L 2 AS 404/13

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 17 AS 281/12
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 2 AS 404/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 AS 3/14 BH
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 28.02.2013 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der am 00.00.1948 geborene Kläger bezieht vom Beklagten Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis 28.02.2011 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 09.08.2010 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 25.03.2011 und vom 19.05.2011 Leistungen in Höhe von 894,46 Euro (Regelbedarf 364,00 Euro, Mehrbedarf für Warmwasser 8,00 Euro, Bedarfe für Unterkunft und Heizung 522,46 Euro). Der hiergegen gerichtete Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 17.01.2012 (xxx) zurückgewiesen.

Für den Zeitraum vom 01.03.2011 bis 31.08.2011 bewilligte der Beklagte Leistungen mit Bescheid vom 14.02.2011 und Änderungsbescheiden vom 25.03.2011 und 19.05.2011 in Höhe von 894,46 Euro (Regelbedarf 364,00 Euro, Mehrbedarf für Warmwasser 8,00 Euro, Bedarfe für Unterkunft und Heizung 522,46 Euro). Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies er mit Widerspruchsbescheid vom 17.01.2012 (xxx) zurück.

Für den Zeitraum vom 01.09.2011 bis 29.02.2012 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 29.07.2011 und Änderungsbescheiden vom 26.11.2011 und 07.12.2011 Leistungen in Höhe von 905,06 Euro (Regelbedarf 374,00 Euro, Mehrbedarf für Warmwasser 8,60 Euro, Bedarfe für Unterkunft und Heizung 522,46 Euro). Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit zwei Widerspruchsbescheiden vom 17.01.2012 (xxx und xxx) und einem Widerspruchsbescheid vom 23.01.2012 (xxx) zurück.

Einen im Klageverfahren S 11 AS 3971/10 gestellten Überprüfungsantrag des Klägers gem. § 44 SGB Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 09.09.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.10.2013 (W-35702-08028/13) ab.

Der Kläger hat am 23.01.2012 unter Benennung der o.g. Widerspruchsverfahren (ohne das spätere Verfahren nach § 44 SGB X) Klage beim Sozialgericht Köln (SG) erhoben "wegen Gewähr von Leistungen, die unsere Grund- und Menschenrechtsverletzungen sichern und wahren". Die zu geringe Leistungshöhe berge Gefahren für Leib und Leben. Sie sei entwürdigend, stigmatisiere und grenze den Leistungsempfänger aus dem gesellschaftlichen und beruflichen Leben aus. Er beziehe sich im Übrigen auf Gründe des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes und auf die Charta der Vereinten Nationen.

Während des sozialgerichtlichen Verfahrens hat der Beklagte den Widerspruchsbescheid vom 23.01.2012 (xxx) und einen Widerspruchsbescheid vom 17.01.2012 (xxx) aufgehoben und durch einen neuen Widerspruchsbescheid vom 27.11.2012 (W-35702-08393/12) ersetzt.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 28.02.2013 abgewiesen. Die Bescheide des Beklagten seien rechtmäßig. An der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Regelbedarfe bestünden zur Überzeugung der Kammer keine Zweifel. Für die Zeit ab Januar 2011 habe der Gesetzgeber die nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09) notwendig gewordene Neuregelung vorgenommen (vgl. Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011 - RBEG). Unter anderem seien dabei die Regelbedarfe mit höheren Beträgen festgesetzt worden. Diese seien nicht verfassungswidrig. Hierzu hat sich das SG den Ausführungen im Urteil des Bundessozialgerichts vom 12.07.2012 (B 14 AS 153/11 R) vollinhaltlich angeschlossen.

Gegen das ihm am 05.03.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am selben Tag Berufung eingelegt und sein Begehren weiter verfolgt und vertieft. Die Vielzahl karitativer und sozialer Einrichtungen, Essenstafeln, Kleiderkammern usw. zeige, dass die Leistungen der Grundsicherung nicht ausreichten. Seiner Auffassung nach müssten die Gesamtleistungen nach dem SGB II bei 1.200 Euro monatlich liegen. Insbesondere die Stromkosten seien in unzureichender Höhe widergespiegelt.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 28.02.2013 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen,

den Bescheid vom 09.08.2010, den Änderungsbescheid vom 25.03.2011 und den Änderungsbescheid vom 19.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.01.2012 (Leistungszeitraum 01.01. bis 28.02.2011)

sowie den Bescheid vom 14.02.2011, den Änderungsbescheid vom 25.03.2011 und den Änderungsbescheid vom 19.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.01.2012 (Leistungszeitraum 01.03. bis 31.08.2011)

sowie den Bescheid vom 29.07.2011, den Änderungsbescheid vom 26.11.2011 und den Änderungsbescheid vom 07.12.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.01.2012 und des Widerspruchsbescheides vom 27.11.2012 (Leistungszeitraum 01.09.2011 bis 29.02.2012)

abzuändern und ihm für die Zeit vom 01.01.2011 bis 29.02.2012 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II unter Berücksichtigung eines höheren Regelbedarfs zu bewilligen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen. Dieser ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Das beklagte Jobcenter der Stadt L ist gem. § 70 Nr. 1 SGG beteiligtenfähig. Es steht insoweit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gleich.

