S 4 BL 27/12

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG München (FSB)
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
4
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 4 BL 27/12
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Blindengeld.

Der am XX.XX.1942 geborene Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und wohnte bis 28.2.2012 in Bayern. Er bezieht Altersrente und steht in keinem Beschäftigungsverhältnis.

Der Kläger beantragte am 13.12.2011 die Gewährung von Blindengeld beim Beklagten. Im Verwaltungsverfahren lag ein Befund der behandelnden Augenärzte von einer Untersuchung am 21.12.2011 vor. Darin wurde ein Visus am rechten Auge von Handbewegungen und am linken Auge von 0,05 suchend bescheinigt. Attestiert wurde unter anderem eine Maculadegeneration. Mit Bescheid vom 15.2.2012 lehnte der Beklagte den Antrag ab.

Im anschließenden Widerspruchsverfahren lag zunächst ein Befundbericht der Augenklinik der LMU B-Stadt aufgrund einer Untersuchung am 16.4.2012 vor. Die Ärzte attestierten einen Fernvisus am rechten Auge von 0,05 und am linken Auge Handbewegungen. Bei einer vom Beklagten veranlassten Untersuchung am 20.6.2012 durch Dr. B. gab der Kläger an beiden Augen nur noch ein Erkennen von Handbewegungen an. Dr. B. schlug aufgrund des sicheren Verhaltens des Klägers im unbekannten Untersuchungsraum und aufgrund des Befundberichtes vom 16.4.2012 eine Untersuchung in der Augenklinik der LMU B-Stadt vor. Diese fand am 12.9.2012 statt. Die Ärzte beschrieben, dass der Kläger zur Begrüßung gezielt die Hand gereicht, den Untersucher im Gespräch fixiert und gezielt Hindernisse umgangen habe. Der Kläger gab mit bestmöglicher Korrektur bei der Sehschärfeprüfung auf beiden Augen nur noch das Erkennen von Handbewegungen an. Am rechten Auge ergaben sich bei der Gesichtsfeldmessung noch Außengrenzen nasal bis 5°, superior bis 30°, temporal bis 38° und inferior bis 44°. Am linken Auge war eine Fixation nicht möglich. Der optokinetischen Nystagmus war am rechten Auge auslösbar. Im Blitz-VECP zeigten sich am rechten Auge reproduzierbare Potenziale. Die Gutachter di-agnostizierten am rechten Auge eine altersbedingte Maculadegeneration mit ausgedehnter geographischer Atrophie und Pseudophakie sowie am linken Auge einen Zustand nach feuchter altersbedingte Maculadegeneration und Pseudophakie. Aufgrund der Un-stimmigkeiten zwischen subjektiven Angaben und objektiven Befund sahen die Gutachter Blindheit nicht als nachgewiesen an. Mit Widerspruchsbescheid vom 6.11.2012 wies der Beklagte den Widerspruch zurück.

Hiergegen hat der Kläger am 27.11.2012 Klage zum Sozialgericht München erhoben und auf seine erhebliche Sehkrafteinschränkung sowie auf seine Invalidität und die sich daraus ergebenden Einschränkungen in der Alltagsbewältigung verwiesen.

Das Gericht hat einen Befundbericht von den behandelnden Augenärzten Dr. D. und Kollegen sowie eine Auskunft aus dem Melderegister eingeholt. Zudem hat es den Augenarzt Dr. C. mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt und diese Beweisanordnung nach Bekanntwerden des Wegzugs wieder aufgehoben. Mit Schreiben vom 22.5.2013 hat das Gericht den Kläger darauf hingewiesen, dass die Klage aufgrund des fehlenden Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes in Bayern keine Aussicht auf Erfolg habe.

Der Kläger führt aus, dass er seit ein paar Monaten in der Slowakei sei und noch eine Zeit lang dort bei seinem Sohn bleiben werde. Er beruft sich auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 5.5.2011 mit Aktenzeichen C-206/10 und ist der Ansicht, dass er auch außerhalb Bayerns einen Anspruch auf Blindengeld nach dem Bayerischen Blindengeldgesetz habe.

Der Kläger beantragt sinngemäß, den Bescheid vom 15.2.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6.11.2012 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm Blindengeld zu gewähren.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Blindengeldakte des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Rechtsstreit kann durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 105 SGG). Die nach § 105 Abs. 1 S. 2 SGG erforderliche Anhörung ist erfolgt.

Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Gegenstand der Klage ist der Bescheid vom 15.2.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6.11.2012, mit dem der Antrag des Klägers auf Gewährung von Blindengeld abgelehnt worden ist.

Der Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Blindengeld nach dem Bayerischen Blindengeldgesetz (BayBlindG). Bis 29.2.2012 sind die medizinischen Voraussetzungen für Blindheit nach dem Gesetz nicht nachgewiesen (siehe unten I). Ab 1.3.2012 erfüllt der Kläger nicht mehr die persönlichen Voraussetzungen zur Gewährung von Blindengeld (siehe unten II).

Die Voraussetzungen zur Gewährung von Blindengeld sind in Art. 1 BayBlindG mit Wirkung ab 1.1.2013 wie folgt festgelegt: (1) Blinde und Taubblinde erhalten auf Antrag, soweit sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Freistaat Bayern haben oder soweit die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl L 166 S. 1, ber. ABl L 200 S. 1, 2007 ABl L 204 S. 30) in der jeweils geltenden Fassung dies vorsieht, zum Ausgleich der durch diese Behinderungen bedingten Mehraufwendungen ein monatliches Blindengeld. (2) Blind ist, wem das Augenlicht vollständig fehlt. Als blind gelten auch Personen, 1. deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/50 beträgt, 2. bei denen durch Nummer 1 nicht erfasste Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad bestehen, dass sie der Beeinträchtigung der Sehschärfe nach Nummer 1 gleichzuachten sind. (3) Taubblind ist ein blinder Mensch im Sinn von Abs. 2 mit vollständigem Hörverlust oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit. Eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit liegt bei einem Hörverlust von mindestens 80 v.H. vor. (4) Vorübergehende Seh- oder Hörstörungen sind nicht zu berücksichtigen. Als vorüber-gehend gilt ein Zeitraum bis zu sechs Monaten.

I. Der Kläger ist unter Zugrundelegung der vorliegenden Unterlagen zwar erheblich sehbehindert. Jedoch ist Blindheit im Sinne des Gesetzes zumindest bis 29.2.2012 nicht nachgewiesen. Das Gericht verweist diesbezüglich zur Begründung zunächst vollinhaltlich auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Ergänzend weist es auf folgendes hin:

Das Gericht und vorher die Verwaltungsbehörde muss sich grundsätzlich die volle Überzeugung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen der Tatsachen verschaffen (dazu u.a. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 9. Auflage, § 128 Rn 3b). Eine Tatsache ist bewiesen, wenn sie in so hohem Maße wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Ver-fahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen (BSG SozR 3–3900 § 15 Nr 4). Dabei reicht es aus, wenn eine Tatsache mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit tatsächlich vorliegt. Grundsätzlich ermittelt die Verwaltungsbehörde wie auch das Sozialgericht von Amts wegen. Lässt sich allerdings eine Tatsache objektiv nicht feststellen, geht dies zulasten des Klägers.

