L 15 U 678/10

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
15
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 14 U 152/08
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 15 U 678/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 2 U 14/13 R
Datum
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 21.10.2010 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Anerkennung einer Verletzung als Arbeitsunfall, die er sich während eines Fußballturniers zugezogen hat.

Der am 00.00.1978 geborene Kläger war im Jahre 2007 Student der Katholischen Fachhochschule Nordrhein-Westfalen (KFH NW), Abteilung Q.

Nach einer Unfallanzeige dieser Hochschule vom 19.09.2007 verdrehte er sich als Spieler während eines Fußballspiels im Rahmen eines Fußballturniers am 19.06.2007 das linke Knie und erlitt dabei einen Riss des vorderen Kreuzbandes. Nach den Angaben des Allgemeinen Studentenausschusses (AStA) der KFH NW, Abteilung Q., vom 20.11.2007 finde diese Fußballturnier alljährlich in langjähriger Tradition an einer der vier Abteilungen der KFH NW (B., L., N., Q.) statt. Es sei in diesem Jahr vom AStA der Abteilung Q. in Zusammenarbeit mit den AStAen der anderen Abteilungen organisiert worden. Aktiv teilgenommen hätten ca. 60 Studenten, zuzüglich 15 Mitglieder des AStA sowie des Studentenparlaments im Organisationskomitee. Die Kosten der Veranstaltung seien aus dem Etat des AStA der ausrichtenden Abteilung übernommen, die Sportstätte, ein Kunstrasenplatz, kostenlos von der Stadt Q. überlassen worden. Der Auskunft beigefügt war die Einladung vom 02.05.2007 an den AStA KFH NW - Abteilung N. Wegen des konkreten Inhalts dieser Einladung wird auf Bl. 165 der Gerichtsakte Bezug genommen.

Mit Bescheid vom 14.01.2008 lehnte die Beklagte eine Anerkennung eines Arbeitsunfalles mit der Begründung ab, das Fußballturnier sei weder eine Veranstaltung im Rahmen des allgemeinen Hochschulsportes gewesen, noch sei der Kläger im Unfallzeitpunkt einer studienbezogenen Tätigkeit nachgegangen. Vielmehr trage das Turnier den Charakter einer Freizeitveranstaltung. Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, das Fußballturnier sei fester Bestandteil des Hochschulprogrammes. Es sei im übrigen neben dem normalen Vorlesungsbetrieb abgehalten und von der hochschulbezogenen Institution AStA organisiert worden. An der Veranstaltung hätten auch fast ausschließlich Studenten und Dozenten teilgenommen. Es handele sich um eine offizielle Hochschulveranstaltung unter Leitung hochschulbezogener Institutionen, so dass ein Arbeitsunfall vorläge.

Mit Widerspruchsbescheid vom 08.07.2008 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zwar falle unabhängig vom jeweiligen Studienfach auch die Teilnahme am allgemeinen Hochschulsport unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, erforderlich sei jedoch, dass das Sportangebot den Charakter einer offiziellen Hochschulveranstaltung besäße, von der Hochschule selbst oder einer hochschulbezogenen Institution durchgeführt werde und die Sportausübung innerhalb des organisierten Übungsbetriebes während festgesetzter Zeiten und unter Leitung eines Übungsleiters stattfände. In diesem Sinne gehöre das Fußballturnier nicht zum regelmäßigen Sportprogramm, da es sich um eine Veranstaltung handele, die einmal jährlich bzw. alle vier Jahre von der Abteilung in Q. ausgerichtet werde. Gegen die Annahme von Versicherungsschutz spräche im Übrigen der Wettkampfcharakter des Turniers, sowie der damit verbundene persönliche sportliche Ehrgeiz, sich mit anderen Studenten zu messen. Demgegenüber komme allgemeinen Gesichtspunkten wie Geselligkeit, Integration bzw. Schaffung gesundheitlichen Ausgleichs zu Belastungen des Studiums nur nachrangige Bedeutung zu.

Hiergegen hat der Kläger am 21.07.2008 vor dem Sozialgericht Detmold (SG) Klage erhoben. Er hat geltend gemacht, das Fußballturnier habe im normalen Lehrbetrieb stattgefunden und sei zumindest wie eine Hochschulsportveranstaltung durchgeführt worden. Jeder Student hätte teilnehmen können. Die Veranstaltung sei per Email und Aushang bekannt gemacht worden. Zumindest unter dem Gesichtspunkt einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung sei die Teilnahme an dem Turnier unfallversichert gewesen.