Streitgegenstand sind höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis 29.02.2012 als durch den Beklagten für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis 28.02.2012 mit Bescheid vom 09.08.2010 und Änderungsbescheiden vom 25.03.2011 und 19.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.01.2012 bzw. für den Zeitraum vom 01.03.2011 bis 31.08.2011 mit Bescheid vom 14.02.2011 und Änderungsbescheiden vom 25.03.2011 und 19.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.01.2012 bzw. für den Zeitraum vom 01.09.2011 bis 29.02.2012 mit Bescheid vom 29.07.2011 und Änderungsbescheiden vom 26.11.2011 und 07.12.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.01.2012 und des Widerspruchsbescheides vom 27.11.2012 bewilligt.

Nicht Gegenstand des Verfahrens ist der gem. § 44 SGB X ergangene Überprüfungsbescheid des Beklagten vom 09.09.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.10.2013. Diese Bescheide ändern oder ersetzen die angefochtenen Bescheide nicht im Sinne von § 96 SGG (vgl. auch Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 10. Aufl. 2012 § 96 Rn. 4; BSG Beschluss vom 30.09.2009 - B 9 SB 19/09 B juris Rn. 9). Vielmehr hat der Beklagte eine Abänderung hier gerade abgelehnt.

Der Beklagte hat mit den angefochtenen Bescheiden über den Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld II (Alg II) insgesamt entschieden. Damit stehen Regel-, Unterkunfts- und Heizungsbedarf sowie Mehrbedarfsleistungen im Streit (vgl. BSG Urteil vom 28.03.2013 - B 4 AS 12/12 R juris Rn. 10). Diese Bescheide hat der Kläger insgesamt mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage angegriffen. Wenngleich der Kläger sich argumentativ ausschließlich mit dem seiner Auffassung nach verfassungswidrig zu niedrig festgesetzten Regelbedarf für einen Alleinstehenden auseinandersetzt, folgt hieraus keine Beschränkung des Streitgegenstandes auf den Regelbedarf (vgl. BSG a.a.O., juris Rn. 11).

Der Kläger hat mit seinem Begehren keinen Erfolg. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Die Höhe der dem Kläger bewilligten Leistungen zur Sicherung seines Lebensunterhalts nach dem SGB II ist nicht zu beanstanden. Der Kläger, der die Grundvoraussetzungen des § 7 SGB II für die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II erfüllt, hat im Zeitraum vom 01.01.2011 bis zum 29.02.2012 keinen Anspruch auf höhere als die ihm vom Beklagten gewährten Leistungen.

Zutreffend hat der Beklagte in den Monaten Januar bis Dezember 2011 Leistungen in Höhe von 894,46 Euro monatlich bewilligt. Die Leistungssumme ergibt sich dabei gem. § 20 Abs. 2 S. 1 SGB II in der Fassung des zum 01.01.2011 in Kraft getretenen Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen (im Folgenden: RBEG) und zur Änderung des SGB II und SGB XII - Gesetz vom 24.03.2011, BGBl I, 453 - (gesamtes Gesetz im Folgenden: GERÄ) i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 2 RBEG aus einem Regelbedarf von 364,00 Euro monatlich. Kosten der Warmwasserversorgung waren als monatlicher Mehrbedarf gem. § 21 Abs. 7 SGB II in Höhe von 8,00 Euro zu zahlen, da der gem. § 21 Abs. 7 S. 2 Nr. 1 SGB II zu berechnende Bedarf von 8,37 Euro gem. § 77 Abs. 5 SGB II auf 8,00 Euro abzurunden war. Weitere Ansprüche auf eine Mehrbedarfsleistung nach § 21 SGB II bestanden nicht. Die gem. § 22 SGB II zu zahlenden Kosten der Unterkunft und Heizung betrugen - entsprechend den tatsächlichen Aufwendungen des Klägers - monatlich 522,46 Euro.