So liegt der Fall hier. Aus dem Befundbericht der augenärztlichen Gemeinschaftspraxis Dr. D. aufgrund einer Untersuchung am 21.12.2011 ergibt sich, dass der Visus damals am linken Auge mit bester Korrektur noch 0,05 suchend betrug. Bei der Visusangabe handelt es sich immer um eine subjektive Angabe des Patienten. Demnach lagen die medizinischen Voraussetzungen für Blindheit schon nach den eigenen Angaben des Klägers damals nicht vor. Für die Annahme von Blindheit ist ausschließlich das bessere Auge maßgebend, welches einen Visus von maximal 0,02 aufweisen darf. Hinweise auf eine relevante Gesichtsfeldeinschränkung und somit auf gleichzuachtende Gesundheitsstörungen ergaben sich damals nicht. Es kann dahinstehen, ob gegebenenfalls in diesem Befund die beiden Augen verwechselt wurden, weil in sämtlichen nachfolgenden Befunden jeweils für das rechte Auge die besseren Werte beschrieben wurden. Selbst wenn es so sein sollte, ändert dies nichts am Visus des besseren Auges. Aus dem Befundbericht der Augenklinik der LMU B-Stadt vom 16.4.2012 ergab sich für das rechte Auge noch ein Fernvisus von 0,05. Eine Gesichts-felduntersuchung fand damals nicht statt. Auf der Grundlage dieses Befundes kann ebenfalls Blindheit im April 2012 nicht nachgewiesen werden. Dies gilt folglich auch für den hier maßgeblichen Zeitraum vor April 2012. Im Übrigen ist Blindheit auch mindestens bis 12.9.2012 (Gutachtensuntersuchung in der Augenklinik der LMU B-Stadt) nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, auch wenn es darauf im vorliegenden Rechtsstreit aus den nachfolgenden Gründen gar nicht mehr ankommt. Aufgrund der von den Gutachtern erhobenen objektiven Befunde wie insbesondere den Ergebnissen der Testung des optokinetischen Nystagmus, des Blitz-VECPs und der Gesichtsfeldprüfung lässt sich eine bessere als die subjektiv angegebene Ge-samtsehschärfe erwarten. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die objektiven Funk-tionsbefunde keine bessere Sehschärfe beweisen können. Jedoch lässt sich bei den vorliegenden Unstimmigkeiten zwischen subjektiven Angaben und objektiven Befun-den Blindheit auch nicht nachweisen. Aus dem vom Gericht beigezogenen Befundbericht der augenärztlichen Praxis Dr. D. und Kollegen ergibt sich keine abweichende Sachlage. Vielmehr sprechen die dort attestierten Befunde stark gegen Blindheit zumindest bis zum 3.5.2012. Denn an diesem Tag hat der Kläger am rechten Auge selbst noch einen Visus von 1/35 angegeben. Blindheit liegt aber erst ab einem Visus von 1/50 vor. Weitere Ermittlungen hält das Gericht nicht für notwendig. Eine Untersuchung in der Zukunft lässt keine abweichenden Beurteilungen für die Vergangenheit erwarten.

II. Ab 1.3.2012 erfüllt der Kläger nicht mehr die persönlichen Voraussetzungen zur Gewährung von Blindengeld. Er hat ab diesem Tag weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Bayern (siehe unten 1). Auch sieht die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 eine Anwendung des BayBlindG auf den Kläger nicht vor (siehe unten 2).

1. Nach § 30 Abs. 3 SGB I, der gem. Art. 7 Abs. 1 BayBlindG Anwendung findet, hat jemand einen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Nach der in dieser Vorschrift enthaltenen Definition ist der Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes in erster Linie nach den objektiv gegebenen tatsächlichen Verhältnissen zu beurteilen. Danach ist entscheidend, ob der Kläger den örtlichen Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse faktisch dauerhaft in Bayern oder außerhalb Bayerns hatte. Dauerhaft ist ein solcher Aufenthalt, wenn und so-lange er nicht auf Beendigung angelegt, also zukunftsoffen ist. Hierbei ist ein Domizilwille, der mit den tatsächlichen Umständen nicht übereinstimmt, rechtlich unerheblich (vgl. u.a. Bundessozialgericht, Urteil vom 27.1.1994, Az 5 RJ 16/93).

Wie sich aus den Stellungnahmen des Klägers vom 3.4.2013, 28.4.2013 und 1.7.2013 ergibt, lebt er bei seinem Sohn in der Slowakei. Aus dem vorliegenden Ausdruck aus dem Melderegister ergibt sich, dass der Kläger seinen seit 1.10.2005 innegehabten Wohnsitz in C-Stadt zum 1.3.2012 aufgegeben hat und in die Slowakei verzogen ist. Seither hat er keinen gemeldeten Wohnsitz mehr in Bayern. Denn er hat sich zu diesem Datum in der Gemeinde C-Stadt abgemeldet. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Aufenthalt in der Slowakei nicht von vornherein zeitlich begrenzt, sondern zukunftsoffen ist, so dass auch tatsächlich ein Wechsel des Wohnsitzes vorliegt. Da der Kläger selbst ausgeführt hat, dass er noch eine Zeit lang in der Slowakei bleiben werde, bis seine Tochter wieder aus den USA zurück kommt, steht auch fest, dass der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Slowakei und nicht in Bayern hat. Er hält sich tatsächlich in der Slowakei auf und dieser Aufenthalt ist nicht von vorneherein zeitlich begrenzt. Vielmehr dauert er jetzt schon mehr als ein Jahr lang an.

