L 3 AS 1613/13 NZB

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 16 AS 2323/13 Chemnitz
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AS 1613/13 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Die Frage, ob eine bestimmte Richtlinie oder Verwaltungsvorschrift eines kommunalen Trägers, in der Angemessenheitsgrenzen im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II festgelegt werden, den gesetzlichen und vom Bundessozialgericht ausgeformten Anforderungen genügt, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.
I. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 6. August 2013 wird zurückgewiesen.

II. Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers auch im Beschwerdeverfahren zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Beklagte begehrt die Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 6. August 2013.

Der Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 17. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Mai 2013 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) für die Zeit vom 1. Mai 2013 bis zum 31. Oktober 2013. Von den tatsächlichen Unterkunftskosten in Höhe von monatlich 351,00 EUR anerkannte der Beklagte nur einen Betrag in Höhe von 322,00 EUR. Nach der Verwaltungsvorschrift des kommunalen Trägers sei nur eine Grundmiete in Höhe von 214,00 EUR angemessen, nicht aber die vom Kläger tatsächlich zu zahlende in Höhe von 243,00 EUR.

Auf die Klage des Klägers hat das Sozialgericht den Beklagten mit Gerichtsbescheid vom 6. August 2013 verurteilt, dem Kläger für die streitbefangene Bewilligungsperiode "in tatsächlicher Höhe bis zur Erreichung einer Grenze der um 10 % erhöhten Werte der Mietstufe 2 zu bewilligen und zu übernehmen."

Der Beklagte hat gegen das ihm am 9. August 2013 zugestellte Urteil am 9. September 2013 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung eingelegt. Die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. Es sei eine Vielzahl gleichgelagerter Verfahren anhängig. Die Frage der schlüssigen Ermittlung einer angemessenen Nettokaltmiete im Zuständigkeitsbereich des Beklagten und die Frage der rückwirkenden Anwendung der Verwaltungsrichtlinie seien bislang nicht entschieden.

Der Beklagte beantragt.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 6. August 2013 zuzulassen.

Der Kläger beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er nehme für sich in Anspruch, dass das Sozialgericht Chemnitz die aktuelle Richtlinie des kommunalen Trägers mit den Mietobergrenzen verworfen habe.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten aus beiden Verfahrenszügen Bezug genommen.

II.

1. Die Beschwerde gemäß § 145 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 6. August 2013 ist zulässig; insbesondere statthaft.

Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung im Urteil oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Vorliegend ist ein monatlicher Differenzbetrag in Höhe von 29,00 EUR streitig, der sich aus einer Gegenüberstellung der tatsächlichen Aufwendungen des Klägers für Unterkunft und Heizung und den vom Beklagten anerkannten Aufwendungen ergibt. Bezogen auf den streitbefangenen sechsmonatigen Zeitraum errechnet sich ein Wert des Beschwerdegegenstandes in Höhe von 174,00 EUR.

Ein höherer Wert ergibt sich nicht aus der missverständlichen Bezugnahme auf die Mietstufen nach dem Wohngeldgesetz im Tenor des angefochtenen Gerichtsbescheides. Denn streitig war stets nur die Übernahme der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Diese lagen aber, wie das Sozialgericht selbst in den Entscheidungsgründen ausführte, unterhalb der Werte nach dem Wohngeldgesetz.

Da die Berufung nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betreffen würde (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG), verbleibt es bei der Zulassungsbedürftigkeit der Berufung gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG. Das Sozialgericht hatte über die Zulassung des Rechtsmittels zu befinden. Es hat die Berufung nicht zugelassen.

2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.

Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nummer 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nummer 2) oder ein an der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nummer 3).

Keiner dieser Zulassungsgründe ist vorliegend gegeben.

a) Die Rechtssache besitzt entgegen der Auffassung des Beklagten keine grundsätzliche Bedeutung.