Für die Monate Januar und Februar 2012 hat der Beklagte zutreffend Leistungen in Höhe von 905,06 Euro monatlich bewilligt. Die Leistungssumme ergibt sich gem. § 20 Abs. 2 S. 1 SGB II idF des GERÄ (s.o.) und der Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 20.10.2011 über die Höhe der Regelsätze nach § 20 Abs. 5 SGB II (BGBl I 2011, 2093) aus einem Regelbedarf von 374,00 Euro monatlich. Kosten der Warmwasserversorgung waren als monatlicher Mehrbedarf gem. § 21 Abs. 7 S. 2 Nr. 1 SGB II in Höhe von 8,60 Euro zu zahlen. Weitere Ansprüche auf eine Mehrbedarfsleistung nach § 21 bestanden nicht. Die gem. § 22 SGB II zu zahlenden Kosten der Unterkunft und Heizung betrugen entsprechend den tatsächlichen Aufwendungen des Klägers monatlich unverändert 522,46 Euro.

Zur Überzeugung des Senats ist die Höhe des gesetzlich vorgesehenen Regelbedarfs für Alleinstehende nicht verfassungswidrig. Um Wiederholungen zu vermeiden, nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil des SG sowie des dort zitierten Urteils des BSG vom 12.07.2012 - B 14 AS 153/11 R. Das Bundesverfassungsgericht hat die gegen dieses Urteil eingelegte Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen und die dafür gestellten Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung abgelehnt, die beabsichtigte Rechtsverfolgung sei ohne Aussicht auf Erfolg (Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 20.11.2012 - 1 BvR 2203/12). Ergänzend nimmt der Senat Bezug auf die entsprechenden Ausführungen des BSG zur Verfassungsmäßigkeit der Regelbedarfe im Urteil vom 12.07.2012 - B 14 AS 189/11 R, gegen das die eingelegte Verfassungsbeschwerde ebenfalls vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen worden ist (Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 27.12.2012 - 1 BvR 2471/12) sowie auf die weiteren Entscheidungen des BSG vom 28.03.2012 - B 4 AS 12/12 R und B 4 AS 47/12 R. Den dortigen Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Überprüfung und Überzeugungsbildung an.

Insbesondere stimmt der Senat im Hinblick auf den verfassungsrechtlich verankerten Grundsatz der Gewaltenteilung dem BSG darin zu, dass den Gerichten wegen des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers nur eine zurückhaltende materielle Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelungen dahingehend zukommt, ob die Bestimmung der Leistungen durch den Gesetzgeber nachvollziehbar ist und die Leistungen nicht als evident unzureichend angesehen werden müssen (vgl. BSG Urteil vom 12.07.2012 - B 14 AS 153/11 R juris Rn. 20).

Als unproblematisch sieht der Senat dabei zunächst den Umstand an, dass die Einzelheiten des Verfahrens nicht im SGB II geregelt sind, sondern vom Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) übertragen werden. Dies hat bereits das BVerfG in seinem Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 als verfassungsmäßig angesehen (BVerfG a.a.O., juris Rn. 160).

Ebenfalls vom BVerfG als verfassungsgemäß angesehen worden ist der Rückgriff auf das Statistikmodell statt des Warenkorbmodells (BVerfG a.a.O., juris Rn. 162) und die Anknüpfung an die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2008 (EVS) (BVerfG a.a.O., juris Rn. 167).

Soweit das BVerfG im genannten Urteil verlangt hat, dass der Gesetzgeber seine Berechnungsgrundlagen transparent und sachgerecht darlegen müsse (BVerfG a.a.O., juris Rn. 139), ist dies mit der durch das RBEG vom 24.03.2011 vorgenommenen Neuregelung erfolgt. Wie das BVerfG dies gefordert hat (BVerfG a.a.O., juris Rn. 139), sind die Bedarfsarten, die hierfür aufzuwendenden Kosten und anschließend die Höhe des Gesamtbedarfs bestimmt worden (vgl. insb. § 5 RBEG).

Soweit der Gesetzgeber bei der Bildung der Referenzgruppe nicht mehr (wie noch vom BVerfG für richtig erachtet, BVerfG a.a.O., juris Rn. 168) das untere Quintil (20%), sondern lediglich die unteren 15% herangezogen hat, unterliegt diese Wertung dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers (vgl. zu diesem Gestaltungsspielraum auch BVerfG a.a.O., juris Rn. 138). Ausdrücklich hat das BVerfG hierzu bereits ausgeführt, dass die Angemessenheit der Wahl der Referenzgruppe verfassungsrechtlich nicht zu überprüfen ist (BVerfG a.a.O., juris Rn. 168).