Der Kläger hat Kopien des Vorlesungsverzeichnisses des Jahres 2007 überreicht, in dem unter "ergänzende Lehrveranstaltungen" unter Ziff. B1.22.1.3.2 "Sportveranstaltungen: - Fußall-AG, Sportplatz Priesterseminar - Volleyball-AG, F.-T.-Schule, Q. - Badminton-AG, F.-T.-Schule, Q." aufgeführt sind. Ergänzend hat der Kläger hierzu ausgeführt, er habe seit Beginn seines Studiums an dieser Fußball-, Volleyball- und Badminton-AG teilgenommen. Seine Teilnahme sei in den ersten Semestern regelmäßig gewesen, zur Zeit des Turniers habe er sich im Praxissemester befunden, so dass er nur unregelmäßig teilgenommen habe.

Die Beklagte hat ihre Auffassung bekräftigt, Unfallversicherungsschutz sei nicht zu begründen. Die bloße zeitliche Deckungsgleichheit mit normalem Lehrbetrieb vermöge dem Turnier nicht den Charakter einer Hochschulveranstaltung zu verleihen. Dass es sich nicht um eine Veranstaltung Allgemeinen Hochschulsports gehandelt habe, ergäbe sich im Übrigen aus dem Turniercharakter und dem jährlichen Abstand der Veranstaltung bzw. deren Nichtaufnahme in das Vorlesungsprogramm. Abgesehen davon habe das Bundessozialgericht (BSG) hinsichtlich Versicherungsschutz bei Teilnahme am Betriebssport seine frühere Auffassung ausdrücklich revidiert und konstatiert, eine Ausdehnung des Versicherungsschutzes auch auf gelegentliche Turniere bzw. Wettkämpfe mit anderen Betriebssportgemeinschaften sei durch triftige sachliche Gründe nicht mehr gerechtfertigt. Ebenso wenig sei Versicherungsschutz unter dem Aspekt der Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung zu begründen, sollten die entsprechenden Grundsätze überhaupt anwendbar sein. Keine Gemeinschaftsveranstaltungen seien nämlich solche, die rein sportlichen Charakter hätten und nur einen begrenzten Kreis der Beschäftigten ansprächen.

Das SG hat durch Urteil vom 21.10.2010 die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, Voraussetzung für die Annahme versicherten Betriebssportes sei, dass der Sport Ausgleichs- und nicht Wettkampfcharakter habe, dem Sinne der Leibesübungen entsprechend die sportliche Betätigung mit Regelmäßigkeit stattfinde und der Teilnehmerkreis im Wesentlichen auf Angehörige des Unternehmens - hier Mitglieder der Hochschule im Sinne von Hochschulbeschäftigten und Studierenden - beschränkt sei. Vorliegend sei die Teilnahme am unfallbringenden Fußballturnier als vom regelmäßigen, auf Ausgleich der studentischen Lerntätigkeit abzielenden Hochschulsports weitgehend losgelöst gewesen. Überdies sei im Falle des Klägers ausgehend von seinen eigenen Angaben festzustellen, dass er zuletzt jedenfalls nicht einmal mehr regelmäßig an der allgemeinen im Vorlesungsverzeichnis ausgewiesenen Sport-AG teilgenommen habe.

Gegen das ihm am 05.11.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11.11.2010 Berufung eingelegt. Zur Begründung macht er weiterhin geltend, das Fußballturnier sei fester Bestandteil des Hochschulprogrammes gewesen. Es handele sich um eine offizielle Veranstaltung, die allen Studenten zugänglich gewesen sei. Sie sei auch allen Studenten per E-Mail mitgeteilt worden. Die Veranstaltungszeit sei während der Lehrveranstaltungen gewesen, jeder Student habe teilnehmen können und ca. 120 Studenten hätten davon Gebrauch gemacht. Auch Dozenten hätten teilgenommen. Er habe zudem das Turnier als AStA-Mitglied mitorganisiert.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 31.10.2010 zu ändern und unter Aufhebung des Bescheides vom 14.01.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.07.2008 festzustellen, dass sein Unfall vom 19.06.2007 ein Arbeitsunfall war.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das Urteil des SG für zutreffend. Die Teilnahme des Klägers an dem Turnier als Spieler habe nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden. Es habe sich nicht um eine regelmäßige sportliche Betätigung mit Ausgleichscharakter gehandelt, sondern um eine singuläre Wettkampfveranstaltung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten Bezug genommen. Diese Akten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das SG hat die als Anfechtungs- und Feststellungklage zulässige Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 14.01.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.07.2008 beschwert den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch - SGG -), weil er nicht rechtswidrig ist. Es besteht kein Anspruch des Klägers auf die begehrte Feststellung eines Arbeitsunfalls.

Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass der Verletzte zur Zeit des Unfalls durch eine Verrichtung den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt; nur dann ist er kraft Gesetzes Versicherter (vgl. BSG v. 15.05.2012 - B 2 U 16/11 R; BSG v. 24.07.2012 - B 2 U 9/11 R).

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, denn der Kläger hat keine versicherte Tätigkeit verrichtet indem er an einem Fußballspiel im Rahmen des Fußballturniers am 19.06.2007 teilgenommen hat.

Nach dem vorliegend alleine in Betracht kommenden Versicherungstatbestand des § 2 Abs. 1 Nr. 8 c) SGB VII sind versichert Studenten während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen. Der Kläger gehört als eingeschriebener Student zwar zu dem nach dieser Reglung versicherten Personenkreis (dazu aktuell BSG v. 13.02.2013 - B 2 U 24/11 R). Doch ist die von ihm zur Zeit des Unfalls verrichtete Tätigkeit weder im Hinblick auf seine AStA-Funktion (dazu 1.) noch unter dem Gesichtspunkt Hochschulsport/Betriebssport (dazu 2.) oder einer Gemeinschaftsveranstaltung (dazu 3.) als versicherte Tätigkeit im Sinne der Bestimmung anzusehen.

1. Die Zuordnung zur versicherten Aus- und Fortbildung an einer Hochschule erfordert, dass die Verrichtung dem organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule zuzuordnen ist (vgl. BSG v. 23.06.1977 - 8 RU 86/76; BSG v. 30.06.1993 - 2 RU 43/92; dem folgend LSG Baden-Württemberg v. 21.08 2006 - L 1 U 602/06; LSG Rheinland-Pfalz v. 20.06.2013 - L 5 U 115/12). Diesem Verantwortungsbereich unterfällt nicht nur der Besuch von Vorlesungen, Seminaren und Übungen, sondern auch die Beteiligung an der studentischen Selbstverwaltung, etwa im AStA (vgl. Schlaeger in Schlaeger/Linder, Unfallversicherung für Kinder in Tagesbetreuung, Schüler und Studierende, 2011, § 5 Rn. 48). Vor diesem Hintergrund hätte eine Verrichtung des Klägers im Rahmen seiner Aufgaben als AStA-Mitglied durchaus Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 c) SGB VII begründen können. Indes ist nicht ersichtlich, dass die zur Verletzung führende Teilnahme an einem Fußballspiel in irgendeinem Zusammenhang mit den Aufgaben der studentischen Selbstverwaltung stehen könnte. Ob anderes zu gelten hat für Verrichtungen im Namen des AStA, die zur organisatorische Vorbereitung und Durchführung des Fußballturniers erfolgten, kann der Senat offen lassen. Denn der Kläger hat sich gerade nicht verletzt während er Verrichtungen im Rahmen der Organisation vornahm, sondern durch die aktive Teilnahme an einem Fußballspiel.

2. Auch unter dem Gesichtspunkt Hochschulsport/Betriebsport bestand während der Teilnahme an dem Fußballspiel kein Versicherungsschutz. Grundsätzlich ist zwar anerkannt, dass der von der Hochschule organisierte Hochschulsport für Studenten Bestandteil ist des Versicherungsschutzes nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 c) SGB VII (vgl. nur Bayerisches LSG v. 08.08.2007 - L 2 U 322/04; LSG Rheinland-Pfalz v. 20.06.2013 - L 5 U 115/12). Doch setzt dies nach Auffassung des Senats jedenfalls voraus, dass es sich um Hochschulsport handelt, der - wie etwa auch Lehrveranstaltungen - innerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Hochschule in einer gewissen Regelmäßigkeit stattfindet (vgl. Keller in Hauck/Noftz, § 8 SGB VII, Rn. 73a, 177; Schlaeger in Schlaeger/Linder, Unfallversicherung für Kinder in Tagesbetreuung, Schüler und Studierende, 2011, § 5 Rn. 62 f.). Nur unter diesen Voraussetzungen ist eine Zuordnung zum bezeichneten Versicherungstatbestand Aus- und Fortbildung an einer Hochschule (noch) gerechtfertigt. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, bedarf es keiner Auseinandersetzung mit der Frage, ob - entgegen der für den Betriebssport geltenden Grundsätze - in besonderen Fällen sogar Wettkampfsport dem versicherten Bereich zuzurechnen ist ( letzteres bejaht das LSG Rheinland-Pfalz v. 20.06.2013 - L 5 U 115/12).

