. 3; BSG, Urteil v. 19.2.2009, B 10 LW 3/07 R, SozR 4-5868 § 1 Nr. 7). Mit dem prinzipiell endgültigen Verlust der Unternehmereigenschaft soll zugleich sichergestellt werden, dass der Übernehmer die landwirtschaftliche Fläche sinnvoll weiter bewirtschaften kann (BSG, Urteil v. 16.11.1995, 4 RLw 6/94, juris). Denn nur wer das unternehmerische Risiko trägt, kann die Betriebsstruktur modernisieren, die erforderlichen technischen Innovationen vornehmen und ggf. die Ausrichtung des Unternehmens den Marktgegebenheiten anpassen (vgl. auch BMELV, Informationen zu den Modifizierungen der Hofabgabeverpflichtung in der Alterssicherung der Landwirte im Entwurf des LSV-NOG, zu Ziff. 2).

c) Die genannten Zielsetzungen sind weder offensichtlich verfehlt noch mit der Wertordnung des GG unvereinbar. Im Gegenteil gehören die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Produktion und die Verbesserung der Agrarstruktur zu den legitimen Staatsaufgaben, wie Art 74 Abs. 1 Nr. 17 GG und Art. 91 Abs. 1 Nr. 2 GG belegen. Diese Ziele darf der Bundesgesetzgeber auch im Rahmen der ihm gleichfalls (durch Art. 74 Nr. 12 GG) zugewiesenen Aufgabe der Sozialversicherung verfolgen. Die Legitimation hierzu ergibt sich aus dem Umstand, dass unverändert die Bundeszuschüsse an die Alterssicherung der Landwirte (§ 78 ALG) deren tragende Finanzierungssäule sind. Sie betrugen in den Jahren 2008 bis 2010 zuletzt rund 77 Prozent der Gesamtausgaben (BT-Drs. 17/5691, S. 2).

d) Im Rahmen der im Bereich der Sozialpolitik und Sozialversicherung eingeschränkten verfassungsrechtlichen Prüfungskompetenz lässt sich nicht feststellen, dass der Grad der Ungleichbehandlung zwischen Landwirten, die ihr Unternehmen abgeben und, solchen, die darauf verzichten, in einem unangemessenen Verhältnis zu den mit dem Abgabeerfordernis verfolgten Zielen steht. Da das Abgabeerfordernis seit Einführung der landwirtschaftlichen Altershilfe durch das Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) vom 27.7.1957 (BGBl. I S. 1063) besteht, kann sich jeder pflichtversicherte Landwirt von Beginn seiner Tätigkeit an darauf einstellen, dass der Bezug einer Altersrente die Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens voraussetzt. Das ermöglicht eine langfristige Planung, auch hinsichtlich etwaiger Investitionen. Die Ausgestaltung des Abgabeerfordernisses in § 21 ALG eröffnet darüber hinaus zahlreiche Gestaltungsformen, die von der vollständigen Entäußerung über die langfristige Verpachtung bis hin zur Stilllegung reichen und vom Landwirt entsprechend den individuellen Bedürfnissen genutzt werden können. Damit wird auch in wirtschaftlicher Hinsicht der Ausgestaltung der Alterssicherung als einem Teilsicherungssystem Rechnung getragen, das von einer Ergänzung der Renten durch andere Einkommensquellen, insbesondere durch das Altenteil und/oder durch Pachteinnahmen, ausgeht (vgl. BT-Drucks. 14/4230 zu Art. 10 Nr. 11). Es kommt hinzu, dass kein Zwang zur Abgabe besteht und die Entscheidung gegen eine Abgabe bei Veränderung der für sie maßgeblichen tatsächlichen oder rechtlichen Umstände nach Erreichen der Altersgrenze mit der Folge des Rentenbeginns mit dem nächsten Kalendermonat jederzeit korrigiert werden kann (vgl. §§ 30 Abs. 1 Satz 1 ALG, 99 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VI]).