Eine Rechtssache hat dann im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG grundsätzliche Bedeutung, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die weitere Entwicklung des Rechts zu fördern. Ein Individualinteresse genügt hingegen nicht (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, [10. Aufl., 2012], § 144 Rdnr. 28). Die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (vgl. BSG, Beschluss vom 16. November 1987 – 5 B BJ 118/87 – SozR 1500 § 160a Nr. 60 = JURIS-Dokument Rdnr. 3; BSG, Beschluss vom 16. Dezember 1993 – 7 BAr 126/93SozR 3-1500 § 160a Nr. 16 = JURIS-Dokument, Rdnr. 6; ferner Leitherer, a. a. O., § 144 Rdnr. 28 f. und § 160 Rdnr. 6 ff.). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann nicht mehr, wenn sie schon entschieden ist oder durch Auslegung des Gesetzes eindeutig beantwortet werden kann (vgl. BSG, Beschluss vom 30. September 1992 – 11 BAr 47/92SozR 3-4100 § 111 Nr. 1 S. 2 = JURIS-Dokument Rdnr. 8). Zur Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage muss die abstrakte Klärungsfähigkeit, dass heißt die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die konkrete Klärungsfähigkeit, das heißt die Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage hinzutreten (vgl. dazu BSG, Urteil vom 14. Juni 1984 – 1 BJ 82/84 – SozR 1500 § 160 Nr. 53). Die Frage, ob eine Rechtssache im Einzelfall richtig oder unrichtig entschieden ist, verleiht ihr noch keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. BSG, Beschluss vom 26. Juni 1975 – 12 BJ 12/75SozR 1500 § 160a Nr. 7 = JURIS-Dokument Rdnr. 2). Hinsichtlich Tatsachenfragen kann über § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG eine Klärung nicht verlangt werden.

(1) Die Frage, ob die angemessene Nettokaltmiete im Zuständigkeitsbereich des Beklagten auf einer schlüssigen Ermittlung beruht, besitzt keine grundsätzliche Bedeutung in dem beschriebenen Sinne. Denn die rechtlichen Grundlagen für die Beantwortung dieser Frage sind geklärt. Ausgangspunkt ist § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, wonach Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden, soweit diese angemessen sind. Hierzu ist in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes hinreichend geklärt, dass es sich bei dem Begriff der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II um einen der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegenden unbestimmten Rechtsbegriff handelt, dass eine Einzelfallprüfung auf der Grundlage des Produkttheorie vorzunehmen ist, und an Hand welcher Kriterien und Maßstäbe zu beurteilen ist, ob die vom kommunalen Träger festgelegten Angemessenheitsgrenzen auf einem schlüssigen Konzept beruhen (vgl. hierzu beispielhaft die umfangreichen Ausführungen und Rechtsprechungsnachweise bei Berlit, in: Münder [Hrsg.], SGB II [5. Aufl., 2013], § 22 Rdnr. 44 ff.; Luik, in: Eicher, SGB II [3. Aufl., 2013], § 22 Rdnr. 72 ff.). Die Frage, ob eine bestimmte Richtlinie oder Verwaltungsvorschrift eines kommunalen Trägers, in der Angemessenheitsgrenzen im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II festgelegt werden, den gesetzlichen und vom Bundessozialgericht ausgeformten Anforderungen genügt, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. auch LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. September 2013 – L 19 AS 1304/13 NZB – JURIS-Dokument Rdnr. 14).

(2) Soweit der Beklagte darauf verweist, dass die Entscheidung, ob die vom kommunalen Träger festgelegten Angemessenheitsgrenzen auf einem schlüssigen Konzept beruhen, für eine Vielzahl von Verfahren mit einer Vielzahl von leistungsberechtigten Personen von Bedeutung ist, ist dies zutreffend. Dies ändert aber nichts daran, dass Bezugspunkt der vom Beklagten als klärungsbedürftig angesehenen Rechtsfrage eine bestimmte Richtlinie oder Verwaltungsvorschrift ist, das heißt dass es um die Anwendung von Rechtsvorschriften im Einzelfall geht.

(3) Soweit der Beklagte vorträgt, die Frage einer rückwirkenden Anwendung der Verwaltungsrichtlinie mit den Angemessenheitsgrenzen sei bislang nicht entschieden, besitzt die Rechtssache auch insoweit keine grundsätzliche Bedeutung. Denn sie ist nach den Unterlagen, die dem Gericht aus anderen Verfahren vorliegen, nicht entscheidungserheblich.

Der Beklagte führte im Widerspruchsbescheid vom 2. Mai 2013 aus, dass nach der Verwaltungsvorschrift des kommunalen Trägers die maximal angemessene Grundmiete für einen 1-Personen-Haushalt im Wohnort des Klägers aktuell 214,00 EUR betrage. Dieser Widerspruchsbescheid erging auf den Widerspruch gegen den Bescheid vom 17. April 2013, der den Bewilligungszeitraum vom 1. Mai 2013 bis zum 31. Oktober 2013 zum Gegenstand hat. Bereits im Schreiben des Sozialamtes des kommunalen Trägers vom 2. Dezember 2011, das an den Beklagten gerichtet war, wurde mitgeteilt, dass der kommunale Träger die angemessenen Wohnflächen und Aufwendungen für Grundmiete auf der Grundlage eines schlüssigen Konzeptes neu ermittelt habe. Der Wohnort des Klägers war dem Vergleichsgebiet 2 zugeordnet. Für dieses Vergleichsgebiet war ein Betrag in Höhe von 214,00 EUR als "Richtwert Grundmiete" festgelegt. Damit legte der Beklagte bereits 1 ½ Jahre vor dem streitbefangenen Bewilligungszeitraum den auch im Bescheid vom 17. April 2013 enthaltenen Angemessenheitsgrenzwert zugrunde und nicht erst rückwirkend auf der Grundlage des neuen Schreibens des Sozialamtes des kommunalen Trägers vom 26. Juli 2013.