Hier liegen diese Voraussetzungen nicht vor. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen besteht zunächst kein Zusammenhang zwischen den von der Hochschule im Rahmen des allgemeinen Hochschulsports angebotenen Veranstaltungen und dem Fußballturnier, in dessen Rahmen sich der Kläger verletzt hat. Das Turnier war nicht im Vorlesungsverzeichnis angekündigt. Die Teilnahme an Veranstaltungen des allgemeinen Hochschulsports ist offenbar auch nicht Voraussetzung für die Teilnahem an dem Turnier gewesen, wie das Beispiel des Klägers zeigt. Nach seinen Angaben hatte er im laufenden Semester nämlich nur unregelmäßig an der angebotenen Sport-AG - die sich im Übrigen auch nicht auf Fußball beschränkte - teilgenommen. In der vorliegenden Einladung des AStA Q. an den AStA der Abteilung N. wird ebenfalls kein Bezug zum allgemeinen Hochschulsport hergestellt, so dass auch die Organisationsverantwortung des AStA Q. nicht ausreichend ist, um eine Zuordnung zum Organisationsbereich der Hochschule bejahen zu können. Zudem fehlt es an der zu fordernden Regelmäßigkeit der sportlichen Bestätigung im Rahmen des Turniers, wenn dieses letztlich nur einmal in vier Jahren in Q. stattfindet.

Aufgrund dieser fehlenden Einbindung in den organisierten Hochschulsport können die Teilnehmer an dem Turnier - anders als in dem vom LSG Rheinland-Pfalz (a. a. O.) entschiedenen Fall - auch nicht als Repräsentanten "ihrer" Universität angesehen werden, was möglicherweise eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte.

3. Schließlich vermögen auch die Rechtsgrundsätze einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung keinen Versicherungsschutz des Klägers zu begründen. Fraglich ist zunächst, ob diese Rechtsgrundsätze überhaupt übertragbar sind auf den Regelungsbereich des § 2 Abs. 1 Nr. 8 c) SGB VII, der ja gerade nicht an betriebliche Strukturen als Grundlage des Unfallversicherungsschutzes anknüpft und deshalb auch nicht darauf ausgerichtet sein kann, der Pflege der Verbundenheit zwischen einer Unternehmensleitung und den Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander zu dienen. Hintergrund ist in der Regel das unternehmerische Interesse an einem reibungslosen Betriebsablauf mit dem Ziel der Gewinnmaximierung. Diese Ausrichtung ist bei einer Gemeinschaftsveranstaltung einer Hochschule naturgemäß ohne oder jedenfalls von untergeordneter Bedeutung, was entscheidend gegen die Übertragbarkeit der Rechtsgrundsätze einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung spricht (so auch LSG Baden-Württemberg v. 21.08.2006 - L 1 U 602/06; zustimmend Schlaeger in Schlaeger/Linder, Unfallversicherung für Kinder in Tagesbetreuung, Schüler und Studierende, 2011, § 5 Rn. 75). Vielmehr dürfte einer Gemeinschaftsveranstaltung einer Hochschule, als auch dem hier zu beurteilendem Turnier, eher der Charakter einer organisierten Freizeitveranstaltung zukommen. Die Teilnahme daran wäre, unabhängig davon ob sie als Spieler oder Zuschauer erfolgt ist, dem privaten (eigenwirtschaftlichen) und damit unversicherten Betätigungskreis zuzurechnen (so - zur Teilnahme einer Studentin an einem Sommerfest - LSG Baden-Württemberg v. 21.08.2006 - L 1 U 602/06).

Doch kann der Senat dies hier offen lassen, da schon die Voraussetzungen einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nicht erfüllt sind. Eine solche liegt u.a. vor, wenn sie allen Beschäftigten offen steht. Die Veranstaltung muss von ihrem Programm her geeignet sein, die Gesamtheit der Belegschaft und nicht nur einen begrenzten Teil anzusprechen. Die Teilnahme an Freizeit- und Erholungsveranstaltungen ist auch dann nicht versichert, wenn diese vom Unternehmen organisiert und finanziert werden (BSG v. 07.12.2004 - B 2 U 47/03 R; BSG v. 22.09.2009 - B 2 U 27/08 R). Zu Recht hat die Beklagte insoweit auf die verhältnismäßig geringe Teilnehmerzahl und das fehlende Begleitprogramm hingewiesen. Im Übrigen spricht schon die Entfernung von Q. zu den anderen Standorten (B., L. und N.) dagegen, dass dieses Fußballturnier eine nennenswerte Anzahl der nicht aktiv an dem Turnier teilnehmenden Studierenden bzw. Angehörigen der Außenstellen ansprechen konnte.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.

Der Senat hat die Revision zugelassen, weil er der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung gem. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG beimisst.
Rechtskraft
Aus
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