e) Ohne Erfolg hält die Klägerin dieser Beurteilung entgegen, dass die vom Gesetzgeber angestrebten agrarstrukturellen Effekte aufgrund zwischenzeitlich eingetretener Entwicklungen nicht mehr erreichbar und ein Festhalten am Abgabeerfordernis daher unangemessen sei.

aa) Insoweit übersieht die Klägerin bereits im Ansatz, dass im Rahmen der verfassungsrechtlichen Kontrolle einer Rechtsnorm nicht zu prüfen ist, ob der Gesetzgeber im Einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat. Gewiss mag es dem Gesetzgeber, wenn ihm ein weiter Gestaltungsspielraum eröffnet ist, obliegen, die weitere Entwicklung des von ihm geschaffenen Regelungssystems zu beobachten und beim Auftreten von Fehlentwicklungen gegebenenfalls korrigierend einzugreifen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss v. 27.1.2011, 1 BvR 3222/09, NJW 2011, 1578 [1582]; Urteil v. 16.3.2004, 1 BvR 1778/01, BVerfGE 110, 141 [166]). Wie die Entwicklung des Abgabeerfordernisses zeigt, ist der Gesetzgeber dieser Verpflichtung im Bereich der Hofabgabe jedoch stetig nachgekommen. Insbesondere hat er den zunehmenden Schwierigkeiten, einen geeigneten Hofübernehmer zu finden, durch immer weiter gehende Abgabemöglichkeiten Rechnung getragen. Lediglich beispielhaft seien der Verzicht auf die Übergabe an den Hoferben durch § 2 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung der Altershilfe für Landwirte v. 3.7.1961 (BGBl. I S. 845), die Gleichstellung der Stilllegung mit der Abgabe sowie die Lockerung des Abgabeverbots unter Ehegatten durch das Agrarsozialreformgesetz v. 29.7.1994 (BGBl. I S. 1890) bzw. Art. 9 Ziff. 2 Buchst. b) des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 19.12.2007 (BGBl. I S. 3024) erwähnt. Mit dem zum 1.4.2012 in Kraft getretenen LSV-NOG ist § 21 ALG erneut geändert worden. Die Abgabe ist erneut erleichtert worden, insbesondere die Abgabe an den Ehegatten.

bb) Unabhängig davon vermag der Senat den Hinweis der Klägerin nicht nachzuvollziehen, dass eine Strukturverbesserung schon wegen der hohen Anzahl an versicherungsfreien Nebenerwerbslandwirten nicht erreicht werden könne. Unbeschadet der Versicherungspflicht der jeweiligen Landwirte hat sich seit Einführung der landwirtschaftlichen Altershilfe die Zahl der kleinen Betriebe kontinuierlich verringert. So ist in den alten Bundesländern die Zahl der Betriebe mit landwirtschaftlichen Nutzflächen von bis zu 10 ha von 730.086 im Jahr 1960 auf 93.373 im Jahr 2007 gesunken, während im selben Zeitraum die Zahl der Betriebe mit einer landwirtschaftlichen Nutzfläche von 100 ha und mehr von 2.639 auf 22.791 gestiegen ist (Statistisches Jahrbuch über Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 2010, Tabelle 31, www.bmelv-statistik.de). Dies belegt, dass es agrarstrukturpolitisch erfolgreich gelungen ist, einer unerwünschten Zersplitterung der Bodenbewirtschaftung entgegenzuwirken.