Im Übrigen liegt der vom Beklagten formulierten Frage zur Rückwirkungsthematik offenbar die Vorstellung zugrunde, dass eine leistungsberechtigte Person ein grundsätzliches Vertrauen darauf habe, dass grundsätzlich die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft bis zur Angemessenheitsgrenze der Tabellenwerte in § 12 des Wohngeldgesetzes (WoGG), erhöht um einen Zuschlag von 10 %, zu berücksichtigen seien (vgl. zu dieser Angemessenheitsgrenze z. B. BSG, Urteil vom 16. April 2013 – B 14 AS 28/12 R – SozR 4-4200 § 22 Nr. 67 = JURIS-Dokument, jeweils Rdnr. 27). Dies ist aber nicht zutreffend. Vielmehr werden gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen nur anerkannt, soweit diese angemessen sind. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes setzt die Prüfung der Angemessenheit eine Einzelfallprüfung voraus, für die die für die Bemessung des Wohngeldes bestimmten tabellarischen pauschalierten Höchstbeträge des § 8 WoGG a. F./§ 12 WoGG n. F. keine valide Basis bilden und allenfalls als ein gewisser Richtwert Berücksichtigung finden können, wenn alle Erkenntnismöglichkeiten erschöpft sind (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 10/06 RSozR 4-4200 § 22 Nr. 2 = JURIS-Dokument, jeweils Rdnr. 24, m. w. N.). Ein Leistungsberechtigter muss deshalb stets damit rechnen, dass seine tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft nicht in vollem Umfang zu übernehmen sind. Zudem hängt die Frage, welche Erkenntnisquellen im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu welchem Zeitpunkt vorliegen, von den Umständen des Einzelfalles ab. Selbst wenn die Festlegungen eines kommunalen Trägers zu den Angemessenheitsgrenzen für zurückliegende Zeitraume keine Geltung beanspruchen können sollten, könnte sich der festgelegte Angemessenheitswert auf Grund anderer Erkenntnisquellen gleichwohl im Ergebnis als zutreffend erweisen.

b) Auch der von Amts wegen zu prüfende Zulassungsgrund der Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG ist nicht gegeben. Dieser Zulassungsgrund liegt nur dann vor, wenn das Urteil des Sozialgerichts entscheidungstragend auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der von dem zur gleichen Rechtsfrage aufgestellten Rechtssatz in einer Entscheidung eines der im § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht (vgl. BSG, Beschluss vom 29. November 1989 – 7 BAr 130/88SozR 1500 § 160a Nr. 67 = JURIS-Dokument Rdnr. 7; BSG, Beschluss vom 19. Juli 2012 – B 1 KR 65/11 B – SozR 4-1500 § 160a Nr. 32 = JURIS-Dokument, jeweils Rdnr. 21, m. w. N.; Leitherer, a. a. O., § 160 Rdnr. 13). In der angefochtenen Entscheidung muss eine sie tragende Rechtsansicht entwickelt worden sein. Es ist nicht ausreichend, wenn nur ungenaue oder unzutreffende Rechtsausführungen oder ein Rechtsirrtum im Einzelfall die Entscheidung bestimmen (vgl. BSG, Beschluss vom 8. April 2013 – B 11 AL 137/12 B – JURIS-Dokument Rdnr. 4, m. w. N.). Eine Divergenz in diesem Sinne ist vorliegend nicht festzustellen. Der Beklagte hat diesbezüglich auch nichts vorgetragen.

c) Schließlich liegt auch der Zulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG nicht vor. Ein Verfahrensmangel ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren regelt. Er bezieht sich begrifflich auf das prozessuale Vorgehen des Gerichts auf dem Weg zum Urteil, nicht aber auf dessen sachlichen Inhalt, das heißt seine Richtigkeit (vgl. Leitherer, a. a. O., § 144 Rdnr. 32 ff.). Die Zulassung der Berufung aufgrund eines Verfahrensmangels erfordert, dass dieser Mangel nicht nur vorliegt, sondern – anders als die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und der Divergenz – auch geltend gemacht wird (vgl. § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG). Daran fehlt es hier.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 177 SGG).

Dr. Scheer Höhl Atanassov
Rechtskraft
Aus
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