2. Auch sieht die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl L 166 S. 1, ber. ABl L 200 S. 1, 2007 ABl L 204 S. 30) in der derzeit geltenden Fassung für den Kläger keine Anwendung des BayBlindG vor. Diese Alter-native hat der Gesetzgeber mit Wirkung ab 1.1.2012 in das BayBlindG eingefügt. Jedoch gilt die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 seit ihrem Inkrafttreten am 1.5.2010 unmittelbar, so dass die gesetzliche Änderung lediglich deklaratorische Wirkung hat. Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 löste die Verordnung (EG) 1408/71 ab. Aus diesem Grund hat auch das vom Kläger zitierte Urteil des EuGH vom 5.5.2011 mit dem Aktenzeichen C-206/10 für Zeiträume ab dem 1.5.2010 keine rechtlichen Auswirkungen mehr. In diesem Urteil hat der EuGH festgestellt, dass die Verordnung (EG) 1408/71 auch Blindengeldleistungen umfasst. Dies war damals bei der alten Rechtslage umstritten. Jedenfalls erfasst aber die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 unstreitig nun auch Blindengeldleistungen, so dass sich die Rechtsprechung des EuGH insoweit überholt hat.

Aus diesem Grund weist das Gericht unabhängig von diesem Gerichtsbescheid darauf hin, dass es nur selten sinnvoll ist, eine Klage mit einem Zeitschriftenausschnitt (hier Stiftung Warentest), in dem ein Urteil kurz beschrieben wird, zu begründen. Vielmehr würde eine nähere rechtliche Auseinandersetzung von Klägern mit solchen Urteilen vor Berufung auf ein solches, manches Klageverfahren unnötig machen.

Auch wenn die Verordnung (EG) 883/2004 grundsätzlich auf den Kläger Anwendung findet, so ergibt sich aus deren Regelungen für den hier zu entscheidenden Einzelfall nicht, dass der Kläger einen Anspruch nach dem BayBlindG hat.

Art. 11 VO (EG) 883/2004 bestimmt das auf den Kläger anwendbare Recht. Die Vorschrift lautet wie folgt: (1) Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel. (2) Für die Zwecke dieses Titels wird bei Personen, die aufgrund oder infolge ihrer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit eine Geldleistung beziehen, davon ausgegangen, dass sie diese Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben. Dies gilt nicht für Invaliditäts-, Alters- oder Hinterbliebenenrenten oder für Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten oder für Geldleistungen bei Krankheit, die eine Behandlung von unbegrenzter Dauer abdecken. (3) Vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16 gilt Folgendes: a) eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats; b) ein Beamter unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, dem die ihn beschäftigende Verwaltungseinheit angehört; c) eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats Leistungen bei Arbeitslosigkeit gemäß Artikel 65 erhält, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats; d) eine zum Wehr- oder Zivildienst eines Mitgliedstaats einberufene oder wieder-einberufene Person unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats; e) jede andere Person, die nicht unter die Buchstaben a) bis d) fällt, unterliegt unbeschadet anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung, nach denen ihr Leistungen aufgrund der Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten zustehen, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats.

Der Kläger ist in Deutschland und insbesondere in Bayern weder beschäftigt noch selbstständig tätig. Der Bezug einer Altersrente gilt gem. Abs. 2 Satz 2 der Vorschrift nicht als Beschäftigung. Nach Abs. 1 unterliegt der Kläger nur den Vorschriften eines einzigen Mitgliedstaates. Ausnahmeregelungen gemäß Art. 12 bis 16 der Verordnung greifen nicht. Da der Kläger nicht zum Personenkreis des Abs. 3 Buchstaben a bis d gehört, unterliegt er den Rechtsvorschriften seines Wohnmitgliedstaats, also der Slowakei. Auf ihn ist deshalb das BayBlindG nicht anwendbar. Er kann demnach seit seinem Wegzug daraus auch keine Ansprüche mehr ableiten.

Der Kläger hat deshalb unabhängig vom Vorliegen von Blindheit seit 1.3.2012 keinen Anspruch auf Blindengeld.

Die Klage konnte aus obigen Gründen unter keinem Gesichtspunkt Erfolg haben. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG und berücksichtigt, dass die Klage keinen Erfolg hatte.
Rechtskraft
Aus
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