cc) Soweit die Klägerin unter Überreichung der Statistik der beitragspflichtigen Mitglieder der Landwirtschaftlichen Alterskassen, sortiert nach Altersgruppen, geltend macht, dass das mit der Abgabe verfolgte agrarstrukturpolitische Ziel, die Übergabe der landwirtschaftlichen Unternehmen an jüngere Betriebsinhaber zu fördern, nicht erreicht worden sei, enthält die von ihr beigebrachte Statistik keine Daten, die diese Behauptung belegen. Aus ihr ist lediglich die Altersstruktur der beitragspflichtigen Mitglieder der Landwirtschaftlichen Alterskassen bis einschließlich eines Lebensalters von 64 Jahren zu entnehmen. Sofern aus den einzelnen Zahlen abgelesen werden kann, dass die Zahl der älteren Landwirte im Vergleich zu den jüngeren Landwirten gestiegen ist, spiegelt dies nur den allgemeinen demographischen Wandel wieder. Wie sich die Zahlen der Landwirte entwickelt haben, die trotz Erreichens der Regelaltersgrenze ihren landwirtschaftlichen Betrieb weiter bewirtschaften, ist der vorgelegten Statistik gerade nicht zu entnehmen. Im Übrigen wird das angestrebte agrarpolitische Ziel nicht erst durch die Übergabe an einen nach Lebensjahren möglichst jungen Landwirt erreicht, sondern bereits dadurch, dass der die Regelaltersgrenze erreichende Landwirt sein landwirtschaftliches Unternehmen an einen nur im Vergleich zu ihm jüngeren Landwirt abgibt. Schließlich wird im Begleittext zur Statistik darauf hingewiesen, dass sich die durchschnittlichen Betriebsgrößen vergrößert haben. Die Flächen der Kleinbetriebe seien zu den großen Betrieben gelangt. Auch dies belegt, dass es agrarstrukturpolitisch erfolgreich gelungen ist, einer unerwünschten Zersplitterung der Bodenbewirtschaftung entgegenzuwirken.

dd) Ebenfalls ohne Erfolg weist die Klägerin auf die vermeintlich hohe Zahl von "Scheinabgaben" hin. Zunächst wird mit der Hofabgabe nicht die Einstellung jeglicher Arbeit im landwirtschaftlichen Betrieb verlangt. Aus den dargestellten Gründen ist maßgebliches Kriterium für die Unternehmensabgabe vielmehr der Übergang des unternehmerischen Risikos auf den Hofnachfolger. Daher steht eine Mitarbeit in dem früher selbst bewirtschafteten Betrieb mit der Abgabeverpflichtung durchaus in Einklang (vgl. BT-Drs. 17/5691, S. 4 zu Frage 14). Es ist folglich nicht nur sprachlich falsch, sondern auch inhaltlich nicht gerechtfertigt, in solchen Fällen verallgemeinernd von einer "Scheinabgabe" zu sprechen. Im Übrigen haben Gesetzgeber und Rechtsprechung die Gefahr lediglich zum Schein vorgenommener Abgaben indessen erkannt und ihnen angemessene Schranken gesetzt. So begegnet die Rechtsprechung derartigen Fallgestaltungen mit dem abgabeschädlichen Einwand des Rechtsmissbrauchs (BSG, Urteil v. 24.4.2003, B 10 LW 6/02 R, SozR 4-5864 § 3 Nr. 1; Urteil v. 30.8.2007, B 10 LW 4/06 R, SozR 4-5868 § 30 Nr. 1; Urteil v. 7.12.2000, B 10 LW 5/00 R, Die Beiträge Beilage 2002, 302). Auch die in § 21 Abs. 9 ALG vorgesehenen Beschränkungen bei der Abgabe unter Ehegatten sollen im Einzelfall beabsichtigten "Scheinabgaben" entgegenwirken (BSG, Urteil v. 9.8.2001, B 10 LW 18/00 R, SozR 3-5868 § 13 Nr. 1; Urteil v. 6.5.1999, B 10 LW 3/98 R, SozR 3-5868 § 21 Nr.1). Soweit es gleichwohl Gestaltungen geben sollte, in denen der Übergang des unternehmerischen Risikos auf den Hofnachfolger lediglich zum Zweck der Rentenerlangung vorgespiegelt wird, kann dies - ebenso wie in anderen Fällen des Sozialleistungsmissbrauchs - die grundsätzliche Eignung, Erforderlichkeit und Angemessenheit des Abgabeerfordernisses zur Erreichung der mit ihm verfolgten strukturpolitischen Ziele nicht durchgreifend in Frage stellen.

f) Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil vorliegend vom Abgabeerfordernis forstwirtschaftlich genutzte Flächen betroffen sind. Die Forstwirtschaft weist so hinreichende Gemeinsamkeiten mit den anderen in § 1 Abs. 4 ALG erfassten Wirtschaftszweigen auf, vor allem der Landwirtschaft, dass es gerechtfertigt ist, Forstwirte im Bereich der Alterssicherung mit Landwirten gleich zu behandeln (BVerfG, Beschluss v. 1.3.2004, 1 BvR 2099/03, SozR 4-5868 § 1 Nr. 3). Der Senat hat auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, forstwirtschaftlich genutzte Flächen seien generell nicht verkehrsfähig in dem Sinne, dass eine Abgabe praktisch ausgeschlossen wäre. Ausweislich der Agrarstrukturerhebung gab es im Jahr 2007 in Deutschland insgesamt 59.168 Betriebe mit forstwirtschaftlich genutzten Flächen, davon 7.717 in der Größenordnung des klägerischen Betriebes (50 bis 200 ha). Vor diesem Hintergrund kann eine fehlende Verkehrsfähigkeit nicht unterstellt werden. Schwierigkeiten bei der Abgabe im Einzelfall können die vom Gesetz vorbehaltlos verlangte Abgabe demgegenüber weder erfüllen noch ersetzen (BSG, Urteil v. 25.2.2010, B 10 LW 1/09 R, SozR 4-5868 § 13 Nr. 5).

2. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt vor dem geschilderten Hintergrund auch nicht darin, dass die der Pflichtversicherung in einem anderen gesetzlichen Alterssicherungssystem, nämlich der Rentenversicherung, unterliegenden Selbstständigen (vgl. § 2 SGB VI) ihr Unternehmen nicht aufgeben müssen, um in den Genuss einer Altersrente zu kommen.

Die landwirtschaftliche Alterssicherung ist vom Gesetzgeber bewusst als eigenständige Materie ausgestaltet worden, die ihrer eigenen Sachgesetzlichkeit unterliegt. Der Gesetzgeber durfte daher bei der Festsetzung der Leistungen und der Bestimmung ihrer Voraussetzungen berücksichtigen, dass die Geldleistungen der Landwirtschaftlichen Alterskassen zu nach wie vor mehr als drei Vierteln aus Bundeszuschüssen finanziert werden und daher im Gegensatz zu den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung weit überwiegend nicht durch Beiträge der Versicherten aufgebracht werden. Dieser Umstand der weitgehenden Fremdfinanzierung, durch den das System der landwirtschaftlichen Altersversorgung einen stark fürsorgerischen Charakter erhält, rechtfertigt es, die Ansprüche der Berechtigten an strengere Voraussetzungen zu binden als die der Versicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung (BVerfG, Entscheidung v. 15.4.1969, 1 BvL 18/86, BVerfGE 25, 314; BSG SozR 4-5868 § 13 Nr. 5; BSG, Urteil v. 21.3.1991, 4 RLw 1/90, juris).

3. Das Erfordernis der Unternehmensabgabe verletzt die betroffenen Landwirte darüber hinaus nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG.

a) Das Abgabeerfordernis greift nicht in die Verfügungsbefugnis über das Eigentum ein. Es bleibt dem Landwirt überlassen, ob er, um einen Anspruch auf Altersgeld zu erwerben, sein Land nach Maßgabe dieser Vorschrift abgeben will (BVerfG, Beschluss v. 30.5.1980, 1 BvR 313/80, SozR 3-5850 § 2 Nr. 6).

b) Der Senat kann weiter offen lassen, ob Ansprüche auf Altersrente in der Alterssicherung der Landwirte dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG unterliegen. Denn auch wenn man dies bejaht, kann das Abgabeerfordernis, weil es überhaupt erst die Voraussetzungen für die Entstehung eines Anspruchs auf Altersgeld regelt, in Bezug auf diesen Anspruch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht verletzen (BSG SozR 4-5868 § 13 Nr. 5).