Auch das fehlende Herausrechnen der verdeckt bzw. versteckt Armen (d.h. Personen, die einen Anspruch auf Sozialleistungen hätten, diesen aber nicht geltend machen bzw. von Zuwendungen Anderer leben) aus der Referenzgruppe sieht der Senat nicht als verfassungswidrig an. Hierzu hatte bereits das BVerfG im genannten Urteil ausgeführt, dass es Sache des Gesetzgebers sei, zu entscheiden, ob er Positionen, die sich nicht klar berechnen lassen (vgl. hierzu BT-Drs 17/3404, S. 88), lieber unbeachtet lässt (BVerfG a.a.O., juris Rn. 169).

Soweit die Herausnahme einzelner Positionen und damit die Abweichung des Gesetzgebers vom Statistikmodell als verfassungswidrig kritisiert worden ist, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Ausdrücklich hat das BVerfG in seiner o.g. Entscheidung ausgeführt, dass Kürzungen von Ausgabepositionen möglich seien (BVerfG a.a.O., juris Rn. 170); diese müssten nur begründet (bzw. eine prozentuale Kürzung empirisch belegt) sein und weiter einen internen Ausgleich ermöglichen. Bei der vom BVerfG für Zeiten vor dem GERÄ für verfassungswidrig erachteten Bestimmung der Regelsatzhöhe fehlte es an einer Begründung der lediglich prozentual vorgenommenen Kürzungen; hiervon unterscheidet sich jedoch die hier im Verfahren streitige Herausnahme von Einzelpositionen. Diese Herausnahmen sind jeweils im Einzelnen vom Gesetzgeber begründet worden, so dass sich der Gesetzgeber hier im Rahmen seines Gestaltungsspielraums bei den vorzunehmenden Wertungen (BVerfG a.a.O., juris Rn. 138) gehalten hat. Zu den Herausnahmen bei den einzelnen Positionen verweist der Senat auf die ausführlichen Ausführungen des BSG im Urteil vom 12.07.2012 - B 14 AS 153/11 R juris Rn. 65 ff.).

Auch die Fortentwicklung der Regelsätze (Anpassung) sieht der Senat nicht als verfassungswidrig an. Entgegen der vom BVerfG noch für verfassungswidrig gehaltenen Anknüpfung an den aktuellen Rentenwert gem. § 68 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI - (BVerfG a.a.O., juris Rn. 183), ist die Fortschreibung jetzt an die bundesdurchschnittliche Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen (70%) sowie die bundesdurchschnittliche Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter (30%), somit einen Mischindex geknüpft, wobei maßgeblich die Veränderungsrate der letzten zwei Zwölfmonatszeiträume ist, die ihrerseits jeweils von Juli bis Juni laufen (§ 28a Abs. 2 S. 1-3 SGB XII). Für 2012 hat es bei der Anpassung eine Sonderregelung in § 138 SGB XII gegeben, weil die Höhe der Regelbedarfe zum 01.01.2011 nur die Entwicklungen bis Dezember 2009 widerspiegelten. Aus diesem Grund erfolgten zum 01.01.2012 zwei Fortschreibungen. Die erste Veränderungsrate betrug 0,75%, die zweite 1,99% (vgl. BGBl I 2011, 2090), die Veränderungsrate zum 01.01.2013 2,26% (vgl. BR-Drs 553/12, S. 5 ff.). Im Grundsatz hat das BVerfG die jetzt gewählte Anknüpfung im genannten Urteil für richtig angesehen. Dass die konkrete Ausgestaltung sich nicht im Rahmen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums hält, kann der Senat nicht erkennen (vgl. auch BSG Urt. v. 12.07.2012 - B 14 AS 153/11 R juris Rn. 79 ff.). Dies gilt auch für die vom Kläger besonders angesprochene Entwicklung der Strompreise, die gleichfalls der o.g. Anpassung unterliegt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Kosten für eine dezentrale Warmwassererzeugung bereits gesondert als Mehrbedarf gem. § 21 Abs. 7 SGB II von den Leistungsträgern übernommen werden.

Soweit der Kläger zur Begründung seines Begehrens die Existenz karitativer Einrichtungen heranzieht, belegt dies nicht, dass die Leistungen der Grundsicherung nicht ausreichen. Der Gesetzgeber hat sich mit der Frage, wie das Existenzminimum zu bemessen ist, ausführlich und im Einklang mit dem Verfassungsrecht auseinandergesetzt. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich und auch bisher nicht wissenschaftlich vorgetragen worden, dass eine Sicherung der Existenz nur dann möglich ist, wenn Grundsicherungsleistungen durch karitative Leistungen aufgefüllt werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Der Senat hat die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG) nicht als gegeben angesehen.
Rechtskraft
Aus
Saved