4. Das Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG ist schon deswegen nicht berührt, weil die Hofabgabe als Anspruchsvoraussetzung für eine Rente nach dem ALG den Landwirt nicht zur Aufgabe seines Berufs zwingt, sondern es ihm überlässt, ob er als Landwirt weiter wirtschaften oder seinen Hof abgeben will (BVerfG SozR 5850 § 2 Nr. 8; BSG SozR 4-5868 § 13 Nr. 5).

5. Das Erfordernis der Unternehmensabgabe stellt ebenfalls keine Verletzung des Grundrechts aus Art. 6 Abs. 1 GG dar, nach dem Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehen. Das Vorbringen der Klägerin zeigt eine solche nicht auf und ist auch sonst nicht erkennbar.

a) Soweit die Klägerin ausführt, dass kein rechtfertigender Grund dafür vorliege, dass eine Abgabe unter Ehegatten nur unter den in § 21 Abs. 9 ALG normierten Voraussetzungen möglich sein solle, die Abgabe des Hofes durch einen Landwirt an eine Lebensgefährtin allerdings ohne weiteres möglich sei, übersieht sie, dass eine derartige Konstellation vorliegend gar nicht gegeben ist. Denn zum Einen liegt eine Abgabe des Hofes unter Ehegatten nicht vor, zum Anderen geht es vorliegend nicht um einen Rentenanspruch des landwirtschaftlichen Unternehmers.

b) Es ist vorliegend eben nicht streitentscheidend, an wen abgegeben werden kann, sondern ob überhaupt abgegeben werden muss. Dabei übersieht die Klägerin, dass sie von Anfang an aufgrund der Eheschließung in das bestehende System der landwirtschaftlichen Alterssicherung "belastet" mit der Abgabeverpflichtung einbezogen worden ist. Dass die Versicherungspflicht der Landwirtsehegatten mit dieser "Belastung" verfassungsgemäß ist und insbesondere nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG verstößt, ist verfassungsgerichtlich geklärt (vgl. BVerfG, Beschluss v. 9.12.2003, 1 BvR 558/99). Das Abgabeerfordernis ist daher von Anfang an Voraussetzung für das Entstehen von Rentenansprüchen der Klägerin gewesen. Die Regelungen zur Abgabe haben daher keine Eingriffsqualität. Ein Eingriff könnte höchstens in der Einführung der Versicherungspflicht von Landwirtsehegatten zum 1.1.1995 liegen, was aber wie dargelegt verfassungsgemäß und zudem vorliegend nicht Streitgegenstand ist.

6. Soweit die Klägerin schließlich unter Hinweis auf Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG Einwände gegen ihre Versicherungspflicht bei der Beklagten erhebt, sind diese im vorliegenden Verfahren, in dem es allein um den Anspruch auf RAR geht, nicht zu prüfen.

III.

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf RAR gem. § 11 Abs. 2 ALG als mitarbeitende Familienangehörige. Gem. § 1 Abs. 8 Satz 1 ALG sind mitarbeitende Familienangehörige

1. Verwandte bis zum dritten Grade, 2. Verschwägerte bis zum zweiten Grade und 3. Pflegekinder

eines Landwirtes oder seines Ehegatten, die in seinem Unternehmen hauptberuflich tätig sind.

Die Klägerin ist als Ehegattin des Landwirts weder mit diesem verwandt (§ 1589 BGB) noch mit diesem verschwägert (§ 1590 Abs. 1 BGB).

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, bestehen nicht.
Rechtskraft
Aus
Saved